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Arrêté ministériel relatif à la formation et au certificat de PREV-1, de PREV-2 et de PREV-3 pour les membres du personnel des zones de secours. - Traduction allemande | Ministerieel besluit betreffende de opleiding en het getuigschrift PREV-1, PREV-2 en PREV-3 voor de personeelsleden van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 MARS 2019. - Arrêté ministériel relatif à la formation et au | 21 MAART 2019. - Ministerieel besluit betreffende de opleiding en het |
certificat de PREV-1, de PREV-2 et de PREV-3 pour les membres du | getuigschrift PREV-1, PREV-2 en PREV-3 voor de personeelsleden van de |
personnel des zones de secours. - Traduction allemande | hulpverleningszones. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 21 mars 2019 relatif à la formation et au | besluit van 21 maart 2019 betreffende de opleiding en het |
certificat de PREV-1, de PREV-2 et de PREV-3 pour les membres du | getuigschrift PREV-1, PREV-2 en PREV-3 voor de personeelsleden van de |
personnel des zones de secours (Moniteur belge du 3 avril 2019, err. | hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 3 april 2019, err. van 17 |
du 17 avril 2019). | april 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
21. MÄRZ 2019 - Ministerieller Erlass über die Ausbildung und die | 21. MÄRZ 2019 - Ministerieller Erlass über die Ausbildung und die |
Zertifikate PREV-1, PREV-2 und PREV-3 für die Personalmitglieder der | Zertifikate PREV-1, PREV-2 und PREV-3 für die Personalmitglieder der |
Hilfeleistungszonen | Hilfeleistungszonen |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des |
Artikels 106 Absatz 1; | Artikels 106 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die |
Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur | Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur |
Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, des Artikels 15; | Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, des Artikels 15; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates für die | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates für die |
öffentlichen Feuerwehrdienste vom 24. September 2018; | öffentlichen Feuerwehrdienste vom 24. September 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. August 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. August 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. |
Oktober 2018; | Oktober 2018; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2019/01 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2019/01 des Ausschusses der provinzialen |
und lokalen öffentlichen Dienste vom 9. Januar 2019; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 9. Januar 2019; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, |
der am 31. Januar 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | der am 31. Januar 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass das Zertifikat PREV-1 auch eine | In der Erwägung, dass das Zertifikat PREV-1 auch eine |
Modulzertifizierung im Rahmen der Ausbildung zur Erlangung des Brevets | Modulzertifizierung im Rahmen der Ausbildung zur Erlangung des Brevets |
M01 und das Zertifikat PREV-2 auch eine Modulzertifizierung im Rahmen | M01 und das Zertifikat PREV-2 auch eine Modulzertifizierung im Rahmen |
der Ausbildung zur Erlangung des Brevets OFF2 ist; | der Ausbildung zur Erlangung des Brevets OFF2 ist; |
In der Erwägung, dass der erfolgreiche Abschluss der Prüfung von Teil | In der Erwägung, dass der erfolgreiche Abschluss der Prüfung von Teil |
1 des Zertifikats PREV-1 das Anrecht auf Ausstellung der Bescheinigung | 1 des Zertifikats PREV-1 das Anrecht auf Ausstellung der Bescheinigung |
eines Brandschutzberaters eröffnet, | eines Brandschutzberaters eröffnet, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Es wird eine Brandschutzausbildung für die | Artikel 1 - Es wird eine Brandschutzausbildung für die |
Personalmitglieder der Hilfeleistungszonen geschaffen, die drei Stufen | Personalmitglieder der Hilfeleistungszonen geschaffen, die drei Stufen |
umfasst: | umfasst: |
1. ein Zertifikat PREV-1, | 1. ein Zertifikat PREV-1, |
2. ein Zertifikat PREV-2, | 2. ein Zertifikat PREV-2, |
3. ein Zertifikat PREV-3. | 3. ein Zertifikat PREV-3. |
Art. 2 - Die Kurse und Prüfungen der Brandschutzausbildung PREV-1, | Art. 2 - Die Kurse und Prüfungen der Brandschutzausbildung PREV-1, |
PREV-2 und PREV-3 werden von den in Artikel 175/1 des Gesetzes vom 15. | PREV-2 und PREV-3 werden von den in Artikel 175/1 des Gesetzes vom 15. |
Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Ausbildungszentren oder | Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Ausbildungszentren oder |
dem in Artikel 175 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | dem in Artikel 175 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit erwähnten Fachzentrum organisiert. | Sicherheit erwähnten Fachzentrum organisiert. |
KAPITEL II - Zertifikat PREV-1 | KAPITEL II - Zertifikat PREV-1 |
Abschnitt 1 - Dauer und pädagogische Ziele der Ausbildung zur | Abschnitt 1 - Dauer und pädagogische Ziele der Ausbildung zur |
Erlangung des Zertifikats PREV-1 | Erlangung des Zertifikats PREV-1 |
Art. 3 - Die Ausbildung PREV-1 besteht aus einem einzigen Modul mit | Art. 3 - Die Ausbildung PREV-1 besteht aus einem einzigen Modul mit |
insgesamt vierzig Unterrichtsstunden, das wie folgt in zwei Teile | insgesamt vierzig Unterrichtsstunden, das wie folgt in zwei Teile |
gegliedert ist: | gegliedert ist: |
1. Teil 1: Brandschutzberater | 1. Teil 1: Brandschutzberater |
- acht Stunden Theorie, | - acht Stunden Theorie, |
- vier Stunden Kaltausbildung. | - vier Stunden Kaltausbildung. |
2. Teil 2: Praktische Anwendung der gesetzlichen Aspekte des | 2. Teil 2: Praktische Anwendung der gesetzlichen Aspekte des |
Brandschutzes | Brandschutzes |
- zwanzig Stunden Theorie, | - zwanzig Stunden Theorie, |
- acht Stunden Kaltausbildung. | - acht Stunden Kaltausbildung. |
Art. 4 - § 1 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und | Art. 4 - § 1 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und |
praktischen Teils von Teil 1 der Ausbildung PREV-1, | praktischen Teils von Teil 1 der Ausbildung PREV-1, |
"Brandschutzberater", gehören insbesondere folgende Punkte: | "Brandschutzberater", gehören insbesondere folgende Punkte: |
1. Information der Bürger über die Aufträge der Hilfeleistungszonen, | 1. Information der Bürger über die Aufträge der Hilfeleistungszonen, |
2. Sensibilisierung der Bürger und Förderung ihrer Eigenverantwortung | 2. Sensibilisierung der Bürger und Förderung ihrer Eigenverantwortung |
sich selbst und anderen gegenüber hinsichtlich der Brandgefahren und | sich selbst und anderen gegenüber hinsichtlich der Brandgefahren und |
der möglichen Vorsorgemaßnahmen, die sie ergreifen können, | der möglichen Vorsorgemaßnahmen, die sie ergreifen können, |
3. objektive und individuelle Beratung der Bürger über den Brandschutz | 3. objektive und individuelle Beratung der Bürger über den Brandschutz |
in den Privatbereichen von Wohnungen. | in den Privatbereichen von Wohnungen. |
§ 2 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen | § 2 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen |
Teils von Teil 2 der Ausbildung PREV-1, "Praktische Anwendung der | Teils von Teil 2 der Ausbildung PREV-1, "Praktische Anwendung der |
gesetzlichen Aspekte des Brandschutzes", gehören insbesondere folgende | gesetzlichen Aspekte des Brandschutzes", gehören insbesondere folgende |
Punkte: | Punkte: |
1. Erläuterung der Leitlinien der allgemeinen Rechtsvorschriften über | 1. Erläuterung der Leitlinien der allgemeinen Rechtsvorschriften über |
den Brandschutz in Belgien, | den Brandschutz in Belgien, |
2. Definition und Erläuterung der wichtigsten Konzepte in Bezug auf | 2. Definition und Erläuterung der wichtigsten Konzepte in Bezug auf |
den Brandschutz, | den Brandschutz, |
3. Ausarbeitung eines Besonderen Einsatzplans, | 3. Ausarbeitung eines Besonderen Einsatzplans, |
4. Überprüfung und Erstellung eines Berichts über die Einhaltung der | 4. Überprüfung und Erstellung eines Berichts über die Einhaltung der |
Maßnahmen, die vorgesehen sind in: | Maßnahmen, die vorgesehen sind in: |
a. einem vorhandenen Brandschutzbericht, | a. einem vorhandenen Brandschutzbericht, |
b. einer Checkliste oder anderen Unterlagen, die von einem PREV2/3 | b. einer Checkliste oder anderen Unterlagen, die von einem PREV2/3 |
erstellt wurden, | erstellt wurden, |
c. einem Besonderen Einsatzplan, | c. einem Besonderen Einsatzplan, |
d. einer in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollunterlage oder | d. einer in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollunterlage oder |
-checkliste. | -checkliste. |
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung zur | Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung zur |
Erlangung des Zertifikats PREV-1 | Erlangung des Zertifikats PREV-1 |
Art. 5 - Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zur Erlangung | Art. 5 - Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zur Erlangung |
des Zertifikats PREV-1 ist die Erfüllung der in den Artikeln 12, 32 | des Zertifikats PREV-1 ist die Erfüllung der in den Artikeln 12, 32 |
und 37 oder 38 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die | und 37 oder 38 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die |
Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur | Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur |
Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse aufgeführten Bedingungen. | Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse aufgeführten Bedingungen. |
Art. 6 - Die Anträge auf Einschreibung für die Ausbildung PREV-1 | Art. 6 - Die Anträge auf Einschreibung für die Ausbildung PREV-1 |
werden bei einem der in Artikel 2 aufgeführten Organe eingereicht. | werden bei einem der in Artikel 2 aufgeführten Organe eingereicht. |
Das Organ, bei dem der Antrag auf Einschreibung eingereicht wird, | Das Organ, bei dem der Antrag auf Einschreibung eingereicht wird, |
überprüft, ob die in Artikel 5 vorgesehenen Zulassungsbedingungen am | überprüft, ob die in Artikel 5 vorgesehenen Zulassungsbedingungen am |
Datum des Beginns der Ausbildung erfüllt sind. | Datum des Beginns der Ausbildung erfüllt sind. |
KAPITEL III - Zertifikat PREV-2 | KAPITEL III - Zertifikat PREV-2 |
Abschnitt 1 - Dauer und pädagogische Ziele der Ausbildung zur | Abschnitt 1 - Dauer und pädagogische Ziele der Ausbildung zur |
Erlangung des Zertifikats PREV-2 | Erlangung des Zertifikats PREV-2 |
Art. 7 - Die Ausbildung PREV-2 besteht aus einem einzigen Modul mit | Art. 7 - Die Ausbildung PREV-2 besteht aus einem einzigen Modul mit |
insgesamt achtzig Unterrichtsstunden, das wie folgt in drei Teile | insgesamt achtzig Unterrichtsstunden, das wie folgt in drei Teile |
gegliedert ist: | gegliedert ist: |
1. Teil 1: Brandschutzvorschriften und aktive und passive Schutzmittel | 1. Teil 1: Brandschutzvorschriften und aktive und passive Schutzmittel |
- sechsundzwanzig Stunden Theorie, | - sechsundzwanzig Stunden Theorie, |
- vier Stunden Praxisbesuche bei einer Reihe von Akteuren des | - vier Stunden Praxisbesuche bei einer Reihe von Akteuren des |
Brandschutzsektors. | Brandschutzsektors. |
2. Teil 2: Feuerwiderstand und Brandverhalten von Gebäuden | 2. Teil 2: Feuerwiderstand und Brandverhalten von Gebäuden |
- dreißig Stunden Theorie. | - dreißig Stunden Theorie. |
3. Teil 3: Praktika und praktische Übungen | 3. Teil 3: Praktika und praktische Übungen |
- sechzehn Stunden Praktika in zonalen Brandschutzabteilungen, | - sechzehn Stunden Praktika in zonalen Brandschutzabteilungen, |
- vier Stunden Praxisbesuche bei einer Reihe von Akteuren des | - vier Stunden Praxisbesuche bei einer Reihe von Akteuren des |
Brandschutzsektors. | Brandschutzsektors. |
Art. 8 - § 1 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und | Art. 8 - § 1 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und |
praktischen Teils von Teil 1 der Ausbildung PREV-2, | praktischen Teils von Teil 1 der Ausbildung PREV-2, |
"Brandschutzvorschriften und aktive und passive Schutzmittel", gehören | "Brandschutzvorschriften und aktive und passive Schutzmittel", gehören |
insbesondere folgende Punkte: | insbesondere folgende Punkte: |
1. Nachschlagen und Erläuterung der allgemeinen Rechtsvorschriften | 1. Nachschlagen und Erläuterung der allgemeinen Rechtsvorschriften |
über den Brandschutz in Belgien, | über den Brandschutz in Belgien, |
2. Definition und Erläuterung der Konzepte in Bezug auf den | 2. Definition und Erläuterung der Konzepte in Bezug auf den |
Brandschutz und Erstellung eines Brandschutzberichts, | Brandschutz und Erstellung eines Brandschutzberichts, |
3. Benennung und Erläuterung aller aktiven und passiven Schutzmittel, | 3. Benennung und Erläuterung aller aktiven und passiven Schutzmittel, |
insbesondere der automatischen Löschanlagen und der | insbesondere der automatischen Löschanlagen und der |
Branderkennungsanlagen, und deren angemessene Berücksichtigung im | Branderkennungsanlagen, und deren angemessene Berücksichtigung im |
Brandschutzbericht. | Brandschutzbericht. |
§ 2 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen | § 2 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen |
Teils von Teil 2 der Ausbildung PREV-2, "Feuerwiderstand und | Teils von Teil 2 der Ausbildung PREV-2, "Feuerwiderstand und |
Brandverhalten von Gebäuden", gehören insbesondere folgende Punkte: | Brandverhalten von Gebäuden", gehören insbesondere folgende Punkte: |
1. Definition und Erläuterung der Begriffe Feuerwiderstand und | 1. Definition und Erläuterung der Begriffe Feuerwiderstand und |
Brandverhalten von Materialien und der damit verbundenen Begriffe Rf, | Brandverhalten von Materialien und der damit verbundenen Begriffe Rf, |
REI, Prüfmethoden, Klassifizierungsprotokoll, Überprüfung des | REI, Prüfmethoden, Klassifizierungsprotokoll, Überprüfung des |
Feuerwiderstands von Wänden und Wanddurchführungen, ..., | Feuerwiderstands von Wänden und Wanddurchführungen, ..., |
2. Erläuterung der Begriffe Tragwerk, Belastung und Stabilität, die | 2. Erläuterung der Begriffe Tragwerk, Belastung und Stabilität, die |
auf Gebäude oder Gebäudeteile einwirken, | auf Gebäude oder Gebäudeteile einwirken, |
3. Erläuterung und Vergleich der verwendeten Baumaterialien und der | 3. Erläuterung und Vergleich der verwendeten Baumaterialien und der |
Bauprinzipien und Benennung der Merkmale der Bauelemente von Gebäuden | Bauprinzipien und Benennung der Merkmale der Bauelemente von Gebäuden |
und der Arten der Bauausführung, | und der Arten der Bauausführung, |
4. Benennung und Erläuterung der Bestandteile einer Bauakte und der | 4. Benennung und Erläuterung der Bestandteile einer Bauakte und der |
verwendeten grafischen Konventionen und Darstellungen (Orientierung, | verwendeten grafischen Konventionen und Darstellungen (Orientierung, |
Maßstab, dreidimensionale Darstellung, ...) und ihrer Verwendung im | Maßstab, dreidimensionale Darstellung, ...) und ihrer Verwendung im |
Rahmen einer Brandschutzakte. | Rahmen einer Brandschutzakte. |
§ 3 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen | § 3 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen |
Teils von Teil 3 der Ausbildung PREV-2, "Praktika und praktische | Teils von Teil 3 der Ausbildung PREV-2, "Praktika und praktische |
Übungen", gehören insbesondere folgende Punkte: | Übungen", gehören insbesondere folgende Punkte: |
1. Eintauchen in eine oder mehrere zonale Brandschutzabteilungen, | 1. Eintauchen in eine oder mehrere zonale Brandschutzabteilungen, |
2. Konzeption, Erläuterung und Anwendung der praktischen Umsetzung des | 2. Konzeption, Erläuterung und Anwendung der praktischen Umsetzung des |
Brandschutzes durch die Akteure des Sektors. | Brandschutzes durch die Akteure des Sektors. |
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung zur | Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung zur |
Erlangung des Zertifikats PREV-2 | Erlangung des Zertifikats PREV-2 |
Art. 9 - Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zur Erlangung | Art. 9 - Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zur Erlangung |
des Zertifikats PREV-2 ist die Erfüllung der in den Artikeln 12, 33 | des Zertifikats PREV-2 ist die Erfüllung der in den Artikeln 12, 33 |
und 37 oder 38 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die | und 37 oder 38 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die |
Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur | Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur |
Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse aufgeführten Bedingungen. | Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse aufgeführten Bedingungen. |
Art. 10 - Anträge auf Einschreibung für die Ausbildung PREV-2 werden | Art. 10 - Anträge auf Einschreibung für die Ausbildung PREV-2 werden |
bei einem der in Artikel 2 aufgeführten Organe eingereicht. | bei einem der in Artikel 2 aufgeführten Organe eingereicht. |
Das Organ, bei dem der Antrag auf Einschreibung eingereicht wird, | Das Organ, bei dem der Antrag auf Einschreibung eingereicht wird, |
überprüft, ob die in Artikel 9 vorgesehenen Zulassungsbedingungen am | überprüft, ob die in Artikel 9 vorgesehenen Zulassungsbedingungen am |
Datum des Beginns der Ausbildung erfüllt sind. | Datum des Beginns der Ausbildung erfüllt sind. |
KAPITEL IV - Zertifikat PREV-3 | KAPITEL IV - Zertifikat PREV-3 |
Abschnitt 1 - Dauer und pädagogische Ziele der Ausbildung zur | Abschnitt 1 - Dauer und pädagogische Ziele der Ausbildung zur |
Erlangung des Zertifikats PREV-3 | Erlangung des Zertifikats PREV-3 |
Art. 11 - Die Ausbildung PREV-3 besteht aus einem einzigen Modul mit | Art. 11 - Die Ausbildung PREV-3 besteht aus einem einzigen Modul mit |
insgesamt achtzig Unterrichtsstunden, das wie folgt in drei Teile | insgesamt achtzig Unterrichtsstunden, das wie folgt in drei Teile |
gegliedert ist: | gegliedert ist: |
1. Teil 1: Brandschutzvorschriften für Bauwerke und Infrastrukturen, | 1. Teil 1: Brandschutzvorschriften für Bauwerke und Infrastrukturen, |
die eine spezifische Fachkenntnis erfordern | die eine spezifische Fachkenntnis erfordern |
- dreißig Stunden Theorie. | - dreißig Stunden Theorie. |
2. Teil 2: Mittel, Normen und Regeln des Fachs für den Brandschutz im | 2. Teil 2: Mittel, Normen und Regeln des Fachs für den Brandschutz im |
Zusammenhang mit spezifischen Infrastrukturen | Zusammenhang mit spezifischen Infrastrukturen |
- sechsundzwanzig Stunden Theorie, | - sechsundzwanzig Stunden Theorie, |
- vier Stunden Praxisbesuche bei einer Reihe von Akteuren des | - vier Stunden Praxisbesuche bei einer Reihe von Akteuren des |
Brandschutzsektors. | Brandschutzsektors. |
3. Teil 3: Praktika und praktische Übungen | 3. Teil 3: Praktika und praktische Übungen |
- sechzehn Stunden Praktika in zonalen Brandschutzabteilungen, | - sechzehn Stunden Praktika in zonalen Brandschutzabteilungen, |
- vier Stunden Praxisbesuche bei einer Reihe von Akteuren des | - vier Stunden Praxisbesuche bei einer Reihe von Akteuren des |
Brandschutzsektors. | Brandschutzsektors. |
Art. 12 - § 1 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und | Art. 12 - § 1 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und |
praktischen Teils von Teil 1 der Ausbildung PREV-3, | praktischen Teils von Teil 1 der Ausbildung PREV-3, |
"Brandschutzvorschriften für Infrastrukturen, die eine spezifische | "Brandschutzvorschriften für Infrastrukturen, die eine spezifische |
Fachkenntnis erfordern", gehören insbesondere folgende Punkte: | Fachkenntnis erfordern", gehören insbesondere folgende Punkte: |
1. Nachschlagen und Erläuterung der Rechtsvorschriften, der Normen und | 1. Nachschlagen und Erläuterung der Rechtsvorschriften, der Normen und |
der Regeln des Fachs für Infrastrukturen, die eine spezifische | der Regeln des Fachs für Infrastrukturen, die eine spezifische |
Fachkenntnis erfordern, | Fachkenntnis erfordern, |
2. Benennung und Erläuterung aller aktiven und passiven Schutzmittel | 2. Benennung und Erläuterung aller aktiven und passiven Schutzmittel |
im Zusammenhang mit dieser Art von Infrastruktur wie Rauch- und | im Zusammenhang mit dieser Art von Infrastruktur wie Rauch- und |
Wärmeabzugsanlagen und deren Berechnung, | Wärmeabzugsanlagen und deren Berechnung, |
3. Erstellung eines Brandschutzberichts in Bezug auf diese | 3. Erstellung eines Brandschutzberichts in Bezug auf diese |
Infrastrukturen und Begründung des Inhalts. | Infrastrukturen und Begründung des Inhalts. |
§ 2 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen | § 2 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen |
Teils von Teil 2 der Ausbildung PREV-3, "Mittel, Normen und Regeln des | Teils von Teil 2 der Ausbildung PREV-3, "Mittel, Normen und Regeln des |
Fachs für den Brandschutz im Zusammenhang mit spezifischen | Fachs für den Brandschutz im Zusammenhang mit spezifischen |
Infrastrukturen", gehören insbesondere folgende Punkte: | Infrastrukturen", gehören insbesondere folgende Punkte: |
1. Überprüfung der von externen Sachverständigen erhaltenen | 1. Überprüfung der von externen Sachverständigen erhaltenen |
Informationen wie Berechnungsdaten über den Feuerwiderstand und andere | Informationen wie Berechnungsdaten über den Feuerwiderstand und andere |
Laborberechnungsdaten, Brandbelastung, ..., | Laborberechnungsdaten, Brandbelastung, ..., |
2. Analyse der Interpretation von Laborberichten, | 2. Analyse der Interpretation von Laborberichten, |
3. Erläuterung der Auswirkungen der Branddynamik und der | 3. Erläuterung der Auswirkungen der Branddynamik und der |
Brandentwicklung im Zusammenhang mit spezifischen Infrastrukturen wie | Brandentwicklung im Zusammenhang mit spezifischen Infrastrukturen wie |
Atrien, unterirdischen Bauwerken, ... | Atrien, unterirdischen Bauwerken, ... |
§ 3 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen | § 3 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen |
Teils von Teil 3 der Ausbildung PREV-3, "Praktika und praktische | Teils von Teil 3 der Ausbildung PREV-3, "Praktika und praktische |
Übungen", gehören insbesondere folgende Punkte: | Übungen", gehören insbesondere folgende Punkte: |
1. Eintauchen in eine oder mehrere zonale Brandschutzabteilungen, die | 1. Eintauchen in eine oder mehrere zonale Brandschutzabteilungen, die |
spezifische Akten der Stufe PREV-3 verwalten, | spezifische Akten der Stufe PREV-3 verwalten, |
2. Konzeption, Erläuterung und Anwendung der praktischen Umsetzung des | 2. Konzeption, Erläuterung und Anwendung der praktischen Umsetzung des |
Brandschutzes durch die Akteure des Sektors für Akten der Stufe | Brandschutzes durch die Akteure des Sektors für Akten der Stufe |
PREV-3. | PREV-3. |
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung zur | Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung zur |
Erlangung des Zertifikats PREV-3 | Erlangung des Zertifikats PREV-3 |
Art. 13 - Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zur Erlangung | Art. 13 - Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zur Erlangung |
des Zertifikats PREV-3 ist die Erfüllung der in den Artikeln 12, 34 | des Zertifikats PREV-3 ist die Erfüllung der in den Artikeln 12, 34 |
und 37 oder 38 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die | und 37 oder 38 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die |
Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur | Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur |
Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse aufgeführten Bedingungen. | Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse aufgeführten Bedingungen. |
Art. 14 - Die Anträge auf Einschreibung für die Ausbildung PREV-3 | Art. 14 - Die Anträge auf Einschreibung für die Ausbildung PREV-3 |
werden bei einem der in Artikel 2 aufgeführten Organe eingereicht. | werden bei einem der in Artikel 2 aufgeführten Organe eingereicht. |
Das Organ, bei dem der Antrag auf Einschreibung eingereicht wird, | Das Organ, bei dem der Antrag auf Einschreibung eingereicht wird, |
überprüft, ob die in Artikel 13 vorgesehenen Zulassungsbedingungen am | überprüft, ob die in Artikel 13 vorgesehenen Zulassungsbedingungen am |
Datum des Beginns der Ausbildung erfüllt sind. | Datum des Beginns der Ausbildung erfüllt sind. |
KAPITEL V - Organisation der Prüfungen für die Ausbildungen PREV-1, | KAPITEL V - Organisation der Prüfungen für die Ausbildungen PREV-1, |
PREV-2 und PREV-3 | PREV-2 und PREV-3 |
Art. 15 - Die Prüfungen für die Ausbildungen PREV-1, PREV-2 und PREV-3 | Art. 15 - Die Prüfungen für die Ausbildungen PREV-1, PREV-2 und PREV-3 |
bestehen aus einer fortlaufenden Bewertung während des gesamten | bestehen aus einer fortlaufenden Bewertung während des gesamten |
Moduls, ergänzt durch die Bewertung einer schriftlichen Arbeit, die | Moduls, ergänzt durch die Bewertung einer schriftlichen Arbeit, die |
der Auszubildende pro Modul verfasst hat. | der Auszubildende pro Modul verfasst hat. |
Art. 16 - § 1 - Auf jeden Teil des Moduls PREV-2 folgt eine Bewertung. | Art. 16 - § 1 - Auf jeden Teil des Moduls PREV-2 folgt eine Bewertung. |
Die Bewertung von Teil 3 ist die Endbewertung; sie folgt auf die | Die Bewertung von Teil 3 ist die Endbewertung; sie folgt auf die |
Bewertung der Teile 1 und 2. Die Endbewertung betrifft die | Bewertung der Teile 1 und 2. Die Endbewertung betrifft die |
Gesamtkenntnis aller Teile des Moduls, die durch die Erstellung einer | Gesamtkenntnis aller Teile des Moduls, die durch die Erstellung einer |
vor einem Prüfungsausschuss zu verteidigenden Brandschutzakte getestet | vor einem Prüfungsausschuss zu verteidigenden Brandschutzakte getestet |
wird. | wird. |
§ 2 - Auf jeden Teil des Moduls PREV-3 folgt eine Bewertung. Die | § 2 - Auf jeden Teil des Moduls PREV-3 folgt eine Bewertung. Die |
Bewertung von Teil 3 ist die Endbewertung, die auf die Bewertung der | Bewertung von Teil 3 ist die Endbewertung, die auf die Bewertung der |
Teile 1 und 2 folgt. Die Endbewertung betrifft die Gesamtkenntnis | Teile 1 und 2 folgt. Die Endbewertung betrifft die Gesamtkenntnis |
aller Teile des Moduls, die durch die Erstellung einer vor einem | aller Teile des Moduls, die durch die Erstellung einer vor einem |
Prüfungsausschuss zu verteidigenden Brandschutzakte getestet wird. | Prüfungsausschuss zu verteidigenden Brandschutzakte getestet wird. |
KAPITEL VI - Gültigkeitsdauer der Zertifikate PREV-1, PREV-2 und | KAPITEL VI - Gültigkeitsdauer der Zertifikate PREV-1, PREV-2 und |
PREV-3 | PREV-3 |
Art. 17 - Das Zertifikat PREV-1 hat eine Gültigkeit von zehn Jahren ab | Art. 17 - Das Zertifikat PREV-1 hat eine Gültigkeit von zehn Jahren ab |
dem Datum der Beratung, mit der die Prüfung zum Ausbildungsmodul | dem Datum der Beratung, mit der die Prüfung zum Ausbildungsmodul |
abgeschlossen wird. | abgeschlossen wird. |
Die Gültigkeitsdauer wird jedes Mal um zehn Jahre verlängert, sofern | Die Gültigkeitsdauer wird jedes Mal um zehn Jahre verlängert, sofern |
der Inhaber des Zertifikats während der zehnjährigen Gültigkeit | der Inhaber des Zertifikats während der zehnjährigen Gültigkeit |
mindestens vierundzwanzig Stunden Weiterbildung im Zusammenhang mit | mindestens vierundzwanzig Stunden Weiterbildung im Zusammenhang mit |
der Ausbildung PREV-1 in Übereinstimmung mit dem Weiterbildungskatalog | der Ausbildung PREV-1 in Übereinstimmung mit dem Weiterbildungskatalog |
absolviert hat. | absolviert hat. |
Art. 18 - Das Zertifikat PREV-2 hat eine Gültigkeit von zehn Jahren ab | Art. 18 - Das Zertifikat PREV-2 hat eine Gültigkeit von zehn Jahren ab |
dem Datum der Beratung, mit der die Prüfung zu Teil 3 des | dem Datum der Beratung, mit der die Prüfung zu Teil 3 des |
Ausbildungsmoduls abgeschlossen wird. | Ausbildungsmoduls abgeschlossen wird. |
Die Gültigkeitsdauer wird jedes Mal um zehn Jahre verlängert, sofern | Die Gültigkeitsdauer wird jedes Mal um zehn Jahre verlängert, sofern |
der Inhaber des Zertifikats während der zehnjährigen Gültigkeit | der Inhaber des Zertifikats während der zehnjährigen Gültigkeit |
mindestens vierundzwanzig Stunden Weiterbildung im Zusammenhang mit | mindestens vierundzwanzig Stunden Weiterbildung im Zusammenhang mit |
der Ausbildung PREV-2 in Übereinstimmung mit dem Weiterbildungskatalog | der Ausbildung PREV-2 in Übereinstimmung mit dem Weiterbildungskatalog |
absolviert hat. | absolviert hat. |
Art. 19 - Das Zertifikat PREV-3 hat eine Gültigkeit von zehn Jahren ab | Art. 19 - Das Zertifikat PREV-3 hat eine Gültigkeit von zehn Jahren ab |
dem Datum der Beratung, mit der die Prüfung zu Teil 3 des | dem Datum der Beratung, mit der die Prüfung zu Teil 3 des |
Ausbildungsmoduls abgeschlossen wird. | Ausbildungsmoduls abgeschlossen wird. |
Die Gültigkeitsdauer wird jedes Mal um zehn Jahre verlängert, sofern | Die Gültigkeitsdauer wird jedes Mal um zehn Jahre verlängert, sofern |
der Inhaber des Zertifikats während der zehnjährigen Gültigkeit | der Inhaber des Zertifikats während der zehnjährigen Gültigkeit |
mindestens vierundzwanzig Stunden Weiterbildung im Zusammenhang mit | mindestens vierundzwanzig Stunden Weiterbildung im Zusammenhang mit |
der Ausbildung PREV-3 in Übereinstimmung mit dem Weiterbildungskatalog | der Ausbildung PREV-3 in Übereinstimmung mit dem Weiterbildungskatalog |
absolviert hat. | absolviert hat. |
KAPITEL VII - Befreiungen | KAPITEL VII - Befreiungen |
Art. 20 - Inhaber des Zertifikats eines Brandschutzberaters, das vom | Art. 20 - Inhaber des Zertifikats eines Brandschutzberaters, das vom |
FÖD Inneres oder von einem der in Artikel 2 aufgeführten Organe | FÖD Inneres oder von einem der in Artikel 2 aufgeführten Organe |
ausgestellt wird, sind von Teil 1 - Brandschutzberater - der | ausgestellt wird, sind von Teil 1 - Brandschutzberater - der |
Ausbildung PREV-1 befreit. | Ausbildung PREV-1 befreit. |
Brüssel, den 21. März 2019 | Brüssel, den 21. März 2019 |
P. DE CREM | P. DE CREM |