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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 19/04/2007
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Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à se prévaloir de la qualification professionnelle particulière d'infirmier ayant une expertise particulière en gériatrie. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot vaststelling van de criteria voor erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd worden zich te beroepen op de bijzondere beroepsbekwaamheid van verpleegkundige met een bijzondere deskundigheid in de geriatrie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 AVRIL 2007. - Arrêté ministériel fixant les critères d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à se prévaloir de la qualification professionnelle particulière d'infirmier ayant une expertise particulière en gériatrie. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 APRIL 2007. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de criteria voor erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd worden zich te beroepen op de bijzondere beroepsbekwaamheid van verpleegkundige met een bijzondere deskundigheid in de geriatrie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 19 avril 2007 fixant les critères d'agrément besluit van 19 april 2007 tot vaststelling van de criteria voor
autorisant les praticiens de l'art infirmier à se prévaloir de la erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd
worden zich te beroepen op de bijzondere beroepsbekwaamheid van
qualification professionnelle particulière d'infirmier ayant une verpleegkundige met een bijzondere deskundigheid in de geriatrie
expertise particulière en gériatrie (Moniteur belge du 8 juin 2007). (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19. APRIL 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der 19. APRIL 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der
Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt
werden, sich auf die besondere berufliche Qualifikation eines werden, sich auf die besondere berufliche Qualifikation eines
Krankenpflegers mit besonderer Fachkenntnis im Bereich Geriatrie zu Krankenpflegers mit besonderer Fachkenntnis im Bereich Geriatrie zu
berufen berufen
Der Minister der Volksgesundheit, Der Minister der Volksgesundheit,
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels
35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur
Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen
beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte, beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte,
insbesondere des Artikels 2 Nr. 2; insbesondere des Artikels 2 Nr. 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom
20. Juni 2006; 20. Juni 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30.
März 2007; März 2007;
Aufgrund des Gutachtens 41.676/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2006, Aufgrund des Gutachtens 41.676/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter « Zulassungskommission » die Zulassungskommission des Nationalen unter « Zulassungskommission » die Zulassungskommission des Nationalen
Rates für Krankenpflege, wie beschrieben in Artikel 21septiesdecies § Rates für Krankenpflege, wie beschrieben in Artikel 21septiesdecies §
1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. August 2001. vom 10. August 2001.
KAPITEL II - Kriterien für den Erhalt der Zulassung als Krankenpfleger KAPITEL II - Kriterien für den Erhalt der Zulassung als Krankenpfleger
mit besonderer Fachkenntnis im Bereich Geriatrie mit besonderer Fachkenntnis im Bereich Geriatrie
Art. 2 - Wer zugelassen werden möchte, um sich auf die besondere Art. 2 - Wer zugelassen werden möchte, um sich auf die besondere
berufliche Qualifikation eines Krankenpflegers mit besonderer berufliche Qualifikation eines Krankenpflegers mit besonderer
Fachkenntnis im Bereich Geriatrie berufen zu können: Fachkenntnis im Bereich Geriatrie berufen zu können:
- muss Inhaber des Diploms, des Grades oder der Berufsbezeichnung - muss Inhaber des Diploms, des Grades oder der Berufsbezeichnung
eines brevetierten oder graduierten Krankenpflegers oder Bachelor in eines brevetierten oder graduierten Krankenpflegers oder Bachelor in
Krankenpflege sein, Krankenpflege sein,
- und eine den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entsprechende - und eine den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entsprechende
ergänzende Ausbildung in der Geriatrie erfolgreich abgeschlossen ergänzende Ausbildung in der Geriatrie erfolgreich abgeschlossen
haben. haben.
Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnte ergänzende Ausbildung umfasst einen Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnte ergänzende Ausbildung umfasst einen
theoretischen Teil mit mindestens 150 effektiven Stunden in den theoretischen Teil mit mindestens 150 effektiven Stunden in den
nachstehenden drei Bereichen: nachstehenden drei Bereichen:
1. 1. Pflegewissenschaften: 1. 1. Pflegewissenschaften:
° angepasste Krankenpflege für Betagte: Grundsätze und Übungen: ° angepasste Krankenpflege für Betagte: Grundsätze und Übungen:
- somatische, psychologische, funktionelle und soziale Aspekte der - somatische, psychologische, funktionelle und soziale Aspekte der
geriatrischen Krankenpflege, geriatrischen Krankenpflege,
- Vorbeugung, Rehabilitation und Revalidation, - Vorbeugung, Rehabilitation und Revalidation,
- Krankenlagerungstechniken und Ergonomie, - Krankenlagerungstechniken und Ergonomie,
° Deontologie und Ethik ° Deontologie und Ethik
° Methodologie der angewandten Forschung in der Geriatrie ° Methodologie der angewandten Forschung in der Geriatrie
° Sterbebegleitung und Palliativpflege ° Sterbebegleitung und Palliativpflege
° Organisation und Verwaltung der spezialisierten Dienste ° Organisation und Verwaltung der spezialisierten Dienste
° in der Geriatrie benutztes Gerät und Material (Umgang mit Prothesen, ° in der Geriatrie benutztes Gerät und Material (Umgang mit Prothesen,
Orthesen und Ersatzmaterial) Orthesen und Ersatzmaterial)
° Gesundheitsberatung und -erziehung ° Gesundheitsberatung und -erziehung
2. Biomedizinische Wissenschaften: 2. Biomedizinische Wissenschaften:
° physiologische Anatomie des Alterns ° physiologische Anatomie des Alterns
° geriatrische Psychopathologie ° geriatrische Psychopathologie
° Pathologie und geriatrische Behandlungsverfahren ° Pathologie und geriatrische Behandlungsverfahren
° Pharmakologie ° Pharmakologie
° Ernährung und Ernährungsberatung ° Ernährung und Ernährungsberatung
3. Sozial- und Humanwissenschaften: 3. Sozial- und Humanwissenschaften:
° Gerontologie ° Gerontologie
° spezifische Rechtsvorschriften und Regelungen ° spezifische Rechtsvorschriften und Regelungen
° Gesundheitspolitik in Sachen Altenpflege ° Gesundheitspolitik in Sachen Altenpflege
° Kommunikation und Beziehungen zwischen Pfleger und Patient. ° Kommunikation und Beziehungen zwischen Pfleger und Patient.
KAPITEL III - Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen KAPITEL III - Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen
beruflichen Qualifikation als Krankenpfleger mit besonderer beruflichen Qualifikation als Krankenpfleger mit besonderer
Fachkenntnis im Bereich Geriatrie Fachkenntnis im Bereich Geriatrie
Art. 4 - Die besondere berufliche Qualifikation als Krankenpfleger mit Art. 4 - Die besondere berufliche Qualifikation als Krankenpfleger mit
besonderer Fachkenntnis im Bereich Geriatrie wird für eine unbestimmte besonderer Fachkenntnis im Bereich Geriatrie wird für eine unbestimmte
Dauer gewährt, ihre Aufrechterhaltung unterliegt jedoch folgenden Dauer gewährt, ihre Aufrechterhaltung unterliegt jedoch folgenden
Bedingungen: Bedingungen:
1. Der Krankenpfleger nimmt an einer Weiterbildung in der Geriatrie 1. Der Krankenpfleger nimmt an einer Weiterbildung in der Geriatrie
teil, damit er in der Lage ist, die Krankenpflege gemäss der heutigen teil, damit er in der Lage ist, die Krankenpflege gemäss der heutigen
Entwicklung der Pflegewissenschaft auszuüben und sein Wissen und seine Entwicklung der Pflegewissenschaft auszuüben und sein Wissen und seine
Kompetenz in den drei in Artikel 3 erwähnten Bereichen zu unterhalten Kompetenz in den drei in Artikel 3 erwähnten Bereichen zu unterhalten
und weiterzuentwickeln. und weiterzuentwickeln.
Diese Weiterbildung muss mindestens 60 effektive Stunden pro Zeitraum Diese Weiterbildung muss mindestens 60 effektive Stunden pro Zeitraum
von vier Jahren umfassen. von vier Jahren umfassen.
2. Der Krankenpfleger hat während der letzten vier Jahre tatsächlich 2. Der Krankenpfleger hat während der letzten vier Jahre tatsächlich
mindestens 1 500 Stunden in einem zugelassenen Geriatriedienst mindestens 1 500 Stunden in einem zugelassenen Geriatriedienst
und/oder in einem spezifisch oder nicht spezifisch auf Betagte und/oder in einem spezifisch oder nicht spezifisch auf Betagte
ausgerichteten Pflegebereich geleistet. ausgerichteten Pflegebereich geleistet.
Art. 5 - Die Unterlagen, die die Teilnahme an der Weiterbildung und Art. 5 - Die Unterlagen, die die Teilnahme an der Weiterbildung und
die Ausübung der Krankenpflege in einem zugelassenen Geriatriedienst die Ausübung der Krankenpflege in einem zugelassenen Geriatriedienst
und/oder in einem spezifisch oder nicht spezifisch auf Betagte und/oder in einem spezifisch oder nicht spezifisch auf Betagte
ausgerichteten Pflegebereich belegen, werden vom Inhaber der ausgerichteten Pflegebereich belegen, werden vom Inhaber der
besonderen beruflichen Qualifikation eines Krankenpflegers mit besonderen beruflichen Qualifikation eines Krankenpflegers mit
besonderer Fachkenntnis im Bereich Geriatrie für einen Zeitraum von besonderer Fachkenntnis im Bereich Geriatrie für einen Zeitraum von
vier Jahren aufbewahrt. Diese Belege müssen der Zulassungskommission vier Jahren aufbewahrt. Diese Belege müssen der Zulassungskommission
oder der mit der Kontrolle einer bestimmten Krankenpflegerakte oder der mit der Kontrolle einer bestimmten Krankenpflegerakte
beauftragten Person auf deren Verlangen hin jederzeit übermittelt beauftragten Person auf deren Verlangen hin jederzeit übermittelt
werden können. werden können.
KAPITEL IV - Bedingungen für die Wiedererlangung der besonderen KAPITEL IV - Bedingungen für die Wiedererlangung der besonderen
beruflichen Qualifikation als Krankenpfleger mit besonderer beruflichen Qualifikation als Krankenpfleger mit besonderer
Fachkenntnis im Bereich Geriatrie Fachkenntnis im Bereich Geriatrie
Art. 6 - Um die Qualifikation wiederzuerlangen, müssen als Sanktion Art. 6 - Um die Qualifikation wiederzuerlangen, müssen als Sanktion
über die normale Anzahl Stunden hinaus 20 Prozent der vom Minister für über die normale Anzahl Stunden hinaus 20 Prozent der vom Minister für
die Aufrechterhaltung der besonderen beruflichen Qualifikation die Aufrechterhaltung der besonderen beruflichen Qualifikation
auferlegten Stunden Weiterbildung geleistet werden. auferlegten Stunden Weiterbildung geleistet werden.
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen KAPITEL V - Übergangsbestimmungen
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 2 kann einem brevetierten, Art. 7 - In Abweichung von Artikel 2 kann einem brevetierten,
diplomierten oder graduierten Krankenpfleger oder Bachelor in diplomierten oder graduierten Krankenpfleger oder Bachelor in
Krankenpflege die Zulassung erteilt werden, sich auf die besondere Krankenpflege die Zulassung erteilt werden, sich auf die besondere
berufliche Qualifikation eines Krankenpflegers mit besonderer berufliche Qualifikation eines Krankenpflegers mit besonderer
Fachkenntnis im Bereich Geriatrie zu berufen, wenn er folgende Fachkenntnis im Bereich Geriatrie zu berufen, wenn er folgende
Bedingungen erfüllt: Bedingungen erfüllt:
- Zum 30. September 2010 hat er die Funktion eines Krankenpflegers - Zum 30. September 2010 hat er die Funktion eines Krankenpflegers
während mindestens zwei Jahren vollzeitäquivalent in einem während mindestens zwei Jahren vollzeitäquivalent in einem
zugelassenen Geriatriedienst (Kennbuchstabe G) einer Tagesklinik für zugelassenen Geriatriedienst (Kennbuchstabe G) einer Tagesklinik für
Geriatriepatienten oder aber in einem zugelassenen Sp-Dienst für Geriatriepatienten oder aber in einem zugelassenen Sp-Dienst für
psychogeriatrische Erkrankungen ausgeübt. psychogeriatrische Erkrankungen ausgeübt.
- Er erbringt den Nachweis, dass er eine ergänzende Ausbildung von - Er erbringt den Nachweis, dass er eine ergänzende Ausbildung von
mindestens 50 effektiven Stunden in den drei in Artikel 3 erwähnten mindestens 50 effektiven Stunden in den drei in Artikel 3 erwähnten
Bereichen der Altenpflege erfolgreich abgeschlossen hat, und das Bereichen der Altenpflege erfolgreich abgeschlossen hat, und das
spätestens zum 30. September 2010. spätestens zum 30. September 2010.
- Er reicht spätestens zum 31. Dezember 2010 einen schriftlichen - Er reicht spätestens zum 31. Dezember 2010 einen schriftlichen
Antrag bei der Zulassungskommission ein, um in den Genuss der Antrag bei der Zulassungskommission ein, um in den Genuss der
Übergangsbestimmungen zu kommen. Übergangsbestimmungen zu kommen.
KAPITEL VI - Inkrafttreten KAPITEL VI - Inkrafttreten
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 19. April 2007 Brüssel, den 19. April 2007
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
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