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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 16/04/2019
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Arrêté ministériel relatif aux conditions de neutralité et d'uniformisation des unités de conditionnement et des emballages extérieurs des cigarettes, du tabac à rouler et du tabac à pipe à eau. - Traduction allemande Ministerieel besluit betreffende de voorwaarden inzake neutraliteit en eenvormigheid van de verpakkingseenheden en de buitenverpakkingen van sigaretten, roltabak en waterpijptabak. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
16 AVRIL 2019. - Arrêté ministériel relatif aux conditions de 16 APRIL 2019. - Ministerieel besluit betreffende de voorwaarden
neutralité et d'uniformisation des unités de conditionnement et des inzake neutraliteit en eenvormigheid van de verpakkingseenheden en de
emballages extérieurs des cigarettes, du tabac à rouler et du tabac à buitenverpakkingen van sigaretten, roltabak en waterpijptabak. -
pipe à eau. - Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 16 avril 2019 relatif aux conditions de besluit van 16 april 2019 betreffende de voorwaarden inzake
neutralité et d'uniformisation des unités de conditionnement et des neutraliteit en eenvormigheid van de verpakkingseenheden en de
emballages extérieurs des cigarettes, du tabac à rouler et du tabac à buitenverpakkingen van sigaretten, roltabak en waterpijptabak
pipe à eau (Moniteur belge du 17 mai 2019). (Belgisch Staatsblad van 17 mei 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
16. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass über die Bedingungen 16. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass über die Bedingungen
hinsichtlich der Neutralität und Einheitlichkeit der Packungen und hinsichtlich der Neutralität und Einheitlichkeit der Packungen und
Außenverpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Außenverpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und
Wasserpfeifentabak Wasserpfeifentabak
Die Ministerin der Volksgesundheit, Die Ministerin der Volksgesundheit,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz
vom 22. März 1989; vom 22. März 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über
Standardverpackungen für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Standardverpackungen für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und
Wasserpfeifentabak, der Artikel 5 § 2, 6 § 2, 8 § 2, 9 § 2, 10 § 5 und Wasserpfeifentabak, der Artikel 5 § 2, 6 § 2, 8 § 2, 9 § 2, 10 § 5 und
11 § 4; 11 § 4;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 7. September Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 7. September
2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.369/3 des Staatsrates vom 11. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.369/3 des Staatsrates vom 11. März
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Anwendungsbereich Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Packungen und Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Packungen und
Außenverpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Außenverpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und
Wasserpfeifentabak. Wasserpfeifentabak.
Packungen und Außenverpackungen Packungen und Außenverpackungen
Art. 2 - Packungen und Außenverpackungen haben die Farbe Pantone 448 C Art. 2 - Packungen und Außenverpackungen haben die Farbe Pantone 448 C
in matter Ausführung. in matter Ausführung.
Angabe des Handelsnamens, der Kontaktdaten des Herstellers und des Angabe des Handelsnamens, der Kontaktdaten des Herstellers und des
Barcodes Barcodes
Art. 3 - § 1 - Die Angabe des Handelsnamens darf einmal vorkommen: Art. 3 - § 1 - Die Angabe des Handelsnamens darf einmal vorkommen:
1. auf der Vorderseite und auf der Ober- und Unterseite der Packung 1. auf der Vorderseite und auf der Ober- und Unterseite der Packung
und der Außenverpackung, und der Außenverpackung,
2. auf der Vorderseite, auf der Rückseite und auf der Innenseite der 2. auf der Vorderseite, auf der Rückseite und auf der Innenseite der
Klappe oder auf dem Deckel bei Tabak zum Selbstdrehen oder Klappe oder auf dem Deckel bei Tabak zum Selbstdrehen oder
Wasserpfeifentabak, deren Packung oder Außenverpackung ein Beutel ist Wasserpfeifentabak, deren Packung oder Außenverpackung ein Beutel ist
oder eine zylindrische Form hat. oder eine zylindrische Form hat.
Diese Angabe wird wie folgt gedruckt: Diese Angabe wird wie folgt gedruckt:
1. in Buchstaben und/oder Zahlen, gegebenenfalls mit einem 1. in Buchstaben und/oder Zahlen, gegebenenfalls mit einem
kaufmännischen Und-Zeichen, kaufmännischen Und-Zeichen,
2. in Kleinbuchstaben, wobei der erste Buchstabe eines Wortes ein 2. in Kleinbuchstaben, wobei der erste Buchstabe eines Wortes ein
Großbuchstabe sein darf, Großbuchstabe sein darf,
3. in der Mitte der Fläche und, wenn sich auf dieser Fläche ein 3. in der Mitte der Fläche und, wenn sich auf dieser Fläche ein
gesundheitsbezogener Warnhinweis befindet, in der Mitte der gesundheitsbezogener Warnhinweis befindet, in der Mitte der
verfügbaren Fläche, verfügbaren Fläche,
4. auf einer Zeile in gewichteter, normaler und regelmäßiger 4. auf einer Zeile in gewichteter, normaler und regelmäßiger
Helvetica-Schrift in der Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Helvetica-Schrift in der Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter
Ausführung, Ausführung,
5. in Schriftgröße 12. 5. in Schriftgröße 12.
§ 2 - Bei der Fläche, auf der die Kontaktdaten des Herstellers einmal § 2 - Bei der Fläche, auf der die Kontaktdaten des Herstellers einmal
angegeben werden, kann es sich um die Seite, die Oberseite oder die angegeben werden, kann es sich um die Seite, die Oberseite oder die
Unterseite oder, bei rechteckigen Beuteln mit einer Wickellasche, im Unterseite oder, bei rechteckigen Beuteln mit einer Wickellasche, im
Folgenden Wickelbeutel, um die Rückseite handeln. Diese Kontaktdaten, Folgenden Wickelbeutel, um die Rückseite handeln. Diese Kontaktdaten,
deren Inhalt in Artikel 11 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 13. deren Inhalt in Artikel 11 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 13.
April 2019 über Standardverpackungen für Zigaretten, Tabak zum April 2019 über Standardverpackungen für Zigaretten, Tabak zum
Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak bestimmt ist, werden wie folgt Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak bestimmt ist, werden wie folgt
gedruckt: gedruckt:
1. in gewichteten, normalen und regelmäßigen Helvetica-Buchstaben 1. in gewichteten, normalen und regelmäßigen Helvetica-Buchstaben
und/oder -Zahlen, und/oder -Zahlen,
2. gegebenenfalls mit einem kaufmännischen Und-Zeichen und dem 2. gegebenenfalls mit einem kaufmännischen Und-Zeichen und dem
@-Zeichen, @-Zeichen,
3. in der Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Ausführung, 3. in der Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Ausführung,
4. höchstens in Schriftgröße 10, 4. höchstens in Schriftgröße 10,
5. in Kleinbuchstaben, wobei der erste Buchstabe eines Wortes ein 5. in Kleinbuchstaben, wobei der erste Buchstabe eines Wortes ein
Großbuchstabe sein darf. Großbuchstabe sein darf.
§ 3 - Packungen und Außenverpackungen dürfen einen in Artikel 11 § 2 § 3 - Packungen und Außenverpackungen dürfen einen in Artikel 11 § 2
des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnten Barcode enthalten, des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnten Barcode enthalten,
dessen Farbe entweder Pantone 448 C und weiß oder schwarz und weiß dessen Farbe entweder Pantone 448 C und weiß oder schwarz und weiß
ist. Dieser in Artikel 11 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses ist. Dieser in Artikel 11 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
erwähnte Barcode ist kein Bild, Muster, Motiv oder Symbol, das mit erwähnte Barcode ist kein Bild, Muster, Motiv oder Symbol, das mit
etwas anderem als einem Barcode in Verbindung gebracht werden kann. etwas anderem als einem Barcode in Verbindung gebracht werden kann.
Innenseite von Packungen und Außenverpackungen Innenseite von Packungen und Außenverpackungen
Art. 4 - § 1 - Für die Innenseite von Packungen und Außenverpackungen Art. 4 - § 1 - Für die Innenseite von Packungen und Außenverpackungen
ist der in Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte ist der in Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte
erlaubte Farbton Weiß in matter Ausführung oder Pantone 448 C in erlaubte Farbton Weiß in matter Ausführung oder Pantone 448 C in
matter Ausführung. matter Ausführung.
§ 2 - Die in Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte § 2 - Die in Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte
Umhüllung ist eine silberfarbene Folie mit einer weißen Umhüllung ist eine silberfarbene Folie mit einer weißen
Papierunterlage ohne Farbton- oder Farbschattierungsveränderung. Papierunterlage ohne Farbton- oder Farbschattierungsveränderung.
§ 3 - Die Umhüllung kann eine Textur aufweisen, wenn dies für das § 3 - Die Umhüllung kann eine Textur aufweisen, wenn dies für das
automatisierte Herstellungsverfahren erforderlich ist. Kleine Punkte automatisierte Herstellungsverfahren erforderlich ist. Kleine Punkte
oder Quadrate in Relief dürfen vorhanden sein, sofern sie gleichmäßig oder Quadrate in Relief dürfen vorhanden sein, sofern sie gleichmäßig
verteilt sind, die gleiche Größe haben und kein Bild, Muster, Motiv verteilt sind, die gleiche Größe haben und kein Bild, Muster, Motiv
oder Symbol bilden, das mit etwas anderem als einer Umhüllung in oder Symbol bilden, das mit etwas anderem als einer Umhüllung in
Verbindung gebracht werden kann. Verbindung gebracht werden kann.
Papier für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen Papier für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen
Art. 5 - § 1 - Der in Artikel 8 § 1 des vorerwähnten Königlichen Art. 5 - § 1 - Der in Artikel 8 § 1 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses erwähnte Farbton des Papiers ist weiß in matter Ausführung. Erlasses erwähnte Farbton des Papiers ist weiß in matter Ausführung.
§ 2 - Die in Artikel 8 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses § 2 - Die in Artikel 8 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
erwähnte Filtertasche darf korkfarben oder weiß in matter Ausführung erwähnte Filtertasche darf korkfarben oder weiß in matter Ausführung
sein. sein.
Aluminiumdeckel Aluminiumdeckel
Art. 6 - Der in Artikel 10 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Art. 6 - Der in Artikel 10 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
erwähnte Aluminiumdeckel weist keine andere Textur auf als diejenige, erwähnte Aluminiumdeckel weist keine andere Textur auf als diejenige,
die sich aus dem Herstellungsverfahren ergibt, und unter der die sich aus dem Herstellungsverfahren ergibt, und unter der
Bedingung, dass sie kein Bild, Muster, Motiv oder Symbol bildet, das Bedingung, dass sie kein Bild, Muster, Motiv oder Symbol bildet, das
mit etwas anderem als einem Aluminiumdeckel in Verbindung gebracht mit etwas anderem als einem Aluminiumdeckel in Verbindung gebracht
werden kann. werden kann.
Angabe der Anzahl Zigaretten Angabe der Anzahl Zigaretten
Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses erwähnte Angabe der Anzahl Zigaretten wird einmal Königlichen Erlasses erwähnte Angabe der Anzahl Zigaretten wird einmal
wie folgt gedruckt: wie folgt gedruckt:
1. in gewichteten, normalen und regelmäßigen Helvetica-Zahlen, 1. in gewichteten, normalen und regelmäßigen Helvetica-Zahlen,
2. in der Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Ausführung, 2. in der Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Ausführung,
3. höchstens in Schriftgröße 10 für Packungen und 14 für 3. höchstens in Schriftgröße 10 für Packungen und 14 für
Außenverpackungen, Außenverpackungen,
4. ausgedrückt als Gesamtzahl der Zigaretten oder als Anzahl Packungen 4. ausgedrückt als Gesamtzahl der Zigaretten oder als Anzahl Packungen
multipliziert mit der Anzahl Zigaretten in jeder Packung, wobei das multipliziert mit der Anzahl Zigaretten in jeder Packung, wobei das
Zeichen "x" benutzt wird. Zeichen "x" benutzt wird.
§ 2 - Auf diese Zahl kann das Wort "Zigaretten" folgen, das mit § 2 - Auf diese Zahl kann das Wort "Zigaretten" folgen, das mit
Ausnahme des ersten Buchstabens in Kleinbuchstaben geschrieben wird. Ausnahme des ersten Buchstabens in Kleinbuchstaben geschrieben wird.
Angabe des Gewichts in Gramm von Tabak zum Selbstdrehen und Angabe des Gewichts in Gramm von Tabak zum Selbstdrehen und
Wasserpfeifentabak Wasserpfeifentabak
Art. 8 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten Art. 8 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses erwähnte Angabe des Gewichts des Tabaks zum Königlichen Erlasses erwähnte Angabe des Gewichts des Tabaks zum
Selbstdrehen und des Wasserpfeifentabaks in Gramm wird einmal wie Selbstdrehen und des Wasserpfeifentabaks in Gramm wird einmal wie
folgt gedruckt: folgt gedruckt:
1. in gewichteten, normalen und regelmäßigen Helvetica-Zahlen in der 1. in gewichteten, normalen und regelmäßigen Helvetica-Zahlen in der
Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Ausführung, Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Ausführung,
2. höchstens in Schriftgröße 10 für Packungen und 14 für 2. höchstens in Schriftgröße 10 für Packungen und 14 für
Außenverpackungen, Außenverpackungen,
3. ausgedrückt als Gesamtgewicht des Tabaks oder als Anzahl Packungen 3. ausgedrückt als Gesamtgewicht des Tabaks oder als Anzahl Packungen
multipliziert mit dem Gewicht des Tabaks in jeder Packung, wobei das multipliziert mit dem Gewicht des Tabaks in jeder Packung, wobei das
Zeichen "x" benutzt wird. Zeichen "x" benutzt wird.
Packungen von Zigarettenhülsen oder von Zigarettenpapier Packungen von Zigarettenhülsen oder von Zigarettenpapier
Art. 9 - Die Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 finden Anwendung auf Packungen, Art. 9 - Die Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 finden Anwendung auf Packungen,
die Zigarettenhülsen oder Zigarettenpapier enthalten, wenn die die Zigarettenhülsen oder Zigarettenpapier enthalten, wenn die
Bekanntheit ihres Handelsnamens hauptsächlich auf ein Erzeugnis auf Bekanntheit ihres Handelsnamens hauptsächlich auf ein Erzeugnis auf
Tabakbasis zurückzuführen ist. Tabakbasis zurückzuführen ist.
Inkrafttreten Inkrafttreten
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, außer Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, außer
für Einzelhändler, für die vorliegender Erlass am 1. Januar 2021 in für Einzelhändler, für die vorliegender Erlass am 1. Januar 2021 in
Kraft tritt. Kraft tritt.
Brüssel, den 16. April 2019 Brüssel, den 16. April 2019
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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