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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 08/10/2020
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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
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8 OCTOBRE 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 8 OKTOBER 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het
30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen
du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 8 octobre 2020 modifiant l'arrêté ministériel besluit van 8 oktober 2020 houdende wijziging van het ministerieel
du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de
propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 8 octobre 2020). verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
8. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 8. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug
auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von
den zuständigen Regionalbehörden oder von den zuständigen Agenturen den zuständigen Regionalbehörden oder von den zuständigen Agenturen
bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen
Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem
Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer
Datenbank bei Sciensano; Datenbank bei Sciensano;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus COVID-19; Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Oktober 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Oktober 2020;
Aufgrund der am 8. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der Aufgrund der am 8. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben; Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses
vom 6. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass vom 6. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass
es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen; es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24.
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU)
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG; Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 6. In Erwägung der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 6.
August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen
Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger
Reisen in die EU; Reisen in die EU;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom
3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den
Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die
Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines
schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen;
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem
europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der
Ansteckungen weiter ansteigt; Ansteckungen weiter ansteigt;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden
Dringlichkeit; Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege
befällt; befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund
oder Nase erfolgt; oder Nase erfolgt;
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl
Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 22. April 2020; vom 22. April 2020;
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der
Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte
Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter
freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der
Bevölkerung darstellen; Bevölkerung darstellen;
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und
Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich
unerlässlich und verhältnismäßig ist; unerlässlich und verhältnismäßig ist;
In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich
den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen
Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme
auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern kann; auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern kann;
In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy
(GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die
schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich
auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer
Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht
zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der
Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und
der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt;
In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli
2020; 2020;
In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von
Comeos; Comeos;
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt
wird; wird;
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung
von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
zur Verfügung gestellt wird; zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des
Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der
auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur
Verfügung gestellt wird; Verfügung gestellt wird;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass
Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass
oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der
Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden
Einrichtung anordnen kann; Einrichtung anordnen kann;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner
Ausführungserlasse; Ausführungserlasse;
In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss;
In der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der neuen Fälle von In der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der neuen Fälle von
Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten
sieben Tagen auf 2.309 bestätigte positive Fälle pro Tag gestiegen sieben Tagen auf 2.309 bestätigte positive Fälle pro Tag gestiegen
ist; ist;
In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen
Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen
Kontakte erforderlich ist; Kontakte erforderlich ist;
In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer noch In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer noch
erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten
Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass die Experten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass die Experten
mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem
Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt;
dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes,
bei Sitzempfängen und -banketten und bei bestimmten Arten von bei Sitzempfängen und -banketten und bei bestimmten Arten von
genehmigten Veranstaltungen weiterhin verboten ist; genehmigten Veranstaltungen weiterhin verboten ist;
In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in
Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des
Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten,
Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des
Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten
Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage
objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr
festgestellt hat; festgestellt hat;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller
Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das
Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert
wird; wird;
In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen
Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der
schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer
Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die
Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können,
empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird;
dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und
spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die
unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von
Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für
Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch
nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen
einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre
Maßnahme bleibt; Maßnahme bleibt;
In der Erwägung, dass die Experten von Celeval empfehlen, die Anzahl In der Erwägung, dass die Experten von Celeval empfehlen, die Anzahl
Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf drei pro Monat zu Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf drei pro Monat zu
beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing
während eines bestimmten Zeitraums mit diesen Personen nicht während eines bestimmten Zeitraums mit diesen Personen nicht
eingehalten werden; eingehalten werden;
In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo
und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten
ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass
der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen
muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein
erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; erhöhtes Übertragungsrisiko besteht;
In der Erwägung, dass die nachdrückliche Empfehlung, Homeoffice In der Erwägung, dass die nachdrückliche Empfehlung, Homeoffice
möglichst an mehreren Tagen pro Woche anzuwenden, zu unterstreichen möglichst an mehreren Tagen pro Woche anzuwenden, zu unterstreichen
ist; ist;
In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich
bleiben; bleiben;
In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt
werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume
ausreichend durchgelüftet werden müssen; ausreichend durchgelüftet werden müssen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu
einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt
sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes
Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere
Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen
Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen
zusammenführen, weiterhin zu verbieten; zusammenführen, weiterhin zu verbieten;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird;
dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie
ausgeschlossen werden kann; ausgeschlossen werden kann;
In der Erwägung, dass die Protokolle, die vom zuständigen Minister in In der Erwägung, dass die Protokolle, die vom zuständigen Minister in
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden, nach Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden, nach
Rücksprache mit einem Virologen von der Regel eines Abstands von 1,5 m Rücksprache mit einem Virologen von der Regel eines Abstands von 1,5 m
zwischen den Personen abweichen können; zwischen den Personen abweichen können;
Aufgrund der Dringlichkeit, Aufgrund der Dringlichkeit,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 2bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 Artikel 1 - Artikel 2bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Arbeitgeber oder Nutzer, die zeitweilig auf einen im Ausland " § 1 - Arbeitgeber oder Nutzer, die zeitweilig auf einen im Ausland
lebenden oder ansässigen Lohnempfänger beziehungsweise Selbständigen lebenden oder ansässigen Lohnempfänger beziehungsweise Selbständigen
zurückgreifen, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau, zurückgreifen, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau,
Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des
Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und in Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und in
Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970
über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer
erwähnt, sowie Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des erwähnt, sowie Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des
Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel
53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die 53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Forderungen und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme
von natürlichen Personen, bei denen oder für die die Arbeit zu von natürlichen Personen, bei denen oder für die die Arbeit zu
vollkommen privaten Zwecken erfolgt, führen vom Beginn der Arbeit bis vollkommen privaten Zwecken erfolgt, führen vom Beginn der Arbeit bis
einschließlich zum vierzehnten Tag nach Beendigung dieser Arbeit ein einschließlich zum vierzehnten Tag nach Beendigung dieser Arbeit ein
Register mit folgenden Angaben: Register mit folgenden Angaben:
1. Identifizierungsdaten des im Ausland lebenden oder ansässigen 1. Identifizierungsdaten des im Ausland lebenden oder ansässigen
Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen: Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen:
- Name und Vornamen, - Name und Vornamen,
- Geburtsdatum, - Geburtsdatum,
- Erkennungsnummer, wie in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15. Januar - Erkennungsnummer, wie in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15. Januar
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit erwähnt, der sozialen Sicherheit erwähnt,
2. Wohnort des Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen während 2. Wohnort des Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen während
seiner Arbeit in Belgien, seiner Arbeit in Belgien,
3. Telefonnummer, unter der der Lohnempfänger beziehungsweise 3. Telefonnummer, unter der der Lohnempfänger beziehungsweise
Selbständige kontaktiert werden kann, Selbständige kontaktiert werden kann,
4. gegebenenfalls Angabe der Personen, mit denen der Lohnempfänger 4. gegebenenfalls Angabe der Personen, mit denen der Lohnempfänger
beziehungsweise Selbständige während seiner Arbeit in Belgien beziehungsweise Selbständige während seiner Arbeit in Belgien
arbeitet. arbeitet.
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Registrierungspflicht gilt Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Registrierungspflicht gilt
nicht für die Beschäftigung von Grenzgängern und findet ebenfalls nicht für die Beschäftigung von Grenzgängern und findet ebenfalls
keine Anwendung, wenn der Aufenthalt in Belgien eines im Ausland keine Anwendung, wenn der Aufenthalt in Belgien eines im Ausland
lebenden oder ansässigen Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen lebenden oder ansässigen Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen
48 Stunden nicht übersteigt. 48 Stunden nicht übersteigt.
Die in Absatz 1 erwähnten Angaben dürfen nicht zu anderen Zwecken als Die in Absatz 1 erwähnten Angaben dürfen nicht zu anderen Zwecken als
zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 verwendet zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 verwendet
werden, einschließlich Tracing und Rückverfolgung von Clustern und werden, einschließlich Tracing und Rückverfolgung von Clustern und
Personengemeinschaften unter derselben Adresse. Personengemeinschaften unter derselben Adresse.
Die in Absatz 1 erwähnten Daten müssen nach vierzehn Kalendertagen ab Die in Absatz 1 erwähnten Daten müssen nach vierzehn Kalendertagen ab
Beendigung der betreffenden Arbeit vernichtet werden. Beendigung der betreffenden Arbeit vernichtet werden.
Das in Absatz 1 erwähnte Register steht allen Diensten und Das in Absatz 1 erwähnte Register steht allen Diensten und
Einrichtungen, die mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus Einrichtungen, die mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 beauftragt sind, sowie den Diensten und Einrichtungen, die COVID-19 beauftragt sind, sowie den Diensten und Einrichtungen, die
damit beauftragt sind, die Einhaltung der im Rahmen der damit beauftragt sind, die Einhaltung der im Rahmen der
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 vorgesehenen Verpflichtungen zu überwachen, zur Verfügung. COVID-19 vorgesehenen Verpflichtungen zu überwachen, zur Verfügung.
§ 2 - Wenn der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger § 2 - Wenn der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger
beziehungsweise Selbständige verpflichtet ist, das in Artikel 18 beziehungsweise Selbständige verpflichtet ist, das in Artikel 18
erwähnte Passagier-Lokalisierungsformular auszufüllen, muss der erwähnte Passagier-Lokalisierungsformular auszufüllen, muss der
Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer, der zeitweilig auf ihn Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer, der zeitweilig auf ihn
zurückgreift, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau, zurückgreift, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau,
Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 und in vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 und in
Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15.
September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in
Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007
erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme von natürlichen Personen, erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme von natürlichen Personen,
bei denen oder für die die Arbeit zu vollkommen privaten Zwecken bei denen oder für die die Arbeit zu vollkommen privaten Zwecken
erfolgt, vor Beginn der Arbeit prüfen, ob das erfolgt, vor Beginn der Arbeit prüfen, ob das
Passagier-Lokalisierungsformular tatsächlich ausgefüllt worden ist. Passagier-Lokalisierungsformular tatsächlich ausgefüllt worden ist.
Liegt kein Nachweis vor, dass dieses Formular ausgefüllt wurde, sorgt Liegt kein Nachweis vor, dass dieses Formular ausgefüllt wurde, sorgt
der Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer dafür, dass das der Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer dafür, dass das
Passagier-Lokalisierungsformular spätestens dann ausgefüllt wird, wenn Passagier-Lokalisierungsformular spätestens dann ausgefüllt wird, wenn
der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger beziehungsweise der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger beziehungsweise
Selbständige seine Arbeit in Belgien aufnimmt." Selbständige seine Arbeit in Belgien aufnimmt."
Art. 2 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Art. 2 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"In Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes und anderen "In Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes und anderen
Schankstätten gelten für den Empfang von Kunden mindestens folgende Schankstätten gelten für den Empfang von Kunden mindestens folgende
spezifische Modalitäten: spezifische Modalitäten:
1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m
zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine
Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer
Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt.
2. In Restaurants sind höchstens 10 Personen pro Tisch und in anderen 2. In Restaurants sind höchstens 10 Personen pro Tisch und in anderen
Schankstätten höchstens vier Personen pro Tisch erlaubt. Schankstätten höchstens vier Personen pro Tisch erlaubt.
3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. 3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt.
4. Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben. 4. Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben.
5. Servicepersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus 5. Servicepersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus
medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm
tragen. tragen.
6. Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus 6. Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus
medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm
tragen. tragen.
7. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von 7. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von
Einpersonenbetrieben unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m. Einpersonenbetrieben unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m.
8. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den 8. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den
Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung
derselben Regeln wie für Innenräume organisiert. derselben Regeln wie für Innenräume organisiert.
9. Restaurants und Schankstätten dürfen ab den üblichen Öffnungszeiten 9. Restaurants und Schankstätten dürfen ab den üblichen Öffnungszeiten
bis 1 Uhr morgens für Restaurants und 23 Uhr für andere Schankstätten bis 1 Uhr morgens für Restaurants und 23 Uhr für andere Schankstätten
offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere
Schließung auf, und müssen ab dieser Sperrstunde ununterbrochen bis Schließung auf, und müssen ab dieser Sperrstunde ununterbrochen bis
mindestens 6 Uhr morgens geschlossen bleiben. mindestens 6 Uhr morgens geschlossen bleiben.
10. Bei Ankunft müssen zur Erleichterung einer eventuellen späteren 10. Bei Ankunft müssen zur Erleichterung einer eventuellen späteren
Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer
oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro
Tisch registriert und während 14 Kalendertagen aufbewahrt werden. Tisch registriert und während 14 Kalendertagen aufbewahrt werden.
Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur
Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, sie müssen nach 14 Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, sie müssen nach 14
Kalendertagen vernichtet werden und die Kunden müssen ausdrücklich Kalendertagen vernichtet werden und die Kunden müssen ausdrücklich
ihre Zustimmung geben. Kunden, die sich weigern, ihre ihre Zustimmung geben. Kunden, die sich weigern, ihre
Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der
Zugang zur Einrichtung verweigert. Zugang zur Einrichtung verweigert.
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch
teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts. teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
"Restaurant": Betrieb des Hotel- und Gaststättengewerbes, der über die "Restaurant": Betrieb des Hotel- und Gaststättengewerbes, der über die
in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur
Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen,
Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehene Genehmigung Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehene Genehmigung
1.1 verfügt." 1.1 verfügt."
Art. 3 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Art. 3 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind
Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder unter 12 Jahren Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder unter 12 Jahren
nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel
vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel
zugelassenen Aktivitäten erlaubt. zugelassenen Aktivitäten erlaubt.
§ 1bis - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen, Kinder unter 12 § 1bis - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen, Kinder unter 12
Jahren nicht einbegriffen, gleichzeitig zu Hause empfangen. Jahren nicht einbegriffen, gleichzeitig zu Hause empfangen.
§ 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten § 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten
teilnehmen: teilnehmen:
1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen
Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen
Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson,
2. Lagern und Lehrgängen unter Einhaltung der in Artikel 15 2. Lagern und Lehrgängen unter Einhaltung der in Artikel 15
vorgesehenen Regeln, vorgesehenen Regeln,
3. Empfängen, die im Anschluss an Bestattungen stattfinden und nicht 3. Empfängen, die im Anschluss an Bestattungen stattfinden und nicht
von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt
werden, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen werden, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen
Regeln. Regeln.
§ 3 - Höchstens 200 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten § 3 - Höchstens 200 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten
teilnehmen: teilnehmen:
1. zivilen Eheschließungen, 1. zivilen Eheschließungen,
2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen 2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen
sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams,
3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen 3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen
nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb
einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter
Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln.
§ 4 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Veranstaltungen, § 4 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Veranstaltungen,
Vorführungen, Hörsaalvorträgen und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen Vorführungen, Hörsaalvorträgen und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen
veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder
im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des
Artikels 5. Artikels 5.
Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Veranstaltungen, Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Veranstaltungen,
Vorführungen und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen Vorführungen und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen
veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder
im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des
Artikels 5. Artikels 5.
Werden Veranstaltungen, Vorführungen, Empfänge, Bankette oder Werden Veranstaltungen, Vorführungen, Empfänge, Bankette oder
Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 13 Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 13
die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden
erforderlich. erforderlich.
§ 5 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen § 5 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen
beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing
eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 13 vorher eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 13 vorher
von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden.
§ 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von § 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von
den zuständigen Gemeindebehörden bestimmten Richtlinien und/oder den zuständigen Gemeindebehörden bestimmten Richtlinien und/oder
Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen. Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen.
Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf
öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige
Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich.
§ 7 - In Abweichung von § 1 darf eine nicht beschränkte Anzahl § 7 - In Abweichung von § 1 darf eine nicht beschränkte Anzahl
Personen Sitzempfängen und -banketten beiwohnen, die von einem Personen Sitzempfängen und -banketten beiwohnen, die von einem
professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden,
unter Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 10 unter Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 10
vorgesehenen Modalitäten - unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 vorgesehenen Modalitäten - unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1
und 5 bis 8 - oder des anwendbaren Protokolls." und 5 bis 8 - oder des anwendbaren Protokolls."
Art. 4 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Art. 4 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten. " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten.
§ 2 - In Abweichung von § 1 ist es erlaubt: § 2 - In Abweichung von § 1 ist es erlaubt:
1. von allen Ländern der Europäischen Union, des Schengen-Raums und 1. von allen Ländern der Europäischen Union, des Schengen-Raums und
des Vereinigten Königreichs aus nach Belgien zu reisen, des Vereinigten Königreichs aus nach Belgien zu reisen,
2. von Ländern aus, die auf der entsprechenden Liste auf der Website 2. von Ländern aus, die auf der entsprechenden Liste auf der Website
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten stehen, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten stehen,
nach Belgien zu reisen. nach Belgien zu reisen.
§ 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land
aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind,
ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung
des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten
Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem Beförderer vor Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem Beförderer vor
dem Einsteigen vorzulegen. dem Einsteigen vorzulegen.
Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des
Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die
Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten
Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen und unterschreiben. Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen und unterschreiben.
Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere
vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt
haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen
untersagen. untersagen.
In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen,
irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung
kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder
Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern verweigert werden. Ausländern verweigert werden.
§ 4 - Bei Reisen nach Belgien von einem Gebiet aus, das dem § 4 - Bei Reisen nach Belgien von einem Gebiet aus, das dem
Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise
die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts
veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem
Beförderer vor dem Einsteigen vorzulegen. Beförderer vor dem Einsteigen vorzulegen.
Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des
Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die
Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten
Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, unterschreiben und dem Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, unterschreiben und dem
Beförderer übermitteln. Der Beförderer ist verpflichtet, diese Beförderer übermitteln. Der Beförderer ist verpflichtet, diese
Erklärung unverzüglich Saniport weiterzuleiten. Erklärung unverzüglich Saniport weiterzuleiten.
Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere
vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt
haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen
untersagen. untersagen.
§ 5 - Bei einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der § 5 - Bei einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der
kein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen kein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen
Aufenthalt in Belgien 48 Stunden übersteigt und dessen vorhergehender Aufenthalt in Belgien 48 Stunden übersteigt und dessen vorhergehender
Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat, Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat,
persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des
auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten
Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und zu unterschreiben. Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und zu unterschreiben.
Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des
Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er vor der Reise Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er vor der Reise
die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts
veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen,
unterschreiben und Saniport zukommen lassen. unterschreiben und Saniport zukommen lassen.
§ 6 - In Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des § 6 - In Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des
Passagier-Lokalisierungsformulars gesammelte personenbezogene Daten Passagier-Lokalisierungsformulars gesammelte personenbezogene Daten
können in der Datenbank I - erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des können in der Datenbank I - erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des
Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug auf die Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug auf die
gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den
Behörden der zuständigen föderierten Teilgebiete oder von den Behörden der zuständigen föderierten Teilgebiete oder von den
zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren,
Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer
Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19
infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano - infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano -
registriert werden und für die in Artikel 3 des vorerwähnten registriert werden und für die in Artikel 3 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses festgelegten Verarbeitungszwecke verarbeitet und Königlichen Erlasses festgelegten Verarbeitungszwecke verarbeitet und
ausgetauscht werden." ausgetauscht werden."
Art. 5 - Artikel 23 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Art. 5 - Artikel 23 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei " § 1 - Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei
sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Die zuständigen lokalen Behörden können in Absprache mit den Die zuständigen lokalen Behörden können in Absprache mit den
zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete Vorsorgemaßnahmen zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete Vorsorgemaßnahmen
ergreifen, die die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses ergänzen. Der ergreifen, die die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses ergänzen. Der
Bürgermeister berät sich diesbezüglich mit dem Gouverneur. Bürgermeister berät sich diesbezüglich mit dem Gouverneur.
Wenn ein Bürgermeister oder Gouverneur von der Gesundheitseinrichtung Wenn ein Bürgermeister oder Gouverneur von der Gesundheitseinrichtung
des betreffenden föderierten Teilgebiets von einem lokalen Anstieg der des betreffenden föderierten Teilgebiets von einem lokalen Anstieg der
Epidemie auf seinem Gebiet in Kenntnis gesetzt wird oder dies Epidemie auf seinem Gebiet in Kenntnis gesetzt wird oder dies
feststellt, muss der Bürgermeister oder Gouverneur zusätzliche feststellt, muss der Bürgermeister oder Gouverneur zusätzliche
Maßnahmen ergreifen, die die Situation erforderlich macht. Der Maßnahmen ergreifen, die die Situation erforderlich macht. Der
Bürgermeister setzt den Gouverneur und die zuständigen Behörden der Bürgermeister setzt den Gouverneur und die zuständigen Behörden der
föderierten Teilgebiete unverzüglich von den auf kommunaler Ebene föderierten Teilgebiete unverzüglich von den auf kommunaler Ebene
ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen in Kenntnis. Wenn beabsichtigte ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen in Kenntnis. Wenn beabsichtigte
Maßnahmen jedoch Auswirkungen auf föderale Mittel oder auf angrenzende Maßnahmen jedoch Auswirkungen auf föderale Mittel oder auf angrenzende
Gemeinden oder nationaler Ebene haben, ist gemäß dem Königlichen Gemeinden oder nationaler Ebene haben, ist gemäß dem Königlichen
Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung
von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die
Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei
Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung
oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, eine oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, eine
Konzertierung erforderlich. Konzertierung erforderlich.
Der Bürgermeister ist für die verbale und visuelle Kommunikation der Der Bürgermeister ist für die verbale und visuelle Kommunikation der
für das Gebiet seiner Gemeinde getroffenen spezifischen Maßnahmen für das Gebiet seiner Gemeinde getroffenen spezifischen Maßnahmen
verantwortlich. verantwortlich.
Der Minister des Innern erteilt die Anweisungen in Bezug auf die Der Minister des Innern erteilt die Anweisungen in Bezug auf die
Koordinierung. Koordinierung.
§ 2 - Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des § 2 - Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des
vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang
und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über
das Polizeiamt." das Polizeiamt."
Art. 6 - Artikel 24 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Art. 6 - Artikel 24 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass "Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass
vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 8. November 2020 einschließlich vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 8. November 2020 einschließlich
anwendbar." anwendbar."
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 9. Oktober 2020 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 9. Oktober 2020 in Kraft.
Brüssel, den 8. Oktober 2020 Brüssel, den 8. Oktober 2020
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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