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| Arrêté ministériel relatif à la désinfection des locaux, des emplacements et des objets contaminés par des animaux. - Traduction allemande | Ministerieel besluit betreffende de ontsmetting van lokalen, plaatsen en voorwerpen besmet door zieke dieren. - Duitse vertaling |
|---|---|
| AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
| 21 FEVRIER 1951. - Arrêté ministériel relatif à la désinfection des | 21 FEBRUARI 1951. - Ministerieel besluit betreffende de ontsmetting |
| locaux, des emplacements et des objets contaminés par des animaux. - | van lokalen, plaatsen en voorwerpen besmet door zieke dieren. - Duitse |
| Traduction allemande | vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
| l'arrêté ministériel du 21 février 1951 relatif à la désinfection des | besluit van 21 februari 1951 betreffende de ontsmetting van lokalen, |
| locaux, des emplacements et des objets contaminés par des animaux | plaatsen en voorwerpen besmet door zieke dieren (Belgisch Staatsblad |
| (Moniteur belge du 29 mars 1951). | van 29 maart 1951). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
| 21. FEBRUAR 1951 - Ministerieller Erlass über die Desinfizierung der | 21. FEBRUAR 1951 - Ministerieller Erlass über die Desinfizierung der |
| durch | durch |
| kranke Tiere kontaminierten Räumlichkeiten, Plätze und Gegenstände | kranke Tiere kontaminierten Räumlichkeiten, Plätze und Gegenstände |
| Der Minister der Landwirtschaft, | Der Minister der Landwirtschaft, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1882 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1882 über die |
| haustierseuchenrechtliche Überwachung und über Schadinsekten, | haustierseuchenrechtliche Überwachung und über Schadinsekten, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1912 und den Königlichen | abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1912 und den Königlichen |
| Erlass vom 14. August 1933; | Erlass vom 14. August 1933; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur |
| Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung | Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung |
| hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, insbesondere | hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, insbesondere |
| der Artikel 54, 55, 57 und 58, abgeändert durch den Königlichen Erlass | der Artikel 54, 55, 57 und 58, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
| vom 20. Februar 1951; | vom 20. Februar 1951; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Räumlichkeiten, in denen sich Tiere mit einer ansteckenden | Artikel 1 - Räumlichkeiten, in denen sich Tiere mit einer ansteckenden |
| Krankheit beziehungsweise mit Verdacht auf eine ansteckende Krankheit | Krankheit beziehungsweise mit Verdacht auf eine ansteckende Krankheit |
| aufhalten, müssen häufig gereinigt werden. Räumlichkeiten, | aufhalten, müssen häufig gereinigt werden. Räumlichkeiten, |
| Futtertröge, Tränken und alle Gegenstände, mit denen die Tiere in | Futtertröge, Tränken und alle Gegenstände, mit denen die Tiere in |
| Kontakt kommen, müssen mindestens einmal pro Tag mit einer | Kontakt kommen, müssen mindestens einmal pro Tag mit einer |
| antiseptischen Lösung besprengt werden. | antiseptischen Lösung besprengt werden. |
| Davor müssen Gegenstände und Materien, die die Wirkung des | Davor müssen Gegenstände und Materien, die die Wirkung des |
| antiseptischen Mittels beeinträchtigen könnten, von den zu | antiseptischen Mittels beeinträchtigen könnten, von den zu |
| desinfizierenden Oberflächen entfernt werden; Mist, Stroh und Futter | desinfizierenden Oberflächen entfernt werden; Mist, Stroh und Futter |
| müssen zuerst entfernt werden. | müssen zuerst entfernt werden. |
| Für die Desinfizierung von Kuhställen ist die Verwendung von | Für die Desinfizierung von Kuhställen ist die Verwendung von |
| Produkten, deren spezieller Geruch auf die Milch übergehen könnte, | Produkten, deren spezieller Geruch auf die Milch übergehen könnte, |
| verboten. | verboten. |
| Die Räumlichkeiten müssen ausreichend gelüftet sein und die Wirkung | Die Räumlichkeiten müssen ausreichend gelüftet sein und die Wirkung |
| von Licht und Sonnenstrahlen muss gefördert werden. | von Licht und Sonnenstrahlen muss gefördert werden. |
| Art. 2 - Aus einer kontaminierten Räumlichkeit darf kein Gegenstand | Art. 2 - Aus einer kontaminierten Räumlichkeit darf kein Gegenstand |
| entfernt werden, ohne dass er vorher einer antiseptischen Spülung | entfernt werden, ohne dass er vorher einer antiseptischen Spülung |
| unterzogen wurde. Personen, die mit den Tieren in Kontakt kommen, | unterzogen wurde. Personen, die mit den Tieren in Kontakt kommen, |
| müssen sich desinfizieren, bevor sie die Räumlichkeit verlassen (Hände | müssen sich desinfizieren, bevor sie die Räumlichkeit verlassen (Hände |
| waschen, Schuhe säubern, Arbeitskleidung wechseln). Am Eingang der | waschen, Schuhe säubern, Arbeitskleidung wechseln). Am Eingang der |
| Räumlichkeit muss sich ständig ein Behälter mit flüssigem | Räumlichkeit muss sich ständig ein Behälter mit flüssigem |
| Desinfektionsmittel befinden, das täglich erneuert wird. | Desinfektionsmittel befinden, das täglich erneuert wird. |
| Art. 3 - Bei Ausbruch einer ansteckenden Krankheit werden die | Art. 3 - Bei Ausbruch einer ansteckenden Krankheit werden die |
| tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erst aufgehoben, nachdem eine | tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erst aufgehoben, nachdem eine |
| gründliche Desinfizierung der Räumlichkeiten, der benutzten Wege und | gründliche Desinfizierung der Räumlichkeiten, der benutzten Wege und |
| aller Gegenstände, die mit Krankheitserregern verunreinigt sein | aller Gegenstände, die mit Krankheitserregern verunreinigt sein |
| könnten, gemäß den in den nachstehenden Artikeln 4, 5 und 6 | könnten, gemäß den in den nachstehenden Artikeln 4, 5 und 6 |
| festgelegten Vorschriften erfolgt ist. | festgelegten Vorschriften erfolgt ist. |
| Art. 4 - Nach Ausstallung der Tiere wird eine gründliche Reinigung der | Art. 4 - Nach Ausstallung der Tiere wird eine gründliche Reinigung der |
| Räumlichkeiten vorgenommen. Nachdem Mist, Streu, Futter und die dort | Räumlichkeiten vorgenommen. Nachdem Mist, Streu, Futter und die dort |
| befindlichen Gegenstände entfernt worden sind, werden Böden und Wände | befindlichen Gegenstände entfernt worden sind, werden Böden und Wände |
| abgekehrt, abgekratzt und mit einer 3-prozentigen | abgekehrt, abgekratzt und mit einer 3-prozentigen |
| Natriumcarbonat-Lösung oder mit lauwarmer Seifenlauge abgewischt. | Natriumcarbonat-Lösung oder mit lauwarmer Seifenlauge abgewischt. |
| Nach der Reinigung werden die Räumlichkeiten mit einem Produkt | Nach der Reinigung werden die Räumlichkeiten mit einem Produkt |
| desinfiziert, das vom Veterinärinspektor des Staates zugelassen worden | desinfiziert, das vom Veterinärinspektor des Staates zugelassen worden |
| ist. | ist. |
| Bevor die Tiere wieder eingestallt werden, werden die Räumlichkeiten | Bevor die Tiere wieder eingestallt werden, werden die Räumlichkeiten |
| gut gelüftet. Die Desinfektion wird durch Kalken mit frischer | gut gelüftet. Die Desinfektion wird durch Kalken mit frischer |
| Kalkmilch, der ein Desinfektionsmittel beigemischt ist, ergänzt. | Kalkmilch, der ein Desinfektionsmittel beigemischt ist, ergänzt. |
| Art. 5 - Der kontaminierte Mist wird auf eine Schicht von nicht | Art. 5 - Der kontaminierte Mist wird auf eine Schicht von nicht |
| kontaminiertem Mist mit einer Dicke von ungefähr 25 Zentimetern | kontaminiertem Mist mit einer Dicke von ungefähr 25 Zentimetern |
| aufgebracht; er wird zu einem kompakten Haufen aufgeschichtet. Die | aufgebracht; er wird zu einem kompakten Haufen aufgeschichtet. Die |
| seitlichen Flächen und die obere Fläche des Haufens werden vollständig | seitlichen Flächen und die obere Fläche des Haufens werden vollständig |
| mit einer 10 Zentimeter dicken Schicht aus Stroh oder trockenen | mit einer 10 Zentimeter dicken Schicht aus Stroh oder trockenen |
| Blättern und danach mit einer Erdschicht derselben Dicke bedeckt. Der | Blättern und danach mit einer Erdschicht derselben Dicke bedeckt. Der |
| Haufen wird mindestens 15 Tage so belassen. | Haufen wird mindestens 15 Tage so belassen. |
| Kontaminiertes Futter und kontaminiertes Stroh werden durch Verbrennen | Kontaminiertes Futter und kontaminiertes Stroh werden durch Verbrennen |
| vernichtet oder dem Mist beigefügt. | vernichtet oder dem Mist beigefügt. |
| Kontaminationsverdächtiges Futter und kontaminationsverdächtiges Stroh | Kontaminationsverdächtiges Futter und kontaminationsverdächtiges Stroh |
| werden nur für Tiere verwendet, die gegen die betreffende Krankheit | werden nur für Tiere verwendet, die gegen die betreffende Krankheit |
| resistent sind. | resistent sind. |
| Art. 6 - Kontaminierte Gegenstände werden sorgfältig gereinigt und | Art. 6 - Kontaminierte Gegenstände werden sorgfältig gereinigt und |
| danach je nach Beschaffenheit durch Wärme oder mit einem | danach je nach Beschaffenheit durch Wärme oder mit einem |
| antiseptischen Mittel desinfiziert. | antiseptischen Mittel desinfiziert. |
| Brennbare Gegenstände werden durch Verbrennen vernichtet, wenn sie von | Brennbare Gegenstände werden durch Verbrennen vernichtet, wenn sie von |
| geringem Wert sind. | geringem Wert sind. |
| Fahrzeuge und Geräte, die für den Transport von kontaminiertem Mist | Fahrzeuge und Geräte, die für den Transport von kontaminiertem Mist |
| oder Futter, von kranken Tieren oder von Kadavern verwendet wurden, | oder Futter, von kranken Tieren oder von Kadavern verwendet wurden, |
| werden gemäß den vorstehenden Angaben desinfiziert. | werden gemäß den vorstehenden Angaben desinfiziert. |
| Art. 7 - Als kontaminiert gelten Weiden, auf denen ein Tier oder eine | Art. 7 - Als kontaminiert gelten Weiden, auf denen ein Tier oder eine |
| Herde gewesen ist, das/die von einer der nachstehenden Krankheiten | Herde gewesen ist, das/die von einer der nachstehenden Krankheiten |
| befallen ist oder bei dem/der der Verdacht besteht, dass es/sie davon | befallen ist oder bei dem/der der Verdacht besteht, dass es/sie davon |
| befallen ist: | befallen ist: |
| a) Rinderpest, seit mindestens 60 Tagen, | a) Rinderpest, seit mindestens 60 Tagen, |
| b) Rotz, Lungenseuche und Lymphgefäßentzündung, seit mindestens 45 | b) Rotz, Lungenseuche und Lymphgefäßentzündung, seit mindestens 45 |
| Tagen, | Tagen, |
| c) Schafpocken, Moderhinke und Räude, seit mindestens 21 Tagen, | c) Schafpocken, Moderhinke und Räude, seit mindestens 21 Tagen, |
| d) Maul- und Klauenseuche, seit mindestens 20 Tagen, | d) Maul- und Klauenseuche, seit mindestens 20 Tagen, |
| e) Schweinepest, seit mindestens 10 Tagen. | e) Schweinepest, seit mindestens 10 Tagen. |
| Der Zugang zu den kontaminierten Weiden ist während der oben | Der Zugang zu den kontaminierten Weiden ist während der oben |
| bestimmten Zeitspanne verboten. Was Milzbranderkrankungen und die | bestimmten Zeitspanne verboten. Was Milzbranderkrankungen und die |
| Beschälseuche betrifft, wird die Frist vom Veterinärinspektor des | Beschälseuche betrifft, wird die Frist vom Veterinärinspektor des |
| Staates festgelegt. | Staates festgelegt. |
| Der auf diesen Weiden befindliche Kot wird so schnell wie möglich | Der auf diesen Weiden befindliche Kot wird so schnell wie möglich |
| ausgebracht. Wenn die Jahreszeit es zulässt, müssen die kontaminierten | ausgebracht. Wenn die Jahreszeit es zulässt, müssen die kontaminierten |
| Weiden gekalkt werden. | Weiden gekalkt werden. |
| Art. 8 - Die Veterinärinspektoren des Staates und die zugelassenen | Art. 8 - Die Veterinärinspektoren des Staates und die zugelassenen |
| Doktoren der Veterinärmedizin können in Abweichung von den | Doktoren der Veterinärmedizin können in Abweichung von den |
| vorhergehenden Bestimmungen oder in Ergänzung hierzu für jeden Fall | vorhergehenden Bestimmungen oder in Ergänzung hierzu für jeden Fall |
| einer ansteckenden Krankheit je nach Umgebung, Art und gewöhnlicher | einer ansteckenden Krankheit je nach Umgebung, Art und gewöhnlicher |
| Übertragung der Infektion angeben, welche Desinfektionsmittel zu | Übertragung der Infektion angeben, welche Desinfektionsmittel zu |
| verwenden sind, welche Gegenstände zu desinfizieren sind und wie zu | verwenden sind, welche Gegenstände zu desinfizieren sind und wie zu |
| desinfizieren ist. | desinfizieren ist. |
| Art. 9 - Verstöße gegen die Vorschriften des vorliegenden Erlasses | Art. 9 - Verstöße gegen die Vorschriften des vorliegenden Erlasses |
| werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 4, 6 und 7 des Gesetzes vom | werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 4, 6 und 7 des Gesetzes vom |
| 30. Dezember 1882 geahndet. | 30. Dezember 1882 geahndet. |
| Art. 10 - Der Ministerielle Erlass Nr. 4 vom 25. September 1883 über | Art. 10 - Der Ministerielle Erlass Nr. 4 vom 25. September 1883 über |
| die Infizierung und die Desinfizierung wird aufgehoben. | die Infizierung und die Desinfizierung wird aufgehoben. |
| Brüssel, den 21. Februar 1951 | Brüssel, den 21. Februar 1951 |
| Ch. HEGER | Ch. HEGER |