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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling |
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6 FEVRIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du | 6 FEBRUARI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het |
28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende |
propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te |
beperken. - Duitse vertaling | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 6 février 2021 modifiant l'arrêté ministériel | besluit van 6 februari 2021 houdende wijziging van het ministerieel |
du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de |
propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 7 février 2021). | verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 7 februari 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
6. FEBRUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 6. FEBRUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19; | des Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Februar 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Februar 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 6. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 6. |
Februar 2021; | Februar 2021; |
Aufgrund der am 6. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahme der | Aufgrund der am 6. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahme der |
Minister, die im Rat darüber beraten haben; | Minister, die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses | jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses |
vom 5. Februar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass | vom 5. Februar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass |
es daher dringend erforderlich ist, Maßnahmen zu erneuern und | es daher dringend erforderlich ist, Maßnahmen zu erneuern und |
bestimmte andere anzupassen; | bestimmte andere anzupassen; |
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. | 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. |
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August | und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August |
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; | 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; |
In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen | In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen |
der RAG und des CELEVAL; | der RAG und des CELEVAL; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
2020; | 2020; |
In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force; | In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) |
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April | Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April |
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG; | Richtlinie 95/46/EG; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von | Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von |
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten | Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten |
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten | Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten |
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im | Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im |
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus | Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus |
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei | COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei |
Sciensano; | Sciensano; |
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte", der auf | In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte", der auf |
der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur | der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur |
Verfügung gestellt wird; | Verfügung gestellt wird; |
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in | In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in |
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober |
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der | 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der |
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; | Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 |
zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in | zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in |
die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; | die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. | In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. |
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus | Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus |
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu | hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu |
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter | Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter |
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; | Maßnahmen eingedämmt werden könnten; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. |
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in | Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in |
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die | Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die |
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen | Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen |
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt | Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt |
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; | befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober |
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von | 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von |
COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und | COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und |
dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter | dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter |
des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen | des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen |
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden | offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden |
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch | müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch |
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; | schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; |
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf | In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf |
nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; | nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; |
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit | In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit |
dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2 | dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2 |
348 bestätigte positive Fälle am 6. Februar 2021 gestiegen ist; | 348 bestätigte positive Fälle am 6. Februar 2021 gestiegen ist; |
In der Erwägung, dass am 6. Februar 2021 insgesamt 1 736 | In der Erwägung, dass am 6. Februar 2021 insgesamt 1 736 |
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass | COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass |
am selben Tag insgesamt 304 Patienten auf Intensivstationen lagen; | am selben Tag insgesamt 304 Patienten auf Intensivstationen lagen; |
In Erwägung der Zahl der belegten Krankenhausbetten; dass der Druck | In Erwägung der Zahl der belegten Krankenhausbetten; dass der Druck |
auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht | auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht |
mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die | mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die |
Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer | Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer |
noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und | noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und |
dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen | dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen |
kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem | kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem |
Staatsgebiet unter Druck zu setzen; | Staatsgebiet unter Druck zu setzen; |
In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor | In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor |
ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 6. Februar 2021 im | ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 6. Februar 2021 im |
14-Tage-Mittel 280,9 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die | 14-Tage-Mittel 280,9 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die |
Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen | Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen |
Krankenhauseinweisungen 1,035 beträgt; dass eine Verringerung der | Krankenhauseinweisungen 1,035 beträgt; dass eine Verringerung der |
Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser | Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser |
gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch | gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch |
umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie | umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie |
unter Kontrolle zu halten; | unter Kontrolle zu halten; |
In Erwägung der Stellungnahme der RAG vom 3. Februar 2021, aus der | In Erwägung der Stellungnahme der RAG vom 3. Februar 2021, aus der |
hervorgeht, dass die epidemiologische Situation noch nicht unter | hervorgeht, dass die epidemiologische Situation noch nicht unter |
Kontrolle ist; dass die Grenzwerte der quantitativen Indikatoren, mit | Kontrolle ist; dass die Grenzwerte der quantitativen Indikatoren, mit |
denen bestimmt wird, ob die Situation unter Kontrolle ist - dazu | denen bestimmt wird, ob die Situation unter Kontrolle ist - dazu |
zählen insbesondere die Zahl der Infektionen, die | zählen insbesondere die Zahl der Infektionen, die |
Krankenhauseinweisungen, die Positivitätsrate und die | Krankenhauseinweisungen, die Positivitätsrate und die |
Reproduktionsrate -, noch nicht erreicht worden sind; | Reproduktionsrate -, noch nicht erreicht worden sind; |
In der Erwägung, dass diese Zahlen, obschon relativ stabil, immer noch | In der Erwägung, dass diese Zahlen, obschon relativ stabil, immer noch |
zu hoch sind; dass einige dieser Zahlen sogar leicht ansteigen; | zu hoch sind; dass einige dieser Zahlen sogar leicht ansteigen; |
In der Erwägung, dass die Bedrohung durch neue Varianten und | In der Erwägung, dass die Bedrohung durch neue Varianten und |
Mutationen real ist; dass die Variante B.1.1.7 in Belgien auf dem | Mutationen real ist; dass die Variante B.1.1.7 in Belgien auf dem |
Vormarsch ist; dass diese Variante in anderen Mitgliedstaaten der | Vormarsch ist; dass diese Variante in anderen Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union bereits weiter verbreitet ist; dass eine weitere | Europäischen Union bereits weiter verbreitet ist; dass eine weitere |
Ausbreitung dieser Variante oder die Einführung neuer Varianten nur | Ausbreitung dieser Variante oder die Einführung neuer Varianten nur |
durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen begrenzt werden kann; | durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen begrenzt werden kann; |
In der Erwägung, dass die Zahlen bestimmte Aktivitäten im Freien | In der Erwägung, dass die Zahlen bestimmte Aktivitäten im Freien |
wieder zulassen; dass es dennoch erforderlich bleibt, diese | wieder zulassen; dass es dennoch erforderlich bleibt, diese |
Aktivitäten auf solche zu beschränken, bei denen die Regeln des Social | Aktivitäten auf solche zu beschränken, bei denen die Regeln des Social |
Distancing jederzeit und mit Sicherheit eingehalten werden können; | Distancing jederzeit und mit Sicherheit eingehalten werden können; |
dass Aktivitäten, bei denen vermehrt Tröpfchen und Aerosole verbreitet | dass Aktivitäten, bei denen vermehrt Tröpfchen und Aerosole verbreitet |
werden, immer noch begrenzt werden müssen; dass daher die Außenanlagen | werden, immer noch begrenzt werden müssen; dass daher die Außenanlagen |
von Zoos und Tierparks in Übereinstimmung mit den geltenden | von Zoos und Tierparks in Übereinstimmung mit den geltenden |
Protokollen wieder geöffnet werden dürfen; | Protokollen wieder geöffnet werden dürfen; |
In Erwägung der Stellungnahme der RMG vom 1. Februar 2021, in der sie | In Erwägung der Stellungnahme der RMG vom 1. Februar 2021, in der sie |
erklärt, dass Masken Mund, Nase und Kinn bedecken und auf jeder Seite | erklärt, dass Masken Mund, Nase und Kinn bedecken und auf jeder Seite |
des Gesichts eng anliegen müssen; dass eine korrekte Verwendung von | des Gesichts eng anliegen müssen; dass eine korrekte Verwendung von |
Masken unerlässlich ist; dass Schals, Nackenwärmer, Bandanas und | Masken unerlässlich ist; dass Schals, Nackenwärmer, Bandanas und |
dergleichen aus diesem Grund keine annehmbaren Alternativen mehr sind; | dergleichen aus diesem Grund keine annehmbaren Alternativen mehr sind; |
In der Erwägung, dass die Einschränkung der Nutzung des öffentlichen | In der Erwägung, dass die Einschränkung der Nutzung des öffentlichen |
Raums zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens dazu beiträgt, Feiern, | Raums zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens dazu beiträgt, Feiern, |
Versammlungen und den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, wobei die | Versammlungen und den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, wobei die |
Regeln des Social Distancing oder des Tragens von Masken nicht | Regeln des Social Distancing oder des Tragens von Masken nicht |
eingehalten werden, zu verringern; dass diese Beschränkung somit dazu | eingehalten werden, zu verringern; dass diese Beschränkung somit dazu |
beiträgt, die Zahl der Ansteckungen und die Übertragungsrate des Virus | beiträgt, die Zahl der Ansteckungen und die Übertragungsrate des Virus |
unter Kontrolle zu halten; | unter Kontrolle zu halten; |
In der Erwägung, dass eine solche Einschränkung der Grundfreiheiten | In der Erwägung, dass eine solche Einschränkung der Grundfreiheiten |
verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein muss; dass sie jedoch | verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein muss; dass sie jedoch |
weiterhin notwendig ist, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit | weiterhin notwendig ist, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit |
der Bevölkerung zu wahren; | der Bevölkerung zu wahren; |
In der Erwägung, dass angesichts der zwiespältigen Gesundheitslage | In der Erwägung, dass angesichts der zwiespältigen Gesundheitslage |
eine Verlängerung dieser Einschränkung weiterhin erforderlich ist, um | eine Verlängerung dieser Einschränkung weiterhin erforderlich ist, um |
eine erneute rasche Verschlechterung der Lage zu verhindern und | eine erneute rasche Verschlechterung der Lage zu verhindern und |
sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und | sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und |
aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und | aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und |
Gesundheitssektors, nicht zunichte gemacht werden; dass nur durch sehr | Gesundheitssektors, nicht zunichte gemacht werden; dass nur durch sehr |
strenge Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Lage unter | strenge Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Lage unter |
Kontrolle bleibt und dass andere Maßnahmen verringert werden können; | Kontrolle bleibt und dass andere Maßnahmen verringert werden können; |
In der Erwägung, dass Körperpflege ein wichtiger Aspekt ist; dass es | In der Erwägung, dass Körperpflege ein wichtiger Aspekt ist; dass es |
nach einer gewissen Zeit notwendig geworden ist, dafür bestimmte | nach einer gewissen Zeit notwendig geworden ist, dafür bestimmte |
Dienstleister, insbesondere Friseure, in Anspruch nehmen zu können; | Dienstleister, insbesondere Friseure, in Anspruch nehmen zu können; |
dass die Wiederzulassung solcher Dienstleistungen zum psychischen | dass die Wiederzulassung solcher Dienstleistungen zum psychischen |
Wohlbefinden der Bürger beitragen kann; dass angesichts der | Wohlbefinden der Bürger beitragen kann; dass angesichts der |
zwiespältigen epidemiologischen Situation ein schrittweises Vorgehen | zwiespältigen epidemiologischen Situation ein schrittweises Vorgehen |
jedoch unerlässlich ist; dass nichtmedizinische Kontaktberufe daher | jedoch unerlässlich ist; dass nichtmedizinische Kontaktberufe daher |
schrittweise wieder geöffnet werden dürfen; | schrittweise wieder geöffnet werden dürfen; |
In der Erwägung, dass das Recht auf Wohnen ein Grundrecht ist, das | In der Erwägung, dass das Recht auf Wohnen ein Grundrecht ist, das |
unter bestimmten Umständen durch die langwierigen restriktiven | unter bestimmten Umständen durch die langwierigen restriktiven |
Maßnahmen über Hausbesichtigungen gefährdet werden kann; dass aus | Maßnahmen über Hausbesichtigungen gefährdet werden kann; dass aus |
diesem Grund Besichtigungen von Immobilien im Rahmen des | diesem Grund Besichtigungen von Immobilien im Rahmen des |
Immobiliensektors unter strengen Bedingungen wieder erlaubt werden | Immobiliensektors unter strengen Bedingungen wieder erlaubt werden |
können; dass Immobilienmakler, deren Tätigkeiten der Aufsicht eines | können; dass Immobilienmakler, deren Tätigkeiten der Aufsicht eines |
Disziplinarorgans unterliegen, bei der Organisation solcher | Disziplinarorgans unterliegen, bei der Organisation solcher |
Besichtigungen ein Gesundheitsprotokoll beachten müssen; dass sie die | Besichtigungen ein Gesundheitsprotokoll beachten müssen; dass sie die |
Einhaltung dieses Protokolls gewährleisten müssen; dass folglich nur | Einhaltung dieses Protokolls gewährleisten müssen; dass folglich nur |
Besichtigungen von Immobilien mit einem Immobilienmakler stattfinden | Besichtigungen von Immobilien mit einem Immobilienmakler stattfinden |
dürfen; | dürfen; |
Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 | Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Nummern 10, 11 und 12 werden aufgehoben. | 1. Die Nummern 10, 11 und 12 werden aufgehoben. |
2. Eine Nummer 15 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "15. "Maske | 2. Eine Nummer 15 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "15. "Maske |
oder Alternative aus Stoff": Maske ohne Ausatemventil aus Stoff oder | oder Alternative aus Stoff": Maske ohne Ausatemventil aus Stoff oder |
Einwegmaterial, die eng am Gesicht anliegt, Nase, Mund und Kinn | Einwegmaterial, die eng am Gesicht anliegt, Nase, Mund und Kinn |
bedeckt und deren Zweck es ist, eine Infizierung durch Kontakt | bedeckt und deren Zweck es ist, eine Infizierung durch Kontakt |
zwischen Personen zu vermeiden." | zwischen Personen zu vermeiden." |
Art. 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "Arten von | 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "Arten von |
Unterkünften" und den Wörtern "mit Ausnahme" die Wörter ", | Unterkünften" und den Wörtern "mit Ausnahme" die Wörter ", |
einschließlich ihrer gemeinschaftlichen Sanitäranlagen," eingefügt. | einschließlich ihrer gemeinschaftlichen Sanitäranlagen," eingefügt. |
2. Absatz 3 wird aufgehoben. | 2. Absatz 3 wird aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Sonnenbanken" durch die Wörter | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Sonnenbanken" durch die Wörter |
" Selbstbedienungssonnenbanken ohne Personal" ersetzt. | " Selbstbedienungssonnenbanken ohne Personal" ersetzt. |
2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 7 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 7 wird aufgehoben. |
3. In § 1 Absatz 2 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "Außenanlagen von | 3. In § 1 Absatz 2 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "Außenanlagen von |
Naturparks" und den Wörtern "einschließlich Eingang" die Wörter ", | Naturparks" und den Wörtern "einschließlich Eingang" die Wörter ", |
Zoos und Tierparks," eingefügt. | Zoos und Tierparks," eingefügt. |
4. In § 3 wird Nummer 5 durch die Wörter ", außer für die in ihrem | 4. In § 3 wird Nummer 5 durch die Wörter ", außer für die in ihrem |
Betrieb durchgeführte Haarpflege" ergänzt. | Betrieb durchgeführte Haarpflege" ergänzt. |
5. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 5. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
6. In § 4 wird Absatz 1 durch einen dritten Gedankenstrich mit | 6. In § 4 wird Absatz 1 durch einen dritten Gedankenstrich mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: "Dienstleistungen von Friseuren und | folgendem Wortlaut ergänzt: "Dienstleistungen von Friseuren und |
Barbieren ausschließlich für die Haarpflege bis einschließlich 28. | Barbieren ausschließlich für die Haarpflege bis einschließlich 28. |
Februar 2021, und zwar unter Einhaltung der Modalitäten des | Februar 2021, und zwar unter Einhaltung der Modalitäten des |
anwendbaren Protokolls, bestimmt von dem Minister der Arbeit und dem | anwendbaren Protokolls, bestimmt von dem Minister der Arbeit und dem |
Minister des Mittelstands und der Selbstständigen gemäß dem Beschluss | Minister des Mittelstands und der Selbstständigen gemäß dem Beschluss |
des Konzertierungsausschusses in dieser Angelegenheit,". | des Konzertierungsausschusses in dieser Angelegenheit,". |
7. In § 4 wird Absatz 1 durch einen vierten Gedankenstrich mit | 7. In § 4 wird Absatz 1 durch einen vierten Gedankenstrich mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: "Dienstleistungen durch Schönheitssalons, | folgendem Wortlaut ergänzt: "Dienstleistungen durch Schönheitssalons, |
nichtmedizinische Fußpflegeinstitute, Nagelstudios, Massagesalons, | nichtmedizinische Fußpflegeinstitute, Nagelstudios, Massagesalons, |
Friseursalons, Barbiere und Tattoo- und Piercingstudios, und zwar | Friseursalons, Barbiere und Tattoo- und Piercingstudios, und zwar |
unter Einhaltung der Modalitäten des anwendbaren Protokolls, bestimmt | unter Einhaltung der Modalitäten des anwendbaren Protokolls, bestimmt |
von dem Minister der Arbeit und dem Minister des Mittelstands und der | von dem Minister der Arbeit und dem Minister des Mittelstands und der |
Selbstständigen gemäß dem Beschluss des Konzertierungsausschusses in | Selbstständigen gemäß dem Beschluss des Konzertierungsausschusses in |
dieser Angelegenheit." | dieser Angelegenheit." |
8. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Dienstleistungen durch in Anlage | 8. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Dienstleistungen durch in Anlage |
1 zum vorliegenden Erlass erwähnte Handelsgeschäfte, private und | 1 zum vorliegenden Erlass erwähnte Handelsgeschäfte, private und |
öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der | öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der |
lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der | lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der |
Bevölkerung notwendig sind" wie folgt ersetzt: | Bevölkerung notwendig sind" wie folgt ersetzt: |
"- Dienstleistungen durch in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähnte | "- Dienstleistungen durch in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähnte |
Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die | Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die |
für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der | für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der |
Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind, | Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind, |
- Dienstleistungen durch den Immobiliensektor für Besichtigungen von | - Dienstleistungen durch den Immobiliensektor für Besichtigungen von |
Immobilien, unter Einhaltung der Modalitäten des anwendbaren | Immobilien, unter Einhaltung der Modalitäten des anwendbaren |
Protokolls." | Protokolls." |
Art. 4 - Artikel 15 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 15 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: "Höchstens 15 Personen - Kinder bis zum Alter von | Wortlaut eingefügt: "Höchstens 15 Personen - Kinder bis zum Alter von |
12 Jahren einschließlich und Diener des Kultes nicht einbegriffen - | 12 Jahren einschließlich und Diener des Kultes nicht einbegriffen - |
dürfen im Rahmen einer Bestattungszeremonie gleichzeitig auf einem | dürfen im Rahmen einer Bestattungszeremonie gleichzeitig auf einem |
Friedhof anwesend sein". | Friedhof anwesend sein". |
2. Im einleitenden Satz des früheren Absatzes 2, der Absatz 3 wird, | 2. Im einleitenden Satz des früheren Absatzes 2, der Absatz 3 wird, |
werden zwischen den Wörtern "in Absatz 1" und den Wörtern "erwähnten | werden zwischen den Wörtern "in Absatz 1" und den Wörtern "erwähnten |
Aktivitäten" die Wörter "und 2" eingefügt. | Aktivitäten" die Wörter "und 2" eingefügt. |
Art. 5 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
"In Abweichung von Absatz 3 ist eine ehrenwörtliche Erklärung nicht | "In Abweichung von Absatz 3 ist eine ehrenwörtliche Erklärung nicht |
erforderlich für Arbeitnehmer des Verkehrssektors oder für | erforderlich für Arbeitnehmer des Verkehrssektors oder für |
Verkehrsdienstleister, einschließlich Lastwagenfahrern, die Güter zur | Verkehrsdienstleister, einschließlich Lastwagenfahrern, die Güter zur |
Verwendung auf dem Staatsgebiet befördern, und solche, die nur auf der | Verwendung auf dem Staatsgebiet befördern, und solche, die nur auf der |
Durchfahrt sind, sofern sie Transportdokumente mitführen, aus denen | Durchfahrt sind, sofern sie Transportdokumente mitführen, aus denen |
hervorgeht, dass sie im Rahmen ihrer Funktion unterwegs sind. | hervorgeht, dass sie im Rahmen ihrer Funktion unterwegs sind. |
In Ermangelung einer solchen ehrenwörtlichen Erklärung oder bei | In Ermangelung einer solchen ehrenwörtlichen Erklärung oder bei |
falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser | falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser |
Erklärung und wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise | Erklärung und wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise |
auch aus den Transportdokumenten im Besitz des im vorhergehenden | auch aus den Transportdokumenten im Besitz des im vorhergehenden |
Absatz erwähnten Arbeitnehmers oder Dienstleisters nicht ergibt, kann | Absatz erwähnten Arbeitnehmers oder Dienstleisters nicht ergibt, kann |
die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex | die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex |
oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise | oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise |
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen | ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen |
von Ausländern verweigert werden." | von Ausländern verweigert werden." |
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "ab dem Alter von 12 Jahren" | 2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "ab dem Alter von 12 Jahren" |
durch die Wörter "ab dem Alter von 6 Jahren" ersetzt. | durch die Wörter "ab dem Alter von 6 Jahren" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die | Art. 6 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die |
durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 1. | durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 1. |
April 2021 einschließlich anwendbar." | April 2021 einschließlich anwendbar." |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 13. Februar 2021 in Kraft, mit | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 13. Februar 2021 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 2, der am 8. Februar 2021 in Kraft tritt, und | Ausnahme von Artikel 2, der am 8. Februar 2021 in Kraft tritt, und |
Artikel 3 Nr. 5 und 7, der am 1. März 2021 in Kraft tritt. | Artikel 3 Nr. 5 und 7, der am 1. März 2021 in Kraft tritt. |
Brüssel, den 6. Februar 2021 | Brüssel, den 6. Februar 2021 |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |