← Retour vers "Arrêté ministériel relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande. - Erratum "
| Arrêté ministériel relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande. - Erratum | Ministerieel besluit betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling. - Erratum |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
| 16 DECEMBRE 2010. - Arrêté ministériel relatif à la procédure, la | 16 DECEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende de procedure, de |
| forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des | vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van |
| véhicules exceptionnels. - Traduction allemande. - Erratum | uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling. - Erratum |
| De officiële Duitse vertaling van het voornoemde besluit, dat in het | |
| La traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal | Belgisch Staatsblad van 29 mei 2012 op de bladzijden 30473 tot en met |
| précité, qui a été publiée dans le Moniteur belge du 29 mai 2012 aux | 30475 werd bekendgemaakt, wordt in zijn geheel door de hierna volgende |
| pages 30473 à 30475, est entièrement remplacée par le texte suivant : | tekst vervangen : |
| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
| 16 DECEMBRE 2010. - Arrêté ministériel relatif à la procédure, la | 16 DECEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende de procedure, de |
| forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des | vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van |
| véhicules exceptionnels. - Traduction allemande | uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
| l'arrêté ministériel du 16 décembre 2010 relatif à la procédure, la | besluit van 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de |
| forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des | inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke |
| véhicules exceptionnels (Moniteur belge du 28 décembre 2010). | voertuigen (Belgisch Staatsblad van 28 december 2010). |
| Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
| public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form | 16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form |
| und den Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von | und den Inhalt der Genehmigung für den Straßenverkehr von |
| außergewöhnlichen Fahrzeugen | außergewöhnlichen Fahrzeugen |
| Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, | Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom |
| 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005; | 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über |
| außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4, | außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4, |
| 6 § 6 und 8 § 5; | 6 § 6 und 8 § 5; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Juni 2010, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Juni 2010, abgegeben in |
| Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
| Beschließen | Beschließen |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen | Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen |
| Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten |
| bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung von | bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung von |
| außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr und die Zahlung der Gebühr. | außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr und die Zahlung der Gebühr. |
| Abschnitt 2 - Definitionen | Abschnitt 2 - Definitionen |
| Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
| unter: | unter: |
| 1. Königlicher Erlass: | 1. Königlicher Erlass: |
| der Königliche Erlass vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge | der Königliche Erlass vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge |
| im Straßenverkehr; | im Straßenverkehr; |
| 2. Technischer Verordnung: | 2. Technischer Verordnung: |
| der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
| Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
| Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; |
| 3. Dienst für außergewöhnliche Transporte: | 3. Dienst für außergewöhnliche Transporte: |
| der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
| Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung | Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung |
| der Zulassung von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr zuständig | der Zulassung von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Verkehr zuständig |
| ist; | ist; |
| 4. Zuständiger Beamter: | 4. Zuständiger Beamter: |
| der vom für den Straßenverkehr zuständigen Minister beauftragte Beamte | der vom für den Straßenverkehr zuständigen Minister beauftragte Beamte |
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen; | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen; |
| 5. Antrag: | 5. Antrag: |
| der Antrag auf Genehmigung zur Zulassung von außergewöhnlichen | der Antrag auf Genehmigung zur Zulassung von außergewöhnlichen |
| Fahrzeugen zum Verkehr. | Fahrzeugen zum Verkehr. |
| Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäß ihrer | Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäß ihrer |
| Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen. | Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen. |
| KAPITEL 2 - Der Antrag | KAPITEL 2 - Der Antrag |
| Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags | Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags |
| Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische | Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische |
| Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes für | Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes für |
| außergewöhnliche Transporte, gemäß der Anleitung des zuständigen | außergewöhnliche Transporte, gemäß der Anleitung des zuständigen |
| Beamten, verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst für | Beamten, verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst für |
| außergewöhnliche Transporte übermittelt. | außergewöhnliche Transporte übermittelt. |
| Der Antrag über die Internetseite des Dienstes für außergewöhnliche | Der Antrag über die Internetseite des Dienstes für außergewöhnliche |
| Transporte kann lediglich von derjenigen Person eingereicht und | Transporte kann lediglich von derjenigen Person eingereicht und |
| verwaltet werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der | verwaltet werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der |
| EDV-Anwendung bescheinigt werden kann. | EDV-Anwendung bescheinigt werden kann. |
| Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der | Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der |
| Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren | Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren |
| Erstellung gemäß den Angaben des zuständigen Beamten erfolgen muss. | Erstellung gemäß den Angaben des zuständigen Beamten erfolgen muss. |
| Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet. | Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet. |
| Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente sind | Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente sind |
| beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes für | beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes für |
| außergewöhnliche Transporte erhältlich. | außergewöhnliche Transporte erhältlich. |
| Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3 | Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3 |
| des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 § | des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 § |
| 5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben | 5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben |
| übermittelt. | übermittelt. |
| § 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäß Artikel 6 § 3 des | § 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäß Artikel 6 § 3 des |
| Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb von | Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb von |
| 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die | 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die |
| Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst für | Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst für |
| außergewöhnliche Transporte eingegangen sind. | außergewöhnliche Transporte eingegangen sind. |
| In diesem Fall wird der Antrag, gemäß Artikel 8 § 3 des Königlichen | In diesem Fall wird der Antrag, gemäß Artikel 8 § 3 des Königlichen |
| Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen. | Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen. |
| Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt | Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt |
| wird, kann der Antragsteller angeben: | wird, kann der Antragsteller angeben: |
| a) bis zu zwei Ersatzfahrzeuge für ein außergewöhnliches | a) bis zu zwei Ersatzfahrzeuge für ein außergewöhnliches |
| Einzelfahrzeug; | Einzelfahrzeug; |
| b) bis zu zwei Zugfahrzeuge und bis zu zwei gezogene Fahrzeuge für | b) bis zu zwei Zugfahrzeuge und bis zu zwei gezogene Fahrzeuge für |
| eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination. | eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination. |
| § 2 - Für eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination, deren Masse der | § 2 - Für eine außergewöhnliche Fahrzeugkombination, deren Masse der |
| technischen Verordnung entspricht, nennt der Benutzer allein das | technischen Verordnung entspricht, nennt der Benutzer allein das |
| Zugfahrzeug. Das Zugfahrzeug ist frei wählbar. | Zugfahrzeug. Das Zugfahrzeug ist frei wählbar. |
| § 3 - Die gemäß Paragraph 1 und 2 genannten Fahrzeuge werden im | § 3 - Die gemäß Paragraph 1 und 2 genannten Fahrzeuge werden im |
| Antragsformular mittels ihrer Fahrgestellnummer ausgewiesen. | Antragsformular mittels ihrer Fahrgestellnummer ausgewiesen. |
| § 4 - Die Kenndaten der Ersatzfahrzeuge stimmen mit den in der | § 4 - Die Kenndaten der Ersatzfahrzeuge stimmen mit den in der |
| Genehmigung angegebenen technischen Kenndaten überein. | Genehmigung angegebenen technischen Kenndaten überein. |
| Abschnitt 2 - Die Fahrtroute | Abschnitt 2 - Die Fahrtroute |
| Art. 5 - Falls der Antragsteller gemäß der Anleitung des zuständigen | Art. 5 - Falls der Antragsteller gemäß der Anleitung des zuständigen |
| Beamten eine detaillierte Fahrtroute vorschlägt, wird diese im Voraus | Beamten eine detaillierte Fahrtroute vorschlägt, wird diese im Voraus |
| erkundet und ist, außer aus gutem Grund, den Abmessungen des | erkundet und ist, außer aus gutem Grund, den Abmessungen des |
| außergewöhnlichen Fahrzeugs entsprechend, so kurz wie möglich. | außergewöhnlichen Fahrzeugs entsprechend, so kurz wie möglich. |
| Abschnitt 3 - Technische Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs | Abschnitt 3 - Technische Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs |
| Art. 6 - Wenn die Massen des außergewöhnlichen Fahrzeugs nicht der | Art. 6 - Wenn die Massen des außergewöhnlichen Fahrzeugs nicht der |
| technischen Verordnung entsprechen, werden die technischen Kenndaten | technischen Verordnung entsprechen, werden die technischen Kenndaten |
| des außergewöhnlichen Fahrzeugs vom Antragsteller gemäß der Anleitung | des außergewöhnlichen Fahrzeugs vom Antragsteller gemäß der Anleitung |
| des zuständigen Beamten mitgeteilt. | des zuständigen Beamten mitgeteilt. |
| KAPITEL 3 - Berechnung der Fristen | KAPITEL 3 - Berechnung der Fristen |
| Art. 7 - § 1 - Zur Berechnung der in Artikel 6 des Königlichen | Art. 7 - § 1 - Zur Berechnung der in Artikel 6 des Königlichen |
| Erlasses vorgesehenen Fristen, wird Rechnung getragen: | Erlasses vorgesehenen Fristen, wird Rechnung getragen: |
| a) mit dem vom Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen | a) mit dem vom Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Mobilität und Transportwesen erzeugten Eingangs-, Versand- | Dienstes Mobilität und Transportwesen erzeugten Eingangs-, Versand- |
| oder Mitteilungsdatum, wenn der Antrag mittels elektronischer | oder Mitteilungsdatum, wenn der Antrag mittels elektronischer |
| Datenübertragung eingereicht wird; | Datenübertragung eingereicht wird; |
| b) i. mit dem Registrierungsdatum des Einschreibens im | b) i. mit dem Registrierungsdatum des Einschreibens im |
| Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität | Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität |
| und Transportwesen, für den Eingang des Antrags und der fehlenden, | und Transportwesen, für den Eingang des Antrags und der fehlenden, |
| nach Anforderung einer zusätzlichen Information gemäß Artikel 6 § 3 | nach Anforderung einer zusätzlichen Information gemäß Artikel 6 § 3 |
| des Königlichen Erlasses erhaltenen Elemente, wenn die Antragstellung | des Königlichen Erlasses erhaltenen Elemente, wenn die Antragstellung |
| per Einschreiben erfolgt; | per Einschreiben erfolgt; |
| ii. mit dem Versanddatum des Einschreibens, für die Feststellung des | ii. mit dem Versanddatum des Einschreibens, für die Feststellung des |
| Versanddatums der Anforderung zusätzlicher Informationen oder der | Versanddatums der Anforderung zusätzlicher Informationen oder der |
| Mitteilung einer Genehmigung, wenn die Antragstellung per Einschreiben | Mitteilung einer Genehmigung, wenn die Antragstellung per Einschreiben |
| erfolgt. | erfolgt. |
| § 2 - Jeder Genehmigungsantrag oder jedes nach Anforderung einer | § 2 - Jeder Genehmigungsantrag oder jedes nach Anforderung einer |
| zusätzlichen Information erhaltene fehlende Element, der bzw. das nach | zusätzlichen Information erhaltene fehlende Element, der bzw. das nach |
| 12 Uhr oder außerhalb eines Werktags beim Dienst für außergewöhnliche | 12 Uhr oder außerhalb eines Werktags beim Dienst für außergewöhnliche |
| Transporte eintrifft, wird als am nächstfolgenden Werktag eingegangen | Transporte eintrifft, wird als am nächstfolgenden Werktag eingegangen |
| betrachtet. | betrachtet. |
| KAPITEL 4 - Form der Genehmigung | KAPITEL 4 - Form der Genehmigung |
| Art. 8 - Wenn der Antrag durch elektronische Datenübertragung gestellt | Art. 8 - Wenn der Antrag durch elektronische Datenübertragung gestellt |
| wird, wird die Genehmigung oder die Ablehnung über das | wird, wird die Genehmigung oder die Ablehnung über das |
| Datenverarbeitungssystem in ausdruckbarer Form bekannt gegeben. | Datenverarbeitungssystem in ausdruckbarer Form bekannt gegeben. |
| Die Genehmigung und ihre Anhänge werden auf weißem Papier im A4-Format | Die Genehmigung und ihre Anhänge werden auf weißem Papier im A4-Format |
| in gewöhnlichem schwarzem Druck ausgedruckt. | in gewöhnlichem schwarzem Druck ausgedruckt. |
| Art. 9 - Die Angaben und die Authentifizierungsinstrumente, die auf | Art. 9 - Die Angaben und die Authentifizierungsinstrumente, die auf |
| der Genehmigung und ihren Anhängen vorkommen, müssen deutlich lesbar | der Genehmigung und ihren Anhängen vorkommen, müssen deutlich lesbar |
| sein. | sein. |
| Art. 10 - § 1 - Die Genehmigung enthält die folgenden Angaben: | Art. 10 - § 1 - Die Genehmigung enthält die folgenden Angaben: |
| a) Nennung der zur Ausstellung der Genehmigung befugten Behörde und | a) Nennung der zur Ausstellung der Genehmigung befugten Behörde und |
| deren Logo; | deren Logo; |
| b) die Genehmigungsnummer; | b) die Genehmigungsnummer; |
| c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung; | c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung; |
| d) die Kontaktinformationen des Benutzers des außergewöhnlichen | d) die Kontaktinformationen des Benutzers des außergewöhnlichen |
| Fahrzeugs; | Fahrzeugs; |
| e) die Gesamtabmessungen und die zulässige Gesamtmasse des | e) die Gesamtabmessungen und die zulässige Gesamtmasse des |
| außergewöhnlichen Fahrzeugs; | außergewöhnlichen Fahrzeugs; |
| f) die Anzahl der Achslinien der Fahrzeuge; | f) die Anzahl der Achslinien der Fahrzeuge; |
| g) die in der Genehmigung angegebenen Fahrgestellnummern der | g) die in der Genehmigung angegebenen Fahrgestellnummern der |
| Fahrzeuge; | Fahrzeuge; |
| h) Angabe des Fahrtroutentyps; | h) Angabe des Fahrtroutentyps; |
| i) die Art der Ladung; | i) die Art der Ladung; |
| j) gegebenenfalls, zusätzliche Vorschriften; | j) gegebenenfalls, zusätzliche Vorschriften; |
| k) das Datum der Genehmigung und die Unterschrift des zuständigen | k) das Datum der Genehmigung und die Unterschrift des zuständigen |
| Beamten. | Beamten. |
| § 2 - Die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs und | § 2 - Die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs und |
| die detaillierte Fahrtroute, wenn diese zusammen mit der Genehmigung | die detaillierte Fahrtroute, wenn diese zusammen mit der Genehmigung |
| ausgehändigt wurden, sowie jedes von der Genehmigung vorgeschriebene | ausgehändigt wurden, sowie jedes von der Genehmigung vorgeschriebene |
| beizufügende Dokument, sind ein wesentlicher Bestandteil der | beizufügende Dokument, sind ein wesentlicher Bestandteil der |
| Genehmigung. | Genehmigung. |
| KAPITEL 5 - Zahlung | KAPITEL 5 - Zahlung |
| Art. 11 - Die in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses | Art. 11 - Die in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses |
| festgelegte Gebühr wird an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | festgelegte Gebühr wird an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
| und Transportwesen innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum | und Transportwesen innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum |
| der Zahlungsaufforderung gemäß der darauf genannten Anweisungen | der Zahlungsaufforderung gemäß der darauf genannten Anweisungen |
| entrichtet. | entrichtet. |
| KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
| Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. | Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. |
| Brüssel, den 16. Dezember 2010 | Brüssel, den 16. Dezember 2010 |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |