Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 08/09/1997
← Retour vers "Arrêté ministériel fixant les conditions pour le lieu protégé "
Arrêté ministériel fixant les conditions pour le lieu protégé Ministerieel besluit tot vaststelling van de voorwaarden voor de beveiligde ruimte
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 SEPTEMBRE 1997. - Arrêté ministériel fixant les conditions pour le lieu protégé Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 SEPTEMBER 1997. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de voorwaarden voor de beveiligde ruimte Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 8 septembre 1997 fixant les conditions pour le besluit van 8 september 1997 tot vaststelling van de voorwaarden voor
lieu protégé (Moniteur belge du 23 septembre 1997). de beveiligde ruimte (Belgisch Staatsblad van 23 september 1997).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
8. SEPTEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der 8. SEPTEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der
Bedingungen für den geschützten Raum Bedingungen für den geschützten Raum
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf Gemeinschaften vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, abgeändert durch dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, abgeändert durch
die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 und durch die die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 und durch die
Richtlinie 94/10/EWG des Rates vom 23. März 1994, insbesondere des Richtlinie 94/10/EWG des Rates vom 23. März 1994, insbesondere des
Artikels 9 Absatz 3; Artikels 9 Absatz 3;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen,
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des
Artikels 8 § 5; Artikels 8 § 5;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989; Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1997 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1997 zur Regelung
bestimmter Methoden zum Schutz von Werttransporten, abgeändert durch bestimmter Methoden zum Schutz von Werttransporten, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, insbesondere des Artikels 1 den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, insbesondere des Artikels 1
Nr. 8; Nr. 8;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass vorliegender Ministerieller Erlass In der Erwägung, dass vorliegender Ministerieller Erlass
schnellstmöglich ergehen muss, damit die Sicherheitsmassnahmen, die im schnellstmöglich ergehen muss, damit die Sicherheitsmassnahmen, die im
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 28. Februar 1997, der aufgrund der vorerwähnten Königlichen Erlass vom 28. Februar 1997, der aufgrund der
zunehmenden Anzahl der Überfälle im Werttransportsektor in Eile zunehmenden Anzahl der Überfälle im Werttransportsektor in Eile
ergangen ist, erwähnt sind, ausgeführt werden; ergangen ist, erwähnt sind, ausgeführt werden;
In der Erwägung, dass der geschützte Raum - ein Begriff, der durch In der Erwägung, dass der geschützte Raum - ein Begriff, der durch
Ministeriellen Erlass definiert werden muss - das fehlende Glied ist, Ministeriellen Erlass definiert werden muss - das fehlende Glied ist,
das eine Optimierung der neuen Schutzstrategie, die auf der Verwendung das eine Optimierung der neuen Schutzstrategie, die auf der Verwendung
von Neutralisierungssystemen beruht, ermöglicht, von Neutralisierungssystemen beruht, ermöglicht,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Ein geschützter Raum ist ein abgeschlossener Raum in einem Artikel 1 - Ein geschützter Raum ist ein abgeschlossener Raum in einem
Gebäude, in dem der geöffnete Container und die Werte gehandhabt Gebäude, in dem der geöffnete Container und die Werte gehandhabt
werden. Diese Handhabung der Werte muss ausserhalb der Sicht der werden. Diese Handhabung der Werte muss ausserhalb der Sicht der
Öffentlichkeit durchgeführt werden. Öffentlichkeit durchgeführt werden.
Alle Wände, Fenster und Türen dieses abgeschlossenen Raums müssen Alle Wände, Fenster und Türen dieses abgeschlossenen Raums müssen
mindestens aus einbruchsichem Material hergestellt worden sein. mindestens aus einbruchsichem Material hergestellt worden sein.
Die Zugangstür zu dem geschützten Raum ist mit einem einbruchsicheren Die Zugangstür zu dem geschützten Raum ist mit einem einbruchsicheren
Schloss ausgestattet. Schloss ausgestattet.
Der Zugang zu dem geschützten Raum wird erst nach visueller Kontrolle Der Zugang zu dem geschützten Raum wird erst nach visueller Kontrolle
der identifizierten Wachperson durch eine Person, die sich in dem der identifizierten Wachperson durch eine Person, die sich in dem
geschützten Raum befindet, erlaubt. geschützten Raum befindet, erlaubt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 8. September 1997 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 8. September 1997 in Kraft.
Brüssel, den 8. September 1997 Brüssel, den 8. September 1997
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
^