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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling |
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12 JANVIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel | 12 JANUARI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het |
du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende |
propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te |
beperken. - Duitse vertaling | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 12 janvier 2021 modifiant l'arrêté ministériel | besluit van 12 januari 2021 houdende wijziging van het ministerieel |
du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de |
propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 12 janvier 2021). | verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 12 januari 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
12. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 12. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19; | des Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Januar 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Januar 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
12. Januar 2021; | 12. Januar 2021; |
Aufgrund der am 12. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der | Aufgrund der am 12. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der |
Minister, die im Rat darüber beraten haben; | Minister, die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses | jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses |
vom 8. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass | vom 8. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass |
es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern | es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern |
und andere anzupassen; | und andere anzupassen; |
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. | 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. |
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August | und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August |
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; | 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; |
In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen | In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen |
der RAG und des CELEVAL; | der RAG und des CELEVAL; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
2020; | 2020; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (UE) | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (UE) |
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG; | 95/46/EG; |
In Erwägung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | In Erwägung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren; | Waren; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner |
Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von | Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von |
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten | Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten |
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten | Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten |
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im | Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im |
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus | Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus |
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei | COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei |
Sciensano; | Sciensano; |
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte", der auf | In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte", der auf |
der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur | der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur |
Verfügung gestellt wird; | Verfügung gestellt wird; |
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung | In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung |
von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen | von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
zur Verfügung gestellt wird; | zur Verfügung gestellt wird; |
In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des | In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des |
Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der | Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der |
auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur | auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur |
Verfügung gestellt wird; | Verfügung gestellt wird; |
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in | In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in |
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom | In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom |
7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen | 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen |
Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger | Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger |
Reisen in die EU; | Reisen in die EU; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober |
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der | 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der |
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; | Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. | In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. |
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus | Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus |
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu | hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu |
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter | Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter |
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; | Maßnahmen eingedämmt werden könnten; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. |
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in | Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in |
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die | Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die |
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen | Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen |
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt | Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt |
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; | befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober |
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von | 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von |
COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und | COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und |
dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter | dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter |
des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen | des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen |
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden | offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden |
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch | müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch |
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; | schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; |
In Erwägung der Erklärungen des Generaldirektors der WHO vom 30. | In Erwägung der Erklärungen des Generaldirektors der WHO vom 30. |
Dezember 2020 und vom 5. Januar 2021, in denen er betont hat, wie | Dezember 2020 und vom 5. Januar 2021, in denen er betont hat, wie |
wichtig es ist, die Maßnahmen bis zur Impfung der Bevölkerung | wichtig es ist, die Maßnahmen bis zur Impfung der Bevölkerung |
fortzusetzen; in Erwägung der Erklärung von Dr. Hans Henri P. Kluge, | fortzusetzen; in Erwägung der Erklärung von Dr. Hans Henri P. Kluge, |
Regionaldirektor der WHO für Europa, vom 7. Januar 2021, in der er zur | Regionaldirektor der WHO für Europa, vom 7. Januar 2021, in der er zur |
Vorsicht mahnt, bevor zur Aufhebung der geltenden Maßnahmen übergangen | Vorsicht mahnt, bevor zur Aufhebung der geltenden Maßnahmen übergangen |
wird; | wird; |
In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die | In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die |
Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember | Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember |
2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren | 2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren |
Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich | Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich |
beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die | beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die |
Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der | Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der |
EU/im EWR"; dass das ECDC in dieser Analyse den Mitgliedstaaten rät, | EU/im EWR"; dass das ECDC in dieser Analyse den Mitgliedstaaten rät, |
"Leitlinien zur Vermeidung nicht unbedingt notwendiger Reisen und | "Leitlinien zur Vermeidung nicht unbedingt notwendiger Reisen und |
sozialer Aktivitäten in Erwägung zu ziehen"; | sozialer Aktivitäten in Erwägung zu ziehen"; |
In der Erwägung, dass auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen | In der Erwägung, dass auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union mit einem Anstieg der Zahl der Infektionsfälle konfrontiert | Union mit einem Anstieg der Zahl der Infektionsfälle konfrontiert |
sind; dass besonders drastische Maßnahmen ergriffen werden, um die | sind; dass besonders drastische Maßnahmen ergriffen werden, um die |
weitere Ausbreitung des Virus zu vermeiden, indem zwischenmenschliche | weitere Ausbreitung des Virus zu vermeiden, indem zwischenmenschliche |
Kontakte reduziert werden; | Kontakte reduziert werden; |
In der Erwägung, dass eine unkontrollierte und exponentielle | In der Erwägung, dass eine unkontrollierte und exponentielle |
Ausbreitung der Epidemie vermieden werden muss; dass das gesamte | Ausbreitung der Epidemie vermieden werden muss; dass das gesamte |
nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es von | nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es von |
Bedeutung ist, dass für die ergriffenen Maßnahmen zur | Bedeutung ist, dass für die ergriffenen Maßnahmen zur |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß an Kohärenz | Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß an Kohärenz |
gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass die lokalen | gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass die lokalen |
Behörden jedoch die Möglichkeit haben, bei einer Zunahme der Epidemie | Behörden jedoch die Möglichkeit haben, bei einer Zunahme der Epidemie |
auf ihrem Gebiet strengere Maßnahmen zu ergreifen; | auf ihrem Gebiet strengere Maßnahmen zu ergreifen; |
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf | In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf |
nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; | nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; |
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der neuen Fälle von | In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der neuen Fälle von |
Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten | Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten |
sieben Tagen auf 1816 bestätigte positive Fälle am 11. Januar 2021 | sieben Tagen auf 1816 bestätigte positive Fälle am 11. Januar 2021 |
wieder gestiegen ist; | wieder gestiegen ist; |
In der Erwägung, dass am 11. Januar 2021 insgesamt 1.955 | In der Erwägung, dass am 11. Januar 2021 insgesamt 1.955 |
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass | COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass |
am selben Tag insgesamt 371 Patienten auf Intensivstationen lagen; | am selben Tag insgesamt 371 Patienten auf Intensivstationen lagen; |
In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der neuen | In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der neuen |
Infektionsfälle und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck | Infektionsfälle und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck |
auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht | auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht |
mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die | mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die |
Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer | Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer |
noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und | noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und |
dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen | dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen |
kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem | kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem |
Staatsgebiet unter Druck zu setzen; | Staatsgebiet unter Druck zu setzen; |
In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor | In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor |
ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 11. Januar 2021 im | ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 11. Januar 2021 im |
14-Tage-Mittel immer noch 207,9 pro 100.000 Einwohner beträgt; dass | 14-Tage-Mittel immer noch 207,9 pro 100.000 Einwohner beträgt; dass |
die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen | die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen |
Infektionsfälle, weiterhin unter 1 liegt, jedoch wieder angestiegen | Infektionsfälle, weiterhin unter 1 liegt, jedoch wieder angestiegen |
ist; dass eine weitere Verringerung der Zahlen erforderlich ist, um | ist; dass eine weitere Verringerung der Zahlen erforderlich ist, um |
einen Ausweg aus dieser gefährlichen epidemiologischen Situation zu | einen Ausweg aus dieser gefährlichen epidemiologischen Situation zu |
finden; dass noch umfangreiche und weitreichende Maßnahmen | finden; dass noch umfangreiche und weitreichende Maßnahmen |
erforderlich bleiben, um sie unter Kontrolle zu halten; | erforderlich bleiben, um sie unter Kontrolle zu halten; |
In der Erwägung, dass weiterhin Ungewissheit über die Auswirkungen der | In der Erwägung, dass weiterhin Ungewissheit über die Auswirkungen der |
Feiern zum Jahresende, der Rückkehr von Reisenden und des Schulanfangs | Feiern zum Jahresende, der Rückkehr von Reisenden und des Schulanfangs |
auf die Zahl der Ansteckungen besteht; dass ein erneutes | auf die Zahl der Ansteckungen besteht; dass ein erneutes |
Wiederaufflammen des Virus auf belgischem Staatsgebiet durch eine zu | Wiederaufflammen des Virus auf belgischem Staatsgebiet durch eine zu |
schnelle Lockerung der Maßnahmen vermieden werden muss; dass aus | schnelle Lockerung der Maßnahmen vermieden werden muss; dass aus |
diesem Grund die zuvor getroffenen Maßnahmen verlängert werden müssen; | diesem Grund die zuvor getroffenen Maßnahmen verlängert werden müssen; |
dass jedoch bereits festzustellen ist, dass die Positivitätsrate bei | dass jedoch bereits festzustellen ist, dass die Positivitätsrate bei |
getesteten Reiserückkehrern zunimmt und je nach Land beträchtlich sein | getesteten Reiserückkehrern zunimmt und je nach Land beträchtlich sein |
kann; | kann; |
In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen | In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen |
Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen | Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen |
Kontakte und der erlaubten Aktivitäten erforderlich ist, um eine | Kontakte und der erlaubten Aktivitäten erforderlich ist, um eine |
weitere Zunahme der Zahlen zu vermeiden; | weitere Zunahme der Zahlen zu vermeiden; |
In der Erwägung, dass die Wartezeiten für Führerscheinausbildungen und | In der Erwägung, dass die Wartezeiten für Führerscheinausbildungen und |
-prüfungen und für Ausbildungen zum Steuern von Flugzeugen zunehmen; | -prüfungen und für Ausbildungen zum Steuern von Flugzeugen zunehmen; |
dass dies schädliche Folgen für Personen hat, die aus beruflichen | dass dies schädliche Folgen für Personen hat, die aus beruflichen |
Gründen dringend einen Führerschein oder eine Qualifikation erhalten | Gründen dringend einen Führerschein oder eine Qualifikation erhalten |
müssen; dass diese Ausbildungen und Prüfungen daher wieder erlaubt | müssen; dass diese Ausbildungen und Prüfungen daher wieder erlaubt |
werden; | werden; |
In der Erwägung, dass Schnee große Gruppen von Menschen zur Ausübung | In der Erwägung, dass Schnee große Gruppen von Menschen zur Ausübung |
des Wintersports lockt; dass folglich viele Menschen auf den Ski- und | des Wintersports lockt; dass folglich viele Menschen auf den Ski- und |
Langlaufpisten zusammenkommen; dass es nicht möglich ist, die | Langlaufpisten zusammenkommen; dass es nicht möglich ist, die |
Menschenmengen an diesen Orten zu kontrollieren, und dass die | Menschenmengen an diesen Orten zu kontrollieren, und dass die |
Einhaltung der Regeln des Social Distancing nicht gewährleistet werden | Einhaltung der Regeln des Social Distancing nicht gewährleistet werden |
kann; dass dies zu einem erhöhten Risiko der Übertragung des Virus | kann; dass dies zu einem erhöhten Risiko der Übertragung des Virus |
führt; dass die Skipisten, Langlaufpisten und Skizentren aus diesem | führt; dass die Skipisten, Langlaufpisten und Skizentren aus diesem |
Grund geschlossen bleiben müssen; | Grund geschlossen bleiben müssen; |
In Erwägung der Punkte 19 b) und 19 h) der Empfehlung (EU) 2020/1475 | In Erwägung der Punkte 19 b) und 19 h) der Empfehlung (EU) 2020/1475 |
des Rates müssen Beschäftigte im Verkehrssektor und Seeleute als | des Rates müssen Beschäftigte im Verkehrssektor und Seeleute als |
wesentliche Arbeitnehmer und Dienstleistungserbringer angesehen | wesentliche Arbeitnehmer und Dienstleistungserbringer angesehen |
werden; | werden; |
In der Erwägung, dass das Erfordernis, dass Beschäftigte im | In der Erwägung, dass das Erfordernis, dass Beschäftigte im |
Verkehrssektor und Seeleute an den Grenzübergangsstellen oder nach der | Verkehrssektor und Seeleute an den Grenzübergangsstellen oder nach der |
Grenze systematisch getestet werden müssen, zu unnötigen | Grenze systematisch getestet werden müssen, zu unnötigen |
Warteschlangen führen und sich negativ auf die Wartezeiten beim | Warteschlangen führen und sich negativ auf die Wartezeiten beim |
Überschreiten der Grenzen auswirken würde; dass Beschäftigte im | Überschreiten der Grenzen auswirken würde; dass Beschäftigte im |
Verkehrssektor und Seeleute daher nicht verpflichtet werden müssen, | Verkehrssektor und Seeleute daher nicht verpflichtet werden müssen, |
sich einem COVID-19-Test zu unterziehen; | sich einem COVID-19-Test zu unterziehen; |
Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 | Artikel 1 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden folgende Wörter aufgehoben: "in den Sektoren | 1. In § 1 Absatz 1 werden folgende Wörter aufgehoben: "in den Sektoren |
Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 | Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 |
des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im | des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im |
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und in | Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und in |
Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 | Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 |
über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer | über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer |
erwähnt, sowie Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des | erwähnt, sowie Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des |
Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel | Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel |
53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | 53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. | Forderungen und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt,". | der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt,". |
2. In § 2 Absatz 1 werden folgende Wörter aufgehoben: "in den Sektoren | 2. In § 2 Absatz 1 werden folgende Wörter aufgehoben: "in den Sektoren |
Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 | Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 und | des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 und |
in Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom | in Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom |
15. September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in | 15. September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in |
Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 | Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 |
erwähnt,". | erwähnt,". |
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Ein im Ausland lebender oder ansässiger Lohnempfänger oder | "Ein im Ausland lebender oder ansässiger Lohnempfänger oder |
Selbständiger, der zeitweilig von einem Arbeitgeber oder Nutzer | Selbständiger, der zeitweilig von einem Arbeitgeber oder Nutzer |
beschäftigt wird, um in Belgien Tätigkeiten auszuführen, muss den | beschäftigt wird, um in Belgien Tätigkeiten auszuführen, muss den |
Nachweis des negativen Ergebnisses eines Tests erbringen, der | Nachweis des negativen Ergebnisses eines Tests erbringen, der |
frühestens 72 Stunden vor Aufnahme seiner Tätigkeit beziehungsweise | frühestens 72 Stunden vor Aufnahme seiner Tätigkeit beziehungsweise |
Aktivität in Belgien durchgeführt wurde, wenn er länger als 48 Stunden | Aktivität in Belgien durchgeführt wurde, wenn er länger als 48 Stunden |
auf belgischem Staatsgebiet bleibt. Dieses negative Ergebnis kann von | auf belgischem Staatsgebiet bleibt. Dieses negative Ergebnis kann von |
den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten und von allen Diensten und | den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten und von allen Diensten und |
Einrichtungen überprüft werden, die mit der Überwachung der Einhaltung | Einrichtungen überprüft werden, die mit der Überwachung der Einhaltung |
der Verpflichtungen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur | der Verpflichtungen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur |
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 beauftragt sind." | Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 beauftragt sind." |
Art. 2 - Derselbe Erlass wird durch einen Artikel 3bis mit folgendem | Art. 2 - Derselbe Erlass wird durch einen Artikel 3bis mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Personen, die sich an einer Arbeitsstätte befinden, müssen die von | "Personen, die sich an einer Arbeitsstätte befinden, müssen die von |
den zuständigen Behörden festgelegten Verpflichtungen zur Eindämmung | den zuständigen Behörden festgelegten Verpflichtungen zur Eindämmung |
der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einhalten. | der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einhalten. |
An den Arbeitsstätten können die | An den Arbeitsstätten können die |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte und alle Dienste und | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte und alle Dienste und |
Einrichtungen, die mit der Überwachung der Einhaltung der im Rahmen | Einrichtungen, die mit der Überwachung der Einhaltung der im Rahmen |
der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
Coronavirus COVID-19 auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind, die | Coronavirus COVID-19 auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind, die |
betreffenden Personen auffordern, den Nachweis zu erbringen, dass sie | betreffenden Personen auffordern, den Nachweis zu erbringen, dass sie |
die von den zuständigen Behörden festgelegten Verpflichtungen | die von den zuständigen Behörden festgelegten Verpflichtungen |
einhalten. | einhalten. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
"Arbeitsstätten" die in Artikel 16 Nr. 10 Sozialstrafgesetzbuches | "Arbeitsstätten" die in Artikel 16 Nr. 10 Sozialstrafgesetzbuches |
bestimmten Arbeitsstätten." | bestimmten Arbeitsstätten." |
Art. 3 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 3 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 4 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird § 2 aufgehoben. | Art. 4 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird § 2 aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 8 § 4 Absatz 1 desselben Erlasses werden die | Art. 5 - In Artikel 8 § 4 Absatz 1 desselben Erlasses werden die |
Wörter "Dienstleistungen durch in der Anlage zum vorliegenden Erlass | Wörter "Dienstleistungen durch in der Anlage zum vorliegenden Erlass |
erwähnte Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und | erwähnte Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und |
Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation | Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation |
und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind." durch einen | und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind." durch einen |
Doppelpunkt ersetzt und durch folgende Wörter ergänzt: | Doppelpunkt ersetzt und durch folgende Wörter ergänzt: |
"- Dienstleistungen durch in der Anlage zum vorliegenden Erlass | "- Dienstleistungen durch in der Anlage zum vorliegenden Erlass |
erwähnte Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und | erwähnte Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und |
Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation | Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation |
und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind, | und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind, |
- Dienstleistungen für Führerscheinausbildungen und -prüfungen und für | - Dienstleistungen für Führerscheinausbildungen und -prüfungen und für |
Ausbildungen zum Steuern von Flugzeugen mit dem Ziel einer beruflichen | Ausbildungen zum Steuern von Flugzeugen mit dem Ziel einer beruflichen |
Qualifikation, unter Einhaltung der im anwendbaren Protokoll | Qualifikation, unter Einhaltung der im anwendbaren Protokoll |
vorgesehenen Modalitäten." | vorgesehenen Modalitäten." |
Art. 6 - In Artikel 15bis desselben Gesetzes wird Absatz 3 aufgehoben. | Art. 6 - In Artikel 15bis desselben Gesetzes wird Absatz 3 aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2bis wird aufgehoben. | 1. Paragraph 2bis wird aufgehoben. |
2. In Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter "1, 2 und 2bis" durch die | 2. In Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter "1, 2 und 2bis" durch die |
Wörter "1 und 2" ersetzt. | Wörter "1 und 2" ersetzt. |
3. Paragraph 7 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | 3. Paragraph 7 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 müssen folgende Kategorien von Reisenden | "In Abweichung von Absatz 1 müssen folgende Kategorien von Reisenden |
kein negatives Testergebnis vorweisen: | kein negatives Testergebnis vorweisen: |
1. sofern sie im Rahmen ihrer Funktion nach Belgien reisen: | 1. sofern sie im Rahmen ihrer Funktion nach Belgien reisen: |
- Arbeitnehmer des Verkehrssektors oder Verkehrsdienstleister, | - Arbeitnehmer des Verkehrssektors oder Verkehrsdienstleister, |
einschließlich Lastwagenfahrer, die Güter zur Verwendung auf dem | einschließlich Lastwagenfahrer, die Güter zur Verwendung auf dem |
Staatsgebiet befördern, und solche, die nur auf der Durchfahrt sind, | Staatsgebiet befördern, und solche, die nur auf der Durchfahrt sind, |
- Seeleute, | - Seeleute, |
- "Border Force Officers" des Vereinigten Königreichs, | - "Border Force Officers" des Vereinigten Königreichs, |
- Grenzgänger, | - Grenzgänger, |
2. Schüler aus Nachbarländern, die im Rahmen des Pflichtunterrichts | 2. Schüler aus Nachbarländern, die im Rahmen des Pflichtunterrichts |
nach Belgien reisen, | nach Belgien reisen, |
3. Personen, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Mitelternschaft | 3. Personen, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Mitelternschaft |
nach Belgien reisen." | nach Belgien reisen." |
Art. 8 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 8 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus COVID-19 kann das Landesamt | "Im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus COVID-19 kann das Landesamt |
für soziale Sicherheit als Auftragsverarbeiter für alle Dienste und | für soziale Sicherheit als Auftragsverarbeiter für alle Dienste und |
Einrichtungen, die mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus | Einrichtungen, die mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 beauftragt sind, und alle Dienste und Einrichtungen, die mit | COVID-19 beauftragt sind, und alle Dienste und Einrichtungen, die mit |
der Überwachung der Einhaltung der im Rahmen der | der Überwachung der Einhaltung der im Rahmen der |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind, im Hinblick auf | COVID-19 auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind, im Hinblick auf |
die Unterstützung der Rückverfolgung und Überprüfung von Clustern und | die Unterstützung der Rückverfolgung und Überprüfung von Clustern und |
Personengemeinschaften Gesundheitsdaten in Bezug auf das Coronavirus | Personengemeinschaften Gesundheitsdaten in Bezug auf das Coronavirus |
COVID-19 sowie Kontakt-, Identifizierungs-, Beschäftigungs- und | COVID-19 sowie Kontakt-, Identifizierungs-, Beschäftigungs- und |
Aufenthaltsdaten von Arbeitnehmern und Selbständigen sammeln, | Aufenthaltsdaten von Arbeitnehmern und Selbständigen sammeln, |
kombinieren und verarbeiten, auch durch Datamining und Datamatching." | kombinieren und verarbeiten, auch durch Datamining und Datamatching." |
Art. 9 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum | "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum |
1. März 2021 einschließlich anwendbar." | 1. März 2021 einschließlich anwendbar." |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 12. Januar 2021 | Brüssel, den 12. Januar 2021 |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |