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Arrêté ministériel relatif aux conditions de neutralité et d'uniformisation des unités de conditionnement et des emballages extérieurs des cigarettes, du tabac à rouler et du tabac à pipe à eau. - Traduction allemande | Ministerieel besluit betreffende de voorwaarden inzake neutraliteit en eenvormigheid van de verpakkingseenheden en de buitenverpakkingen van sigaretten, roltabak en waterpijptabak. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE |
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
16 AVRIL 2019. - Arrêté ministériel relatif aux conditions de | 16 APRIL 2019. - Ministerieel besluit betreffende de voorwaarden |
neutralité et d'uniformisation des unités de conditionnement et des | inzake neutraliteit en eenvormigheid van de verpakkingseenheden en de |
emballages extérieurs des cigarettes, du tabac à rouler et du tabac à | buitenverpakkingen van sigaretten, roltabak en waterpijptabak. - |
pipe à eau. - Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 16 avril 2019 relatif aux conditions de | besluit van 16 april 2019 betreffende de voorwaarden inzake |
neutralité et d'uniformisation des unités de conditionnement et des | neutraliteit en eenvormigheid van de verpakkingseenheden en de |
emballages extérieurs des cigarettes, du tabac à rouler et du tabac à | buitenverpakkingen van sigaretten, roltabak en waterpijptabak |
pipe à eau (Moniteur belge du 17 mai 2019). | (Belgisch Staatsblad van 17 mei 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
16. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass über die Bedingungen | 16. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass über die Bedingungen |
hinsichtlich der Neutralität und Einheitlichkeit der Packungen und | hinsichtlich der Neutralität und Einheitlichkeit der Packungen und |
Außenverpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und | Außenverpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und |
Wasserpfeifentabak | Wasserpfeifentabak |
Die Ministerin der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Volksgesundheit, |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz | Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. März 1989; | vom 22. März 1989; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über |
Standardverpackungen für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und | Standardverpackungen für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und |
Wasserpfeifentabak, der Artikel 5 § 2, 6 § 2, 8 § 2, 9 § 2, 10 § 5 und | Wasserpfeifentabak, der Artikel 5 § 2, 6 § 2, 8 § 2, 9 § 2, 10 § 5 und |
11 § 4; | 11 § 4; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 7. September | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 7. September |
2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 | 2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über |
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften | ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften |
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; | und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.369/3 des Staatsrates vom 11. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.369/3 des Staatsrates vom 11. März |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Packungen und | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Packungen und |
Außenverpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und | Außenverpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und |
Wasserpfeifentabak. | Wasserpfeifentabak. |
Packungen und Außenverpackungen | Packungen und Außenverpackungen |
Art. 2 - Packungen und Außenverpackungen haben die Farbe Pantone 448 C | Art. 2 - Packungen und Außenverpackungen haben die Farbe Pantone 448 C |
in matter Ausführung. | in matter Ausführung. |
Angabe des Handelsnamens, der Kontaktdaten des Herstellers und des | Angabe des Handelsnamens, der Kontaktdaten des Herstellers und des |
Barcodes | Barcodes |
Art. 3 - § 1 - Die Angabe des Handelsnamens darf einmal vorkommen: | Art. 3 - § 1 - Die Angabe des Handelsnamens darf einmal vorkommen: |
1. auf der Vorderseite und auf der Ober- und Unterseite der Packung | 1. auf der Vorderseite und auf der Ober- und Unterseite der Packung |
und der Außenverpackung, | und der Außenverpackung, |
2. auf der Vorderseite, auf der Rückseite und auf der Innenseite der | 2. auf der Vorderseite, auf der Rückseite und auf der Innenseite der |
Klappe oder auf dem Deckel bei Tabak zum Selbstdrehen oder | Klappe oder auf dem Deckel bei Tabak zum Selbstdrehen oder |
Wasserpfeifentabak, deren Packung oder Außenverpackung ein Beutel ist | Wasserpfeifentabak, deren Packung oder Außenverpackung ein Beutel ist |
oder eine zylindrische Form hat. | oder eine zylindrische Form hat. |
Diese Angabe wird wie folgt gedruckt: | Diese Angabe wird wie folgt gedruckt: |
1. in Buchstaben und/oder Zahlen, gegebenenfalls mit einem | 1. in Buchstaben und/oder Zahlen, gegebenenfalls mit einem |
kaufmännischen Und-Zeichen, | kaufmännischen Und-Zeichen, |
2. in Kleinbuchstaben, wobei der erste Buchstabe eines Wortes ein | 2. in Kleinbuchstaben, wobei der erste Buchstabe eines Wortes ein |
Großbuchstabe sein darf, | Großbuchstabe sein darf, |
3. in der Mitte der Fläche und, wenn sich auf dieser Fläche ein | 3. in der Mitte der Fläche und, wenn sich auf dieser Fläche ein |
gesundheitsbezogener Warnhinweis befindet, in der Mitte der | gesundheitsbezogener Warnhinweis befindet, in der Mitte der |
verfügbaren Fläche, | verfügbaren Fläche, |
4. auf einer Zeile in gewichteter, normaler und regelmäßiger | 4. auf einer Zeile in gewichteter, normaler und regelmäßiger |
Helvetica-Schrift in der Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter | Helvetica-Schrift in der Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter |
Ausführung, | Ausführung, |
5. in Schriftgröße 12. | 5. in Schriftgröße 12. |
§ 2 - Bei der Fläche, auf der die Kontaktdaten des Herstellers einmal | § 2 - Bei der Fläche, auf der die Kontaktdaten des Herstellers einmal |
angegeben werden, kann es sich um die Seite, die Oberseite oder die | angegeben werden, kann es sich um die Seite, die Oberseite oder die |
Unterseite oder, bei rechteckigen Beuteln mit einer Wickellasche, im | Unterseite oder, bei rechteckigen Beuteln mit einer Wickellasche, im |
Folgenden Wickelbeutel, um die Rückseite handeln. Diese Kontaktdaten, | Folgenden Wickelbeutel, um die Rückseite handeln. Diese Kontaktdaten, |
deren Inhalt in Artikel 11 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 13. | deren Inhalt in Artikel 11 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 13. |
April 2019 über Standardverpackungen für Zigaretten, Tabak zum | April 2019 über Standardverpackungen für Zigaretten, Tabak zum |
Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak bestimmt ist, werden wie folgt | Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak bestimmt ist, werden wie folgt |
gedruckt: | gedruckt: |
1. in gewichteten, normalen und regelmäßigen Helvetica-Buchstaben | 1. in gewichteten, normalen und regelmäßigen Helvetica-Buchstaben |
und/oder -Zahlen, | und/oder -Zahlen, |
2. gegebenenfalls mit einem kaufmännischen Und-Zeichen und dem | 2. gegebenenfalls mit einem kaufmännischen Und-Zeichen und dem |
@-Zeichen, | @-Zeichen, |
3. in der Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Ausführung, | 3. in der Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Ausführung, |
4. höchstens in Schriftgröße 10, | 4. höchstens in Schriftgröße 10, |
5. in Kleinbuchstaben, wobei der erste Buchstabe eines Wortes ein | 5. in Kleinbuchstaben, wobei der erste Buchstabe eines Wortes ein |
Großbuchstabe sein darf. | Großbuchstabe sein darf. |
§ 3 - Packungen und Außenverpackungen dürfen einen in Artikel 11 § 2 | § 3 - Packungen und Außenverpackungen dürfen einen in Artikel 11 § 2 |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnten Barcode enthalten, | des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnten Barcode enthalten, |
dessen Farbe entweder Pantone 448 C und weiß oder schwarz und weiß | dessen Farbe entweder Pantone 448 C und weiß oder schwarz und weiß |
ist. Dieser in Artikel 11 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses | ist. Dieser in Artikel 11 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
erwähnte Barcode ist kein Bild, Muster, Motiv oder Symbol, das mit | erwähnte Barcode ist kein Bild, Muster, Motiv oder Symbol, das mit |
etwas anderem als einem Barcode in Verbindung gebracht werden kann. | etwas anderem als einem Barcode in Verbindung gebracht werden kann. |
Innenseite von Packungen und Außenverpackungen | Innenseite von Packungen und Außenverpackungen |
Art. 4 - § 1 - Für die Innenseite von Packungen und Außenverpackungen | Art. 4 - § 1 - Für die Innenseite von Packungen und Außenverpackungen |
ist der in Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte | ist der in Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte |
erlaubte Farbton Weiß in matter Ausführung oder Pantone 448 C in | erlaubte Farbton Weiß in matter Ausführung oder Pantone 448 C in |
matter Ausführung. | matter Ausführung. |
§ 2 - Die in Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte | § 2 - Die in Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte |
Umhüllung ist eine silberfarbene Folie mit einer weißen | Umhüllung ist eine silberfarbene Folie mit einer weißen |
Papierunterlage ohne Farbton- oder Farbschattierungsveränderung. | Papierunterlage ohne Farbton- oder Farbschattierungsveränderung. |
§ 3 - Die Umhüllung kann eine Textur aufweisen, wenn dies für das | § 3 - Die Umhüllung kann eine Textur aufweisen, wenn dies für das |
automatisierte Herstellungsverfahren erforderlich ist. Kleine Punkte | automatisierte Herstellungsverfahren erforderlich ist. Kleine Punkte |
oder Quadrate in Relief dürfen vorhanden sein, sofern sie gleichmäßig | oder Quadrate in Relief dürfen vorhanden sein, sofern sie gleichmäßig |
verteilt sind, die gleiche Größe haben und kein Bild, Muster, Motiv | verteilt sind, die gleiche Größe haben und kein Bild, Muster, Motiv |
oder Symbol bilden, das mit etwas anderem als einer Umhüllung in | oder Symbol bilden, das mit etwas anderem als einer Umhüllung in |
Verbindung gebracht werden kann. | Verbindung gebracht werden kann. |
Papier für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen | Papier für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen |
Art. 5 - § 1 - Der in Artikel 8 § 1 des vorerwähnten Königlichen | Art. 5 - § 1 - Der in Artikel 8 § 1 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses erwähnte Farbton des Papiers ist weiß in matter Ausführung. | Erlasses erwähnte Farbton des Papiers ist weiß in matter Ausführung. |
§ 2 - Die in Artikel 8 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses | § 2 - Die in Artikel 8 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
erwähnte Filtertasche darf korkfarben oder weiß in matter Ausführung | erwähnte Filtertasche darf korkfarben oder weiß in matter Ausführung |
sein. | sein. |
Aluminiumdeckel | Aluminiumdeckel |
Art. 6 - Der in Artikel 10 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses | Art. 6 - Der in Artikel 10 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
erwähnte Aluminiumdeckel weist keine andere Textur auf als diejenige, | erwähnte Aluminiumdeckel weist keine andere Textur auf als diejenige, |
die sich aus dem Herstellungsverfahren ergibt, und unter der | die sich aus dem Herstellungsverfahren ergibt, und unter der |
Bedingung, dass sie kein Bild, Muster, Motiv oder Symbol bildet, das | Bedingung, dass sie kein Bild, Muster, Motiv oder Symbol bildet, das |
mit etwas anderem als einem Aluminiumdeckel in Verbindung gebracht | mit etwas anderem als einem Aluminiumdeckel in Verbindung gebracht |
werden kann. | werden kann. |
Angabe der Anzahl Zigaretten | Angabe der Anzahl Zigaretten |
Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten | Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses erwähnte Angabe der Anzahl Zigaretten wird einmal | Königlichen Erlasses erwähnte Angabe der Anzahl Zigaretten wird einmal |
wie folgt gedruckt: | wie folgt gedruckt: |
1. in gewichteten, normalen und regelmäßigen Helvetica-Zahlen, | 1. in gewichteten, normalen und regelmäßigen Helvetica-Zahlen, |
2. in der Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Ausführung, | 2. in der Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Ausführung, |
3. höchstens in Schriftgröße 10 für Packungen und 14 für | 3. höchstens in Schriftgröße 10 für Packungen und 14 für |
Außenverpackungen, | Außenverpackungen, |
4. ausgedrückt als Gesamtzahl der Zigaretten oder als Anzahl Packungen | 4. ausgedrückt als Gesamtzahl der Zigaretten oder als Anzahl Packungen |
multipliziert mit der Anzahl Zigaretten in jeder Packung, wobei das | multipliziert mit der Anzahl Zigaretten in jeder Packung, wobei das |
Zeichen "x" benutzt wird. | Zeichen "x" benutzt wird. |
§ 2 - Auf diese Zahl kann das Wort "Zigaretten" folgen, das mit | § 2 - Auf diese Zahl kann das Wort "Zigaretten" folgen, das mit |
Ausnahme des ersten Buchstabens in Kleinbuchstaben geschrieben wird. | Ausnahme des ersten Buchstabens in Kleinbuchstaben geschrieben wird. |
Angabe des Gewichts in Gramm von Tabak zum Selbstdrehen und | Angabe des Gewichts in Gramm von Tabak zum Selbstdrehen und |
Wasserpfeifentabak | Wasserpfeifentabak |
Art. 8 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten | Art. 8 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses erwähnte Angabe des Gewichts des Tabaks zum | Königlichen Erlasses erwähnte Angabe des Gewichts des Tabaks zum |
Selbstdrehen und des Wasserpfeifentabaks in Gramm wird einmal wie | Selbstdrehen und des Wasserpfeifentabaks in Gramm wird einmal wie |
folgt gedruckt: | folgt gedruckt: |
1. in gewichteten, normalen und regelmäßigen Helvetica-Zahlen in der | 1. in gewichteten, normalen und regelmäßigen Helvetica-Zahlen in der |
Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Ausführung, | Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Ausführung, |
2. höchstens in Schriftgröße 10 für Packungen und 14 für | 2. höchstens in Schriftgröße 10 für Packungen und 14 für |
Außenverpackungen, | Außenverpackungen, |
3. ausgedrückt als Gesamtgewicht des Tabaks oder als Anzahl Packungen | 3. ausgedrückt als Gesamtgewicht des Tabaks oder als Anzahl Packungen |
multipliziert mit dem Gewicht des Tabaks in jeder Packung, wobei das | multipliziert mit dem Gewicht des Tabaks in jeder Packung, wobei das |
Zeichen "x" benutzt wird. | Zeichen "x" benutzt wird. |
Packungen von Zigarettenhülsen oder von Zigarettenpapier | Packungen von Zigarettenhülsen oder von Zigarettenpapier |
Art. 9 - Die Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 finden Anwendung auf Packungen, | Art. 9 - Die Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 finden Anwendung auf Packungen, |
die Zigarettenhülsen oder Zigarettenpapier enthalten, wenn die | die Zigarettenhülsen oder Zigarettenpapier enthalten, wenn die |
Bekanntheit ihres Handelsnamens hauptsächlich auf ein Erzeugnis auf | Bekanntheit ihres Handelsnamens hauptsächlich auf ein Erzeugnis auf |
Tabakbasis zurückzuführen ist. | Tabakbasis zurückzuführen ist. |
Inkrafttreten | Inkrafttreten |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, außer | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, außer |
für Einzelhändler, für die vorliegender Erlass am 1. Januar 2021 in | für Einzelhändler, für die vorliegender Erlass am 1. Januar 2021 in |
Kraft tritt. | Kraft tritt. |
Brüssel, den 16. April 2019 | Brüssel, den 16. April 2019 |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |