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| Arrêté ministériel relatif à la tenue de travail et à l'emblème des « gardiens de la paix ». - Traduction allemande | Ministerieel besluit betreffende de werkkleding en het embleem van de « gemeenschapswachten ». - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 7 DECEMBRE 2008. - Arrêté ministériel relatif à la tenue de travail et | 7 DECEMBER 2008. - Ministerieel besluit betreffende de werkkleding en |
| à l'emblème des « gardiens de la paix ». - Traduction allemande | het embleem van de « gemeenschapswachten ». - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
| l'arrêté ministériel du 7 décembre 2008 relatif à la tenue de travail | besluit van 7 december 2008 betreffende de werkkleding en het embleem |
| et à l'emblème des « gardiens de la paix » (Moniteur belge du 22 | van de « gemeenschapswachten » (Belgisch Staatsblad van 22 december |
| décembre 2008). | 2008). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 7. DEZEMBER 2008 - Ministerieller Erlass über die Arbeitskleidung und | 7. DEZEMBER 2008 - Ministerieller Erlass über die Arbeitskleidung und |
| das Emblem der "Ordnungshüter" | das Emblem der "Ordnungshüter" |
| Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion |
| eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und | eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und |
| zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, so wie | zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, so wie |
| es durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 abgeändert worden ist, | es durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 abgeändert worden ist, |
| insbesondere des Artikels 11; | insbesondere des Artikels 11; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Februar 2008; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Februar 2008; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. |
| Juli 2008; | Juli 2008; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.994/2/V des Staatsrates vom 21. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.994/2/V des Staatsrates vom 21. August |
| 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 2. April 2003; | 2. April 2003; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für | Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für |
| Sprachenkontrolle vom 21. November 2008, | Sprachenkontrolle vom 21. November 2008, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter "Gesetz": das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion | unter "Gesetz": das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion |
| eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und | eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und |
| zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes. | zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes. |
| Art. 2 - § 1 - Die Arbeitskleidung der Ordnungshüter umfasst folgende | Art. 2 - § 1 - Die Arbeitskleidung der Ordnungshüter umfasst folgende |
| Teile: | Teile: |
| a) eine malvenfarbene Winterjacke, | a) eine malvenfarbene Winterjacke, |
| b) eine malvenfarbene Übergangsjacke, | b) eine malvenfarbene Übergangsjacke, |
| c) eine malvenfarbene Windjacke, | c) eine malvenfarbene Windjacke, |
| d) einen malvenfarbenen Fleecepullover, | d) einen malvenfarbenen Fleecepullover, |
| e) ein weißes T-Shirt, ein weißes Polohemd beziehungsweise ein weißes | e) ein weißes T-Shirt, ein weißes Polohemd beziehungsweise ein weißes |
| Hemd, | Hemd, |
| f) eine dunkelgraue oder schwarze Hose, | f) eine dunkelgraue oder schwarze Hose, |
| g) graue oder schwarze Schuhe, | g) graue oder schwarze Schuhe, |
| h) eine malvenfarbene Kappe. | h) eine malvenfarbene Kappe. |
| § 2 - Die Malvenfarbe der Winterjacke, der Übergangsjacke, des | § 2 - Die Malvenfarbe der Winterjacke, der Übergangsjacke, des |
| Fleecepullovers und der Kappe entspricht der Referenznummer PMS 268C. | Fleecepullovers und der Kappe entspricht der Referenznummer PMS 268C. |
| § 3 - Die Ordnungshüter, die die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes | § 3 - Die Ordnungshüter, die die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes |
| aufgeführten Aufgaben eines befugten Aufsehers ausüben, müssen zudem | aufgeführten Aufgaben eines befugten Aufsehers ausüben, müssen zudem |
| ausgerüstet sein mit: | ausgerüstet sein mit: |
| a) einer reflektierenden Weste, | a) einer reflektierenden Weste, |
| b) einer Armbinde, die den Bestimmungen von Artikel 59.21 des | b) einer Armbinde, die den Bestimmungen von Artikel 59.21 des |
| Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der |
| allgemeinen Straßenverkehrsordnung entspricht, | allgemeinen Straßenverkehrsordnung entspricht, |
| b) einem Verkehrsschild C3, das den Bestimmungen von Artikel 68.3 des | b) einem Verkehrsschild C3, das den Bestimmungen von Artikel 68.3 des |
| Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der |
| allgemeinen Straßenverkehrsordnung entspricht. | allgemeinen Straßenverkehrsordnung entspricht. |
| § 4 - Die Winterjacke, die Übergangsjacke, die Windjacke und die | § 4 - Die Winterjacke, die Übergangsjacke, die Windjacke und die |
| reflektierende Weste weisen auf dem unteren Teil zwei mindestens 5 cm | reflektierende Weste weisen auf dem unteren Teil zwei mindestens 5 cm |
| breite reflektierende Sicherheitsstreifen und einen durchsichtigen | breite reflektierende Sicherheitsstreifen und einen durchsichtigen |
| Plastikhalter auf, in den die in Artikel 12 des Gesetzes erwähnte | Plastikhalter auf, in den die in Artikel 12 des Gesetzes erwähnte |
| Identifizierungskarte gesteckt werden kann, sodass sie auf lesbare | Identifizierungskarte gesteckt werden kann, sodass sie auf lesbare |
| Weise getragen werden kann. | Weise getragen werden kann. |
| Art. 3 - § 1 - Das Emblem der Ordnungshüter besteht aus einem Symbol | Art. 3 - § 1 - Das Emblem der Ordnungshüter besteht aus einem Symbol |
| und der Aufschrift "Ordnungshüter". Dieses Emblem ist ausschließlich | und der Aufschrift "Ordnungshüter". Dieses Emblem ist ausschließlich |
| der Funktion eines Ordnungshüters vorbehalten. | der Funktion eines Ordnungshüters vorbehalten. |
| Gemäß der Anlage zum vorliegenden Erlass wird die Aufschrift | Gemäß der Anlage zum vorliegenden Erlass wird die Aufschrift |
| "Ordnungshüter" auf dem Fleecepullover, den T-Shirts, den Polohemden | "Ordnungshüter" auf dem Fleecepullover, den T-Shirts, den Polohemden |
| und den Hemden rechts vom Symbol und auf der Winterjacke, der | und den Hemden rechts vom Symbol und auf der Winterjacke, der |
| Übergangsjacke und der reflektierenden Weste vorne angebracht. Auf der | Übergangsjacke und der reflektierenden Weste vorne angebracht. Auf der |
| Rückseite der Winterjacke und der Übergangsjacke wird sie mittig unter | Rückseite der Winterjacke und der Übergangsjacke wird sie mittig unter |
| dem Symbol angebracht. Auf der Kappe steht das Symbol ohne Text. | dem Symbol angebracht. Auf der Kappe steht das Symbol ohne Text. |
| § 2 - Das Emblem muss wie folgt angebracht sein: | § 2 - Das Emblem muss wie folgt angebracht sein: |
| - auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der Windjacke und der | - auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der Windjacke und der |
| reflektierenden Weste: vorne rechts über der Brust und hinten mittig | reflektierenden Weste: vorne rechts über der Brust und hinten mittig |
| auf Höhe der Schulterblätter, | auf Höhe der Schulterblätter, |
| - auf den Fleecepullovern, T-Shirts, Polohemden und Hemden: vorne | - auf den Fleecepullovern, T-Shirts, Polohemden und Hemden: vorne |
| rechts über der Brust, | rechts über der Brust, |
| - auf der Kappe: vorne. | - auf der Kappe: vorne. |
| § 3 - Das Emblem muss auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der | § 3 - Das Emblem muss auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der |
| Windjacke, dem Fleecepullover und der Kappe weiß sein; auf den | Windjacke, dem Fleecepullover und der Kappe weiß sein; auf den |
| T-Shirts, Polohemden, Hemden und der reflektierenden Weste muss es | T-Shirts, Polohemden, Hemden und der reflektierenden Weste muss es |
| malvenfarben, Referenznummer PMS 268C, sein. | malvenfarben, Referenznummer PMS 268C, sein. |
| Auf der Vorderseite der Winterjacke, der Übergangsjacke, der | Auf der Vorderseite der Winterjacke, der Übergangsjacke, der |
| reflektierenden Weste, des Fleecepullovers, der T-Shirts und der | reflektierenden Weste, des Fleecepullovers, der T-Shirts und der |
| Polohemden ist dieses Emblem 3 cm hoch. Auf der Rückseite der | Polohemden ist dieses Emblem 3 cm hoch. Auf der Rückseite der |
| Winterjacke, der Übergangsjacke und der reflektierenden Weste ist es 7 | Winterjacke, der Übergangsjacke und der reflektierenden Weste ist es 7 |
| cm hoch. Auf der Kappe ist das Symbol 2 cm hoch. | cm hoch. Auf der Kappe ist das Symbol 2 cm hoch. |
| § 4 - Das Emblem ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt. | § 4 - Das Emblem ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt. |
| § 5 - Auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der reflektierenden | § 5 - Auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der reflektierenden |
| Weste, dem Fleecepullover, den T-Shirts, Polohemden und Hemden kann | Weste, dem Fleecepullover, den T-Shirts, Polohemden und Hemden kann |
| das Emblem der organisierenden Gemeinde oder der begünstigten | das Emblem der organisierenden Gemeinde oder der begünstigten |
| Gemeinde, des Präventionsdienstes dieser Gemeinden oder der | Gemeinde, des Präventionsdienstes dieser Gemeinden oder der |
| begünstigten öffentlichen Verkehrsgesellschaft angebracht werden. | begünstigten öffentlichen Verkehrsgesellschaft angebracht werden. |
| Um jede Verwechslung mit anderen bestehenden Uniformen zu vermeiden, | Um jede Verwechslung mit anderen bestehenden Uniformen zu vermeiden, |
| darf kein anderes Emblem oder Accessoire an dieser Arbeitskleidung | darf kein anderes Emblem oder Accessoire an dieser Arbeitskleidung |
| angebracht werden. | angebracht werden. |
| Art. 4 - Der Ordnungshüter, der befugt ist, Taten festzustellen, die | Art. 4 - Der Ordnungshüter, der befugt ist, Taten festzustellen, die |
| zu einer kommunalen Verwaltungssanktion führen können oder die | zu einer kommunalen Verwaltungssanktion führen können oder die |
| aufgrund von Artikel 3 § 1 Nr. 4 und § 2 des Gesetzes Verstöße gegen | aufgrund von Artikel 3 § 1 Nr. 4 und § 2 des Gesetzes Verstöße gegen |
| kommunale Gebührenverordnungen darstellen können, trägt am rechten | kommunale Gebührenverordnungen darstellen können, trägt am rechten |
| Ärmel der Winterjacke, der Übergangsjacke, des Fleecepullovers, der | Ärmel der Winterjacke, der Übergangsjacke, des Fleecepullovers, der |
| T-Shirts, Polohemden und Hemden ein 2 cm breites Band mit dem Vermerk | T-Shirts, Polohemden und Hemden ein 2 cm breites Band mit dem Vermerk |
| "Festellende" [sic, zu lesen ist: "Feststeller"]. | "Festellende" [sic, zu lesen ist: "Feststeller"]. |
| Art. 5 - Die Ordnungshüter müssen die komplette Uniform, wie in den | Art. 5 - Die Ordnungshüter müssen die komplette Uniform, wie in den |
| Artikeln 2, 3 und 4 beschrieben, ab Dienstantritt tragen. | Artikeln 2, 3 und 4 beschrieben, ab Dienstantritt tragen. |
| Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen |
| Art. 6 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses müssen | Art. 6 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses müssen |
| Ordnungshüter ab Einrichtung des Ordnungshüterdienstes die in Artikel | Ordnungshüter ab Einrichtung des Ordnungshüterdienstes die in Artikel |
| 2 erwähnte Kappe tragen und ist die bestehende Kleidung mit mindestens | 2 erwähnte Kappe tragen und ist die bestehende Kleidung mit mindestens |
| einem Emblem, wie in Artikel 3 erwähnt, versehen, unter dem Vorbehalt, | einem Emblem, wie in Artikel 3 erwähnt, versehen, unter dem Vorbehalt, |
| dass diese Teile vom FÖD Inneres zur Verfügung gestellt werden. | dass diese Teile vom FÖD Inneres zur Verfügung gestellt werden. |
| Die anderen Teile der Arbeitskleidung, wie in Artikel 2 vorgesehen, | Die anderen Teile der Arbeitskleidung, wie in Artikel 2 vorgesehen, |
| werden so schnell wie möglich und spätestens am 1. März 2010 getragen. | werden so schnell wie möglich und spätestens am 1. März 2010 getragen. |
| Art. 7 - Der Dienst, der Ordnungshüter beschäftigt, legt die Regeln | Art. 7 - Der Dienst, der Ordnungshüter beschäftigt, legt die Regeln |
| über den Unterhalt, die Ersetzung und die Rückgabe der in Artikel 2 | über den Unterhalt, die Ersetzung und die Rückgabe der in Artikel 2 |
| erwähnten Arbeitskleidung fest. | erwähnten Arbeitskleidung fest. |
| Brüssel, den 7. Dezember 2008 | Brüssel, den 7. Dezember 2008 |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Anlage | Anlage |
| Emblem und Arbeitskleidung der Ordnungshüter | Emblem und Arbeitskleidung der Ordnungshüter |
| [siehe Belgisches Staatsblatt vom 22. Dezember 2008, Seiten | [siehe Belgisches Staatsblatt vom 22. Dezember 2008, Seiten |
| 67703-67704] | 67703-67704] |