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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 12/02/2021
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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 6 février 2021 modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 6 februari 2021 houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
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12 FEVRIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel 12 FEBRUARI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het
ministerieel besluit van 6 februari 2021 houdende wijziging van het
du 6 février 2021 modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende
portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te
coronavirus COVID-19. - Traduction allemande beperken. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 12 février 2021 modifiant l'arrêté ministériel besluit van 12 februari 2021 houdende wijziging van het ministerieel
du 6 février 2021 modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 besluit van 6 februari 2021 houdende wijziging van het ministerieel
portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de
coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 12 février 2021). verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 12 februari 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
12. FEBRUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 12. FEBRUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 6. Februar 2021 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 6. Februar 2021 zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Februar 2021 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Februar 2021 zur
Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19; des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Februar 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Februar 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
11. Februar 2021; 11. Februar 2021;
Aufgrund der am 12. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahme der Aufgrund der am 12. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben; Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses
vom 5. Februar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass vom 5. Februar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass
es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu
verdeutlichen; verdeutlichen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24.
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen
der RAG und des CELEVAL; der RAG und des CELEVAL;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli
2020; 2020;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte", der auf In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte", der auf
der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur
Verfügung gestellt wird; Verfügung gestellt wird;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In der Erwägung, dass der Konzertierungsausschuss am 5. Februar 2021 In der Erwägung, dass der Konzertierungsausschuss am 5. Februar 2021
beschlossen hat, dass Sonnenbänke mit Personal ab dem 1. März 2021 beschlossen hat, dass Sonnenbänke mit Personal ab dem 1. März 2021
wieder öffnen können, und zwar unter Einhaltung der Modalitäten des wieder öffnen können, und zwar unter Einhaltung der Modalitäten des
anwendbaren Protokolls; dass zu diesem Zweck im Ministeriellen Erlass anwendbaren Protokolls; dass zu diesem Zweck im Ministeriellen Erlass
vom 28. Oktober 2020 eine Unterscheidung zwischen Sonnenbänken mit vom 28. Oktober 2020 eine Unterscheidung zwischen Sonnenbänken mit
Personal und Selbstbedienungssonnenbänken ohne Personal ab dem 13. Personal und Selbstbedienungssonnenbänken ohne Personal ab dem 13.
Februar 2021 eingefügt wurde; dass ein Umkehrschluss den falschen Februar 2021 eingefügt wurde; dass ein Umkehrschluss den falschen
Eindruck erwecken könnte, dass sowohl Sonnenbänke mit Personal als Eindruck erwecken könnte, dass sowohl Sonnenbänke mit Personal als
auch Sonnenstudios mit Personal ihre Tätigkeit bereits ab dem 13. auch Sonnenstudios mit Personal ihre Tätigkeit bereits ab dem 13.
Februar 2021 wieder aufnehmen können; dass aus diesem Grund eine Februar 2021 wieder aufnehmen können; dass aus diesem Grund eine
technische Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 6. Februar 2021 technische Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 6. Februar 2021
zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 erforderlich ist; des Coronavirus COVID-19 erforderlich ist;
Aufgrund der Dringlichkeit, Aufgrund der Dringlichkeit,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - In Artikel 3 Nr. 7 des Ministeriellen Erlasses vom 6. Artikel 1 - In Artikel 3 Nr. 7 des Ministeriellen Erlasses vom 6.
Februar 2021 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Februar 2021 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.
Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung
der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 werden zwischen dem Wort der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 werden zwischen dem Wort
"Schönheitssalons" und den Wörtern ", nichtmedizinische "Schönheitssalons" und den Wörtern ", nichtmedizinische
Fußpflegeinstitute" die Wörter "einschließlich Sonnenbänke mit Fußpflegeinstitute" die Wörter "einschließlich Sonnenbänke mit
Personal und Sonnenstudios mit Personal" eingefügt. Personal und Sonnenstudios mit Personal" eingefügt.
Art. 2 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 3 Art. 2 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 3
Nr. 5 und 7" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 1, 5 und 7" ersetzt. Nr. 5 und 7" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 1, 5 und 7" ersetzt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 12. Februar 2021 Brüssel, den 12. Februar 2021
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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