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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 20/05/2019
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Arrêté ministériel portant dispositions diverses sur l'assistance consulaire. - Traduction allemande Ministerieel besluit houdende diverse bepalingen betreffende consulaire bijstand. - Duitse vertaling
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20 MAI 2019. - Arrêté ministériel portant dispositions diverses sur 20 MEI 2019. - Ministerieel besluit houdende diverse bepalingen
l'assistance consulaire. - Traduction allemande betreffende consulaire bijstand. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 20 mai 2019 portant dispositions diverses sur besluit van 20 mei 2019 houdende diverse bepalingen betreffende
l'assistance consulaire (Moniteur belge du 3 juin 2019). consulaire bijstand (Belgisch Staatsblad van 3 juni 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
20. MAI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung verschiedener 20. MAI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Bezug auf konsularische Hilfe Bestimmungen in Bezug auf konsularische Hilfe
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten,
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des
Konsulargesetzbuches, des Artikels 78 Absatz 1; Konsulargesetzbuches, des Artikels 78 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Festlegung
der praktischen Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in der praktischen Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in
den in Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur den in Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur
Einführung des Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen, Einführung des Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL 1 - Tod eines Belgiers im Ausland KAPITEL 1 - Tod eines Belgiers im Ausland
Artikel 1 - Die Vertretung bestätigt der Direktion Beistand oder dem Artikel 1 - Die Vertretung bestätigt der Direktion Beistand oder dem
Bereitschaftsdienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten den im Ausland Bereitschaftsdienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten den im Ausland
erfolgten Tod eines Landsmanns anhand des in Anlage 1 beigefügten erfolgten Tod eines Landsmanns anhand des in Anlage 1 beigefügten
Formulars "Auskunftsformular in Bezug auf den Tod eines Landsmanns". Formulars "Auskunftsformular in Bezug auf den Tod eines Landsmanns".
Die Kontaktaufnahme mit der lokalen Polizei erfolgt über die Die Kontaktaufnahme mit der lokalen Polizei erfolgt über die
Kontaktstelle der Direktion der Einsätze in verwaltungspolizeilichen Kontaktstelle der Direktion der Einsätze in verwaltungspolizeilichen
Angelegenheiten (DAO) oder, wenn dies nicht möglich ist, unmittelbar. Angelegenheiten (DAO) oder, wenn dies nicht möglich ist, unmittelbar.
Art. 2 - Für alle Fragen in Zusammenhang mit der Bestattung bestimmt Art. 2 - Für alle Fragen in Zusammenhang mit der Bestattung bestimmt
die Familie einen Vertreter. die Familie einen Vertreter.
Art. 3 - Der FÖD Auswärtige Angelegenheiten übermittelt dem Sprecher Art. 3 - Der FÖD Auswärtige Angelegenheiten übermittelt dem Sprecher
der Familie folgende Informationen: der Familie folgende Informationen:
Sterbeort und -datum, Sterbeort und -datum,
Kurze Beschreibung der Todesumstände, Kurze Beschreibung der Todesumstände,
Lokalisierung der sterblichen Überreste. Lokalisierung der sterblichen Überreste.
Die Übermittlung der Informationen kann sowohl schriftlich als auch Die Übermittlung der Informationen kann sowohl schriftlich als auch
mündlich erfolgen. mündlich erfolgen.
Art. 4 - Das Muster des Leichenpasses wird gemäß dem Erlass des Art. 4 - Das Muster des Leichenpasses wird gemäß dem Erlass des
Regenten vom 20. Juni 1947 über die Leichenbeförderung erstellt, wie Regenten vom 20. Juni 1947 über die Leichenbeförderung erstellt, wie
aus dem in Anlage 2 beigefügten Muster "Leichenpass" hervorgeht. aus dem in Anlage 2 beigefügten Muster "Leichenpass" hervorgeht.
Ein Muster des Begleitschreibens für die Beförderung der Asche ist in Ein Muster des Begleitschreibens für die Beförderung der Asche ist in
Anlage 3 beigefügt: "Begleitschreiben für die Beförderung der Asche". Anlage 3 beigefügt: "Begleitschreiben für die Beförderung der Asche".
KAPITEL 2 - Schwerer Unfall eines Belgiers KAPITEL 2 - Schwerer Unfall eines Belgiers
Art. 5 - Wird ein Belgier im Ausland Opfer eines schweren Unfalls, Art. 5 - Wird ein Belgier im Ausland Opfer eines schweren Unfalls,
muss die Berufsvertretung folgende Informationen an die Direktion muss die Berufsvertretung folgende Informationen an die Direktion
Beistand oder den Bereitschaftsdienst des FÖD Auswärtige Beistand oder den Bereitschaftsdienst des FÖD Auswärtige
Angelegenheiten übermitteln, die beziehungsweise der diese Angelegenheiten übermitteln, die beziehungsweise der diese
Informationen an die Angehörigen weiterleitet: Informationen an die Angehörigen weiterleitet:
- Name und Vorname des Opfers, - Name und Vorname des Opfers,
- Geburtsort und -datum, - Geburtsort und -datum,
- Nationalregisternummer, - Nationalregisternummer,
- Ort und Datum des Unfalls, - Ort und Datum des Unfalls,
- kurze Beschreibung des Unfalls und des Gesundheitszustands, - kurze Beschreibung des Unfalls und des Gesundheitszustands,
- Kontaktdaten des Krankenhauses/des Arztes. - Kontaktdaten des Krankenhauses/des Arztes.
Diese Informationen werden zunächst auf dem schnellsten Weg von der Diese Informationen werden zunächst auf dem schnellsten Weg von der
Berufsvertretung an die Direktion Beistand oder den Berufsvertretung an die Direktion Beistand oder den
Bereitschaftsdienst übermittelt; anschließend werden sie aber immer Bereitschaftsdienst übermittelt; anschließend werden sie aber immer
anhand des in Anlage 4 beigefügten Formulars "Schwerer Unfall" anhand des in Anlage 4 beigefügten Formulars "Schwerer Unfall"
schriftlich mitgeteilt. schriftlich mitgeteilt.
KAPITEL 3 - Schwere Straftat, der ein Belgier im Ausland zum Opfer KAPITEL 3 - Schwere Straftat, der ein Belgier im Ausland zum Opfer
fällt fällt
Art. 6 - Die Schwere der Straftat wird von der zuständigen Art. 6 - Die Schwere der Straftat wird von der zuständigen
Berufsvertretung vor Ort beurteilt. Dabei berücksichtigt sie die Berufsvertretung vor Ort beurteilt. Dabei berücksichtigt sie die
psychischen und physischen Folgen für das Opfer und seine Umgebung. psychischen und physischen Folgen für das Opfer und seine Umgebung.
KAPITEL 4 - Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers im KAPITEL 4 - Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers im
Ausland Ausland
Art. 7 - In Belgien wohnende Angehörige werden über die für ihren Art. 7 - In Belgien wohnende Angehörige werden über die für ihren
Wohnort zuständige Direktion Opferhilfe informiert. Wohnort zuständige Direktion Opferhilfe informiert.
Die Vermisstenzelle der Föderalen Polizei wird von der Direktion Die Vermisstenzelle der Föderalen Polizei wird von der Direktion
Beistand ebenfalls informiert. Beistand ebenfalls informiert.
KAPITEL 5 - Festnahme oder Haft eines Belgiers im Ausland KAPITEL 5 - Festnahme oder Haft eines Belgiers im Ausland
Art. 8 - Die Vertretung übermittelt der Direktion Beistand Art. 8 - Die Vertretung übermittelt der Direktion Beistand
schnellstmöglich das in Anlage 5 beigefügte Auskunftsformular schnellstmöglich das in Anlage 5 beigefügte Auskunftsformular
"Informationen über den Inhaftierten". "Informationen über den Inhaftierten".
Wird die Direktion Beistand von der Berufsvertretung über die Wird die Direktion Beistand von der Berufsvertretung über die
Freilassung eines festgenommenen oder inhaftierten Belgiers Freilassung eines festgenommenen oder inhaftierten Belgiers
informiert, kann die Direktion Beistand die belgischen informiert, kann die Direktion Beistand die belgischen
Gerichtsbehörden davon in Kenntnis setzen. Gerichtsbehörden davon in Kenntnis setzen.
Art. 9 - In Ländern außerhalb der Europäischen Union mit einem Art. 9 - In Ländern außerhalb der Europäischen Union mit einem
Arbeitsschwere-Koeffizienten von fünf und/oder einem Arbeitsschwere-Koeffizienten von fünf und/oder einem
Entfernungskoeffizienten von mindestens fünf werden mindestens zwei Entfernungskoeffizienten von mindestens fünf werden mindestens zwei
konsularische Besuche pro Kalenderjahr organisiert, sofern die lokalen konsularische Besuche pro Kalenderjahr organisiert, sofern die lokalen
Behörden dies zulassen. In Ländern mit niedrigeren Koeffizienten wird Behörden dies zulassen. In Ländern mit niedrigeren Koeffizienten wird
mindestens ein konsularischer Besuch pro Kalenderjahr organisiert. mindestens ein konsularischer Besuch pro Kalenderjahr organisiert.
KAPITEL 6 - Äußerste Notlage, in der sich ein Belgier im Ausland KAPITEL 6 - Äußerste Notlage, in der sich ein Belgier im Ausland
befindet befindet
Art. 10 - Die äußerste Notlage wird vom Betreffenden anhand des in Art. 10 - Die äußerste Notlage wird vom Betreffenden anhand des in
Anlage 6 beigefügten Formulars "Antrag auf Rückführung oder Anlage 6 beigefügten Formulars "Antrag auf Rückführung oder
Unterstützung" bestätigt. Unterstützung" bestätigt.
Art. 11 - Wird vor Ort keine dauerhafte Lösung für den Belgier Art. 11 - Wird vor Ort keine dauerhafte Lösung für den Belgier
gefunden, überprüft die Berufsvertretung zusammen mit der Direktion gefunden, überprüft die Berufsvertretung zusammen mit der Direktion
Beistand, ob die Person in Not alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um Beistand, ob die Person in Not alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um
selbst eine Lösung für ihre Rückkehr zu finden. Zu diesem Zweck nimmt selbst eine Lösung für ihre Rückkehr zu finden. Zu diesem Zweck nimmt
die Direktion Beistand mit den Versicherungsgesellschaften, den die Direktion Beistand mit den Versicherungsgesellschaften, den
Angehörigen, dem ÖSHZ des letzten Wohnsitzes in Belgien und dem Angehörigen, dem ÖSHZ des letzten Wohnsitzes in Belgien und dem
Arbeitgeber Kontakt auf. Arbeitgeber Kontakt auf.
Art. 12 - In Ermangelung einer Lösung im Sinne von Artikel 11 Art. 12 - In Ermangelung einer Lösung im Sinne von Artikel 11
überprüft die Berufsvertretung die praktischen Modalitäten und überprüft die Berufsvertretung die praktischen Modalitäten und
finanziellen Auswirkungen einer möglichen Rückführung. finanziellen Auswirkungen einer möglichen Rückführung.
Wenn der betreffende Belgier volljährig und in Belgien in den Wenn der betreffende Belgier volljährig und in Belgien in den
Registern eingetragen ist und die finanziellen Folgen begrenzt sind, Registern eingetragen ist und die finanziellen Folgen begrenzt sind,
kann die Berufsvertretung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um kann die Berufsvertretung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um
eine individuelle Rückführung nach Belgien vorzunehmen. eine individuelle Rückführung nach Belgien vorzunehmen.
Sind die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die Direktion Sind die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die Direktion
Beistand auf der Grundlage der verfügbaren Informationen dennoch die Beistand auf der Grundlage der verfügbaren Informationen dennoch die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine individuelle Rückführung erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine individuelle Rückführung
nach Belgien zu organisieren, wenn der betreffende Belgier: nach Belgien zu organisieren, wenn der betreffende Belgier:
1. die ihm vor Ort vorgeschlagene Lösung nicht abgelehnt hat, 1. die ihm vor Ort vorgeschlagene Lösung nicht abgelehnt hat,
2. sich nicht absichtlich in die äußerste Notlage versetzt hat, 2. sich nicht absichtlich in die äußerste Notlage versetzt hat,
3. es nicht versäumt hat, die Kosten einer früheren individuellen 3. es nicht versäumt hat, die Kosten einer früheren individuellen
Rückführung zurückzuzahlen, Rückführung zurückzuzahlen,
4. sich bei einem früheren Rückführungsversuch seiner Rückführung 4. sich bei einem früheren Rückführungsversuch seiner Rückführung
nicht widersetzt hat. nicht widersetzt hat.
Der Zweck einer individuellen Rückführung kann nicht darin bestehen, Der Zweck einer individuellen Rückführung kann nicht darin bestehen,
ein System der sozialen Sicherheit, von dem ein Belgier abhängt, oder ein System der sozialen Sicherheit, von dem ein Belgier abhängt, oder
seine Familienmitglieder von Unterhaltsverpflichtungen zu befreien, seine Familienmitglieder von Unterhaltsverpflichtungen zu befreien,
die ihnen diesem Belgier gegenüber obliegen. die ihnen diesem Belgier gegenüber obliegen.
Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Rückführungen oder Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Rückführungen oder
Evakuierungen von Gruppen bei schweren Krisensituationen; in diesen Evakuierungen von Gruppen bei schweren Krisensituationen; in diesen
Fällen werden entsprechend der Lage vor Ort Ad-hoc-Entscheidungen Fällen werden entsprechend der Lage vor Ort Ad-hoc-Entscheidungen
getroffen. getroffen.
Vorliegender Artikel findet ebenfalls keine Anwendung auf Vorliegender Artikel findet ebenfalls keine Anwendung auf
Rückführungen aus gesundheitlichen Gründen, für die die konsularischen Rückführungen aus gesundheitlichen Gründen, für die die konsularischen
Dienste weder über die Fachkompetenz noch über die erforderlichen Dienste weder über die Fachkompetenz noch über die erforderlichen
Mittel verfügen. Mittel verfügen.
Art. 13 - Gegebenenfalls ersucht die Direktion Beistand die Dienste Art. 13 - Gegebenenfalls ersucht die Direktion Beistand die Dienste
des Roten Kreuzes und des ÖSHZ des letzten Wohnsitzes in Belgien, den des Roten Kreuzes und des ÖSHZ des letzten Wohnsitzes in Belgien, den
Empfang des Belgiers zu organisieren. Empfang des Belgiers zu organisieren.
KAPITEL 7 - Schwere konsularische Krise KAPITEL 7 - Schwere konsularische Krise
Art. 14 - Die Vertretungen müssen dem Krisenzentrum einmal pro Jahr Art. 14 - Die Vertretungen müssen dem Krisenzentrum einmal pro Jahr
nach dem Sommer und spätestens Mitte November eine aktualisierte nach dem Sommer und spätestens Mitte November eine aktualisierte
Fassung der Krisenakte des Landes beziehungsweise der Länder ihres Fassung der Krisenakte des Landes beziehungsweise der Länder ihres
Konsularbezirks übermitteln. Konsularbezirks übermitteln.
In der Zwischenzeit können in der Krisenakte und einer oder mehreren In der Zwischenzeit können in der Krisenakte und einer oder mehreren
Anlagen jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, zwischenzeitliche Anlagen jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, zwischenzeitliche
Anpassungen vorgenommen werden (zum Beispiel bei einem Anpassungen vorgenommen werden (zum Beispiel bei einem
Arbeitsplatztausch innerhalb der Vertretung, bei Änderung der Arbeitsplatztausch innerhalb der Vertretung, bei Änderung der
Kontaktpersonen vor Ort, bei Anpassung des Krisenplans, ...). Kontaktpersonen vor Ort, bei Anpassung des Krisenplans, ...).
KAPITEL 8 - Besondere Bestimmungen in Bezug auf nicht vertretene KAPITEL 8 - Besondere Bestimmungen in Bezug auf nicht vertretene
europäische Staatsangehörige europäische Staatsangehörige
Art. 15 - Die individuelle Rückführung von nicht vertretenen Europäern Art. 15 - Die individuelle Rückführung von nicht vertretenen Europäern
unterliegt der vorherigen Zustimmung des europäischen Mitgliedstaates, unterliegt der vorherigen Zustimmung des europäischen Mitgliedstaates,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2019
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen
Angelegenheiten Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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