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| Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 8 OCTOBRE 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du | 8 OKTOBER 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het |
| 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation | ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen |
| du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
| l'arrêté ministériel du 8 octobre 2020 modifiant l'arrêté ministériel | besluit van 8 oktober 2020 houdende wijziging van het ministerieel |
| du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de |
| propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 8 octobre 2020). | verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2020). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 8. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 8. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
| Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19 | COVID-19 |
| Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
| Artikels 4; | Artikels 4; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
| Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
| Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug |
| auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von | auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von |
| den zuständigen Regionalbehörden oder von den zuständigen Agenturen | den zuständigen Regionalbehörden oder von den zuständigen Agenturen |
| bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen | bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen |
| Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem | Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem |
| Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer | Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer |
| Datenbank bei Sciensano; | Datenbank bei Sciensano; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung |
| von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
| Coronavirus COVID-19; | Coronavirus COVID-19; |
| Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
| 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
| administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
| Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Oktober 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Oktober 2020; |
| Aufgrund der am 8. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der | Aufgrund der am 8. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der |
| Minister, die im Rat darüber beraten haben; | Minister, die im Rat darüber beraten haben; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
| Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
| Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
| Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
| Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
| jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses | jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses |
| vom 6. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass | vom 6. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass |
| es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen; | es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen; |
| In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
| föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
| Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
| 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. | 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. |
| und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August | und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August |
| 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; | 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; |
| In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
| Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
| Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
| Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
| Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
| Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
| wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
| In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) |
| Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April | Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April |
| 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
| Richtlinie 95/46/EG; | Richtlinie 95/46/EG; |
| In Erwägung der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 6. | In Erwägung der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 6. |
| August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen | August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen |
| Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger | Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger |
| Reisen in die EU; | Reisen in die EU; |
| In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
| Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
| Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
| In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
| Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
| In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
| in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
| Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
| In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom | In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom |
| 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den | 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den |
| Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und | Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und |
| gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die | gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die |
| Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines | Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines |
| schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; | schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; |
| In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem |
| europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der | europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der |
| Ansteckungen weiter ansteigt; | Ansteckungen weiter ansteigt; |
| In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
| für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
| Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
| Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
| befällt; | befällt; |
| In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
| Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
| Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
| oder Nase erfolgt; | oder Nase erfolgt; |
| In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl | In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl |
| Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; | Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; |
| In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
| vom 22. April 2020; | vom 22. April 2020; |
| In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der | In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der |
| Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die |
| ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
| kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; |
| In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte |
| Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter | Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter |
| freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der | freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der |
