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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
8 NOVEMBRE 2010. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel | 8 NOVEMBER 2010. - Ministerieel besluit tot wijziging van het |
du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - | ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van |
Traduction allemande | voertuigen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 8 novembre 2010 modifiant l'arrêté ministériel | besluit van 8 november 2010 tot wijziging van het ministerieel besluit |
du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur | van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch |
belge du 12 novembre 2010). | Staatsblad van 12 november 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN |
8. NOVEMBER 2010 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 8. NOVEMBER 2010 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 | Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 |
über die Zulassung von Fahrzeugen | über die Zulassung von Fahrzeugen |
Der Staatssekretär für Mobilität, | Der Staatssekretär für Mobilität, |
Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die |
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
das Gesetz vom 20. Juli 1991, das Programmgesetz vom 5. August 2003, | das Gesetz vom 20. Juli 1991, das Programmgesetz vom 5. August 2003, |
das Gesetz vom 20. Juli 2005 und 28. April 2010; | das Gesetz vom 20. Juli 2005 und 28. April 2010; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der |
Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und | Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und |
Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den | Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen; | Fahrzeugen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April | von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April |
2002, 18. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Februar 2005, 19. Dezember | 2002, 18. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Februar 2005, 19. Dezember |
2005 und 22. Dezember 2009, insbesondere der Artikel 18 und 21; | 2005 und 22. Dezember 2009, insbesondere der Artikel 18 und 21; |
Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 15. Februar 2010; | Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 15. Februar 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
22. April 2010; | 22. April 2010; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.932/4 des Staatsrates vom 29. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.932/4 des Staatsrates vom 29. März |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Beschließt : | Beschließt : |
Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 | Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 |
über die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt abgeändert: | über die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei Seiten im | " § 1 - Die Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei Seiten im |
A4-Format. Sie ist überwiegend sandfarben und enthält unter anderem | A4-Format. Sie ist überwiegend sandfarben und enthält unter anderem |
ein Wasserzeichen, fluoreszierende Fasern und einen fluoreszierenden | ein Wasserzeichen, fluoreszierende Fasern und einen fluoreszierenden |
Druck als Schutz vor Fälschung. Sie kann an der rechten und linken | Druck als Schutz vor Fälschung. Sie kann an der rechten und linken |
Seite zusätzlich mit einem Lochrand versehen sein. | Seite zusätzlich mit einem Lochrand versehen sein. |
Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weist die | Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weist die |
Zulassungsbescheinigung ein spezifisches Hintergrundschriftbild auf. | Zulassungsbescheinigung ein spezifisches Hintergrundschriftbild auf. |
Dieses Hintergrundschriftbild ist im Irisdruck ausgeführt.", | Dieses Hintergrundschriftbild ist im Irisdruck ausgeführt.", |
2. in Paragraph 2 Nr. 1 c und d wird der Begriff "Europäische | 2. in Paragraph 2 Nr. 1 c und d wird der Begriff "Europäische |
Gemeinschaft" durch den Begriff "Europäische Union" ersetzt, | Gemeinschaft" durch den Begriff "Europäische Union" ersetzt, |
3. Paragraph 2 Nr. 1 wird durch die Bestimmungen unter g) und h) | 3. Paragraph 2 Nr. 1 wird durch die Bestimmungen unter g) und h) |
ergänzt, die wie folgt lauten: | ergänzt, die wie folgt lauten: |
"g) gegebenenfalls den Stempel und das Prüfdatum, angebracht von den | "g) gegebenenfalls den Stempel und das Prüfdatum, angebracht von den |
Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge | Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge |
beauftragt sind, | beauftragt sind, |
h) gegebenenfalls die Vermerke zu bestimmten technischen Merkmalen des | h) gegebenenfalls die Vermerke zu bestimmten technischen Merkmalen des |
Fahrzeugs, angebracht von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle der | Fahrzeugs, angebracht von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle der |
in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, entsprechend den | in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, entsprechend den |
Vorgaben der Direktion, die für die Zulassung von Fahrzeugen bei der | Vorgaben der Direktion, die für die Zulassung von Fahrzeugen bei der |
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit zuständig ist", | Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit zuständig ist", |
5. in Paragraph 2 Nr. 2 werden die Wörter "zweiten und dritten Seite | 5. in Paragraph 2 Nr. 2 werden die Wörter "zweiten und dritten Seite |
zusammen" durch die Wörter "zweiten Seite" ersetzt, | zusammen" durch die Wörter "zweiten Seite" ersetzt, |
6. in Paragraph 2 Nr. 2 h) werden die Wörter "und 30" durch die Wörter | 6. in Paragraph 2 Nr. 2 h) werden die Wörter "und 30" durch die Wörter |
"30, 37 und 38" ersetzt, | "30, 37 und 38" ersetzt, |
7. Die Bestimmungen in Paragraph 2 Nr. 3 werden aufgehoben, | 7. Die Bestimmungen in Paragraph 2 Nr. 3 werden aufgehoben, |
8. in Paragraph 3 wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: | 8. in Paragraph 3 wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: |
"Auf der ersten Seite sind dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 | "Auf der ersten Seite sind dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 |
erwähnten Angaben enthalten.", | erwähnten Angaben enthalten.", |
9. in Paragraph 3 Absatz 3 werden die Wörter "Die zweite und die | 9. in Paragraph 3 Absatz 3 werden die Wörter "Die zweite und die |
dritte Seite zusammen enthalten" durch die Wörter "Die zweite Seite | dritte Seite zusammen enthalten" durch die Wörter "Die zweite Seite |
enthält" ersetzt. | enthält" ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 werden die Wörter "dem Europasymbol," zwischen die | 1. In Paragraph 1 werden die Wörter "dem Europasymbol," zwischen die |
Wörter "einer Aufschrift" und "einem Reliefstempel" eingefügt, | Wörter "einer Aufschrift" und "einem Reliefstempel" eingefügt, |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Kennzeichen haben folgende Maße: | " § 2 - Die Kennzeichen haben folgende Maße: |
- 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch, | - 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch, |
- 340 Millimeter breit und 210 Millimeter hoch. | - 340 Millimeter breit und 210 Millimeter hoch. |
Die Wahl zwischen den beiden Arten von Kennzeichen mit den | Die Wahl zwischen den beiden Arten von Kennzeichen mit den |
obengenannten Maßen hängt von der Kennzeichenanbringungsstelle am Heck | obengenannten Maßen hängt von der Kennzeichenanbringungsstelle am Heck |
des Fahrzeugs ab. | des Fahrzeugs ab. |
Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. Die Aufschrift, der Stempel und | Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. Die Aufschrift, der Stempel und |
die Umrandung treten im Vergleich zum Grund des Kennzeichens | die Umrandung treten im Vergleich zum Grund des Kennzeichens |
mindestens 1 Millimeter hervor. | mindestens 1 Millimeter hervor. |
Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, | Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, |
deren Form und Maße in Anlage 1 festgelegt sind.", | deren Form und Maße in Anlage 1 festgelegt sind.", |
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld | " § 3 - Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld |
am linken unteren Rand des Kennzeichens. Das blaue Feld ist 100 | am linken unteren Rand des Kennzeichens. Das blaue Feld ist 100 |
Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen weißen | Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen weißen |
Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem | Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem |
Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und | Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und |
Unterscheidungszeichen des Landes sind retroflektierend.", | Unterscheidungszeichen des Landes sind retroflektierend.", |
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 ergänzt, der wie folgt | 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 ergänzt, der wie folgt |
lautet: | lautet: |
" § 5 - Mit vorheriger Genehmigung einer Prüfstelle, die mit der | " § 5 - Mit vorheriger Genehmigung einer Prüfstelle, die mit der |
Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt ist, darf ein | Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt ist, darf ein |
210 Millimeter breites und 140 Millimeter hohes Kennzeichen an dem | 210 Millimeter breites und 140 Millimeter hohes Kennzeichen an dem |
Fahrzeug angebracht werden, sofern die vom Hersteller des Fahrzeugs | Fahrzeug angebracht werden, sofern die vom Hersteller des Fahrzeugs |
vorgesehene eigentliche Kennzeichenanbringungsstelle zu klein für ein | vorgesehene eigentliche Kennzeichenanbringungsstelle zu klein für ein |
520 Millimeter breites und 110 Millimeter hohes oder 340 Millimeter | 520 Millimeter breites und 110 Millimeter hohes oder 340 Millimeter |
breites und 210 Millimeter hohes Kennzeichen ist. Die näheren Regeln | breites und 210 Millimeter hohes Kennzeichen ist. Die näheren Regeln |
für die Antrags- und Genehmigungsvorschriften eines solchen | für die Antrags- und Genehmigungsvorschriften eines solchen |
Kennzeichens bestimmt der leitende oder beauftragte Beamte. Für die | Kennzeichens bestimmt der leitende oder beauftragte Beamte. Für die |
Aufschrift, das Europasymbol und den Reliefstempel eines 210 | Aufschrift, das Europasymbol und den Reliefstempel eines 210 |
Millimeter breiten und 140 Millimeter hohen Kennzeichens gelten die | Millimeter breiten und 140 Millimeter hohen Kennzeichens gelten die |
Bestimmungen in Kapitel IV." | Bestimmungen in Kapitel IV." |
Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift | " § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift |
und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). | und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). |
Die Aufschrift besteht: | Die Aufschrift besteht: |
1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus | 1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus |
einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der | einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der |
waagerechten Mittellinie des Kennzeichens sowie einer Kombination aus | waagerechten Mittellinie des Kennzeichens sowie einer Kombination aus |
entweder drei Buchstaben und danach drei Ziffern oder drei Ziffern und | entweder drei Buchstaben und danach drei Ziffern oder drei Ziffern und |
danach drei Buchstaben oder einer Kombination aus entweder einem | danach drei Buchstaben oder einer Kombination aus entweder einem |
Buchstaben und vier Ziffern oder zwei Buchstaben und drei Ziffern. Die | Buchstaben und vier Ziffern oder zwei Buchstaben und drei Ziffern. Die |
Buchstaben werden ebenfalls mit einem Trennungsstrich auf Höhe der | Buchstaben werden ebenfalls mit einem Trennungsstrich auf Höhe der |
waagerechten Mittellinie von den Ziffern getrennt. | waagerechten Mittellinie von den Ziffern getrennt. |
2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus | 2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus |
einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer | einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer |
Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder Ziffern über einer Gruppe | Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder Ziffern über einer Gruppe |
von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; zusammen bestehen die | von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; zusammen bestehen die |
Gruppen ausschließlich aus den in Nr. 1 genannten Kombinationen ohne | Gruppen ausschließlich aus den in Nr. 1 genannten Kombinationen ohne |
Trennungsstriche", | Trennungsstriche", |
2. der ehemalige Paragraph 2 wird zu Paragraph 5 umnummeriert, | 2. der ehemalige Paragraph 2 wird zu Paragraph 5 umnummeriert, |
3. in dem ehemaligen Paragraphen 3, der im heutigen Text Paragraph 2 | 3. in dem ehemaligen Paragraphen 3, der im heutigen Text Paragraph 2 |
bildet, wird der zweite Absatz aufgehoben, | bildet, wird der zweite Absatz aufgehoben, |
4. der ehemalige Paragraph 4, der im heutigen Text Paragraph 3 bildet, | 4. der ehemalige Paragraph 4, der im heutigen Text Paragraph 3 bildet, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit "U" oder "Q" beginnt, | " § 3 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit "U" oder "Q" beginnt, |
werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Anhängern | werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Anhängern |
zugeteilt", | zugeteilt", |
5. in dem ehemaligen Paragraphen 5, der im heutigen Text Paragraph 4 | 5. in dem ehemaligen Paragraphen 5, der im heutigen Text Paragraph 4 |
bildet, werden die Wörter "nur die Buchstabengruppen "TXH" und "TXL" | bildet, werden die Wörter "nur die Buchstabengruppen "TXH" und "TXL" |
durch die Wörter "nur die Buchstabengruppen "TXH", "TXL", "TXR" und | durch die Wörter "nur die Buchstabengruppen "TXH", "TXL", "TXR" und |
"TXV" " ersetzt, | "TXV" " ersetzt, |
6. in dem ehemaligen Paragraphen 5, der im heutigen Text Paragraph 4 | 6. in dem ehemaligen Paragraphen 5, der im heutigen Text Paragraph 4 |
bildet, wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: | bildet, wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: |
"Sobald das Personenfahrzeug die im vorangehenden Absatz genannte | "Sobald das Personenfahrzeug die im vorangehenden Absatz genannte |
Bedingung nicht mehr erfüllt, muss das Kennzeichen binnen 8 Tagen bei | Bedingung nicht mehr erfüllt, muss das Kennzeichen binnen 8 Tagen bei |
der Direktion eingereicht werden, die bei der Generaldirektion | der Direktion eingereicht werden, die bei der Generaldirektion |
Mobilität und Verkehrssicherheit für die Zulassung von Fahrzeugen | Mobilität und Verkehrssicherheit für die Zulassung von Fahrzeugen |
zuständig ist", | zuständig ist", |
7. in dem ehemaligen Paragraphen 5, der im heutigen Text Paragraph 4 | 7. in dem ehemaligen Paragraphen 5, der im heutigen Text Paragraph 4 |
bildet, wird der dritte Absatz aufgehoben. | bildet, wird der dritte Absatz aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Im ersten Absatz von Paragraph 1 werden die Wörter "roten Grund" | 1. Im ersten Absatz von Paragraph 1 werden die Wörter "roten Grund" |
durch die Wörter "verkehrsroten Grund (RAL 3020)" ersetzt, | durch die Wörter "verkehrsroten Grund (RAL 3020)" ersetzt, |
2. der zweite Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. der zweite Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Aufschrift besteht: | "Die Aufschrift besteht: |
1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus | 1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus |
einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der | einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der |
waagerechten Mittellinie des Kennzeichens sowie sechs Ziffern in | waagerechten Mittellinie des Kennzeichens sowie sechs Ziffern in |
Normalformat und den zwei letzten Ziffern einer Jahreszahl in | Normalformat und den zwei letzten Ziffern einer Jahreszahl in |
Kleinformat. | Kleinformat. |
2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus | 2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus |
einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer | einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer |
Gruppe von drei Ziffern über einer zweiten Gruppe von drei Ziffern. | Gruppe von drei Ziffern über einer zweiten Gruppe von drei Ziffern. |
Der zweiten Gruppe von drei Ziffern stehen die zwei letzten Ziffern | Der zweiten Gruppe von drei Ziffern stehen die zwei letzten Ziffern |
einer Jahreszahl in Kleinformat voran. | einer Jahreszahl in Kleinformat voran. |
3. im ersten Absatz von Paragraph 2 werden die Wörter "die 45 | 3. im ersten Absatz von Paragraph 2 werden die Wörter "die 45 |
Millimeter lang und 38 Millimeter hoch" durch die Wörter "die 45 | Millimeter lang und 38 Millimeter hoch" durch die Wörter "die 45 |
Millimeter breit und 38 Millimeter hoch oder 26 Millimeter breit und | Millimeter breit und 38 Millimeter hoch oder 26 Millimeter breit und |
26 Millimeter hoch" ersetzt. | 26 Millimeter hoch" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Der erste Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Der erste Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Das in Artikel 20 § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli | "Das in Artikel 20 § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli |
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnte Kennzeichen für | 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnte Kennzeichen für |
vorübergehende Langzeitzulassungen, "internationales Kennzeichen" | vorübergehende Langzeitzulassungen, "internationales Kennzeichen" |
genannt, hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind | genannt, hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind |
rubinrot (RAL 3003).", | rubinrot (RAL 3003).", |
2. der zweite Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. der zweite Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Aufschrift besteht: | "Die Aufschrift besteht: |
1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus | 1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus |
der (Index-)Ziffer acht, gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe | der (Index-)Ziffer acht, gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe |
der waagerechten Mittellinie des Kennzeichens sowie einer Kombination | der waagerechten Mittellinie des Kennzeichens sowie einer Kombination |
aus drei Buchstaben und danach drei Ziffern. Die Buchstaben werden | aus drei Buchstaben und danach drei Ziffern. Die Buchstaben werden |
ebenfalls durch einen Trennungsstrich auf Höhe der waagerechten | ebenfalls durch einen Trennungsstrich auf Höhe der waagerechten |
Mittellinie von den Ziffern getrennt. | Mittellinie von den Ziffern getrennt. |
2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus | 2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus |
der (Index-)Ziffer acht, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer | der (Index-)Ziffer acht, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer |
Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern.", | Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern.", |
3. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
"Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und | "Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und |
Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). | Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). |
Die Aufschrift besteht: | Die Aufschrift besteht: |
1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus | 1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus |
einer Kombination der Buchstaben "CD", gefolgt von zwei Buchstaben und | einer Kombination der Buchstaben "CD", gefolgt von zwei Buchstaben und |
drei Ziffern. Die Buchstaben "CD" werden durch einen Trennungsstrich | drei Ziffern. Die Buchstaben "CD" werden durch einen Trennungsstrich |
auf Höhe der waagerechten Mittellinie des Kennzeichens von den anderen | auf Höhe der waagerechten Mittellinie des Kennzeichens von den anderen |
Zeichen getrennt. | Zeichen getrennt. |
2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus | 2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus |
einer Kombination der Buchstaben "CD" über einer Gruppe von zwei | einer Kombination der Buchstaben "CD" über einer Gruppe von zwei |
Buchstaben und drei Ziffern." | Buchstaben und drei Ziffern." |
Art. 7 - In Kapitel III desselben Erlasses wird Abschnitt V, der die | Art. 7 - In Kapitel III desselben Erlasses wird Abschnitt V, der die |
Artikel 8 und 9 umfasst, aufgehoben. | Artikel 8 und 9 umfasst, aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. | " § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. |
Aufschrift und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). | Aufschrift und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). |
Die Aufschrift besteht: | Die Aufschrift besteht: |
1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus | 1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus |
einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der | einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der |
waagerechten Mittellinie des Kennzeichens sowie einer Kombination von | waagerechten Mittellinie des Kennzeichens sowie einer Kombination von |
entweder drei Buchstaben und danach drei Ziffern oder drei Ziffern und | entweder drei Buchstaben und danach drei Ziffern oder drei Ziffern und |
danach drei Buchstaben. | danach drei Buchstaben. |
2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus | 2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus |
einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer | einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer |
Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder Ziffern über einer Gruppe | Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder Ziffern über einer Gruppe |
von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; die Gruppen zusammen | von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; die Gruppen zusammen |
bestehen ausschließlich aus den in Nr. 1 genannten Kombinationen ohne | bestehen ausschließlich aus den in Nr. 1 genannten Kombinationen ohne |
Trennungsstriche.", | Trennungsstriche.", |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Unter dem Trennungsstrich zwischen der Gruppe von drei | " § 2 - Unter dem Trennungsstrich zwischen der Gruppe von drei |
Buchstaben und drei Ziffern wird eine 26 Millimeter breite und 26 | Buchstaben und drei Ziffern wird eine 26 Millimeter breite und 26 |
Millimeter hohe rechteckige Vignette mit abgerundeten Ecken | Millimeter hohe rechteckige Vignette mit abgerundeten Ecken |
angebracht. Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts in kleinen | angebracht. Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts in kleinen |
schwarzen Schriftzeichen eine individuelle Nummer, und links davon | schwarzen Schriftzeichen eine individuelle Nummer, und links davon |
befinden sich in Weiß: | befinden sich in Weiß: |
a) die ganze Jahreszahl, klein gedruckt, | a) die ganze Jahreszahl, klein gedruckt, |
b) die Abkürzung "DIV", klein gedruckt, | b) die Abkürzung "DIV", klein gedruckt, |
c) die Zahl des Jahres, mit dessen Ende die Gültigkeit der Zulassung | c) die Zahl des Jahres, mit dessen Ende die Gültigkeit der Zulassung |
des Fahrzeugs abläuft, groß gedruckt, | des Fahrzeugs abläuft, groß gedruckt, |
d) ein ovales Logo des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | d) ein ovales Logo des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen, das sich zwischen den zwei letzten Ziffern der | Transportwesen, das sich zwischen den zwei letzten Ziffern der |
Jahreszahl befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V" | Jahreszahl befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V" |
enthält". | enthält". |
Art. 9 - Artikel 11 wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 11 wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 werden die Wörter "dem Europasymbol," zwischen die | 1. In Paragraph 1 werden die Wörter "dem Europasymbol," zwischen die |
Wörter "einer Aufschrift" und "einem Reliefstempel" eingefügt, | Wörter "einer Aufschrift" und "einem Reliefstempel" eingefügt, |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Kennzeichen sind 210 Millimeter breit und 140 Millimeter | " § 2 - Die Kennzeichen sind 210 Millimeter breit und 140 Millimeter |
hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. | hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. |
Die Aufschrift, der Stempel und die Umrandung treten im Vergleich zum | Die Aufschrift, der Stempel und die Umrandung treten im Vergleich zum |
Grund des Kennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor. | Grund des Kennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor. |
Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, | Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, |
deren Form und Maße in Anlage 2 festgelegt sind." | deren Form und Maße in Anlage 2 festgelegt sind." |
Art. 10 - In Artikel 12 wird Paragraph 1 wie folgt ersetzt: | Art. 10 - In Artikel 12 wird Paragraph 1 wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift | " § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift |
und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). | und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). |
Die Aufschrift besteht aus einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem | Die Aufschrift besteht aus einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem |
Trennungsstrich und einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe | Trennungsstrich und einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe |
von drei Ziffern, sowie aus einem Europasymbol, das seinerseits aus | von drei Ziffern, sowie aus einem Europasymbol, das seinerseits aus |
einem blauen, rechteckigen Feld besteht, dessen untere und linke Seite | einem blauen, rechteckigen Feld besteht, dessen untere und linke Seite |
5 Millimeter vom unteren und linken Rand des Kennzeichens entfernt | 5 Millimeter vom unteren und linken Rand des Kennzeichens entfernt |
sind. | sind. |
Dieses blaue Feld ist 62 Millimeter hoch und 31 Millimeter breit und | Dieses blaue Feld ist 62 Millimeter hoch und 31 Millimeter breit und |
weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des | weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des |
Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen | Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen |
auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind | auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind |
retroflektierend." | retroflektierend." |
Art. 11 - In Artikel 13 wird Paragraph 1 wie folgt ersetzt: | Art. 11 - In Artikel 13 wird Paragraph 1 wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Kennzeichen für Transit-Zulassungen und vorläufige Zulassungen | " § 1 - Kennzeichen für Transit-Zulassungen und vorläufige Zulassungen |
haben einen verkehrsroten (RAL 3020) Grund. Die Aufschrift besteht aus | haben einen verkehrsroten (RAL 3020) Grund. Die Aufschrift besteht aus |
einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer | einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer |
Gruppe von drei Ziffern über einer zweiten Gruppe von drei Ziffern. | Gruppe von drei Ziffern über einer zweiten Gruppe von drei Ziffern. |
Der unteren Gruppe stehen die zwei letzten Ziffern einer Jahreszahl in | Der unteren Gruppe stehen die zwei letzten Ziffern einer Jahreszahl in |
Kleinformat voran." | Kleinformat voran." |
Art. 12 - Artikel 14 wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 14 wird wie folgt abgeändert: |
1. Der erste Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Der erste Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Das Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen, nachstehend | "Das Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen, nachstehend |
internationales Kennzeichen genannt, hat einen weißen Grund. | internationales Kennzeichen genannt, hat einen weißen Grund. |
Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).", | Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).", |
2. der zweite Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. der zweite Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Aufschrift besteht aus der (Index-)Ziffer acht, gefolgt von einem | "Die Aufschrift besteht aus der (Index-)Ziffer acht, gefolgt von einem |
Trennungsstrich und einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe | Trennungsstrich und einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe |
von drei Ziffern.", | von drei Ziffern.", |
3. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 13 - In Artikel 15 wird der erste Absatz wie folgt ersetzt: | Art. 13 - In Artikel 15 wird der erste Absatz wie folgt ersetzt: |
"Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift | "Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift |
und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Die Aufschrift besteht aus | und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Die Aufschrift besteht aus |
einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer | einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer |
Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern." | Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern." |
Art. 14 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 14 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Maße, Form, Farbe, Aufschrift und Schriftbild der Reproduktion | " § 1 - Maße, Form, Farbe, Aufschrift und Schriftbild der Reproduktion |
sind nahezu identisch mit den Merkmalen des entsprechenden | sind nahezu identisch mit den Merkmalen des entsprechenden |
Kennzeichens mit derselben Nummer. Die Reproduktion darf keine andere | Kennzeichens mit derselben Nummer. Die Reproduktion darf keine andere |
Aufschrift als das entsprechende Kennzeichen aufweisen. | Aufschrift als das entsprechende Kennzeichen aufweisen. |
§ 2 - In Abweichung von Paragraph 1 besteht bei der Reproduktion eines | § 2 - In Abweichung von Paragraph 1 besteht bei der Reproduktion eines |
Kennzeichens, das die in Artikel 3 § 2 genannten Maße hat und den | Kennzeichens, das die in Artikel 3 § 2 genannten Maße hat und den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht, die Wahl zwischen | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht, die Wahl zwischen |
den im oben erwähnten Artikel genannten Maßen. Bei der Reproduktion | den im oben erwähnten Artikel genannten Maßen. Bei der Reproduktion |
eines Kennzeichens, das die in Artikel 3 § 5 genannten Maße hat, | eines Kennzeichens, das die in Artikel 3 § 5 genannten Maße hat, |
besteht die Wahl zwischen den in Artikel 3 § 2 und 3 § 5 genannten | besteht die Wahl zwischen den in Artikel 3 § 2 und 3 § 5 genannten |
Maßen. | Maßen. |
§ 3 - In Abweichung von Paragraph 1 kann ein Kennzeichen, das nicht | § 3 - In Abweichung von Paragraph 1 kann ein Kennzeichen, das nicht |
den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht, ebenfalls in | den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht, ebenfalls in |
den Maßen und der Form, die in Artikel 3 § 2 erster Strich genannt | den Maßen und der Form, die in Artikel 3 § 2 erster Strich genannt |
sind, sowie mit dem Schriftbild und dem Europasymbol, die in Artikel 3 | sind, sowie mit dem Schriftbild und dem Europasymbol, die in Artikel 3 |
Paragraph 2 und 3 genannt sind, reproduziert werden. | Paragraph 2 und 3 genannt sind, reproduziert werden. |
§ 4 - Die Reproduktion eines Kennzeichens, das den Bestimmungen des | § 4 - Die Reproduktion eines Kennzeichens, das den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses entspricht, muss zudem folgende Anforderungen | vorliegenden Erlasses entspricht, muss zudem folgende Anforderungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Die Reproduktion wird aus einer einzigen Aluminiumplatte vom Typ EN | 1. Die Reproduktion wird aus einer einzigen Aluminiumplatte vom Typ EN |
1050A oder 1200/H42 gemäß Norm EN-485 und mit einer Dicke zwischen | 1050A oder 1200/H42 gemäß Norm EN-485 und mit einer Dicke zwischen |
0,95 und 1,25 Millimetern oder aus einer Acrylatplatte mit einer | 0,95 und 1,25 Millimetern oder aus einer Acrylatplatte mit einer |
Mindestdicke von 3,00 Millimetern gefertigt. Die Ecken der Platten | Mindestdicke von 3,00 Millimetern gefertigt. Die Ecken der Platten |
sind abgerundet: Der Radius dieser Abrundungen beträgt 10 + 2 | sind abgerundet: Der Radius dieser Abrundungen beträgt 10 + 2 |
Millimeter. | Millimeter. |
Jede Ecke der Platte weist ein Loch mit einem Durchmesser von 6 mm und | Jede Ecke der Platte weist ein Loch mit einem Durchmesser von 6 mm und |
einem Abstand von 12 mm zwischen dem Lochmittelpunkt und den | einem Abstand von 12 mm zwischen dem Lochmittelpunkt und den |
Außenrändern der Platte bei Reproduktionen der in Kapitel III | Außenrändern der Platte bei Reproduktionen der in Kapitel III |
genannten Kennzeichen oder ein Loch mit einem Durchmesser von 5 mm und | genannten Kennzeichen oder ein Loch mit einem Durchmesser von 5 mm und |
einem Abstand von 9 mm zwischen dem Lochmittelpunkt und den | einem Abstand von 9 mm zwischen dem Lochmittelpunkt und den |
Außenrändern der Platte bei Reproduktionen der in Kapitel IV genannten | Außenrändern der Platte bei Reproduktionen der in Kapitel IV genannten |
Kennzeichen auf. | Kennzeichen auf. |
2. Die Trägerplatte ist auf der Rückseite mit dem Herstellerzeichen | 2. Die Trägerplatte ist auf der Rückseite mit dem Herstellerzeichen |
des Plattenherstellers versehen. | des Plattenherstellers versehen. |
3. Die Reproduktion weist eine retroflektierende Folie der Klasse 1 | 3. Die Reproduktion weist eine retroflektierende Folie der Klasse 1 |
auf, welche direkt auf die gesamte Fläche der Trägerplatte | auf, welche direkt auf die gesamte Fläche der Trägerplatte |
auflaminiert wird oder auf ihr haftet und deren | auflaminiert wird oder auf ihr haftet und deren |
Retroreflexionskoeffizient mindestens den Angaben in Tabelle 1 von | Retroreflexionskoeffizient mindestens den Angaben in Tabelle 1 von |
Anlage 3 des vorliegenden Erlasses entspricht. Die trichromatischen | Anlage 3 des vorliegenden Erlasses entspricht. Die trichromatischen |
Koordinaten der weißen, blauen und gelben Farbe liegen innerhalb der | Koordinaten der weißen, blauen und gelben Farbe liegen innerhalb der |
Grenzen des Bereichs, der durch die in Tabelle 2 von Anlage 3 des | Grenzen des Bereichs, der durch die in Tabelle 2 von Anlage 3 des |
vorliegenden Erlasses aufgeführten Koordinaten festgelegt ist. Die | vorliegenden Erlasses aufgeführten Koordinaten festgelegt ist. Die |
Farben haben mindestens den angegebenen Mindestleuchtdichtefaktor und | Farben haben mindestens den angegebenen Mindestleuchtdichtefaktor und |
denselben RAL-Code wie das entsprechende Kennzeichen. | denselben RAL-Code wie das entsprechende Kennzeichen. |
4. Die retroreflektierende Folie muss mit einem farblosen | 4. Die retroreflektierende Folie muss mit einem farblosen |
Herstellerzeichen des Folienherstellers und dem Vermerk des | Herstellerzeichen des Folienherstellers und dem Vermerk des |
Ausfertigungsdatums des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über | Ausfertigungsdatums des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über |
die Zulassung von Fahrzeugen versehen sein. | die Zulassung von Fahrzeugen versehen sein. |
5. Die Schriftzeichen der Aufschrift haben die Form und Maße, die in | 5. Die Schriftzeichen der Aufschrift haben die Form und Maße, die in |
Anlage 1 für Reproduktionen der in Kapitel III genannten Kennzeichen | Anlage 1 für Reproduktionen der in Kapitel III genannten Kennzeichen |
festgelegt sind. Der waagerechte Abstand zwischen den Mittelpunkten | festgelegt sind. Der waagerechte Abstand zwischen den Mittelpunkten |
der Schriftzeichen zueinander beträgt jeweils 50 Millimeter. Die | der Schriftzeichen zueinander beträgt jeweils 50 Millimeter. Die |
Schriftzeichen der Aufschrift haben die Form und Maße, die in Anlage 2 | Schriftzeichen der Aufschrift haben die Form und Maße, die in Anlage 2 |
für Reproduktionen der in Kapitel IV genannten Kennzeichen festgelegt | für Reproduktionen der in Kapitel IV genannten Kennzeichen festgelegt |
sind. Der waagerechte Abstand zwischen den Mittelpunkten der | sind. Der waagerechte Abstand zwischen den Mittelpunkten der |
Schriftzeichen zueinander beträgt jeweils 39,2 Millimeter. Der | Schriftzeichen zueinander beträgt jeweils 39,2 Millimeter. Der |
senkrechte Abstand zum oberen und unteren Rand des Schildes muss | senkrechte Abstand zum oberen und unteren Rand des Schildes muss |
gleich sein. | gleich sein. |
6. Im Fall einer Aluminiumplatte müssen die Aufschrift und die | 6. Im Fall einer Aluminiumplatte müssen die Aufschrift und die |
Umrandung so gestanzt sein, dass sie mindestens 1,15 mm im Vergleich | Umrandung so gestanzt sein, dass sie mindestens 1,15 mm im Vergleich |
zum Grund der Trägerplatte hervortreten. | zum Grund der Trägerplatte hervortreten. |
7. Der Hersteller der Reproduktion muss nach ISO 9001-2008 | 7. Der Hersteller der Reproduktion muss nach ISO 9001-2008 |
zertifiziert sein. | zertifiziert sein. |
§ 5 - Die Vignette der Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen oder | § 5 - Die Vignette der Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen oder |
der Handelszulassungskennzeichen muss nicht auf der Reproduktion | der Handelszulassungskennzeichen muss nicht auf der Reproduktion |
wiedergegeben werden." | wiedergegeben werden." |
Art. 15 - In demselben Erlass wird ein Artikel 17/1 eingefügt, der wie | Art. 15 - In demselben Erlass wird ein Artikel 17/1 eingefügt, der wie |
folgt lautet: | folgt lautet: |
"Art. 17/1 - Die Zulassungsbescheinigungen und die Kennzeichen, die | "Art. 17/1 - Die Zulassungsbescheinigungen und die Kennzeichen, die |
kraft des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | kraft des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen ausgestellt werden, und die bestehenden Reproduktionen, | von Fahrzeugen ausgestellt werden, und die bestehenden Reproduktionen, |
die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht mehr entsprechen, | die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht mehr entsprechen, |
behalten ihre Gültigkeit bis zur nächsten Zulassung oder | behalten ihre Gültigkeit bis zur nächsten Zulassung oder |
Wiederzulassung." | Wiederzulassung." |
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 15. November 2010 in Kraft. | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 15. November 2010 in Kraft. |
Brüssel, den 8. November 2010 | Brüssel, den 8. November 2010 |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |