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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 06/02/2021
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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
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6 FEVRIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 6 FEBRUARI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het
28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende
propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te
beperken. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 6 février 2021 modifiant l'arrêté ministériel besluit van 6 februari 2021 houdende wijziging van het ministerieel
du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de
propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 7 février 2021). verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 7 februari 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
6. FEBRUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 6. FEBRUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19; des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Februar 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Februar 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 6. Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 6.
Februar 2021; Februar 2021;
Aufgrund der am 6. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahme der Aufgrund der am 6. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben; Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses
vom 5. Februar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass vom 5. Februar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass
es daher dringend erforderlich ist, Maßnahmen zu erneuern und es daher dringend erforderlich ist, Maßnahmen zu erneuern und
bestimmte andere anzupassen; bestimmte andere anzupassen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24.
und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August
2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist; 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen
der RAG und des CELEVAL; der RAG und des CELEVAL;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli
2020; 2020;
In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force; In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU)
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG; Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei
Sciensano; Sciensano;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte", der auf In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte", der auf
der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur
Verfügung gestellt wird; Verfügung gestellt wird;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020
zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in
die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.
Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die
Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen
Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt
befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von
COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und COVID-19 in der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und
dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter
des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf
nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt;
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit
dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2 dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2
348 bestätigte positive Fälle am 6. Februar 2021 gestiegen ist; 348 bestätigte positive Fälle am 6. Februar 2021 gestiegen ist;
In der Erwägung, dass am 6. Februar 2021 insgesamt 1 736 In der Erwägung, dass am 6. Februar 2021 insgesamt 1 736
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass
am selben Tag insgesamt 304 Patienten auf Intensivstationen lagen; am selben Tag insgesamt 304 Patienten auf Intensivstationen lagen;
In Erwägung der Zahl der belegten Krankenhausbetten; dass der Druck In Erwägung der Zahl der belegten Krankenhausbetten; dass der Druck
auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht
mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die
Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer
noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und
dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen
kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem
Staatsgebiet unter Druck zu setzen; Staatsgebiet unter Druck zu setzen;
In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor
ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 6. Februar 2021 im ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am 6. Februar 2021 im
14-Tage-Mittel 280,9 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die 14-Tage-Mittel 280,9 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die
Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen
Krankenhauseinweisungen 1,035 beträgt; dass eine Verringerung der Krankenhauseinweisungen 1,035 beträgt; dass eine Verringerung der
Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser
gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch
umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie
unter Kontrolle zu halten; unter Kontrolle zu halten;
In Erwägung der Stellungnahme der RAG vom 3. Februar 2021, aus der In Erwägung der Stellungnahme der RAG vom 3. Februar 2021, aus der
hervorgeht, dass die epidemiologische Situation noch nicht unter hervorgeht, dass die epidemiologische Situation noch nicht unter
Kontrolle ist; dass die Grenzwerte der quantitativen Indikatoren, mit Kontrolle ist; dass die Grenzwerte der quantitativen Indikatoren, mit
denen bestimmt wird, ob die Situation unter Kontrolle ist - dazu denen bestimmt wird, ob die Situation unter Kontrolle ist - dazu
zählen insbesondere die Zahl der Infektionen, die zählen insbesondere die Zahl der Infektionen, die
Krankenhauseinweisungen, die Positivitätsrate und die Krankenhauseinweisungen, die Positivitätsrate und die
Reproduktionsrate -, noch nicht erreicht worden sind; Reproduktionsrate -, noch nicht erreicht worden sind;
In der Erwägung, dass diese Zahlen, obschon relativ stabil, immer noch In der Erwägung, dass diese Zahlen, obschon relativ stabil, immer noch
zu hoch sind; dass einige dieser Zahlen sogar leicht ansteigen; zu hoch sind; dass einige dieser Zahlen sogar leicht ansteigen;
In der Erwägung, dass die Bedrohung durch neue Varianten und In der Erwägung, dass die Bedrohung durch neue Varianten und
Mutationen real ist; dass die Variante B.1.1.7 in Belgien auf dem Mutationen real ist; dass die Variante B.1.1.7 in Belgien auf dem
Vormarsch ist; dass diese Variante in anderen Mitgliedstaaten der Vormarsch ist; dass diese Variante in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union bereits weiter verbreitet ist; dass eine weitere Europäischen Union bereits weiter verbreitet ist; dass eine weitere
Ausbreitung dieser Variante oder die Einführung neuer Varianten nur Ausbreitung dieser Variante oder die Einführung neuer Varianten nur
durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen begrenzt werden kann; durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen begrenzt werden kann;
In der Erwägung, dass die Zahlen bestimmte Aktivitäten im Freien In der Erwägung, dass die Zahlen bestimmte Aktivitäten im Freien
wieder zulassen; dass es dennoch erforderlich bleibt, diese wieder zulassen; dass es dennoch erforderlich bleibt, diese
Aktivitäten auf solche zu beschränken, bei denen die Regeln des Social Aktivitäten auf solche zu beschränken, bei denen die Regeln des Social
Distancing jederzeit und mit Sicherheit eingehalten werden können; Distancing jederzeit und mit Sicherheit eingehalten werden können;
dass Aktivitäten, bei denen vermehrt Tröpfchen und Aerosole verbreitet dass Aktivitäten, bei denen vermehrt Tröpfchen und Aerosole verbreitet
werden, immer noch begrenzt werden müssen; dass daher die Außenanlagen werden, immer noch begrenzt werden müssen; dass daher die Außenanlagen
von Zoos und Tierparks in Übereinstimmung mit den geltenden von Zoos und Tierparks in Übereinstimmung mit den geltenden
Protokollen wieder geöffnet werden dürfen; Protokollen wieder geöffnet werden dürfen;
In Erwägung der Stellungnahme der RMG vom 1. Februar 2021, in der sie In Erwägung der Stellungnahme der RMG vom 1. Februar 2021, in der sie
erklärt, dass Masken Mund, Nase und Kinn bedecken und auf jeder Seite erklärt, dass Masken Mund, Nase und Kinn bedecken und auf jeder Seite
des Gesichts eng anliegen müssen; dass eine korrekte Verwendung von des Gesichts eng anliegen müssen; dass eine korrekte Verwendung von
Masken unerlässlich ist; dass Schals, Nackenwärmer, Bandanas und Masken unerlässlich ist; dass Schals, Nackenwärmer, Bandanas und
dergleichen aus diesem Grund keine annehmbaren Alternativen mehr sind; dergleichen aus diesem Grund keine annehmbaren Alternativen mehr sind;
In der Erwägung, dass die Einschränkung der Nutzung des öffentlichen In der Erwägung, dass die Einschränkung der Nutzung des öffentlichen
Raums zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens dazu beiträgt, Feiern, Raums zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens dazu beiträgt, Feiern,
Versammlungen und den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, wobei die Versammlungen und den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, wobei die
Regeln des Social Distancing oder des Tragens von Masken nicht Regeln des Social Distancing oder des Tragens von Masken nicht
eingehalten werden, zu verringern; dass diese Beschränkung somit dazu eingehalten werden, zu verringern; dass diese Beschränkung somit dazu
beiträgt, die Zahl der Ansteckungen und die Übertragungsrate des Virus beiträgt, die Zahl der Ansteckungen und die Übertragungsrate des Virus
unter Kontrolle zu halten; unter Kontrolle zu halten;
In der Erwägung, dass eine solche Einschränkung der Grundfreiheiten In der Erwägung, dass eine solche Einschränkung der Grundfreiheiten
verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein muss; dass sie jedoch verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein muss; dass sie jedoch
weiterhin notwendig ist, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit weiterhin notwendig ist, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit
der Bevölkerung zu wahren; der Bevölkerung zu wahren;
In der Erwägung, dass angesichts der zwiespältigen Gesundheitslage In der Erwägung, dass angesichts der zwiespältigen Gesundheitslage
eine Verlängerung dieser Einschränkung weiterhin erforderlich ist, um eine Verlängerung dieser Einschränkung weiterhin erforderlich ist, um
eine erneute rasche Verschlechterung der Lage zu verhindern und eine erneute rasche Verschlechterung der Lage zu verhindern und
sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und
aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und
Gesundheitssektors, nicht zunichte gemacht werden; dass nur durch sehr Gesundheitssektors, nicht zunichte gemacht werden; dass nur durch sehr
strenge Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Lage unter strenge Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Lage unter
Kontrolle bleibt und dass andere Maßnahmen verringert werden können; Kontrolle bleibt und dass andere Maßnahmen verringert werden können;
In der Erwägung, dass Körperpflege ein wichtiger Aspekt ist; dass es In der Erwägung, dass Körperpflege ein wichtiger Aspekt ist; dass es
nach einer gewissen Zeit notwendig geworden ist, dafür bestimmte nach einer gewissen Zeit notwendig geworden ist, dafür bestimmte
Dienstleister, insbesondere Friseure, in Anspruch nehmen zu können; Dienstleister, insbesondere Friseure, in Anspruch nehmen zu können;
dass die Wiederzulassung solcher Dienstleistungen zum psychischen dass die Wiederzulassung solcher Dienstleistungen zum psychischen
Wohlbefinden der Bürger beitragen kann; dass angesichts der Wohlbefinden der Bürger beitragen kann; dass angesichts der
zwiespältigen epidemiologischen Situation ein schrittweises Vorgehen zwiespältigen epidemiologischen Situation ein schrittweises Vorgehen
jedoch unerlässlich ist; dass nichtmedizinische Kontaktberufe daher jedoch unerlässlich ist; dass nichtmedizinische Kontaktberufe daher
schrittweise wieder geöffnet werden dürfen; schrittweise wieder geöffnet werden dürfen;
In der Erwägung, dass das Recht auf Wohnen ein Grundrecht ist, das In der Erwägung, dass das Recht auf Wohnen ein Grundrecht ist, das
unter bestimmten Umständen durch die langwierigen restriktiven unter bestimmten Umständen durch die langwierigen restriktiven
Maßnahmen über Hausbesichtigungen gefährdet werden kann; dass aus Maßnahmen über Hausbesichtigungen gefährdet werden kann; dass aus
diesem Grund Besichtigungen von Immobilien im Rahmen des diesem Grund Besichtigungen von Immobilien im Rahmen des
Immobiliensektors unter strengen Bedingungen wieder erlaubt werden Immobiliensektors unter strengen Bedingungen wieder erlaubt werden
können; dass Immobilienmakler, deren Tätigkeiten der Aufsicht eines können; dass Immobilienmakler, deren Tätigkeiten der Aufsicht eines
Disziplinarorgans unterliegen, bei der Organisation solcher Disziplinarorgans unterliegen, bei der Organisation solcher
Besichtigungen ein Gesundheitsprotokoll beachten müssen; dass sie die Besichtigungen ein Gesundheitsprotokoll beachten müssen; dass sie die
Einhaltung dieses Protokolls gewährleisten müssen; dass folglich nur Einhaltung dieses Protokolls gewährleisten müssen; dass folglich nur
Besichtigungen von Immobilien mit einem Immobilienmakler stattfinden Besichtigungen von Immobilien mit einem Immobilienmakler stattfinden
dürfen; dürfen;
Aufgrund der Dringlichkeit, Aufgrund der Dringlichkeit,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert:
1. Die Nummern 10, 11 und 12 werden aufgehoben. 1. Die Nummern 10, 11 und 12 werden aufgehoben.
2. Eine Nummer 15 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "15. "Maske 2. Eine Nummer 15 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "15. "Maske
oder Alternative aus Stoff": Maske ohne Ausatemventil aus Stoff oder oder Alternative aus Stoff": Maske ohne Ausatemventil aus Stoff oder
Einwegmaterial, die eng am Gesicht anliegt, Nase, Mund und Kinn Einwegmaterial, die eng am Gesicht anliegt, Nase, Mund und Kinn
bedeckt und deren Zweck es ist, eine Infizierung durch Kontakt bedeckt und deren Zweck es ist, eine Infizierung durch Kontakt
zwischen Personen zu vermeiden." zwischen Personen zu vermeiden."
Art. 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "Arten von 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "Arten von
Unterkünften" und den Wörtern "mit Ausnahme" die Wörter ", Unterkünften" und den Wörtern "mit Ausnahme" die Wörter ",
einschließlich ihrer gemeinschaftlichen Sanitäranlagen," eingefügt. einschließlich ihrer gemeinschaftlichen Sanitäranlagen," eingefügt.
2. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Sonnenbanken" durch die Wörter 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Sonnenbanken" durch die Wörter
" Selbstbedienungssonnenbanken ohne Personal" ersetzt. " Selbstbedienungssonnenbanken ohne Personal" ersetzt.
2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 7 wird aufgehoben. 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 7 wird aufgehoben.
3. In § 1 Absatz 2 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "Außenanlagen von 3. In § 1 Absatz 2 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "Außenanlagen von
Naturparks" und den Wörtern "einschließlich Eingang" die Wörter ", Naturparks" und den Wörtern "einschließlich Eingang" die Wörter ",
Zoos und Tierparks," eingefügt. Zoos und Tierparks," eingefügt.
4. In § 3 wird Nummer 5 durch die Wörter ", außer für die in ihrem 4. In § 3 wird Nummer 5 durch die Wörter ", außer für die in ihrem
Betrieb durchgeführte Haarpflege" ergänzt. Betrieb durchgeführte Haarpflege" ergänzt.
5. Paragraph 3 wird aufgehoben. 5. Paragraph 3 wird aufgehoben.
6. In § 4 wird Absatz 1 durch einen dritten Gedankenstrich mit 6. In § 4 wird Absatz 1 durch einen dritten Gedankenstrich mit
folgendem Wortlaut ergänzt: "Dienstleistungen von Friseuren und folgendem Wortlaut ergänzt: "Dienstleistungen von Friseuren und
Barbieren ausschließlich für die Haarpflege bis einschließlich 28. Barbieren ausschließlich für die Haarpflege bis einschließlich 28.
Februar 2021, und zwar unter Einhaltung der Modalitäten des Februar 2021, und zwar unter Einhaltung der Modalitäten des
anwendbaren Protokolls, bestimmt von dem Minister der Arbeit und dem anwendbaren Protokolls, bestimmt von dem Minister der Arbeit und dem
Minister des Mittelstands und der Selbstständigen gemäß dem Beschluss Minister des Mittelstands und der Selbstständigen gemäß dem Beschluss
des Konzertierungsausschusses in dieser Angelegenheit,". des Konzertierungsausschusses in dieser Angelegenheit,".
7. In § 4 wird Absatz 1 durch einen vierten Gedankenstrich mit 7. In § 4 wird Absatz 1 durch einen vierten Gedankenstrich mit
folgendem Wortlaut ergänzt: "Dienstleistungen durch Schönheitssalons, folgendem Wortlaut ergänzt: "Dienstleistungen durch Schönheitssalons,
nichtmedizinische Fußpflegeinstitute, Nagelstudios, Massagesalons, nichtmedizinische Fußpflegeinstitute, Nagelstudios, Massagesalons,
Friseursalons, Barbiere und Tattoo- und Piercingstudios, und zwar Friseursalons, Barbiere und Tattoo- und Piercingstudios, und zwar
unter Einhaltung der Modalitäten des anwendbaren Protokolls, bestimmt unter Einhaltung der Modalitäten des anwendbaren Protokolls, bestimmt
von dem Minister der Arbeit und dem Minister des Mittelstands und der von dem Minister der Arbeit und dem Minister des Mittelstands und der
Selbstständigen gemäß dem Beschluss des Konzertierungsausschusses in Selbstständigen gemäß dem Beschluss des Konzertierungsausschusses in
dieser Angelegenheit." dieser Angelegenheit."
8. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Dienstleistungen durch in Anlage 8. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Dienstleistungen durch in Anlage
1 zum vorliegenden Erlass erwähnte Handelsgeschäfte, private und 1 zum vorliegenden Erlass erwähnte Handelsgeschäfte, private und
öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der
lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der
Bevölkerung notwendig sind" wie folgt ersetzt: Bevölkerung notwendig sind" wie folgt ersetzt:
"- Dienstleistungen durch in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähnte "- Dienstleistungen durch in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähnte
Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die
für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der
Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind, Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind,
- Dienstleistungen durch den Immobiliensektor für Besichtigungen von - Dienstleistungen durch den Immobiliensektor für Besichtigungen von
Immobilien, unter Einhaltung der Modalitäten des anwendbaren Immobilien, unter Einhaltung der Modalitäten des anwendbaren
Protokolls." Protokolls."
Art. 4 - Artikel 15 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 15 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: "Höchstens 15 Personen - Kinder bis zum Alter von Wortlaut eingefügt: "Höchstens 15 Personen - Kinder bis zum Alter von
12 Jahren einschließlich und Diener des Kultes nicht einbegriffen - 12 Jahren einschließlich und Diener des Kultes nicht einbegriffen -
dürfen im Rahmen einer Bestattungszeremonie gleichzeitig auf einem dürfen im Rahmen einer Bestattungszeremonie gleichzeitig auf einem
Friedhof anwesend sein". Friedhof anwesend sein".
2. Im einleitenden Satz des früheren Absatzes 2, der Absatz 3 wird, 2. Im einleitenden Satz des früheren Absatzes 2, der Absatz 3 wird,
werden zwischen den Wörtern "in Absatz 1" und den Wörtern "erwähnten werden zwischen den Wörtern "in Absatz 1" und den Wörtern "erwähnten
Aktivitäten" die Wörter "und 2" eingefügt. Aktivitäten" die Wörter "und 2" eingefügt.
Art. 5 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von Absatz 3 ist eine ehrenwörtliche Erklärung nicht "In Abweichung von Absatz 3 ist eine ehrenwörtliche Erklärung nicht
erforderlich für Arbeitnehmer des Verkehrssektors oder für erforderlich für Arbeitnehmer des Verkehrssektors oder für
Verkehrsdienstleister, einschließlich Lastwagenfahrern, die Güter zur Verkehrsdienstleister, einschließlich Lastwagenfahrern, die Güter zur
Verwendung auf dem Staatsgebiet befördern, und solche, die nur auf der Verwendung auf dem Staatsgebiet befördern, und solche, die nur auf der
Durchfahrt sind, sofern sie Transportdokumente mitführen, aus denen Durchfahrt sind, sofern sie Transportdokumente mitführen, aus denen
hervorgeht, dass sie im Rahmen ihrer Funktion unterwegs sind. hervorgeht, dass sie im Rahmen ihrer Funktion unterwegs sind.
In Ermangelung einer solchen ehrenwörtlichen Erklärung oder bei In Ermangelung einer solchen ehrenwörtlichen Erklärung oder bei
falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser
Erklärung und wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise Erklärung und wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise
auch aus den Transportdokumenten im Besitz des im vorhergehenden auch aus den Transportdokumenten im Besitz des im vorhergehenden
Absatz erwähnten Arbeitnehmers oder Dienstleisters nicht ergibt, kann Absatz erwähnten Arbeitnehmers oder Dienstleisters nicht ergibt, kann
die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex
oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen
von Ausländern verweigert werden." von Ausländern verweigert werden."
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "ab dem Alter von 12 Jahren" 2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "ab dem Alter von 12 Jahren"
durch die Wörter "ab dem Alter von 6 Jahren" ersetzt. durch die Wörter "ab dem Alter von 6 Jahren" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die Art. 6 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die
durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 1. durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 1.
April 2021 einschließlich anwendbar." April 2021 einschließlich anwendbar."
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 13. Februar 2021 in Kraft, mit Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 13. Februar 2021 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 2, der am 8. Februar 2021 in Kraft tritt, und Ausnahme von Artikel 2, der am 8. Februar 2021 in Kraft tritt, und
Artikel 3 Nr. 5 und 7, der am 1. März 2021 in Kraft tritt. Artikel 3 Nr. 5 und 7, der am 1. März 2021 in Kraft tritt.
Brüssel, den 6. Februar 2021 Brüssel, den 6. Februar 2021
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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