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Arrêté ministériel fixant la procédure de consultation du public sur certains projets de plans particuliers d'urgence et d'intervention provinciaux. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot bepaling van de procedure van de raadpleging van het publiek over bepaalde ontwerpen van provinciale bijzondere nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
8 NOVEMBRE 2012. - Arrêté ministériel fixant la procédure de | 8 NOVEMBER 2012. - Ministerieel besluit tot bepaling van de procedure |
consultation du public sur certains projets de plans particuliers | van de raadpleging van het publiek over bepaalde ontwerpen van |
d'urgence et d'intervention provinciaux. - Traduction allemande | provinciale bijzondere nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 8 novembre 2012 fixant la procédure de | besluit van 8 november 2012 tot bepaling van de procedure van de |
consultation du public sur certains projets de plans particuliers | raadpleging van het publiek over bepaalde ontwerpen van provinciale |
d'urgence et d'intervention provinciaux (Moniteur belge du 10 décembre | bijzondere nood- en interventieplannen (Belgisch Staatsblad van 10 |
2012). | december 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
8. NOVEMBER 2012 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Verfahrens | 8. NOVEMBER 2012 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Verfahrens |
zur Konsultation der Öffentlichkeit bezüglich bestimmter Entwürfe von | zur Konsultation der Öffentlichkeit bezüglich bestimmter Entwürfe von |
besonderen provinzialen Noteinsatzplänen | besonderen provinzialen Noteinsatzplänen |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der | Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der |
Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region | Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region |
Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei | Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei |
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, des Artikels 17 § 3, | schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, des Artikels 17 § 3, |
eingefügt durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 1. Juni 2006; | eingefügt durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 1. Juni 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2009 über die besonderen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2009 über die besonderen |
Noteinsatzpläne bezüglich der für die mineralgewinnende Industrie | Noteinsatzpläne bezüglich der für die mineralgewinnende Industrie |
tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen, des Artikels 5; | tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen, des Artikels 5; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2012; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.900/2 des Staatsrates vom 23. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.900/2 des Staatsrates vom 23. August |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Minister": den Minister des Innern, | 1. "Minister": den Minister des Innern, |
2. "Königlichem Erlass NEP": den Königlichen Erlass vom 16. Februar | 2. "Königlichem Erlass NEP": den Königlichen Erlass vom 16. Februar |
2006 über die Noteinsatzpläne, | 2006 über die Noteinsatzpläne, |
3. "BNEP": den in Artikel 2ter § 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 | 3. "BNEP": den in Artikel 2ter § 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 |
über den Zivilschutz erwähnten besonderen Noteinsatzplan und den in | über den Zivilschutz erwähnten besonderen Noteinsatzplan und den in |
Artikel 17 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der | Artikel 17 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der |
Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region | Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region |
Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei | Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei |
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen erwähnten externen | schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen erwähnten externen |
Notfallplan, | Notfallplan, |
4. "Gouverneur": den Gouverneur, der der Ersteller des zur | 4. "Gouverneur": den Gouverneur, der der Ersteller des zur |
Konsultation vorgelegten Entwurfs des BNEP ist, | Konsultation vorgelegten Entwurfs des BNEP ist, |
5. "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische | 5. "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische |
Personen, | Personen, |
6. "betroffener Öffentlichkeit": die Öffentlichkeit auf dem Gebiet der | 6. "betroffener Öffentlichkeit": die Öffentlichkeit auf dem Gebiet der |
Provinz des Gouverneurs, das sich in der in Artikel 24 § 2 des | Provinz des Gouverneurs, das sich in der in Artikel 24 § 2 des |
Königlichen Erlasses NEP erwähnten Noteinsatzplanungszone befindet, | Königlichen Erlasses NEP erwähnten Noteinsatzplanungszone befindet, |
die für das lokalisierte Risiko, auf das sich dieser BNEP bezieht, | die für das lokalisierte Risiko, auf das sich dieser BNEP bezieht, |
festgelegt worden ist. | festgelegt worden ist. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Entwürfe von | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Entwürfe von |
provinzialen BNEP, die erstellt werden in Anwendung von: | provinzialen BNEP, die erstellt werden in Anwendung von: |
1. Artikel 17 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, | 1. Artikel 17 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, |
der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region | der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region |
Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei | Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei |
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, | schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, |
2. Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2009 über die | 2. Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2009 über die |
besonderen Noteinsatzpläne bezüglich der für die mineralgewinnende | besonderen Noteinsatzpläne bezüglich der für die mineralgewinnende |
Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen. | Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen. |
Art. 3 - § 1 - Der Gouverneur legt der betroffenen Öffentlichkeit den | Art. 3 - § 1 - Der Gouverneur legt der betroffenen Öffentlichkeit den |
Entwurf des BNEP zur Konsultation vor, bevor dieser in Anwendung von | Entwurf des BNEP zur Konsultation vor, bevor dieser in Anwendung von |
Artikel 32 des Königlichen Erlasses NEP vom Minister gebilligt wird. | Artikel 32 des Königlichen Erlasses NEP vom Minister gebilligt wird. |
§ 2 - Der Gouverneur bestimmt, welche Angaben des Entwurfs des BNEP | § 2 - Der Gouverneur bestimmt, welche Angaben des Entwurfs des BNEP |
aufgrund ihrer Vertraulichkeit nicht zur Konsultation vorgelegt | aufgrund ihrer Vertraulichkeit nicht zur Konsultation vorgelegt |
werden. | werden. |
Wenn gewisse Angaben nicht zur Konsultation vorgelegt werden, wird im | Wenn gewisse Angaben nicht zur Konsultation vorgelegt werden, wird im |
Entwurf des BNEP darauf hingewiesen. | Entwurf des BNEP darauf hingewiesen. |
Art. 4 - § 1 - Der Gouverneur kündigt die Konsultation mindestens | Art. 4 - § 1 - Der Gouverneur kündigt die Konsultation mindestens |
fünfzehn Tage vor ihrem Beginn an, durch eine Bekanntmachung in | fünfzehn Tage vor ihrem Beginn an, durch eine Bekanntmachung in |
mindestens einer Druckschrift, die kostenlos an die gesamte betroffene | mindestens einer Druckschrift, die kostenlos an die gesamte betroffene |
Öffentlichkeit verteilt wird, und auf der Webseite des Gouverneurs | Öffentlichkeit verteilt wird, und auf der Webseite des Gouverneurs |
oder in deren Ermangelung auf der Webseite der betreffenden Provinz. | oder in deren Ermangelung auf der Webseite der betreffenden Provinz. |
§ 2 - Die Bekanntmachung enthält mindestens die Informationen, die im | § 2 - Die Bekanntmachung enthält mindestens die Informationen, die im |
Muster der Bekanntmachung in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass | Muster der Bekanntmachung in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass |
aufgeführt sind. | aufgeführt sind. |
Art. 5 - Die Konsultation dauert dreissig Tage und wird zwischen dem | Art. 5 - Die Konsultation dauert dreissig Tage und wird zwischen dem |
15. Juli und dem 15. August ausgesetzt. | 15. Juli und dem 15. August ausgesetzt. |
Art. 6 - Die Entwürfe der BNEP können ausschliesslich vor Ort | Art. 6 - Die Entwürfe der BNEP können ausschliesslich vor Ort |
eingesehen werden. | eingesehen werden. |
Art. 7 - § 1 - Die Öffentlichkeit, die den Entwurf des BNEP eingesehen | Art. 7 - § 1 - Die Öffentlichkeit, die den Entwurf des BNEP eingesehen |
hat, kann zu diesem Plan Bemerkungen machen und Stellung nehmen. | hat, kann zu diesem Plan Bemerkungen machen und Stellung nehmen. |
§ 2 - Die Bemerkungen und Stellungnahmen werden dem Gouverneur | § 2 - Die Bemerkungen und Stellungnahmen werden dem Gouverneur |
innerhalb der in Artikel 5 erwähnten Konsultationsfrist mittels des | innerhalb der in Artikel 5 erwähnten Konsultationsfrist mittels des |
Musterformulars in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass per Post oder auf | Musterformulars in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass per Post oder auf |
elektronischem Weg an die in der veröffentlichten Bekanntmachung und | elektronischem Weg an die in der veröffentlichten Bekanntmachung und |
auf dem Formular vermerkte Adresse oder durch persönliche Aushändigung | auf dem Formular vermerkte Adresse oder durch persönliche Aushändigung |
an den betreffenden Dienst übermittelt. | an den betreffenden Dienst übermittelt. |
Art. 8 - § 1 - Der Gouverneur berücksichtigt die bei der Konsultation | Art. 8 - § 1 - Der Gouverneur berücksichtigt die bei der Konsultation |
formulierten Bemerkungen und Stellungnahmen und untersucht, welche | formulierten Bemerkungen und Stellungnahmen und untersucht, welche |
Folgemassnahmen zu ergreifen sind. | Folgemassnahmen zu ergreifen sind. |
Er passt den BNEP gegebenenfalls dementsprechend an, bevor er vom | Er passt den BNEP gegebenenfalls dementsprechend an, bevor er vom |
Minister gebilligt wird. | Minister gebilligt wird. |
§ 2 - In dem BNEP, der dem Minister zur Billigung vorgelegt wird, wird | § 2 - In dem BNEP, der dem Minister zur Billigung vorgelegt wird, wird |
erwähnt, wie die Konsultation der Öffentlichkeit vonstatten geht. | erwähnt, wie die Konsultation der Öffentlichkeit vonstatten geht. |
§ 3 - Der Gouverneur erstellt einen Bericht mit: | § 3 - Der Gouverneur erstellt einen Bericht mit: |
1. einer Erklärung über die Art und Weise, wie die Konsultation | 1. einer Erklärung über die Art und Weise, wie die Konsultation |
vonstatten gegangen ist; | vonstatten gegangen ist; |
2. einer Aufstellung der formulierten Bemerkungen und Stellungnahmen, | 2. einer Aufstellung der formulierten Bemerkungen und Stellungnahmen, |
unter Angabe der Folgemassnahmen, ergänzt durch eine kurze Begründung, | unter Angabe der Folgemassnahmen, ergänzt durch eine kurze Begründung, |
wenn keine Folgemassnahmen in Bezug auf die Bemerkungen und | wenn keine Folgemassnahmen in Bezug auf die Bemerkungen und |
Stellungnahmen ergriffen worden sind. | Stellungnahmen ergriffen worden sind. |
Der Bericht wird spätestens sechzig Tage nach Billigung des BNEP durch | Der Bericht wird spätestens sechzig Tage nach Billigung des BNEP durch |
den Minister auf der Webseite des Gouverneurs oder in deren | den Minister auf der Webseite des Gouverneurs oder in deren |
Ermangelung auf der Webseite der betreffenden Provinz verbreitet. | Ermangelung auf der Webseite der betreffenden Provinz verbreitet. |
Brüssel, den 8. November 2012 | Brüssel, den 8. November 2012 |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Anlage 1 - Bekanntmachung einer Konsultation der Öffentlichkeit | Anlage 1 - Bekanntmachung einer Konsultation der Öffentlichkeit |
Gouverneur der Provinz | Gouverneur der Provinz |
Entwurf eines besonderen Noteinsatzplans, der der Öffentlichkeit zur | Entwurf eines besonderen Noteinsatzplans, der der Öffentlichkeit zur |
Konsultation vorgelegt wird: | Konsultation vorgelegt wird: |
Betreffendes Risiko und Lokalisierung: | Betreffendes Risiko und Lokalisierung: |
Folgende vertrauliche Angaben werden nicht zur Konsultation vorgelegt: | Folgende vertrauliche Angaben werden nicht zur Konsultation vorgelegt: |
Betroffene Öffentlichkeit (1): | Betroffene Öffentlichkeit (1): |
Ort(e) und Uhrzeiten (2), an denen der Entwurf eingesehen werden kann: | Ort(e) und Uhrzeiten (2), an denen der Entwurf eingesehen werden kann: |
Der Entwurf des Noteinsatzplans kann nur vor Ort eingesehen werden. | Der Entwurf des Noteinsatzplans kann nur vor Ort eingesehen werden. |
Zeitraum der Konsultation der Öffentlichkeit (30 Tage): Von Bis | Zeitraum der Konsultation der Öffentlichkeit (30 Tage): Von Bis |
Bemerkungen und Stellungnahmen: | Bemerkungen und Stellungnahmen: |
Eventuelle Bemerkungen und Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs des | Eventuelle Bemerkungen und Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs des |
besonderen Noteinsatzplans werden dem Dienst Noteinsatzplanung des | besonderen Noteinsatzplans werden dem Dienst Noteinsatzplanung des |
Gouverneurs übermittelt: | Gouverneurs übermittelt: |
? Spätestens am | ? Spätestens am |
? Mittels des bei der Konsultation ausgehändigten Formulars | ? Mittels des bei der Konsultation ausgehändigten Formulars |
? Durch persönliche Aushändigung des Formulars am Ort der Konsultation | ? Durch persönliche Aushändigung des Formulars am Ort der Konsultation |
Oder per E-Mail an folgende Adresse: | Oder per E-Mail an folgende Adresse: |
Oder per Post an folgende Adresse: | Oder per Post an folgende Adresse: |
Ort, Datum und Unterschrift des Gouverneurs | Ort, Datum und Unterschrift des Gouverneurs |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 8. November 2012 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 8. November 2012 zur |
Festlegung des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit | Festlegung des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit |
bezüglich bestimmter Entwürfe von besonderen provinzialen | bezüglich bestimmter Entwürfe von besonderen provinzialen |
Noteinsatzplänen beigefügt zu werden. | Noteinsatzplänen beigefügt zu werden. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Gemeinden, Viertel und Strassen in Übereinstimmung mit der | (1) Gemeinden, Viertel und Strassen in Übereinstimmung mit der |
Noteinsatzplanungszone angeben. | Noteinsatzplanungszone angeben. |
(2) Gegebenenfalls nach Vereinbarung. In diesem Fall, sollten die | (2) Gegebenenfalls nach Vereinbarung. In diesem Fall, sollten die |
Modalitäten der Terminvereinbarung angegeben Anlage 2 - Formular zur | Modalitäten der Terminvereinbarung angegeben Anlage 2 - Formular zur |
Mitteilung von Bemerkungen und Stellungnahmen bezüglich eines zur | Mitteilung von Bemerkungen und Stellungnahmen bezüglich eines zur |
Konsultation der Öffentlichkeit vorgelegten besonderen Noteinsatzplans | Konsultation der Öffentlichkeit vorgelegten besonderen Noteinsatzplans |
Name und Vorname (oder Gesellschaftsname) (1) | Name und Vorname (oder Gesellschaftsname) (1) |
Anschrift | Anschrift |
Eingesehener Entwurf des besonderen Noteinsatzplans (BNEP): | Eingesehener Entwurf des besonderen Noteinsatzplans (BNEP): |
Formular, das durch persönliche Aushändigung am Ort der Konsultation, | Formular, das durch persönliche Aushändigung am Ort der Konsultation, |
per Post oder E-Mail dem Dienst Noteinsatzplanung des Gouverneurs der | per Post oder E-Mail dem Dienst Noteinsatzplanung des Gouverneurs der |
Provinz zu übermitteln ist. | Provinz zu übermitteln ist. |
Postadresse: | Postadresse: |
E-Mail: | E-Mail: |
Seite | Seite |
Entwurf BNEP | Entwurf BNEP |
Kapitel | Kapitel |
Entwurf BNEP | Entwurf BNEP |
Bemerkungen/Stellungnahmen | Bemerkungen/Stellungnahmen |
Sollten weitere Seiten erforderlich sein, werden diese mit dem Vermerk | Sollten weitere Seiten erforderlich sein, werden diese mit dem Vermerk |
des Datums und der Unterschrift des Erstellers an vorliegendes | des Datums und der Unterschrift des Erstellers an vorliegendes |
Formular geheftet. | Formular geheftet. |
Datum | Datum |
Unterschrift des Erstellers | Unterschrift des Erstellers |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 8. November 2012 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 8. November 2012 zur |
Festlegung des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit | Festlegung des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit |
bezüglich bestimmter Entwürfe von besonderen provinzialen | bezüglich bestimmter Entwürfe von besonderen provinzialen |
Noteinsatzplänen beigefügt zu werden. | Noteinsatzplänen beigefügt zu werden. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Anonyme Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. | (1) Anonyme Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. |