Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 10/09/2009
← Retour vers "Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière. - Traduction allemande "
Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
10 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel 10 SEPTEMBER 2009. - Ministerieel besluit tot wijziging van het
du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen
particulières de placement de la signalisation routière. - Traduction en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden
allemande bepaald. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 10 septembre 2009 modifiant l'arrêté besluit van 10 september 2009 tot wijziging van het ministerieel
ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de
conditions particulières de placement de la signalisation routière bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald
(Moniteur belge du 12 octobre 2009). (Belgisch Staatsblad van 12 oktober 2009).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. SEPTEMBER 2009 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 10. SEPTEMBER 2009 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der
Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der
Verkehrszeichen Verkehrszeichen
Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, insbesondere Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, insbesondere Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund Artikel 60.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 Aufgrund Artikel 60.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Straße; Benutzung der öffentlichen Straße;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur
Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen
der Verkehrszeichen; der Verkehrszeichen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.943/4 des Staatsrates vom 13. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.943/4 des Staatsrates vom 13. Juli
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der am 12. 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlassen: Erlassen:
Artikel 1 - Artikel 9.4 des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober Artikel 1 - Artikel 9.4 des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober
1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das
Anbringen der Verkehrszeichen, abgeändert durch den Ministeriellen Anbringen der Verkehrszeichen, abgeändert durch den Ministeriellen
Erlass vom 19. Dezember 1991, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 19. Dezember 1991, wird wie folgt ersetzt:
"9.4 Verkehrsschilder C21 bis C29 "9.4 Verkehrsschilder C21 bis C29
1. Die Verkehrsschilder C21, C22, C23, C24a, C24b, C24c, C25, C27 und 1. Die Verkehrsschilder C21, C22, C23, C24a, C24b, C24c, C25, C27 und
C29 müssen an den Stellen angebracht werden, an denen die Wahl einer C29 müssen an den Stellen angebracht werden, an denen die Wahl einer
Ersatzroute noch möglich ist. Wenn an der Stelle, wo eines der oben Ersatzroute noch möglich ist. Wenn an der Stelle, wo eines der oben
genannten Verkehrsschilder den betroffenen Fahrzeugen die Zufahrt genannten Verkehrsschilder den betroffenen Fahrzeugen die Zufahrt
verbietet, keine Umleitung besteht, muss ein durch ein Zusatzschild verbietet, keine Umleitung besteht, muss ein durch ein Zusatzschild
vom Typ Ia der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ergänztes gleiches vom Typ Ia der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ergänztes gleiches
Schild an der Stelle angebracht werden, wo eine Umleitung möglich ist; Schild an der Stelle angebracht werden, wo eine Umleitung möglich ist;
auf dem Zusatzschild wird die Entfernung bis zum Verbotsschild auf dem Zusatzschild wird die Entfernung bis zum Verbotsschild
angezeigt. angezeigt.
2. Ein Zusatzschild vom Typ VIIa der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass, 2. Ein Zusatzschild vom Typ VIIa der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass,
das unter dem Verkehrsschild C23 angebracht ist, beschränkt das Verbot das unter dem Verkehrsschild C23 angebracht ist, beschränkt das Verbot
auf Führer von Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht das angezeigte Gewicht auf Führer von Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht das angezeigte Gewicht
überschreitet. überschreitet.
3. Ein in Anlage 9 des vorliegenden Erlasses festgelegtes und unter 3. Ein in Anlage 9 des vorliegenden Erlasses festgelegtes und unter
dem Verkehrsschild C24a angebrachtes Zusatzschild beschränkt das dem Verkehrsschild C24a angebrachtes Zusatzschild beschränkt das
Verbot auf Führer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern und Verbot auf Führer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern und
denen die Zufart zu Tunneln der Kategorie B, C, D oder E verboten ist. denen die Zufart zu Tunneln der Kategorie B, C, D oder E verboten ist.
4. Nur Durchfahrten mit einer freien Höhe von weniger als 4,30 m 4. Nur Durchfahrten mit einer freien Höhe von weniger als 4,30 m
müssen durch das Verkehrsschild C29 gekennzeichnet werden. Die müssen durch das Verkehrsschild C29 gekennzeichnet werden. Die
anzugebende Höhe entspricht der freien Höhe minus 0,30 m. anzugebende Höhe entspricht der freien Höhe minus 0,30 m.
Für Durchfahrten mit einer freien Höhe von weniger als 2,50 m ist die Für Durchfahrten mit einer freien Höhe von weniger als 2,50 m ist die
anzugebende Höhe jedoch die freie Höhe minus 0,15 m. anzugebende Höhe jedoch die freie Höhe minus 0,15 m.
Wenn die freie Höhe auf der Länge der Durchfahrt oder auf der Breite Wenn die freie Höhe auf der Länge der Durchfahrt oder auf der Breite
der Fahrbahn ändert, muss die niedrigste freie Höhe berücksichtigt der Fahrbahn ändert, muss die niedrigste freie Höhe berücksichtigt
werden. werden.
Das Gleiche gilt, wenn die Höhe je nach Fahrspur verschieden ist. In Das Gleiche gilt, wenn die Höhe je nach Fahrspur verschieden ist. In
diesem Fall werden die Verkehrsschilder F89 und F91 benutzt. diesem Fall werden die Verkehrsschilder F89 und F91 benutzt.
Nötigenfalls kann die so geregelte Durchfahrt am Eingang durch die in Nötigenfalls kann die so geregelte Durchfahrt am Eingang durch die in
Anlage 8 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Verkehrsbögen schematisch Anlage 8 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Verkehrsbögen schematisch
dargestellt werden." dargestellt werden."
Art. 2 - In Artikel 10 desselben Erlasses abgeändert durch den Art. 2 - In Artikel 10 desselben Erlasses abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 11. März 1997 wird ein neuer Artikel 10.2/1 Ministeriellen Erlass vom 11. März 1997 wird ein neuer Artikel 10.2/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"10.2/1 Verkehrsschild D4. Verpflichtung für Fahrzeuge, die "10.2/1 Verkehrsschild D4. Verpflichtung für Fahrzeuge, die
gefährliche Güter befördern, der vom Pfeil angegebenen Richtung zu gefährliche Güter befördern, der vom Pfeil angegebenen Richtung zu
folgen. folgen.
Dieses Verkehrsschild verpflichtet Fahrzeuge, die gefährliche Güter Dieses Verkehrsschild verpflichtet Fahrzeuge, die gefährliche Güter
befördern, eine ihren Charakteristiken angepasste Fahrtroute zu befördern, eine ihren Charakteristiken angepasste Fahrtroute zu
folgen. folgen.
2. Die Mindestmaße dieser Verkehrsschilder sind 0,60 m x 0,90 m. 2. Die Mindestmaße dieser Verkehrsschilder sind 0,60 m x 0,90 m.
3. Ein in Anlage 9 des vorliegenden Erlasses festgelegtes 3. Ein in Anlage 9 des vorliegenden Erlasses festgelegtes
Zusatzschild, das den Buchstaben B, C, D oder E trägt, wird unter dem Zusatzschild, das den Buchstaben B, C, D oder E trägt, wird unter dem
Verkehrsschild D4 angebracht, wenn die Zufart zu Tunneln der Verkehrsschild D4 angebracht, wenn die Zufart zu Tunneln der
jeweiligen Kategorie B, C, D oder E verboten ist." jeweiligen Kategorie B, C, D oder E verboten ist."
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Brüssel, den 10. September 2009 Brüssel, den 10. September 2009
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 10. September 2009 zur Abänderung Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 10. September 2009 zur Abänderung
des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der
Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der
Verkehrszeichen Verkehrszeichen
Anlage 9 zum Ministeriellen Erlass zur Festlegung der Mindestmaße und Anlage 9 zum Ministeriellen Erlass zur Festlegung der Mindestmaße und
der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen
Zusatzschilder der Verkehrsschilder C24a und D4 Zusatzschilder der Verkehrsschilder C24a und D4
- schwarze Schrift auf weißem Grund - schwarze Schrift auf weißem Grund
- Mindestmaße in Millimetern - Mindestmaße in Millimetern
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 10. September 2009 zur Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 10. September 2009 zur
Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur
Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen
der Verkehrszeichen beigefügt zu werden. der Verkehrszeichen beigefügt zu werden.
Brüssel, den 10. September 2009 Brüssel, den 10. September 2009
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
^