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Arrêté ministériel relatif à la tenue de travail et à l'emblème des « gardiens de la paix ». - Traduction allemande | Ministerieel besluit betreffende de werkkleding en het embleem van de « gemeenschapswachten ». - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
7 DECEMBRE 2008. - Arrêté ministériel relatif à la tenue de travail et | 7 DECEMBER 2008. - Ministerieel besluit betreffende de werkkleding en |
à l'emblème des « gardiens de la paix ». - Traduction allemande | het embleem van de « gemeenschapswachten ». - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 7 décembre 2008 relatif à la tenue de travail | besluit van 7 december 2008 betreffende de werkkleding en het embleem |
et à l'emblème des « gardiens de la paix » (Moniteur belge du 22 | van de « gemeenschapswachten » (Belgisch Staatsblad van 22 december |
décembre 2008). | 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
7. DEZEMBER 2008 - Ministerieller Erlass über die Arbeitskleidung und | 7. DEZEMBER 2008 - Ministerieller Erlass über die Arbeitskleidung und |
das Emblem der "Ordnungshüter" | das Emblem der "Ordnungshüter" |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion |
eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und | eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und |
zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, so wie | zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, so wie |
es durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 abgeändert worden ist, | es durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 abgeändert worden ist, |
insbesondere des Artikels 11; | insbesondere des Artikels 11; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Februar 2008; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Februar 2008; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. |
Juli 2008; | Juli 2008; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.994/2/V des Staatsrates vom 21. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.994/2/V des Staatsrates vom 21. August |
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
2. April 2003; | 2. April 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für | Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für |
Sprachenkontrolle vom 21. November 2008, | Sprachenkontrolle vom 21. November 2008, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Gesetz": das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion | unter "Gesetz": das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion |
eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und | eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und |
zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes. | zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes. |
Art. 2 - § 1 - Die Arbeitskleidung der Ordnungshüter umfasst folgende | Art. 2 - § 1 - Die Arbeitskleidung der Ordnungshüter umfasst folgende |
Teile: | Teile: |
a) eine malvenfarbene Winterjacke, | a) eine malvenfarbene Winterjacke, |
b) eine malvenfarbene Übergangsjacke, | b) eine malvenfarbene Übergangsjacke, |
c) eine malvenfarbene Windjacke, | c) eine malvenfarbene Windjacke, |
d) einen malvenfarbenen Fleecepullover, | d) einen malvenfarbenen Fleecepullover, |
e) ein weißes T-Shirt, ein weißes Polohemd beziehungsweise ein weißes | e) ein weißes T-Shirt, ein weißes Polohemd beziehungsweise ein weißes |
Hemd, | Hemd, |
f) eine dunkelgraue oder schwarze Hose, | f) eine dunkelgraue oder schwarze Hose, |
g) graue oder schwarze Schuhe, | g) graue oder schwarze Schuhe, |
h) eine malvenfarbene Kappe. | h) eine malvenfarbene Kappe. |
§ 2 - Die Malvenfarbe der Winterjacke, der Übergangsjacke, des | § 2 - Die Malvenfarbe der Winterjacke, der Übergangsjacke, des |
Fleecepullovers und der Kappe entspricht der Referenznummer PMS 268C. | Fleecepullovers und der Kappe entspricht der Referenznummer PMS 268C. |
§ 3 - Die Ordnungshüter, die die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes | § 3 - Die Ordnungshüter, die die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes |
aufgeführten Aufgaben eines befugten Aufsehers ausüben, müssen zudem | aufgeführten Aufgaben eines befugten Aufsehers ausüben, müssen zudem |
ausgerüstet sein mit: | ausgerüstet sein mit: |
a) einer reflektierenden Weste, | a) einer reflektierenden Weste, |
b) einer Armbinde, die den Bestimmungen von Artikel 59.21 des | b) einer Armbinde, die den Bestimmungen von Artikel 59.21 des |
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der |
allgemeinen Straßenverkehrsordnung entspricht, | allgemeinen Straßenverkehrsordnung entspricht, |
b) einem Verkehrsschild C3, das den Bestimmungen von Artikel 68.3 des | b) einem Verkehrsschild C3, das den Bestimmungen von Artikel 68.3 des |
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der |
allgemeinen Straßenverkehrsordnung entspricht. | allgemeinen Straßenverkehrsordnung entspricht. |
§ 4 - Die Winterjacke, die Übergangsjacke, die Windjacke und die | § 4 - Die Winterjacke, die Übergangsjacke, die Windjacke und die |
reflektierende Weste weisen auf dem unteren Teil zwei mindestens 5 cm | reflektierende Weste weisen auf dem unteren Teil zwei mindestens 5 cm |
breite reflektierende Sicherheitsstreifen und einen durchsichtigen | breite reflektierende Sicherheitsstreifen und einen durchsichtigen |
Plastikhalter auf, in den die in Artikel 12 des Gesetzes erwähnte | Plastikhalter auf, in den die in Artikel 12 des Gesetzes erwähnte |
Identifizierungskarte gesteckt werden kann, sodass sie auf lesbare | Identifizierungskarte gesteckt werden kann, sodass sie auf lesbare |
Weise getragen werden kann. | Weise getragen werden kann. |
Art. 3 - § 1 - Das Emblem der Ordnungshüter besteht aus einem Symbol | Art. 3 - § 1 - Das Emblem der Ordnungshüter besteht aus einem Symbol |
und der Aufschrift "Ordnungshüter". Dieses Emblem ist ausschließlich | und der Aufschrift "Ordnungshüter". Dieses Emblem ist ausschließlich |
der Funktion eines Ordnungshüters vorbehalten. | der Funktion eines Ordnungshüters vorbehalten. |
Gemäß der Anlage zum vorliegenden Erlass wird die Aufschrift | Gemäß der Anlage zum vorliegenden Erlass wird die Aufschrift |
"Ordnungshüter" auf dem Fleecepullover, den T-Shirts, den Polohemden | "Ordnungshüter" auf dem Fleecepullover, den T-Shirts, den Polohemden |
und den Hemden rechts vom Symbol und auf der Winterjacke, der | und den Hemden rechts vom Symbol und auf der Winterjacke, der |
Übergangsjacke und der reflektierenden Weste vorne angebracht. Auf der | Übergangsjacke und der reflektierenden Weste vorne angebracht. Auf der |
Rückseite der Winterjacke und der Übergangsjacke wird sie mittig unter | Rückseite der Winterjacke und der Übergangsjacke wird sie mittig unter |
dem Symbol angebracht. Auf der Kappe steht das Symbol ohne Text. | dem Symbol angebracht. Auf der Kappe steht das Symbol ohne Text. |
§ 2 - Das Emblem muss wie folgt angebracht sein: | § 2 - Das Emblem muss wie folgt angebracht sein: |
- auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der Windjacke und der | - auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der Windjacke und der |
reflektierenden Weste: vorne rechts über der Brust und hinten mittig | reflektierenden Weste: vorne rechts über der Brust und hinten mittig |
auf Höhe der Schulterblätter, | auf Höhe der Schulterblätter, |
- auf den Fleecepullovern, T-Shirts, Polohemden und Hemden: vorne | - auf den Fleecepullovern, T-Shirts, Polohemden und Hemden: vorne |
rechts über der Brust, | rechts über der Brust, |
- auf der Kappe: vorne. | - auf der Kappe: vorne. |
§ 3 - Das Emblem muss auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der | § 3 - Das Emblem muss auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der |
Windjacke, dem Fleecepullover und der Kappe weiß sein; auf den | Windjacke, dem Fleecepullover und der Kappe weiß sein; auf den |
T-Shirts, Polohemden, Hemden und der reflektierenden Weste muss es | T-Shirts, Polohemden, Hemden und der reflektierenden Weste muss es |
malvenfarben, Referenznummer PMS 268C, sein. | malvenfarben, Referenznummer PMS 268C, sein. |
Auf der Vorderseite der Winterjacke, der Übergangsjacke, der | Auf der Vorderseite der Winterjacke, der Übergangsjacke, der |
reflektierenden Weste, des Fleecepullovers, der T-Shirts und der | reflektierenden Weste, des Fleecepullovers, der T-Shirts und der |
Polohemden ist dieses Emblem 3 cm hoch. Auf der Rückseite der | Polohemden ist dieses Emblem 3 cm hoch. Auf der Rückseite der |
Winterjacke, der Übergangsjacke und der reflektierenden Weste ist es 7 | Winterjacke, der Übergangsjacke und der reflektierenden Weste ist es 7 |
cm hoch. Auf der Kappe ist das Symbol 2 cm hoch. | cm hoch. Auf der Kappe ist das Symbol 2 cm hoch. |
§ 4 - Das Emblem ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt. | § 4 - Das Emblem ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt. |
§ 5 - Auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der reflektierenden | § 5 - Auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der reflektierenden |
Weste, dem Fleecepullover, den T-Shirts, Polohemden und Hemden kann | Weste, dem Fleecepullover, den T-Shirts, Polohemden und Hemden kann |
das Emblem der organisierenden Gemeinde oder der begünstigten | das Emblem der organisierenden Gemeinde oder der begünstigten |
Gemeinde, des Präventionsdienstes dieser Gemeinden oder der | Gemeinde, des Präventionsdienstes dieser Gemeinden oder der |
begünstigten öffentlichen Verkehrsgesellschaft angebracht werden. | begünstigten öffentlichen Verkehrsgesellschaft angebracht werden. |
Um jede Verwechslung mit anderen bestehenden Uniformen zu vermeiden, | Um jede Verwechslung mit anderen bestehenden Uniformen zu vermeiden, |
darf kein anderes Emblem oder Accessoire an dieser Arbeitskleidung | darf kein anderes Emblem oder Accessoire an dieser Arbeitskleidung |
angebracht werden. | angebracht werden. |
Art. 4 - Der Ordnungshüter, der befugt ist, Taten festzustellen, die | Art. 4 - Der Ordnungshüter, der befugt ist, Taten festzustellen, die |
zu einer kommunalen Verwaltungssanktion führen können oder die | zu einer kommunalen Verwaltungssanktion führen können oder die |
aufgrund von Artikel 3 § 1 Nr. 4 und § 2 des Gesetzes Verstöße gegen | aufgrund von Artikel 3 § 1 Nr. 4 und § 2 des Gesetzes Verstöße gegen |
kommunale Gebührenverordnungen darstellen können, trägt am rechten | kommunale Gebührenverordnungen darstellen können, trägt am rechten |
Ärmel der Winterjacke, der Übergangsjacke, des Fleecepullovers, der | Ärmel der Winterjacke, der Übergangsjacke, des Fleecepullovers, der |
T-Shirts, Polohemden und Hemden ein 2 cm breites Band mit dem Vermerk | T-Shirts, Polohemden und Hemden ein 2 cm breites Band mit dem Vermerk |
"Festellende" [sic, zu lesen ist: "Feststeller"]. | "Festellende" [sic, zu lesen ist: "Feststeller"]. |
Art. 5 - Die Ordnungshüter müssen die komplette Uniform, wie in den | Art. 5 - Die Ordnungshüter müssen die komplette Uniform, wie in den |
Artikeln 2, 3 und 4 beschrieben, ab Dienstantritt tragen. | Artikeln 2, 3 und 4 beschrieben, ab Dienstantritt tragen. |
Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen |
Art. 6 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses müssen | Art. 6 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses müssen |
Ordnungshüter ab Einrichtung des Ordnungshüterdienstes die in Artikel | Ordnungshüter ab Einrichtung des Ordnungshüterdienstes die in Artikel |
2 erwähnte Kappe tragen und ist die bestehende Kleidung mit mindestens | 2 erwähnte Kappe tragen und ist die bestehende Kleidung mit mindestens |
einem Emblem, wie in Artikel 3 erwähnt, versehen, unter dem Vorbehalt, | einem Emblem, wie in Artikel 3 erwähnt, versehen, unter dem Vorbehalt, |
dass diese Teile vom FÖD Inneres zur Verfügung gestellt werden. | dass diese Teile vom FÖD Inneres zur Verfügung gestellt werden. |
Die anderen Teile der Arbeitskleidung, wie in Artikel 2 vorgesehen, | Die anderen Teile der Arbeitskleidung, wie in Artikel 2 vorgesehen, |
werden so schnell wie möglich und spätestens am 1. März 2010 getragen. | werden so schnell wie möglich und spätestens am 1. März 2010 getragen. |
Art. 7 - Der Dienst, der Ordnungshüter beschäftigt, legt die Regeln | Art. 7 - Der Dienst, der Ordnungshüter beschäftigt, legt die Regeln |
über den Unterhalt, die Ersetzung und die Rückgabe der in Artikel 2 | über den Unterhalt, die Ersetzung und die Rückgabe der in Artikel 2 |
erwähnten Arbeitskleidung fest. | erwähnten Arbeitskleidung fest. |
Brüssel, den 7. Dezember 2008 | Brüssel, den 7. Dezember 2008 |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage | Anlage |
Emblem und Arbeitskleidung der Ordnungshüter | Emblem und Arbeitskleidung der Ordnungshüter |
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 22. Dezember 2008, Seiten | [siehe Belgisches Staatsblatt vom 22. Dezember 2008, Seiten |
67703-67704] | 67703-67704] |