| Bevölkerung darstellen; | Bevölkerung darstellen; |
| In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und | In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und |
| Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich | Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich |
| unerlässlich und verhältnismäßig ist; | unerlässlich und verhältnismäßig ist; |
| In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass | In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass |
| einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich | einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich |
| den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen | den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen |
| Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass | Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass |
| andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente | andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente |
| Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme | Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme |
| auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern kann; | auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern kann; |
| In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy | In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy |
| (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die | (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die |
| schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich | schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich |
| auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer | auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer |
| Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht | Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht |
| zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der | zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der |
| Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und | Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und |
| der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; | der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; |
| In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; | In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; |
| In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
| 2020; | 2020; |
| In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von | In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von |
| Comeos; | Comeos; |
| In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur | In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur |
| Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des | Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt |
| wird; | wird; |
| In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung | In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung |
| von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen | von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
| zur Verfügung gestellt wird; | zur Verfügung gestellt wird; |
| In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des | In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des |
| Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der | Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der |
| auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur | auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur |
| Verfügung gestellt wird; | Verfügung gestellt wird; |
| In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in | In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in |
| Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; |
| In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass | In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass |
| Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass | Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass |
| oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der | oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der |
| Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden | Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden |
| Einrichtung anordnen kann; | Einrichtung anordnen kann; |
| In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
| Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
| kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
| und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
| Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
| nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
| In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
| Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
| Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner |
| Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
| In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; | In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; |
| In der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der neuen Fälle von | In der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der neuen Fälle von |
| Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten | Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten |
| sieben Tagen auf 2.309 bestätigte positive Fälle pro Tag gestiegen | sieben Tagen auf 2.309 bestätigte positive Fälle pro Tag gestiegen |
| ist; | ist; |
| In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen | In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen |
| Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen | Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen |
| Kontakte erforderlich ist; | Kontakte erforderlich ist; |
| In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer noch | In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer noch |
| erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten | erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten |
| Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass die Experten | Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass die Experten |
| mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem | mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem |
| Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; | Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; |
| dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, | dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, |
| bei Sitzempfängen und -banketten und bei bestimmten Arten von | bei Sitzempfängen und -banketten und bei bestimmten Arten von |
| genehmigten Veranstaltungen weiterhin verboten ist; | genehmigten Veranstaltungen weiterhin verboten ist; |
| In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in | In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in |
| Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des | Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des |
| Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, | Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, |
| Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des | Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des |
| Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten | Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten |
| Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage | Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage |
| objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr | objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr |
| festgestellt hat; | festgestellt hat; |
| In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller |
| Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das | Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das |
| Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert | Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert |
| wird; | wird; |
| In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen | In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen |
| Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der | Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der |
| schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer | schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer |
| Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die | Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die |
| Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, | Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, |
| empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; | empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; |
| dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und | dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und |
| spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die | spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die |
| unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von | unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von |
| Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für | Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für |
| Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch | Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch |
| nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen | nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen |
| einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre | einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre |
| Maßnahme bleibt; | Maßnahme bleibt; |
| In der Erwägung, dass die Experten von Celeval empfehlen, die Anzahl | In der Erwägung, dass die Experten von Celeval empfehlen, die Anzahl |
| Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf drei pro Monat zu | Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf drei pro Monat zu |
| beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing | beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing |
| während eines bestimmten Zeitraums mit diesen Personen nicht | während eines bestimmten Zeitraums mit diesen Personen nicht |
| eingehalten werden; | eingehalten werden; |
| In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo | In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo |
| und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten | und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten |
| ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass | ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass |
| der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen | der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen |
| muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein | muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein |
| erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; | erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; |
| In der Erwägung, dass die nachdrückliche Empfehlung, Homeoffice | In der Erwägung, dass die nachdrückliche Empfehlung, Homeoffice |
| möglichst an mehreren Tagen pro Woche anzuwenden, zu unterstreichen | möglichst an mehreren Tagen pro Woche anzuwenden, zu unterstreichen |
| ist; | ist; |
| In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich | In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich |
| bleiben; | bleiben; |
| In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt | In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt |
| werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume | werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume |
| ausreichend durchgelüftet werden müssen; | ausreichend durchgelüftet werden müssen; |
| In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu | In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu |
| einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; | einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; |
| In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt | In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt |
| sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes | sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes |
| Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere | Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere |
| Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen | Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen |
| Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen | Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen |
| zusammenführen, weiterhin zu verbieten; | zusammenführen, weiterhin zu verbieten; |
| In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; | In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; |
| dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie | dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie |
| ausgeschlossen werden kann; | ausgeschlossen werden kann; |
| In der Erwägung, dass die Protokolle, die vom zuständigen Minister in | In der Erwägung, dass die Protokolle, die vom zuständigen Minister in |
| Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden, nach | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden, nach |
| Rücksprache mit einem Virologen von der Regel eines Abstands von 1,5 m | Rücksprache mit einem Virologen von der Regel eines Abstands von 1,5 m |
| zwischen den Personen abweichen können; | zwischen den Personen abweichen können; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Artikel 2bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 | Artikel 1 - Artikel 2bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 |
| zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Arbeitgeber oder Nutzer, die zeitweilig auf einen im Ausland | " § 1 - Arbeitgeber oder Nutzer, die zeitweilig auf einen im Ausland |
| lebenden oder ansässigen Lohnempfänger beziehungsweise Selbständigen | lebenden oder ansässigen Lohnempfänger beziehungsweise Selbständigen |
| zurückgreifen, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau, | zurückgreifen, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau, |
| Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des | Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des |
| Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im | Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im |
| Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und in | Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und in |
| Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 | Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 |
| über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer | über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer |
| erwähnt, sowie Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des | erwähnt, sowie Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des |
| Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel | Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel |
| 53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | 53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
| Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
| Forderungen und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. | Forderungen und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. |
| Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
| die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des |
| Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
| der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme | der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme |
| von natürlichen Personen, bei denen oder für die die Arbeit zu | von natürlichen Personen, bei denen oder für die die Arbeit zu |
| vollkommen privaten Zwecken erfolgt, führen vom Beginn der Arbeit bis | vollkommen privaten Zwecken erfolgt, führen vom Beginn der Arbeit bis |
| einschließlich zum vierzehnten Tag nach Beendigung dieser Arbeit ein | einschließlich zum vierzehnten Tag nach Beendigung dieser Arbeit ein |
| Register mit folgenden Angaben: | Register mit folgenden Angaben: |
| 1. Identifizierungsdaten des im Ausland lebenden oder ansässigen | 1. Identifizierungsdaten des im Ausland lebenden oder ansässigen |
| Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen: | Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen: |
| - Name und Vornamen, | - Name und Vornamen, |
| - Geburtsdatum, | - Geburtsdatum, |
| - Erkennungsnummer, wie in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15. Januar | - Erkennungsnummer, wie in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15. Januar |
| 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
| der sozialen Sicherheit erwähnt, | der sozialen Sicherheit erwähnt, |
| 2. Wohnort des Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen während | 2. Wohnort des Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen während |
| seiner Arbeit in Belgien, | seiner Arbeit in Belgien, |
| 3. Telefonnummer, unter der der Lohnempfänger beziehungsweise | 3. Telefonnummer, unter der der Lohnempfänger beziehungsweise |
| Selbständige kontaktiert werden kann, | Selbständige kontaktiert werden kann, |
| 4. gegebenenfalls Angabe der Personen, mit denen der Lohnempfänger | 4. gegebenenfalls Angabe der Personen, mit denen der Lohnempfänger |
| beziehungsweise Selbständige während seiner Arbeit in Belgien | beziehungsweise Selbständige während seiner Arbeit in Belgien |
| arbeitet. | arbeitet. |
| Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Registrierungspflicht gilt | Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Registrierungspflicht gilt |
| nicht für die Beschäftigung von Grenzgängern und findet ebenfalls | nicht für die Beschäftigung von Grenzgängern und findet ebenfalls |
| keine Anwendung, wenn der Aufenthalt in Belgien eines im Ausland | keine Anwendung, wenn der Aufenthalt in Belgien eines im Ausland |
| lebenden oder ansässigen Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen | lebenden oder ansässigen Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen |
| 48 Stunden nicht übersteigt. | 48 Stunden nicht übersteigt. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Angaben dürfen nicht zu anderen Zwecken als | Die in Absatz 1 erwähnten Angaben dürfen nicht zu anderen Zwecken als |
| zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 verwendet | zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 verwendet |
| werden, einschließlich Tracing und Rückverfolgung von Clustern und | werden, einschließlich Tracing und Rückverfolgung von Clustern und |
| Personengemeinschaften unter derselben Adresse. | Personengemeinschaften unter derselben Adresse. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Daten müssen nach vierzehn Kalendertagen ab | Die in Absatz 1 erwähnten Daten müssen nach vierzehn Kalendertagen ab |
| Beendigung der betreffenden Arbeit vernichtet werden. | Beendigung der betreffenden Arbeit vernichtet werden. |
| Das in Absatz 1 erwähnte Register steht allen Diensten und | Das in Absatz 1 erwähnte Register steht allen Diensten und |
| Einrichtungen, die mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus | Einrichtungen, die mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19 beauftragt sind, sowie den Diensten und Einrichtungen, die | COVID-19 beauftragt sind, sowie den Diensten und Einrichtungen, die |
| damit beauftragt sind, die Einhaltung der im Rahmen der | damit beauftragt sind, die Einhaltung der im Rahmen der |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19 vorgesehenen Verpflichtungen zu überwachen, zur Verfügung. | COVID-19 vorgesehenen Verpflichtungen zu überwachen, zur Verfügung. |
| § 2 - Wenn der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger | § 2 - Wenn der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger |
| beziehungsweise Selbständige verpflichtet ist, das in Artikel 18 | beziehungsweise Selbständige verpflichtet ist, das in Artikel 18 |
| erwähnte Passagier-Lokalisierungsformular auszufüllen, muss der | erwähnte Passagier-Lokalisierungsformular auszufüllen, muss der |
| Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer, der zeitweilig auf ihn | Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer, der zeitweilig auf ihn |
| zurückgreift, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau, | zurückgreift, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau, |
| Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des | Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 und in | vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 und in |
| Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. | Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. |
| September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in | September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in |
| Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 | Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 |
| erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme von natürlichen Personen, | erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme von natürlichen Personen, |
| bei denen oder für die die Arbeit zu vollkommen privaten Zwecken | bei denen oder für die die Arbeit zu vollkommen privaten Zwecken |
| erfolgt, vor Beginn der Arbeit prüfen, ob das | erfolgt, vor Beginn der Arbeit prüfen, ob das |
| Passagier-Lokalisierungsformular tatsächlich ausgefüllt worden ist. | Passagier-Lokalisierungsformular tatsächlich ausgefüllt worden ist. |
| Liegt kein Nachweis vor, dass dieses Formular ausgefüllt wurde, sorgt | Liegt kein Nachweis vor, dass dieses Formular ausgefüllt wurde, sorgt |
| der Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer dafür, dass das | der Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer dafür, dass das |
| Passagier-Lokalisierungsformular spätestens dann ausgefüllt wird, wenn | Passagier-Lokalisierungsformular spätestens dann ausgefüllt wird, wenn |
| der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger beziehungsweise | der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger beziehungsweise |
| Selbständige seine Arbeit in Belgien aufnimmt." | Selbständige seine Arbeit in Belgien aufnimmt." |
| Art. 2 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 2 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "In Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes und anderen | "In Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes und anderen |
| Schankstätten gelten für den Empfang von Kunden mindestens folgende | Schankstätten gelten für den Empfang von Kunden mindestens folgende |
| spezifische Modalitäten: | spezifische Modalitäten: |
| 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m | 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m |
| zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine | zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine |
| Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer | Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer |
| Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. | Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. |
| 2. In Restaurants sind höchstens 10 Personen pro Tisch und in anderen | 2. In Restaurants sind höchstens 10 Personen pro Tisch und in anderen |
| Schankstätten höchstens vier Personen pro Tisch erlaubt. | Schankstätten höchstens vier Personen pro Tisch erlaubt. |
| 3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. | 3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. |
| 4. Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben. | 4. Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben. |
| 5. Servicepersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus | 5. Servicepersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus |
| medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm | medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm |
| tragen. | tragen. |
| 6. Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus | 6. Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus |
| medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm | medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm |
| tragen. | tragen. |
| 7. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von | 7. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von |
| Einpersonenbetrieben unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m. | Einpersonenbetrieben unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m. |
| 8. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den | 8. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den |
| Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung | Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung |
| derselben Regeln wie für Innenräume organisiert. | derselben Regeln wie für Innenräume organisiert. |
| 9. Restaurants und Schankstätten dürfen ab den üblichen Öffnungszeiten | 9. Restaurants und Schankstätten dürfen ab den üblichen Öffnungszeiten |
| bis 1 Uhr morgens für Restaurants und 23 Uhr für andere Schankstätten | bis 1 Uhr morgens für Restaurants und 23 Uhr für andere Schankstätten |
| offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere | offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere |
| Schließung auf, und müssen ab dieser Sperrstunde ununterbrochen bis | Schließung auf, und müssen ab dieser Sperrstunde ununterbrochen bis |
| mindestens 6 Uhr morgens geschlossen bleiben. | mindestens 6 Uhr morgens geschlossen bleiben. |
| 10. Bei Ankunft müssen zur Erleichterung einer eventuellen späteren | 10. Bei Ankunft müssen zur Erleichterung einer eventuellen späteren |
| Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer | Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer |
| oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro | oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro |
| Tisch registriert und während 14 Kalendertagen aufbewahrt werden. | Tisch registriert und während 14 Kalendertagen aufbewahrt werden. |
| Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur | Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur |
| Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, sie müssen nach 14 | Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, sie müssen nach 14 |
| Kalendertagen vernichtet werden und die Kunden müssen ausdrücklich | Kalendertagen vernichtet werden und die Kunden müssen ausdrücklich |
| ihre Zustimmung geben. Kunden, die sich weigern, ihre | ihre Zustimmung geben. Kunden, die sich weigern, ihre |
| Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der | Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der |
| Zugang zur Einrichtung verweigert. | Zugang zur Einrichtung verweigert. |
| In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch |
| teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts. | teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
| "Restaurant": Betrieb des Hotel- und Gaststättengewerbes, der über die | "Restaurant": Betrieb des Hotel- und Gaststättengewerbes, der über die |
| in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur | in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur |
| Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die | Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, |
| Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehene Genehmigung | Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehene Genehmigung |
| 1.1 verfügt." | 1.1 verfügt." |
| Art. 3 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 3 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind | " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind |
| Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder unter 12 Jahren | Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder unter 12 Jahren |
| nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel | nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel |
| vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel | vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel |
| zugelassenen Aktivitäten erlaubt. | zugelassenen Aktivitäten erlaubt. |
| § 1bis - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen, Kinder unter 12 | § 1bis - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen, Kinder unter 12 |
| Jahren nicht einbegriffen, gleichzeitig zu Hause empfangen. | Jahren nicht einbegriffen, gleichzeitig zu Hause empfangen. |
| § 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten | § 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten |
| teilnehmen: | teilnehmen: |
| 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen | 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen |
| Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen | Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen |
| Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, | Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, |
| 2. Lagern und Lehrgängen unter Einhaltung der in Artikel 15 | 2. Lagern und Lehrgängen unter Einhaltung der in Artikel 15 |
| vorgesehenen Regeln, | vorgesehenen Regeln, |
| 3. Empfängen, die im Anschluss an Bestattungen stattfinden und nicht | 3. Empfängen, die im Anschluss an Bestattungen stattfinden und nicht |
| von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt | von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt |
| werden, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen | werden, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen |
| Regeln. | Regeln. |
| § 3 - Höchstens 200 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten | § 3 - Höchstens 200 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten |
| teilnehmen: | teilnehmen: |
| 1. zivilen Eheschließungen, | 1. zivilen Eheschließungen, |
| 2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen | 2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen |
| sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, | sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, |
| 3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen | 3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen |
| nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb | nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb |
| einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter | einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter |
| Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. | Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. |
| § 4 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Veranstaltungen, | § 4 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Veranstaltungen, |
| Vorführungen, Hörsaalvorträgen und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen | Vorführungen, Hörsaalvorträgen und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen |
| veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder | veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder |
| im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des | im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des |
| Artikels 5. | Artikels 5. |
| Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Veranstaltungen, | Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Veranstaltungen, |
| Vorführungen und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen | Vorführungen und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen |
| veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder | veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder |
| im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des | im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des |
| Artikels 5. | Artikels 5. |
| Werden Veranstaltungen, Vorführungen, Empfänge, Bankette oder | Werden Veranstaltungen, Vorführungen, Empfänge, Bankette oder |
| Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 13 | Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 13 |
| die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden | die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden |
| erforderlich. | erforderlich. |
| § 5 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen | § 5 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen |
| beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing | beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing |
| eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 13 vorher | eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 13 vorher |
| von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. | von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. |
| § 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von | § 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von |
| den zuständigen Gemeindebehörden bestimmten Richtlinien und/oder | den zuständigen Gemeindebehörden bestimmten Richtlinien und/oder |
| Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen. | Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen. |
| Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf | Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf |
| öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige | öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige |
| Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. | Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. |
| § 7 - In Abweichung von § 1 darf eine nicht beschränkte Anzahl | § 7 - In Abweichung von § 1 darf eine nicht beschränkte Anzahl |
| Personen Sitzempfängen und -banketten beiwohnen, die von einem | Personen Sitzempfängen und -banketten beiwohnen, die von einem |
| professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, | professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, |
| unter Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 10 | unter Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 10 |
| vorgesehenen Modalitäten - unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 | vorgesehenen Modalitäten - unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 |
| und 5 bis 8 - oder des anwendbaren Protokolls." | und 5 bis 8 - oder des anwendbaren Protokolls." |
| Art. 4 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 4 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten. | " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten. |
| § 2 - In Abweichung von § 1 ist es erlaubt: | § 2 - In Abweichung von § 1 ist es erlaubt: |
| 1. von allen Ländern der Europäischen Union, des Schengen-Raums und | 1. von allen Ländern der Europäischen Union, des Schengen-Raums und |
| des Vereinigten Königreichs aus nach Belgien zu reisen, | des Vereinigten Königreichs aus nach Belgien zu reisen, |
| 2. von Ländern aus, die auf der entsprechenden Liste auf der Website | 2. von Ländern aus, die auf der entsprechenden Liste auf der Website |
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten stehen, | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten stehen, |
| nach Belgien zu reisen. | nach Belgien zu reisen. |
| § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land | § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land |
| aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, | aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, |
| ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung | ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung |
| des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
| Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten | Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten |
| Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem Beförderer vor | Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem Beförderer vor |
| dem Einsteigen vorzulegen. | dem Einsteigen vorzulegen. |
| Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des | Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des |
| Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die | Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die |
| Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten | Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten |
| Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen und unterschreiben. | Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen und unterschreiben. |
| Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere | Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere |
| vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt | vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt |
| haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen | haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen |
| untersagen. | untersagen. |
| In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, | In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, |
| irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung | irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung |
| kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder | kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder |
| Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
| Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
| Ausländern verweigert werden. | Ausländern verweigert werden. |
| § 4 - Bei Reisen nach Belgien von einem Gebiet aus, das dem | § 4 - Bei Reisen nach Belgien von einem Gebiet aus, das dem |
| Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise | Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise |
| die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen | die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts |
| veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem | veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem |
| Beförderer vor dem Einsteigen vorzulegen. | Beförderer vor dem Einsteigen vorzulegen. |
| Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des | Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des |
| Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die | Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die |
| Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten | Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten |
| Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, unterschreiben und dem | Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, unterschreiben und dem |
| Beförderer übermitteln. Der Beförderer ist verpflichtet, diese | Beförderer übermitteln. Der Beförderer ist verpflichtet, diese |
| Erklärung unverzüglich Saniport weiterzuleiten. | Erklärung unverzüglich Saniport weiterzuleiten. |
| Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere | Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere |
| vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt | vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt |
| haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen | haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen |
| untersagen. | untersagen. |
| § 5 - Bei einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der | § 5 - Bei einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der |
| kein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen | kein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen |
| Aufenthalt in Belgien 48 Stunden übersteigt und dessen vorhergehender | Aufenthalt in Belgien 48 Stunden übersteigt und dessen vorhergehender |
| Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat, | Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat, |
| persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des | persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des |
| auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
| Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten | Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten |
| Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und zu unterschreiben. | Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und zu unterschreiben. |
| Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des | Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des |
| Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er vor der Reise | Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er vor der Reise |
| die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen | die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts | Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts |
| veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, | veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, |
| unterschreiben und Saniport zukommen lassen. | unterschreiben und Saniport zukommen lassen. |
| § 6 - In Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des | § 6 - In Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des |
| Passagier-Lokalisierungsformulars gesammelte personenbezogene Daten | Passagier-Lokalisierungsformulars gesammelte personenbezogene Daten |
| können in der Datenbank I - erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des | können in der Datenbank I - erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des |
| Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug auf die | Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug auf die |
| gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den | gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den |
| Behörden der zuständigen föderierten Teilgebiete oder von den | Behörden der zuständigen föderierten Teilgebiete oder von den |
| zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, | zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, |
| Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer | Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer |
| Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 | Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 |
| infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano - | infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano - |
| registriert werden und für die in Artikel 3 des vorerwähnten | registriert werden und für die in Artikel 3 des vorerwähnten |
| Königlichen Erlasses festgelegten Verarbeitungszwecke verarbeitet und | Königlichen Erlasses festgelegten Verarbeitungszwecke verarbeitet und |
| ausgetauscht werden." | ausgetauscht werden." |
| Art. 5 - Artikel 23 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 5 - Artikel 23 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei | " § 1 - Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei |
| sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Die zuständigen lokalen Behörden können in Absprache mit den | Die zuständigen lokalen Behörden können in Absprache mit den |
| zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete Vorsorgemaßnahmen | zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete Vorsorgemaßnahmen |
| ergreifen, die die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses ergänzen. Der | ergreifen, die die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses ergänzen. Der |
| Bürgermeister berät sich diesbezüglich mit dem Gouverneur. | Bürgermeister berät sich diesbezüglich mit dem Gouverneur. |
| Wenn ein Bürgermeister oder Gouverneur von der Gesundheitseinrichtung | Wenn ein Bürgermeister oder Gouverneur von der Gesundheitseinrichtung |
| des betreffenden föderierten Teilgebiets von einem lokalen Anstieg der | des betreffenden föderierten Teilgebiets von einem lokalen Anstieg der |
| Epidemie auf seinem Gebiet in Kenntnis gesetzt wird oder dies | Epidemie auf seinem Gebiet in Kenntnis gesetzt wird oder dies |
| feststellt, muss der Bürgermeister oder Gouverneur zusätzliche | feststellt, muss der Bürgermeister oder Gouverneur zusätzliche |
| Maßnahmen ergreifen, die die Situation erforderlich macht. Der | Maßnahmen ergreifen, die die Situation erforderlich macht. Der |
| Bürgermeister setzt den Gouverneur und die zuständigen Behörden der | Bürgermeister setzt den Gouverneur und die zuständigen Behörden der |
| föderierten Teilgebiete unverzüglich von den auf kommunaler Ebene | föderierten Teilgebiete unverzüglich von den auf kommunaler Ebene |
| ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen in Kenntnis. Wenn beabsichtigte | ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen in Kenntnis. Wenn beabsichtigte |
| Maßnahmen jedoch Auswirkungen auf föderale Mittel oder auf angrenzende | Maßnahmen jedoch Auswirkungen auf föderale Mittel oder auf angrenzende |
| Gemeinden oder nationaler Ebene haben, ist gemäß dem Königlichen | Gemeinden oder nationaler Ebene haben, ist gemäß dem Königlichen |
| Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung | Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung |
| von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die | von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die |
| Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei | Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei |
| Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung | Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung |
| oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, eine | oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, eine |
| Konzertierung erforderlich. | Konzertierung erforderlich. |
| Der Bürgermeister ist für die verbale und visuelle Kommunikation der | Der Bürgermeister ist für die verbale und visuelle Kommunikation der |
| für das Gebiet seiner Gemeinde getroffenen spezifischen Maßnahmen | für das Gebiet seiner Gemeinde getroffenen spezifischen Maßnahmen |
| verantwortlich. | verantwortlich. |
| Der Minister des Innern erteilt die Anweisungen in Bezug auf die | Der Minister des Innern erteilt die Anweisungen in Bezug auf die |
| Koordinierung. | Koordinierung. |
| § 2 - Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des | § 2 - Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des |
| vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang | vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang |
| und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über | und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über |
| das Polizeiamt." | das Polizeiamt." |
| Art. 6 - Artikel 24 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 6 - Artikel 24 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass | "Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass |
| vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 8. November 2020 einschließlich | vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 8. November 2020 einschließlich |
| anwendbar." | anwendbar." |
| Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 9. Oktober 2020 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 9. Oktober 2020 in Kraft. |
| Brüssel, den 8. Oktober 2020 | Brüssel, den 8. Oktober 2020 |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |