← Retour vers "Arrêté ministériel portant dispositions financières sur l'assistance consulaire. - Traduction allemande "
Arrêté ministériel portant dispositions financières sur l'assistance consulaire. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende financiële bepalingen betreffende consulaire bijstand. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN |
COOPERATION AU DEVELOPPEMENT | ONTWIKKELINGSSAMENWERKING |
20 MAI 2019. - Arrêté ministériel portant dispositions financières sur | 20 MEI 2019. - Ministerieel besluit houdende financiële bepalingen |
l'assistance consulaire. - Traduction allemande | betreffende consulaire bijstand. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 20 mai 2019 portant dispositions financières | besluit van 20 mei 2019 houdende financiële bepalingen betreffende |
sur l'assistance consulaire (Moniteur belge du 3 juin 2019). | consulaire bijstand (Belgisch Staatsblad van 3 juni 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
20. MAI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung finanzieller | 20. MAI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung finanzieller |
Bestimmungen in Bezug auf konsularische Hilfe | Bestimmungen in Bezug auf konsularische Hilfe |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des |
Konsulargesetzbuches, des Artikels 78 Absatz 1; | Konsulargesetzbuches, des Artikels 78 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Festlegung |
der finanziellen Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in | der finanziellen Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in |
den in Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur | den in Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur |
Einführung des Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen, | Einführung des Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL 1 - Rückzahlung von Kosten, die zugunsten von Belgiern, die | KAPITEL 1 - Rückzahlung von Kosten, die zugunsten von Belgiern, die |
sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden | sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden |
Artikel 1 - Belgier, die sich in einer Notsituation im Ausland | Artikel 1 - Belgier, die sich in einer Notsituation im Ausland |
befinden und Rückführung oder Unterstützung beantragen, für die | befinden und Rückführung oder Unterstützung beantragen, für die |
belgische öffentliche Mittel vorgestreckt werden müssen, müssen diesen | belgische öffentliche Mittel vorgestreckt werden müssen, müssen diesen |
Antrag der zuständigen Vertretung anhand des in Anlage 1 beigefügten | Antrag der zuständigen Vertretung anhand des in Anlage 1 beigefügten |
Formulars "Antrag auf Rückführung oder Unterstützung" bestätigen. | Formulars "Antrag auf Rückführung oder Unterstützung" bestätigen. |
Art. 2 - Wenn Kosten zugunsten von Belgiern, die sich in einer | Art. 2 - Wenn Kosten zugunsten von Belgiern, die sich in einer |
Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden, müssen diese | Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden, müssen diese |
Belgier vorab das in Anlage 2 beigefügte "Schuldanerkenntnis" | Belgier vorab das in Anlage 2 beigefügte "Schuldanerkenntnis" |
unterzeichnen. Dabei muss der Unterschrift der handschriftliche | unterzeichnen. Dabei muss der Unterschrift der handschriftliche |
Vermerk "gelesen und genehmigt, gut für die Summe von ..." | Vermerk "gelesen und genehmigt, gut für die Summe von ..." |
vorangestellt werden, gefolgt von dem vollständig ausgeschriebenen | vorangestellt werden, gefolgt von dem vollständig ausgeschriebenen |
Betrag in Euro und dem Datum der Unterzeichnung der Unterlage. | Betrag in Euro und dem Datum der Unterzeichnung der Unterlage. |
Art. 3 - Die Unterzeichnung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, | Art. 3 - Die Unterzeichnung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, |
wenn die Person, der Hilfe geleistet wird, nicht persönlich bei der | wenn die Person, der Hilfe geleistet wird, nicht persönlich bei der |
Vertretung anwesend ist und der Zweck des gewährten Vorschusses | Vertretung anwesend ist und der Zweck des gewährten Vorschusses |
insbesondere darin besteht, es ihr zu ermöglichen, sich zur Vertretung | insbesondere darin besteht, es ihr zu ermöglichen, sich zur Vertretung |
zu begeben. | zu begeben. |
Art. 4 - Ist die Person, der Hilfe geleistet wird, geistig oder | Art. 4 - Ist die Person, der Hilfe geleistet wird, geistig oder |
körperlich unfähig, die in Artikel 2 erwähnte Erklärung zu | körperlich unfähig, die in Artikel 2 erwähnte Erklärung zu |
unterzeichnen, erstellt die Vertretung die Erklärung selbst und | unterzeichnen, erstellt die Vertretung die Erklärung selbst und |
ersetzt sie die Unterschrift des Betreffenden durch die Formel "Die | ersetzt sie die Unterschrift des Betreffenden durch die Formel "Die |
Unfähigkeit des Betreffenden, die Unterlage zu unterzeichnen, ist von | Unfähigkeit des Betreffenden, die Unterlage zu unterzeichnen, ist von |
uns festgestellt worden, Name, Vorname, konsularischer Vertreter", | uns festgestellt worden, Name, Vorname, konsularischer Vertreter", |
gefolgt von dem Datum und der Unterschrift des zuständigen | gefolgt von dem Datum und der Unterschrift des zuständigen |
Konsularbeamten. | Konsularbeamten. |
Art. 5 - Die Direktion Beistand führt Buch über die Beträge, die von | Art. 5 - Die Direktion Beistand führt Buch über die Beträge, die von |
den Vertretungen zugunsten von Belgiern, die sich in einer | den Vertretungen zugunsten von Belgiern, die sich in einer |
Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden. Das Buch wird | Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden. Das Buch wird |
am Ende des Kalenderjahres abgeschlossen und am ersten Werktag des | am Ende des Kalenderjahres abgeschlossen und am ersten Werktag des |
folgenden Jahres geöffnet. Die Forderungen werden am Datum der | folgenden Jahres geöffnet. Die Forderungen werden am Datum der |
Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses mit Angabe von Namen, | Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses mit Angabe von Namen, |
Vornamen und Geburtsdatum des Betreffenden festgehalten. Wird die | Vornamen und Geburtsdatum des Betreffenden festgehalten. Wird die |
Forderung von der Direktion H&G des FÖD Auswärtige Angelegenheiten an | Forderung von der Direktion H&G des FÖD Auswärtige Angelegenheiten an |
den FÖD Finanzen übertragen, wird dies ebenfalls angegeben. | den FÖD Finanzen übertragen, wird dies ebenfalls angegeben. |
KAPITEL 2 - Finanzielle Unterstützung für Inhaftierte | KAPITEL 2 - Finanzielle Unterstützung für Inhaftierte |
Art. 6 - Belgischen Inhaftierten kann auf ihren Antrag hin und nach | Art. 6 - Belgischen Inhaftierten kann auf ihren Antrag hin und nach |
Zustimmung der Direktion Beistand regelmäßig eine finanzielle | Zustimmung der Direktion Beistand regelmäßig eine finanzielle |
Unterstützung gewährt werden. Diese entspricht dem vom FÖD Finanzen | Unterstützung gewährt werden. Diese entspricht dem vom FÖD Finanzen |
festgelegten "De-minimis"-Betrag. Die Zweckmäßigkeit der Gewährung | festgelegten "De-minimis"-Betrag. Die Zweckmäßigkeit der Gewährung |
dieser regelmäßigen Unterstützung wird anhand folgender Kriterien | dieser regelmäßigen Unterstützung wird anhand folgender Kriterien |
beurteilt: finanzielle Lage des Inhaftierten und seiner Angehörigen, | beurteilt: finanzielle Lage des Inhaftierten und seiner Angehörigen, |
Dauer der Inhaftierung, Entfernungs- und Arbeitsschwere-Koeffizienten, | Dauer der Inhaftierung, Entfernungs- und Arbeitsschwere-Koeffizienten, |
die vom Personaldienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten (nachstehend | die vom Personaldienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten (nachstehend |
"FÖD" genannt) angewandt werden, und spezifische Haftbedingungen. | "FÖD" genannt) angewandt werden, und spezifische Haftbedingungen. |
KAPITEL 3 - Finanzielle Aspekte der Hilfe für nicht vertretene | KAPITEL 3 - Finanzielle Aspekte der Hilfe für nicht vertretene |
Europäer | Europäer |
Art. 7 - Wenn Beträge zugunsten von nicht vertretenen Europäern | Art. 7 - Wenn Beträge zugunsten von nicht vertretenen Europäern |
vorgestreckt werden, lässt die Vertretung anstelle der in Anlage 2 zu | vorgestreckt werden, lässt die Vertretung anstelle der in Anlage 2 zu |
vorliegendem Erlass beigefügten Erklärung die in Anhang I der | vorliegendem Erlass beigefügten Erklärung die in Anhang I der |
europäischen Richtlinie beigefügte Erklärung ausfüllen. | europäischen Richtlinie beigefügte Erklärung ausfüllen. |
Art. 8 - Die Direktion H&G des FÖD fordert den Mitgliedstaat, dessen | Art. 8 - Die Direktion H&G des FÖD fordert den Mitgliedstaat, dessen |
Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, über diplomatischen Weg | Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, über diplomatischen Weg |
auf, die vorgestreckten Beträge zurückzuzahlen. Dies erfolgt anhand | auf, die vorgestreckten Beträge zurückzuzahlen. Dies erfolgt anhand |
des in Anhang II der Richtlinie beigefügten Formulars nach Erhalt des | des in Anhang II der Richtlinie beigefügten Formulars nach Erhalt des |
Originals des unterzeichneten Schuldanerkenntnisses und der Belege, | Originals des unterzeichneten Schuldanerkenntnisses und der Belege, |
darunter die etwaige vorherige Zustimmung des betreffenden | darunter die etwaige vorherige Zustimmung des betreffenden |
Mitgliedstaates. Erfolgt binnen zwölf Monaten nach der ersten | Mitgliedstaates. Erfolgt binnen zwölf Monaten nach der ersten |
Verbalnote keine Rückzahlung, sendet die Direktion H&G eine Verbalnote | Verbalnote keine Rückzahlung, sendet die Direktion H&G eine Verbalnote |
zur Erinnerung. | zur Erinnerung. |
KAPITEL 4 - Finanzielle Beteiligung für die Aufrechterhaltung der | KAPITEL 4 - Finanzielle Beteiligung für die Aufrechterhaltung der |
Kontakte zwischen Eltern und Kindern in Fällen internationaler | Kontakte zwischen Eltern und Kindern in Fällen internationaler |
Kindesentführung | Kindesentführung |
Art. 9 - Die finanzielle Beteiligung des Föderalen Öffentlichen | Art. 9 - Die finanzielle Beteiligung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Auswärtige Angelegenheiten in diesem Bereich ist kein Recht. | Dienstes Auswärtige Angelegenheiten in diesem Bereich ist kein Recht. |
Die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis obliegt dem Generaldirektor | Die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis obliegt dem Generaldirektor |
der konsularischen Angelegenheiten, der die Anträge von Fall zu Fall | der konsularischen Angelegenheiten, der die Anträge von Fall zu Fall |
beurteilt. Die Entscheidung, die Kosten für ein Flugticket ganz oder | beurteilt. Die Entscheidung, die Kosten für ein Flugticket ganz oder |
teilweise zu übernehmen beziehungsweise nicht zu übernehmen, richtet | teilweise zu übernehmen beziehungsweise nicht zu übernehmen, richtet |
sich nach dem Wohl des Kindes. Die Reise muss in den folgenden | sich nach dem Wohl des Kindes. Die Reise muss in den folgenden |
Situationen erfolgen: | Situationen erfolgen: |
- im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Bindung, | - im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Bindung, |
- wenn die Anwesenheit eines Elternteils im Rahmen eines | - wenn die Anwesenheit eines Elternteils im Rahmen eines |
Gerichtsverfahrens erforderlich ist, | Gerichtsverfahrens erforderlich ist, |
- im Rahmen der Umsetzung einer Vereinbarung, | - im Rahmen der Umsetzung einer Vereinbarung, |
- im Rahmen einer internationalen Familienmediation. | - im Rahmen einer internationalen Familienmediation. |
Art. 10 - Sobald die Entscheidung zur finanziellen Beteiligung des | Art. 10 - Sobald die Entscheidung zur finanziellen Beteiligung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten getroffen | Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten getroffen |
worden ist, unterbreitet die Direktion Beistand dem Elternteil, der | worden ist, unterbreitet die Direktion Beistand dem Elternteil, der |
Opfer der Kindesentführung ist, den Vorschlag. | Opfer der Kindesentführung ist, den Vorschlag. |
Art. 11 - Übernachtungskosten können übernommen werden, wenn sie so | Art. 11 - Übernachtungskosten können übernommen werden, wenn sie so |
hoch sind, dass sie die Reise des Opfer-Elternteils unmöglich machen | hoch sind, dass sie die Reise des Opfer-Elternteils unmöglich machen |
würden. Dies erfolgt nach vorheriger Zustimmung des Generaldirektors | würden. Dies erfolgt nach vorheriger Zustimmung des Generaldirektors |
der konsularischen Angelegenheiten, nachdem der Opfer-Elternteil die | der konsularischen Angelegenheiten, nachdem der Opfer-Elternteil die |
Erklärung unterzeichnet hat, die in dem in Anlage 3 beigefügten | Erklärung unterzeichnet hat, die in dem in Anlage 3 beigefügten |
Formular "Bescheinigung über die Unmöglichkeit, Übernachtungskosten im | Formular "Bescheinigung über die Unmöglichkeit, Übernachtungskosten im |
Ausland zu übernehmen" enthalten ist. | Ausland zu übernehmen" enthalten ist. |
Die Direktion Beistand vergewissert sich, dass die Übernachtungskosten | Die Direktion Beistand vergewissert sich, dass die Übernachtungskosten |
so gering wie möglich sind. Die Beteiligung ist auf höchstens sechs | so gering wie möglich sind. Die Beteiligung ist auf höchstens sechs |
Übernachtungen begrenzt. | Übernachtungen begrenzt. |
Art. 12 - Für die Berechnung der Höhe der Beteiligung des FÖD an den | Art. 12 - Für die Berechnung der Höhe der Beteiligung des FÖD an den |
Reise- und Übernachtungskosten fordert die Direktion Beistand den | Reise- und Übernachtungskosten fordert die Direktion Beistand den |
Opfer-Elternteil auf, seinen letzten Einkommensbeleg vorzulegen, damit | Opfer-Elternteil auf, seinen letzten Einkommensbeleg vorzulegen, damit |
das monatliche Nettoeinkommen des Betreffenden festgelegt werden kann. | das monatliche Nettoeinkommen des Betreffenden festgelegt werden kann. |
Liegt dieses monatliche Nettoeinkommen unter dem Höchstbetrag, den der | Liegt dieses monatliche Nettoeinkommen unter dem Höchstbetrag, den der |
Minister der Justiz jährlich für den Anspruch auf weiterführenden | Minister der Justiz jährlich für den Anspruch auf weiterführenden |
juristischen Beistand festlegt, übernimmt der FÖD den Gesamtpreis des | juristischen Beistand festlegt, übernimmt der FÖD den Gesamtpreis des |
Flugtickets und gegebenenfalls die gesamten Übernachtungskosten. Nur | Flugtickets und gegebenenfalls die gesamten Übernachtungskosten. Nur |
Übernachtungen können übernommen werden, während alle anderen | Übernachtungen können übernommen werden, während alle anderen |
Aufenthaltskosten (Mahlzeiten und Sonstiges) ausgeschlossen sind. | Aufenthaltskosten (Mahlzeiten und Sonstiges) ausgeschlossen sind. |
Für jeweils 500 EUR monatliches Nettoeinkommen, die diesen | Für jeweils 500 EUR monatliches Nettoeinkommen, die diesen |
Höchstbetrag überschreiten, verringert der FÖD seine Beteiligung an | Höchstbetrag überschreiten, verringert der FÖD seine Beteiligung an |
den Reisekosten um 10 Prozent. | den Reisekosten um 10 Prozent. |
Art. 13 - Der Elternteil unterzeichnet eine Erklärung, in der er | Art. 13 - Der Elternteil unterzeichnet eine Erklärung, in der er |
bestätigt, dass er Unterstützung erhalten hat, und kurz über den | bestätigt, dass er Unterstützung erhalten hat, und kurz über den |
Verlauf des Kontakts mit seinem Kind berichtet und jegliche Erwägungen | Verlauf des Kontakts mit seinem Kind berichtet und jegliche Erwägungen |
anführt, die er für die Weiterverfolgung der Akte durch die Direktion | anführt, die er für die Weiterverfolgung der Akte durch die Direktion |
Beistand für nützlich erachtet. Dies erfolgt auf der Grundlage des in | Beistand für nützlich erachtet. Dies erfolgt auf der Grundlage des in |
Anlage 4 zu vorliegendem Erlass beigefügten Musters "Bestätigung der | Anlage 4 zu vorliegendem Erlass beigefügten Musters "Bestätigung der |
erhaltenen Unterstützung". | erhaltenen Unterstützung". |
KAPITEL 5 - Finanzielle Beteiligung für die Organisation von | KAPITEL 5 - Finanzielle Beteiligung für die Organisation von |
internationalen Familienmediationen in Fällen von Kindesentführung | internationalen Familienmediationen in Fällen von Kindesentführung |
Art. 14 - In Belgien ansässige Familienmediatoren werden auf der | Art. 14 - In Belgien ansässige Familienmediatoren werden auf der |
Grundlage eines Bewerberaufrufs ausgewählt. Die ausgewählten | Grundlage eines Bewerberaufrufs ausgewählt. Die ausgewählten |
Mediatoren bilden eine Reserve, aus der die Direktion Beistand je nach | Mediatoren bilden eine Reserve, aus der die Direktion Beistand je nach |
Bedarf schöpfen kann. Diese Reserve wird spätestens zehn Jahre nach | Bedarf schöpfen kann. Diese Reserve wird spätestens zehn Jahre nach |
dem letzten Bewerberaufruf auf dieselbe Weise erneuert. In bestimmten | dem letzten Bewerberaufruf auf dieselbe Weise erneuert. In bestimmten |
Sonderfällen kann ein lokaler Mediator in Anspruch genommen werden, | Sonderfällen kann ein lokaler Mediator in Anspruch genommen werden, |
wenn das gesuchte Profil nicht in der Reserve der in Belgien | wenn das gesuchte Profil nicht in der Reserve der in Belgien |
ansässigen Mediatoren vorhanden ist. | ansässigen Mediatoren vorhanden ist. |
Art. 15 - Der FÖD kann Folgendes übernehmen: | Art. 15 - Der FÖD kann Folgendes übernehmen: |
1. Honorare des Mediators im Verhältnis zu den geleisteten Stunden auf | 1. Honorare des Mediators im Verhältnis zu den geleisteten Stunden auf |
der Grundlage eines vorab festgelegten Mustervertrags, der gemäß dem | der Grundlage eines vorab festgelegten Mustervertrags, der gemäß dem |
in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass beigefügten Muster, dem | in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass beigefügten Muster, dem |
"Mediationsvertrag", erstellt wurde, | "Mediationsvertrag", erstellt wurde, |
2. wenn es sich als notwendig erweist, dass der Mediator sich ins | 2. wenn es sich als notwendig erweist, dass der Mediator sich ins |
Wohnsitzland des Kindes begibt: Kosten für ein Flugticket in der | Wohnsitzland des Kindes begibt: Kosten für ein Flugticket in der |
Economy-Klasse zum günstigsten Tarif für den Flug zwischen Belgien und | Economy-Klasse zum günstigsten Tarif für den Flug zwischen Belgien und |
dem Wohnsitzland der anderen Partei, die an der Mediation teilnimmt, | dem Wohnsitzland der anderen Partei, die an der Mediation teilnimmt, |
3. während des Aufenthalts des Mediators vor Ort: Tagesentschädigung, | 3. während des Aufenthalts des Mediators vor Ort: Tagesentschädigung, |
die der Entschädigung zugunsten der Bediensteten des FÖD Auswärtige | die der Entschädigung zugunsten der Bediensteten des FÖD Auswärtige |
Angelegenheiten auf Dienstreise im betreffenden Land entspricht, und | Angelegenheiten auf Dienstreise im betreffenden Land entspricht, und |
Übernachtungskosten innerhalb der für das Personal des FÖD Auswärtige | Übernachtungskosten innerhalb der für das Personal des FÖD Auswärtige |
Angelegenheiten auf Dienstreise im betreffenden Land festgelegten | Angelegenheiten auf Dienstreise im betreffenden Land festgelegten |
Grenzen. | Grenzen. |
Es gibt keine spezifische Vergütung für die Reisezeit: Diese gehört | Es gibt keine spezifische Vergütung für die Reisezeit: Diese gehört |
nicht zu den Mediationsdiensten im engeren Sinne. | nicht zu den Mediationsdiensten im engeren Sinne. |
Art. 16 - Wenn die Ergebnisse einer ersten Familienmediation | Art. 16 - Wenn die Ergebnisse einer ersten Familienmediation |
ermutigend sind, kann die Direktion Beistand die Dauer des | ermutigend sind, kann die Direktion Beistand die Dauer des |
Mediationsvertrags verlängern. Dies erfolgt durch eine Änderung des | Mediationsvertrags verlängern. Dies erfolgt durch eine Änderung des |
ursprünglichen Vertrags oder durch Unterzeichnung eines neuen Vertrags | ursprünglichen Vertrags oder durch Unterzeichnung eines neuen Vertrags |
zwischen den Parteien (Mediator - FÖD), der nach dem vorerwähnten | zwischen den Parteien (Mediator - FÖD), der nach dem vorerwähnten |
Muster erstellt wird. | Muster erstellt wird. |
Art. 17 - Am Ende der Mediation erstattet der Familienmediator dem FÖD | Art. 17 - Am Ende der Mediation erstattet der Familienmediator dem FÖD |
Bericht über das Ergebnis der Mediation, wobei die Vertraulichkeit des | Bericht über das Ergebnis der Mediation, wobei die Vertraulichkeit des |
Inhalts der Mediation gewahrt wird. | Inhalts der Mediation gewahrt wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2019 |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen |
Angelegenheiten | Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |