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Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en infectiologie clinique, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van artsen-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de klinische infectiologie, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling |
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
7 MAI 2020. - Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux | 7 MEI 2020. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere |
d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel | criteria voor de erkenning van artsen-specialisten houders van de |
particulier en infectiologie clinique, ainsi que des maîtres de stage | bijzondere beroepstitel in de klinische infectiologie, alsmede van |
et des services de stage. - Traduction allemande | stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 7 mai 2020 fixant les critères spéciaux | besluit van 7 mei 2020 tot vaststelling van de bijzondere criteria |
d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel | voor de erkenning van artsen-specialisten houders van de bijzondere |
particulier en infectiologie clinique, ainsi que des maîtres de stage | beroepstitel in de klinische infectiologie, alsmede van stagemeesters |
et des services de stage (Moniteur belge du 20 mai 2020). | en stagediensten (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
7. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen | 7. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen |
Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen | Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung im Bereich klinische Infektiologie sind, sowie von | Berufsbezeichnung im Bereich klinische Infektiologie sind, sowie von |
Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen | Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen |
Die Ministerin der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Volksgesundheit, |
Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung | Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88 Absatz 1; | der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des | der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des |
Artikels 3 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. | Artikels 3 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. |
Februar 2008; | Februar 2008; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der |
Hausärzte vom 13. Juni 2019; | Hausärzte vom 13. Juni 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2020; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.111/2 des Staatsrates vom 14. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.111/2 des Staatsrates vom 14. April |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die besonderen Kriterien | Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die besonderen Kriterien |
bestimmt für die Zulassung von: | bestimmt für die Zulassung von: |
1. Ärzten, die als Facharzt für die besondere Berufsbezeichnung der | 1. Ärzten, die als Facharzt für die besondere Berufsbezeichnung der |
Stufe 3 eines Facharztes für klinische Infektiologie zugelassen werden | Stufe 3 eines Facharztes für klinische Infektiologie zugelassen werden |
möchten, wie erwähnt in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. | möchten, wie erwähnt in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. |
November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen | November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen |
Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde | Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde |
einbegriffen, vorbehalten sind, | einbegriffen, vorbehalten sind, |
2. Fachärzten, die als Praktikumsleiter im Bereich klinische | 2. Fachärzten, die als Praktikumsleiter im Bereich klinische |
Infektiologie zugelassen werden möchten, | Infektiologie zugelassen werden möchten, |
3. Praktikumseinrichtungen im Bereich klinische Infektiologie. | 3. Praktikumseinrichtungen im Bereich klinische Infektiologie. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Erlass über die allgemeinen Kriterien: den Ministeriellen Erlass | 1. Erlass über die allgemeinen Kriterien: den Ministeriellen Erlass |
vom 23. April 2014 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die | vom 23. April 2014 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die |
Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und | Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und |
Praktikumseinrichtungen, | Praktikumseinrichtungen, |
2. Facharztanwärter: den Arzt, der Inhaber einer Bezeichnung der Stufe | 2. Facharztanwärter: den Arzt, der Inhaber einer Bezeichnung der Stufe |
1 und einer Bezeichnung der Stufe 2 ist, wie im vorerwähnten Erlass | 1 und einer Bezeichnung der Stufe 2 ist, wie im vorerwähnten Erlass |
vom 25. November 1991 erwähnt, und sich in der Ausbildung befindet im | vom 25. November 1991 erwähnt, und sich in der Ausbildung befindet im |
Hinblick auf den Erhalt der besonderen Berufsbezeichnung der Stufe 3 | Hinblick auf den Erhalt der besonderen Berufsbezeichnung der Stufe 3 |
eines Facharztes für klinische Infektiologie. | eines Facharztes für klinische Infektiologie. |
KAPITEL 2 - Besondere Kriterien für die Zulassung von Fachärzten für | KAPITEL 2 - Besondere Kriterien für die Zulassung von Fachärzten für |
klinische Infektiologie | klinische Infektiologie |
Art. 3 - Um als Facharzt für klinische Infektiologie zugelassen zu | Art. 3 - Um als Facharzt für klinische Infektiologie zugelassen zu |
werden, müssen Facharztanwärter für klinische Infektiologie, | werden, müssen Facharztanwärter für klinische Infektiologie, |
nachstehend Facharztanwärter genannt, den Bestimmungen von Kapitel 2 | nachstehend Facharztanwärter genannt, den Bestimmungen von Kapitel 2 |
des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen. | des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen. |
Art. 4 - Facharztanwärter können als Facharzt für klinische | Art. 4 - Facharztanwärter können als Facharzt für klinische |
Infektiologie zugelassen werden: | Infektiologie zugelassen werden: |
1. wenn sie über die besondere Berufsbezeichnung der Stufe 2 verfügen, | 1. wenn sie über die besondere Berufsbezeichnung der Stufe 2 verfügen, |
wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November | wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November |
1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die | 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die |
den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten | den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten |
sind | sind |
2. und während vier Jahren oder bei teilzeitiger Ausübung während | 2. und während vier Jahren oder bei teilzeitiger Ausübung während |
einer entsprechenden Dauer ein Praktikum im Bereich klinische | einer entsprechenden Dauer ein Praktikum im Bereich klinische |
Infektiologie absolviert haben. | Infektiologie absolviert haben. |
Gemäß Artikel 3/1 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien kann | Gemäß Artikel 3/1 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien kann |
eine Befreiung von höchstens zwei Jahren gewährt werden. | eine Befreiung von höchstens zwei Jahren gewährt werden. |
Art. 5 - Das Praktikum setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: | Art. 5 - Das Praktikum setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: |
1. zwölf Monate Praktikum im Bereich innere Medizin, einschließlich | 1. zwölf Monate Praktikum im Bereich innere Medizin, einschließlich |
stationäre Patienten, Pädiatrie oder Geriatrie, | stationäre Patienten, Pädiatrie oder Geriatrie, |
2. sechs Monate Praktikum im Bereich klinische Hämatologie, | 2. sechs Monate Praktikum im Bereich klinische Hämatologie, |
Gastroenterologie mit Schwerpunkt Hepatologie, Nephrologie, | Gastroenterologie mit Schwerpunkt Hepatologie, Nephrologie, |
Pneumologie, Endokrinologie/Diabetologie, Neonatologie oder | Pneumologie, Endokrinologie/Diabetologie, Neonatologie oder |
pädiatrische Hämatoonkologie, | pädiatrische Hämatoonkologie, |
3. sechs Monate Praktikum im Bereich Erwachsenenintensivpflege oder | 3. sechs Monate Praktikum im Bereich Erwachsenenintensivpflege oder |
Kinderintensivpflege, | Kinderintensivpflege, |
4. sechs Monate Praktikum in einem HIV/AIDS-Referenzzentrum oder ein | 4. sechs Monate Praktikum in einem HIV/AIDS-Referenzzentrum oder ein |
ähnliches spezifisches Praktikum in einer außerklinischen Einrichtung | ähnliches spezifisches Praktikum in einer außerklinischen Einrichtung |
zur Prävention und Behandlung von HIV/AIDS, | zur Prävention und Behandlung von HIV/AIDS, |
5. zwölf Monate Praktikum in einer Poliklinik für Reisemedizin oder in | 5. zwölf Monate Praktikum in einer Poliklinik für Reisemedizin oder in |
einer Poliklinik für Tropenkrankheit oder in einer Impfklinik oder in | einer Poliklinik für Tropenkrankheit oder in einer Impfklinik oder in |
einer Poliklinik für die Behandlung von STI, mit der Möglichkeit nach | einer Poliklinik für die Behandlung von STI, mit der Möglichkeit nach |
sechs Monaten einmal zu wechseln, | sechs Monaten einmal zu wechseln, |
6. sechs Monate Praktikum im Bereich medizinische Mikrobiologie in | 6. sechs Monate Praktikum im Bereich medizinische Mikrobiologie in |
einer für medizinische Mikrobiologie zugelassenen | einer für medizinische Mikrobiologie zugelassenen |
Praktikumseinrichtung. | Praktikumseinrichtung. |
Art. 6 - Während ihres Praktikums nehmen Facharztanwärter teil an: | Art. 6 - Während ihres Praktikums nehmen Facharztanwärter teil an: |
1. Tätigkeiten der multidisziplinären Managementgruppe der | 1. Tätigkeiten der multidisziplinären Managementgruppe der |
Antibiotika-Therapie des Krankenhauses, in dem sie ihr Praktikum | Antibiotika-Therapie des Krankenhauses, in dem sie ihr Praktikum |
absolvieren, | absolvieren, |
2. Tätigkeiten des Ausschusses für Krankenhaushygiene und | 2. Tätigkeiten des Ausschusses für Krankenhaushygiene und |
gegebenenfalls des Dienstes für Infektionsprophylaxe des | gegebenenfalls des Dienstes für Infektionsprophylaxe des |
Krankenhauses, in dem sie ihr Praktikum absolvieren, | Krankenhauses, in dem sie ihr Praktikum absolvieren, |
3. dem beaufsichtigten Bereitschaftsdienst für Infektiologie innerhalb | 3. dem beaufsichtigten Bereitschaftsdienst für Infektiologie innerhalb |
des Krankenhauses, in dem sie ihr Praktikum absolvieren, zu dessen | des Krankenhauses, in dem sie ihr Praktikum absolvieren, zu dessen |
Zuständigkeit auch die Abgabe von Stellungnahmen an außerklinische | Zuständigkeit auch die Abgabe von Stellungnahmen an außerklinische |
Pflegeerbringer gehört, | Pflegeerbringer gehört, |
4. Liaisonsprechstunden in dem Krankenhaus, in dem sie ihr Praktikum | 4. Liaisonsprechstunden in dem Krankenhaus, in dem sie ihr Praktikum |
absolvieren, einschließlich der Tagesklinik und der Notaufnahme. | absolvieren, einschließlich der Tagesklinik und der Notaufnahme. |
Art. 7 - Am Ende des Praktikums erfüllen die Facharztanwärter alle | Art. 7 - Am Ende des Praktikums erfüllen die Facharztanwärter alle |
Abschlusskompetenzen, die in der Liste in der Anlage zu vorliegendem | Abschlusskompetenzen, die in der Liste in der Anlage zu vorliegendem |
Erlass aufgeführt sind, und haben sie mindestens einen Artikel über | Erlass aufgeführt sind, und haben sie mindestens einen Artikel über |
ein infektiologisches Thema in einer wissenschaftlichen Zeitschrift | ein infektiologisches Thema in einer wissenschaftlichen Zeitschrift |
mit Peer-Review gemäß Artikel 20 des Erlasses über die allgemeinen | mit Peer-Review gemäß Artikel 20 des Erlasses über die allgemeinen |
Kriterien veröffentlicht. | Kriterien veröffentlicht. |
KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern | KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern |
Art. 8 - Um als Praktikumsleiter im Bereich klinische Infektiologie | Art. 8 - Um als Praktikumsleiter im Bereich klinische Infektiologie |
zugelassen zu werden, müssen Praktikumsleiteranwärter den Bestimmungen | zugelassen zu werden, müssen Praktikumsleiteranwärter den Bestimmungen |
von Kapitel 3 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen. | von Kapitel 3 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen. |
Art. 9 - Praktikumsleiter üben eine Vollzeittätigkeit in Zusammenhang | Art. 9 - Praktikumsleiter üben eine Vollzeittätigkeit in Zusammenhang |
mit der Praktikumseinrichtung aus. | mit der Praktikumseinrichtung aus. |
Sie betreiben Forschung auf dem Gebiet der klinischen Infektiologie. | Sie betreiben Forschung auf dem Gebiet der klinischen Infektiologie. |
Art. 10 - Die Praktikumsbegleitung eines Facharztanwärters wird | Art. 10 - Die Praktikumsbegleitung eines Facharztanwärters wird |
mindestens durch den Praktikumsleiter und einen vollzeitäquivalenten | mindestens durch den Praktikumsleiter und einen vollzeitäquivalenten |
Arzt gewährleistet, der dem Praktikumsteam, wie in Artikel 24/1 des | Arzt gewährleistet, der dem Praktikumsteam, wie in Artikel 24/1 des |
Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnt, angehört. | Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnt, angehört. |
Für jeden weiteren Facharztanwärter, wird das Praktikumsteam durch | Für jeden weiteren Facharztanwärter, wird das Praktikumsteam durch |
mindestens einen weiteren vollzeitäquivalenten Arzt ergänzt. | mindestens einen weiteren vollzeitäquivalenten Arzt ergänzt. |
KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen | KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen |
Art. 11 - Um als Praktikumseinrichtung im Bereich klinische | Art. 11 - Um als Praktikumseinrichtung im Bereich klinische |
Infektiologie zugelassen zu werden, muss die angehende | Infektiologie zugelassen zu werden, muss die angehende |
Praktikumseinrichtung den Bestimmungen von Kapitel 4 des Erlasses über | Praktikumseinrichtung den Bestimmungen von Kapitel 4 des Erlasses über |
die allgemeinen Kriterien genügen. | die allgemeinen Kriterien genügen. |
Art. 12 - Die Tätigkeiten der Praktikumseinrichtung sind auf | Art. 12 - Die Tätigkeiten der Praktikumseinrichtung sind auf |
stationäre und ambulante Patienten ausgerichtet. | stationäre und ambulante Patienten ausgerichtet. |
Art. 13 - Die Praktikumseinrichtung, die zugelassen ist, um alle | Art. 13 - Die Praktikumseinrichtung, die zugelassen ist, um alle |
Module des Ausbildungswegs in klinischer Infektiologie anzubieten, | Module des Ausbildungswegs in klinischer Infektiologie anzubieten, |
verfügt über folgende Abteilungen innerhalb des Krankenhauses, dem die | verfügt über folgende Abteilungen innerhalb des Krankenhauses, dem die |
Praktikumseinrichtung angehört, oder innerhalb des Krankenhauses, mit | Praktikumseinrichtung angehört, oder innerhalb des Krankenhauses, mit |
dem die Praktikumseinrichtung zusammenarbeitet: | dem die Praktikumseinrichtung zusammenarbeitet: |
1. innere Medizin, | 1. innere Medizin, |
2. Pädiatrie, | 2. Pädiatrie, |
3. klinische Hämatologie, | 3. klinische Hämatologie, |
4. Stammzellentransplantation, | 4. Stammzellentransplantation, |
5. medizinische Onkologie und pädiatrische Hämatoonkologie, | 5. medizinische Onkologie und pädiatrische Hämatoonkologie, |
6. Transplantationszentrum, | 6. Transplantationszentrum, |
7. Intensivpflege, | 7. Intensivpflege, |
8. spezialisierte Notfallpflege, | 8. spezialisierte Notfallpflege, |
9. Chirurgie, | 9. Chirurgie, |
10. Geriatrie, | 10. Geriatrie, |
11. HIV-Referenzzentrum. | 11. HIV-Referenzzentrum. |
Darüber hinaus beteiligt sich die in Absatz 1 erwähnte | Darüber hinaus beteiligt sich die in Absatz 1 erwähnte |
Praktikumseinrichtung aktiv an der funktionellen Zusammenarbeit im | Praktikumseinrichtung aktiv an der funktionellen Zusammenarbeit im |
Bereich Infektionskrankheiten einerseits und an der Zusammenarbeit mit | Bereich Infektionskrankheiten einerseits und an der Zusammenarbeit mit |
Berufsfachkräften außerhalb des Krankenhauses andererseits. | Berufsfachkräften außerhalb des Krankenhauses andererseits. |
Art. 14 - Die für einen Teil der Ausbildung im Bereich klinische | Art. 14 - Die für einen Teil der Ausbildung im Bereich klinische |
Infektiologie zugelassene Praktikumseinrichtung: | Infektiologie zugelassene Praktikumseinrichtung: |
1. ist Teil einer funktionell integrierten und multidisziplinären | 1. ist Teil einer funktionell integrierten und multidisziplinären |
medizinischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der klinischen | medizinischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der klinischen |
Infektiologie, | Infektiologie, |
2. ist Teil eines Krankenhauses oder arbeitet eng mit einem | 2. ist Teil eines Krankenhauses oder arbeitet eng mit einem |
Krankenhaus zusammen, das über einen Dienst verfügt, der hauptsächlich | Krankenhaus zusammen, das über einen Dienst verfügt, der hauptsächlich |
auf die Prävention, Diagnose und Behandlung von Infektionskrankheiten | auf die Prävention, Diagnose und Behandlung von Infektionskrankheiten |
ausgerichtet ist. | ausgerichtet ist. |
KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 15 - In Abweichung von den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 2 bis | Art. 15 - In Abweichung von den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 2 bis |
einschließlich Artikel 7 des vorliegenden Erlasses kann jeder in | einschließlich Artikel 7 des vorliegenden Erlasses kann jeder in |
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Facharzt, | Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Facharzt, |
der, wie allgemein bekannt, in den letzten fünf Jahren vor | der, wie allgemein bekannt, in den letzten fünf Jahren vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Bereich klinische | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Bereich klinische |
Infektiologie über besondere Kenntnisse verfügte und in diesem Bereich | Infektiologie über besondere Kenntnisse verfügte und in diesem Bereich |
medizinisch aktiv war, als Facharzt für klinische Infektiologie | medizinisch aktiv war, als Facharzt für klinische Infektiologie |
zugelassen werden. | zugelassen werden. |
Der Antragsteller begründet seinen Zulassungsantrag mit mindestens | Der Antragsteller begründet seinen Zulassungsantrag mit mindestens |
einem der folgenden Nachweise: | einem der folgenden Nachweise: |
1. Nachweis über eine spezifisch der klinischen Infektiologie | 1. Nachweis über eine spezifisch der klinischen Infektiologie |
gewidmete klinische Ausbildung, die auf den Erwerb der in der Anlage | gewidmete klinische Ausbildung, die auf den Erwerb der in der Anlage |
zu vorliegendem Erlass aufgeführten Abschlusskompetenzen ausgerichtet | zu vorliegendem Erlass aufgeführten Abschlusskompetenzen ausgerichtet |
ist, | ist, |
2. Bescheinigung oder Diplom über eine mehrtägige Ausbildung im | 2. Bescheinigung oder Diplom über eine mehrtägige Ausbildung im |
Bereich der Infektiologie, | Bereich der Infektiologie, |
3. Dokumentation einer relevanten kombinierten klinischen Tätigkeit im | 3. Dokumentation einer relevanten kombinierten klinischen Tätigkeit im |
Bereich der Infektiologie, die unter anderem Folgendes beinhaltet: | Bereich der Infektiologie, die unter anderem Folgendes beinhaltet: |
Konsultationen für ambulante Patienten, Reisemedizin, | Konsultationen für ambulante Patienten, Reisemedizin, |
Post-Travel-Klinik, Konsultationen am Bett stationärer Patienten, | Post-Travel-Klinik, Konsultationen am Bett stationärer Patienten, |
Beteiligung an der multidisziplinären Gruppe für das Management der | Beteiligung an der multidisziplinären Gruppe für das Management der |
Antibiotika-Therapie und Verfügbarkeit für klinische Beratung auf | Antibiotika-Therapie und Verfügbarkeit für klinische Beratung auf |
Anfrage von Fachkräften der Gesundheitspflege, die im ambulanten | Anfrage von Fachkräften der Gesundheitspflege, die im ambulanten |
Bereich tätig sind, | Bereich tätig sind, |
4. Nachweis über die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen | 4. Nachweis über die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen |
und Symposien auf dem Gebiet der klinischen Infektiologie; für die | und Symposien auf dem Gebiet der klinischen Infektiologie; für die |
klinische Infektiologie relevante wissenschaftliche Publikationen in | klinische Infektiologie relevante wissenschaftliche Publikationen in |
Zeitschriften mit Peer-Review. | Zeitschriften mit Peer-Review. |
Art. 16 - Praktikumsleiter müssen erst neun Jahre nach Inkrafttreten | Art. 16 - Praktikumsleiter müssen erst neun Jahre nach Inkrafttreten |
des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24 des Erlasses über die | des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24 des Erlasses über die |
allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter aufweisen. | allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter aufweisen. |
Mitarbeiter des Praktikumsteams müssen erst sechs Jahre nach | Mitarbeiter des Praktikumsteams müssen erst sechs Jahre nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24/1 des | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24/1 des |
Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter | Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter |
aufweisen. | aufweisen. |
Brüssel, den 7. Mai 2020 | Brüssel, den 7. Mai 2020 |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
ANLAGE | ANLAGE |
ABSCHLUSSKOMPETENZEN AUSBILDUNG KLINISCHE INFEKTIOLOGIE | ABSCHLUSSKOMPETENZEN AUSBILDUNG KLINISCHE INFEKTIOLOGIE |
A. Allgemeine Ausbildungskompetenzen | A. Allgemeine Ausbildungskompetenzen |
1. Fachkompetenz in Infektiologie | 1. Fachkompetenz in Infektiologie |
2. Fachkompetenz zur Unterscheidung zwischen infektiösen Erkrankungen | 2. Fachkompetenz zur Unterscheidung zwischen infektiösen Erkrankungen |
und nicht-infektiösen Erkrankungen in einer Vielzahl von medizinischen | und nicht-infektiösen Erkrankungen in einer Vielzahl von medizinischen |
Teilbereichen | Teilbereichen |
3. Anwendung allgemeiner wissenschaftlicher Kenntnis und Methodik auf | 3. Anwendung allgemeiner wissenschaftlicher Kenntnis und Methodik auf |
dem Gebiet der infektiösen Erkrankungen und der | dem Gebiet der infektiösen Erkrankungen und der |
wissenschaftsorientierten Patientenversorgung | wissenschaftsorientierten Patientenversorgung |
4. Eigenständige Erstellung von Diagnosen und Auswahl von Behandlungen | 4. Eigenständige Erstellung von Diagnosen und Auswahl von Behandlungen |
für häufige und seltenere infektiöse Erkrankungen, die in den | für häufige und seltenere infektiöse Erkrankungen, die in den |
verschiedenen Bereichen der Medizin auftreten | verschiedenen Bereichen der Medizin auftreten |
5. Als Facharztanwärter für klinische Infektiologie unter Supervision | 5. Als Facharztanwärter für klinische Infektiologie unter Supervision |
arbeiten können | arbeiten können |
6. Kontinuität der Pflege der Patienten gewährleisten und | 6. Kontinuität der Pflege der Patienten gewährleisten und |
sicherstellen | sicherstellen |
7. Überwachung der infektiösen Erkrankung des Patienten | 7. Überwachung der infektiösen Erkrankung des Patienten |
8. Innerhalb eines multidisziplinären Teams arbeiten und kommunizieren | 8. Innerhalb eines multidisziplinären Teams arbeiten und kommunizieren |
können | können |
9. Auf effiziente Weise mit dem Patienten, seiner Familie und anderen | 9. Auf effiziente Weise mit dem Patienten, seiner Familie und anderen |
Pflegeerbringern kommunizieren können | Pflegeerbringern kommunizieren können |
10. Korrekt einschätzen können, wann eine Konzertierung mit oder eine | 10. Korrekt einschätzen können, wann eine Konzertierung mit oder eine |
Weiterverweisung an einen Arzt eines anderen Fachbereiches | Weiterverweisung an einen Arzt eines anderen Fachbereiches |
erforderlich ist | erforderlich ist |
11. Als Experte für Infektiologie: Ärzte und Mitarbeiter anderer | 11. Als Experte für Infektiologie: Ärzte und Mitarbeiter anderer |
Dienste sowie externe Personen beraten | Dienste sowie externe Personen beraten |
12. Mit den Methoden und Grundsätzen der Entwicklung und Umsetzung | 12. Mit den Methoden und Grundsätzen der Entwicklung und Umsetzung |
wissenschaftlicher Forschung im Bereich Infektiologie vertraut sein | wissenschaftlicher Forschung im Bereich Infektiologie vertraut sein |
13. Wissenschaftliche Daten aus dem Bereich Infektiologie analysieren | 13. Wissenschaftliche Daten aus dem Bereich Infektiologie analysieren |
und interpretieren können | und interpretieren können |
14. Wissenschaftliche Daten aus dem Bereich Infektiologie und ihre | 14. Wissenschaftliche Daten aus dem Bereich Infektiologie und ihre |
Auswirkungen auf klare und transparente Weise an Ärzte aus anderen | Auswirkungen auf klare und transparente Weise an Ärzte aus anderen |
Fachbereichen übermitteln | Fachbereichen übermitteln |
15. Eine Problemstellung im Bereich Infektiologie formulieren können, | 15. Eine Problemstellung im Bereich Infektiologie formulieren können, |
Daten sammeln, analysieren, auslegen und übermitteln können | Daten sammeln, analysieren, auslegen und übermitteln können |
16. Gezielte Beteiligung an wissenschaftlichen Forschungen im Bereich | 16. Gezielte Beteiligung an wissenschaftlichen Forschungen im Bereich |
Infektiologie | Infektiologie |
17. Erwerb von Kenntnissen und Einblick in die Beurteilung der eigenen | 17. Erwerb von Kenntnissen und Einblick in die Beurteilung der eigenen |
Leistung | Leistung |
18. Verbesserung der Leistung der eigenen Handlungen innerhalb des | 18. Verbesserung der Leistung der eigenen Handlungen innerhalb des |
Dienstes | Dienstes |
19. An der Verbesserung der Qualität der Vorgehensweise und Behandlung | 19. An der Verbesserung der Qualität der Vorgehensweise und Behandlung |
im Bereich Infektiologie sowie an der Sicherung der Qualität arbeiten | im Bereich Infektiologie sowie an der Sicherung der Qualität arbeiten |
20. Zu einer effizient organisierten Behandlung von | 20. Zu einer effizient organisierten Behandlung von |
Infektionskrankheiten und zu einer effizient organisierten | Infektionskrankheiten und zu einer effizient organisierten |
Antibiotikapolitik im Krankenhaus beitragen | Antibiotikapolitik im Krankenhaus beitragen |
21. Entwicklung einer Vision und Entwicklung von Maßnahmen zur | 21. Entwicklung einer Vision und Entwicklung von Maßnahmen zur |
Optimierung der Behandlung von Infektionskrankheiten und des | Optimierung der Behandlung von Infektionskrankheiten und des |
Antibiotikamanagements im Krankenhaus unterstützen | Antibiotikamanagements im Krankenhaus unterstützen |
22. In der Gruppe für das Management der Antibiotika-Therapie und im | 22. In der Gruppe für das Management der Antibiotika-Therapie und im |
Ausschuss für Krankenhaushygiene mitarbeiten können und dort die | Ausschuss für Krankenhaushygiene mitarbeiten können und dort die |
eigene Vision vorschlagen und verteidigen | eigene Vision vorschlagen und verteidigen |
23. Verantwortung übernehmen innerhalb der Gruppe für das Management | 23. Verantwortung übernehmen innerhalb der Gruppe für das Management |
der Antibiotika-Therapie und die Politik der Gruppe mitgestalten | der Antibiotika-Therapie und die Politik der Gruppe mitgestalten |
B. Spezifische Kompetenzen | B. Spezifische Kompetenzen |
1. Diagnose und Behandlung gängiger infektiöser Erkrankungen, | 1. Diagnose und Behandlung gängiger infektiöser Erkrankungen, |
einschließlich systemische, respiratorische, gastrointestinale, | einschließlich systemische, respiratorische, gastrointestinale, |
Leber-, Harnwegs-, Haut-, Muskel-Skelett- und neurologische | Leber-, Harnwegs-, Haut-, Muskel-Skelett- und neurologische |
Infektionen, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Fachärzten, ohne | Infektionen, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Fachärzten, ohne |
notwendigerweise diagnostische Verfahren oder nicht-medikamentöse | notwendigerweise diagnostische Verfahren oder nicht-medikamentöse |
Behandlungen selbst durchführen zu können | Behandlungen selbst durchführen zu können |
2. Nicht-infektiöse Differenzialdiagnose von Infektionskrankheiten und | 2. Nicht-infektiöse Differenzialdiagnose von Infektionskrankheiten und |
der mit Infektionen verbundenen Symptome, wie insbesondere Fieber und | der mit Infektionen verbundenen Symptome, wie insbesondere Fieber und |
Entzündungen | Entzündungen |
3. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung einer | 3. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung einer |
Sepsis, einschließlich Kenntnisse der Grundsätze der dringenden und | Sepsis, einschließlich Kenntnisse der Grundsätze der dringenden und |
intensiven Therapie, ohne notwendigerweise die Intensivbehandlung | intensiven Therapie, ohne notwendigerweise die Intensivbehandlung |
selbst durchführen zu können | selbst durchführen zu können |
4. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von | 4. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von |
opportunistischen Infektionen im Rahmen einer angeborenen und | opportunistischen Infektionen im Rahmen einer angeborenen und |
erworbenen Immunschwäche | erworbenen Immunschwäche |
5. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von | 5. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von |
tropischen Erkrankungen, einschließlich reisebedingter Erkrankung, | tropischen Erkrankungen, einschließlich reisebedingter Erkrankung, |
Prävention, Diagnose und Behandlung spezifischer Gesundheitsprobleme | Prävention, Diagnose und Behandlung spezifischer Gesundheitsprobleme |
von Migranten und Reisenden | von Migranten und Reisenden |
6. Diagnostische und therapeutische Kenntnisse über Krankheitserreger, | 6. Diagnostische und therapeutische Kenntnisse über Krankheitserreger, |
die ein Risiko für Bioterrorismus oder Pandemien darstellen | die ein Risiko für Bioterrorismus oder Pandemien darstellen |
7. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von | 7. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von |
HIV-Infektionen und AIDS, einschließlich der Behandlung im | HIV-Infektionen und AIDS, einschließlich der Behandlung im |
multidisziplinären Team | multidisziplinären Team |
8. Diagnostische und klinische Beurteilung, Behandlung und Prävention | 8. Diagnostische und klinische Beurteilung, Behandlung und Prävention |
sexuell übertragbarer Infektionen | sexuell übertragbarer Infektionen |
9. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von | 9. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von |
Tuberkulose | Tuberkulose |
10. Prävention infektiöser Erkrankungen, einschließlich Grundsätze der | 10. Prävention infektiöser Erkrankungen, einschließlich Grundsätze der |
Krankenhaushygiene, gründliche Kenntnisse über Impfung und Vorbeugung | Krankenhaushygiene, gründliche Kenntnisse über Impfung und Vorbeugung |
sowie Beratung vor einer Reise | sowie Beratung vor einer Reise |
11. Antiinfektiöse Behandlung mit antimikrobiellen Mitteln: | 11. Antiinfektiöse Behandlung mit antimikrobiellen Mitteln: |
Wirkungsmechanismus, Spektrum und Indikation, klinische Pharmakologie | Wirkungsmechanismus, Spektrum und Indikation, klinische Pharmakologie |
12. Mikrobiologische Diagnostik: Kenntnisse über Testprinzipien, | 12. Mikrobiologische Diagnostik: Kenntnisse über Testprinzipien, |
Indikationen, Auswirkungen und Grenzen, ohne die Tests | Indikationen, Auswirkungen und Grenzen, ohne die Tests |
notwendigerweise selbst durchführen zu können | notwendigerweise selbst durchführen zu können |
13. Zusammenarbeit mit dem medizinischen Mikrobiologen bei der Auswahl | 13. Zusammenarbeit mit dem medizinischen Mikrobiologen bei der Auswahl |
von Diagnostik, Grenzen der Diagnostik und Auswirkungen der | von Diagnostik, Grenzen der Diagnostik und Auswirkungen der |
mikrobiologischen Ergebnisse | mikrobiologischen Ergebnisse |
14. Zusammenarbeit mit dem Apotheker bei der Auswahl und Verschreibung | 14. Zusammenarbeit mit dem Apotheker bei der Auswahl und Verschreibung |
antimikrobieller Mitteln | antimikrobieller Mitteln |
15. Behandlung von Infektionen mit schwer zu behandelnden Keimen, | 15. Behandlung von Infektionen mit schwer zu behandelnden Keimen, |
einschließlich multiresistenter Keime, und von schwer zu | einschließlich multiresistenter Keime, und von schwer zu |
sterilisierenden Infektionsherden, einschließlich | sterilisierenden Infektionsherden, einschließlich |
Fremdkörperinfektionen | Fremdkörperinfektionen |
16. Die Antibiotikapolitik auf Krankenhausebene analysieren und | 16. Die Antibiotikapolitik auf Krankenhausebene analysieren und |
anpassen können, einschließlich der Übernahme der Verantwortung für | anpassen können, einschließlich der Übernahme der Verantwortung für |
die Antibiotikapolitik auf Krankenhausebene im Rahmen der Gruppe für | die Antibiotikapolitik auf Krankenhausebene im Rahmen der Gruppe für |
das Management der Antibiotika-Therapie | das Management der Antibiotika-Therapie |
17. Spezifisch für die Kinderärzte, in der Lage sein, in | 17. Spezifisch für die Kinderärzte, in der Lage sein, in |
Zusammenarbeit mit Gynäkologen und Neonatologen neonatale und | Zusammenarbeit mit Gynäkologen und Neonatologen neonatale und |
angeborene Infektionen zu behandeln | angeborene Infektionen zu behandeln |
18. Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Zoonosen | 18. Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Zoonosen |
19. Kenntnisse der Grundsätze des "One-Health"-Konzepts. | 19. Kenntnisse der Grundsätze des "One-Health"-Konzepts. |
C. Pädagogische Kompetenzen | C. Pädagogische Kompetenzen |
1. Rolle bei der Ausbildung von Medizinstudenten, Facharztanwärtern | 1. Rolle bei der Ausbildung von Medizinstudenten, Facharztanwärtern |
und angehenden Infektiologen auf dem Gebiet der klinischen | und angehenden Infektiologen auf dem Gebiet der klinischen |
Infektiologie | Infektiologie |
2. Rolle bei der Weiterbildung von Hausärzten und Fachärzten über die | 2. Rolle bei der Weiterbildung von Hausärzten und Fachärzten über die |
infektiologischen Aspekte ihres Fachgebiets | infektiologischen Aspekte ihres Fachgebiets |
D. Kompetenzen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den öffentlichen | D. Kompetenzen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den öffentlichen |
Behörden | Behörden |
1. Zusammenarbeit mit den verschiedenen öffentlichen Instanzen, unter | 1. Zusammenarbeit mit den verschiedenen öffentlichen Instanzen, unter |
anderem mit den in den Gemeinschaftsbehörden tätigen Ärzten, und | anderem mit den in den Gemeinschaftsbehörden tätigen Ärzten, und |
Kommunikation mit diesen Instanzen und deren Beratung über | Kommunikation mit diesen Instanzen und deren Beratung über |
Infektionskrankheiten, insbesondere über Krankheitserreger, die ein | Infektionskrankheiten, insbesondere über Krankheitserreger, die ein |
Risiko für Bioterrorismus oder Pandemien mit sich bringen | Risiko für Bioterrorismus oder Pandemien mit sich bringen |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 2020 zur Festlegung | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 2020 zur Festlegung |
der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber | der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber |
der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich klinische Infektiologie | der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich klinische Infektiologie |
sind, sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen | sind, sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |