Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 12/01/2021
← Retour vers "Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande "
Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 JANVIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel 12 JANUARI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het
du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende
propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te
beperken. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 12 janvier 2021 modifiant l'arrêté ministériel besluit van 12 januari 2021 houdende wijziging van het ministerieel
du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de
propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 12 janvier 2021). verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 12 januari 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
12. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 12. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19; des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Januar 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Januar 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
12. Januar 2021; 12. Januar 2021;
Aufgrund der am 12. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der Aufgrund der am 12. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben; Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses
vom 8. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass vom 8. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass
es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern
und andere anzupassen; und andere anzupassen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24.
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen
der RAG und des CELEVAL; der RAG und des CELEVAL;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli
2020; 2020;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (UE) In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (UE)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG; 95/46/EG;
In Erwägung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der In Erwägung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren; Waren;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner
Ausführungserlasse; Ausführungserlasse;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei
Sciensano; Sciensano;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte", der auf In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte", der auf
der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur
Verfügung gestellt wird; Verfügung gestellt wird;
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung
von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
zur Verfügung gestellt wird; zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des
Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der
auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur
Verfügung gestellt wird; Verfügung gestellt wird;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom
7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen
Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger
Reisen in die EU; Reisen in die EU;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von
COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und
dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter
des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;
In Erwägung der Erklärungen des Generaldirektors der WHO vom 30. In Erwägung der Erklärungen des Generaldirektors der WHO vom 30.
Dezember 2020 und vom 5. Januar 2021, in denen er betont hat, wie Dezember 2020 und vom 5. Januar 2021, in denen er betont hat, wie
wichtig es ist, die Maßnahmen bis zur Impfung der Bevölkerung wichtig es ist, die Maßnahmen bis zur Impfung der Bevölkerung
fortzusetzen; in Erwägung der Erklärung von Dr. Hans Henri P. Kluge, fortzusetzen; in Erwägung der Erklärung von Dr. Hans Henri P. Kluge,
Regionaldirektor der WHO für Europa, vom 7. Januar 2021, in der er zur Regionaldirektor der WHO für Europa, vom 7. Januar 2021, in der er zur
Vorsicht mahnt, bevor zur Aufhebung der geltenden Maßnahmen übergangen Vorsicht mahnt, bevor zur Aufhebung der geltenden Maßnahmen übergangen
wird; wird;
In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die
Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 20. Dezember
2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren 2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren
Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich
beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die beobachtet wurden" und vom 29. Dezember 2020 "in Bezug auf die
Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der
EU/im EWR"; dass das ECDC in dieser Analyse den Mitgliedstaaten rät, EU/im EWR"; dass das ECDC in dieser Analyse den Mitgliedstaaten rät,
"Leitlinien zur Vermeidung nicht unbedingt notwendiger Reisen und "Leitlinien zur Vermeidung nicht unbedingt notwendiger Reisen und
sozialer Aktivitäten in Erwägung zu ziehen"; sozialer Aktivitäten in Erwägung zu ziehen";
In der Erwägung, dass auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen In der Erwägung, dass auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen
Union mit einem Anstieg der Zahl der Infektionsfälle konfrontiert Union mit einem Anstieg der Zahl der Infektionsfälle konfrontiert
sind; dass besonders drastische Maßnahmen ergriffen werden, um die sind; dass besonders drastische Maßnahmen ergriffen werden, um die
weitere Ausbreitung des Virus zu vermeiden, indem zwischenmenschliche weitere Ausbreitung des Virus zu vermeiden, indem zwischenmenschliche
Kontakte reduziert werden; Kontakte reduziert werden;
In der Erwägung, dass eine unkontrollierte und exponentielle In der Erwägung, dass eine unkontrollierte und exponentielle
Ausbreitung der Epidemie vermieden werden muss; dass das gesamte Ausbreitung der Epidemie vermieden werden muss; dass das gesamte
nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es von nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es von
Bedeutung ist, dass für die ergriffenen Maßnahmen zur Bedeutung ist, dass für die ergriffenen Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß an Kohärenz Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß an Kohärenz
gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass die lokalen gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass die lokalen
Behörden jedoch die Möglichkeit haben, bei einer Zunahme der Epidemie Behörden jedoch die Möglichkeit haben, bei einer Zunahme der Epidemie
auf ihrem Gebiet strengere Maßnahmen zu ergreifen; auf ihrem Gebiet strengere Maßnahmen zu ergreifen;
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf
nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt;
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der neuen Fälle von In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der neuen Fälle von
Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten
sieben Tagen auf 1816 bestätigte positive Fälle am 11. Januar 2021 sieben Tagen auf 1816 bestätigte positive Fälle am 11. Januar 2021
wieder gestiegen ist; wieder gestiegen ist;
In der Erwägung, dass am 11. Januar 2021 insgesamt 1.955 In der Erwägung, dass am 11. Januar 2021 insgesamt 1.955
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass
am selben Tag insgesamt 371 Patienten auf Intensivstationen lagen; am selben Tag insgesamt 371 Patienten auf Intensivstationen lagen;
In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der neuen In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der neuen
Infektionsfälle und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck Infektionsfälle und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck
auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht
mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die
Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer
noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und
dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen
kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem
Staatsgebiet unter Druck zu setzen; Staatsgebiet unter Druck zu setzen;
In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor
ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 11. Januar 2021 im ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 11. Januar 2021 im
14-Tage-Mittel immer noch 207,9 pro 100.000 Einwohner beträgt; dass 14-Tage-Mittel immer noch 207,9 pro 100.000 Einwohner beträgt; dass
die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen
Infektionsfälle, weiterhin unter 1 liegt, jedoch wieder angestiegen Infektionsfälle, weiterhin unter 1 liegt, jedoch wieder angestiegen
ist; dass eine weitere Verringerung der Zahlen erforderlich ist, um ist; dass eine weitere Verringerung der Zahlen erforderlich ist, um
einen Ausweg aus dieser gefährlichen epidemiologischen Situation zu einen Ausweg aus dieser gefährlichen epidemiologischen Situation zu
finden; dass noch umfangreiche und weitreichende Maßnahmen finden; dass noch umfangreiche und weitreichende Maßnahmen
erforderlich bleiben, um sie unter Kontrolle zu halten; erforderlich bleiben, um sie unter Kontrolle zu halten;
In der Erwägung, dass weiterhin Ungewissheit über die Auswirkungen der In der Erwägung, dass weiterhin Ungewissheit über die Auswirkungen der
Feiern zum Jahresende, der Rückkehr von Reisenden und des Schulanfangs Feiern zum Jahresende, der Rückkehr von Reisenden und des Schulanfangs
auf die Zahl der Ansteckungen besteht; dass ein erneutes auf die Zahl der Ansteckungen besteht; dass ein erneutes
Wiederaufflammen des Virus auf belgischem Staatsgebiet durch eine zu Wiederaufflammen des Virus auf belgischem Staatsgebiet durch eine zu
schnelle Lockerung der Maßnahmen vermieden werden muss; dass aus schnelle Lockerung der Maßnahmen vermieden werden muss; dass aus
diesem Grund die zuvor getroffenen Maßnahmen verlängert werden müssen; diesem Grund die zuvor getroffenen Maßnahmen verlängert werden müssen;
dass jedoch bereits festzustellen ist, dass die Positivitätsrate bei dass jedoch bereits festzustellen ist, dass die Positivitätsrate bei
getesteten Reiserückkehrern zunimmt und je nach Land beträchtlich sein getesteten Reiserückkehrern zunimmt und je nach Land beträchtlich sein
kann; kann;
In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen
Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen
Kontakte und der erlaubten Aktivitäten erforderlich ist, um eine Kontakte und der erlaubten Aktivitäten erforderlich ist, um eine
weitere Zunahme der Zahlen zu vermeiden; weitere Zunahme der Zahlen zu vermeiden;
In der Erwägung, dass die Wartezeiten für Führerscheinausbildungen und In der Erwägung, dass die Wartezeiten für Führerscheinausbildungen und
-prüfungen und für Ausbildungen zum Steuern von Flugzeugen zunehmen; -prüfungen und für Ausbildungen zum Steuern von Flugzeugen zunehmen;
dass dies schädliche Folgen für Personen hat, die aus beruflichen dass dies schädliche Folgen für Personen hat, die aus beruflichen
Gründen dringend einen Führerschein oder eine Qualifikation erhalten Gründen dringend einen Führerschein oder eine Qualifikation erhalten
müssen; dass diese Ausbildungen und Prüfungen daher wieder erlaubt müssen; dass diese Ausbildungen und Prüfungen daher wieder erlaubt
werden; werden;
In der Erwägung, dass Schnee große Gruppen von Menschen zur Ausübung In der Erwägung, dass Schnee große Gruppen von Menschen zur Ausübung
des Wintersports lockt; dass folglich viele Menschen auf den Ski- und des Wintersports lockt; dass folglich viele Menschen auf den Ski- und
Langlaufpisten zusammenkommen; dass es nicht möglich ist, die Langlaufpisten zusammenkommen; dass es nicht möglich ist, die
Menschenmengen an diesen Orten zu kontrollieren, und dass die Menschenmengen an diesen Orten zu kontrollieren, und dass die
Einhaltung der Regeln des Social Distancing nicht gewährleistet werden Einhaltung der Regeln des Social Distancing nicht gewährleistet werden
kann; dass dies zu einem erhöhten Risiko der Übertragung des Virus kann; dass dies zu einem erhöhten Risiko der Übertragung des Virus
führt; dass die Skipisten, Langlaufpisten und Skizentren aus diesem führt; dass die Skipisten, Langlaufpisten und Skizentren aus diesem
Grund geschlossen bleiben müssen; Grund geschlossen bleiben müssen;
In Erwägung der Punkte 19 b) und 19 h) der Empfehlung (EU) 2020/1475 In Erwägung der Punkte 19 b) und 19 h) der Empfehlung (EU) 2020/1475
des Rates müssen Beschäftigte im Verkehrssektor und Seeleute als des Rates müssen Beschäftigte im Verkehrssektor und Seeleute als
wesentliche Arbeitnehmer und Dienstleistungserbringer angesehen wesentliche Arbeitnehmer und Dienstleistungserbringer angesehen
werden; werden;
In der Erwägung, dass das Erfordernis, dass Beschäftigte im In der Erwägung, dass das Erfordernis, dass Beschäftigte im
Verkehrssektor und Seeleute an den Grenzübergangsstellen oder nach der Verkehrssektor und Seeleute an den Grenzübergangsstellen oder nach der
Grenze systematisch getestet werden müssen, zu unnötigen Grenze systematisch getestet werden müssen, zu unnötigen
Warteschlangen führen und sich negativ auf die Wartezeiten beim Warteschlangen führen und sich negativ auf die Wartezeiten beim
Überschreiten der Grenzen auswirken würde; dass Beschäftigte im Überschreiten der Grenzen auswirken würde; dass Beschäftigte im
Verkehrssektor und Seeleute daher nicht verpflichtet werden müssen, Verkehrssektor und Seeleute daher nicht verpflichtet werden müssen,
sich einem COVID-19-Test zu unterziehen; sich einem COVID-19-Test zu unterziehen;
Aufgrund der Dringlichkeit, Aufgrund der Dringlichkeit,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 Artikel 1 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden folgende Wörter aufgehoben: "in den Sektoren 1. In § 1 Absatz 1 werden folgende Wörter aufgehoben: "in den Sektoren
Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2
des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und in Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und in
Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970
über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer
erwähnt, sowie Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des erwähnt, sowie Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des
Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel
53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die 53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Forderungen und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt,". der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt,".
2. In § 2 Absatz 1 werden folgende Wörter aufgehoben: "in den Sektoren 2. In § 2 Absatz 1 werden folgende Wörter aufgehoben: "in den Sektoren
Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2
des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 und des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 und
in Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom in Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom
15. September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in 15. September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in
Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007
erwähnt,". erwähnt,".
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
"Ein im Ausland lebender oder ansässiger Lohnempfänger oder "Ein im Ausland lebender oder ansässiger Lohnempfänger oder
Selbständiger, der zeitweilig von einem Arbeitgeber oder Nutzer Selbständiger, der zeitweilig von einem Arbeitgeber oder Nutzer
beschäftigt wird, um in Belgien Tätigkeiten auszuführen, muss den beschäftigt wird, um in Belgien Tätigkeiten auszuführen, muss den
Nachweis des negativen Ergebnisses eines Tests erbringen, der Nachweis des negativen Ergebnisses eines Tests erbringen, der
frühestens 72 Stunden vor Aufnahme seiner Tätigkeit beziehungsweise frühestens 72 Stunden vor Aufnahme seiner Tätigkeit beziehungsweise
Aktivität in Belgien durchgeführt wurde, wenn er länger als 48 Stunden Aktivität in Belgien durchgeführt wurde, wenn er länger als 48 Stunden
auf belgischem Staatsgebiet bleibt. Dieses negative Ergebnis kann von auf belgischem Staatsgebiet bleibt. Dieses negative Ergebnis kann von
den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten und von allen Diensten und den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten und von allen Diensten und
Einrichtungen überprüft werden, die mit der Überwachung der Einhaltung Einrichtungen überprüft werden, die mit der Überwachung der Einhaltung
der Verpflichtungen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur der Verpflichtungen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 beauftragt sind." Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 beauftragt sind."
Art. 2 - Derselbe Erlass wird durch einen Artikel 3bis mit folgendem Art. 2 - Derselbe Erlass wird durch einen Artikel 3bis mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Personen, die sich an einer Arbeitsstätte befinden, müssen die von "Personen, die sich an einer Arbeitsstätte befinden, müssen die von
den zuständigen Behörden festgelegten Verpflichtungen zur Eindämmung den zuständigen Behörden festgelegten Verpflichtungen zur Eindämmung
der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einhalten. der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einhalten.
An den Arbeitsstätten können die An den Arbeitsstätten können die
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte und alle Dienste und Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte und alle Dienste und
Einrichtungen, die mit der Überwachung der Einhaltung der im Rahmen Einrichtungen, die mit der Überwachung der Einhaltung der im Rahmen
der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus COVID-19 auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind, die Coronavirus COVID-19 auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind, die
betreffenden Personen auffordern, den Nachweis zu erbringen, dass sie betreffenden Personen auffordern, den Nachweis zu erbringen, dass sie
die von den zuständigen Behörden festgelegten Verpflichtungen die von den zuständigen Behörden festgelegten Verpflichtungen
einhalten. einhalten.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
"Arbeitsstätten" die in Artikel 16 Nr. 10 Sozialstrafgesetzbuches "Arbeitsstätten" die in Artikel 16 Nr. 10 Sozialstrafgesetzbuches
bestimmten Arbeitsstätten." bestimmten Arbeitsstätten."
Art. 3 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 3 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 4 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird § 2 aufgehoben. Art. 4 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird § 2 aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 8 § 4 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Art. 5 - In Artikel 8 § 4 Absatz 1 desselben Erlasses werden die
Wörter "Dienstleistungen durch in der Anlage zum vorliegenden Erlass Wörter "Dienstleistungen durch in der Anlage zum vorliegenden Erlass
erwähnte Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und erwähnte Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und
Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation
und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind." durch einen und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind." durch einen
Doppelpunkt ersetzt und durch folgende Wörter ergänzt: Doppelpunkt ersetzt und durch folgende Wörter ergänzt:
"- Dienstleistungen durch in der Anlage zum vorliegenden Erlass "- Dienstleistungen durch in der Anlage zum vorliegenden Erlass
erwähnte Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und erwähnte Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und
Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation
und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind, und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind,
- Dienstleistungen für Führerscheinausbildungen und -prüfungen und für - Dienstleistungen für Führerscheinausbildungen und -prüfungen und für
Ausbildungen zum Steuern von Flugzeugen mit dem Ziel einer beruflichen Ausbildungen zum Steuern von Flugzeugen mit dem Ziel einer beruflichen
Qualifikation, unter Einhaltung der im anwendbaren Protokoll Qualifikation, unter Einhaltung der im anwendbaren Protokoll
vorgesehenen Modalitäten." vorgesehenen Modalitäten."
Art. 6 - In Artikel 15bis desselben Gesetzes wird Absatz 3 aufgehoben. Art. 6 - In Artikel 15bis desselben Gesetzes wird Absatz 3 aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2bis wird aufgehoben. 1. Paragraph 2bis wird aufgehoben.
2. In Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter "1, 2 und 2bis" durch die 2. In Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter "1, 2 und 2bis" durch die
Wörter "1 und 2" ersetzt. Wörter "1 und 2" ersetzt.
3. Paragraph 7 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut 3. Paragraph 7 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 müssen folgende Kategorien von Reisenden "In Abweichung von Absatz 1 müssen folgende Kategorien von Reisenden
kein negatives Testergebnis vorweisen: kein negatives Testergebnis vorweisen:
1. sofern sie im Rahmen ihrer Funktion nach Belgien reisen: 1. sofern sie im Rahmen ihrer Funktion nach Belgien reisen:
- Arbeitnehmer des Verkehrssektors oder Verkehrsdienstleister, - Arbeitnehmer des Verkehrssektors oder Verkehrsdienstleister,
einschließlich Lastwagenfahrer, die Güter zur Verwendung auf dem einschließlich Lastwagenfahrer, die Güter zur Verwendung auf dem
Staatsgebiet befördern, und solche, die nur auf der Durchfahrt sind, Staatsgebiet befördern, und solche, die nur auf der Durchfahrt sind,
- Seeleute, - Seeleute,
- "Border Force Officers" des Vereinigten Königreichs, - "Border Force Officers" des Vereinigten Königreichs,
- Grenzgänger, - Grenzgänger,
2. Schüler aus Nachbarländern, die im Rahmen des Pflichtunterrichts 2. Schüler aus Nachbarländern, die im Rahmen des Pflichtunterrichts
nach Belgien reisen, nach Belgien reisen,
3. Personen, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Mitelternschaft 3. Personen, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Mitelternschaft
nach Belgien reisen." nach Belgien reisen."
Art. 8 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 8 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus COVID-19 kann das Landesamt "Im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus COVID-19 kann das Landesamt
für soziale Sicherheit als Auftragsverarbeiter für alle Dienste und für soziale Sicherheit als Auftragsverarbeiter für alle Dienste und
Einrichtungen, die mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus Einrichtungen, die mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 beauftragt sind, und alle Dienste und Einrichtungen, die mit COVID-19 beauftragt sind, und alle Dienste und Einrichtungen, die mit
der Überwachung der Einhaltung der im Rahmen der der Überwachung der Einhaltung der im Rahmen der
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind, im Hinblick auf COVID-19 auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind, im Hinblick auf
die Unterstützung der Rückverfolgung und Überprüfung von Clustern und die Unterstützung der Rückverfolgung und Überprüfung von Clustern und
Personengemeinschaften Gesundheitsdaten in Bezug auf das Coronavirus Personengemeinschaften Gesundheitsdaten in Bezug auf das Coronavirus
COVID-19 sowie Kontakt-, Identifizierungs-, Beschäftigungs- und COVID-19 sowie Kontakt-, Identifizierungs-, Beschäftigungs- und
Aufenthaltsdaten von Arbeitnehmern und Selbständigen sammeln, Aufenthaltsdaten von Arbeitnehmern und Selbständigen sammeln,
kombinieren und verarbeiten, auch durch Datamining und Datamatching." kombinieren und verarbeiten, auch durch Datamining und Datamatching."
Art. 9 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum
1. März 2021 einschließlich anwendbar." 1. März 2021 einschließlich anwendbar."
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 12. Januar 2021 Brüssel, den 12. Januar 2021
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
^