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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 22/10/2017
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Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté royal du 22 octobre 2017 relatif à l'uniforme du personnel de l'Administration générale des Douanes et Accises. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot uitvoering van het koninklijk besluit van 22 oktober 2017 betreffende het uniform van het personeel van de Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen. - Duitse vertaling
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22 OCTOBRE 2017. - Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté 22 OKTOBER 2017. - Ministerieel besluit tot uitvoering van het
royal du 22 octobre 2017 relatif à l'uniforme du personnel de koninklijk besluit van 22 oktober 2017 betreffende het uniform van het
l'Administration générale des Douanes et Accises. - Traduction personeel van de Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen. -
allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 22 octobre 2017 portant exécution de l'arrêté besluit van 22 oktober 2017 tot uitvoering van het koninklijk besluit
royal du 22 octobre 2017 relatif à l'uniforme du personnel de van 22 oktober 2017 betreffende het uniform van het personeel van de
l'Administration générale des Douanes et Accises (Moniteur belge du 3 novembre 2017). Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen (Belgisch Staatsblad van 3 november 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
22. OKTOBER 2017 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des 22. OKTOBER 2017 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des
Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Uniform des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Uniform des
Personals der Generalverwaltung Zoll und Akzisen Personals der Generalverwaltung Zoll und Akzisen
Der Minister der Finanzen, Der Minister der Finanzen,
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die
Uniform des Personals der Generalverwaltung Zoll und Akzisen; Uniform des Personals der Generalverwaltung Zoll und Akzisen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. August 1953 zur Regelung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. August 1953 zur Regelung
des Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung; des Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. August 1953 zur Gewährung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. August 1953 zur Gewährung
einer Uniformentschädigung an das Personal der Zoll- und einer Uniformentschädigung an das Personal der Zoll- und
Akzisenverwaltung; Akzisenverwaltung;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
Juli 2017; Juli 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst
beauftragten Ministers vom 25. September 2017; beauftragten Ministers vom 25. September 2017;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. C.D. 337/D/103 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. C.D. 337/D/103 des
Sektorenausschusses II - Finanzen vom 19. September 2017; Sektorenausschusses II - Finanzen vom 19. September 2017;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt:
Vorliegender Ministerieller Erlass und der Königliche Erlass, den er Vorliegender Ministerieller Erlass und der Königliche Erlass, den er
ausführt, müssen angenommen werden, damit im Rahmen des immer strikter ausführt, müssen angenommen werden, damit im Rahmen des immer strikter
werdenden Jahreshaushaltsplans die kontinuierliche Bereitstellung von werdenden Jahreshaushaltsplans die kontinuierliche Bereitstellung von
Uniformen für das Personal der Generalverwaltung Zoll und Akzisen Uniformen für das Personal der Generalverwaltung Zoll und Akzisen
ermöglicht wird. ermöglicht wird.
Aufgrund der verschiedenen zollrechtlichen Gesetzesbestimmungen ist Aufgrund der verschiedenen zollrechtlichen Gesetzesbestimmungen ist
das Tragen einer korrekten Uniform eine Conditio sine qua non, damit das Tragen einer korrekten Uniform eine Conditio sine qua non, damit
Rechtshandlungen vorgenommen und verschiedene Aufgaben ausgeführt Rechtshandlungen vorgenommen und verschiedene Aufgaben ausgeführt
werden können. werden können.
In Anwendung der derzeit geltenden Bestimmungen wird allen In Anwendung der derzeit geltenden Bestimmungen wird allen
Personalmitgliedern der Generalverwaltung Zoll und Akzisen ungeachtet Personalmitgliedern der Generalverwaltung Zoll und Akzisen ungeachtet
der Art ihrer Tätigkeiten die Möglichkeit einer Pauschalbestellung der Art ihrer Tätigkeiten die Möglichkeit einer Pauschalbestellung
gewährt. gewährt.
Die neuen Bestimmungen sehen eine selektive und individuelle Gewährung Die neuen Bestimmungen sehen eine selektive und individuelle Gewährung
der Bestellmöglichkeit vor, die je nach operativen Bedürfnissen des der Bestellmöglichkeit vor, die je nach operativen Bedürfnissen des
Beamten unterschiedlich ist. Beamten unterschiedlich ist.
Daher ist darauf hinzuweisen, dass Bedienstete mit den größten Daher ist darauf hinzuweisen, dass Bedienstete mit den größten
Bedürfnissen fortan Anrecht auf eine im Vergleich zum derzeitigen Bedürfnissen fortan Anrecht auf eine im Vergleich zum derzeitigen
System der Pauschalbestellung angemessenere Bestellmöglichkeit haben. System der Pauschalbestellung angemessenere Bestellmöglichkeit haben.
Zur Umsetzung dieser neuen Politik sind alle Verträge zur Lieferung Zur Umsetzung dieser neuen Politik sind alle Verträge zur Lieferung
von Uniformen durch die Veröffentlichung des offenen Angebotsaufrufs von Uniformen durch die Veröffentlichung des offenen Angebotsaufrufs
Nr. KF_MDH/2017/Lot 1-22 erneuert worden und ist diese selektive Nr. KF_MDH/2017/Lot 1-22 erneuert worden und ist diese selektive
Gewährung schon bei der Erstellung der Schätzung des Auftrags Gewährung schon bei der Erstellung der Schätzung des Auftrags
berücksichtigt worden. berücksichtigt worden.
Die Finanzinspektion betont in ihrer Stellungnahme über den Vorschlag Die Finanzinspektion betont in ihrer Stellungnahme über den Vorschlag
für die Vergabe der neuen Aufträge folgenden Punkt: für die Vergabe der neuen Aufträge folgenden Punkt:
"3.5 Schließlich weist die Inspektion darauf hin, dass Verfahren und "3.5 Schließlich weist die Inspektion darauf hin, dass Verfahren und
Vorschriften dieses Auftrags, insbesondere wahrscheinliche Mengen und Vorschriften dieses Auftrags, insbesondere wahrscheinliche Mengen und
garantierte Mindestbestellungen, auf der Grundlage der in Sachen garantierte Mindestbestellungen, auf der Grundlage der in Sachen
Uniformentschädigung geplanten künftigen Vorschriften festgelegt Uniformentschädigung geplanten künftigen Vorschriften festgelegt
worden sind. Jedoch sind diese Vorschriften der Inspektion bisher noch worden sind. Jedoch sind diese Vorschriften der Inspektion bisher noch
nicht ausdrücklich zur Stellungnahme vorgelegt worden und sollten nicht ausdrücklich zur Stellungnahme vorgelegt worden und sollten
demnach erst in ein paar Monaten in Kraft treten. Daher ist die demnach erst in ein paar Monaten in Kraft treten. Daher ist die
Inspektion der Ansicht, dass der Zuschlag für die verschiedenen Lose Inspektion der Ansicht, dass der Zuschlag für die verschiedenen Lose
erteilt werden kann (im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Angebote erteilt werden kann (im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Angebote
vorzugsweise so spät wie möglich), aber dass vor Inkrafttreten der vorzugsweise so spät wie möglich), aber dass vor Inkrafttreten der
neuen Vorschriften keine Bestellung im Rahmen dieser Aufträge getätigt neuen Vorschriften keine Bestellung im Rahmen dieser Aufträge getätigt
werden darf." (Übersetzung) werden darf." (Übersetzung)
Bestellungen von Bediensteten können nur über ein zu diesem Zweck Bestellungen von Bediensteten können nur über ein zu diesem Zweck
entwickeltes Web-Tool erfolgen, das die Identifizierung der entwickeltes Web-Tool erfolgen, das die Identifizierung der
individuellen Bedürfnisse und die Gewährung der mit diesen individuellen Bedürfnisse und die Gewährung der mit diesen
Bedürfnissen verbundenen Bestellmöglichkeit ermöglicht. Bedürfnissen verbundenen Bestellmöglichkeit ermöglicht.
Dieses Tool ersetzt ein schwerfälliges papiergestütztes Dieses Tool ersetzt ein schwerfälliges papiergestütztes
Bestellverfahren, das durch eine veraltete Anwendung verwaltet wurde, Bestellverfahren, das durch eine veraltete Anwendung verwaltet wurde,
die vor kurzem unbrauchbar geworden ist und nicht mehr die vor kurzem unbrauchbar geworden ist und nicht mehr
wiederhergestellt werden kann. wiederhergestellt werden kann.
Aufgrund des Vorhergehenden und insbesondere der Ansicht der Aufgrund des Vorhergehenden und insbesondere der Ansicht der
Finanzinspektion, dass vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften keine Finanzinspektion, dass vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften keine
Bestellung getätigt werden darf, ist ein Dringlichkeitsgutachten Bestellung getätigt werden darf, ist ein Dringlichkeitsgutachten
notwendig, um den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, noch dieses notwendig, um den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, noch dieses
Jahr Uniformartikel gemäß dem neuen Verfahren zu bestellen; Jahr Uniformartikel gemäß dem neuen Verfahren zu bestellen;
Aufgrund des Gutachtens 62.207/2 des Staatsrates vom 2. Oktober 2017, Aufgrund des Gutachtens 62.207/2 des Staatsrates vom 2. Oktober 2017,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL 1 - Tragen der Uniform KAPITEL 1 - Tragen der Uniform
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017
über die Uniform des Personals der Generalverwaltung Zoll und Akzisen über die Uniform des Personals der Generalverwaltung Zoll und Akzisen
erwähnte Personalmitglieder, die bei dieser Generalverwaltung erwähnte Personalmitglieder, die bei dieser Generalverwaltung
Dienstleistungen erbringen, tragen Uniform. Dienstleistungen erbringen, tragen Uniform.
Art. 2 - In Abweichung von Artikel 1 kann der Generalverwalter Zoll Art. 2 - In Abweichung von Artikel 1 kann der Generalverwalter Zoll
und Akzisen auch beschließen, bestimmten Personalmitgliedern, die zu und Akzisen auch beschließen, bestimmten Personalmitgliedern, die zu
anderen Dienststellen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen anderen Dienststellen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
gehören oder außerhalb der Generalverwaltung Zoll und Akzisen gehören oder außerhalb der Generalverwaltung Zoll und Akzisen
beschäftigt sind, eine Uniform zur Verfügung zu stellen. beschäftigt sind, eine Uniform zur Verfügung zu stellen.
Art. 3 - Der Generalverwalter Zoll und Akzisen kann bestimmte Art. 3 - Der Generalverwalter Zoll und Akzisen kann bestimmte
Personalmitglieder oder Dienste von der Verpflichtung, Uniform zu Personalmitglieder oder Dienste von der Verpflichtung, Uniform zu
tragen, befreien oder ausschließen. tragen, befreien oder ausschließen.
Art. 4 - Personalmitglieder der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, Art. 4 - Personalmitglieder der Generalverwaltung Zoll und Akzisen,
die diese bei offiziellen Feierlichkeiten vertreten, sind die diese bei offiziellen Feierlichkeiten vertreten, sind
verpflichtet, feierliche Kleidung zu tragen. verpflichtet, feierliche Kleidung zu tragen.
KAPITEL 2 - Uniformbudget KAPITEL 2 - Uniformbudget
Art. 5 - Der Generalverwalter Zoll und Akzisen weist jedem Dienst je Art. 5 - Der Generalverwalter Zoll und Akzisen weist jedem Dienst je
nach Art seiner Tätigkeiten eine Budgetkategorie zu. nach Art seiner Tätigkeiten eine Budgetkategorie zu.
Kategorie 1 ist mit den Diensten verbunden, die gemäß Artikel 3 von Kategorie 1 ist mit den Diensten verbunden, die gemäß Artikel 3 von
der Verpflichtung, Uniform zu tragen, befreit sind. der Verpflichtung, Uniform zu tragen, befreit sind.
Kategorie 3 ist mit den Diensten verbunden, die zur Ausführung ihrer Kategorie 3 ist mit den Diensten verbunden, die zur Ausführung ihrer
Kontrollaufgaben eine Einsatzkleidung benötigen. Kontrollaufgaben eine Einsatzkleidung benötigen.
Kategorie 2 ist mit allen anderen Diensten verbunden. Kategorie 2 ist mit allen anderen Diensten verbunden.
Art. 6 - Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel 3 vom Tragen Art. 6 - Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel 3 vom Tragen
einer Uniform ausgeschlossen sind, verlieren unverzüglich das Anrecht einer Uniform ausgeschlossen sind, verlieren unverzüglich das Anrecht
auf Uniformbudget, einschließlich der Entgegennahme von Artikeln, die auf Uniformbudget, einschließlich der Entgegennahme von Artikeln, die
sich im Bestell- oder Lieferstadium befinden. sich im Bestell- oder Lieferstadium befinden.
KAPITEL 3 - Zusammensetzung und Bestellung der Uniform KAPITEL 3 - Zusammensetzung und Bestellung der Uniform
Art. 7 - Eine Uniform besteht aus: Art. 7 - Eine Uniform besteht aus:
- einer Basiskleidung; - einer Basiskleidung;
- einer Einsatzkleidung; - einer Einsatzkleidung;
- einer feierlichen Kleidung. - einer feierlichen Kleidung.
Art. 8 - Zusammensetzung und äußere Merkmale der in Artikel 7 Art. 8 - Zusammensetzung und äußere Merkmale der in Artikel 7
erwähnten Kleidung werden vom Generalverwalter Zoll und Akzisen auf erwähnten Kleidung werden vom Generalverwalter Zoll und Akzisen auf
Vorschlag des in Artikel 10 erwähnten Uniformrates festgelegt. Vorschlag des in Artikel 10 erwähnten Uniformrates festgelegt.
Art. 9 - Bestellzeiträume werden vom Generalverwalter Zoll und Akzisen Art. 9 - Bestellzeiträume werden vom Generalverwalter Zoll und Akzisen
festgelegt. festgelegt.
KAPITEL 4 - Uniformrat KAPITEL 4 - Uniformrat
Art. 10 - Mit Ausnahme des Präsidenten ist der Rat paritätisch Art. 10 - Mit Ausnahme des Präsidenten ist der Rat paritätisch
zusammengesetzt aus Personalmitgliedern, die in Artikel 1 erwähnt zusammengesetzt aus Personalmitgliedern, die in Artikel 1 erwähnt
sind: sind:
- acht Mitgliedern des Verwaltungspersonals, die vom Generalverwalter - acht Mitgliedern des Verwaltungspersonals, die vom Generalverwalter
Zoll und Akzisen bestimmt werden, und Zoll und Akzisen bestimmt werden, und
- acht Gewerkschaftsmitgliedern, die von den repräsentativen - acht Gewerkschaftsmitgliedern, die von den repräsentativen
Gewerkschaftsorganisationen im Sektorenausschuss II -Finanzen zu Gewerkschaftsorganisationen im Sektorenausschuss II -Finanzen zu
diesem Zweck vorgeschlagen und vom Generalverwalter Zoll und Akzisen diesem Zweck vorgeschlagen und vom Generalverwalter Zoll und Akzisen
bestimmt werden. bestimmt werden.
Art. 11 - Der Präsident, der mindestens den Titel eines Beraters Art. 11 - Der Präsident, der mindestens den Titel eines Beraters
innehat und den zentralen Dienststellen der Generalverwaltung Zoll und innehat und den zentralen Dienststellen der Generalverwaltung Zoll und
Akzisen zugewiesen ist, wird vom Generalverwalter Zoll und Akzisen Akzisen zugewiesen ist, wird vom Generalverwalter Zoll und Akzisen
bestimmt. bestimmt.
Art. 12 - Der Rat kann sich von Personalmitgliedern beistehen lassen, Art. 12 - Der Rat kann sich von Personalmitgliedern beistehen lassen,
die über technische Ad-hoc-Kenntnisse verfügen oder aus dem Bereich die über technische Ad-hoc-Kenntnisse verfügen oder aus dem Bereich
kommen, um zu beurteilen, ob die Artikel den Erwartungen entsprechen. kommen, um zu beurteilen, ob die Artikel den Erwartungen entsprechen.
Art. 13 - Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen können Art. 13 - Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen können
jederzeit andere Vertreter vorschlagen. jederzeit andere Vertreter vorschlagen.
Art. 14 - Fragen in Bezug auf die Uniform werden dem Rat vom Art. 14 - Fragen in Bezug auf die Uniform werden dem Rat vom
Generalverwalter Zoll und Akzisen oder von den repräsentativen Generalverwalter Zoll und Akzisen oder von den repräsentativen
Gewerkschaftsorganisationen zur Stellungnahme vorgelegt. Gewerkschaftsorganisationen zur Stellungnahme vorgelegt.
Art. 15 - Der Präsident des Uniformrates legt die Geschäftsordnung des Art. 15 - Der Präsident des Uniformrates legt die Geschäftsordnung des
Rates fest. Rates fest.
KAPITEL 5 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 - Es werden aufgehoben: Art. 16 - Es werden aufgehoben:
- der Ministerielle Erlass vom 8. August 1953 zur Regelung des - der Ministerielle Erlass vom 8. August 1953 zur Regelung des
Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung, Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung,
- der Ministerielle Erlass vom 8. August 1953 zur Gewährung einer - der Ministerielle Erlass vom 8. August 1953 zur Gewährung einer
Uniformentschädigung an das Personal der Zoll- und Akzisenverwaltung. Uniformentschädigung an das Personal der Zoll- und Akzisenverwaltung.
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 22. Oktober 2017 Brüssel, den 22. Oktober 2017
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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