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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 20/05/2019
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Arrêté ministériel portant dispositions financières sur l'assistance consulaire. - Traduction allemande Ministerieel besluit houdende financiële bepalingen betreffende consulaire bijstand. - Duitse vertaling
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20 MAI 2019. - Arrêté ministériel portant dispositions financières sur 20 MEI 2019. - Ministerieel besluit houdende financiële bepalingen
l'assistance consulaire. - Traduction allemande betreffende consulaire bijstand. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 20 mai 2019 portant dispositions financières besluit van 20 mei 2019 houdende financiële bepalingen betreffende
sur l'assistance consulaire (Moniteur belge du 3 juin 2019). consulaire bijstand (Belgisch Staatsblad van 3 juni 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
20. MAI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung finanzieller 20. MAI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung finanzieller
Bestimmungen in Bezug auf konsularische Hilfe Bestimmungen in Bezug auf konsularische Hilfe
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des
Konsulargesetzbuches, des Artikels 78 Absatz 1; Konsulargesetzbuches, des Artikels 78 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Festlegung
der finanziellen Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in der finanziellen Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in
den in Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur den in Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur
Einführung des Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen, Einführung des Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL 1 - Rückzahlung von Kosten, die zugunsten von Belgiern, die KAPITEL 1 - Rückzahlung von Kosten, die zugunsten von Belgiern, die
sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden
Artikel 1 - Belgier, die sich in einer Notsituation im Ausland Artikel 1 - Belgier, die sich in einer Notsituation im Ausland
befinden und Rückführung oder Unterstützung beantragen, für die befinden und Rückführung oder Unterstützung beantragen, für die
belgische öffentliche Mittel vorgestreckt werden müssen, müssen diesen belgische öffentliche Mittel vorgestreckt werden müssen, müssen diesen
Antrag der zuständigen Vertretung anhand des in Anlage 1 beigefügten Antrag der zuständigen Vertretung anhand des in Anlage 1 beigefügten
Formulars "Antrag auf Rückführung oder Unterstützung" bestätigen. Formulars "Antrag auf Rückführung oder Unterstützung" bestätigen.
Art. 2 - Wenn Kosten zugunsten von Belgiern, die sich in einer Art. 2 - Wenn Kosten zugunsten von Belgiern, die sich in einer
Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden, müssen diese Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden, müssen diese
Belgier vorab das in Anlage 2 beigefügte "Schuldanerkenntnis" Belgier vorab das in Anlage 2 beigefügte "Schuldanerkenntnis"
unterzeichnen. Dabei muss der Unterschrift der handschriftliche unterzeichnen. Dabei muss der Unterschrift der handschriftliche
Vermerk "gelesen und genehmigt, gut für die Summe von ..." Vermerk "gelesen und genehmigt, gut für die Summe von ..."
vorangestellt werden, gefolgt von dem vollständig ausgeschriebenen vorangestellt werden, gefolgt von dem vollständig ausgeschriebenen
Betrag in Euro und dem Datum der Unterzeichnung der Unterlage. Betrag in Euro und dem Datum der Unterzeichnung der Unterlage.
Art. 3 - Die Unterzeichnung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, Art. 3 - Die Unterzeichnung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen,
wenn die Person, der Hilfe geleistet wird, nicht persönlich bei der wenn die Person, der Hilfe geleistet wird, nicht persönlich bei der
Vertretung anwesend ist und der Zweck des gewährten Vorschusses Vertretung anwesend ist und der Zweck des gewährten Vorschusses
insbesondere darin besteht, es ihr zu ermöglichen, sich zur Vertretung insbesondere darin besteht, es ihr zu ermöglichen, sich zur Vertretung
zu begeben. zu begeben.
Art. 4 - Ist die Person, der Hilfe geleistet wird, geistig oder Art. 4 - Ist die Person, der Hilfe geleistet wird, geistig oder
körperlich unfähig, die in Artikel 2 erwähnte Erklärung zu körperlich unfähig, die in Artikel 2 erwähnte Erklärung zu
unterzeichnen, erstellt die Vertretung die Erklärung selbst und unterzeichnen, erstellt die Vertretung die Erklärung selbst und
ersetzt sie die Unterschrift des Betreffenden durch die Formel "Die ersetzt sie die Unterschrift des Betreffenden durch die Formel "Die
Unfähigkeit des Betreffenden, die Unterlage zu unterzeichnen, ist von Unfähigkeit des Betreffenden, die Unterlage zu unterzeichnen, ist von
uns festgestellt worden, Name, Vorname, konsularischer Vertreter", uns festgestellt worden, Name, Vorname, konsularischer Vertreter",
gefolgt von dem Datum und der Unterschrift des zuständigen gefolgt von dem Datum und der Unterschrift des zuständigen
Konsularbeamten. Konsularbeamten.
Art. 5 - Die Direktion Beistand führt Buch über die Beträge, die von Art. 5 - Die Direktion Beistand führt Buch über die Beträge, die von
den Vertretungen zugunsten von Belgiern, die sich in einer den Vertretungen zugunsten von Belgiern, die sich in einer
Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden. Das Buch wird Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden. Das Buch wird
am Ende des Kalenderjahres abgeschlossen und am ersten Werktag des am Ende des Kalenderjahres abgeschlossen und am ersten Werktag des
folgenden Jahres geöffnet. Die Forderungen werden am Datum der folgenden Jahres geöffnet. Die Forderungen werden am Datum der
Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses mit Angabe von Namen, Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses mit Angabe von Namen,
Vornamen und Geburtsdatum des Betreffenden festgehalten. Wird die Vornamen und Geburtsdatum des Betreffenden festgehalten. Wird die
Forderung von der Direktion H&G des FÖD Auswärtige Angelegenheiten an Forderung von der Direktion H&G des FÖD Auswärtige Angelegenheiten an
den FÖD Finanzen übertragen, wird dies ebenfalls angegeben. den FÖD Finanzen übertragen, wird dies ebenfalls angegeben.
KAPITEL 2 - Finanzielle Unterstützung für Inhaftierte KAPITEL 2 - Finanzielle Unterstützung für Inhaftierte
Art. 6 - Belgischen Inhaftierten kann auf ihren Antrag hin und nach Art. 6 - Belgischen Inhaftierten kann auf ihren Antrag hin und nach
Zustimmung der Direktion Beistand regelmäßig eine finanzielle Zustimmung der Direktion Beistand regelmäßig eine finanzielle
Unterstützung gewährt werden. Diese entspricht dem vom FÖD Finanzen Unterstützung gewährt werden. Diese entspricht dem vom FÖD Finanzen
festgelegten "De-minimis"-Betrag. Die Zweckmäßigkeit der Gewährung festgelegten "De-minimis"-Betrag. Die Zweckmäßigkeit der Gewährung
dieser regelmäßigen Unterstützung wird anhand folgender Kriterien dieser regelmäßigen Unterstützung wird anhand folgender Kriterien
beurteilt: finanzielle Lage des Inhaftierten und seiner Angehörigen, beurteilt: finanzielle Lage des Inhaftierten und seiner Angehörigen,
Dauer der Inhaftierung, Entfernungs- und Arbeitsschwere-Koeffizienten, Dauer der Inhaftierung, Entfernungs- und Arbeitsschwere-Koeffizienten,
die vom Personaldienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten (nachstehend die vom Personaldienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten (nachstehend
"FÖD" genannt) angewandt werden, und spezifische Haftbedingungen. "FÖD" genannt) angewandt werden, und spezifische Haftbedingungen.
KAPITEL 3 - Finanzielle Aspekte der Hilfe für nicht vertretene KAPITEL 3 - Finanzielle Aspekte der Hilfe für nicht vertretene
Europäer Europäer
Art. 7 - Wenn Beträge zugunsten von nicht vertretenen Europäern Art. 7 - Wenn Beträge zugunsten von nicht vertretenen Europäern
vorgestreckt werden, lässt die Vertretung anstelle der in Anlage 2 zu vorgestreckt werden, lässt die Vertretung anstelle der in Anlage 2 zu
vorliegendem Erlass beigefügten Erklärung die in Anhang I der vorliegendem Erlass beigefügten Erklärung die in Anhang I der
europäischen Richtlinie beigefügte Erklärung ausfüllen. europäischen Richtlinie beigefügte Erklärung ausfüllen.
Art. 8 - Die Direktion H&G des FÖD fordert den Mitgliedstaat, dessen Art. 8 - Die Direktion H&G des FÖD fordert den Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, über diplomatischen Weg Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, über diplomatischen Weg
auf, die vorgestreckten Beträge zurückzuzahlen. Dies erfolgt anhand auf, die vorgestreckten Beträge zurückzuzahlen. Dies erfolgt anhand
des in Anhang II der Richtlinie beigefügten Formulars nach Erhalt des des in Anhang II der Richtlinie beigefügten Formulars nach Erhalt des
Originals des unterzeichneten Schuldanerkenntnisses und der Belege, Originals des unterzeichneten Schuldanerkenntnisses und der Belege,
darunter die etwaige vorherige Zustimmung des betreffenden darunter die etwaige vorherige Zustimmung des betreffenden
Mitgliedstaates. Erfolgt binnen zwölf Monaten nach der ersten Mitgliedstaates. Erfolgt binnen zwölf Monaten nach der ersten
Verbalnote keine Rückzahlung, sendet die Direktion H&G eine Verbalnote Verbalnote keine Rückzahlung, sendet die Direktion H&G eine Verbalnote
zur Erinnerung. zur Erinnerung.
KAPITEL 4 - Finanzielle Beteiligung für die Aufrechterhaltung der KAPITEL 4 - Finanzielle Beteiligung für die Aufrechterhaltung der
Kontakte zwischen Eltern und Kindern in Fällen internationaler Kontakte zwischen Eltern und Kindern in Fällen internationaler
Kindesentführung Kindesentführung
Art. 9 - Die finanzielle Beteiligung des Föderalen Öffentlichen Art. 9 - Die finanzielle Beteiligung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Auswärtige Angelegenheiten in diesem Bereich ist kein Recht. Dienstes Auswärtige Angelegenheiten in diesem Bereich ist kein Recht.
Die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis obliegt dem Generaldirektor Die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis obliegt dem Generaldirektor
der konsularischen Angelegenheiten, der die Anträge von Fall zu Fall der konsularischen Angelegenheiten, der die Anträge von Fall zu Fall
beurteilt. Die Entscheidung, die Kosten für ein Flugticket ganz oder beurteilt. Die Entscheidung, die Kosten für ein Flugticket ganz oder
teilweise zu übernehmen beziehungsweise nicht zu übernehmen, richtet teilweise zu übernehmen beziehungsweise nicht zu übernehmen, richtet
sich nach dem Wohl des Kindes. Die Reise muss in den folgenden sich nach dem Wohl des Kindes. Die Reise muss in den folgenden
Situationen erfolgen: Situationen erfolgen:
- im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Bindung, - im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Bindung,
- wenn die Anwesenheit eines Elternteils im Rahmen eines - wenn die Anwesenheit eines Elternteils im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens erforderlich ist, Gerichtsverfahrens erforderlich ist,
- im Rahmen der Umsetzung einer Vereinbarung, - im Rahmen der Umsetzung einer Vereinbarung,
- im Rahmen einer internationalen Familienmediation. - im Rahmen einer internationalen Familienmediation.
Art. 10 - Sobald die Entscheidung zur finanziellen Beteiligung des Art. 10 - Sobald die Entscheidung zur finanziellen Beteiligung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten getroffen Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten getroffen
worden ist, unterbreitet die Direktion Beistand dem Elternteil, der worden ist, unterbreitet die Direktion Beistand dem Elternteil, der
Opfer der Kindesentführung ist, den Vorschlag. Opfer der Kindesentführung ist, den Vorschlag.
Art. 11 - Übernachtungskosten können übernommen werden, wenn sie so Art. 11 - Übernachtungskosten können übernommen werden, wenn sie so
hoch sind, dass sie die Reise des Opfer-Elternteils unmöglich machen hoch sind, dass sie die Reise des Opfer-Elternteils unmöglich machen
würden. Dies erfolgt nach vorheriger Zustimmung des Generaldirektors würden. Dies erfolgt nach vorheriger Zustimmung des Generaldirektors
der konsularischen Angelegenheiten, nachdem der Opfer-Elternteil die der konsularischen Angelegenheiten, nachdem der Opfer-Elternteil die
Erklärung unterzeichnet hat, die in dem in Anlage 3 beigefügten Erklärung unterzeichnet hat, die in dem in Anlage 3 beigefügten
Formular "Bescheinigung über die Unmöglichkeit, Übernachtungskosten im Formular "Bescheinigung über die Unmöglichkeit, Übernachtungskosten im
Ausland zu übernehmen" enthalten ist. Ausland zu übernehmen" enthalten ist.
Die Direktion Beistand vergewissert sich, dass die Übernachtungskosten Die Direktion Beistand vergewissert sich, dass die Übernachtungskosten
so gering wie möglich sind. Die Beteiligung ist auf höchstens sechs so gering wie möglich sind. Die Beteiligung ist auf höchstens sechs
Übernachtungen begrenzt. Übernachtungen begrenzt.
Art. 12 - Für die Berechnung der Höhe der Beteiligung des FÖD an den Art. 12 - Für die Berechnung der Höhe der Beteiligung des FÖD an den
Reise- und Übernachtungskosten fordert die Direktion Beistand den Reise- und Übernachtungskosten fordert die Direktion Beistand den
Opfer-Elternteil auf, seinen letzten Einkommensbeleg vorzulegen, damit Opfer-Elternteil auf, seinen letzten Einkommensbeleg vorzulegen, damit
das monatliche Nettoeinkommen des Betreffenden festgelegt werden kann. das monatliche Nettoeinkommen des Betreffenden festgelegt werden kann.
Liegt dieses monatliche Nettoeinkommen unter dem Höchstbetrag, den der Liegt dieses monatliche Nettoeinkommen unter dem Höchstbetrag, den der
Minister der Justiz jährlich für den Anspruch auf weiterführenden Minister der Justiz jährlich für den Anspruch auf weiterführenden
juristischen Beistand festlegt, übernimmt der FÖD den Gesamtpreis des juristischen Beistand festlegt, übernimmt der FÖD den Gesamtpreis des
Flugtickets und gegebenenfalls die gesamten Übernachtungskosten. Nur Flugtickets und gegebenenfalls die gesamten Übernachtungskosten. Nur
Übernachtungen können übernommen werden, während alle anderen Übernachtungen können übernommen werden, während alle anderen
Aufenthaltskosten (Mahlzeiten und Sonstiges) ausgeschlossen sind. Aufenthaltskosten (Mahlzeiten und Sonstiges) ausgeschlossen sind.
Für jeweils 500 EUR monatliches Nettoeinkommen, die diesen Für jeweils 500 EUR monatliches Nettoeinkommen, die diesen
Höchstbetrag überschreiten, verringert der FÖD seine Beteiligung an Höchstbetrag überschreiten, verringert der FÖD seine Beteiligung an
den Reisekosten um 10 Prozent. den Reisekosten um 10 Prozent.
Art. 13 - Der Elternteil unterzeichnet eine Erklärung, in der er Art. 13 - Der Elternteil unterzeichnet eine Erklärung, in der er
bestätigt, dass er Unterstützung erhalten hat, und kurz über den bestätigt, dass er Unterstützung erhalten hat, und kurz über den
Verlauf des Kontakts mit seinem Kind berichtet und jegliche Erwägungen Verlauf des Kontakts mit seinem Kind berichtet und jegliche Erwägungen
anführt, die er für die Weiterverfolgung der Akte durch die Direktion anführt, die er für die Weiterverfolgung der Akte durch die Direktion
Beistand für nützlich erachtet. Dies erfolgt auf der Grundlage des in Beistand für nützlich erachtet. Dies erfolgt auf der Grundlage des in
Anlage 4 zu vorliegendem Erlass beigefügten Musters "Bestätigung der Anlage 4 zu vorliegendem Erlass beigefügten Musters "Bestätigung der
erhaltenen Unterstützung". erhaltenen Unterstützung".
KAPITEL 5 - Finanzielle Beteiligung für die Organisation von KAPITEL 5 - Finanzielle Beteiligung für die Organisation von
internationalen Familienmediationen in Fällen von Kindesentführung internationalen Familienmediationen in Fällen von Kindesentführung
Art. 14 - In Belgien ansässige Familienmediatoren werden auf der Art. 14 - In Belgien ansässige Familienmediatoren werden auf der
Grundlage eines Bewerberaufrufs ausgewählt. Die ausgewählten Grundlage eines Bewerberaufrufs ausgewählt. Die ausgewählten
Mediatoren bilden eine Reserve, aus der die Direktion Beistand je nach Mediatoren bilden eine Reserve, aus der die Direktion Beistand je nach
Bedarf schöpfen kann. Diese Reserve wird spätestens zehn Jahre nach Bedarf schöpfen kann. Diese Reserve wird spätestens zehn Jahre nach
dem letzten Bewerberaufruf auf dieselbe Weise erneuert. In bestimmten dem letzten Bewerberaufruf auf dieselbe Weise erneuert. In bestimmten
Sonderfällen kann ein lokaler Mediator in Anspruch genommen werden, Sonderfällen kann ein lokaler Mediator in Anspruch genommen werden,
wenn das gesuchte Profil nicht in der Reserve der in Belgien wenn das gesuchte Profil nicht in der Reserve der in Belgien
ansässigen Mediatoren vorhanden ist. ansässigen Mediatoren vorhanden ist.
Art. 15 - Der FÖD kann Folgendes übernehmen: Art. 15 - Der FÖD kann Folgendes übernehmen:
1. Honorare des Mediators im Verhältnis zu den geleisteten Stunden auf 1. Honorare des Mediators im Verhältnis zu den geleisteten Stunden auf
der Grundlage eines vorab festgelegten Mustervertrags, der gemäß dem der Grundlage eines vorab festgelegten Mustervertrags, der gemäß dem
in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass beigefügten Muster, dem in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass beigefügten Muster, dem
"Mediationsvertrag", erstellt wurde, "Mediationsvertrag", erstellt wurde,
2. wenn es sich als notwendig erweist, dass der Mediator sich ins 2. wenn es sich als notwendig erweist, dass der Mediator sich ins
Wohnsitzland des Kindes begibt: Kosten für ein Flugticket in der Wohnsitzland des Kindes begibt: Kosten für ein Flugticket in der
Economy-Klasse zum günstigsten Tarif für den Flug zwischen Belgien und Economy-Klasse zum günstigsten Tarif für den Flug zwischen Belgien und
dem Wohnsitzland der anderen Partei, die an der Mediation teilnimmt, dem Wohnsitzland der anderen Partei, die an der Mediation teilnimmt,
3. während des Aufenthalts des Mediators vor Ort: Tagesentschädigung, 3. während des Aufenthalts des Mediators vor Ort: Tagesentschädigung,
die der Entschädigung zugunsten der Bediensteten des FÖD Auswärtige die der Entschädigung zugunsten der Bediensteten des FÖD Auswärtige
Angelegenheiten auf Dienstreise im betreffenden Land entspricht, und Angelegenheiten auf Dienstreise im betreffenden Land entspricht, und
Übernachtungskosten innerhalb der für das Personal des FÖD Auswärtige Übernachtungskosten innerhalb der für das Personal des FÖD Auswärtige
Angelegenheiten auf Dienstreise im betreffenden Land festgelegten Angelegenheiten auf Dienstreise im betreffenden Land festgelegten
Grenzen. Grenzen.
Es gibt keine spezifische Vergütung für die Reisezeit: Diese gehört Es gibt keine spezifische Vergütung für die Reisezeit: Diese gehört
nicht zu den Mediationsdiensten im engeren Sinne. nicht zu den Mediationsdiensten im engeren Sinne.
Art. 16 - Wenn die Ergebnisse einer ersten Familienmediation Art. 16 - Wenn die Ergebnisse einer ersten Familienmediation
ermutigend sind, kann die Direktion Beistand die Dauer des ermutigend sind, kann die Direktion Beistand die Dauer des
Mediationsvertrags verlängern. Dies erfolgt durch eine Änderung des Mediationsvertrags verlängern. Dies erfolgt durch eine Änderung des
ursprünglichen Vertrags oder durch Unterzeichnung eines neuen Vertrags ursprünglichen Vertrags oder durch Unterzeichnung eines neuen Vertrags
zwischen den Parteien (Mediator - FÖD), der nach dem vorerwähnten zwischen den Parteien (Mediator - FÖD), der nach dem vorerwähnten
Muster erstellt wird. Muster erstellt wird.
Art. 17 - Am Ende der Mediation erstattet der Familienmediator dem FÖD Art. 17 - Am Ende der Mediation erstattet der Familienmediator dem FÖD
Bericht über das Ergebnis der Mediation, wobei die Vertraulichkeit des Bericht über das Ergebnis der Mediation, wobei die Vertraulichkeit des
Inhalts der Mediation gewahrt wird. Inhalts der Mediation gewahrt wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2019
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen
Angelegenheiten Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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