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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 19/12/2007
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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
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19 DECEMBRE 2007. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel 19 DECEMBER 2007. - Ministerieel besluit tot wijziging van het
du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van
Traduction allemande voertuigen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 19 décembre 2007 modifiant l'arrêté besluit van 19 december 2007 tot wijziging van het ministerieel
ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen
véhicules (Moniteur belge du 31 décembre 2007). (Belgisch Staatsblad van 31 december 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. DEZEMBER 2007 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 19. DEZEMBER 2007 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001
über die Zulassung von Fahrzeugen über die Zulassung von Fahrzeugen
Der Minister der Mobilität, Der Minister der Mobilität,
Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der
Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und
Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen; Fahrzeugen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 21; von Fahrzeugen, insbesondere des Artikels 21;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse
vom 28. Dezember 2004 und 19. Dezember 2005; vom 28. Dezember 2004 und 19. Dezember 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2007;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. September 2007, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. September 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze vom 12. Januar 1973 über den Staatsrat, koordinierten Gesetze vom 12. Januar 1973 über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 Artikel 1 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001
über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Ministeriellen über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Ministeriellen
Erlass vom 19. Dezember 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Erlass vom 19. Dezember 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 4 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weissen Grund. « Art. 4 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weissen Grund.
Aufschrift und Umrandung sind rot. Aufschrift und Umrandung sind rot.
Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von entweder drei Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von entweder drei
Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, oder von drei Ziffern, gefolgt Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, oder von drei Ziffern, gefolgt
von drei Buchstaben, oder aus einer Kombination von entweder einem von drei Buchstaben, oder aus einer Kombination von entweder einem
Buchstaben und vier Ziffern oder von zwei Buchstaben und drei Ziffern. Buchstaben und vier Ziffern oder von zwei Buchstaben und drei Ziffern.
Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in Höhe der Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in Höhe der
horizontalen Mittellinie des Kennzeichens von den Ziffern getrennt. horizontalen Mittellinie des Kennzeichens von den Ziffern getrennt.
§ 2 - Für die zusätzlichen Kennzeichen mit besonderer Aufschrift § 2 - Für die zusätzlichen Kennzeichen mit besonderer Aufschrift
werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert:
1. die "Hof"-Kennzeichen: nur ein bis drei Ziffern, 1. die "Hof"-Kennzeichen: nur ein bis drei Ziffern,
2. die "A"-, "E"-, oder "P"-Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder 2. die "A"-, "E"-, oder "P"-Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder
"P", gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern. "P", gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern.
§ 3 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "O" beginnt, § 3 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "O" beginnt,
werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Kraftfahrzeugen werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Kraftfahrzeugen
ausgegeben, die in Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom ausgegeben, die in Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnt sind. Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnt sind.
Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben,
gefolgt von drei Ziffern, oder aus einer Kombination von drei Ziffern, gefolgt von drei Ziffern, oder aus einer Kombination von drei Ziffern,
gefolgt von drei Buchstaben. Die Buchstaben werden durch einen gefolgt von drei Buchstaben. Die Buchstaben werden durch einen
Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern
getrennt. getrennt.
§ 4 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "U" oder "Q" § 4 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit einem "U" oder "Q"
beginnt, werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Anhängern beginnt, werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Anhängern
ausgegeben. ausgegeben.
Diese Kennzeichen haben einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung Diese Kennzeichen haben einen weissen Grund. Aufschrift und Umrandung
sind schwarz. sind schwarz.
Sie sind jedoch 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch. Sie sind jedoch 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch.
Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern,
oder aus drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben, sowie, in beiden oder aus drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben, sowie, in beiden
Fällen, aus einem Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen Fällen, aus einem Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen
Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern Trennungsstrich in der Mitte des Kennzeichens von den Ziffern
getrennt. getrennt.
Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter
breit. Die Ziffer "1" ist dagegen 25 Millimeter breit, während der breit. Die Ziffer "1" ist dagegen 25 Millimeter breit, während der
Buchstabe "I" nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11 Buchstabe "I" nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11
Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11 Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11
Millimeter hoch. Millimeter hoch.
Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken
Rand des Kennzeichens. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 Rand des Kennzeichens. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45
Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben "B" als Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben "B" als
Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf
gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und
Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend. Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend.
§ 5 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit "TX" beginnt, werden bei § 5 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit "TX" beginnt, werden bei
der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen ausgegeben, der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen ausgegeben,
die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder ausschliesslich für die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder ausschliesslich für
die Vermietung mit Fahrer gemäss Artikel 15 § 2 Nr. 2 des Königlichen die Vermietung mit Fahrer gemäss Artikel 15 § 2 Nr. 2 des Königlichen
Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der allgemeinen Verordnung Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der allgemeinen Verordnung
über die der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern verwendet werden. über die der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern verwendet werden.
Für die letztgenannte Kategorie, Vermietung mit Fahrer, werden nur die Für die letztgenannte Kategorie, Vermietung mit Fahrer, werden nur die
Buchstabengruppen "TXH" und "TXL" zugeteilt. Buchstabengruppen "TXH" und "TXL" zugeteilt.
Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, Die Aufschrift besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben,
gefolgt von drei Ziffern, oder aus einer Kombination von drei Ziffern, gefolgt von drei Ziffern, oder aus einer Kombination von drei Ziffern,
gefolgt von drei Buchstaben. gefolgt von drei Buchstaben.
Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in der Mitte des Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in der Mitte des
Kennzeichens von den Ziffern getrennt. » Kennzeichens von den Ziffern getrennt. »
Art. 2 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weissen Grund und eine rote « Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weissen Grund und eine rote
Umrandung. Die Aufschrift besteht aus einer Kombination der Buchstaben Umrandung. Die Aufschrift besteht aus einer Kombination der Buchstaben
"CD" in grüner Farbe, gefolgt von einem roten Buchstaben und drei "CD" in grüner Farbe, gefolgt von einem roten Buchstaben und drei
roten Ziffern, oder aus einer Kombination der Buchstaben "CD" in roten Ziffern, oder aus einer Kombination der Buchstaben "CD" in
grüner Farbe, gefolgt von drei roten Ziffern und einem roten grüner Farbe, gefolgt von drei roten Ziffern und einem roten
Buchstaben. Die Buchstaben "CD" werden durch einen Trennungsstrich in Buchstaben. Die Buchstaben "CD" werden durch einen Trennungsstrich in
Höhe der horizontalen Mittellinie des Kennzeichens von den anderen Höhe der horizontalen Mittellinie des Kennzeichens von den anderen
Schriftzeichen getrennt. » Schriftzeichen getrennt. »
Art. 3 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 10 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen « Art. 10 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen
Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 520 Millimeter breit Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 520 Millimeter breit
und 110 Millimeter hoch. und 110 Millimeter hoch.
Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern, Die Aufschrift besteht aus drei Buchstaben, gefolgt von drei Ziffern,
oder aus drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben, und aus einem oder aus drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben, und aus einem
Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in der Europasymbol. Die Buchstaben werden durch einen Trennungsstrich in der
Mitte des Kennzeichens von den Ziffern getrennt. Mitte des Kennzeichens von den Ziffern getrennt.
Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter Die Ziffern und Buchstaben sind 75 Millimeter hoch und 45 Millimeter
breit. Die Ziffer "1" ist dagegen 25 Millimeter breit, während der breit. Die Ziffer "1" ist dagegen 25 Millimeter breit, während der
Buchstabe "I" nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11 Buchstabe "I" nur 11 Millimeter breit ist. Die Strichstärke beträgt 11
Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11 Millimeter. Der Trennungsstrich ist 18 Millimeter breit und 11
Millimeter hoch. Millimeter hoch.
Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld am linken
Rand des Kennzeichens. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45 Rand des Kennzeichens. Dieses Feld ist 100 Millimeter hoch und 45
Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben "B" als Millimeter breit und weist unten einen weissen Buchstaben "B" als
Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf
gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und
Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend. Unterscheidungszeichen des Landes sind retroreflektierend.
§ 2 - Im Falle einer Kombination von drei Buchstaben, gefolgt von drei § 2 - Im Falle einer Kombination von drei Buchstaben, gefolgt von drei
Ziffern, wird zwischen der letzten Ziffer und dem rechten Rand des Ziffern, wird zwischen der letzten Ziffer und dem rechten Rand des
Kennzeichens eine 45 Millimeter breite und 38 Millimeter hohe grüne, Kennzeichens eine 45 Millimeter breite und 38 Millimeter hohe grüne,
rechteckige Vignette mit abgerundeten Ecken angebracht. Im Falle einer rechteckige Vignette mit abgerundeten Ecken angebracht. Im Falle einer
Kombination von drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben, wird die Kombination von drei Ziffern, gefolgt von drei Buchstaben, wird die
vorerwähnte Vignette zwischen dem letzten Buchstaben und dem rechten vorerwähnte Vignette zwischen dem letzten Buchstaben und dem rechten
Rand des Kennzeichens angebracht. Rand des Kennzeichens angebracht.
Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts in kleinen schwarzen Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts in kleinen schwarzen
Schriftzeichen eine individuelle Nummer, und links davon befinden sich Schriftzeichen eine individuelle Nummer, und links davon befinden sich
in Weiss: in Weiss:
a) die ganze Jahreszahl, klein gedruckt, a) die ganze Jahreszahl, klein gedruckt,
b) die Abkürzung "DIV", klein gedruckt, b) die Abkürzung "DIV", klein gedruckt,
c) die Zahl des Jahres, mit dessen Ende die Gültigkeit der Zulassung c) die Zahl des Jahres, mit dessen Ende die Gültigkeit der Zulassung
des Fahrzeugs abläuft, gross gedruckt, des Fahrzeugs abläuft, gross gedruckt,
d) ein ovales Logo des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und d) ein ovales Logo des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen, das sich zwischen den letzten beiden Ziffern der Transportwesen, das sich zwischen den letzten beiden Ziffern der
Jahreszahl befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V" Jahreszahl befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V"
enthält. enthält.
§ 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben
folgende Sondermerkmale: folgende Sondermerkmale:
1. Probefahrtschild "Auto": Den ersten beiden Buchstaben "ZX", "ZY" 1. Probefahrtschild "Auto": Den ersten beiden Buchstaben "ZX", "ZY"
oder "ZZ" folgt ein dritter Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", oder "ZZ" folgt ein dritter Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M",
"Q", "U" und "W", "Q", "U" und "W",
2. Probefahrtschild "Anhänger": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ" 2. Probefahrtschild "Anhänger": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ"
folgt der dritte Buchstabe "Q" oder "U", folgt der dritte Buchstabe "Q" oder "U",
3. Händlerschild "Auto": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt ein zweiter 3. Händlerschild "Auto": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt ein zweiter
Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", "Q", "U" und "W" bis "Z", Buchstabe mit Ausnahme der Buchstaben "M", "Q", "U" und "W" bis "Z",
4. Händlerschild "Anhänger": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der 4. Händlerschild "Anhänger": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der
zweite Buchstabe "Q" oder "U". » zweite Buchstabe "Q" oder "U". »
Art. 4 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen gelben Grund. « Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen gelben Grund.
Aufschrift und Umrandung sind schwarz. Die Kennzeichen sind 140 Aufschrift und Umrandung sind schwarz. Die Kennzeichen sind 140
Millimeter breit und 175 Millimeter hoch. Die Aufschrift besteht aus Millimeter breit und 175 Millimeter hoch. Die Aufschrift besteht aus
einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern
oder aus einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei oder aus einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei
Buchstaben. Buchstaben.
§ 2 - Die Buchstabengruppen beginnen mit einem "M" oder "W". » § 2 - Die Buchstabengruppen beginnen mit einem "M" oder "W". »
Art. 5 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 15 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen « Art. 15 - § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weissen
Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 180 Millimeter breit Grund. Aufschrift und Umrandung sind grün. Es ist 180 Millimeter breit
und 140 Millimeter hoch. Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von und 140 Millimeter hoch. Die Aufschrift besteht aus einer Gruppe von
drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder aus einer drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder aus einer
Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben und, in Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben und, in
beiden Fällen, aus einem Europasymbol, das selbst aus einem blauen, beiden Fällen, aus einem Europasymbol, das selbst aus einem blauen,
rechteckigen Feld besteht, dessen untere und linke Seiten sich 5 rechteckigen Feld besteht, dessen untere und linke Seiten sich 5
Millimeter vom unteren beziehungsweise linken Rand des Kennzeichens Millimeter vom unteren beziehungsweise linken Rand des Kennzeichens
befinden. befinden.
Dieses blaue Feld ist 80 Millimeter hoch und 36 Millimeter breit und Dieses blaue Feld ist 80 Millimeter hoch und 36 Millimeter breit und
weist unten einen weissen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen weist unten einen weissen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen
des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf gelben, fünfzackigen des Landes mit darüber einem Kreis mit zwölf gelben, fünfzackigen
Sternen auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen sind Sternen auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen sind
retroreflektierend. retroreflektierend.
§ 2 - Über dem Europasymbol wird eine wie in Artikel 10 § 2 erwähnte § 2 - Über dem Europasymbol wird eine wie in Artikel 10 § 2 erwähnte
Vignette angebracht. Vignette angebracht.
§ 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben
folgende Sondermerkmale: folgende Sondermerkmale:
1. Probefahrtschild "Motorrad": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ" 1. Probefahrtschild "Motorrad": Den ersten beiden Buchstaben "ZZ"
folgt der dritte Buchstabe "M" oder "W", folgt der dritte Buchstabe "M" oder "W",
2. Händlerschild "Motorrad": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der 2. Händlerschild "Motorrad": Dem ersten Buchstaben "Z" folgt der
zweite Buchstabe "M" oder "W". » zweite Buchstabe "M" oder "W". »
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Brüssel, den 19. Dezember 2007 Brüssel, den 19. Dezember 2007
R. LANDUYT R. LANDUYT
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