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| Arrêté ministériel relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels | Ministerieel besluit betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 16 DECEMBRE 2010. - Arrêté ministériel relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels Le texte qui suit constitue la traduction allemande de l'arrêté | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 16 DECEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
| ministériel du 16 décembre 2010 relatif à la procédure, la forme et le | besluit van 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de |
| contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules | inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke |
| exceptionnels. | voertuigen. |
| Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door Vertaaldienst van de Federale |
| public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form | 16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form |
| und den Inhalt der Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und | und den Inhalt der Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und |
| Schwertransporten auf der Strasse | Schwertransporten auf der Strasse |
| Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, | Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom | Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom |
| 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005; | 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über |
| Schwertransportfahrzeuge im Strassenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4, 6 | Schwertransportfahrzeuge im Strassenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4, 6 |
| § 6 und 8 § 5. | § 6 und 8 § 5. |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, das am 9. Juni 2010 in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, das am 9. Juni 2010 in |
| Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde, |
| Beschliessen: | Beschliessen: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen | Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen |
| Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten |
| bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung zur | bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung zur |
| Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten auf der Strasse und | Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten auf der Strasse und |
| die Zahlung der Gebühr. | die Zahlung der Gebühr. |
| Abschnitt 2 - Definitionen | Abschnitt 2 - Definitionen |
| Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
| unter: | unter: |
| 1Königlicher Erlass: | 1Königlicher Erlass: |
| der Königliche Erlass vom 2. Juni 2010 über Schwertransportfahrzeuge | der Königliche Erlass vom 2. Juni 2010 über Schwertransportfahrzeuge |
| im Strassenverkehr; | im Strassenverkehr; |
| 2 Technischer Verordnung : | 2 Technischer Verordnung : |
| der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
| Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
| Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; |
| 3 Dienst Grossraum- und Schwerverkehr : | 3 Dienst Grossraum- und Schwerverkehr : |
| Der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
| Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung | Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung |
| zur Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten zuständig ist; | zur Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten zuständig ist; |
| 4 Zuständiger Beamter : | 4 Zuständiger Beamter : |
| Der vom für den Strassenverkehr zuständigen Minister beauftragte | Der vom für den Strassenverkehr zuständigen Minister beauftragte |
| Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
| Transportwesen; | Transportwesen; |
| 5 Antrag | 5 Antrag |
| Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und | Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und |
| Schwertransporten. | Schwertransporten. |
| Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäss | Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäss |
| ihrer Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen. | ihrer Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen. |
| KAPITEL 2 - Der Antrag | KAPITEL 2 - Der Antrag |
| Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags | Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags |
| Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische | Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische |
| Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes Grossraum- und | Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes Grossraum- und |
| Schwerverkehr, gemäss der Richtlinien des zuständigen Beamten, | Schwerverkehr, gemäss der Richtlinien des zuständigen Beamten, |
| verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst Grossraum- und | verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst Grossraum- und |
| Schwerverkehr übermittelt. | Schwerverkehr übermittelt. |
| Der Antrag über die Internetseite des Dienstes Grossraum- und | Der Antrag über die Internetseite des Dienstes Grossraum- und |
| Schwerverkehr kann lediglich von der Person eingereicht und verwaltet | Schwerverkehr kann lediglich von der Person eingereicht und verwaltet |
| werden, deren Identität als Benutzer der Informatikanwendung | werden, deren Identität als Benutzer der Informatikanwendung |
| bescheinigt werden kann. | bescheinigt werden kann. |
| Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der | Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der |
| Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren | Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren |
| Erstellung gemäss den Richtlinien des zuständigen Beamten erfolgen | Erstellung gemäss den Richtlinien des zuständigen Beamten erfolgen |
| muss. | muss. |
| Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet. | Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet. |
| Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente, sind | Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente, sind |
| beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes | beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes |
| Grossraum- und Schwerverkehr erhältlich. | Grossraum- und Schwerverkehr erhältlich. |
| Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3 | Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3 |
| des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 § | des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 § |
| 5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben | 5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben |
| übermittelt. | übermittelt. |
| § 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäss Artikel 6 § 3 | § 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäss Artikel 6 § 3 |
| des Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb | des Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb |
| von 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die | von 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die |
| Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst | Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst |
| Grossraum- und Schwerverkehr eingegangen sind. | Grossraum- und Schwerverkehr eingegangen sind. |
| In diesem Fall wird der Antrag, in Anwendung des Artikels 8 § 3 des | In diesem Fall wird der Antrag, in Anwendung des Artikels 8 § 3 des |
| Königlichen Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen. | Königlichen Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen. |
| Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt | Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt |
| wird, kann der Antragsteller angeben: | wird, kann der Antragsteller angeben: |
| a) bis zu zwei Ersatzfahrzeuge für ein Schwertransport-Einzelfahrzeug; | a) bis zu zwei Ersatzfahrzeuge für ein Schwertransport-Einzelfahrzeug; |
| b) bis zu zwei Zugfahrzeuge und bis zu zwei gezogene Fahrzeuge für | b) bis zu zwei Zugfahrzeuge und bis zu zwei gezogene Fahrzeuge für |
| eine Schwertransport-Fahrzeugkombination. | eine Schwertransport-Fahrzeugkombination. |
| § 2 - Für eine Schwertransport-Fahrzeugkombination, deren Masse der | § 2 - Für eine Schwertransport-Fahrzeugkombination, deren Masse der |
| technischen Verordnung entspricht, nennt der Benutzer allein das | technischen Verordnung entspricht, nennt der Benutzer allein das |
| Zugfahrzeug. Das Zugfahrzeug ist frei wählbar. | Zugfahrzeug. Das Zugfahrzeug ist frei wählbar. |
| § 3 - Die gemäss Paragraphen 1 und 2 genannten Fahrzeuge werden im | § 3 - Die gemäss Paragraphen 1 und 2 genannten Fahrzeuge werden im |
| Antragsformular mittels ihrer Fahrgestellnummer ausgewiesen. | Antragsformular mittels ihrer Fahrgestellnummer ausgewiesen. |
| § 4 - Die Kenndaten der Ersatzfahrzeuge stimmen mit den in der | § 4 - Die Kenndaten der Ersatzfahrzeuge stimmen mit den in der |
| Genehmigung angegebenen technischen Kenndaten überein. | Genehmigung angegebenen technischen Kenndaten überein. |
| Abschnitt 2 - Die Fahrtroute | Abschnitt 2 - Die Fahrtroute |
| Art. 5 - Falls der Antragsteller gemäss der Richtlinien des | Art. 5 - Falls der Antragsteller gemäss der Richtlinien des |
| zuständigen Beamten eine detaillierte Fahrtroute vorschlägt, wird | zuständigen Beamten eine detaillierte Fahrtroute vorschlägt, wird |
| diese im Voraus erkundet und ist, ausser aus gutem Grund, den | diese im Voraus erkundet und ist, ausser aus gutem Grund, den |
| Abmessungen des Schwertransportfahrzeugs entsprechend, so kurz wie | Abmessungen des Schwertransportfahrzeugs entsprechend, so kurz wie |
| möglich. | möglich. |
| Abschnitt 3 - Technische Kenndaten des Schwertransportfahrzeugs | Abschnitt 3 - Technische Kenndaten des Schwertransportfahrzeugs |
| Art. 6 - Wenn die Massen des Schwertransportfahrzeugs nicht der | Art. 6 - Wenn die Massen des Schwertransportfahrzeugs nicht der |
| technischen Verordnung entsprechen, werden die technischen Kenndaten | technischen Verordnung entsprechen, werden die technischen Kenndaten |
| des Schwertransportfahrzeugs vom Antragsteller gemäss der Richtlinien | des Schwertransportfahrzeugs vom Antragsteller gemäss der Richtlinien |
| des zuständigen Beamten mitgeteilt. | des zuständigen Beamten mitgeteilt. |
| KAPITEL 3 - Berechnung der Fristen | KAPITEL 3 - Berechnung der Fristen |
| Art. 7 - § 1 - Zur Berechnung der in Artikel 6 des Königlichen | Art. 7 - § 1 - Zur Berechnung der in Artikel 6 des Königlichen |
| Erlasses vorgesehenen Fristen, wird Rechnung getragen: | Erlasses vorgesehenen Fristen, wird Rechnung getragen: |
| a) mit dem vom Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen | a) mit dem vom Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Mobilität und Transportwesen erzeugten Eingangs-, Versand- | Dienstes Mobilität und Transportwesen erzeugten Eingangs-, Versand- |
| oder Mitteilungsdatum, wenn der Antrag mittels elektronischer | oder Mitteilungsdatum, wenn der Antrag mittels elektronischer |
| Datenübertragung eingereicht wird; | Datenübertragung eingereicht wird; |
| b) i. mit dem Registrierungsdatum des Einschreibens im | b) i. mit dem Registrierungsdatum des Einschreibens im |
| Datenverarbeitungssystems des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Datenverarbeitungssystems des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Mobilität und Transportwesen, für den Eingang des Antrags und der | Mobilität und Transportwesen, für den Eingang des Antrags und der |
| fehlenden, nach Anforderung einer zusätzlichen Information gemäss | fehlenden, nach Anforderung einer zusätzlichen Information gemäss |
| Artikel 6 § 3 des Königlichen Erlasses erhaltenen Elemente, wenn die | Artikel 6 § 3 des Königlichen Erlasses erhaltenen Elemente, wenn die |
| Antragstellung per Einschreiben erfolgt; | Antragstellung per Einschreiben erfolgt; |
| ii. mit dem Versanddatum des Einschreibens, für die Feststellung des | ii. mit dem Versanddatum des Einschreibens, für die Feststellung des |
| Versanddatums der Anforderung zusätzlicher Informationen oder der | Versanddatums der Anforderung zusätzlicher Informationen oder der |
| Mitteilung einer Genehmigung, wenn die Antragstellung per Einschreiben | Mitteilung einer Genehmigung, wenn die Antragstellung per Einschreiben |
| erfolgt. | erfolgt. |
| § 2 - Jeder Genehmigungsantrag oder jedes nach Anforderung einer | § 2 - Jeder Genehmigungsantrag oder jedes nach Anforderung einer |
| zusätzlichen Information erhaltene fehlende Element, der bzw. das nach | zusätzlichen Information erhaltene fehlende Element, der bzw. das nach |
| 12 Uhr oder ausserhalb eines Werktags beim Dienst Grossraum- und | 12 Uhr oder ausserhalb eines Werktags beim Dienst Grossraum- und |
| Schwerverkehr eintrifft, wird als am nächstfolgenden Werktag | Schwerverkehr eintrifft, wird als am nächstfolgenden Werktag |
| eingegangen betrachtet. | eingegangen betrachtet. |
| KAPITEL 4 - Form der Genehmigung | KAPITEL 4 - Form der Genehmigung |
| Art. 8 - Wenn der Antrag durch elektronische Datenübertragung gestellt | Art. 8 - Wenn der Antrag durch elektronische Datenübertragung gestellt |
| wird, wird die Genehmigung oder die Ablehnung über das | wird, wird die Genehmigung oder die Ablehnung über das |
| Datenverarbeitungssystem in ausdruckbarer Form bekannt gegeben. | Datenverarbeitungssystem in ausdruckbarer Form bekannt gegeben. |
| Die Genehmigung und ihre Anhänge werden auf weissem Papier im | Die Genehmigung und ihre Anhänge werden auf weissem Papier im |
| A4-Format in gewöhnlichem schwarzem Druck ausgedruckt. | A4-Format in gewöhnlichem schwarzem Druck ausgedruckt. |
| Art. 9 - Die Angaben und die Authentifizierungsinstrumente, die auf | Art. 9 - Die Angaben und die Authentifizierungsinstrumente, die auf |
| der Genehmigung und ihren Anhängen vorkommen, müssen deutlich lesbar | der Genehmigung und ihren Anhängen vorkommen, müssen deutlich lesbar |
| sein. | sein. |
| Art. 10 - § 1 - Die Genehmigung enthält die folgenden Angaben: | Art. 10 - § 1 - Die Genehmigung enthält die folgenden Angaben: |
| a) Nennung der zur Ausstellung der Genehmigung befugten Behörde und | a) Nennung der zur Ausstellung der Genehmigung befugten Behörde und |
| deren Logo; | deren Logo; |
| b) die Genehmigungsnummer; | b) die Genehmigungsnummer; |
| c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung; | c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung; |
| d) die Kontaktinformationen des Benutzers des | d) die Kontaktinformationen des Benutzers des |
| Schwertransportfahrzeugs; | Schwertransportfahrzeugs; |
| e) die Gesamtabmessungen und die zulässige Gesamtmasse des | e) die Gesamtabmessungen und die zulässige Gesamtmasse des |
| Schwertransportfahrzeugs; | Schwertransportfahrzeugs; |
| f) die Anzahl der Achslinien des Fahrzeugs; | f) die Anzahl der Achslinien des Fahrzeugs; |
| g) die in der Genehmigung angegebenen Fahrgestellnummern der | g) die in der Genehmigung angegebenen Fahrgestellnummern der |
| Fahrzeuge; | Fahrzeuge; |
| h) Angabe des Fahrtroutentyps; | h) Angabe des Fahrtroutentyps; |
| i) die Art der Ladung; | i) die Art der Ladung; |
| j) gegebenenfalls, zusätzliche Vorschriften; | j) gegebenenfalls, zusätzliche Vorschriften; |
| k) das Datum der Genehmigung und die Unterschrift des zuständigen | k) das Datum der Genehmigung und die Unterschrift des zuständigen |
| Beamten. | Beamten. |
| § 2 - Die technischen Kenndaten des Schwertransportfahrzeugs und die | § 2 - Die technischen Kenndaten des Schwertransportfahrzeugs und die |
| detaillierte Fahrtroute, wenn diese zusammen mit der Genehmigung | detaillierte Fahrtroute, wenn diese zusammen mit der Genehmigung |
| ausgehändigt wurden, sowie jedes von der Genehmigung vorgeschriebene | ausgehändigt wurden, sowie jedes von der Genehmigung vorgeschriebene |
| beizufügende Dokument, machen einen wesentlichen Teil der Genehmigung | beizufügende Dokument, machen einen wesentlichen Teil der Genehmigung |
| aus. | aus. |
| KAPITEL 5 - Zahlung | KAPITEL 5 - Zahlung |
| Art. 11 - Die in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses | Art. 11 - Die in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses |
| festgelegte Gebühr wird an den Föderalen Öffentlichen Dienst innerhalb | festgelegte Gebühr wird an den Föderalen Öffentlichen Dienst innerhalb |
| von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Zahlungsaufforderung | von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Zahlungsaufforderung |
| gemäss der darauf genannten Anweisungen entrichtet. | gemäss der darauf genannten Anweisungen entrichtet. |
| KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
| Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. | Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. |
| Brüssel, den 16. Dezember 2010 | Brüssel, den 16. Dezember 2010 |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |