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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 08/11/2012
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Arrêté ministériel fixant la procédure de consultation du public sur certains projets de plans particuliers d'urgence et d'intervention provinciaux. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot bepaling van de procedure van de raadpleging van het publiek over bepaalde ontwerpen van provinciale bijzondere nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling
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8 NOVEMBRE 2012. - Arrêté ministériel fixant la procédure de 8 NOVEMBER 2012. - Ministerieel besluit tot bepaling van de procedure
consultation du public sur certains projets de plans particuliers van de raadpleging van het publiek over bepaalde ontwerpen van
d'urgence et d'intervention provinciaux. - Traduction allemande provinciale bijzondere nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 8 novembre 2012 fixant la procédure de besluit van 8 november 2012 tot bepaling van de procedure van de
consultation du public sur certains projets de plans particuliers raadpleging van het publiek over bepaalde ontwerpen van provinciale
d'urgence et d'intervention provinciaux (Moniteur belge du 10 décembre bijzondere nood- en interventieplannen (Belgisch Staatsblad van 10
2012). december 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
8. NOVEMBER 2012 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Verfahrens 8. NOVEMBER 2012 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Verfahrens
zur Konsultation der Öffentlichkeit bezüglich bestimmter Entwürfe von zur Konsultation der Öffentlichkeit bezüglich bestimmter Entwürfe von
besonderen provinzialen Noteinsatzplänen besonderen provinzialen Noteinsatzplänen
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der
Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region
Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, des Artikels 17 § 3, schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, des Artikels 17 § 3,
eingefügt durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 1. Juni 2006; eingefügt durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 1. Juni 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2009 über die besonderen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2009 über die besonderen
Noteinsatzpläne bezüglich der für die mineralgewinnende Industrie Noteinsatzpläne bezüglich der für die mineralgewinnende Industrie
tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen, des Artikels 5; tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen, des Artikels 5;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.900/2 des Staatsrates vom 23. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.900/2 des Staatsrates vom 23. August
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Minister": den Minister des Innern, 1. "Minister": den Minister des Innern,
2. "Königlichem Erlass NEP": den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2. "Königlichem Erlass NEP": den Königlichen Erlass vom 16. Februar
2006 über die Noteinsatzpläne, 2006 über die Noteinsatzpläne,
3. "BNEP": den in Artikel 2ter § 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 3. "BNEP": den in Artikel 2ter § 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963
über den Zivilschutz erwähnten besonderen Noteinsatzplan und den in über den Zivilschutz erwähnten besonderen Noteinsatzplan und den in
Artikel 17 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Artikel 17 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der
Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region
Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen erwähnten externen schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen erwähnten externen
Notfallplan, Notfallplan,
4. "Gouverneur": den Gouverneur, der der Ersteller des zur 4. "Gouverneur": den Gouverneur, der der Ersteller des zur
Konsultation vorgelegten Entwurfs des BNEP ist, Konsultation vorgelegten Entwurfs des BNEP ist,
5. "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische 5. "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische
Personen, Personen,
6. "betroffener Öffentlichkeit": die Öffentlichkeit auf dem Gebiet der 6. "betroffener Öffentlichkeit": die Öffentlichkeit auf dem Gebiet der
Provinz des Gouverneurs, das sich in der in Artikel 24 § 2 des Provinz des Gouverneurs, das sich in der in Artikel 24 § 2 des
Königlichen Erlasses NEP erwähnten Noteinsatzplanungszone befindet, Königlichen Erlasses NEP erwähnten Noteinsatzplanungszone befindet,
die für das lokalisierte Risiko, auf das sich dieser BNEP bezieht, die für das lokalisierte Risiko, auf das sich dieser BNEP bezieht,
festgelegt worden ist. festgelegt worden ist.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Entwürfe von Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Entwürfe von
provinzialen BNEP, die erstellt werden in Anwendung von: provinzialen BNEP, die erstellt werden in Anwendung von:
1. Artikel 17 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, 1. Artikel 17 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat,
der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region
Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
2. Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2009 über die 2. Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2009 über die
besonderen Noteinsatzpläne bezüglich der für die mineralgewinnende besonderen Noteinsatzpläne bezüglich der für die mineralgewinnende
Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen. Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen.
Art. 3 - § 1 - Der Gouverneur legt der betroffenen Öffentlichkeit den Art. 3 - § 1 - Der Gouverneur legt der betroffenen Öffentlichkeit den
Entwurf des BNEP zur Konsultation vor, bevor dieser in Anwendung von Entwurf des BNEP zur Konsultation vor, bevor dieser in Anwendung von
Artikel 32 des Königlichen Erlasses NEP vom Minister gebilligt wird. Artikel 32 des Königlichen Erlasses NEP vom Minister gebilligt wird.
§ 2 - Der Gouverneur bestimmt, welche Angaben des Entwurfs des BNEP § 2 - Der Gouverneur bestimmt, welche Angaben des Entwurfs des BNEP
aufgrund ihrer Vertraulichkeit nicht zur Konsultation vorgelegt aufgrund ihrer Vertraulichkeit nicht zur Konsultation vorgelegt
werden. werden.
Wenn gewisse Angaben nicht zur Konsultation vorgelegt werden, wird im Wenn gewisse Angaben nicht zur Konsultation vorgelegt werden, wird im
Entwurf des BNEP darauf hingewiesen. Entwurf des BNEP darauf hingewiesen.
Art. 4 - § 1 - Der Gouverneur kündigt die Konsultation mindestens Art. 4 - § 1 - Der Gouverneur kündigt die Konsultation mindestens
fünfzehn Tage vor ihrem Beginn an, durch eine Bekanntmachung in fünfzehn Tage vor ihrem Beginn an, durch eine Bekanntmachung in
mindestens einer Druckschrift, die kostenlos an die gesamte betroffene mindestens einer Druckschrift, die kostenlos an die gesamte betroffene
Öffentlichkeit verteilt wird, und auf der Webseite des Gouverneurs Öffentlichkeit verteilt wird, und auf der Webseite des Gouverneurs
oder in deren Ermangelung auf der Webseite der betreffenden Provinz. oder in deren Ermangelung auf der Webseite der betreffenden Provinz.
§ 2 - Die Bekanntmachung enthält mindestens die Informationen, die im § 2 - Die Bekanntmachung enthält mindestens die Informationen, die im
Muster der Bekanntmachung in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass Muster der Bekanntmachung in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass
aufgeführt sind. aufgeführt sind.
Art. 5 - Die Konsultation dauert dreissig Tage und wird zwischen dem Art. 5 - Die Konsultation dauert dreissig Tage und wird zwischen dem
15. Juli und dem 15. August ausgesetzt. 15. Juli und dem 15. August ausgesetzt.
Art. 6 - Die Entwürfe der BNEP können ausschliesslich vor Ort Art. 6 - Die Entwürfe der BNEP können ausschliesslich vor Ort
eingesehen werden. eingesehen werden.
Art. 7 - § 1 - Die Öffentlichkeit, die den Entwurf des BNEP eingesehen Art. 7 - § 1 - Die Öffentlichkeit, die den Entwurf des BNEP eingesehen
hat, kann zu diesem Plan Bemerkungen machen und Stellung nehmen. hat, kann zu diesem Plan Bemerkungen machen und Stellung nehmen.
§ 2 - Die Bemerkungen und Stellungnahmen werden dem Gouverneur § 2 - Die Bemerkungen und Stellungnahmen werden dem Gouverneur
innerhalb der in Artikel 5 erwähnten Konsultationsfrist mittels des innerhalb der in Artikel 5 erwähnten Konsultationsfrist mittels des
Musterformulars in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass per Post oder auf Musterformulars in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass per Post oder auf
elektronischem Weg an die in der veröffentlichten Bekanntmachung und elektronischem Weg an die in der veröffentlichten Bekanntmachung und
auf dem Formular vermerkte Adresse oder durch persönliche Aushändigung auf dem Formular vermerkte Adresse oder durch persönliche Aushändigung
an den betreffenden Dienst übermittelt. an den betreffenden Dienst übermittelt.
Art. 8 - § 1 - Der Gouverneur berücksichtigt die bei der Konsultation Art. 8 - § 1 - Der Gouverneur berücksichtigt die bei der Konsultation
formulierten Bemerkungen und Stellungnahmen und untersucht, welche formulierten Bemerkungen und Stellungnahmen und untersucht, welche
Folgemassnahmen zu ergreifen sind. Folgemassnahmen zu ergreifen sind.
Er passt den BNEP gegebenenfalls dementsprechend an, bevor er vom Er passt den BNEP gegebenenfalls dementsprechend an, bevor er vom
Minister gebilligt wird. Minister gebilligt wird.
§ 2 - In dem BNEP, der dem Minister zur Billigung vorgelegt wird, wird § 2 - In dem BNEP, der dem Minister zur Billigung vorgelegt wird, wird
erwähnt, wie die Konsultation der Öffentlichkeit vonstatten geht. erwähnt, wie die Konsultation der Öffentlichkeit vonstatten geht.
§ 3 - Der Gouverneur erstellt einen Bericht mit: § 3 - Der Gouverneur erstellt einen Bericht mit:
1. einer Erklärung über die Art und Weise, wie die Konsultation 1. einer Erklärung über die Art und Weise, wie die Konsultation
vonstatten gegangen ist; vonstatten gegangen ist;
2. einer Aufstellung der formulierten Bemerkungen und Stellungnahmen, 2. einer Aufstellung der formulierten Bemerkungen und Stellungnahmen,
unter Angabe der Folgemassnahmen, ergänzt durch eine kurze Begründung, unter Angabe der Folgemassnahmen, ergänzt durch eine kurze Begründung,
wenn keine Folgemassnahmen in Bezug auf die Bemerkungen und wenn keine Folgemassnahmen in Bezug auf die Bemerkungen und
Stellungnahmen ergriffen worden sind. Stellungnahmen ergriffen worden sind.
Der Bericht wird spätestens sechzig Tage nach Billigung des BNEP durch Der Bericht wird spätestens sechzig Tage nach Billigung des BNEP durch
den Minister auf der Webseite des Gouverneurs oder in deren den Minister auf der Webseite des Gouverneurs oder in deren
Ermangelung auf der Webseite der betreffenden Provinz verbreitet. Ermangelung auf der Webseite der betreffenden Provinz verbreitet.
Brüssel, den 8. November 2012 Brüssel, den 8. November 2012
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Anlage 1 - Bekanntmachung einer Konsultation der Öffentlichkeit Anlage 1 - Bekanntmachung einer Konsultation der Öffentlichkeit
Gouverneur der Provinz Gouverneur der Provinz
Entwurf eines besonderen Noteinsatzplans, der der Öffentlichkeit zur Entwurf eines besonderen Noteinsatzplans, der der Öffentlichkeit zur
Konsultation vorgelegt wird: Konsultation vorgelegt wird:
Betreffendes Risiko und Lokalisierung: Betreffendes Risiko und Lokalisierung:
Folgende vertrauliche Angaben werden nicht zur Konsultation vorgelegt: Folgende vertrauliche Angaben werden nicht zur Konsultation vorgelegt:
Betroffene Öffentlichkeit (1): Betroffene Öffentlichkeit (1):
Ort(e) und Uhrzeiten (2), an denen der Entwurf eingesehen werden kann: Ort(e) und Uhrzeiten (2), an denen der Entwurf eingesehen werden kann:
Der Entwurf des Noteinsatzplans kann nur vor Ort eingesehen werden. Der Entwurf des Noteinsatzplans kann nur vor Ort eingesehen werden.
Zeitraum der Konsultation der Öffentlichkeit (30 Tage): Von Bis Zeitraum der Konsultation der Öffentlichkeit (30 Tage): Von Bis
Bemerkungen und Stellungnahmen: Bemerkungen und Stellungnahmen:
Eventuelle Bemerkungen und Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs des Eventuelle Bemerkungen und Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs des
besonderen Noteinsatzplans werden dem Dienst Noteinsatzplanung des besonderen Noteinsatzplans werden dem Dienst Noteinsatzplanung des
Gouverneurs übermittelt: Gouverneurs übermittelt:
? Spätestens am ? Spätestens am
? Mittels des bei der Konsultation ausgehändigten Formulars ? Mittels des bei der Konsultation ausgehändigten Formulars
? Durch persönliche Aushändigung des Formulars am Ort der Konsultation ? Durch persönliche Aushändigung des Formulars am Ort der Konsultation
Oder per E-Mail an folgende Adresse: Oder per E-Mail an folgende Adresse:
Oder per Post an folgende Adresse: Oder per Post an folgende Adresse:
Ort, Datum und Unterschrift des Gouverneurs Ort, Datum und Unterschrift des Gouverneurs
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 8. November 2012 zur Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 8. November 2012 zur
Festlegung des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit Festlegung des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit
bezüglich bestimmter Entwürfe von besonderen provinzialen bezüglich bestimmter Entwürfe von besonderen provinzialen
Noteinsatzplänen beigefügt zu werden. Noteinsatzplänen beigefügt zu werden.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Gemeinden, Viertel und Strassen in Übereinstimmung mit der (1) Gemeinden, Viertel und Strassen in Übereinstimmung mit der
Noteinsatzplanungszone angeben. Noteinsatzplanungszone angeben.
(2) Gegebenenfalls nach Vereinbarung. In diesem Fall, sollten die (2) Gegebenenfalls nach Vereinbarung. In diesem Fall, sollten die
Modalitäten der Terminvereinbarung angegeben Anlage 2 - Formular zur Modalitäten der Terminvereinbarung angegeben Anlage 2 - Formular zur
Mitteilung von Bemerkungen und Stellungnahmen bezüglich eines zur Mitteilung von Bemerkungen und Stellungnahmen bezüglich eines zur
Konsultation der Öffentlichkeit vorgelegten besonderen Noteinsatzplans Konsultation der Öffentlichkeit vorgelegten besonderen Noteinsatzplans
Name und Vorname (oder Gesellschaftsname) (1) Name und Vorname (oder Gesellschaftsname) (1)
Anschrift Anschrift
Eingesehener Entwurf des besonderen Noteinsatzplans (BNEP): Eingesehener Entwurf des besonderen Noteinsatzplans (BNEP):
Formular, das durch persönliche Aushändigung am Ort der Konsultation, Formular, das durch persönliche Aushändigung am Ort der Konsultation,
per Post oder E-Mail dem Dienst Noteinsatzplanung des Gouverneurs der per Post oder E-Mail dem Dienst Noteinsatzplanung des Gouverneurs der
Provinz zu übermitteln ist. Provinz zu übermitteln ist.
Postadresse: Postadresse:
E-Mail: E-Mail:
Seite Seite
Entwurf BNEP Entwurf BNEP
Kapitel Kapitel
Entwurf BNEP Entwurf BNEP
Bemerkungen/Stellungnahmen Bemerkungen/Stellungnahmen
Sollten weitere Seiten erforderlich sein, werden diese mit dem Vermerk Sollten weitere Seiten erforderlich sein, werden diese mit dem Vermerk
des Datums und der Unterschrift des Erstellers an vorliegendes des Datums und der Unterschrift des Erstellers an vorliegendes
Formular geheftet. Formular geheftet.
Datum Datum
Unterschrift des Erstellers Unterschrift des Erstellers
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 8. November 2012 zur Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 8. November 2012 zur
Festlegung des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit Festlegung des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit
bezüglich bestimmter Entwürfe von besonderen provinzialen bezüglich bestimmter Entwürfe von besonderen provinzialen
Noteinsatzplänen beigefügt zu werden. Noteinsatzplänen beigefügt zu werden.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Anonyme Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. (1) Anonyme Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt.
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