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Arrêté ministériel relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels | Ministerieel besluit betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 16 DECEMBRE 2010. - Arrêté ministériel relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels Le texte qui suit constitue la traduction allemande de l'arrêté | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 16 DECEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
ministériel du 16 décembre 2010 relatif à la procédure, la forme et le | besluit van 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de |
contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules | inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke |
exceptionnels. | voertuigen. |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form | 16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form |
und den Inhalt der Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und | und den Inhalt der Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und |
Schwertransporten auf der Strasse | Schwertransporten auf der Strasse |
Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, | Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom | Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom |
21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005; | 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über |
Schwertransportfahrzeuge im Strassenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4, 6 | Schwertransportfahrzeuge im Strassenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4, 6 |
§ 6 und 8 § 5. | § 6 und 8 § 5. |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, das am 9. Juni 2010 in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, das am 9. Juni 2010 in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde, |
Beschliessen: | Beschliessen: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen | Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten |
bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung zur | bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung zur |
Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten auf der Strasse und | Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten auf der Strasse und |
die Zahlung der Gebühr. | die Zahlung der Gebühr. |
Abschnitt 2 - Definitionen | Abschnitt 2 - Definitionen |
Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1Königlicher Erlass: | 1Königlicher Erlass: |
der Königliche Erlass vom 2. Juni 2010 über Schwertransportfahrzeuge | der Königliche Erlass vom 2. Juni 2010 über Schwertransportfahrzeuge |
im Strassenverkehr; | im Strassenverkehr; |
2 Technischer Verordnung : | 2 Technischer Verordnung : |
der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; |
3 Dienst Grossraum- und Schwerverkehr : | 3 Dienst Grossraum- und Schwerverkehr : |
Der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung | Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung |
zur Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten zuständig ist; | zur Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten zuständig ist; |
4 Zuständiger Beamter : | 4 Zuständiger Beamter : |
Der vom für den Strassenverkehr zuständigen Minister beauftragte | Der vom für den Strassenverkehr zuständigen Minister beauftragte |
Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen; | Transportwesen; |
5 Antrag | 5 Antrag |
Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und | Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und |
Schwertransporten. | Schwertransporten. |
Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäss | Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäss |
ihrer Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen. | ihrer Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen. |
KAPITEL 2 - Der Antrag | KAPITEL 2 - Der Antrag |
Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags | Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags |
Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische | Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische |
Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes Grossraum- und | Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes Grossraum- und |
Schwerverkehr, gemäss der Richtlinien des zuständigen Beamten, | Schwerverkehr, gemäss der Richtlinien des zuständigen Beamten, |
verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst Grossraum- und | verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst Grossraum- und |
Schwerverkehr übermittelt. | Schwerverkehr übermittelt. |
Der Antrag über die Internetseite des Dienstes Grossraum- und | Der Antrag über die Internetseite des Dienstes Grossraum- und |
Schwerverkehr kann lediglich von der Person eingereicht und verwaltet | Schwerverkehr kann lediglich von der Person eingereicht und verwaltet |
werden, deren Identität als Benutzer der Informatikanwendung | werden, deren Identität als Benutzer der Informatikanwendung |
bescheinigt werden kann. | bescheinigt werden kann. |
Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der | Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der |
Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren | Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren |
Erstellung gemäss den Richtlinien des zuständigen Beamten erfolgen | Erstellung gemäss den Richtlinien des zuständigen Beamten erfolgen |
muss. | muss. |
Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet. | Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet. |
Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente, sind | Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente, sind |
beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes | beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes |
Grossraum- und Schwerverkehr erhältlich. | Grossraum- und Schwerverkehr erhältlich. |
Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3 | Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3 |
des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 § | des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 § |
5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben | 5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäss Artikel 6 § 3 | § 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäss Artikel 6 § 3 |
des Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb | des Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb |
von 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die | von 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die |
Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst | Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst |
Grossraum- und Schwerverkehr eingegangen sind. | Grossraum- und Schwerverkehr eingegangen sind. |
In diesem Fall wird der Antrag, in Anwendung des Artikels 8 § 3 des | In diesem Fall wird der Antrag, in Anwendung des Artikels 8 § 3 des |
Königlichen Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen. | Königlichen Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen. |
Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt | Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt |
wird, kann der Antragsteller angeben: | wird, kann der Antragsteller angeben: |
a) bis zu zwei Ersatzfahrzeuge für ein Schwertransport-Einzelfahrzeug; | a) bis zu zwei Ersatzfahrzeuge für ein Schwertransport-Einzelfahrzeug; |
b) bis zu zwei Zugfahrzeuge und bis zu zwei gezogene Fahrzeuge für | b) bis zu zwei Zugfahrzeuge und bis zu zwei gezogene Fahrzeuge für |
eine Schwertransport-Fahrzeugkombination. | eine Schwertransport-Fahrzeugkombination. |
§ 2 - Für eine Schwertransport-Fahrzeugkombination, deren Masse der | § 2 - Für eine Schwertransport-Fahrzeugkombination, deren Masse der |
technischen Verordnung entspricht, nennt der Benutzer allein das | technischen Verordnung entspricht, nennt der Benutzer allein das |
Zugfahrzeug. Das Zugfahrzeug ist frei wählbar. | Zugfahrzeug. Das Zugfahrzeug ist frei wählbar. |
§ 3 - Die gemäss Paragraphen 1 und 2 genannten Fahrzeuge werden im | § 3 - Die gemäss Paragraphen 1 und 2 genannten Fahrzeuge werden im |
Antragsformular mittels ihrer Fahrgestellnummer ausgewiesen. | Antragsformular mittels ihrer Fahrgestellnummer ausgewiesen. |
§ 4 - Die Kenndaten der Ersatzfahrzeuge stimmen mit den in der | § 4 - Die Kenndaten der Ersatzfahrzeuge stimmen mit den in der |
Genehmigung angegebenen technischen Kenndaten überein. | Genehmigung angegebenen technischen Kenndaten überein. |
Abschnitt 2 - Die Fahrtroute | Abschnitt 2 - Die Fahrtroute |
Art. 5 - Falls der Antragsteller gemäss der Richtlinien des | Art. 5 - Falls der Antragsteller gemäss der Richtlinien des |
zuständigen Beamten eine detaillierte Fahrtroute vorschlägt, wird | zuständigen Beamten eine detaillierte Fahrtroute vorschlägt, wird |
diese im Voraus erkundet und ist, ausser aus gutem Grund, den | diese im Voraus erkundet und ist, ausser aus gutem Grund, den |
Abmessungen des Schwertransportfahrzeugs entsprechend, so kurz wie | Abmessungen des Schwertransportfahrzeugs entsprechend, so kurz wie |
möglich. | möglich. |
Abschnitt 3 - Technische Kenndaten des Schwertransportfahrzeugs | Abschnitt 3 - Technische Kenndaten des Schwertransportfahrzeugs |
Art. 6 - Wenn die Massen des Schwertransportfahrzeugs nicht der | Art. 6 - Wenn die Massen des Schwertransportfahrzeugs nicht der |
technischen Verordnung entsprechen, werden die technischen Kenndaten | technischen Verordnung entsprechen, werden die technischen Kenndaten |
des Schwertransportfahrzeugs vom Antragsteller gemäss der Richtlinien | des Schwertransportfahrzeugs vom Antragsteller gemäss der Richtlinien |
des zuständigen Beamten mitgeteilt. | des zuständigen Beamten mitgeteilt. |
KAPITEL 3 - Berechnung der Fristen | KAPITEL 3 - Berechnung der Fristen |
Art. 7 - § 1 - Zur Berechnung der in Artikel 6 des Königlichen | Art. 7 - § 1 - Zur Berechnung der in Artikel 6 des Königlichen |
Erlasses vorgesehenen Fristen, wird Rechnung getragen: | Erlasses vorgesehenen Fristen, wird Rechnung getragen: |
a) mit dem vom Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen | a) mit dem vom Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Mobilität und Transportwesen erzeugten Eingangs-, Versand- | Dienstes Mobilität und Transportwesen erzeugten Eingangs-, Versand- |
oder Mitteilungsdatum, wenn der Antrag mittels elektronischer | oder Mitteilungsdatum, wenn der Antrag mittels elektronischer |
Datenübertragung eingereicht wird; | Datenübertragung eingereicht wird; |
b) i. mit dem Registrierungsdatum des Einschreibens im | b) i. mit dem Registrierungsdatum des Einschreibens im |
Datenverarbeitungssystems des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Datenverarbeitungssystems des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Mobilität und Transportwesen, für den Eingang des Antrags und der | Mobilität und Transportwesen, für den Eingang des Antrags und der |
fehlenden, nach Anforderung einer zusätzlichen Information gemäss | fehlenden, nach Anforderung einer zusätzlichen Information gemäss |
Artikel 6 § 3 des Königlichen Erlasses erhaltenen Elemente, wenn die | Artikel 6 § 3 des Königlichen Erlasses erhaltenen Elemente, wenn die |
Antragstellung per Einschreiben erfolgt; | Antragstellung per Einschreiben erfolgt; |
ii. mit dem Versanddatum des Einschreibens, für die Feststellung des | ii. mit dem Versanddatum des Einschreibens, für die Feststellung des |
Versanddatums der Anforderung zusätzlicher Informationen oder der | Versanddatums der Anforderung zusätzlicher Informationen oder der |
Mitteilung einer Genehmigung, wenn die Antragstellung per Einschreiben | Mitteilung einer Genehmigung, wenn die Antragstellung per Einschreiben |
erfolgt. | erfolgt. |
§ 2 - Jeder Genehmigungsantrag oder jedes nach Anforderung einer | § 2 - Jeder Genehmigungsantrag oder jedes nach Anforderung einer |
zusätzlichen Information erhaltene fehlende Element, der bzw. das nach | zusätzlichen Information erhaltene fehlende Element, der bzw. das nach |
12 Uhr oder ausserhalb eines Werktags beim Dienst Grossraum- und | 12 Uhr oder ausserhalb eines Werktags beim Dienst Grossraum- und |
Schwerverkehr eintrifft, wird als am nächstfolgenden Werktag | Schwerverkehr eintrifft, wird als am nächstfolgenden Werktag |
eingegangen betrachtet. | eingegangen betrachtet. |
KAPITEL 4 - Form der Genehmigung | KAPITEL 4 - Form der Genehmigung |
Art. 8 - Wenn der Antrag durch elektronische Datenübertragung gestellt | Art. 8 - Wenn der Antrag durch elektronische Datenübertragung gestellt |
wird, wird die Genehmigung oder die Ablehnung über das | wird, wird die Genehmigung oder die Ablehnung über das |
Datenverarbeitungssystem in ausdruckbarer Form bekannt gegeben. | Datenverarbeitungssystem in ausdruckbarer Form bekannt gegeben. |
Die Genehmigung und ihre Anhänge werden auf weissem Papier im | Die Genehmigung und ihre Anhänge werden auf weissem Papier im |
A4-Format in gewöhnlichem schwarzem Druck ausgedruckt. | A4-Format in gewöhnlichem schwarzem Druck ausgedruckt. |
Art. 9 - Die Angaben und die Authentifizierungsinstrumente, die auf | Art. 9 - Die Angaben und die Authentifizierungsinstrumente, die auf |
der Genehmigung und ihren Anhängen vorkommen, müssen deutlich lesbar | der Genehmigung und ihren Anhängen vorkommen, müssen deutlich lesbar |
sein. | sein. |
Art. 10 - § 1 - Die Genehmigung enthält die folgenden Angaben: | Art. 10 - § 1 - Die Genehmigung enthält die folgenden Angaben: |
a) Nennung der zur Ausstellung der Genehmigung befugten Behörde und | a) Nennung der zur Ausstellung der Genehmigung befugten Behörde und |
deren Logo; | deren Logo; |
b) die Genehmigungsnummer; | b) die Genehmigungsnummer; |
c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung; | c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung; |
d) die Kontaktinformationen des Benutzers des | d) die Kontaktinformationen des Benutzers des |
Schwertransportfahrzeugs; | Schwertransportfahrzeugs; |
e) die Gesamtabmessungen und die zulässige Gesamtmasse des | e) die Gesamtabmessungen und die zulässige Gesamtmasse des |
Schwertransportfahrzeugs; | Schwertransportfahrzeugs; |
f) die Anzahl der Achslinien des Fahrzeugs; | f) die Anzahl der Achslinien des Fahrzeugs; |
g) die in der Genehmigung angegebenen Fahrgestellnummern der | g) die in der Genehmigung angegebenen Fahrgestellnummern der |
Fahrzeuge; | Fahrzeuge; |
h) Angabe des Fahrtroutentyps; | h) Angabe des Fahrtroutentyps; |
i) die Art der Ladung; | i) die Art der Ladung; |
j) gegebenenfalls, zusätzliche Vorschriften; | j) gegebenenfalls, zusätzliche Vorschriften; |
k) das Datum der Genehmigung und die Unterschrift des zuständigen | k) das Datum der Genehmigung und die Unterschrift des zuständigen |
Beamten. | Beamten. |
§ 2 - Die technischen Kenndaten des Schwertransportfahrzeugs und die | § 2 - Die technischen Kenndaten des Schwertransportfahrzeugs und die |
detaillierte Fahrtroute, wenn diese zusammen mit der Genehmigung | detaillierte Fahrtroute, wenn diese zusammen mit der Genehmigung |
ausgehändigt wurden, sowie jedes von der Genehmigung vorgeschriebene | ausgehändigt wurden, sowie jedes von der Genehmigung vorgeschriebene |
beizufügende Dokument, machen einen wesentlichen Teil der Genehmigung | beizufügende Dokument, machen einen wesentlichen Teil der Genehmigung |
aus. | aus. |
KAPITEL 5 - Zahlung | KAPITEL 5 - Zahlung |
Art. 11 - Die in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses | Art. 11 - Die in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses |
festgelegte Gebühr wird an den Föderalen Öffentlichen Dienst innerhalb | festgelegte Gebühr wird an den Föderalen Öffentlichen Dienst innerhalb |
von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Zahlungsaufforderung | von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Zahlungsaufforderung |
gemäss der darauf genannten Anweisungen entrichtet. | gemäss der darauf genannten Anweisungen entrichtet. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. | Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. |
Brüssel, den 16. Dezember 2010 | Brüssel, den 16. Dezember 2010 |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |