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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 07/12/2008
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Arrêté ministériel relatif à la tenue de travail et à l'emblème des « gardiens de la paix ». - Traduction allemande Ministerieel besluit betreffende de werkkleding en het embleem van de « gemeenschapswachten ». - Duitse vertaling
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7 DECEMBRE 2008. - Arrêté ministériel relatif à la tenue de travail et 7 DECEMBER 2008. - Ministerieel besluit betreffende de werkkleding en
à l'emblème des « gardiens de la paix ». - Traduction allemande het embleem van de « gemeenschapswachten ». - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 7 décembre 2008 relatif à la tenue de travail besluit van 7 december 2008 betreffende de werkkleding en het embleem
et à l'emblème des « gardiens de la paix » (Moniteur belge du 22 van de « gemeenschapswachten » (Belgisch Staatsblad van 22 december
décembre 2008). 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
7. DEZEMBER 2008 - Ministerieller Erlass über die Arbeitskleidung und 7. DEZEMBER 2008 - Ministerieller Erlass über die Arbeitskleidung und
das Emblem der "Ordnungshüter" das Emblem der "Ordnungshüter"
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion
eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und
zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, so wie zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, so wie
es durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 abgeändert worden ist, es durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 abgeändert worden ist,
insbesondere des Artikels 11; insbesondere des Artikels 11;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Februar 2008; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Februar 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.
Juli 2008; Juli 2008;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.994/2/V des Staatsrates vom 21. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.994/2/V des Staatsrates vom 21. August
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
2. April 2003; 2. April 2003;
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für
Sprachenkontrolle vom 21. November 2008, Sprachenkontrolle vom 21. November 2008,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Gesetz": das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion unter "Gesetz": das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion
eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und
zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes. zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes.
Art. 2 - § 1 - Die Arbeitskleidung der Ordnungshüter umfasst folgende Art. 2 - § 1 - Die Arbeitskleidung der Ordnungshüter umfasst folgende
Teile: Teile:
a) eine malvenfarbene Winterjacke, a) eine malvenfarbene Winterjacke,
b) eine malvenfarbene Übergangsjacke, b) eine malvenfarbene Übergangsjacke,
c) eine malvenfarbene Windjacke, c) eine malvenfarbene Windjacke,
d) einen malvenfarbenen Fleecepullover, d) einen malvenfarbenen Fleecepullover,
e) ein weißes T-Shirt, ein weißes Polohemd beziehungsweise ein weißes e) ein weißes T-Shirt, ein weißes Polohemd beziehungsweise ein weißes
Hemd, Hemd,
f) eine dunkelgraue oder schwarze Hose, f) eine dunkelgraue oder schwarze Hose,
g) graue oder schwarze Schuhe, g) graue oder schwarze Schuhe,
h) eine malvenfarbene Kappe. h) eine malvenfarbene Kappe.
§ 2 - Die Malvenfarbe der Winterjacke, der Übergangsjacke, des § 2 - Die Malvenfarbe der Winterjacke, der Übergangsjacke, des
Fleecepullovers und der Kappe entspricht der Referenznummer PMS 268C. Fleecepullovers und der Kappe entspricht der Referenznummer PMS 268C.
§ 3 - Die Ordnungshüter, die die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes § 3 - Die Ordnungshüter, die die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes
aufgeführten Aufgaben eines befugten Aufsehers ausüben, müssen zudem aufgeführten Aufgaben eines befugten Aufsehers ausüben, müssen zudem
ausgerüstet sein mit: ausgerüstet sein mit:
a) einer reflektierenden Weste, a) einer reflektierenden Weste,
b) einer Armbinde, die den Bestimmungen von Artikel 59.21 des b) einer Armbinde, die den Bestimmungen von Artikel 59.21 des
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der
allgemeinen Straßenverkehrsordnung entspricht, allgemeinen Straßenverkehrsordnung entspricht,
b) einem Verkehrsschild C3, das den Bestimmungen von Artikel 68.3 des b) einem Verkehrsschild C3, das den Bestimmungen von Artikel 68.3 des
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der
allgemeinen Straßenverkehrsordnung entspricht. allgemeinen Straßenverkehrsordnung entspricht.
§ 4 - Die Winterjacke, die Übergangsjacke, die Windjacke und die § 4 - Die Winterjacke, die Übergangsjacke, die Windjacke und die
reflektierende Weste weisen auf dem unteren Teil zwei mindestens 5 cm reflektierende Weste weisen auf dem unteren Teil zwei mindestens 5 cm
breite reflektierende Sicherheitsstreifen und einen durchsichtigen breite reflektierende Sicherheitsstreifen und einen durchsichtigen
Plastikhalter auf, in den die in Artikel 12 des Gesetzes erwähnte Plastikhalter auf, in den die in Artikel 12 des Gesetzes erwähnte
Identifizierungskarte gesteckt werden kann, sodass sie auf lesbare Identifizierungskarte gesteckt werden kann, sodass sie auf lesbare
Weise getragen werden kann. Weise getragen werden kann.
Art. 3 - § 1 - Das Emblem der Ordnungshüter besteht aus einem Symbol Art. 3 - § 1 - Das Emblem der Ordnungshüter besteht aus einem Symbol
und der Aufschrift "Ordnungshüter". Dieses Emblem ist ausschließlich und der Aufschrift "Ordnungshüter". Dieses Emblem ist ausschließlich
der Funktion eines Ordnungshüters vorbehalten. der Funktion eines Ordnungshüters vorbehalten.
Gemäß der Anlage zum vorliegenden Erlass wird die Aufschrift Gemäß der Anlage zum vorliegenden Erlass wird die Aufschrift
"Ordnungshüter" auf dem Fleecepullover, den T-Shirts, den Polohemden "Ordnungshüter" auf dem Fleecepullover, den T-Shirts, den Polohemden
und den Hemden rechts vom Symbol und auf der Winterjacke, der und den Hemden rechts vom Symbol und auf der Winterjacke, der
Übergangsjacke und der reflektierenden Weste vorne angebracht. Auf der Übergangsjacke und der reflektierenden Weste vorne angebracht. Auf der
Rückseite der Winterjacke und der Übergangsjacke wird sie mittig unter Rückseite der Winterjacke und der Übergangsjacke wird sie mittig unter
dem Symbol angebracht. Auf der Kappe steht das Symbol ohne Text. dem Symbol angebracht. Auf der Kappe steht das Symbol ohne Text.
§ 2 - Das Emblem muss wie folgt angebracht sein: § 2 - Das Emblem muss wie folgt angebracht sein:
- auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der Windjacke und der - auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der Windjacke und der
reflektierenden Weste: vorne rechts über der Brust und hinten mittig reflektierenden Weste: vorne rechts über der Brust und hinten mittig
auf Höhe der Schulterblätter, auf Höhe der Schulterblätter,
- auf den Fleecepullovern, T-Shirts, Polohemden und Hemden: vorne - auf den Fleecepullovern, T-Shirts, Polohemden und Hemden: vorne
rechts über der Brust, rechts über der Brust,
- auf der Kappe: vorne. - auf der Kappe: vorne.
§ 3 - Das Emblem muss auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der § 3 - Das Emblem muss auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der
Windjacke, dem Fleecepullover und der Kappe weiß sein; auf den Windjacke, dem Fleecepullover und der Kappe weiß sein; auf den
T-Shirts, Polohemden, Hemden und der reflektierenden Weste muss es T-Shirts, Polohemden, Hemden und der reflektierenden Weste muss es
malvenfarben, Referenznummer PMS 268C, sein. malvenfarben, Referenznummer PMS 268C, sein.
Auf der Vorderseite der Winterjacke, der Übergangsjacke, der Auf der Vorderseite der Winterjacke, der Übergangsjacke, der
reflektierenden Weste, des Fleecepullovers, der T-Shirts und der reflektierenden Weste, des Fleecepullovers, der T-Shirts und der
Polohemden ist dieses Emblem 3 cm hoch. Auf der Rückseite der Polohemden ist dieses Emblem 3 cm hoch. Auf der Rückseite der
Winterjacke, der Übergangsjacke und der reflektierenden Weste ist es 7 Winterjacke, der Übergangsjacke und der reflektierenden Weste ist es 7
cm hoch. Auf der Kappe ist das Symbol 2 cm hoch. cm hoch. Auf der Kappe ist das Symbol 2 cm hoch.
§ 4 - Das Emblem ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt. § 4 - Das Emblem ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt.
§ 5 - Auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der reflektierenden § 5 - Auf der Winterjacke, der Übergangsjacke, der reflektierenden
Weste, dem Fleecepullover, den T-Shirts, Polohemden und Hemden kann Weste, dem Fleecepullover, den T-Shirts, Polohemden und Hemden kann
das Emblem der organisierenden Gemeinde oder der begünstigten das Emblem der organisierenden Gemeinde oder der begünstigten
Gemeinde, des Präventionsdienstes dieser Gemeinden oder der Gemeinde, des Präventionsdienstes dieser Gemeinden oder der
begünstigten öffentlichen Verkehrsgesellschaft angebracht werden. begünstigten öffentlichen Verkehrsgesellschaft angebracht werden.
Um jede Verwechslung mit anderen bestehenden Uniformen zu vermeiden, Um jede Verwechslung mit anderen bestehenden Uniformen zu vermeiden,
darf kein anderes Emblem oder Accessoire an dieser Arbeitskleidung darf kein anderes Emblem oder Accessoire an dieser Arbeitskleidung
angebracht werden. angebracht werden.
Art. 4 - Der Ordnungshüter, der befugt ist, Taten festzustellen, die Art. 4 - Der Ordnungshüter, der befugt ist, Taten festzustellen, die
zu einer kommunalen Verwaltungssanktion führen können oder die zu einer kommunalen Verwaltungssanktion führen können oder die
aufgrund von Artikel 3 § 1 Nr. 4 und § 2 des Gesetzes Verstöße gegen aufgrund von Artikel 3 § 1 Nr. 4 und § 2 des Gesetzes Verstöße gegen
kommunale Gebührenverordnungen darstellen können, trägt am rechten kommunale Gebührenverordnungen darstellen können, trägt am rechten
Ärmel der Winterjacke, der Übergangsjacke, des Fleecepullovers, der Ärmel der Winterjacke, der Übergangsjacke, des Fleecepullovers, der
T-Shirts, Polohemden und Hemden ein 2 cm breites Band mit dem Vermerk T-Shirts, Polohemden und Hemden ein 2 cm breites Band mit dem Vermerk
"Festellende" [sic, zu lesen ist: "Feststeller"]. "Festellende" [sic, zu lesen ist: "Feststeller"].
Art. 5 - Die Ordnungshüter müssen die komplette Uniform, wie in den Art. 5 - Die Ordnungshüter müssen die komplette Uniform, wie in den
Artikeln 2, 3 und 4 beschrieben, ab Dienstantritt tragen. Artikeln 2, 3 und 4 beschrieben, ab Dienstantritt tragen.
Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 6 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses müssen Art. 6 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses müssen
Ordnungshüter ab Einrichtung des Ordnungshüterdienstes die in Artikel Ordnungshüter ab Einrichtung des Ordnungshüterdienstes die in Artikel
2 erwähnte Kappe tragen und ist die bestehende Kleidung mit mindestens 2 erwähnte Kappe tragen und ist die bestehende Kleidung mit mindestens
einem Emblem, wie in Artikel 3 erwähnt, versehen, unter dem Vorbehalt, einem Emblem, wie in Artikel 3 erwähnt, versehen, unter dem Vorbehalt,
dass diese Teile vom FÖD Inneres zur Verfügung gestellt werden. dass diese Teile vom FÖD Inneres zur Verfügung gestellt werden.
Die anderen Teile der Arbeitskleidung, wie in Artikel 2 vorgesehen, Die anderen Teile der Arbeitskleidung, wie in Artikel 2 vorgesehen,
werden so schnell wie möglich und spätestens am 1. März 2010 getragen. werden so schnell wie möglich und spätestens am 1. März 2010 getragen.
Art. 7 - Der Dienst, der Ordnungshüter beschäftigt, legt die Regeln Art. 7 - Der Dienst, der Ordnungshüter beschäftigt, legt die Regeln
über den Unterhalt, die Ersetzung und die Rückgabe der in Artikel 2 über den Unterhalt, die Ersetzung und die Rückgabe der in Artikel 2
erwähnten Arbeitskleidung fest. erwähnten Arbeitskleidung fest.
Brüssel, den 7. Dezember 2008 Brüssel, den 7. Dezember 2008
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage Anlage
Emblem und Arbeitskleidung der Ordnungshüter Emblem und Arbeitskleidung der Ordnungshüter
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 22. Dezember 2008, Seiten [siehe Belgisches Staatsblatt vom 22. Dezember 2008, Seiten
67703-67704] 67703-67704]
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