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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 07/05/2013
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Arrêté ministériel relatif à l'immatriculation des tracteurs agricoles ou forestiers modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Ministerieel besluit betreffende de inschrijving van landbouw- of bosbouwtrekkers tot wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
7 MAI 2013. - Arrêté ministériel relatif à l'immatriculation des 7 MEI 2013. - Ministerieel besluit betreffende de inschrijving van
tracteurs agricoles ou forestiers modifiant l'arrêté ministériel du 23 landbouw- of bosbouwtrekkers tot wijziging van het ministerieel
juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. -
allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 7 mai 2013 relatif à l'immatriculation des besluit van 7 mei 2013 betreffende de inschrijving van landbouw- of
tracteurs agricoles ou forestiers modifiant l'arrêté ministériel du 23 bosbouwtrekkers tot wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli
juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch Staatsblad
du 22 mai 2013). van 22 mei 2013).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
7. MAI 2013 - Ministerieller Erlass über die Zulassung von land- und 7. MAI 2013 - Ministerieller Erlass über die Zulassung von land- und
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen zur Abänderung des Ministeriellen forstwirtschaftlichen Zugmaschinen zur Abänderung des Ministeriellen
Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
Der Minister der Finanzen, Der Minister der Finanzen,
Der Staatssekretär für Mobilität, Der Staatssekretär für Mobilität,
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, Artikel 429 §§ 2 Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, Artikel 429 §§ 2
i und 3 b; i und 3 b;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, Artikel 20 § 1 Nr. 8 eingefügt durch den Königlichen von Fahrzeugen, Artikel 20 § 1 Nr. 8 eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 7. Mai 2013; Erlass vom 7. Mai 2013;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen; Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.
April 2013; April 2013;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.886/4 des Staatsrates vom 11. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.886/4 des Staatsrates vom 11. März
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Beschließen: Beschließen:
Artikel 1 - In Kapitel III des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli Artikel 1 - In Kapitel III des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, wird ein Abschnitt VI, der 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, wird ein Abschnitt VI, der
Artikel 10/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 10/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt VI - Zulassungskennzeichen für land- und "Abschnitt VI - Zulassungskennzeichen für land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Art. 10/1 - § 1 - Die "G-"Kennzeichen werden bei der Zulassung oder Art. 10/1 - § 1 - Die "G-"Kennzeichen werden bei der Zulassung oder
Wiederzulassung von Fahrzeugen, gemäß Artikel 1 § 2 Nr. 59 des Wiederzulassung von Fahrzeugen, gemäß Artikel 1 § 2 Nr. 59 des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, an Personen Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, an Personen
ausgestellt, die insbesondere für diese Fahrzeuge eine Befreiung von ausgestellt, die insbesondere für diese Fahrzeuge eine Befreiung von
der Verbrauchsteuer aufgrund Artikel 429 §§ 2 i und 3 b des der Verbrauchsteuer aufgrund Artikel 429 §§ 2 i und 3 b des
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 beantragen. Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 beantragen.
§ 2 - Handelt es sich um ein Kennzeichen mit den Abmessungen 520 § 2 - Handelt es sich um ein Kennzeichen mit den Abmessungen 520
Millimeter breit und 110 Millimeter hoch, wird der Buchstabe "G" Millimeter breit und 110 Millimeter hoch, wird der Buchstabe "G"
gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie
des Kennzeichens, dem Buchstaben "L" und einer Kombination aus zwei des Kennzeichens, dem Buchstaben "L" und einer Kombination aus zwei
Buchstaben gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Buchstaben gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen
Mittellinie und einer Kombination aus drei Ziffern; Mittellinie und einer Kombination aus drei Ziffern;
Handelt es sich um ein Kennzeichen mit den Abmessungen 340 Millimeter Handelt es sich um ein Kennzeichen mit den Abmessungen 340 Millimeter
breit und 210 Millimeter hoch, wird der Buchstabe "G" gefolgt von breit und 210 Millimeter hoch, wird der Buchstabe "G" gefolgt von
einem Trennungsstrich, dem Buchstaben "L" und einer Kombination aus einem Trennungsstrich, dem Buchstaben "L" und einer Kombination aus
zwei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern. zwei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern.
§ 3 - Unter der Voraussetzung einer vorherigen Genehmigung durch die § 3 - Unter der Voraussetzung einer vorherigen Genehmigung durch die
für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion beim Föderalen für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion beim Föderalen
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, darf ein Kennzeichen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, darf ein Kennzeichen
mit den Abmessungen 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch am mit den Abmessungen 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch am
Fahrzeug angebracht werden, unter der Bedingung, dass die durch den Fahrzeug angebracht werden, unter der Bedingung, dass die durch den
Hersteller des Fahrzeugs vorgesehene ursprüngliche Stelle zur Hersteller des Fahrzeugs vorgesehene ursprüngliche Stelle zur
Anbringung eines Kennzeichens zu klein ist für ein Kennzeichen mit den Anbringung eines Kennzeichens zu klein ist für ein Kennzeichen mit den
Abmessungen 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch oder 340 Abmessungen 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch oder 340
Millimeter breit und 210 Millimeter hoch. Millimeter breit und 210 Millimeter hoch.
§ 4 - Die in den §§ 1 bis 3 erwähnten Kennzeichen verfügen über einen § 4 - Die in den §§ 1 bis 3 erwähnten Kennzeichen verfügen über einen
roten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß. roten Grund (RAL 3020). Aufschrift und Umrandung sind weiß.
§ 5 - Falls die Person nicht länger über die in § 1 erwähnte Befreiung § 5 - Falls die Person nicht länger über die in § 1 erwähnte Befreiung
verfügt, muss das "G-"Kennzeichen an die für die Zulassung von verfügt, muss das "G-"Kennzeichen an die für die Zulassung von
Fahrzeugen zuständige Direktion beim Föderalen Öffentlichen Dienst Fahrzeugen zuständige Direktion beim Föderalen Öffentlichen Dienst
Mobilität und Transportwesen zurückgegeben werden." Mobilität und Transportwesen zurückgegeben werden."
Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 17/2 mit dem folgenden Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 17/2 mit dem folgenden
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 17/2 - Die in Artikel 1 § 2 Nr. 59 des Königlichen Erlasses vom "Art. 17/2 - Die in Artikel 1 § 2 Nr. 59 des Königlichen Erlasses vom
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Fahrzeuge, die gemäß Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Fahrzeuge, die gemäß
Artikel 10/1 §§ 1 bis 4 zugelassen sein müssen und deren Erstzulassung Artikel 10/1 §§ 1 bis 4 zugelassen sein müssen und deren Erstzulassung
erfolgte: erfolgte:
a) vor dem 1. Januar 2002, müssen spätestens vor dem 1. Januar 2015 a) vor dem 1. Januar 2002, müssen spätestens vor dem 1. Januar 2015
wiederzugelassen sein; wiederzugelassen sein;
b) ab dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Januar 2007, müssen spätestens b) ab dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Januar 2007, müssen spätestens
vor dem 1. Juli 2014 wiederzugelassen sein; vor dem 1. Juli 2014 wiederzugelassen sein;
c) ab dem 1. Januar 2007, müssen spätestens vor dem 1. Januar 2014 c) ab dem 1. Januar 2007, müssen spätestens vor dem 1. Januar 2014
wiederzugelassen sein." wiederzugelassen sein."
Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2013 Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2013
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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