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| Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 10 JUILLET 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel | 10 JULI 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het |
| du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen |
| propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
| l'arrêté ministériel du 10 juillet 2020 modifiant l'arrêté ministériel | besluit van 10 juli 2020 houdende wijziging van het ministerieel |
| du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de |
| propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 10 juillet 2020). | verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2020). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 10. JULI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 10. JULI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
| Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19 | COVID-19 |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern, | Der Minister der Sicherheit und des Innern, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
| Artikels 4; | Artikels 4; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
| Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
| Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung |
| von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
| Coronavirus COVID-19; | Coronavirus COVID-19; |
| Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
| 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
| administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
| Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2020; |
| Aufgrund der am 10. Juli 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 10. Juli 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, |
| die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
| Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
| Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
| Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
| Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
| jüngsten Ergebnisse, die während der Beratung des | jüngsten Ergebnisse, die während der Beratung des |
| Konzertierungsausschusses vom 8. und 9. Juli 2020 beschlossenen | Konzertierungsausschusses vom 8. und 9. Juli 2020 beschlossenen |
| Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich | Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich |
| ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; | ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; |
| In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
| föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
| Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
| 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. | 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. |
| und 30. Juni 2020 und am 10. Juli 2020 zusammengetreten ist; | und 30. Juni 2020 und am 10. Juli 2020 zusammengetreten ist; |
| In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
| Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
| Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
| Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
| Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
| Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
| wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
| In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
| Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
| Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
| In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
| Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
| In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
| in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
| Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
| In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom | In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom |
| 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den | 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den |
| Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und | Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und |
| gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die | gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die |
| Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines | Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines |
| schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; | schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; |
| In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem |
| europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der | europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der |
| Ansteckungen weiter ansteigt; | Ansteckungen weiter ansteigt; |
| In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
| für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
| Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
| Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
| befällt; | befällt; |
| In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
| Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
| Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
| oder Nase erfolgt; | oder Nase erfolgt; |
| In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl | In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl |
| Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; | Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; |
| In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; | In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
| vom 22. April 2020; | vom 22. April 2020; |
| In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der | In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der |
| Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die |
| ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
| kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; |
| In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte |
| Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter | Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter |
| freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der | freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der |
| Bevölkerung darstellen; | Bevölkerung darstellen; |
| In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und | In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und |
| Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 15 Personen folglich | Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 15 Personen folglich |
| unerlässlich und verhältnismäßig ist; | unerlässlich und verhältnismäßig ist; |
| In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass | In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass |
| einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich | einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich |
| den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen | den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen |
| Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass | Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass |
| andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente | andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente |
| Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme | Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme |
| auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtert; | auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtert; |
| In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy | In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy |
| (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die | (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die |
| schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich | schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich |
| auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer | auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer |
| Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht | Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht |
| zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der | zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der |
| Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und | Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und |
| der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten | der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten |
| aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus | aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus |
| Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten; | Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten; |
| In Erwägung der Gutachten der GEES, insbesondere in Bezug auf die | In Erwägung der Gutachten der GEES, insbesondere in Bezug auf die |
| Erweiterung der Verpflichtung, eine Schutzmaske zu tragen; | Erweiterung der Verpflichtung, eine Schutzmaske zu tragen; |
| In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
| 2020; | 2020; |
| In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von | In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von |
| Comeos; | Comeos; |
| In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur | In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur |
| Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des | Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt |
| wird; | wird; |
| In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung | In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung |
| von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen | von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
| zur Verfügung gestellt wird; | zur Verfügung gestellt wird; |
| In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des | In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des |
| Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der | Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der |
| auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur | auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur |
| Verfügung gestellt wird; | Verfügung gestellt wird; |
| In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in | In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in |
| Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; |
| In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass | In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass |
| Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass | Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass |
| oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der | oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der |
| Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden | Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden |
| Niederlassung anordnen kann; | Niederlassung anordnen kann; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner |
| Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
| In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; | In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; |
| In der Erwägung, dass die durchschnittliche tägliche Anzahl | In der Erwägung, dass die durchschnittliche tägliche Anzahl |
| Neuansteckungen und Todesfälle in Verbindung mit dem Coronavirus | Neuansteckungen und Todesfälle in Verbindung mit dem Coronavirus |
| COVID-19 einen seit mehreren Wochen rückläufigen Trend fortsetzt; dass | COVID-19 einen seit mehreren Wochen rückläufigen Trend fortsetzt; dass |
| das Virus jedoch nicht aus Belgien verschwunden ist und dort weiterhin | das Virus jedoch nicht aus Belgien verschwunden ist und dort weiterhin |
| zirkuliert; dass eine zweite Ansteckungswelle bisher nicht | zirkuliert; dass eine zweite Ansteckungswelle bisher nicht |
| ausgeschlossen werden kann; | ausgeschlossen werden kann; |
| In der Erwägung, dass aufgrund dieser günstigen Entwicklung die | In der Erwägung, dass aufgrund dieser günstigen Entwicklung die |
| Wiedereröffnung von Kasinos und Automatenspielhallen erlaubt werden | Wiedereröffnung von Kasinos und Automatenspielhallen erlaubt werden |
| konnte; dass jedoch bestimmte Einschränkungen vorgesehen werden | konnte; dass jedoch bestimmte Einschränkungen vorgesehen werden |
| müssen, um die Ansteckungsgefahr und das Risiko der Ausbreitung des | müssen, um die Ansteckungsgefahr und das Risiko der Ausbreitung des |
| Virus einzudämmen; dass die Einschränkungen hinsichtlich der Öffnungs- | Virus einzudämmen; dass die Einschränkungen hinsichtlich der Öffnungs- |
| und Schließzeiten dieser Einrichtungen mit den für Schankstätten und | und Schließzeiten dieser Einrichtungen mit den für Schankstätten und |
| Restaurants vorgesehenen Zeiten übereinstimmen; dass verhindert werden | Restaurants vorgesehenen Zeiten übereinstimmen; dass verhindert werden |
| muss, dass Tätigkeiten in diesen Einrichtungen oder in ihrer Umgebung | muss, dass Tätigkeiten in diesen Einrichtungen oder in ihrer Umgebung |
| zu unkontrollierten Zusammenkünften in Verbindung mit dem Nachtleben | zu unkontrollierten Zusammenkünften in Verbindung mit dem Nachtleben |
| führen; | führen; |
| In der Erwägung, dass die derzeitige globale epidemiologische | In der Erwägung, dass die derzeitige globale epidemiologische |
| Entwicklung von COVID-19 auf der Grundlage objektiver | Entwicklung von COVID-19 auf der Grundlage objektiver |
| epidemiologischer Kriterien nicht in allen Ländern oder Regionen als | epidemiologischer Kriterien nicht in allen Ländern oder Regionen als |
| günstig angesehen werden kann; | günstig angesehen werden kann; |
| In der Erwägung, dass sich die erste Viruswelle im Laufe des Monats | In der Erwägung, dass sich die erste Viruswelle im Laufe des Monats |
| März 2020 in Belgien exponentiell und schnell ausgebreitet hat | März 2020 in Belgien exponentiell und schnell ausgebreitet hat |
| aufgrund der Komplexität der Rückverfolgung der nach Belgien | aufgrund der Komplexität der Rückverfolgung der nach Belgien |
| zurückkehrenden Reisenden; | zurückkehrenden Reisenden; |
| In der Erwägung, dass die Wachsamkeit und die Befürchtung einer | In der Erwägung, dass die Wachsamkeit und die Befürchtung einer |
| unmittelbar bevorstehenden zweiten weltweiten Viruswelle im Falle | unmittelbar bevorstehenden zweiten weltweiten Viruswelle im Falle |
| einer ungünstigen epidemiologischen Entwicklung in einer Region oder | einer ungünstigen epidemiologischen Entwicklung in einer Region oder |
| einem Land gerechtfertigt sind; | einem Land gerechtfertigt sind; |
| In Erwägung des Auftretens neuer, örtlich begrenzter Infektionsherde | In Erwägung des Auftretens neuer, örtlich begrenzter Infektionsherde |
| in Europa; dass es vor dem Hintergrund der Sommerferien angebracht | in Europa; dass es vor dem Hintergrund der Sommerferien angebracht |
| ist, nicht wesentliche Reisen in und aus Gebieten, die von den | ist, nicht wesentliche Reisen in und aus Gebieten, die von den |
| betreffenden nationalen Behörden erneut mit einer Ausgangssperre | betreffenden nationalen Behörden erneut mit einer Ausgangssperre |
| belegt worden sind, und Reisen in und aus Städten, Gemeinden, | belegt worden sind, und Reisen in und aus Städten, Gemeinden, |
| Bezirken, Regionen und Ländern, die auf der Grundlage objektiver | Bezirken, Regionen und Ländern, die auf der Grundlage objektiver |
| epidemiologischer Kriterien als sehr risikoreich gelten, zu verbieten, | epidemiologischer Kriterien als sehr risikoreich gelten, zu verbieten, |
| insbesondere, um zu verhindern, dass die Rückkehr aus dem Urlaub aus | insbesondere, um zu verhindern, dass die Rückkehr aus dem Urlaub aus |
| diesen Gebieten zu einem Wiederaufleben der Epidemie in Belgien führt; | diesen Gebieten zu einem Wiederaufleben der Epidemie in Belgien führt; |
| In der Erwägung, dass die Gesundheitslage instabil ist und bestimmte | In der Erwägung, dass die Gesundheitslage instabil ist und bestimmte |
| Gebiete, die ursprünglich als sicher galten, schnell zu Risikogebieten | Gebiete, die ursprünglich als sicher galten, schnell zu Risikogebieten |
| werden können; dass in dieser Hinsicht Dringlichkeits- und | werden können; dass in dieser Hinsicht Dringlichkeits- und |
| Zwangsmaßnahmen erforderlich sind; dass zudem ein flexibler Ansatz auf | Zwangsmaßnahmen erforderlich sind; dass zudem ein flexibler Ansatz auf |
| der Grundlage der Stellungnahmen des CELEVAL festgelegt werden muss, | der Grundlage der Stellungnahmen des CELEVAL festgelegt werden muss, |
| um die Liste der Gebiete mit sehr hohem Risiko auf der Grundlage | um die Liste der Gebiete mit sehr hohem Risiko auf der Grundlage |
| objektiver epidemiologischer Kriterien dynamisch anpassen zu können; | objektiver epidemiologischer Kriterien dynamisch anpassen zu können; |
| In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in | In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in |
| Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des | Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des |
| Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, | Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, |
| Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des | Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des |
| Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten | Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten |
| Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage | Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage |
| objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr | objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr |
| festgestellt hat; | festgestellt hat; |
| In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller |
| Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das | Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das |
| Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert | Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert |
| wird; | wird; |
| In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen | In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen |
| Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der | Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der |
| schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer | schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer |
| Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die | Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die |
| Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, | Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, |
| empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; | empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; |
| dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und | dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und |
| spezifischen Situationen Pflicht ist; dass das Tragen einer | spezifischen Situationen Pflicht ist; dass das Tragen einer |
| Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen | Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen |
| Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die | Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die |
| wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; | wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; |
| In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich | In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich |
| bleiben; | bleiben; |
| In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt | In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt |
| werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume | werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume |
| ausreichend durchgelüftet werden müssen; | ausreichend durchgelüftet werden müssen; |
| In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu | In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu |
| einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; | einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; |
| In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt | In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt |
| sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes | sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes |
| Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere | Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere |
| Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen | Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen |
| Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen | Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen |
| zusammenführen, weiterhin zu verbieten; | zusammenführen, weiterhin zu verbieten; |
| In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; | In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; |
| dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie | dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie |
| ausgeschlossen werden kann; | ausgeschlossen werden kann; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
| Erlasst: | Erlasst: |
| Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 | Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 |
| zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nr. 4 mit | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nr. 4 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "4. "Beförderungsunternehmen" wie in Artikel 18 erwähnt: öffentlich- | "4. "Beförderungsunternehmen" wie in Artikel 18 erwähnt: öffentlich- |
| oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen, öffentlich- oder | oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen, öffentlich- oder |
| privatrechtliche Seetransportunternehmen." | privatrechtliche Seetransportunternehmen." |
| Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von | Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19 wird durch einen Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: | COVID-19 wird durch einen Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Art. 8bis - Kasinos und Automatenspielhallen dürfen ab den üblichen | "Art. 8bis - Kasinos und Automatenspielhallen dürfen ab den üblichen |
| Öffnungszeiten bis 1 Uhr morgens offen sein, es sei denn, die | Öffnungszeiten bis 1 Uhr morgens offen sein, es sei denn, die |
| Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf, und müssen ab 1 | Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf, und müssen ab 1 |
| Uhr morgens während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens | Uhr morgens während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens |
| fünf aufeinanderfolgenden Stunden geschlossen bleiben." | fünf aufeinanderfolgenden Stunden geschlossen bleiben." |
| Art. 3 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 3 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 18 - § 1 - Nicht wesentliche Reisen aus Belgien heraus und nach | "Art. 18 - § 1 - Nicht wesentliche Reisen aus Belgien heraus und nach |
| Belgien sind verboten. | Belgien sind verboten. |
| § 2 - In Abweichung von § 1 und unbeschadet des Artikels 20 ist es | § 2 - In Abweichung von § 1 und unbeschadet des Artikels 20 ist es |
| erlaubt: | erlaubt: |
| 1. von Belgien aus in alle Länder der Europäischen Union, des | 1. von Belgien aus in alle Länder der Europäischen Union, des |
| Schengen-Raums und in das Vereinigte Königreich zu reisen und von | Schengen-Raums und in das Vereinigte Königreich zu reisen und von |
| diesen Ländern aus nach Belgien zu reisen, mit Ausnahme der als rote | diesen Ländern aus nach Belgien zu reisen, mit Ausnahme der als rote |
| Zone bestimmten Gebiete, deren Liste auf der Website des Föderalen | Zone bestimmten Gebiete, deren Liste auf der Website des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht ist, | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht ist, |
| 2. Ferienlager in einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern zur | 2. Ferienlager in einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern zur |
| belgischen Grenze zu organisieren, mit Ausnahme der als rote Zone | belgischen Grenze zu organisieren, mit Ausnahme der als rote Zone |
| bestimmten Gebiete, deren Liste auf der Website des Föderalen | bestimmten Gebiete, deren Liste auf der Website des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht ist, | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht ist, |
| 3. von Belgien aus in Länder zu reisen, die in der auf der Website des | 3. von Belgien aus in Länder zu reisen, die in der auf der Website des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten | Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten |
| veröffentlichten Liste aufgenommen sind, und von diesen Ländern aus | veröffentlichten Liste aufgenommen sind, und von diesen Ländern aus |
| nach Belgien zu reisen, mit Ausnahme der als rote Zone bestimmten | nach Belgien zu reisen, mit Ausnahme der als rote Zone bestimmten |
| Gebiete, deren Liste auf der Website des Föderalen Öffentlichen | Gebiete, deren Liste auf der Website des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht ist. | Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht ist. |
| § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land | § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land |
| aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, | aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, |
| ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise das auf den Websites des | ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise das auf den Websites des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des | Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des |
| Ausländeramts veröffentlichte Passenger Locator Form auszufüllen, zu | Ausländeramts veröffentlichte Passenger Locator Form auszufüllen, zu |
| unterzeichnen und dem Beförderungsunternehmen zu übermitteln. | unterzeichnen und dem Beförderungsunternehmen zu übermitteln. |
| In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, | In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, |
| irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung | irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung |
| kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder | kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder |
| Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
| Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
| Ausländern verweigert werden. | Ausländern verweigert werden. |
| § 4 - Im Fall einer Reise von einem als rote Zone bestimmten | § 4 - Im Fall einer Reise von einem als rote Zone bestimmten |
| Staatsgebiet des Schengen-Raums aus ist der Reisende verpflichtet, vor | Staatsgebiet des Schengen-Raums aus ist der Reisende verpflichtet, vor |
| der Reise das auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes | der Reise das auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichte | Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichte |
| Passenger Locator Form auszufüllen, zu unterzeichnen und dem | Passenger Locator Form auszufüllen, zu unterzeichnen und dem |
| Beförderungsunternehmen zu übermitteln. Das Beförderungsunternehmen | Beförderungsunternehmen zu übermitteln. Das Beförderungsunternehmen |
| ist verpflichtet, diese Erklärung unverzüglich an Saniport | ist verpflichtet, diese Erklärung unverzüglich an Saniport |
| weiterzuleiten. | weiterzuleiten. |
| § 5 - Im Fall einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei | § 5 - Im Fall einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei |
| der kein Beförderungsunternehmen in Anspruch genommen wird, ist der | der kein Beförderungsunternehmen in Anspruch genommen wird, ist der |
| Reisende persönlich verpflichtet, das auf den Websites des Föderalen | Reisende persönlich verpflichtet, das auf den Websites des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts |
| veröffentlichte Passenger Locator Form binnen zwölf Stunden nach | veröffentlichte Passenger Locator Form binnen zwölf Stunden nach |
| seiner Einreise in Belgien auszufüllen, zu unterzeichnen und Saniport | seiner Einreise in Belgien auszufüllen, zu unterzeichnen und Saniport |
| zu übermitteln." | zu übermitteln." |
| Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von | Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19 wird durch einen Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut | COVID-19 wird durch einen Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Art. 21bis - Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, in | "Art. 21bis - Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, in |
| folgenden Einrichtungen Mund und Nase mit einer Maske oder einer | folgenden Einrichtungen Mund und Nase mit einer Maske oder einer |
| anderen Alternative aus Stoff zu bedecken: | anderen Alternative aus Stoff zu bedecken: |
| 1. Geschäften und Einkaufszentren, | 1. Geschäften und Einkaufszentren, |
| 2. Kinos, | 2. Kinos, |
| 3. Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen, | 3. Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen, |
| 4. Hörsälen, | 4. Hörsälen, |
| 5. Kultstätten, | 5. Kultstätten, |
| 6. Museen, | 6. Museen, |
| 7. Bibliotheken, | 7. Bibliotheken, |
| 8. Kasinos und Automatenspielhallen, | 8. Kasinos und Automatenspielhallen, |
| 9. Gerichtsgebäuden (in den für die Öffentlichkeit zugänglichen | 9. Gerichtsgebäuden (in den für die Öffentlichkeit zugänglichen |
| Gebäudeteilen). | Gebäudeteilen). |
| Ist das Tragen einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff aus | Ist das Tragen einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff aus |
| medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm | medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm |
| benutzt werden." | benutzt werden." |
| Art. 5 - Artikel 22 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 5 - Artikel 22 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 22 - Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über | "Art. 22 - Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über |
| die zivile Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen | die zivile Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen |
| folgende Artikel geahndet: | folgende Artikel geahndet: |
| - die Artikel 4 bis 8, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die | - die Artikel 4 bis 8, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die |
| Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, | Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, |
| - Artikel 10, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung | - Artikel 10, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung |
| zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der | zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der |
| zuständigen Gemeindebehörden betreffen, | zuständigen Gemeindebehörden betreffen, |
| - die Artikel 11, 16, 18, 19 und 21bis." | - die Artikel 11, 16, 18, 19 und 21bis." |
| Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 11. Juli 2020 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 11. Juli 2020 in Kraft. |
| Brüssel, den 10. Juli 2020 | Brüssel, den 10. Juli 2020 |
| P. DE CREM | P. DE CREM |