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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 19/04/2014
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Arrêté ministériel concernant la délivrance de passeports. - Traduction allemande Ministerieel besluit aangaande de afgifte van paspoorten. - Duitse vertaling
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19 AVRIL 2014. - Arrêté ministériel concernant la délivrance de 19 APRIL 2014. - Ministerieel besluit aangaande de afgifte van
passeports. - Traduction allemande paspoorten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 19 avril 2014 concernant la délivrance de besluit van 19 april 2014 aangaande de afgifte van paspoorten
passeports (Moniteur belge du 4 juin 2014). (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
19. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass über die Ausstellung von Pässen 19. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass über die Ausstellung von Pässen
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der
Europäischen Angelegenheiten, Europäischen Angelegenheiten,
Aufgrund der Artikel 50 bis 67 des Konsulargesetzbuches; Aufgrund der Artikel 50 bis 67 des Konsulargesetzbuches;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.608/4 des Staatsrates vom 27. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.608/4 des Staatsrates vom 27. März
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014, Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Eine Passverwaltung ist eine Verwaltung, die vom Minister Artikel 1 - Eine Passverwaltung ist eine Verwaltung, die vom Minister
mit der Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten beauftragt wird. mit der Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten beauftragt wird.
Art. 2 - In Belgien werden Pässe und Reisedokumente ebenfalls von Art. 2 - In Belgien werden Pässe und Reisedokumente ebenfalls von
Gemeindeverwaltungen und föderalen Diensten ausgestellt, die den Gemeindeverwaltungen und föderalen Diensten ausgestellt, die den
belgischen Provinzgouverneuren beigeordnet sind. belgischen Provinzgouverneuren beigeordnet sind.
In einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragene Belgier In einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragene Belgier
können nach Zustimmung der berufskonsularischen Vertretung, bei der können nach Zustimmung der berufskonsularischen Vertretung, bei der
sie eingetragen sind, bei einer anderen berufskonsularischen sie eingetragen sind, bei einer anderen berufskonsularischen
Vertretung als der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie im Vertretung als der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie im
konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen sind, oder bei den konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen sind, oder bei den
föderalen Diensten, die den belgischen Provinzgouverneuren beigeordnet föderalen Diensten, die den belgischen Provinzgouverneuren beigeordnet
sind, einen gewöhnlichen Pass beantragen und erhalten. sind, einen gewöhnlichen Pass beantragen und erhalten.
Art. 3 - Inhaber eines gewöhnlichen Passes können auf ihren Antrag hin Art. 3 - Inhaber eines gewöhnlichen Passes können auf ihren Antrag hin
einen zusätzlichen gewöhnlichen Pass erhalten, wenn ihr erster Pass einen zusätzlichen gewöhnlichen Pass erhalten, wenn ihr erster Pass
nicht ausreicht, um geplante Auslandsreisen oder -aufenthalte nicht ausreicht, um geplante Auslandsreisen oder -aufenthalte
vorzubereiten oder anzutreten aufgrund einer hohen Anzahl vorzubereiten oder anzutreten aufgrund einer hohen Anzahl
Visumanträge, die in kurzer Zeit einzureichen sind, aufgrund von Visumanträge, die in kurzer Zeit einzureichen sind, aufgrund von
Reisen in Länder mit schwierigen Beziehungen zueinander oder aufgrund Reisen in Länder mit schwierigen Beziehungen zueinander oder aufgrund
der Nutzung verschiedener Pässe für einerseits den Erhalt von länger der Nutzung verschiedener Pässe für einerseits den Erhalt von länger
gültigen Einreise- und Aufenthaltsvisa und andererseits den schnellen gültigen Einreise- und Aufenthaltsvisa und andererseits den schnellen
Erhalt von Ein- und Ausreisestempeln. Erhalt von Ein- und Ausreisestempeln.
Art. 4 - Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses können über einen Art. 4 - Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses können über einen
zusätzlichen Diplomaten- oder Dienstpass verfügen, wenn der erste Pass zusätzlichen Diplomaten- oder Dienstpass verfügen, wenn der erste Pass
für geplante Dienstreisen nicht ausreicht. für geplante Dienstreisen nicht ausreicht.
Besitz und Verwendung eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind Besitz und Verwendung eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind
unabhängig vom Recht, einen gewöhnlichen Pass zu besitzen und zu unabhängig vom Recht, einen gewöhnlichen Pass zu besitzen und zu
verwenden, und beeinträchtigen dieses Recht nicht. verwenden, und beeinträchtigen dieses Recht nicht.
Art. 5 - Belgische Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalbehörden der Art. 5 - Belgische Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalbehörden der
gesetzgebenden, ausführenden oder rechtsprechenden Gewalt können für gesetzgebenden, ausführenden oder rechtsprechenden Gewalt können für
Belgier in ihrem Dienst im Hinblick auf ihre Dienstreisen einen Belgier in ihrem Dienst im Hinblick auf ihre Dienstreisen einen
Diplomaten- oder Dienstpass beantragen. Diplomaten- oder Dienstpass beantragen.
Verwaltungen, die von Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalbehörden Verwaltungen, die von Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalbehörden
errichtet worden sind, um spezifische Aufgaben auszuüben, jedoch errichtet worden sind, um spezifische Aufgaben auszuüben, jedoch
außerhalb der zentralen Dienste angesiedelt sind, können für ihre außerhalb der zentralen Dienste angesiedelt sind, können für ihre
Mitarbeiter keinen Diplomaten- oder Dienstpass beantragen, es sei Mitarbeiter keinen Diplomaten- oder Dienstpass beantragen, es sei
denn, sie sind zuständig für auswärtige Angelegenheiten, denn, sie sind zuständig für auswärtige Angelegenheiten,
internationale Zusammenarbeit, Entwicklungszusammenarbeit oder internationale Zusammenarbeit, Entwicklungszusammenarbeit oder
Verteidigung. Verteidigung.
Diplomatenpässe werden Behörden ausgestellt, die Belgien, eine Diplomatenpässe werden Behörden ausgestellt, die Belgien, eine
Gemeinschaft oder eine Region auf höchster politischer oder Gemeinschaft oder eine Region auf höchster politischer oder
diplomatischer Ebene vertreten. Dienstpässe werden Beamten oder diplomatischer Ebene vertreten. Dienstpässe werden Beamten oder
gleichgestellten Personen ausgestellt, die Belgien, eine Gemeinschaft gleichgestellten Personen ausgestellt, die Belgien, eine Gemeinschaft
oder eine Region auf administrativer Ebene vertreten. oder eine Region auf administrativer Ebene vertreten.
Übt der Inhaber eines belgischen Diplomatenpasses eine derart Übt der Inhaber eines belgischen Diplomatenpasses eine derart
repräsentative Aufgabe aus, dass seine öffentlichen und privaten repräsentative Aufgabe aus, dass seine öffentlichen und privaten
Tätigkeiten schwer zu unterscheiden sind, kann er seinen Tätigkeiten schwer zu unterscheiden sind, kann er seinen
Diplomatenpass auch für Privatreisen verwenden; sein Ehepartner oder Diplomatenpass auch für Privatreisen verwenden; sein Ehepartner oder
gesetzlich zusammenwohnender Partner kann - sofern er die belgische gesetzlich zusammenwohnender Partner kann - sofern er die belgische
Staatsangehörigkeit besitzt - ebenfalls über einen Diplomatenpass, Staatsangehörigkeit besitzt - ebenfalls über einen Diplomatenpass,
auch für Privatreisen, verfügen. auch für Privatreisen, verfügen.
Wohnt und arbeitet der Inhaber eines belgischen Diplomaten- oder Wohnt und arbeitet der Inhaber eines belgischen Diplomaten- oder
Dienstpasses für seine Arbeit im Ausland, kann er diesen Pass auch für Dienstpasses für seine Arbeit im Ausland, kann er diesen Pass auch für
Privatreisen verwenden; sein belgischer Ehepartner oder gesetzlich Privatreisen verwenden; sein belgischer Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnender Partner und die belgischen Kinder zu seinen Lasten zusammenwohnender Partner und die belgischen Kinder zu seinen Lasten
können ebenfalls über einen Diplomaten- oder Dienstpass, auch für können ebenfalls über einen Diplomaten- oder Dienstpass, auch für
Privatreisen, verfügen. Privatreisen, verfügen.
Kategorien von Berechtigten und Modalitäten für die Verwendung von Kategorien von Berechtigten und Modalitäten für die Verwendung von
Diplomaten- oder Dienstpässen werden in gesonderten Anweisungen Diplomaten- oder Dienstpässen werden in gesonderten Anweisungen
behandelt. behandelt.
Art. 6 - Reisedokumente für Staatenlose, Flüchtlinge oder Ausländer, Art. 6 - Reisedokumente für Staatenlose, Flüchtlinge oder Ausländer,
die nicht als Staatenlose oder Flüchtlinge anerkannt sind und kein die nicht als Staatenlose oder Flüchtlinge anerkannt sind und kein
Reisedokument bei ihrer eigenen nationalen Behörde oder einer Reisedokument bei ihrer eigenen nationalen Behörde oder einer
internationalen Stelle erhalten können, werden beantragt bei den internationalen Stelle erhalten können, werden beantragt bei den
föderalen Diensten, die dem Provinzgouverneur beigeordnet sind, in föderalen Diensten, die dem Provinzgouverneur beigeordnet sind, in
dessen Provinz der Betreffende im Bevölkerungsregister einer Gemeinde dessen Provinz der Betreffende im Bevölkerungsregister einer Gemeinde
eingetragen ist, und von diesen Diensten ausgestellt. eingetragen ist, und von diesen Diensten ausgestellt.
Art. 7 - Inhaber eines Reisedokuments für Staatenlose, Flüchtlinge Art. 7 - Inhaber eines Reisedokuments für Staatenlose, Flüchtlinge
oder Ausländer können über ein zweites Reisedokument für Staatenlose, oder Ausländer können über ein zweites Reisedokument für Staatenlose,
Flüchtlinge oder Ausländer verfügen, wenn ein gültiges Reisedokument Flüchtlinge oder Ausländer verfügen, wenn ein gültiges Reisedokument
nicht ausreicht, um geplante Auslandsreisen oder -aufenthalte nicht ausreicht, um geplante Auslandsreisen oder -aufenthalte
vorzubereiten oder anzutreten aufgrund einer hohen Anzahl vorzubereiten oder anzutreten aufgrund einer hohen Anzahl
Visumanträge, die in kurzer Zeit einzureichen sind, aufgrund von Visumanträge, die in kurzer Zeit einzureichen sind, aufgrund von
Reisen in Länder mit schwierigen Beziehungen zueinander oder aufgrund Reisen in Länder mit schwierigen Beziehungen zueinander oder aufgrund
der Nutzung verschiedener Reisedokumente für einerseits den Erhalt von der Nutzung verschiedener Reisedokumente für einerseits den Erhalt von
länger gültigen Einreise- und Aufenthaltsvisa und andererseits den länger gültigen Einreise- und Aufenthaltsvisa und andererseits den
schnellen Erhalt von Ein- und Ausreisestempeln. schnellen Erhalt von Ein- und Ausreisestempeln.
Art. 8 - 1. Belgische Rückkehrausweise werden vom Föderalen Art. 8 - 1. Belgische Rückkehrausweise werden vom Föderalen
Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten oder von einer Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten oder von einer
berufskonsularischen Vertretung ausgestellt. berufskonsularischen Vertretung ausgestellt.
2. Honorarkonsularische Vertretungen, die vom Minister zu diesem Zweck 2. Honorarkonsularische Vertretungen, die vom Minister zu diesem Zweck
bestimmt worden sind, können belgische Rückkehrausweise ausstellen, bestimmt worden sind, können belgische Rückkehrausweise ausstellen,
nachdem die zuständige berufskonsularische Vertretung in jedem nachdem die zuständige berufskonsularische Vertretung in jedem
Einzelfall ihre Zustimmung gegeben hat. Einzelfall ihre Zustimmung gegeben hat.
3. Rückkehrausweise werden Belgiern im Ausland ausgestellt, wenn sie 3. Rückkehrausweise werden Belgiern im Ausland ausgestellt, wenn sie
sich im Amtsbereich der betreffenden berufskonsularischen Vertretung sich im Amtsbereich der betreffenden berufskonsularischen Vertretung
aufhalten und sich nicht in einer Situation befinden, um innerhalb aufhalten und sich nicht in einer Situation befinden, um innerhalb
einer angemessenen oder erforderlichen Frist einen gewöhnlichen Pass einer angemessenen oder erforderlichen Frist einen gewöhnlichen Pass
oder ein anderes Reise- oder Identitätsdokument zu erhalten. oder ein anderes Reise- oder Identitätsdokument zu erhalten.
4. In Belgien werden sie unter außergewöhnlichen Umständen Belgiern 4. In Belgien werden sie unter außergewöhnlichen Umständen Belgiern
ausgestellt, die aus dringenden Gründen ins Ausland reisen müssen und ausgestellt, die aus dringenden Gründen ins Ausland reisen müssen und
sich nicht in einer Situation befinden, um zeitig einen gewöhnlichen sich nicht in einer Situation befinden, um zeitig einen gewöhnlichen
Pass oder ein anderes Reise- oder Identitätsdokument zu erhalten. Ihre Pass oder ein anderes Reise- oder Identitätsdokument zu erhalten. Ihre
Ausstellung wird jedoch verweigert, wenn der Antragsteller versäumt Ausstellung wird jedoch verweigert, wenn der Antragsteller versäumt
hat, zeitig die erforderlichen Schritte zu unternehmen. hat, zeitig die erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Art. 9 - Der belgische Rückkehrausweis ist ein vorläufiger Pass mit Art. 9 - Der belgische Rückkehrausweis ist ein vorläufiger Pass mit
einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat, der seinem Inhaber einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat, der seinem Inhaber
einen Kurzaufenthalt im Ausland oder eine dringende Reise aus dem einen Kurzaufenthalt im Ausland oder eine dringende Reise aus dem
Ausland oder ins Ausland ermöglicht. Ausland oder ins Ausland ermöglicht.
Reicht diese Gültigkeitsdauer von einem Monat für den Kurzaufenthalt Reicht diese Gültigkeitsdauer von einem Monat für den Kurzaufenthalt
im Ausland oder die dringende Reise aus dem Ausland oder ins Ausland im Ausland oder die dringende Reise aus dem Ausland oder ins Ausland
jedoch nicht aus, wird ein vorläufiger Pass mit einer Gültigkeitsdauer jedoch nicht aus, wird ein vorläufiger Pass mit einer Gültigkeitsdauer
von einem Jahr ausgestellt. von einem Jahr ausgestellt.
Art. 10 - Die Passverwaltung, die einen vorläufigen Pass ausstellt, Art. 10 - Die Passverwaltung, die einen vorläufigen Pass ausstellt,
setzt die Gemeinde oder berufskonsularische Vertretung, bei der der setzt die Gemeinde oder berufskonsularische Vertretung, bei der der
Betreffende eingetragen ist, davon in Kenntnis. Betreffende eingetragen ist, davon in Kenntnis.
Die Passverwaltung, die einen Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Die Passverwaltung, die einen Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen
Passes an einen Belgier erhält, der weder bei einer Gemeinde noch in Passes an einen Belgier erhält, der weder bei einer Gemeinde noch in
einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen ist, berät sich einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen ist, berät sich
mit der Gemeinde oder berufskonsularischen Vertretung, bei der der mit der Gemeinde oder berufskonsularischen Vertretung, bei der der
Belgier zuletzt eingetragen war, oder - wenn der Belgier noch nie Belgier zuletzt eingetragen war, oder - wenn der Belgier noch nie
eingetragen war - mit der für den Geburtsort zuständigen Gemeinde oder eingetragen war - mit der für den Geburtsort zuständigen Gemeinde oder
berufskonsularischen Vertretung. berufskonsularischen Vertretung.
Art. 11 - Kann die zuständige Passverwaltung zeitweilig keine Pässe Art. 11 - Kann die zuständige Passverwaltung zeitweilig keine Pässe
oder Reisedokumente ausstellen, kann der Föderale Öffentliche Dienst oder Reisedokumente ausstellen, kann der Föderale Öffentliche Dienst
Auswärtige Angelegenheiten eine andere Passverwaltung bestimmen, damit Auswärtige Angelegenheiten eine andere Passverwaltung bestimmen, damit
diese den Antrag auf Ausstellung des Passes oder des Reisedokuments diese den Antrag auf Ausstellung des Passes oder des Reisedokuments
bearbeitet und die Ausstellung vornimmt, oder selbst den Pass oder das bearbeitet und die Ausstellung vornimmt, oder selbst den Pass oder das
Reisedokument ausstellen. Reisedokument ausstellen.
Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 23. August 2000, der die Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 23. August 2000, der die
Ausstellung von Spezialpässen betrifft, wird aufgehoben. Ausstellung von Spezialpässen betrifft, wird aufgehoben.
Brüssel, den 19. April 2014 Brüssel, den 19. April 2014
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der
Europäischen Angelegenheiten Europäischen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
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