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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 08/11/2010
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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
8 NOVEMBRE 2010. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel 8 NOVEMBER 2010. - Ministerieel besluit tot wijziging van het
du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van
Traduction allemande voertuigen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 8 novembre 2010 modifiant l'arrêté ministériel besluit van 8 november 2010 tot wijziging van het ministerieel besluit
du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch
belge du 12 novembre 2010). Staatsblad van 12 november 2010).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN
8. NOVEMBER 2010 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 8. NOVEMBER 2010 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001
über die Zulassung von Fahrzeugen über die Zulassung von Fahrzeugen
Der Staatssekretär für Mobilität, Der Staatssekretär für Mobilität,
Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die
Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
das Gesetz vom 20. Juli 1991, das Programmgesetz vom 5. August 2003, das Gesetz vom 20. Juli 1991, das Programmgesetz vom 5. August 2003,
das Gesetz vom 20. Juli 2005 und 28. April 2010; das Gesetz vom 20. Juli 2005 und 28. April 2010;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der
Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und
Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den Anhänger, insbesondere der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen; Fahrzeugen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April
2002, 18. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Februar 2005, 19. Dezember 2002, 18. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Februar 2005, 19. Dezember
2005 und 22. Dezember 2009, insbesondere der Artikel 18 und 21; 2005 und 22. Dezember 2009, insbesondere der Artikel 18 und 21;
Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 15. Februar 2010; Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 15. Februar 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
22. April 2010; 22. April 2010;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.932/4 des Staatsrates vom 29. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.932/4 des Staatsrates vom 29. März
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Beschließt : Beschließt :
Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001
über die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt abgeändert: über die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei Seiten im " § 1 - Die Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei Seiten im
A4-Format. Sie ist überwiegend sandfarben und enthält unter anderem A4-Format. Sie ist überwiegend sandfarben und enthält unter anderem
ein Wasserzeichen, fluoreszierende Fasern und einen fluoreszierenden ein Wasserzeichen, fluoreszierende Fasern und einen fluoreszierenden
Druck als Schutz vor Fälschung. Sie kann an der rechten und linken Druck als Schutz vor Fälschung. Sie kann an der rechten und linken
Seite zusätzlich mit einem Lochrand versehen sein. Seite zusätzlich mit einem Lochrand versehen sein.
Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weist die Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weist die
Zulassungsbescheinigung ein spezifisches Hintergrundschriftbild auf. Zulassungsbescheinigung ein spezifisches Hintergrundschriftbild auf.
Dieses Hintergrundschriftbild ist im Irisdruck ausgeführt.", Dieses Hintergrundschriftbild ist im Irisdruck ausgeführt.",
2. in Paragraph 2 Nr. 1 c und d wird der Begriff "Europäische 2. in Paragraph 2 Nr. 1 c und d wird der Begriff "Europäische
Gemeinschaft" durch den Begriff "Europäische Union" ersetzt, Gemeinschaft" durch den Begriff "Europäische Union" ersetzt,
3. Paragraph 2 Nr. 1 wird durch die Bestimmungen unter g) und h) 3. Paragraph 2 Nr. 1 wird durch die Bestimmungen unter g) und h)
ergänzt, die wie folgt lauten: ergänzt, die wie folgt lauten:
"g) gegebenenfalls den Stempel und das Prüfdatum, angebracht von den "g) gegebenenfalls den Stempel und das Prüfdatum, angebracht von den
Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge Prüfstellen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge
beauftragt sind, beauftragt sind,
h) gegebenenfalls die Vermerke zu bestimmten technischen Merkmalen des h) gegebenenfalls die Vermerke zu bestimmten technischen Merkmalen des
Fahrzeugs, angebracht von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle der Fahrzeugs, angebracht von den Prüfstellen, die mit der Kontrolle der
in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, entsprechend den in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, entsprechend den
Vorgaben der Direktion, die für die Zulassung von Fahrzeugen bei der Vorgaben der Direktion, die für die Zulassung von Fahrzeugen bei der
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit zuständig ist", Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit zuständig ist",
5. in Paragraph 2 Nr. 2 werden die Wörter "zweiten und dritten Seite 5. in Paragraph 2 Nr. 2 werden die Wörter "zweiten und dritten Seite
zusammen" durch die Wörter "zweiten Seite" ersetzt, zusammen" durch die Wörter "zweiten Seite" ersetzt,
6. in Paragraph 2 Nr. 2 h) werden die Wörter "und 30" durch die Wörter 6. in Paragraph 2 Nr. 2 h) werden die Wörter "und 30" durch die Wörter
"30, 37 und 38" ersetzt, "30, 37 und 38" ersetzt,
7. Die Bestimmungen in Paragraph 2 Nr. 3 werden aufgehoben, 7. Die Bestimmungen in Paragraph 2 Nr. 3 werden aufgehoben,
8. in Paragraph 3 wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: 8. in Paragraph 3 wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt:
"Auf der ersten Seite sind dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 "Auf der ersten Seite sind dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1
erwähnten Angaben enthalten.", erwähnten Angaben enthalten.",
9. in Paragraph 3 Absatz 3 werden die Wörter "Die zweite und die 9. in Paragraph 3 Absatz 3 werden die Wörter "Die zweite und die
dritte Seite zusammen enthalten" durch die Wörter "Die zweite Seite dritte Seite zusammen enthalten" durch die Wörter "Die zweite Seite
enthält" ersetzt. enthält" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 werden die Wörter "dem Europasymbol," zwischen die 1. In Paragraph 1 werden die Wörter "dem Europasymbol," zwischen die
Wörter "einer Aufschrift" und "einem Reliefstempel" eingefügt, Wörter "einer Aufschrift" und "einem Reliefstempel" eingefügt,
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Kennzeichen haben folgende Maße: " § 2 - Die Kennzeichen haben folgende Maße:
- 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch, - 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch,
- 340 Millimeter breit und 210 Millimeter hoch. - 340 Millimeter breit und 210 Millimeter hoch.
Die Wahl zwischen den beiden Arten von Kennzeichen mit den Die Wahl zwischen den beiden Arten von Kennzeichen mit den
obengenannten Maßen hängt von der Kennzeichenanbringungsstelle am Heck obengenannten Maßen hängt von der Kennzeichenanbringungsstelle am Heck
des Fahrzeugs ab. des Fahrzeugs ab.
Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. Die Aufschrift, der Stempel und Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. Die Aufschrift, der Stempel und
die Umrandung treten im Vergleich zum Grund des Kennzeichens die Umrandung treten im Vergleich zum Grund des Kennzeichens
mindestens 1 Millimeter hervor. mindestens 1 Millimeter hervor.
Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen,
deren Form und Maße in Anlage 1 festgelegt sind.", deren Form und Maße in Anlage 1 festgelegt sind.",
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld " § 3 - Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld
am linken unteren Rand des Kennzeichens. Das blaue Feld ist 100 am linken unteren Rand des Kennzeichens. Das blaue Feld ist 100
Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen weißen Millimeter hoch und 45 Millimeter breit und weist unten einen weißen
Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem
Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und
Unterscheidungszeichen des Landes sind retroflektierend.", Unterscheidungszeichen des Landes sind retroflektierend.",
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 ergänzt, der wie folgt 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 ergänzt, der wie folgt
lautet: lautet:
" § 5 - Mit vorheriger Genehmigung einer Prüfstelle, die mit der " § 5 - Mit vorheriger Genehmigung einer Prüfstelle, die mit der
Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt ist, darf ein Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt ist, darf ein
210 Millimeter breites und 140 Millimeter hohes Kennzeichen an dem 210 Millimeter breites und 140 Millimeter hohes Kennzeichen an dem
Fahrzeug angebracht werden, sofern die vom Hersteller des Fahrzeugs Fahrzeug angebracht werden, sofern die vom Hersteller des Fahrzeugs
vorgesehene eigentliche Kennzeichenanbringungsstelle zu klein für ein vorgesehene eigentliche Kennzeichenanbringungsstelle zu klein für ein
520 Millimeter breites und 110 Millimeter hohes oder 340 Millimeter 520 Millimeter breites und 110 Millimeter hohes oder 340 Millimeter
breites und 210 Millimeter hohes Kennzeichen ist. Die näheren Regeln breites und 210 Millimeter hohes Kennzeichen ist. Die näheren Regeln
für die Antrags- und Genehmigungsvorschriften eines solchen für die Antrags- und Genehmigungsvorschriften eines solchen
Kennzeichens bestimmt der leitende oder beauftragte Beamte. Für die Kennzeichens bestimmt der leitende oder beauftragte Beamte. Für die
Aufschrift, das Europasymbol und den Reliefstempel eines 210 Aufschrift, das Europasymbol und den Reliefstempel eines 210
Millimeter breiten und 140 Millimeter hohen Kennzeichens gelten die Millimeter breiten und 140 Millimeter hohen Kennzeichens gelten die
Bestimmungen in Kapitel IV." Bestimmungen in Kapitel IV."
Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift " § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift
und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).
Die Aufschrift besteht: Die Aufschrift besteht:
1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus 1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus
einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der
waagerechten Mittellinie des Kennzeichens sowie einer Kombination aus waagerechten Mittellinie des Kennzeichens sowie einer Kombination aus
entweder drei Buchstaben und danach drei Ziffern oder drei Ziffern und entweder drei Buchstaben und danach drei Ziffern oder drei Ziffern und
danach drei Buchstaben oder einer Kombination aus entweder einem danach drei Buchstaben oder einer Kombination aus entweder einem
Buchstaben und vier Ziffern oder zwei Buchstaben und drei Ziffern. Die Buchstaben und vier Ziffern oder zwei Buchstaben und drei Ziffern. Die
Buchstaben werden ebenfalls mit einem Trennungsstrich auf Höhe der Buchstaben werden ebenfalls mit einem Trennungsstrich auf Höhe der
waagerechten Mittellinie von den Ziffern getrennt. waagerechten Mittellinie von den Ziffern getrennt.
2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus 2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus
einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer
Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder Ziffern über einer Gruppe Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder Ziffern über einer Gruppe
von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; zusammen bestehen die von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; zusammen bestehen die
Gruppen ausschließlich aus den in Nr. 1 genannten Kombinationen ohne Gruppen ausschließlich aus den in Nr. 1 genannten Kombinationen ohne
Trennungsstriche", Trennungsstriche",
2. der ehemalige Paragraph 2 wird zu Paragraph 5 umnummeriert, 2. der ehemalige Paragraph 2 wird zu Paragraph 5 umnummeriert,
3. in dem ehemaligen Paragraphen 3, der im heutigen Text Paragraph 2 3. in dem ehemaligen Paragraphen 3, der im heutigen Text Paragraph 2
bildet, wird der zweite Absatz aufgehoben, bildet, wird der zweite Absatz aufgehoben,
4. der ehemalige Paragraph 4, der im heutigen Text Paragraph 3 bildet, 4. der ehemalige Paragraph 4, der im heutigen Text Paragraph 3 bildet,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit "U" oder "Q" beginnt, " § 3 - Kennzeichen, deren Buchstabengruppe mit "U" oder "Q" beginnt,
werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Anhängern werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Anhängern
zugeteilt", zugeteilt",
5. in dem ehemaligen Paragraphen 5, der im heutigen Text Paragraph 4 5. in dem ehemaligen Paragraphen 5, der im heutigen Text Paragraph 4
bildet, werden die Wörter "nur die Buchstabengruppen "TXH" und "TXL" bildet, werden die Wörter "nur die Buchstabengruppen "TXH" und "TXL"
durch die Wörter "nur die Buchstabengruppen "TXH", "TXL", "TXR" und durch die Wörter "nur die Buchstabengruppen "TXH", "TXL", "TXR" und
"TXV" " ersetzt, "TXV" " ersetzt,
6. in dem ehemaligen Paragraphen 5, der im heutigen Text Paragraph 4 6. in dem ehemaligen Paragraphen 5, der im heutigen Text Paragraph 4
bildet, wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: bildet, wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt:
"Sobald das Personenfahrzeug die im vorangehenden Absatz genannte "Sobald das Personenfahrzeug die im vorangehenden Absatz genannte
Bedingung nicht mehr erfüllt, muss das Kennzeichen binnen 8 Tagen bei Bedingung nicht mehr erfüllt, muss das Kennzeichen binnen 8 Tagen bei
der Direktion eingereicht werden, die bei der Generaldirektion der Direktion eingereicht werden, die bei der Generaldirektion
Mobilität und Verkehrssicherheit für die Zulassung von Fahrzeugen Mobilität und Verkehrssicherheit für die Zulassung von Fahrzeugen
zuständig ist", zuständig ist",
7. in dem ehemaligen Paragraphen 5, der im heutigen Text Paragraph 4 7. in dem ehemaligen Paragraphen 5, der im heutigen Text Paragraph 4
bildet, wird der dritte Absatz aufgehoben. bildet, wird der dritte Absatz aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Absatz von Paragraph 1 werden die Wörter "roten Grund" 1. Im ersten Absatz von Paragraph 1 werden die Wörter "roten Grund"
durch die Wörter "verkehrsroten Grund (RAL 3020)" ersetzt, durch die Wörter "verkehrsroten Grund (RAL 3020)" ersetzt,
2. der zweite Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 2. der zweite Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die Aufschrift besteht: "Die Aufschrift besteht:
1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus 1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus
einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der
waagerechten Mittellinie des Kennzeichens sowie sechs Ziffern in waagerechten Mittellinie des Kennzeichens sowie sechs Ziffern in
Normalformat und den zwei letzten Ziffern einer Jahreszahl in Normalformat und den zwei letzten Ziffern einer Jahreszahl in
Kleinformat. Kleinformat.
2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus 2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus
einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer
Gruppe von drei Ziffern über einer zweiten Gruppe von drei Ziffern. Gruppe von drei Ziffern über einer zweiten Gruppe von drei Ziffern.
Der zweiten Gruppe von drei Ziffern stehen die zwei letzten Ziffern Der zweiten Gruppe von drei Ziffern stehen die zwei letzten Ziffern
einer Jahreszahl in Kleinformat voran. einer Jahreszahl in Kleinformat voran.
3. im ersten Absatz von Paragraph 2 werden die Wörter "die 45 3. im ersten Absatz von Paragraph 2 werden die Wörter "die 45
Millimeter lang und 38 Millimeter hoch" durch die Wörter "die 45 Millimeter lang und 38 Millimeter hoch" durch die Wörter "die 45
Millimeter breit und 38 Millimeter hoch oder 26 Millimeter breit und Millimeter breit und 38 Millimeter hoch oder 26 Millimeter breit und
26 Millimeter hoch" ersetzt. 26 Millimeter hoch" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Der erste Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Der erste Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
"Das in Artikel 20 § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli "Das in Artikel 20 § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnte Kennzeichen für 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnte Kennzeichen für
vorübergehende Langzeitzulassungen, "internationales Kennzeichen" vorübergehende Langzeitzulassungen, "internationales Kennzeichen"
genannt, hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind genannt, hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind
rubinrot (RAL 3003).", rubinrot (RAL 3003).",
2. der zweite Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 2. der zweite Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die Aufschrift besteht: "Die Aufschrift besteht:
1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus 1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus
der (Index-)Ziffer acht, gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der (Index-)Ziffer acht, gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe
der waagerechten Mittellinie des Kennzeichens sowie einer Kombination der waagerechten Mittellinie des Kennzeichens sowie einer Kombination
aus drei Buchstaben und danach drei Ziffern. Die Buchstaben werden aus drei Buchstaben und danach drei Ziffern. Die Buchstaben werden
ebenfalls durch einen Trennungsstrich auf Höhe der waagerechten ebenfalls durch einen Trennungsstrich auf Höhe der waagerechten
Mittellinie von den Ziffern getrennt. Mittellinie von den Ziffern getrennt.
2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus 2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus
der (Index-)Ziffer acht, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer der (Index-)Ziffer acht, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer
Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern.", Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern.",
3. Paragraph 2 wird aufgehoben. 3. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
"Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und "Art. 7 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und
Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).
Die Aufschrift besteht: Die Aufschrift besteht:
1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus 1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus
einer Kombination der Buchstaben "CD", gefolgt von zwei Buchstaben und einer Kombination der Buchstaben "CD", gefolgt von zwei Buchstaben und
drei Ziffern. Die Buchstaben "CD" werden durch einen Trennungsstrich drei Ziffern. Die Buchstaben "CD" werden durch einen Trennungsstrich
auf Höhe der waagerechten Mittellinie des Kennzeichens von den anderen auf Höhe der waagerechten Mittellinie des Kennzeichens von den anderen
Zeichen getrennt. Zeichen getrennt.
2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus 2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus
einer Kombination der Buchstaben "CD" über einer Gruppe von zwei einer Kombination der Buchstaben "CD" über einer Gruppe von zwei
Buchstaben und drei Ziffern." Buchstaben und drei Ziffern."
Art. 7 - In Kapitel III desselben Erlasses wird Abschnitt V, der die Art. 7 - In Kapitel III desselben Erlasses wird Abschnitt V, der die
Artikel 8 und 9 umfasst, aufgehoben. Artikel 8 und 9 umfasst, aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. " § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund.
Aufschrift und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Aufschrift und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029).
Die Aufschrift besteht: Die Aufschrift besteht:
1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus 1. bei 520 Millimeter breiten und 110 Millimeter hohen Kennzeichen aus
einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich auf Höhe der
waagerechten Mittellinie des Kennzeichens sowie einer Kombination von waagerechten Mittellinie des Kennzeichens sowie einer Kombination von
entweder drei Buchstaben und danach drei Ziffern oder drei Ziffern und entweder drei Buchstaben und danach drei Ziffern oder drei Ziffern und
danach drei Buchstaben. danach drei Buchstaben.
2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus 2. bei 340 Millimeter breiten und 210 Millimeter hohen Kennzeichen aus
einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer
Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder Ziffern über einer Gruppe Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder Ziffern über einer Gruppe
von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; die Gruppen zusammen von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; die Gruppen zusammen
bestehen ausschließlich aus den in Nr. 1 genannten Kombinationen ohne bestehen ausschließlich aus den in Nr. 1 genannten Kombinationen ohne
Trennungsstriche.", Trennungsstriche.",
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Unter dem Trennungsstrich zwischen der Gruppe von drei " § 2 - Unter dem Trennungsstrich zwischen der Gruppe von drei
Buchstaben und drei Ziffern wird eine 26 Millimeter breite und 26 Buchstaben und drei Ziffern wird eine 26 Millimeter breite und 26
Millimeter hohe rechteckige Vignette mit abgerundeten Ecken Millimeter hohe rechteckige Vignette mit abgerundeten Ecken
angebracht. Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts in kleinen angebracht. Auf dieser Vignette befindet sich ganz rechts in kleinen
schwarzen Schriftzeichen eine individuelle Nummer, und links davon schwarzen Schriftzeichen eine individuelle Nummer, und links davon
befinden sich in Weiß: befinden sich in Weiß:
a) die ganze Jahreszahl, klein gedruckt, a) die ganze Jahreszahl, klein gedruckt,
b) die Abkürzung "DIV", klein gedruckt, b) die Abkürzung "DIV", klein gedruckt,
c) die Zahl des Jahres, mit dessen Ende die Gültigkeit der Zulassung c) die Zahl des Jahres, mit dessen Ende die Gültigkeit der Zulassung
des Fahrzeugs abläuft, groß gedruckt, des Fahrzeugs abläuft, groß gedruckt,
d) ein ovales Logo des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und d) ein ovales Logo des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen, das sich zwischen den zwei letzten Ziffern der Transportwesen, das sich zwischen den zwei letzten Ziffern der
Jahreszahl befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V" Jahreszahl befindet und die stilisierten Buchstaben "C" und "V"
enthält". enthält".
Art. 9 - Artikel 11 wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 11 wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 werden die Wörter "dem Europasymbol," zwischen die 1. In Paragraph 1 werden die Wörter "dem Europasymbol," zwischen die
Wörter "einer Aufschrift" und "einem Reliefstempel" eingefügt, Wörter "einer Aufschrift" und "einem Reliefstempel" eingefügt,
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Kennzeichen sind 210 Millimeter breit und 140 Millimeter " § 2 - Die Kennzeichen sind 210 Millimeter breit und 140 Millimeter
hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit. hoch. Die Umrandung ist 5 Millimeter breit.
Die Aufschrift, der Stempel und die Umrandung treten im Vergleich zum Die Aufschrift, der Stempel und die Umrandung treten im Vergleich zum
Grund des Kennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor. Grund des Kennzeichens mindestens 1 Millimeter hervor.
Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen, Die Aufschrift besteht aus geraden, standardisierten Schriftzeichen,
deren Form und Maße in Anlage 2 festgelegt sind." deren Form und Maße in Anlage 2 festgelegt sind."
Art. 10 - In Artikel 12 wird Paragraph 1 wie folgt ersetzt: Art. 10 - In Artikel 12 wird Paragraph 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift " § 1 - Das gewöhnliche Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift
und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).
Die Aufschrift besteht aus einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Die Aufschrift besteht aus einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem
Trennungsstrich und einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe Trennungsstrich und einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe
von drei Ziffern, sowie aus einem Europasymbol, das seinerseits aus von drei Ziffern, sowie aus einem Europasymbol, das seinerseits aus
einem blauen, rechteckigen Feld besteht, dessen untere und linke Seite einem blauen, rechteckigen Feld besteht, dessen untere und linke Seite
5 Millimeter vom unteren und linken Rand des Kennzeichens entfernt 5 Millimeter vom unteren und linken Rand des Kennzeichens entfernt
sind. sind.
Dieses blaue Feld ist 62 Millimeter hoch und 31 Millimeter breit und Dieses blaue Feld ist 62 Millimeter hoch und 31 Millimeter breit und
weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des
Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen
auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind
retroflektierend." retroflektierend."
Art. 11 - In Artikel 13 wird Paragraph 1 wie folgt ersetzt: Art. 11 - In Artikel 13 wird Paragraph 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Kennzeichen für Transit-Zulassungen und vorläufige Zulassungen " § 1 - Kennzeichen für Transit-Zulassungen und vorläufige Zulassungen
haben einen verkehrsroten (RAL 3020) Grund. Die Aufschrift besteht aus haben einen verkehrsroten (RAL 3020) Grund. Die Aufschrift besteht aus
einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer
Gruppe von drei Ziffern über einer zweiten Gruppe von drei Ziffern. Gruppe von drei Ziffern über einer zweiten Gruppe von drei Ziffern.
Der unteren Gruppe stehen die zwei letzten Ziffern einer Jahreszahl in Der unteren Gruppe stehen die zwei letzten Ziffern einer Jahreszahl in
Kleinformat voran." Kleinformat voran."
Art. 12 - Artikel 14 wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 14 wird wie folgt abgeändert:
1. Der erste Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Der erste Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
"Das Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen, nachstehend "Das Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen, nachstehend
internationales Kennzeichen genannt, hat einen weißen Grund. internationales Kennzeichen genannt, hat einen weißen Grund.
Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).", Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).",
2. der zweite Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 2. der zweite Absatz von Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die Aufschrift besteht aus der (Index-)Ziffer acht, gefolgt von einem "Die Aufschrift besteht aus der (Index-)Ziffer acht, gefolgt von einem
Trennungsstrich und einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe Trennungsstrich und einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe
von drei Ziffern.", von drei Ziffern.",
3. Paragraph 2 wird aufgehoben. 3. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 15 wird der erste Absatz wie folgt ersetzt: Art. 13 - In Artikel 15 wird der erste Absatz wie folgt ersetzt:
"Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift "Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift
und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Die Aufschrift besteht aus und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Die Aufschrift besteht aus
einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer einer (Index-)Ziffer, gefolgt von einem Trennungsstrich und einer
Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern." Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern."
Art. 14 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 14 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Maße, Form, Farbe, Aufschrift und Schriftbild der Reproduktion " § 1 - Maße, Form, Farbe, Aufschrift und Schriftbild der Reproduktion
sind nahezu identisch mit den Merkmalen des entsprechenden sind nahezu identisch mit den Merkmalen des entsprechenden
Kennzeichens mit derselben Nummer. Die Reproduktion darf keine andere Kennzeichens mit derselben Nummer. Die Reproduktion darf keine andere
Aufschrift als das entsprechende Kennzeichen aufweisen. Aufschrift als das entsprechende Kennzeichen aufweisen.
§ 2 - In Abweichung von Paragraph 1 besteht bei der Reproduktion eines § 2 - In Abweichung von Paragraph 1 besteht bei der Reproduktion eines
Kennzeichens, das die in Artikel 3 § 2 genannten Maße hat und den Kennzeichens, das die in Artikel 3 § 2 genannten Maße hat und den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht, die Wahl zwischen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht, die Wahl zwischen
den im oben erwähnten Artikel genannten Maßen. Bei der Reproduktion den im oben erwähnten Artikel genannten Maßen. Bei der Reproduktion
eines Kennzeichens, das die in Artikel 3 § 5 genannten Maße hat, eines Kennzeichens, das die in Artikel 3 § 5 genannten Maße hat,
besteht die Wahl zwischen den in Artikel 3 § 2 und 3 § 5 genannten besteht die Wahl zwischen den in Artikel 3 § 2 und 3 § 5 genannten
Maßen. Maßen.
§ 3 - In Abweichung von Paragraph 1 kann ein Kennzeichen, das nicht § 3 - In Abweichung von Paragraph 1 kann ein Kennzeichen, das nicht
den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht, ebenfalls in den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht, ebenfalls in
den Maßen und der Form, die in Artikel 3 § 2 erster Strich genannt den Maßen und der Form, die in Artikel 3 § 2 erster Strich genannt
sind, sowie mit dem Schriftbild und dem Europasymbol, die in Artikel 3 sind, sowie mit dem Schriftbild und dem Europasymbol, die in Artikel 3
Paragraph 2 und 3 genannt sind, reproduziert werden. Paragraph 2 und 3 genannt sind, reproduziert werden.
§ 4 - Die Reproduktion eines Kennzeichens, das den Bestimmungen des § 4 - Die Reproduktion eines Kennzeichens, das den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses entspricht, muss zudem folgende Anforderungen vorliegenden Erlasses entspricht, muss zudem folgende Anforderungen
erfüllen: erfüllen:
1. Die Reproduktion wird aus einer einzigen Aluminiumplatte vom Typ EN 1. Die Reproduktion wird aus einer einzigen Aluminiumplatte vom Typ EN
1050A oder 1200/H42 gemäß Norm EN-485 und mit einer Dicke zwischen 1050A oder 1200/H42 gemäß Norm EN-485 und mit einer Dicke zwischen
0,95 und 1,25 Millimetern oder aus einer Acrylatplatte mit einer 0,95 und 1,25 Millimetern oder aus einer Acrylatplatte mit einer
Mindestdicke von 3,00 Millimetern gefertigt. Die Ecken der Platten Mindestdicke von 3,00 Millimetern gefertigt. Die Ecken der Platten
sind abgerundet: Der Radius dieser Abrundungen beträgt 10 + 2 sind abgerundet: Der Radius dieser Abrundungen beträgt 10 + 2
Millimeter. Millimeter.
Jede Ecke der Platte weist ein Loch mit einem Durchmesser von 6 mm und Jede Ecke der Platte weist ein Loch mit einem Durchmesser von 6 mm und
einem Abstand von 12 mm zwischen dem Lochmittelpunkt und den einem Abstand von 12 mm zwischen dem Lochmittelpunkt und den
Außenrändern der Platte bei Reproduktionen der in Kapitel III Außenrändern der Platte bei Reproduktionen der in Kapitel III
genannten Kennzeichen oder ein Loch mit einem Durchmesser von 5 mm und genannten Kennzeichen oder ein Loch mit einem Durchmesser von 5 mm und
einem Abstand von 9 mm zwischen dem Lochmittelpunkt und den einem Abstand von 9 mm zwischen dem Lochmittelpunkt und den
Außenrändern der Platte bei Reproduktionen der in Kapitel IV genannten Außenrändern der Platte bei Reproduktionen der in Kapitel IV genannten
Kennzeichen auf. Kennzeichen auf.
2. Die Trägerplatte ist auf der Rückseite mit dem Herstellerzeichen 2. Die Trägerplatte ist auf der Rückseite mit dem Herstellerzeichen
des Plattenherstellers versehen. des Plattenherstellers versehen.
3. Die Reproduktion weist eine retroflektierende Folie der Klasse 1 3. Die Reproduktion weist eine retroflektierende Folie der Klasse 1
auf, welche direkt auf die gesamte Fläche der Trägerplatte auf, welche direkt auf die gesamte Fläche der Trägerplatte
auflaminiert wird oder auf ihr haftet und deren auflaminiert wird oder auf ihr haftet und deren
Retroreflexionskoeffizient mindestens den Angaben in Tabelle 1 von Retroreflexionskoeffizient mindestens den Angaben in Tabelle 1 von
Anlage 3 des vorliegenden Erlasses entspricht. Die trichromatischen Anlage 3 des vorliegenden Erlasses entspricht. Die trichromatischen
Koordinaten der weißen, blauen und gelben Farbe liegen innerhalb der Koordinaten der weißen, blauen und gelben Farbe liegen innerhalb der
Grenzen des Bereichs, der durch die in Tabelle 2 von Anlage 3 des Grenzen des Bereichs, der durch die in Tabelle 2 von Anlage 3 des
vorliegenden Erlasses aufgeführten Koordinaten festgelegt ist. Die vorliegenden Erlasses aufgeführten Koordinaten festgelegt ist. Die
Farben haben mindestens den angegebenen Mindestleuchtdichtefaktor und Farben haben mindestens den angegebenen Mindestleuchtdichtefaktor und
denselben RAL-Code wie das entsprechende Kennzeichen. denselben RAL-Code wie das entsprechende Kennzeichen.
4. Die retroreflektierende Folie muss mit einem farblosen 4. Die retroreflektierende Folie muss mit einem farblosen
Herstellerzeichen des Folienherstellers und dem Vermerk des Herstellerzeichen des Folienherstellers und dem Vermerk des
Ausfertigungsdatums des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über Ausfertigungsdatums des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über
die Zulassung von Fahrzeugen versehen sein. die Zulassung von Fahrzeugen versehen sein.
5. Die Schriftzeichen der Aufschrift haben die Form und Maße, die in 5. Die Schriftzeichen der Aufschrift haben die Form und Maße, die in
Anlage 1 für Reproduktionen der in Kapitel III genannten Kennzeichen Anlage 1 für Reproduktionen der in Kapitel III genannten Kennzeichen
festgelegt sind. Der waagerechte Abstand zwischen den Mittelpunkten festgelegt sind. Der waagerechte Abstand zwischen den Mittelpunkten
der Schriftzeichen zueinander beträgt jeweils 50 Millimeter. Die der Schriftzeichen zueinander beträgt jeweils 50 Millimeter. Die
Schriftzeichen der Aufschrift haben die Form und Maße, die in Anlage 2 Schriftzeichen der Aufschrift haben die Form und Maße, die in Anlage 2
für Reproduktionen der in Kapitel IV genannten Kennzeichen festgelegt für Reproduktionen der in Kapitel IV genannten Kennzeichen festgelegt
sind. Der waagerechte Abstand zwischen den Mittelpunkten der sind. Der waagerechte Abstand zwischen den Mittelpunkten der
Schriftzeichen zueinander beträgt jeweils 39,2 Millimeter. Der Schriftzeichen zueinander beträgt jeweils 39,2 Millimeter. Der
senkrechte Abstand zum oberen und unteren Rand des Schildes muss senkrechte Abstand zum oberen und unteren Rand des Schildes muss
gleich sein. gleich sein.
6. Im Fall einer Aluminiumplatte müssen die Aufschrift und die 6. Im Fall einer Aluminiumplatte müssen die Aufschrift und die
Umrandung so gestanzt sein, dass sie mindestens 1,15 mm im Vergleich Umrandung so gestanzt sein, dass sie mindestens 1,15 mm im Vergleich
zum Grund der Trägerplatte hervortreten. zum Grund der Trägerplatte hervortreten.
7. Der Hersteller der Reproduktion muss nach ISO 9001-2008 7. Der Hersteller der Reproduktion muss nach ISO 9001-2008
zertifiziert sein. zertifiziert sein.
§ 5 - Die Vignette der Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen oder § 5 - Die Vignette der Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen oder
der Handelszulassungskennzeichen muss nicht auf der Reproduktion der Handelszulassungskennzeichen muss nicht auf der Reproduktion
wiedergegeben werden." wiedergegeben werden."
Art. 15 - In demselben Erlass wird ein Artikel 17/1 eingefügt, der wie Art. 15 - In demselben Erlass wird ein Artikel 17/1 eingefügt, der wie
folgt lautet: folgt lautet:
"Art. 17/1 - Die Zulassungsbescheinigungen und die Kennzeichen, die "Art. 17/1 - Die Zulassungsbescheinigungen und die Kennzeichen, die
kraft des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung kraft des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen ausgestellt werden, und die bestehenden Reproduktionen, von Fahrzeugen ausgestellt werden, und die bestehenden Reproduktionen,
die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht mehr entsprechen, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht mehr entsprechen,
behalten ihre Gültigkeit bis zur nächsten Zulassung oder behalten ihre Gültigkeit bis zur nächsten Zulassung oder
Wiederzulassung." Wiederzulassung."
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 15. November 2010 in Kraft. Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 15. November 2010 in Kraft.
Brüssel, den 8. November 2010 Brüssel, den 8. November 2010
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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