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Arrêté ministériel relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels Ministerieel besluit betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 16 DECEMBRE 2010. - Arrêté ministériel relatif à la procédure, la forme et le contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules exceptionnels Le texte qui suit constitue la traduction allemande de l'arrêté FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 16 DECEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende de procedure, de vorm en de inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
ministériel du 16 décembre 2010 relatif à la procédure, la forme et le besluit van 16 december 2010 betreffende de procedure, de vorm en de
contenu de l'autorisation pour la circulation routière des véhicules inhoud van de vergunning voor het wegverkeer van uitzonderlijke
exceptionnels. voertuigen.
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form 16. DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das Verfahren, die Form
und den Inhalt der Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und und den Inhalt der Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und
Schwertransporten auf der Strasse Schwertransporten auf der Strasse
Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom
21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005; 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über
Schwertransportfahrzeuge im Strassenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4, 6 Schwertransportfahrzeuge im Strassenverkehr, Artikel 5 § 1 Absatz 4, 6
§ 6 und 8 § 5. § 6 und 8 § 5.
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, das am 9. Juni 2010 in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, das am 9. Juni 2010 in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde, koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde,
Beschliessen: Beschliessen:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt die ergänzenden Modalitäten
bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung zur bezüglich des Genehmigungsverfahrens für die Zulassung zur
Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten auf der Strasse und Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten auf der Strasse und
die Zahlung der Gebühr. die Zahlung der Gebühr.
Abschnitt 2 - Definitionen Abschnitt 2 - Definitionen
Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen
unter: unter:
1Königlicher Erlass: 1Königlicher Erlass:
der Königliche Erlass vom 2. Juni 2010 über Schwertransportfahrzeuge der Königliche Erlass vom 2. Juni 2010 über Schwertransportfahrzeuge
im Strassenverkehr; im Strassenverkehr;
2 Technischer Verordnung : 2 Technischer Verordnung :
der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;
3 Dienst Grossraum- und Schwerverkehr : 3 Dienst Grossraum- und Schwerverkehr :
Der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Der Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung Transportwesen, der für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung
zur Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten zuständig ist; zur Durchführung von Grossraum- und Schwertransporten zuständig ist;
4 Zuständiger Beamter : 4 Zuständiger Beamter :
Der vom für den Strassenverkehr zuständigen Minister beauftragte Der vom für den Strassenverkehr zuständigen Minister beauftragte
Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen; Transportwesen;
5 Antrag 5 Antrag
Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Grossraum- und
Schwertransporten. Schwertransporten.
Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäss Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäss
ihrer Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen. ihrer Definitionen im Königlichen Erlass zu verstehen.
KAPITEL 2 - Der Antrag KAPITEL 2 - Der Antrag
Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags Abschnitt 1 - Art des Verfahrens und Inhalt des Antrags
Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische Art. 3 - § 1 - Der Antrag wird eingereicht und durch elektronische
Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes Grossraum- und Datenübertragung auf der Internetseite des Dienstes Grossraum- und
Schwerverkehr, gemäss der Richtlinien des zuständigen Beamten, Schwerverkehr, gemäss der Richtlinien des zuständigen Beamten,
verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst Grossraum- und verwaltet oder per Einschreiben an den Dienst Grossraum- und
Schwerverkehr übermittelt. Schwerverkehr übermittelt.
Der Antrag über die Internetseite des Dienstes Grossraum- und Der Antrag über die Internetseite des Dienstes Grossraum- und
Schwerverkehr kann lediglich von der Person eingereicht und verwaltet Schwerverkehr kann lediglich von der Person eingereicht und verwaltet
werden, deren Identität als Benutzer der Informatikanwendung werden, deren Identität als Benutzer der Informatikanwendung
bescheinigt werden kann. bescheinigt werden kann.
Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der Im Falle einer Antragstellung per Einschreiben, füllt der
Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren Antragsteller das Antragsformular und die Anhänge aus, deren
Erstellung gemäss den Richtlinien des zuständigen Beamten erfolgen Erstellung gemäss den Richtlinien des zuständigen Beamten erfolgen
muss. muss.
Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet. Das Antragsformular wird vom Antragsteller datiert und unterzeichnet.
Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente, sind Die zur Antragstellung per Einschreiben erforderlichen Dokumente, sind
beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes beim zuständigen Beamten und auf der Internetseite des Dienstes
Grossraum- und Schwerverkehr erhältlich. Grossraum- und Schwerverkehr erhältlich.
Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3 Für die Antragstellung per Einschreiben werden die in Artikel 6 § 3
des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 § des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sendungen und die in Artikel 6 §
5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben 5 desselben Erlasses genannten Mitteilungen per Einschreiben
übermittelt. übermittelt.
§ 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäss Artikel 6 § 3 § 2 - Der Antrag wird zurückgezogen, falls die gemäss Artikel 6 § 3
des Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb des Königlichen Erlasses gefragten fehlenden Elemente nicht innerhalb
von 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die von 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antragsteller die
Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst Anforderung zusätzlicher Informationen erhalten hat, beim Dienst
Grossraum- und Schwerverkehr eingegangen sind. Grossraum- und Schwerverkehr eingegangen sind.
In diesem Fall wird der Antrag, in Anwendung des Artikels 8 § 3 des In diesem Fall wird der Antrag, in Anwendung des Artikels 8 § 3 des
Königlichen Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen. Königlichen Erlasses, als vom Antragsteller zurückgezogen angesehen.
Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt Art. 4 - § 1 - Neben dem Fahrzeug, für das die Genehmigung beantragt
wird, kann der Antragsteller angeben: wird, kann der Antragsteller angeben:
a) bis zu zwei Ersatzfahrzeuge für ein Schwertransport-Einzelfahrzeug; a) bis zu zwei Ersatzfahrzeuge für ein Schwertransport-Einzelfahrzeug;
b) bis zu zwei Zugfahrzeuge und bis zu zwei gezogene Fahrzeuge für b) bis zu zwei Zugfahrzeuge und bis zu zwei gezogene Fahrzeuge für
eine Schwertransport-Fahrzeugkombination. eine Schwertransport-Fahrzeugkombination.
§ 2 - Für eine Schwertransport-Fahrzeugkombination, deren Masse der § 2 - Für eine Schwertransport-Fahrzeugkombination, deren Masse der
technischen Verordnung entspricht, nennt der Benutzer allein das technischen Verordnung entspricht, nennt der Benutzer allein das
Zugfahrzeug. Das Zugfahrzeug ist frei wählbar. Zugfahrzeug. Das Zugfahrzeug ist frei wählbar.
§ 3 - Die gemäss Paragraphen 1 und 2 genannten Fahrzeuge werden im § 3 - Die gemäss Paragraphen 1 und 2 genannten Fahrzeuge werden im
Antragsformular mittels ihrer Fahrgestellnummer ausgewiesen. Antragsformular mittels ihrer Fahrgestellnummer ausgewiesen.
§ 4 - Die Kenndaten der Ersatzfahrzeuge stimmen mit den in der § 4 - Die Kenndaten der Ersatzfahrzeuge stimmen mit den in der
Genehmigung angegebenen technischen Kenndaten überein. Genehmigung angegebenen technischen Kenndaten überein.
Abschnitt 2 - Die Fahrtroute Abschnitt 2 - Die Fahrtroute
Art. 5 - Falls der Antragsteller gemäss der Richtlinien des Art. 5 - Falls der Antragsteller gemäss der Richtlinien des
zuständigen Beamten eine detaillierte Fahrtroute vorschlägt, wird zuständigen Beamten eine detaillierte Fahrtroute vorschlägt, wird
diese im Voraus erkundet und ist, ausser aus gutem Grund, den diese im Voraus erkundet und ist, ausser aus gutem Grund, den
Abmessungen des Schwertransportfahrzeugs entsprechend, so kurz wie Abmessungen des Schwertransportfahrzeugs entsprechend, so kurz wie
möglich. möglich.
Abschnitt 3 - Technische Kenndaten des Schwertransportfahrzeugs Abschnitt 3 - Technische Kenndaten des Schwertransportfahrzeugs
Art. 6 - Wenn die Massen des Schwertransportfahrzeugs nicht der Art. 6 - Wenn die Massen des Schwertransportfahrzeugs nicht der
technischen Verordnung entsprechen, werden die technischen Kenndaten technischen Verordnung entsprechen, werden die technischen Kenndaten
des Schwertransportfahrzeugs vom Antragsteller gemäss der Richtlinien des Schwertransportfahrzeugs vom Antragsteller gemäss der Richtlinien
des zuständigen Beamten mitgeteilt. des zuständigen Beamten mitgeteilt.
KAPITEL 3 - Berechnung der Fristen KAPITEL 3 - Berechnung der Fristen
Art. 7 - § 1 - Zur Berechnung der in Artikel 6 des Königlichen Art. 7 - § 1 - Zur Berechnung der in Artikel 6 des Königlichen
Erlasses vorgesehenen Fristen, wird Rechnung getragen: Erlasses vorgesehenen Fristen, wird Rechnung getragen:
a) mit dem vom Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen a) mit dem vom Datenverarbeitungssystem des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Mobilität und Transportwesen erzeugten Eingangs-, Versand- Dienstes Mobilität und Transportwesen erzeugten Eingangs-, Versand-
oder Mitteilungsdatum, wenn der Antrag mittels elektronischer oder Mitteilungsdatum, wenn der Antrag mittels elektronischer
Datenübertragung eingereicht wird; Datenübertragung eingereicht wird;
b) i. mit dem Registrierungsdatum des Einschreibens im b) i. mit dem Registrierungsdatum des Einschreibens im
Datenverarbeitungssystems des Föderalen Öffentlichen Dienstes Datenverarbeitungssystems des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Mobilität und Transportwesen, für den Eingang des Antrags und der Mobilität und Transportwesen, für den Eingang des Antrags und der
fehlenden, nach Anforderung einer zusätzlichen Information gemäss fehlenden, nach Anforderung einer zusätzlichen Information gemäss
Artikel 6 § 3 des Königlichen Erlasses erhaltenen Elemente, wenn die Artikel 6 § 3 des Königlichen Erlasses erhaltenen Elemente, wenn die
Antragstellung per Einschreiben erfolgt; Antragstellung per Einschreiben erfolgt;
ii. mit dem Versanddatum des Einschreibens, für die Feststellung des ii. mit dem Versanddatum des Einschreibens, für die Feststellung des
Versanddatums der Anforderung zusätzlicher Informationen oder der Versanddatums der Anforderung zusätzlicher Informationen oder der
Mitteilung einer Genehmigung, wenn die Antragstellung per Einschreiben Mitteilung einer Genehmigung, wenn die Antragstellung per Einschreiben
erfolgt. erfolgt.
§ 2 - Jeder Genehmigungsantrag oder jedes nach Anforderung einer § 2 - Jeder Genehmigungsantrag oder jedes nach Anforderung einer
zusätzlichen Information erhaltene fehlende Element, der bzw. das nach zusätzlichen Information erhaltene fehlende Element, der bzw. das nach
12 Uhr oder ausserhalb eines Werktags beim Dienst Grossraum- und 12 Uhr oder ausserhalb eines Werktags beim Dienst Grossraum- und
Schwerverkehr eintrifft, wird als am nächstfolgenden Werktag Schwerverkehr eintrifft, wird als am nächstfolgenden Werktag
eingegangen betrachtet. eingegangen betrachtet.
KAPITEL 4 - Form der Genehmigung KAPITEL 4 - Form der Genehmigung
Art. 8 - Wenn der Antrag durch elektronische Datenübertragung gestellt Art. 8 - Wenn der Antrag durch elektronische Datenübertragung gestellt
wird, wird die Genehmigung oder die Ablehnung über das wird, wird die Genehmigung oder die Ablehnung über das
Datenverarbeitungssystem in ausdruckbarer Form bekannt gegeben. Datenverarbeitungssystem in ausdruckbarer Form bekannt gegeben.
Die Genehmigung und ihre Anhänge werden auf weissem Papier im Die Genehmigung und ihre Anhänge werden auf weissem Papier im
A4-Format in gewöhnlichem schwarzem Druck ausgedruckt. A4-Format in gewöhnlichem schwarzem Druck ausgedruckt.
Art. 9 - Die Angaben und die Authentifizierungsinstrumente, die auf Art. 9 - Die Angaben und die Authentifizierungsinstrumente, die auf
der Genehmigung und ihren Anhängen vorkommen, müssen deutlich lesbar der Genehmigung und ihren Anhängen vorkommen, müssen deutlich lesbar
sein. sein.
Art. 10 - § 1 - Die Genehmigung enthält die folgenden Angaben: Art. 10 - § 1 - Die Genehmigung enthält die folgenden Angaben:
a) Nennung der zur Ausstellung der Genehmigung befugten Behörde und a) Nennung der zur Ausstellung der Genehmigung befugten Behörde und
deren Logo; deren Logo;
b) die Genehmigungsnummer; b) die Genehmigungsnummer;
c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung; c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
d) die Kontaktinformationen des Benutzers des d) die Kontaktinformationen des Benutzers des
Schwertransportfahrzeugs; Schwertransportfahrzeugs;
e) die Gesamtabmessungen und die zulässige Gesamtmasse des e) die Gesamtabmessungen und die zulässige Gesamtmasse des
Schwertransportfahrzeugs; Schwertransportfahrzeugs;
f) die Anzahl der Achslinien des Fahrzeugs; f) die Anzahl der Achslinien des Fahrzeugs;
g) die in der Genehmigung angegebenen Fahrgestellnummern der g) die in der Genehmigung angegebenen Fahrgestellnummern der
Fahrzeuge; Fahrzeuge;
h) Angabe des Fahrtroutentyps; h) Angabe des Fahrtroutentyps;
i) die Art der Ladung; i) die Art der Ladung;
j) gegebenenfalls, zusätzliche Vorschriften; j) gegebenenfalls, zusätzliche Vorschriften;
k) das Datum der Genehmigung und die Unterschrift des zuständigen k) das Datum der Genehmigung und die Unterschrift des zuständigen
Beamten. Beamten.
§ 2 - Die technischen Kenndaten des Schwertransportfahrzeugs und die § 2 - Die technischen Kenndaten des Schwertransportfahrzeugs und die
detaillierte Fahrtroute, wenn diese zusammen mit der Genehmigung detaillierte Fahrtroute, wenn diese zusammen mit der Genehmigung
ausgehändigt wurden, sowie jedes von der Genehmigung vorgeschriebene ausgehändigt wurden, sowie jedes von der Genehmigung vorgeschriebene
beizufügende Dokument, machen einen wesentlichen Teil der Genehmigung beizufügende Dokument, machen einen wesentlichen Teil der Genehmigung
aus. aus.
KAPITEL 5 - Zahlung KAPITEL 5 - Zahlung
Art. 11 - Die in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses Art. 11 - Die in Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses
festgelegte Gebühr wird an den Föderalen Öffentlichen Dienst innerhalb festgelegte Gebühr wird an den Föderalen Öffentlichen Dienst innerhalb
von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Zahlungsaufforderung von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Zahlungsaufforderung
gemäss der darauf genannten Anweisungen entrichtet. gemäss der darauf genannten Anweisungen entrichtet.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Brüssel, den 16. Dezember 2010 Brüssel, den 16. Dezember 2010
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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