← Retour vers "Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté royal du 22 octobre 2017 relatif à l'uniforme du personnel de l'Administration générale des Douanes et Accises. - Traduction allemande "
Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté royal du 22 octobre 2017 relatif à l'uniforme du personnel de l'Administration générale des Douanes et Accises. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot uitvoering van het koninklijk besluit van 22 oktober 2017 betreffende het uniform van het personeel van de Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
22 OCTOBRE 2017. - Arrêté ministériel portant exécution de l'arrêté | 22 OKTOBER 2017. - Ministerieel besluit tot uitvoering van het |
royal du 22 octobre 2017 relatif à l'uniforme du personnel de | koninklijk besluit van 22 oktober 2017 betreffende het uniform van het |
l'Administration générale des Douanes et Accises. - Traduction | personeel van de Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen. - |
allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 22 octobre 2017 portant exécution de l'arrêté | besluit van 22 oktober 2017 tot uitvoering van het koninklijk besluit |
royal du 22 octobre 2017 relatif à l'uniforme du personnel de | van 22 oktober 2017 betreffende het uniform van het personeel van de |
l'Administration générale des Douanes et Accises (Moniteur belge du 3 novembre 2017). | Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen (Belgisch Staatsblad van 3 november 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
22. OKTOBER 2017 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des | 22. OKTOBER 2017 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des |
Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Uniform des | Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Uniform des |
Personals der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | Personals der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
Der Minister der Finanzen, | Der Minister der Finanzen, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die |
Uniform des Personals der Generalverwaltung Zoll und Akzisen; | Uniform des Personals der Generalverwaltung Zoll und Akzisen; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. August 1953 zur Regelung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. August 1953 zur Regelung |
des Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung; | des Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. August 1953 zur Gewährung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. August 1953 zur Gewährung |
einer Uniformentschädigung an das Personal der Zoll- und | einer Uniformentschädigung an das Personal der Zoll- und |
Akzisenverwaltung; | Akzisenverwaltung; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. |
Juli 2017; | Juli 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst | Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst |
beauftragten Ministers vom 25. September 2017; | beauftragten Ministers vom 25. September 2017; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. C.D. 337/D/103 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. C.D. 337/D/103 des |
Sektorenausschusses II - Finanzen vom 19. September 2017; | Sektorenausschusses II - Finanzen vom 19. September 2017; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt: |
Vorliegender Ministerieller Erlass und der Königliche Erlass, den er | Vorliegender Ministerieller Erlass und der Königliche Erlass, den er |
ausführt, müssen angenommen werden, damit im Rahmen des immer strikter | ausführt, müssen angenommen werden, damit im Rahmen des immer strikter |
werdenden Jahreshaushaltsplans die kontinuierliche Bereitstellung von | werdenden Jahreshaushaltsplans die kontinuierliche Bereitstellung von |
Uniformen für das Personal der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | Uniformen für das Personal der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
ermöglicht wird. | ermöglicht wird. |
Aufgrund der verschiedenen zollrechtlichen Gesetzesbestimmungen ist | Aufgrund der verschiedenen zollrechtlichen Gesetzesbestimmungen ist |
das Tragen einer korrekten Uniform eine Conditio sine qua non, damit | das Tragen einer korrekten Uniform eine Conditio sine qua non, damit |
Rechtshandlungen vorgenommen und verschiedene Aufgaben ausgeführt | Rechtshandlungen vorgenommen und verschiedene Aufgaben ausgeführt |
werden können. | werden können. |
In Anwendung der derzeit geltenden Bestimmungen wird allen | In Anwendung der derzeit geltenden Bestimmungen wird allen |
Personalmitgliedern der Generalverwaltung Zoll und Akzisen ungeachtet | Personalmitgliedern der Generalverwaltung Zoll und Akzisen ungeachtet |
der Art ihrer Tätigkeiten die Möglichkeit einer Pauschalbestellung | der Art ihrer Tätigkeiten die Möglichkeit einer Pauschalbestellung |
gewährt. | gewährt. |
Die neuen Bestimmungen sehen eine selektive und individuelle Gewährung | Die neuen Bestimmungen sehen eine selektive und individuelle Gewährung |
der Bestellmöglichkeit vor, die je nach operativen Bedürfnissen des | der Bestellmöglichkeit vor, die je nach operativen Bedürfnissen des |
Beamten unterschiedlich ist. | Beamten unterschiedlich ist. |
Daher ist darauf hinzuweisen, dass Bedienstete mit den größten | Daher ist darauf hinzuweisen, dass Bedienstete mit den größten |
Bedürfnissen fortan Anrecht auf eine im Vergleich zum derzeitigen | Bedürfnissen fortan Anrecht auf eine im Vergleich zum derzeitigen |
System der Pauschalbestellung angemessenere Bestellmöglichkeit haben. | System der Pauschalbestellung angemessenere Bestellmöglichkeit haben. |
Zur Umsetzung dieser neuen Politik sind alle Verträge zur Lieferung | Zur Umsetzung dieser neuen Politik sind alle Verträge zur Lieferung |
von Uniformen durch die Veröffentlichung des offenen Angebotsaufrufs | von Uniformen durch die Veröffentlichung des offenen Angebotsaufrufs |
Nr. KF_MDH/2017/Lot 1-22 erneuert worden und ist diese selektive | Nr. KF_MDH/2017/Lot 1-22 erneuert worden und ist diese selektive |
Gewährung schon bei der Erstellung der Schätzung des Auftrags | Gewährung schon bei der Erstellung der Schätzung des Auftrags |
berücksichtigt worden. | berücksichtigt worden. |
Die Finanzinspektion betont in ihrer Stellungnahme über den Vorschlag | Die Finanzinspektion betont in ihrer Stellungnahme über den Vorschlag |
für die Vergabe der neuen Aufträge folgenden Punkt: | für die Vergabe der neuen Aufträge folgenden Punkt: |
"3.5 Schließlich weist die Inspektion darauf hin, dass Verfahren und | "3.5 Schließlich weist die Inspektion darauf hin, dass Verfahren und |
Vorschriften dieses Auftrags, insbesondere wahrscheinliche Mengen und | Vorschriften dieses Auftrags, insbesondere wahrscheinliche Mengen und |
garantierte Mindestbestellungen, auf der Grundlage der in Sachen | garantierte Mindestbestellungen, auf der Grundlage der in Sachen |
Uniformentschädigung geplanten künftigen Vorschriften festgelegt | Uniformentschädigung geplanten künftigen Vorschriften festgelegt |
worden sind. Jedoch sind diese Vorschriften der Inspektion bisher noch | worden sind. Jedoch sind diese Vorschriften der Inspektion bisher noch |
nicht ausdrücklich zur Stellungnahme vorgelegt worden und sollten | nicht ausdrücklich zur Stellungnahme vorgelegt worden und sollten |
demnach erst in ein paar Monaten in Kraft treten. Daher ist die | demnach erst in ein paar Monaten in Kraft treten. Daher ist die |
Inspektion der Ansicht, dass der Zuschlag für die verschiedenen Lose | Inspektion der Ansicht, dass der Zuschlag für die verschiedenen Lose |
erteilt werden kann (im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Angebote | erteilt werden kann (im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Angebote |
vorzugsweise so spät wie möglich), aber dass vor Inkrafttreten der | vorzugsweise so spät wie möglich), aber dass vor Inkrafttreten der |
neuen Vorschriften keine Bestellung im Rahmen dieser Aufträge getätigt | neuen Vorschriften keine Bestellung im Rahmen dieser Aufträge getätigt |
werden darf." (Übersetzung) | werden darf." (Übersetzung) |
Bestellungen von Bediensteten können nur über ein zu diesem Zweck | Bestellungen von Bediensteten können nur über ein zu diesem Zweck |
entwickeltes Web-Tool erfolgen, das die Identifizierung der | entwickeltes Web-Tool erfolgen, das die Identifizierung der |
individuellen Bedürfnisse und die Gewährung der mit diesen | individuellen Bedürfnisse und die Gewährung der mit diesen |
Bedürfnissen verbundenen Bestellmöglichkeit ermöglicht. | Bedürfnissen verbundenen Bestellmöglichkeit ermöglicht. |
Dieses Tool ersetzt ein schwerfälliges papiergestütztes | Dieses Tool ersetzt ein schwerfälliges papiergestütztes |
Bestellverfahren, das durch eine veraltete Anwendung verwaltet wurde, | Bestellverfahren, das durch eine veraltete Anwendung verwaltet wurde, |
die vor kurzem unbrauchbar geworden ist und nicht mehr | die vor kurzem unbrauchbar geworden ist und nicht mehr |
wiederhergestellt werden kann. | wiederhergestellt werden kann. |
Aufgrund des Vorhergehenden und insbesondere der Ansicht der | Aufgrund des Vorhergehenden und insbesondere der Ansicht der |
Finanzinspektion, dass vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften keine | Finanzinspektion, dass vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften keine |
Bestellung getätigt werden darf, ist ein Dringlichkeitsgutachten | Bestellung getätigt werden darf, ist ein Dringlichkeitsgutachten |
notwendig, um den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, noch dieses | notwendig, um den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, noch dieses |
Jahr Uniformartikel gemäß dem neuen Verfahren zu bestellen; | Jahr Uniformartikel gemäß dem neuen Verfahren zu bestellen; |
Aufgrund des Gutachtens 62.207/2 des Staatsrates vom 2. Oktober 2017, | Aufgrund des Gutachtens 62.207/2 des Staatsrates vom 2. Oktober 2017, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL 1 - Tragen der Uniform | KAPITEL 1 - Tragen der Uniform |
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 | Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 |
über die Uniform des Personals der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | über die Uniform des Personals der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
erwähnte Personalmitglieder, die bei dieser Generalverwaltung | erwähnte Personalmitglieder, die bei dieser Generalverwaltung |
Dienstleistungen erbringen, tragen Uniform. | Dienstleistungen erbringen, tragen Uniform. |
Art. 2 - In Abweichung von Artikel 1 kann der Generalverwalter Zoll | Art. 2 - In Abweichung von Artikel 1 kann der Generalverwalter Zoll |
und Akzisen auch beschließen, bestimmten Personalmitgliedern, die zu | und Akzisen auch beschließen, bestimmten Personalmitgliedern, die zu |
anderen Dienststellen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | anderen Dienststellen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
gehören oder außerhalb der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | gehören oder außerhalb der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
beschäftigt sind, eine Uniform zur Verfügung zu stellen. | beschäftigt sind, eine Uniform zur Verfügung zu stellen. |
Art. 3 - Der Generalverwalter Zoll und Akzisen kann bestimmte | Art. 3 - Der Generalverwalter Zoll und Akzisen kann bestimmte |
Personalmitglieder oder Dienste von der Verpflichtung, Uniform zu | Personalmitglieder oder Dienste von der Verpflichtung, Uniform zu |
tragen, befreien oder ausschließen. | tragen, befreien oder ausschließen. |
Art. 4 - Personalmitglieder der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, | Art. 4 - Personalmitglieder der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, |
die diese bei offiziellen Feierlichkeiten vertreten, sind | die diese bei offiziellen Feierlichkeiten vertreten, sind |
verpflichtet, feierliche Kleidung zu tragen. | verpflichtet, feierliche Kleidung zu tragen. |
KAPITEL 2 - Uniformbudget | KAPITEL 2 - Uniformbudget |
Art. 5 - Der Generalverwalter Zoll und Akzisen weist jedem Dienst je | Art. 5 - Der Generalverwalter Zoll und Akzisen weist jedem Dienst je |
nach Art seiner Tätigkeiten eine Budgetkategorie zu. | nach Art seiner Tätigkeiten eine Budgetkategorie zu. |
Kategorie 1 ist mit den Diensten verbunden, die gemäß Artikel 3 von | Kategorie 1 ist mit den Diensten verbunden, die gemäß Artikel 3 von |
der Verpflichtung, Uniform zu tragen, befreit sind. | der Verpflichtung, Uniform zu tragen, befreit sind. |
Kategorie 3 ist mit den Diensten verbunden, die zur Ausführung ihrer | Kategorie 3 ist mit den Diensten verbunden, die zur Ausführung ihrer |
Kontrollaufgaben eine Einsatzkleidung benötigen. | Kontrollaufgaben eine Einsatzkleidung benötigen. |
Kategorie 2 ist mit allen anderen Diensten verbunden. | Kategorie 2 ist mit allen anderen Diensten verbunden. |
Art. 6 - Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel 3 vom Tragen | Art. 6 - Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel 3 vom Tragen |
einer Uniform ausgeschlossen sind, verlieren unverzüglich das Anrecht | einer Uniform ausgeschlossen sind, verlieren unverzüglich das Anrecht |
auf Uniformbudget, einschließlich der Entgegennahme von Artikeln, die | auf Uniformbudget, einschließlich der Entgegennahme von Artikeln, die |
sich im Bestell- oder Lieferstadium befinden. | sich im Bestell- oder Lieferstadium befinden. |
KAPITEL 3 - Zusammensetzung und Bestellung der Uniform | KAPITEL 3 - Zusammensetzung und Bestellung der Uniform |
Art. 7 - Eine Uniform besteht aus: | Art. 7 - Eine Uniform besteht aus: |
- einer Basiskleidung; | - einer Basiskleidung; |
- einer Einsatzkleidung; | - einer Einsatzkleidung; |
- einer feierlichen Kleidung. | - einer feierlichen Kleidung. |
Art. 8 - Zusammensetzung und äußere Merkmale der in Artikel 7 | Art. 8 - Zusammensetzung und äußere Merkmale der in Artikel 7 |
erwähnten Kleidung werden vom Generalverwalter Zoll und Akzisen auf | erwähnten Kleidung werden vom Generalverwalter Zoll und Akzisen auf |
Vorschlag des in Artikel 10 erwähnten Uniformrates festgelegt. | Vorschlag des in Artikel 10 erwähnten Uniformrates festgelegt. |
Art. 9 - Bestellzeiträume werden vom Generalverwalter Zoll und Akzisen | Art. 9 - Bestellzeiträume werden vom Generalverwalter Zoll und Akzisen |
festgelegt. | festgelegt. |
KAPITEL 4 - Uniformrat | KAPITEL 4 - Uniformrat |
Art. 10 - Mit Ausnahme des Präsidenten ist der Rat paritätisch | Art. 10 - Mit Ausnahme des Präsidenten ist der Rat paritätisch |
zusammengesetzt aus Personalmitgliedern, die in Artikel 1 erwähnt | zusammengesetzt aus Personalmitgliedern, die in Artikel 1 erwähnt |
sind: | sind: |
- acht Mitgliedern des Verwaltungspersonals, die vom Generalverwalter | - acht Mitgliedern des Verwaltungspersonals, die vom Generalverwalter |
Zoll und Akzisen bestimmt werden, und | Zoll und Akzisen bestimmt werden, und |
- acht Gewerkschaftsmitgliedern, die von den repräsentativen | - acht Gewerkschaftsmitgliedern, die von den repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen im Sektorenausschuss II -Finanzen zu | Gewerkschaftsorganisationen im Sektorenausschuss II -Finanzen zu |
diesem Zweck vorgeschlagen und vom Generalverwalter Zoll und Akzisen | diesem Zweck vorgeschlagen und vom Generalverwalter Zoll und Akzisen |
bestimmt werden. | bestimmt werden. |
Art. 11 - Der Präsident, der mindestens den Titel eines Beraters | Art. 11 - Der Präsident, der mindestens den Titel eines Beraters |
innehat und den zentralen Dienststellen der Generalverwaltung Zoll und | innehat und den zentralen Dienststellen der Generalverwaltung Zoll und |
Akzisen zugewiesen ist, wird vom Generalverwalter Zoll und Akzisen | Akzisen zugewiesen ist, wird vom Generalverwalter Zoll und Akzisen |
bestimmt. | bestimmt. |
Art. 12 - Der Rat kann sich von Personalmitgliedern beistehen lassen, | Art. 12 - Der Rat kann sich von Personalmitgliedern beistehen lassen, |
die über technische Ad-hoc-Kenntnisse verfügen oder aus dem Bereich | die über technische Ad-hoc-Kenntnisse verfügen oder aus dem Bereich |
kommen, um zu beurteilen, ob die Artikel den Erwartungen entsprechen. | kommen, um zu beurteilen, ob die Artikel den Erwartungen entsprechen. |
Art. 13 - Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen können | Art. 13 - Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen können |
jederzeit andere Vertreter vorschlagen. | jederzeit andere Vertreter vorschlagen. |
Art. 14 - Fragen in Bezug auf die Uniform werden dem Rat vom | Art. 14 - Fragen in Bezug auf die Uniform werden dem Rat vom |
Generalverwalter Zoll und Akzisen oder von den repräsentativen | Generalverwalter Zoll und Akzisen oder von den repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen zur Stellungnahme vorgelegt. | Gewerkschaftsorganisationen zur Stellungnahme vorgelegt. |
Art. 15 - Der Präsident des Uniformrates legt die Geschäftsordnung des | Art. 15 - Der Präsident des Uniformrates legt die Geschäftsordnung des |
Rates fest. | Rates fest. |
KAPITEL 5 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 16 - Es werden aufgehoben: | Art. 16 - Es werden aufgehoben: |
- der Ministerielle Erlass vom 8. August 1953 zur Regelung des | - der Ministerielle Erlass vom 8. August 1953 zur Regelung des |
Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung, | Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung, |
- der Ministerielle Erlass vom 8. August 1953 zur Gewährung einer | - der Ministerielle Erlass vom 8. August 1953 zur Gewährung einer |
Uniformentschädigung an das Personal der Zoll- und Akzisenverwaltung. | Uniformentschädigung an das Personal der Zoll- und Akzisenverwaltung. |
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 22. Oktober 2017 | Brüssel, den 22. Oktober 2017 |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |