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| Arrêté ministériel en exécution de l'arrêté royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres particuliers. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot uitvoering van het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 20 DECEMBRE 2007. - Arrêté ministériel en exécution de l'arrêté royal | 20 DECEMBER 2007. - Ministerieel besluit tot uitvoering van het |
| du 8 janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres | koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot regeling van het statuut van |
| particuliers. - Traduction allemande | de bijzondere veldwachters. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
| l'arrêté ministériel du 20 décembre 2007 en exécution de l'arrêté | besluit van 20 december 2007 tot uitvoering van het koninklijk besluit |
| royal du 8 janvier 2006 réglementant le statut des gardes champêtres | van 8 januari 2006 tot regeling van het statuut van de bijzondere |
| particuliers (Moniteur belge du 12 février 2008). | veldwachters (Belgisch Staatsblad van 12 februari 2008). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 20. DEZEMBER 2007 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des | 20. DEZEMBER 2007 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des |
| Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der | Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des Statuts der |
| Privatfeldhüter | Privatfeldhüter |
| Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
| Aufgrund der Artikel 61 bis 67 des Feldgesetzbuchs vom 7. Oktober | Aufgrund der Artikel 61 bis 67 des Feldgesetzbuchs vom 7. Oktober |
| 1886; | 1886; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung des |
| Statuts der Privatfeldhüter, insbesondere der Artikel 5 § 2, 15 und | Statuts der Privatfeldhüter, insbesondere der Artikel 5 § 2, 15 und |
| 16; | 16; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.433/2 des Staatsrates vom 25. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.433/2 des Staatsrates vom 25. Oktober |
| 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Ministeriellen Erlasses | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Ministeriellen Erlasses |
| versteht man unter: | versteht man unter: |
| 1. Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 8. Januar 2006 zur | 1. Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 8. Januar 2006 zur |
| Regelung des Statuts der Privatfeldhüter, | Regelung des Statuts der Privatfeldhüter, |
| 2. Gouverneur: die Provinzgouverneure und den Gouverneur des | 2. Gouverneur: die Provinzgouverneure und den Gouverneur des |
| Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt. | Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt. |
| KAPITEL 2 - Ausbildung und Anpassungsfortbildung | KAPITEL 2 - Ausbildung und Anpassungsfortbildung |
| Art. 2 - Die Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, eine | Art. 2 - Die Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, eine |
| Geschäftsordnung festzulegen, die mindestens Folgendes umfasst: | Geschäftsordnung festzulegen, die mindestens Folgendes umfasst: |
| 1. ein ausführliches Unterrichtsprogramm, | 1. ein ausführliches Unterrichtsprogramm, |
| 2. die Modalitäten für die Organisation der Kurse und der Prüfungen, | 2. die Modalitäten für die Organisation der Kurse und der Prüfungen, |
| 3. die Modalitäten für die Organisation der | 3. die Modalitäten für die Organisation der |
| Anpassungsfortbildungskurse. | Anpassungsfortbildungskurse. |
| Die Geschäftsordnung wird dem Gouverneur zur Billigung vorgelegt und | Die Geschäftsordnung wird dem Gouverneur zur Billigung vorgelegt und |
| der Ausbildungskommission übermittelt. | der Ausbildungskommission übermittelt. |
| Art. 3 - Vor der Einschreibung des Kandidaten für die Ausbildung | Art. 3 - Vor der Einschreibung des Kandidaten für die Ausbildung |
| informiert die Ausbildungseinrichtung ihn über Folgendes: | informiert die Ausbildungseinrichtung ihn über Folgendes: |
| 1. die Bedingungen, die der Betreffende erfüllen muss, um die | 1. die Bedingungen, die der Betreffende erfüllen muss, um die |
| Funktion, auf die die betreffende Ausbildung bezogen ist, auszuüben, | Funktion, auf die die betreffende Ausbildung bezogen ist, auszuüben, |
| 2. die Regeln in Bezug auf die Prüfungen, | 2. die Regeln in Bezug auf die Prüfungen, |
| 3. die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Anpassungsfortbildung, um | 3. die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Anpassungsfortbildung, um |
| die Funktion weiter ausüben zu können, | die Funktion weiter ausüben zu können, |
| 4. alle zweckdienlichen Informationen, die den Kandidaten im Rahmen | 4. alle zweckdienlichen Informationen, die den Kandidaten im Rahmen |
| der Ausbildung betreffen. | der Ausbildung betreffen. |
| Art. 4 - Um die durch vorliegenden Erlass geregelte Ausbildung | Art. 4 - Um die durch vorliegenden Erlass geregelte Ausbildung |
| beginnen zu können, muss der Kandidat der Ausbildungseinrichtung ein | beginnen zu können, muss der Kandidat der Ausbildungseinrichtung ein |
| Leumundszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, oder eine Kopie | Leumundszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, oder eine Kopie |
| des Auszugs aus dem Strafregister, der nicht älter als drei Monate | des Auszugs aus dem Strafregister, der nicht älter als drei Monate |
| ist, vorgelegt haben. | ist, vorgelegt haben. |
| Die Ausbildungseinrichtung muss einen Kandidaten für die Ausbildung | Die Ausbildungseinrichtung muss einen Kandidaten für die Ausbildung |
| ablehnen, wenn dieser die in Artikel 2 Nr. 10 des Königlichen Erlasses | ablehnen, wenn dieser die in Artikel 2 Nr. 10 des Königlichen Erlasses |
| erwähnte Bedingung nicht erfüllt. | erwähnte Bedingung nicht erfüllt. |
| Art. 5 - Die Grundausbildung im Sinne von Artikel 3 § 1 des | Art. 5 - Die Grundausbildung im Sinne von Artikel 3 § 1 des |
| Königlichen Erlasses umfasst theoretische Kurse und praktische | Königlichen Erlasses umfasst theoretische Kurse und praktische |
| Übungen, die im Rahmen der Kurse organisiert werden. | Übungen, die im Rahmen der Kurse organisiert werden. |
| Die Fächer werden in Anlage 1 beschrieben. Die angegebenen | Die Fächer werden in Anlage 1 beschrieben. Die angegebenen |
| Unterrichtsstunden sind ein Minimum, das für die verschiedenen Fächer | Unterrichtsstunden sind ein Minimum, das für die verschiedenen Fächer |
| erteilt werden muss. Die Tests und Prüfungen sind nicht darin | erteilt werden muss. Die Tests und Prüfungen sind nicht darin |
| einbegriffen. | einbegriffen. |
| Art. 6 - Die Module der Ausbildung sind praxisbezogen und auf die | Art. 6 - Die Module der Ausbildung sind praxisbezogen und auf die |
| Funktion und die Tätigkeit abgestimmt, auf die die Ausbildung bezogen | Funktion und die Tätigkeit abgestimmt, auf die die Ausbildung bezogen |
| ist. Der Inhalt dieser Module muss der Entwicklung der | ist. Der Inhalt dieser Module muss der Entwicklung der |
| Rechtsvorschriften und Regelungen angepasst sein, die Auswirkungen auf | Rechtsvorschriften und Regelungen angepasst sein, die Auswirkungen auf |
| die Tätigkeiten des Privatfeldhüters haben. | die Tätigkeiten des Privatfeldhüters haben. |
| Art. 7 - Die Prüfungssitzungen sind nur Personen zugänglich, die | Art. 7 - Die Prüfungssitzungen sind nur Personen zugänglich, die |
| regelmäßig an der Ausbildung gemäß der Geschäftsordnung der | regelmäßig an der Ausbildung gemäß der Geschäftsordnung der |
| Ausbildungseinrichtung teilgenommen haben. | Ausbildungseinrichtung teilgenommen haben. |
| Art. 8 - § 1 - Die Prüfungssitzungen, bei denen der Kompetenztest | Art. 8 - § 1 - Die Prüfungssitzungen, bei denen der Kompetenztest |
| abgelegt wird, werden zwei Mal innerhalb eines Zeitraums von vier | abgelegt wird, werden zwei Mal innerhalb eines Zeitraums von vier |
| Monaten nach Ende der Unterrichtsperiode organisiert, es sei denn, | Monaten nach Ende der Unterrichtsperiode organisiert, es sei denn, |
| niemand wird zu einer zweiten Prüfungssitzung zugelassen. | niemand wird zu einer zweiten Prüfungssitzung zugelassen. |
| § 2 - Für die letzte Nachprüfung kann der Kursteilnehmer die | § 2 - Für die letzte Nachprüfung kann der Kursteilnehmer die |
| Einrichtung oder den Prüfungsausschuss wählen, vor der beziehungsweise | Einrichtung oder den Prüfungsausschuss wählen, vor der beziehungsweise |
| vor dem er den Kompetenztest ablegen möchte. | vor dem er den Kompetenztest ablegen möchte. |
| Art. 9 - § 1 - Für jedes Modul wird eine Prüfung organisiert. | Art. 9 - § 1 - Für jedes Modul wird eine Prüfung organisiert. |
| Der schriftliche Teil umfasst die Fächer Recht, Befugnisse des | Der schriftliche Teil umfasst die Fächer Recht, Befugnisse des |
| Privatfeldhüters und Protokoll. Um für jedes dieser Fächer eine | Privatfeldhüters und Protokoll. Um für jedes dieser Fächer eine |
| ausreichende Benotung zu erhalten, müssen mindestens 55 Prozent der | ausreichende Benotung zu erhalten, müssen mindestens 55 Prozent der |
| Punkte erreicht werden. | Punkte erreicht werden. |
| Der mündliche Teil umfasst die übrigen Fächer. | Der mündliche Teil umfasst die übrigen Fächer. |
| § 2 - Wer ein gültiges Zeugnis eines Betriebsersthelfers, ein gemäß | § 2 - Wer ein gültiges Zeugnis eines Betriebsersthelfers, ein gemäß |
| dem Königlichen Erlass vom 13. Februar 1998 über die Aus- und | dem Königlichen Erlass vom 13. Februar 1998 über die Aus- und |
| Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer ausgestelltes | Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer ausgestelltes |
| Diplom eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers oder ein Bachelordiplom in | Diplom eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers oder ein Bachelordiplom in |
| Krankenpflege besitzt, wird vom Fach "Erste Hilfe" befreit. | Krankenpflege besitzt, wird vom Fach "Erste Hilfe" befreit. |
| Wer ein Brevet eines Feuerwehrmanns, Korporals, Sergeanten, Adjutanten | Wer ein Brevet eines Feuerwehrmanns, Korporals, Sergeanten, Adjutanten |
| oder Offiziers der öffentlichen Feuerwehrdienste besitzt, wird vom | oder Offiziers der öffentlichen Feuerwehrdienste besitzt, wird vom |
| Fach "Techniken und praktischer Einsatz bei Brand" befreit. | Fach "Techniken und praktischer Einsatz bei Brand" befreit. |
| Privatfeldhüter, die in zwei oder mehreren Regionen bestellt sind, | Privatfeldhüter, die in zwei oder mehreren Regionen bestellt sind, |
| müssen in einer Region an der vollständigen Grundausbildung teilnehmen | müssen in einer Region an der vollständigen Grundausbildung teilnehmen |
| und in der andern Region zusätzlich an dem Fach "Recht" der | und in der andern Region zusätzlich an dem Fach "Recht" der |
| Grundausbildung teilnehmen. | Grundausbildung teilnehmen. |
| Art. 10 - § 1 - Die originalen Bescheinigungen über das Bestehen, wie | Art. 10 - § 1 - Die originalen Bescheinigungen über das Bestehen, wie |
| in Artikel 6 des Königlichen Erlasses bestimmt, müssen den | in Artikel 6 des Königlichen Erlasses bestimmt, müssen den |
| erfolgreichen Kandidaten einen Monat nach Abschluss der | erfolgreichen Kandidaten einen Monat nach Abschluss der |
| Prüfungsperiode vom Prüfungsausschuss ausgestellt werden. | Prüfungsperiode vom Prüfungsausschuss ausgestellt werden. |
| Die originalen Bescheinigungen über das Bestehen der verkürzten | Die originalen Bescheinigungen über das Bestehen der verkürzten |
| Ausbildung, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses bestimmt, | Ausbildung, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses bestimmt, |
| müssen den Kursteilnehmern innerhalb eines Monats nach Abschluss der | müssen den Kursteilnehmern innerhalb eines Monats nach Abschluss der |
| Unterrichtsperiode von der Ausbildungseinrichtung ausgestellt werden. | Unterrichtsperiode von der Ausbildungseinrichtung ausgestellt werden. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Bescheinigungen umfassen mindestens die in | § 2 - Die in § 1 erwähnten Bescheinigungen umfassen mindestens die in |
| Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegten Vermerke. | Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegten Vermerke. |
| § 3 - Die Bescheinigung ist ab dem auf der Bescheinigung angegebenen | § 3 - Die Bescheinigung ist ab dem auf der Bescheinigung angegebenen |
| Ausstellungsdatum gültig. | Ausstellungsdatum gültig. |
| § 4 - Eine Kopie der Bescheinigungen über das Bestehen wird nach | § 4 - Eine Kopie der Bescheinigungen über das Bestehen wird nach |
| Abschluss jeder Prüfungsperiode dem Gouverneur übermittelt. | Abschluss jeder Prüfungsperiode dem Gouverneur übermittelt. |
| Art. 11 - Wenn ein Kandidat für ein oder mehrere Fächer keine | Art. 11 - Wenn ein Kandidat für ein oder mehrere Fächer keine |
| ausreichende Benotung erhält, muss er in der nächsten Prüfungsperiode | ausreichende Benotung erhält, muss er in der nächsten Prüfungsperiode |
| nur die Prüfungen für diese Fächer ablegen. | nur die Prüfungen für diese Fächer ablegen. |
| Art. 12 - Die Anpassungsfortbildung wird ab 2011 in jeder | Art. 12 - Die Anpassungsfortbildung wird ab 2011 in jeder |
| Ausbildungseinrichtung mindestens einmal im Jahr organisiert. | Ausbildungseinrichtung mindestens einmal im Jahr organisiert. |
| Art. 13 - § 1 - Nach der Anpassungsfortbildung gibt es eine Prüfung, | Art. 13 - § 1 - Nach der Anpassungsfortbildung gibt es eine Prüfung, |
| bei der der Privatfeldhüter beweist, dass er den bei der | bei der der Privatfeldhüter beweist, dass er den bei der |
| Anpassungsfortbildung vermittelten Lehrstoff kennt und anwenden kann. | Anpassungsfortbildung vermittelten Lehrstoff kennt und anwenden kann. |
| § 2 - Die Bescheinigung, wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses | § 2 - Die Bescheinigung, wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses |
| erwähnt, umfasst mindestens die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass | erwähnt, umfasst mindestens die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass |
| festgelegten Vermerke. | festgelegten Vermerke. |
| KAPITEL III - Ausrüstung | KAPITEL III - Ausrüstung |
| Art. 14 - Die Merkmale der Ausrüstung sind in Anlage 3 zu vorliegendem | Art. 14 - Die Merkmale der Ausrüstung sind in Anlage 3 zu vorliegendem |
| Erlass beschrieben. | Erlass beschrieben. |
| Art. 15 - Der Erwerb und die Erneuerung der Uniform gehen zu Lasten | Art. 15 - Der Erwerb und die Erneuerung der Uniform gehen zu Lasten |
| des Auftraggebers. | des Auftraggebers. |
| Jeder Privatfeldhüter achtet besonders auf die Pflege und die | Jeder Privatfeldhüter achtet besonders auf die Pflege und die |
| Sauberkeit der Uniform. Außer bei entschuldbaren Gründen hat der | Sauberkeit der Uniform. Außer bei entschuldbaren Gründen hat der |
| Privatfeldhüter gepflegte Kleidung und eine gepflegte Erscheinung. | Privatfeldhüter gepflegte Kleidung und eine gepflegte Erscheinung. |
| Art. 16 - § 1 - Die Uniform darf nur bei der Ausübung der im | Art. 16 - § 1 - Die Uniform darf nur bei der Ausübung der im |
| Feldgesetzbuch beschriebenen beruflichen Aufträge, auf der Strecke | Feldgesetzbuch beschriebenen beruflichen Aufträge, auf der Strecke |
| Wohnsitz-Arbeitsplatz und bei Fahrten zwischen zwei oder mehreren | Wohnsitz-Arbeitsplatz und bei Fahrten zwischen zwei oder mehreren |
| Gebieten, für die der Privatfeldhüter bestellt ist, getragen werden. | Gebieten, für die der Privatfeldhüter bestellt ist, getragen werden. |
| § 2 - Die Betreffenden dürfen keine anderen Änderungen und | § 2 - Die Betreffenden dürfen keine anderen Änderungen und |
| persönlichen Merkmale an der Ausrüstung anbringen, als diejenigen, die | persönlichen Merkmale an der Ausrüstung anbringen, als diejenigen, die |
| von einer Behörde bewilligt oder vom Gouverneur genehmigt worden sind. | von einer Behörde bewilligt oder vom Gouverneur genehmigt worden sind. |
| Art. 17 - Die Legitimationskarte und das Dienstabzeichen, wie in | Art. 17 - Die Legitimationskarte und das Dienstabzeichen, wie in |
| Artikel 13 des Königlichen Erlasses erwähnt, werden vom Gouverneur | Artikel 13 des Königlichen Erlasses erwähnt, werden vom Gouverneur |
| angefertigt und kostenlos verteilt. | angefertigt und kostenlos verteilt. |
| Art. 18 - Das Emblem, wie in Artikel 16 des Königlichen Erlasses | Art. 18 - Das Emblem, wie in Artikel 16 des Königlichen Erlasses |
| erwähnt, wird von den Vereinigungen der Privatfeldhüter verteilt und | erwähnt, wird von den Vereinigungen der Privatfeldhüter verteilt und |
| wird auf Vorlage der Legitimationskarte verkauft. | wird auf Vorlage der Legitimationskarte verkauft. |
| Art. 19 - Der Gouverneur übermittelt dem FÖD Inneres, Generaldirektion | Art. 19 - Der Gouverneur übermittelt dem FÖD Inneres, Generaldirektion |
| Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, jedes Jahr eine Liste der | Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, jedes Jahr eine Liste der |
| zugelassenen und bestellten Privatfeldhüter. | zugelassenen und bestellten Privatfeldhüter. |
| Brüssel, den 20. Dezember 2007 | Brüssel, den 20. Dezember 2007 |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| Unterrichtsprogramm | Unterrichtsprogramm |
| 1. Fach: Recht (24 St.) | 1. Fach: Recht (24 St.) |
| Modul A: Allgemeines (6) | Modul A: Allgemeines (6) |
| Einführung in das Recht | Einführung in das Recht |
| Beschreibung der Gerichtslandschaft, der Polizeilandschaft und des | Beschreibung der Gerichtslandschaft, der Polizeilandschaft und des |
| privaten Bewachungssektors | privaten Bewachungssektors |
| Modul B: Rechtsvorschriften über Umweltmanagement und Jagd (18) | Modul B: Rechtsvorschriften über Umweltmanagement und Jagd (18) |
| Alle Gesetze, Dekrete und Regelungen, mit denen der Privatfeldhüter es | Alle Gesetze, Dekrete und Regelungen, mit denen der Privatfeldhüter es |
| häufig zu tun hat - je nach Region - unter anderem (nicht erschöpfende | häufig zu tun hat - je nach Region - unter anderem (nicht erschöpfende |
| Liste): | Liste): |
| Für die Flämische Region: | Für die Flämische Region: |
| -Forstgesetzbuch vom 19. Dezember 1854 (Belgisches Staatsblatt vom 22. | -Forstgesetzbuch vom 19. Dezember 1854 (Belgisches Staatsblatt vom 22. |
| Dezember 1854), | Dezember 1854), |
| - Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd (Belgisches Staatsblatt | - Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd (Belgisches Staatsblatt |
| vom 3. März 1882), | vom 3. März 1882), |
| - Gesetz vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei (Belgisches | - Gesetz vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei (Belgisches |
| Staatsblatt vom 29. Juli 1954, deutsche Übersetzung: Belgisches | Staatsblatt vom 29. Juli 1954, deutsche Übersetzung: Belgisches |
| Staatsblatt vom 1. November 2000), | Staatsblatt vom 1. November 2000), |
| - Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Belgisches | - Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Belgisches |
| Staatsblatt vom 11. September 1973, deutsche Übersetzung: Belgisches | Staatsblatt vom 11. September 1973, deutsche Übersetzung: Belgisches |
| Staatsblatt vom 24. August 2010), | Staatsblatt vom 24. August 2010), |
| - Dekret des Flämischen Rates vom 13. Juni 1990, das das Forstwesen | - Dekret des Flämischen Rates vom 13. Juni 1990, das das Forstwesen |
| betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 28. September 1990), | betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 28. September 1990), |
| - Dekret des Flämischen Rates vom 24. Juli 1991, das die Jagd betrifft | - Dekret des Flämischen Rates vom 24. Juli 1991, das die Jagd betrifft |
| (Belgisches Staatsblatt vom 7. September 1991), | (Belgisches Staatsblatt vom 7. September 1991), |
| - Dekret des Flämischen Rates vom 21. Oktober 1997, das die Erhaltung | - Dekret des Flämischen Rates vom 21. Oktober 1997, das die Erhaltung |
| der Natur und der natürlichen Umwelt betrifft (Belgisches Staatsblatt | der Natur und der natürlichen Umwelt betrifft (Belgisches Staatsblatt |
| vom 10. Januar 1998), | vom 10. Januar 1998), |
| - Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und | - Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und |
| individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 9. | individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 9. |
| Juni 2006, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. | Juni 2006, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. |
| November 2006). | November 2006). |
| Für die Wallonische Region: | Für die Wallonische Region: |
| - Forstgesetzbuch vom 19. Dezember 1854 (Belgisches Staatsblatt vom | - Forstgesetzbuch vom 19. Dezember 1854 (Belgisches Staatsblatt vom |
| 22. Dezember 1854), | 22. Dezember 1854), |
| - Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd (Belgisches Staatsblatt | - Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd (Belgisches Staatsblatt |
| vom 3. März 1882), | vom 3. März 1882), |
| - Gesetz vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei (Belgisches | - Gesetz vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei (Belgisches |
| Staatsblatt vom 29. Juli 1954, deutsche Übersetzung: Belgisches | Staatsblatt vom 29. Juli 1954, deutsche Übersetzung: Belgisches |
| Staatsblatt vom 1. November 2000), | Staatsblatt vom 1. November 2000), |
| - Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Belgisches | - Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Belgisches |
| Staatsblatt vom 11. September 1973, deutsche Übersetzung: Belgisches | Staatsblatt vom 11. September 1973, deutsche Übersetzung: Belgisches |
| Staatsblatt vom 24. August 2010), | Staatsblatt vom 24. August 2010), |
| - Dekret der Wallonischen Region vom 16. Juli 1985, das Naturparks | - Dekret der Wallonischen Region vom 16. Juli 1985, das Naturparks |
| betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 1985), | betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 1985), |
| - Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und | - Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und |
| individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 9. | individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 9. |
| Juni 2006, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. | Juni 2006, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. |
| November 2006). | November 2006). |
| 2. Fach: Der Privatfeldhüter (10 St.) | 2. Fach: Der Privatfeldhüter (10 St.) |
| Modul A: Befugnisse des Privatfeldhüters (8) | Modul A: Befugnisse des Privatfeldhüters (8) |
| - Artikel 61- 67 des Feldgesetzbuches und seine Ausführungserlasse | - Artikel 61- 67 des Feldgesetzbuches und seine Ausführungserlasse |
| - Ermittlungs- und Feststellungbefugnis | - Ermittlungs- und Feststellungbefugnis |
| - Beschlagnahme und Sequestration von Gegenständen | - Beschlagnahme und Sequestration von Gegenständen |
| - Als GPO, Festnahme einer auf frischer Tat ertappten Person | - Als GPO, Festnahme einer auf frischer Tat ertappten Person |
| - Verfolgungsrecht - Rechtshilfeersuchen | - Verfolgungsrecht - Rechtshilfeersuchen |
| Modul B: Deontologie, äußere Erscheinung, Dienst an die Öffentlichkeit | Modul B: Deontologie, äußere Erscheinung, Dienst an die Öffentlichkeit |
| (2) | (2) |
| 3. Fach: Protokoll (14 St.) | 3. Fach: Protokoll (14 St.) |
| Modul A: Protokoll (10) | Modul A: Protokoll (10) |
| Modul B: Vernehmungstechniken (4) | Modul B: Vernehmungstechniken (4) |
| Theorie und Übungen auf Grundlage der Realität vor Ort | Theorie und Übungen auf Grundlage der Realität vor Ort |
| 4. Fach: Sicheres und verantwortliches Handeln (14 St.) | 4. Fach: Sicheres und verantwortliches Handeln (14 St.) |
| Modul A: | Modul A: |
| - Krisensituationen unterscheiden und beherrschen lernen | - Krisensituationen unterscheiden und beherrschen lernen |
| - Beobachtung und Berichterstattung | - Beobachtung und Berichterstattung |
| - Taktisches Auftreten - Selbstverteidigung | - Taktisches Auftreten - Selbstverteidigung |
| Modul B: | Modul B: |
| - Techniken und praktisches Auftreten bei Brand | - Techniken und praktisches Auftreten bei Brand |
| - Erste Hilfe | - Erste Hilfe |
| 5. Fach: Soziale Fertigkeiten (18 St.) | 5. Fach: Soziale Fertigkeiten (18 St.) |
| - Situative Rollenspiele (12) | - Situative Rollenspiele (12) |
| - Gesprächs- und Kommunikationsfertigkeiten (4) | - Gesprächs- und Kommunikationsfertigkeiten (4) |
| - Umgang mit Verschiedenartigkeit und Techniken im Umgang mit Personen | - Umgang mit Verschiedenartigkeit und Techniken im Umgang mit Personen |
| (2) | (2) |
| Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur |
| Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung | Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung |
| des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden | des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| A. Die Bescheinigungen über das Bestehen enthalten folgende Vermerke: | A. Die Bescheinigungen über das Bestehen enthalten folgende Vermerke: |
| Angaben über den Prüfungsausschuss: | Angaben über den Prüfungsausschuss: |
| Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses | Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses |
| Adresse des Prüfungsausschusses | Adresse des Prüfungsausschusses |
| Angaben über den Kandidaten: | Angaben über den Kandidaten: |
| Name des Kandidaten | Name des Kandidaten |
| Geburtsdatum und -ort | Geburtsdatum und -ort |
| Adresse | Adresse |
| Anzahl Sitzungen | Anzahl Sitzungen |
| Angaben über die Ausbildung: | Angaben über die Ausbildung: |
| Die Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung, in der der Kandidat an der | Die Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung, in der der Kandidat an der |
| Grundausbildung teilgenommen hat, gegebenenfalls mit Verweis auf die | Grundausbildung teilgenommen hat, gegebenenfalls mit Verweis auf die |
| Prüfungen, die von der Ausbildungseinrichtung organisiert worden sind | Prüfungen, die von der Ausbildungseinrichtung organisiert worden sind |
| Liste der Kurse und Vermerk "bestanden" | Liste der Kurse und Vermerk "bestanden" |
| Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung | Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung |
| Verschiedenes: | Verschiedenes: |
| Datum der Ausstellung der Bescheinigung | Datum der Ausstellung der Bescheinigung |
| Name und Unterschrift der Mitglieder des Prüfungsausschusses | Name und Unterschrift der Mitglieder des Prüfungsausschusses |
| Diese Bescheinigung wird von den anderen Provinzen, die zur gleichen | Diese Bescheinigung wird von den anderen Provinzen, die zur gleichen |
| Region gehören, anerkannt. | Region gehören, anerkannt. |
| Die Bescheinigung des Privatfeldhüters, der in zwei Regionen bestellt | Die Bescheinigung des Privatfeldhüters, der in zwei Regionen bestellt |
| ist, wird von der anderen Region anerkannt, sofern der Privatfeldhüter | ist, wird von der anderen Region anerkannt, sofern der Privatfeldhüter |
| nachweisen kann, dass er das Fach "Recht" in der zweiten Region | nachweisen kann, dass er das Fach "Recht" in der zweiten Region |
| bestanden hat. | bestanden hat. |
| B. Die Bescheinigungen über die Anpassungsfortbildung enthalten | B. Die Bescheinigungen über die Anpassungsfortbildung enthalten |
| folgende Vermerke: | folgende Vermerke: |
| Angaben über die Ausbildungseinrichtung: | Angaben über die Ausbildungseinrichtung: |
| Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung | Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung |
| Adresse der Ausbildungseinrichtung | Adresse der Ausbildungseinrichtung |
| Angaben über den Kursteilnehmer: | Angaben über den Kursteilnehmer: |
| Name des Kursteilnehmers | Name des Kursteilnehmers |
| Geburtsdatum und -ort | Geburtsdatum und -ort |
| Adresse | Adresse |
| Angaben über die Ausbildung: | Angaben über die Ausbildung: |
| Bezeichnung der Ausbildung, auf die sich die Bescheinigung über das | Bezeichnung der Ausbildung, auf die sich die Bescheinigung über das |
| Bestehen bezieht: | Bestehen bezieht: |
| "Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter" | "Anpassungsfortbildung für Privatfeldhüter" |
| Liste der Kurse und Vermerk "bestanden" | Liste der Kurse und Vermerk "bestanden" |
| Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung | Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung |
| Verschiedenes: | Verschiedenes: |
| Datum der Ausstellung der Bescheinigung | Datum der Ausstellung der Bescheinigung |
| Name und Unterschrift des Direktors der Ausbildungseinrichtung | Name und Unterschrift des Direktors der Ausbildungseinrichtung |
| Diese Bescheinigung wird von den anderen Provinzen anerkannt. | Diese Bescheinigung wird von den anderen Provinzen anerkannt. |
| Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur |
| Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung | Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung |
| des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden | des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Anlage 3 | Anlage 3 |
| Beschreibung der Unterscheidungsmerkmale, die auf bestimmten Teilen | Beschreibung der Unterscheidungsmerkmale, die auf bestimmten Teilen |
| der Uniform angebracht werden | der Uniform angebracht werden |
| Das Stoffemblem, wie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass beschrieben, | Das Stoffemblem, wie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass beschrieben, |
| wird angebracht: | wird angebracht: |
| - auf beiden Ärmeln des Parkas, 8 cm unter der Schulternaht, | - auf beiden Ärmeln des Parkas, 8 cm unter der Schulternaht, |
| - vorne links, auf Höhe der Brusttasche des Pullovers, des Polohemds | - vorne links, auf Höhe der Brusttasche des Pullovers, des Polohemds |
| oder des Hemds, | oder des Hemds, |
| - vorne auf der Kappe. | - vorne auf der Kappe. |
| Das Emblem muss entweder auf die Kleidungsstücke genäht oder thermisch | Das Emblem muss entweder auf die Kleidungsstücke genäht oder thermisch |
| darauf geklebt werden. | darauf geklebt werden. |
| Die weiße Schrift und die weiße Zeichnung reflektieren. | Die weiße Schrift und die weiße Zeichnung reflektieren. |
| Der grüne Hintergrund hat folgenden CMGS-Code: | Der grüne Hintergrund hat folgenden CMGS-Code: |
| C = 1,000 | C = 1,000 |
| M = 0,000 | M = 0,000 |
| G = 1,000 | G = 1,000 |
| S = 0,000 | S = 0,000 |
| Die Legitimationskarte und das Dienstabzeichen, wie in Anlage 1 | Die Legitimationskarte und das Dienstabzeichen, wie in Anlage 1 |
| beziehungsweise 3 zum Königlichen Erlass beschrieben, werden aus | beziehungsweise 3 zum Königlichen Erlass beschrieben, werden aus |
| plastifiziertem Karton angefertigt und auf der Oberbekleidung | plastifiziertem Karton angefertigt und auf der Oberbekleidung |
| befestigt. | befestigt. |
| Sie werden oben rechts, auf Höhe der Brusttasche so getragen, dass sie | Sie werden oben rechts, auf Höhe der Brusttasche so getragen, dass sie |
| jederzeit lesbar sind. | jederzeit lesbar sind. |
| Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur |
| Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung | Ausführung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Regelung |
| des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden | des Statuts der Privatfeldhüter beigefügt zu werden |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |