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Arrêté ministériel concernant la délivrance de passeports. - Traduction allemande | Ministerieel besluit aangaande de afgifte van paspoorten. - Duitse vertaling |
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19 AVRIL 2014. - Arrêté ministériel concernant la délivrance de | 19 APRIL 2014. - Ministerieel besluit aangaande de afgifte van |
passeports. - Traduction allemande | paspoorten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 19 avril 2014 concernant la délivrance de | besluit van 19 april 2014 aangaande de afgifte van paspoorten |
passeports (Moniteur belge du 4 juin 2014). | (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
19. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass über die Ausstellung von Pässen | 19. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass über die Ausstellung von Pässen |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der |
Europäischen Angelegenheiten, | Europäischen Angelegenheiten, |
Aufgrund der Artikel 50 bis 67 des Konsulargesetzbuches; | Aufgrund der Artikel 50 bis 67 des Konsulargesetzbuches; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.608/4 des Staatsrates vom 27. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.608/4 des Staatsrates vom 27. März |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014, | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Eine Passverwaltung ist eine Verwaltung, die vom Minister | Artikel 1 - Eine Passverwaltung ist eine Verwaltung, die vom Minister |
mit der Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten beauftragt wird. | mit der Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten beauftragt wird. |
Art. 2 - In Belgien werden Pässe und Reisedokumente ebenfalls von | Art. 2 - In Belgien werden Pässe und Reisedokumente ebenfalls von |
Gemeindeverwaltungen und föderalen Diensten ausgestellt, die den | Gemeindeverwaltungen und föderalen Diensten ausgestellt, die den |
belgischen Provinzgouverneuren beigeordnet sind. | belgischen Provinzgouverneuren beigeordnet sind. |
In einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragene Belgier | In einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragene Belgier |
können nach Zustimmung der berufskonsularischen Vertretung, bei der | können nach Zustimmung der berufskonsularischen Vertretung, bei der |
sie eingetragen sind, bei einer anderen berufskonsularischen | sie eingetragen sind, bei einer anderen berufskonsularischen |
Vertretung als der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie im | Vertretung als der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie im |
konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen sind, oder bei den | konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen sind, oder bei den |
föderalen Diensten, die den belgischen Provinzgouverneuren beigeordnet | föderalen Diensten, die den belgischen Provinzgouverneuren beigeordnet |
sind, einen gewöhnlichen Pass beantragen und erhalten. | sind, einen gewöhnlichen Pass beantragen und erhalten. |
Art. 3 - Inhaber eines gewöhnlichen Passes können auf ihren Antrag hin | Art. 3 - Inhaber eines gewöhnlichen Passes können auf ihren Antrag hin |
einen zusätzlichen gewöhnlichen Pass erhalten, wenn ihr erster Pass | einen zusätzlichen gewöhnlichen Pass erhalten, wenn ihr erster Pass |
nicht ausreicht, um geplante Auslandsreisen oder -aufenthalte | nicht ausreicht, um geplante Auslandsreisen oder -aufenthalte |
vorzubereiten oder anzutreten aufgrund einer hohen Anzahl | vorzubereiten oder anzutreten aufgrund einer hohen Anzahl |
Visumanträge, die in kurzer Zeit einzureichen sind, aufgrund von | Visumanträge, die in kurzer Zeit einzureichen sind, aufgrund von |
Reisen in Länder mit schwierigen Beziehungen zueinander oder aufgrund | Reisen in Länder mit schwierigen Beziehungen zueinander oder aufgrund |
der Nutzung verschiedener Pässe für einerseits den Erhalt von länger | der Nutzung verschiedener Pässe für einerseits den Erhalt von länger |
gültigen Einreise- und Aufenthaltsvisa und andererseits den schnellen | gültigen Einreise- und Aufenthaltsvisa und andererseits den schnellen |
Erhalt von Ein- und Ausreisestempeln. | Erhalt von Ein- und Ausreisestempeln. |
Art. 4 - Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses können über einen | Art. 4 - Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses können über einen |
zusätzlichen Diplomaten- oder Dienstpass verfügen, wenn der erste Pass | zusätzlichen Diplomaten- oder Dienstpass verfügen, wenn der erste Pass |
für geplante Dienstreisen nicht ausreicht. | für geplante Dienstreisen nicht ausreicht. |
Besitz und Verwendung eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind | Besitz und Verwendung eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind |
unabhängig vom Recht, einen gewöhnlichen Pass zu besitzen und zu | unabhängig vom Recht, einen gewöhnlichen Pass zu besitzen und zu |
verwenden, und beeinträchtigen dieses Recht nicht. | verwenden, und beeinträchtigen dieses Recht nicht. |
Art. 5 - Belgische Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalbehörden der | Art. 5 - Belgische Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalbehörden der |
gesetzgebenden, ausführenden oder rechtsprechenden Gewalt können für | gesetzgebenden, ausführenden oder rechtsprechenden Gewalt können für |
Belgier in ihrem Dienst im Hinblick auf ihre Dienstreisen einen | Belgier in ihrem Dienst im Hinblick auf ihre Dienstreisen einen |
Diplomaten- oder Dienstpass beantragen. | Diplomaten- oder Dienstpass beantragen. |
Verwaltungen, die von Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalbehörden | Verwaltungen, die von Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalbehörden |
errichtet worden sind, um spezifische Aufgaben auszuüben, jedoch | errichtet worden sind, um spezifische Aufgaben auszuüben, jedoch |
außerhalb der zentralen Dienste angesiedelt sind, können für ihre | außerhalb der zentralen Dienste angesiedelt sind, können für ihre |
Mitarbeiter keinen Diplomaten- oder Dienstpass beantragen, es sei | Mitarbeiter keinen Diplomaten- oder Dienstpass beantragen, es sei |
denn, sie sind zuständig für auswärtige Angelegenheiten, | denn, sie sind zuständig für auswärtige Angelegenheiten, |
internationale Zusammenarbeit, Entwicklungszusammenarbeit oder | internationale Zusammenarbeit, Entwicklungszusammenarbeit oder |
Verteidigung. | Verteidigung. |
Diplomatenpässe werden Behörden ausgestellt, die Belgien, eine | Diplomatenpässe werden Behörden ausgestellt, die Belgien, eine |
Gemeinschaft oder eine Region auf höchster politischer oder | Gemeinschaft oder eine Region auf höchster politischer oder |
diplomatischer Ebene vertreten. Dienstpässe werden Beamten oder | diplomatischer Ebene vertreten. Dienstpässe werden Beamten oder |
gleichgestellten Personen ausgestellt, die Belgien, eine Gemeinschaft | gleichgestellten Personen ausgestellt, die Belgien, eine Gemeinschaft |
oder eine Region auf administrativer Ebene vertreten. | oder eine Region auf administrativer Ebene vertreten. |
Übt der Inhaber eines belgischen Diplomatenpasses eine derart | Übt der Inhaber eines belgischen Diplomatenpasses eine derart |
repräsentative Aufgabe aus, dass seine öffentlichen und privaten | repräsentative Aufgabe aus, dass seine öffentlichen und privaten |
Tätigkeiten schwer zu unterscheiden sind, kann er seinen | Tätigkeiten schwer zu unterscheiden sind, kann er seinen |
Diplomatenpass auch für Privatreisen verwenden; sein Ehepartner oder | Diplomatenpass auch für Privatreisen verwenden; sein Ehepartner oder |
gesetzlich zusammenwohnender Partner kann - sofern er die belgische | gesetzlich zusammenwohnender Partner kann - sofern er die belgische |
Staatsangehörigkeit besitzt - ebenfalls über einen Diplomatenpass, | Staatsangehörigkeit besitzt - ebenfalls über einen Diplomatenpass, |
auch für Privatreisen, verfügen. | auch für Privatreisen, verfügen. |
Wohnt und arbeitet der Inhaber eines belgischen Diplomaten- oder | Wohnt und arbeitet der Inhaber eines belgischen Diplomaten- oder |
Dienstpasses für seine Arbeit im Ausland, kann er diesen Pass auch für | Dienstpasses für seine Arbeit im Ausland, kann er diesen Pass auch für |
Privatreisen verwenden; sein belgischer Ehepartner oder gesetzlich | Privatreisen verwenden; sein belgischer Ehepartner oder gesetzlich |
zusammenwohnender Partner und die belgischen Kinder zu seinen Lasten | zusammenwohnender Partner und die belgischen Kinder zu seinen Lasten |
können ebenfalls über einen Diplomaten- oder Dienstpass, auch für | können ebenfalls über einen Diplomaten- oder Dienstpass, auch für |
Privatreisen, verfügen. | Privatreisen, verfügen. |
Kategorien von Berechtigten und Modalitäten für die Verwendung von | Kategorien von Berechtigten und Modalitäten für die Verwendung von |
Diplomaten- oder Dienstpässen werden in gesonderten Anweisungen | Diplomaten- oder Dienstpässen werden in gesonderten Anweisungen |
behandelt. | behandelt. |
Art. 6 - Reisedokumente für Staatenlose, Flüchtlinge oder Ausländer, | Art. 6 - Reisedokumente für Staatenlose, Flüchtlinge oder Ausländer, |
die nicht als Staatenlose oder Flüchtlinge anerkannt sind und kein | die nicht als Staatenlose oder Flüchtlinge anerkannt sind und kein |
Reisedokument bei ihrer eigenen nationalen Behörde oder einer | Reisedokument bei ihrer eigenen nationalen Behörde oder einer |
internationalen Stelle erhalten können, werden beantragt bei den | internationalen Stelle erhalten können, werden beantragt bei den |
föderalen Diensten, die dem Provinzgouverneur beigeordnet sind, in | föderalen Diensten, die dem Provinzgouverneur beigeordnet sind, in |
dessen Provinz der Betreffende im Bevölkerungsregister einer Gemeinde | dessen Provinz der Betreffende im Bevölkerungsregister einer Gemeinde |
eingetragen ist, und von diesen Diensten ausgestellt. | eingetragen ist, und von diesen Diensten ausgestellt. |
Art. 7 - Inhaber eines Reisedokuments für Staatenlose, Flüchtlinge | Art. 7 - Inhaber eines Reisedokuments für Staatenlose, Flüchtlinge |
oder Ausländer können über ein zweites Reisedokument für Staatenlose, | oder Ausländer können über ein zweites Reisedokument für Staatenlose, |
Flüchtlinge oder Ausländer verfügen, wenn ein gültiges Reisedokument | Flüchtlinge oder Ausländer verfügen, wenn ein gültiges Reisedokument |
nicht ausreicht, um geplante Auslandsreisen oder -aufenthalte | nicht ausreicht, um geplante Auslandsreisen oder -aufenthalte |
vorzubereiten oder anzutreten aufgrund einer hohen Anzahl | vorzubereiten oder anzutreten aufgrund einer hohen Anzahl |
Visumanträge, die in kurzer Zeit einzureichen sind, aufgrund von | Visumanträge, die in kurzer Zeit einzureichen sind, aufgrund von |
Reisen in Länder mit schwierigen Beziehungen zueinander oder aufgrund | Reisen in Länder mit schwierigen Beziehungen zueinander oder aufgrund |
der Nutzung verschiedener Reisedokumente für einerseits den Erhalt von | der Nutzung verschiedener Reisedokumente für einerseits den Erhalt von |
länger gültigen Einreise- und Aufenthaltsvisa und andererseits den | länger gültigen Einreise- und Aufenthaltsvisa und andererseits den |
schnellen Erhalt von Ein- und Ausreisestempeln. | schnellen Erhalt von Ein- und Ausreisestempeln. |
Art. 8 - 1. Belgische Rückkehrausweise werden vom Föderalen | Art. 8 - 1. Belgische Rückkehrausweise werden vom Föderalen |
Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten oder von einer | Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten oder von einer |
berufskonsularischen Vertretung ausgestellt. | berufskonsularischen Vertretung ausgestellt. |
2. Honorarkonsularische Vertretungen, die vom Minister zu diesem Zweck | 2. Honorarkonsularische Vertretungen, die vom Minister zu diesem Zweck |
bestimmt worden sind, können belgische Rückkehrausweise ausstellen, | bestimmt worden sind, können belgische Rückkehrausweise ausstellen, |
nachdem die zuständige berufskonsularische Vertretung in jedem | nachdem die zuständige berufskonsularische Vertretung in jedem |
Einzelfall ihre Zustimmung gegeben hat. | Einzelfall ihre Zustimmung gegeben hat. |
3. Rückkehrausweise werden Belgiern im Ausland ausgestellt, wenn sie | 3. Rückkehrausweise werden Belgiern im Ausland ausgestellt, wenn sie |
sich im Amtsbereich der betreffenden berufskonsularischen Vertretung | sich im Amtsbereich der betreffenden berufskonsularischen Vertretung |
aufhalten und sich nicht in einer Situation befinden, um innerhalb | aufhalten und sich nicht in einer Situation befinden, um innerhalb |
einer angemessenen oder erforderlichen Frist einen gewöhnlichen Pass | einer angemessenen oder erforderlichen Frist einen gewöhnlichen Pass |
oder ein anderes Reise- oder Identitätsdokument zu erhalten. | oder ein anderes Reise- oder Identitätsdokument zu erhalten. |
4. In Belgien werden sie unter außergewöhnlichen Umständen Belgiern | 4. In Belgien werden sie unter außergewöhnlichen Umständen Belgiern |
ausgestellt, die aus dringenden Gründen ins Ausland reisen müssen und | ausgestellt, die aus dringenden Gründen ins Ausland reisen müssen und |
sich nicht in einer Situation befinden, um zeitig einen gewöhnlichen | sich nicht in einer Situation befinden, um zeitig einen gewöhnlichen |
Pass oder ein anderes Reise- oder Identitätsdokument zu erhalten. Ihre | Pass oder ein anderes Reise- oder Identitätsdokument zu erhalten. Ihre |
Ausstellung wird jedoch verweigert, wenn der Antragsteller versäumt | Ausstellung wird jedoch verweigert, wenn der Antragsteller versäumt |
hat, zeitig die erforderlichen Schritte zu unternehmen. | hat, zeitig die erforderlichen Schritte zu unternehmen. |
Art. 9 - Der belgische Rückkehrausweis ist ein vorläufiger Pass mit | Art. 9 - Der belgische Rückkehrausweis ist ein vorläufiger Pass mit |
einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat, der seinem Inhaber | einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat, der seinem Inhaber |
einen Kurzaufenthalt im Ausland oder eine dringende Reise aus dem | einen Kurzaufenthalt im Ausland oder eine dringende Reise aus dem |
Ausland oder ins Ausland ermöglicht. | Ausland oder ins Ausland ermöglicht. |
Reicht diese Gültigkeitsdauer von einem Monat für den Kurzaufenthalt | Reicht diese Gültigkeitsdauer von einem Monat für den Kurzaufenthalt |
im Ausland oder die dringende Reise aus dem Ausland oder ins Ausland | im Ausland oder die dringende Reise aus dem Ausland oder ins Ausland |
jedoch nicht aus, wird ein vorläufiger Pass mit einer Gültigkeitsdauer | jedoch nicht aus, wird ein vorläufiger Pass mit einer Gültigkeitsdauer |
von einem Jahr ausgestellt. | von einem Jahr ausgestellt. |
Art. 10 - Die Passverwaltung, die einen vorläufigen Pass ausstellt, | Art. 10 - Die Passverwaltung, die einen vorläufigen Pass ausstellt, |
setzt die Gemeinde oder berufskonsularische Vertretung, bei der der | setzt die Gemeinde oder berufskonsularische Vertretung, bei der der |
Betreffende eingetragen ist, davon in Kenntnis. | Betreffende eingetragen ist, davon in Kenntnis. |
Die Passverwaltung, die einen Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen | Die Passverwaltung, die einen Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen |
Passes an einen Belgier erhält, der weder bei einer Gemeinde noch in | Passes an einen Belgier erhält, der weder bei einer Gemeinde noch in |
einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen ist, berät sich | einem konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen ist, berät sich |
mit der Gemeinde oder berufskonsularischen Vertretung, bei der der | mit der Gemeinde oder berufskonsularischen Vertretung, bei der der |
Belgier zuletzt eingetragen war, oder - wenn der Belgier noch nie | Belgier zuletzt eingetragen war, oder - wenn der Belgier noch nie |
eingetragen war - mit der für den Geburtsort zuständigen Gemeinde oder | eingetragen war - mit der für den Geburtsort zuständigen Gemeinde oder |
berufskonsularischen Vertretung. | berufskonsularischen Vertretung. |
Art. 11 - Kann die zuständige Passverwaltung zeitweilig keine Pässe | Art. 11 - Kann die zuständige Passverwaltung zeitweilig keine Pässe |
oder Reisedokumente ausstellen, kann der Föderale Öffentliche Dienst | oder Reisedokumente ausstellen, kann der Föderale Öffentliche Dienst |
Auswärtige Angelegenheiten eine andere Passverwaltung bestimmen, damit | Auswärtige Angelegenheiten eine andere Passverwaltung bestimmen, damit |
diese den Antrag auf Ausstellung des Passes oder des Reisedokuments | diese den Antrag auf Ausstellung des Passes oder des Reisedokuments |
bearbeitet und die Ausstellung vornimmt, oder selbst den Pass oder das | bearbeitet und die Ausstellung vornimmt, oder selbst den Pass oder das |
Reisedokument ausstellen. | Reisedokument ausstellen. |
Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 23. August 2000, der die | Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 23. August 2000, der die |
Ausstellung von Spezialpässen betrifft, wird aufgehoben. | Ausstellung von Spezialpässen betrifft, wird aufgehoben. |
Brüssel, den 19. April 2014 | Brüssel, den 19. April 2014 |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der |
Europäischen Angelegenheiten | Europäischen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |