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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling |
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8 OCTOBRE 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du | 8 OKTOBER 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het |
30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation | ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen |
du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 8 octobre 2020 modifiant l'arrêté ministériel | besluit van 8 oktober 2020 houdende wijziging van het ministerieel |
du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de |
propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 8 octobre 2020). | verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
8. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 8. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug |
auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von | auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von |
den zuständigen Regionalbehörden oder von den zuständigen Agenturen | den zuständigen Regionalbehörden oder von den zuständigen Agenturen |
bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen | bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen |
Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem | Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem |
Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer | Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer |
Datenbank bei Sciensano; | Datenbank bei Sciensano; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung |
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
Coronavirus COVID-19; | Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Oktober 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Oktober 2020; |
Aufgrund der am 8. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der | Aufgrund der am 8. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der |
Minister, die im Rat darüber beraten haben; | Minister, die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses | jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses |
vom 6. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass | vom 6. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass |
es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen; | es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen; |
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. | 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. |
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August | und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August |
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; | 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) |
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April | Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April |
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG; | Richtlinie 95/46/EG; |
In Erwägung der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 6. | In Erwägung der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 6. |
August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen | August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen |
Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger | Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger |
Reisen in die EU; | Reisen in die EU; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom | In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom |
3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den | 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den |
Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und | Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und |
gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die | gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die |
Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines | Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines |
schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; | schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; |
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem |
europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der | europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der |
Ansteckungen weiter ansteigt; | Ansteckungen weiter ansteigt; |
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
befällt; | befällt; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
oder Nase erfolgt; | oder Nase erfolgt; |
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl | In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl |
Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; | Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 22. April 2020; | vom 22. April 2020; |
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der | In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der |
Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die |
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; |
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte |
Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter | Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter |
freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der | freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der |
Bevölkerung darstellen; | Bevölkerung darstellen; |
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und | In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und |
Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich | Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich |
unerlässlich und verhältnismäßig ist; | unerlässlich und verhältnismäßig ist; |
In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass | In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass |
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich | einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich |
den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen | den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen |
Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass | Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass |
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente | andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente |
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme | Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme |
auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern kann; | auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern kann; |
In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy | In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy |
(GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die | (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die |
schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich | schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich |
auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer | auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer |
Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht | Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht |
zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der | zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der |
Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und | Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und |
der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; | der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; |
In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; | In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
2020; | 2020; |
In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von | In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von |
Comeos; | Comeos; |
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur | In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur |
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des | Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt |
wird; | wird; |
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung | In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung |
von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen | von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
zur Verfügung gestellt wird; | zur Verfügung gestellt wird; |
In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des | In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des |
Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der | Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der |
auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur | auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur |
Verfügung gestellt wird; | Verfügung gestellt wird; |
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in | In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in |
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; |
In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass | In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass |
Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass | Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass |
oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der | oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der |
Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden | Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden |
Einrichtung anordnen kann; | Einrichtung anordnen kann; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner |
Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; | In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; |
In der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der neuen Fälle von | In der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der neuen Fälle von |
Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten | Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten |
sieben Tagen auf 2.309 bestätigte positive Fälle pro Tag gestiegen | sieben Tagen auf 2.309 bestätigte positive Fälle pro Tag gestiegen |
ist; | ist; |
In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen | In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen |
Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen | Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen |
Kontakte erforderlich ist; | Kontakte erforderlich ist; |
In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer noch | In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer noch |
erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten | erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten |
Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass die Experten | Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass die Experten |
mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem | mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem |
Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; | Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; |
dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, | dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, |
bei Sitzempfängen und -banketten und bei bestimmten Arten von | bei Sitzempfängen und -banketten und bei bestimmten Arten von |
genehmigten Veranstaltungen weiterhin verboten ist; | genehmigten Veranstaltungen weiterhin verboten ist; |
In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in | In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in |
Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des | Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des |
Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, | Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, |
Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des | Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des |
Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten | Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten |
Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage | Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage |
objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr | objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr |
festgestellt hat; | festgestellt hat; |
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller |
Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das | Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das |
Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert | Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert |
wird; | wird; |
In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen | In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen |
Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der | Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der |
schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer | schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer |
Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die | Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die |
Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, | Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, |
empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; | empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; |
dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und | dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und |
spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die | spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die |
unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von | unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von |
Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für | Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für |
Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch | Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch |
nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen | nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen |
einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre | einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre |
Maßnahme bleibt; | Maßnahme bleibt; |
In der Erwägung, dass die Experten von Celeval empfehlen, die Anzahl | In der Erwägung, dass die Experten von Celeval empfehlen, die Anzahl |
Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf drei pro Monat zu | Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf drei pro Monat zu |
beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing | beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing |
während eines bestimmten Zeitraums mit diesen Personen nicht | während eines bestimmten Zeitraums mit diesen Personen nicht |
eingehalten werden; | eingehalten werden; |
In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo | In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo |
und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten | und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten |
ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass | ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass |
der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen | der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen |
muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein | muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein |
erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; | erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; |
In der Erwägung, dass die nachdrückliche Empfehlung, Homeoffice | In der Erwägung, dass die nachdrückliche Empfehlung, Homeoffice |
möglichst an mehreren Tagen pro Woche anzuwenden, zu unterstreichen | möglichst an mehreren Tagen pro Woche anzuwenden, zu unterstreichen |
ist; | ist; |
In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich | In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich |
bleiben; | bleiben; |
In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt | In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt |
werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume | werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume |
ausreichend durchgelüftet werden müssen; | ausreichend durchgelüftet werden müssen; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu | In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu |
einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; | einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; |
In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt | In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt |
sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes | sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes |
Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere | Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere |
Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen | Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen |
Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen | Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen |
zusammenführen, weiterhin zu verbieten; | zusammenführen, weiterhin zu verbieten; |
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; | In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; |
dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie | dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie |
ausgeschlossen werden kann; | ausgeschlossen werden kann; |
In der Erwägung, dass die Protokolle, die vom zuständigen Minister in | In der Erwägung, dass die Protokolle, die vom zuständigen Minister in |
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden, nach | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden, nach |
Rücksprache mit einem Virologen von der Regel eines Abstands von 1,5 m | Rücksprache mit einem Virologen von der Regel eines Abstands von 1,5 m |
zwischen den Personen abweichen können; | zwischen den Personen abweichen können; |
Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 2bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 | Artikel 1 - Artikel 2bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Arbeitgeber oder Nutzer, die zeitweilig auf einen im Ausland | " § 1 - Arbeitgeber oder Nutzer, die zeitweilig auf einen im Ausland |
lebenden oder ansässigen Lohnempfänger beziehungsweise Selbständigen | lebenden oder ansässigen Lohnempfänger beziehungsweise Selbständigen |
zurückgreifen, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau, | zurückgreifen, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau, |
Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des | Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des |
Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im | Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im |
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und in | Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und in |
Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 | Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 |
über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer | über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer |
erwähnt, sowie Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des | erwähnt, sowie Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des |
Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel | Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel |
53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | 53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. | Forderungen und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme | der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme |
von natürlichen Personen, bei denen oder für die die Arbeit zu | von natürlichen Personen, bei denen oder für die die Arbeit zu |
vollkommen privaten Zwecken erfolgt, führen vom Beginn der Arbeit bis | vollkommen privaten Zwecken erfolgt, führen vom Beginn der Arbeit bis |
einschließlich zum vierzehnten Tag nach Beendigung dieser Arbeit ein | einschließlich zum vierzehnten Tag nach Beendigung dieser Arbeit ein |
Register mit folgenden Angaben: | Register mit folgenden Angaben: |
1. Identifizierungsdaten des im Ausland lebenden oder ansässigen | 1. Identifizierungsdaten des im Ausland lebenden oder ansässigen |
Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen: | Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen: |
- Name und Vornamen, | - Name und Vornamen, |
- Geburtsdatum, | - Geburtsdatum, |
- Erkennungsnummer, wie in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15. Januar | - Erkennungsnummer, wie in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15. Januar |
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit erwähnt, | der sozialen Sicherheit erwähnt, |
2. Wohnort des Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen während | 2. Wohnort des Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen während |
seiner Arbeit in Belgien, | seiner Arbeit in Belgien, |
3. Telefonnummer, unter der der Lohnempfänger beziehungsweise | 3. Telefonnummer, unter der der Lohnempfänger beziehungsweise |
Selbständige kontaktiert werden kann, | Selbständige kontaktiert werden kann, |
4. gegebenenfalls Angabe der Personen, mit denen der Lohnempfänger | 4. gegebenenfalls Angabe der Personen, mit denen der Lohnempfänger |
beziehungsweise Selbständige während seiner Arbeit in Belgien | beziehungsweise Selbständige während seiner Arbeit in Belgien |
arbeitet. | arbeitet. |
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Registrierungspflicht gilt | Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Registrierungspflicht gilt |
nicht für die Beschäftigung von Grenzgängern und findet ebenfalls | nicht für die Beschäftigung von Grenzgängern und findet ebenfalls |
keine Anwendung, wenn der Aufenthalt in Belgien eines im Ausland | keine Anwendung, wenn der Aufenthalt in Belgien eines im Ausland |
lebenden oder ansässigen Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen | lebenden oder ansässigen Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen |
48 Stunden nicht übersteigt. | 48 Stunden nicht übersteigt. |
Die in Absatz 1 erwähnten Angaben dürfen nicht zu anderen Zwecken als | Die in Absatz 1 erwähnten Angaben dürfen nicht zu anderen Zwecken als |
zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 verwendet | zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 verwendet |
werden, einschließlich Tracing und Rückverfolgung von Clustern und | werden, einschließlich Tracing und Rückverfolgung von Clustern und |
Personengemeinschaften unter derselben Adresse. | Personengemeinschaften unter derselben Adresse. |
Die in Absatz 1 erwähnten Daten müssen nach vierzehn Kalendertagen ab | Die in Absatz 1 erwähnten Daten müssen nach vierzehn Kalendertagen ab |
Beendigung der betreffenden Arbeit vernichtet werden. | Beendigung der betreffenden Arbeit vernichtet werden. |
Das in Absatz 1 erwähnte Register steht allen Diensten und | Das in Absatz 1 erwähnte Register steht allen Diensten und |
Einrichtungen, die mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus | Einrichtungen, die mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 beauftragt sind, sowie den Diensten und Einrichtungen, die | COVID-19 beauftragt sind, sowie den Diensten und Einrichtungen, die |
damit beauftragt sind, die Einhaltung der im Rahmen der | damit beauftragt sind, die Einhaltung der im Rahmen der |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 vorgesehenen Verpflichtungen zu überwachen, zur Verfügung. | COVID-19 vorgesehenen Verpflichtungen zu überwachen, zur Verfügung. |
§ 2 - Wenn der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger | § 2 - Wenn der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger |
beziehungsweise Selbständige verpflichtet ist, das in Artikel 18 | beziehungsweise Selbständige verpflichtet ist, das in Artikel 18 |
erwähnte Passagier-Lokalisierungsformular auszufüllen, muss der | erwähnte Passagier-Lokalisierungsformular auszufüllen, muss der |
Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer, der zeitweilig auf ihn | Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer, der zeitweilig auf ihn |
zurückgreift, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau, | zurückgreift, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau, |
Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des | Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 und in | vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 und in |
Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. | Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. |
September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in | September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in |
Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 | Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 |
erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme von natürlichen Personen, | erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme von natürlichen Personen, |
bei denen oder für die die Arbeit zu vollkommen privaten Zwecken | bei denen oder für die die Arbeit zu vollkommen privaten Zwecken |
erfolgt, vor Beginn der Arbeit prüfen, ob das | erfolgt, vor Beginn der Arbeit prüfen, ob das |
Passagier-Lokalisierungsformular tatsächlich ausgefüllt worden ist. | Passagier-Lokalisierungsformular tatsächlich ausgefüllt worden ist. |
Liegt kein Nachweis vor, dass dieses Formular ausgefüllt wurde, sorgt | Liegt kein Nachweis vor, dass dieses Formular ausgefüllt wurde, sorgt |
der Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer dafür, dass das | der Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer dafür, dass das |
Passagier-Lokalisierungsformular spätestens dann ausgefüllt wird, wenn | Passagier-Lokalisierungsformular spätestens dann ausgefüllt wird, wenn |
der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger beziehungsweise | der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger beziehungsweise |
Selbständige seine Arbeit in Belgien aufnimmt." | Selbständige seine Arbeit in Belgien aufnimmt." |
Art. 2 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 2 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"In Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes und anderen | "In Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes und anderen |
Schankstätten gelten für den Empfang von Kunden mindestens folgende | Schankstätten gelten für den Empfang von Kunden mindestens folgende |
spezifische Modalitäten: | spezifische Modalitäten: |
1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m | 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m |
zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine | zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine |
Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer | Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer |
Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. | Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. |
2. In Restaurants sind höchstens 10 Personen pro Tisch und in anderen | 2. In Restaurants sind höchstens 10 Personen pro Tisch und in anderen |
Schankstätten höchstens vier Personen pro Tisch erlaubt. | Schankstätten höchstens vier Personen pro Tisch erlaubt. |
3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. | 3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. |
4. Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben. | 4. Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben. |
5. Servicepersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus | 5. Servicepersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus |
medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm | medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm |
tragen. | tragen. |
6. Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus | 6. Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus |
medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm | medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm |
tragen. | tragen. |
7. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von | 7. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von |
Einpersonenbetrieben unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m. | Einpersonenbetrieben unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m. |
8. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den | 8. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den |
Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung | Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung |
derselben Regeln wie für Innenräume organisiert. | derselben Regeln wie für Innenräume organisiert. |
9. Restaurants und Schankstätten dürfen ab den üblichen Öffnungszeiten | 9. Restaurants und Schankstätten dürfen ab den üblichen Öffnungszeiten |
bis 1 Uhr morgens für Restaurants und 23 Uhr für andere Schankstätten | bis 1 Uhr morgens für Restaurants und 23 Uhr für andere Schankstätten |
offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere | offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere |
Schließung auf, und müssen ab dieser Sperrstunde ununterbrochen bis | Schließung auf, und müssen ab dieser Sperrstunde ununterbrochen bis |
mindestens 6 Uhr morgens geschlossen bleiben. | mindestens 6 Uhr morgens geschlossen bleiben. |
10. Bei Ankunft müssen zur Erleichterung einer eventuellen späteren | 10. Bei Ankunft müssen zur Erleichterung einer eventuellen späteren |
Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer | Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer |
oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro | oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro |
Tisch registriert und während 14 Kalendertagen aufbewahrt werden. | Tisch registriert und während 14 Kalendertagen aufbewahrt werden. |
Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur | Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur |
Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, sie müssen nach 14 | Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, sie müssen nach 14 |
Kalendertagen vernichtet werden und die Kunden müssen ausdrücklich | Kalendertagen vernichtet werden und die Kunden müssen ausdrücklich |
ihre Zustimmung geben. Kunden, die sich weigern, ihre | ihre Zustimmung geben. Kunden, die sich weigern, ihre |
Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der | Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der |
Zugang zur Einrichtung verweigert. | Zugang zur Einrichtung verweigert. |
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch |
teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts. | teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
"Restaurant": Betrieb des Hotel- und Gaststättengewerbes, der über die | "Restaurant": Betrieb des Hotel- und Gaststättengewerbes, der über die |
in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur | in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur |
Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die | Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, |
Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehene Genehmigung | Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehene Genehmigung |
1.1 verfügt." | 1.1 verfügt." |
Art. 3 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 3 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind | " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind |
Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder unter 12 Jahren | Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder unter 12 Jahren |
nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel | nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel |
vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel | vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel |
zugelassenen Aktivitäten erlaubt. | zugelassenen Aktivitäten erlaubt. |
§ 1bis - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen, Kinder unter 12 | § 1bis - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen, Kinder unter 12 |
Jahren nicht einbegriffen, gleichzeitig zu Hause empfangen. | Jahren nicht einbegriffen, gleichzeitig zu Hause empfangen. |
§ 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten | § 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten |
teilnehmen: | teilnehmen: |
1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen | 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen |
Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen | Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen |
Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, | Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, |
2. Lagern und Lehrgängen unter Einhaltung der in Artikel 15 | 2. Lagern und Lehrgängen unter Einhaltung der in Artikel 15 |
vorgesehenen Regeln, | vorgesehenen Regeln, |
3. Empfängen, die im Anschluss an Bestattungen stattfinden und nicht | 3. Empfängen, die im Anschluss an Bestattungen stattfinden und nicht |
von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt | von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt |
werden, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen | werden, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen |
Regeln. | Regeln. |
§ 3 - Höchstens 200 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten | § 3 - Höchstens 200 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten |
teilnehmen: | teilnehmen: |
1. zivilen Eheschließungen, | 1. zivilen Eheschließungen, |
2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen | 2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen |
sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, | sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, |
3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen | 3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen |
nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb | nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb |
einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter | einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter |
Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. | Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. |
§ 4 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Veranstaltungen, | § 4 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Veranstaltungen, |
Vorführungen, Hörsaalvorträgen und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen | Vorführungen, Hörsaalvorträgen und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen |
veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder | veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder |
im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des | im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des |
Artikels 5. | Artikels 5. |
Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Veranstaltungen, | Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Veranstaltungen, |
Vorführungen und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen | Vorführungen und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen |
veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder | veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder |
im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des | im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des |
Artikels 5. | Artikels 5. |
Werden Veranstaltungen, Vorführungen, Empfänge, Bankette oder | Werden Veranstaltungen, Vorführungen, Empfänge, Bankette oder |
Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 13 | Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 13 |
die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden | die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden |
erforderlich. | erforderlich. |
§ 5 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen | § 5 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen |
beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing | beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing |
eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 13 vorher | eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 13 vorher |
von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. | von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. |
§ 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von | § 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von |
den zuständigen Gemeindebehörden bestimmten Richtlinien und/oder | den zuständigen Gemeindebehörden bestimmten Richtlinien und/oder |
Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen. | Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen. |
Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf | Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf |
öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige | öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige |
Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. | Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. |
§ 7 - In Abweichung von § 1 darf eine nicht beschränkte Anzahl | § 7 - In Abweichung von § 1 darf eine nicht beschränkte Anzahl |
Personen Sitzempfängen und -banketten beiwohnen, die von einem | Personen Sitzempfängen und -banketten beiwohnen, die von einem |
professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, | professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, |
unter Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 10 | unter Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 10 |
vorgesehenen Modalitäten - unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 | vorgesehenen Modalitäten - unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 |
und 5 bis 8 - oder des anwendbaren Protokolls." | und 5 bis 8 - oder des anwendbaren Protokolls." |
Art. 4 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 4 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten. | " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 ist es erlaubt: | § 2 - In Abweichung von § 1 ist es erlaubt: |
1. von allen Ländern der Europäischen Union, des Schengen-Raums und | 1. von allen Ländern der Europäischen Union, des Schengen-Raums und |
des Vereinigten Königreichs aus nach Belgien zu reisen, | des Vereinigten Königreichs aus nach Belgien zu reisen, |
2. von Ländern aus, die auf der entsprechenden Liste auf der Website | 2. von Ländern aus, die auf der entsprechenden Liste auf der Website |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten stehen, | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten stehen, |
nach Belgien zu reisen. | nach Belgien zu reisen. |
§ 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land | § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land |
aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, | aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, |
ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung | ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung |
des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten | Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten |
Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem Beförderer vor | Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem Beförderer vor |
dem Einsteigen vorzulegen. | dem Einsteigen vorzulegen. |
Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des | Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des |
Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die | Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die |
Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten | Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten |
Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen und unterschreiben. | Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen und unterschreiben. |
Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere | Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere |
vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt | vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt |
haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen | haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen |
untersagen. | untersagen. |
In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, | In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, |
irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung | irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung |
kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder | kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder |
Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern verweigert werden. | Ausländern verweigert werden. |
§ 4 - Bei Reisen nach Belgien von einem Gebiet aus, das dem | § 4 - Bei Reisen nach Belgien von einem Gebiet aus, das dem |
Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise | Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise |
die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen | die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts |
veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem | veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem |
Beförderer vor dem Einsteigen vorzulegen. | Beförderer vor dem Einsteigen vorzulegen. |
Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des | Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des |
Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die | Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die |
Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten | Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten |
Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, unterschreiben und dem | Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, unterschreiben und dem |
Beförderer übermitteln. Der Beförderer ist verpflichtet, diese | Beförderer übermitteln. Der Beförderer ist verpflichtet, diese |
Erklärung unverzüglich Saniport weiterzuleiten. | Erklärung unverzüglich Saniport weiterzuleiten. |
Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere | Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere |
vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt | vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt |
haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen | haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen |
untersagen. | untersagen. |
§ 5 - Bei einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der | § 5 - Bei einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der |
kein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen | kein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen |
Aufenthalt in Belgien 48 Stunden übersteigt und dessen vorhergehender | Aufenthalt in Belgien 48 Stunden übersteigt und dessen vorhergehender |
Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat, | Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat, |
persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des | persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des |
auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten | Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten |
Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und zu unterschreiben. | Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und zu unterschreiben. |
Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des | Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des |
Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er vor der Reise | Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er vor der Reise |
die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen | die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts | Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts |
veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, | veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, |
unterschreiben und Saniport zukommen lassen. | unterschreiben und Saniport zukommen lassen. |
§ 6 - In Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des | § 6 - In Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des |
Passagier-Lokalisierungsformulars gesammelte personenbezogene Daten | Passagier-Lokalisierungsformulars gesammelte personenbezogene Daten |
können in der Datenbank I - erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des | können in der Datenbank I - erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des |
Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug auf die | Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug auf die |
gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den | gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den |
Behörden der zuständigen föderierten Teilgebiete oder von den | Behörden der zuständigen föderierten Teilgebiete oder von den |
zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, | zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, |
Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer | Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer |
Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 | Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 |
infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano - | infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano - |
registriert werden und für die in Artikel 3 des vorerwähnten | registriert werden und für die in Artikel 3 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses festgelegten Verarbeitungszwecke verarbeitet und | Königlichen Erlasses festgelegten Verarbeitungszwecke verarbeitet und |
ausgetauscht werden." | ausgetauscht werden." |
Art. 5 - Artikel 23 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 5 - Artikel 23 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei | " § 1 - Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei |
sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Die zuständigen lokalen Behörden können in Absprache mit den | Die zuständigen lokalen Behörden können in Absprache mit den |
zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete Vorsorgemaßnahmen | zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete Vorsorgemaßnahmen |
ergreifen, die die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses ergänzen. Der | ergreifen, die die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses ergänzen. Der |
Bürgermeister berät sich diesbezüglich mit dem Gouverneur. | Bürgermeister berät sich diesbezüglich mit dem Gouverneur. |
Wenn ein Bürgermeister oder Gouverneur von der Gesundheitseinrichtung | Wenn ein Bürgermeister oder Gouverneur von der Gesundheitseinrichtung |
des betreffenden föderierten Teilgebiets von einem lokalen Anstieg der | des betreffenden föderierten Teilgebiets von einem lokalen Anstieg der |
Epidemie auf seinem Gebiet in Kenntnis gesetzt wird oder dies | Epidemie auf seinem Gebiet in Kenntnis gesetzt wird oder dies |
feststellt, muss der Bürgermeister oder Gouverneur zusätzliche | feststellt, muss der Bürgermeister oder Gouverneur zusätzliche |
Maßnahmen ergreifen, die die Situation erforderlich macht. Der | Maßnahmen ergreifen, die die Situation erforderlich macht. Der |
Bürgermeister setzt den Gouverneur und die zuständigen Behörden der | Bürgermeister setzt den Gouverneur und die zuständigen Behörden der |
föderierten Teilgebiete unverzüglich von den auf kommunaler Ebene | föderierten Teilgebiete unverzüglich von den auf kommunaler Ebene |
ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen in Kenntnis. Wenn beabsichtigte | ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen in Kenntnis. Wenn beabsichtigte |
Maßnahmen jedoch Auswirkungen auf föderale Mittel oder auf angrenzende | Maßnahmen jedoch Auswirkungen auf föderale Mittel oder auf angrenzende |
Gemeinden oder nationaler Ebene haben, ist gemäß dem Königlichen | Gemeinden oder nationaler Ebene haben, ist gemäß dem Königlichen |
Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung | Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung |
von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die | von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die |
Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei | Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei |
Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung | Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung |
oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, eine | oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, eine |
Konzertierung erforderlich. | Konzertierung erforderlich. |
Der Bürgermeister ist für die verbale und visuelle Kommunikation der | Der Bürgermeister ist für die verbale und visuelle Kommunikation der |
für das Gebiet seiner Gemeinde getroffenen spezifischen Maßnahmen | für das Gebiet seiner Gemeinde getroffenen spezifischen Maßnahmen |
verantwortlich. | verantwortlich. |
Der Minister des Innern erteilt die Anweisungen in Bezug auf die | Der Minister des Innern erteilt die Anweisungen in Bezug auf die |
Koordinierung. | Koordinierung. |
§ 2 - Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des | § 2 - Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des |
vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang | vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang |
und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über | und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über |
das Polizeiamt." | das Polizeiamt." |
Art. 6 - Artikel 24 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 6 - Artikel 24 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass | "Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass |
vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 8. November 2020 einschließlich | vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 8. November 2020 einschließlich |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 9. Oktober 2020 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 9. Oktober 2020 in Kraft. |
Brüssel, den 8. Oktober 2020 | Brüssel, den 8. Oktober 2020 |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |