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Arrêté ministériel portant dispositions diverses sur l'assistance consulaire. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende diverse bepalingen betreffende consulaire bijstand. - Duitse vertaling |
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20 MAI 2019. - Arrêté ministériel portant dispositions diverses sur | 20 MEI 2019. - Ministerieel besluit houdende diverse bepalingen |
l'assistance consulaire. - Traduction allemande | betreffende consulaire bijstand. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 20 mai 2019 portant dispositions diverses sur | besluit van 20 mei 2019 houdende diverse bepalingen betreffende |
l'assistance consulaire (Moniteur belge du 3 juin 2019). | consulaire bijstand (Belgisch Staatsblad van 3 juni 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
20. MAI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung verschiedener | 20. MAI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen in Bezug auf konsularische Hilfe | Bestimmungen in Bezug auf konsularische Hilfe |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des |
Konsulargesetzbuches, des Artikels 78 Absatz 1; | Konsulargesetzbuches, des Artikels 78 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Festlegung |
der praktischen Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in | der praktischen Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in |
den in Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur | den in Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur |
Einführung des Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen, | Einführung des Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL 1 - Tod eines Belgiers im Ausland | KAPITEL 1 - Tod eines Belgiers im Ausland |
Artikel 1 - Die Vertretung bestätigt der Direktion Beistand oder dem | Artikel 1 - Die Vertretung bestätigt der Direktion Beistand oder dem |
Bereitschaftsdienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten den im Ausland | Bereitschaftsdienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten den im Ausland |
erfolgten Tod eines Landsmanns anhand des in Anlage 1 beigefügten | erfolgten Tod eines Landsmanns anhand des in Anlage 1 beigefügten |
Formulars "Auskunftsformular in Bezug auf den Tod eines Landsmanns". | Formulars "Auskunftsformular in Bezug auf den Tod eines Landsmanns". |
Die Kontaktaufnahme mit der lokalen Polizei erfolgt über die | Die Kontaktaufnahme mit der lokalen Polizei erfolgt über die |
Kontaktstelle der Direktion der Einsätze in verwaltungspolizeilichen | Kontaktstelle der Direktion der Einsätze in verwaltungspolizeilichen |
Angelegenheiten (DAO) oder, wenn dies nicht möglich ist, unmittelbar. | Angelegenheiten (DAO) oder, wenn dies nicht möglich ist, unmittelbar. |
Art. 2 - Für alle Fragen in Zusammenhang mit der Bestattung bestimmt | Art. 2 - Für alle Fragen in Zusammenhang mit der Bestattung bestimmt |
die Familie einen Vertreter. | die Familie einen Vertreter. |
Art. 3 - Der FÖD Auswärtige Angelegenheiten übermittelt dem Sprecher | Art. 3 - Der FÖD Auswärtige Angelegenheiten übermittelt dem Sprecher |
der Familie folgende Informationen: | der Familie folgende Informationen: |
Sterbeort und -datum, | Sterbeort und -datum, |
Kurze Beschreibung der Todesumstände, | Kurze Beschreibung der Todesumstände, |
Lokalisierung der sterblichen Überreste. | Lokalisierung der sterblichen Überreste. |
Die Übermittlung der Informationen kann sowohl schriftlich als auch | Die Übermittlung der Informationen kann sowohl schriftlich als auch |
mündlich erfolgen. | mündlich erfolgen. |
Art. 4 - Das Muster des Leichenpasses wird gemäß dem Erlass des | Art. 4 - Das Muster des Leichenpasses wird gemäß dem Erlass des |
Regenten vom 20. Juni 1947 über die Leichenbeförderung erstellt, wie | Regenten vom 20. Juni 1947 über die Leichenbeförderung erstellt, wie |
aus dem in Anlage 2 beigefügten Muster "Leichenpass" hervorgeht. | aus dem in Anlage 2 beigefügten Muster "Leichenpass" hervorgeht. |
Ein Muster des Begleitschreibens für die Beförderung der Asche ist in | Ein Muster des Begleitschreibens für die Beförderung der Asche ist in |
Anlage 3 beigefügt: "Begleitschreiben für die Beförderung der Asche". | Anlage 3 beigefügt: "Begleitschreiben für die Beförderung der Asche". |
KAPITEL 2 - Schwerer Unfall eines Belgiers | KAPITEL 2 - Schwerer Unfall eines Belgiers |
Art. 5 - Wird ein Belgier im Ausland Opfer eines schweren Unfalls, | Art. 5 - Wird ein Belgier im Ausland Opfer eines schweren Unfalls, |
muss die Berufsvertretung folgende Informationen an die Direktion | muss die Berufsvertretung folgende Informationen an die Direktion |
Beistand oder den Bereitschaftsdienst des FÖD Auswärtige | Beistand oder den Bereitschaftsdienst des FÖD Auswärtige |
Angelegenheiten übermitteln, die beziehungsweise der diese | Angelegenheiten übermitteln, die beziehungsweise der diese |
Informationen an die Angehörigen weiterleitet: | Informationen an die Angehörigen weiterleitet: |
- Name und Vorname des Opfers, | - Name und Vorname des Opfers, |
- Geburtsort und -datum, | - Geburtsort und -datum, |
- Nationalregisternummer, | - Nationalregisternummer, |
- Ort und Datum des Unfalls, | - Ort und Datum des Unfalls, |
- kurze Beschreibung des Unfalls und des Gesundheitszustands, | - kurze Beschreibung des Unfalls und des Gesundheitszustands, |
- Kontaktdaten des Krankenhauses/des Arztes. | - Kontaktdaten des Krankenhauses/des Arztes. |
Diese Informationen werden zunächst auf dem schnellsten Weg von der | Diese Informationen werden zunächst auf dem schnellsten Weg von der |
Berufsvertretung an die Direktion Beistand oder den | Berufsvertretung an die Direktion Beistand oder den |
Bereitschaftsdienst übermittelt; anschließend werden sie aber immer | Bereitschaftsdienst übermittelt; anschließend werden sie aber immer |
anhand des in Anlage 4 beigefügten Formulars "Schwerer Unfall" | anhand des in Anlage 4 beigefügten Formulars "Schwerer Unfall" |
schriftlich mitgeteilt. | schriftlich mitgeteilt. |
KAPITEL 3 - Schwere Straftat, der ein Belgier im Ausland zum Opfer | KAPITEL 3 - Schwere Straftat, der ein Belgier im Ausland zum Opfer |
fällt | fällt |
Art. 6 - Die Schwere der Straftat wird von der zuständigen | Art. 6 - Die Schwere der Straftat wird von der zuständigen |
Berufsvertretung vor Ort beurteilt. Dabei berücksichtigt sie die | Berufsvertretung vor Ort beurteilt. Dabei berücksichtigt sie die |
psychischen und physischen Folgen für das Opfer und seine Umgebung. | psychischen und physischen Folgen für das Opfer und seine Umgebung. |
KAPITEL 4 - Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers im | KAPITEL 4 - Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers im |
Ausland | Ausland |
Art. 7 - In Belgien wohnende Angehörige werden über die für ihren | Art. 7 - In Belgien wohnende Angehörige werden über die für ihren |
Wohnort zuständige Direktion Opferhilfe informiert. | Wohnort zuständige Direktion Opferhilfe informiert. |
Die Vermisstenzelle der Föderalen Polizei wird von der Direktion | Die Vermisstenzelle der Föderalen Polizei wird von der Direktion |
Beistand ebenfalls informiert. | Beistand ebenfalls informiert. |
KAPITEL 5 - Festnahme oder Haft eines Belgiers im Ausland | KAPITEL 5 - Festnahme oder Haft eines Belgiers im Ausland |
Art. 8 - Die Vertretung übermittelt der Direktion Beistand | Art. 8 - Die Vertretung übermittelt der Direktion Beistand |
schnellstmöglich das in Anlage 5 beigefügte Auskunftsformular | schnellstmöglich das in Anlage 5 beigefügte Auskunftsformular |
"Informationen über den Inhaftierten". | "Informationen über den Inhaftierten". |
Wird die Direktion Beistand von der Berufsvertretung über die | Wird die Direktion Beistand von der Berufsvertretung über die |
Freilassung eines festgenommenen oder inhaftierten Belgiers | Freilassung eines festgenommenen oder inhaftierten Belgiers |
informiert, kann die Direktion Beistand die belgischen | informiert, kann die Direktion Beistand die belgischen |
Gerichtsbehörden davon in Kenntnis setzen. | Gerichtsbehörden davon in Kenntnis setzen. |
Art. 9 - In Ländern außerhalb der Europäischen Union mit einem | Art. 9 - In Ländern außerhalb der Europäischen Union mit einem |
Arbeitsschwere-Koeffizienten von fünf und/oder einem | Arbeitsschwere-Koeffizienten von fünf und/oder einem |
Entfernungskoeffizienten von mindestens fünf werden mindestens zwei | Entfernungskoeffizienten von mindestens fünf werden mindestens zwei |
konsularische Besuche pro Kalenderjahr organisiert, sofern die lokalen | konsularische Besuche pro Kalenderjahr organisiert, sofern die lokalen |
Behörden dies zulassen. In Ländern mit niedrigeren Koeffizienten wird | Behörden dies zulassen. In Ländern mit niedrigeren Koeffizienten wird |
mindestens ein konsularischer Besuch pro Kalenderjahr organisiert. | mindestens ein konsularischer Besuch pro Kalenderjahr organisiert. |
KAPITEL 6 - Äußerste Notlage, in der sich ein Belgier im Ausland | KAPITEL 6 - Äußerste Notlage, in der sich ein Belgier im Ausland |
befindet | befindet |
Art. 10 - Die äußerste Notlage wird vom Betreffenden anhand des in | Art. 10 - Die äußerste Notlage wird vom Betreffenden anhand des in |
Anlage 6 beigefügten Formulars "Antrag auf Rückführung oder | Anlage 6 beigefügten Formulars "Antrag auf Rückführung oder |
Unterstützung" bestätigt. | Unterstützung" bestätigt. |
Art. 11 - Wird vor Ort keine dauerhafte Lösung für den Belgier | Art. 11 - Wird vor Ort keine dauerhafte Lösung für den Belgier |
gefunden, überprüft die Berufsvertretung zusammen mit der Direktion | gefunden, überprüft die Berufsvertretung zusammen mit der Direktion |
Beistand, ob die Person in Not alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um | Beistand, ob die Person in Not alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um |
selbst eine Lösung für ihre Rückkehr zu finden. Zu diesem Zweck nimmt | selbst eine Lösung für ihre Rückkehr zu finden. Zu diesem Zweck nimmt |
die Direktion Beistand mit den Versicherungsgesellschaften, den | die Direktion Beistand mit den Versicherungsgesellschaften, den |
Angehörigen, dem ÖSHZ des letzten Wohnsitzes in Belgien und dem | Angehörigen, dem ÖSHZ des letzten Wohnsitzes in Belgien und dem |
Arbeitgeber Kontakt auf. | Arbeitgeber Kontakt auf. |
Art. 12 - In Ermangelung einer Lösung im Sinne von Artikel 11 | Art. 12 - In Ermangelung einer Lösung im Sinne von Artikel 11 |
überprüft die Berufsvertretung die praktischen Modalitäten und | überprüft die Berufsvertretung die praktischen Modalitäten und |
finanziellen Auswirkungen einer möglichen Rückführung. | finanziellen Auswirkungen einer möglichen Rückführung. |
Wenn der betreffende Belgier volljährig und in Belgien in den | Wenn der betreffende Belgier volljährig und in Belgien in den |
Registern eingetragen ist und die finanziellen Folgen begrenzt sind, | Registern eingetragen ist und die finanziellen Folgen begrenzt sind, |
kann die Berufsvertretung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um | kann die Berufsvertretung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um |
eine individuelle Rückführung nach Belgien vorzunehmen. | eine individuelle Rückführung nach Belgien vorzunehmen. |
Sind die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die Direktion | Sind die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die Direktion |
Beistand auf der Grundlage der verfügbaren Informationen dennoch die | Beistand auf der Grundlage der verfügbaren Informationen dennoch die |
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine individuelle Rückführung | erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine individuelle Rückführung |
nach Belgien zu organisieren, wenn der betreffende Belgier: | nach Belgien zu organisieren, wenn der betreffende Belgier: |
1. die ihm vor Ort vorgeschlagene Lösung nicht abgelehnt hat, | 1. die ihm vor Ort vorgeschlagene Lösung nicht abgelehnt hat, |
2. sich nicht absichtlich in die äußerste Notlage versetzt hat, | 2. sich nicht absichtlich in die äußerste Notlage versetzt hat, |
3. es nicht versäumt hat, die Kosten einer früheren individuellen | 3. es nicht versäumt hat, die Kosten einer früheren individuellen |
Rückführung zurückzuzahlen, | Rückführung zurückzuzahlen, |
4. sich bei einem früheren Rückführungsversuch seiner Rückführung | 4. sich bei einem früheren Rückführungsversuch seiner Rückführung |
nicht widersetzt hat. | nicht widersetzt hat. |
Der Zweck einer individuellen Rückführung kann nicht darin bestehen, | Der Zweck einer individuellen Rückführung kann nicht darin bestehen, |
ein System der sozialen Sicherheit, von dem ein Belgier abhängt, oder | ein System der sozialen Sicherheit, von dem ein Belgier abhängt, oder |
seine Familienmitglieder von Unterhaltsverpflichtungen zu befreien, | seine Familienmitglieder von Unterhaltsverpflichtungen zu befreien, |
die ihnen diesem Belgier gegenüber obliegen. | die ihnen diesem Belgier gegenüber obliegen. |
Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Rückführungen oder | Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Rückführungen oder |
Evakuierungen von Gruppen bei schweren Krisensituationen; in diesen | Evakuierungen von Gruppen bei schweren Krisensituationen; in diesen |
Fällen werden entsprechend der Lage vor Ort Ad-hoc-Entscheidungen | Fällen werden entsprechend der Lage vor Ort Ad-hoc-Entscheidungen |
getroffen. | getroffen. |
Vorliegender Artikel findet ebenfalls keine Anwendung auf | Vorliegender Artikel findet ebenfalls keine Anwendung auf |
Rückführungen aus gesundheitlichen Gründen, für die die konsularischen | Rückführungen aus gesundheitlichen Gründen, für die die konsularischen |
Dienste weder über die Fachkompetenz noch über die erforderlichen | Dienste weder über die Fachkompetenz noch über die erforderlichen |
Mittel verfügen. | Mittel verfügen. |
Art. 13 - Gegebenenfalls ersucht die Direktion Beistand die Dienste | Art. 13 - Gegebenenfalls ersucht die Direktion Beistand die Dienste |
des Roten Kreuzes und des ÖSHZ des letzten Wohnsitzes in Belgien, den | des Roten Kreuzes und des ÖSHZ des letzten Wohnsitzes in Belgien, den |
Empfang des Belgiers zu organisieren. | Empfang des Belgiers zu organisieren. |
KAPITEL 7 - Schwere konsularische Krise | KAPITEL 7 - Schwere konsularische Krise |
Art. 14 - Die Vertretungen müssen dem Krisenzentrum einmal pro Jahr | Art. 14 - Die Vertretungen müssen dem Krisenzentrum einmal pro Jahr |
nach dem Sommer und spätestens Mitte November eine aktualisierte | nach dem Sommer und spätestens Mitte November eine aktualisierte |
Fassung der Krisenakte des Landes beziehungsweise der Länder ihres | Fassung der Krisenakte des Landes beziehungsweise der Länder ihres |
Konsularbezirks übermitteln. | Konsularbezirks übermitteln. |
In der Zwischenzeit können in der Krisenakte und einer oder mehreren | In der Zwischenzeit können in der Krisenakte und einer oder mehreren |
Anlagen jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, zwischenzeitliche | Anlagen jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, zwischenzeitliche |
Anpassungen vorgenommen werden (zum Beispiel bei einem | Anpassungen vorgenommen werden (zum Beispiel bei einem |
Arbeitsplatztausch innerhalb der Vertretung, bei Änderung der | Arbeitsplatztausch innerhalb der Vertretung, bei Änderung der |
Kontaktpersonen vor Ort, bei Anpassung des Krisenplans, ...). | Kontaktpersonen vor Ort, bei Anpassung des Krisenplans, ...). |
KAPITEL 8 - Besondere Bestimmungen in Bezug auf nicht vertretene | KAPITEL 8 - Besondere Bestimmungen in Bezug auf nicht vertretene |
europäische Staatsangehörige | europäische Staatsangehörige |
Art. 15 - Die individuelle Rückführung von nicht vertretenen Europäern | Art. 15 - Die individuelle Rückführung von nicht vertretenen Europäern |
unterliegt der vorherigen Zustimmung des europäischen Mitgliedstaates, | unterliegt der vorherigen Zustimmung des europäischen Mitgliedstaates, |
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. | dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2019 |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen |
Angelegenheiten | Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
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