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Vue multilingue de Arrêté Du Gouvernement Wallon du 27/05/2010
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Arrêté du Gouvernement wallon portant statut des agences de voyages. - Addendum Besluit van de Waalse Regering houdende het statuut van de reisbureaus. - Addendum
SERVICE PUBLIC DE WALLONIE WAALSE OVERHEIDSDIENST
27 MAI 2010. - Arrêté du Gouvernement wallon portant statut des 27 MEI 2010. - Besluit van de Waalse Regering houdende het statuut van
agences de voyages. - Addendum de reisbureaus. - Addendum
La traduction en langue allemande de l'arrêté susmentionné, publié De vertaling in het Duits van bovenvermeld besluit, bekendgemaakt in
dans le Moniteur belge du 16 juin 2010, à la page 37576, figure het Belgisch Staatsblad van 16 juni 2010 op blz. 37576, staat
ci-dessous. hierboven vermeld.
Die Wallonische Regierung, Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Dekrets vom 22. April 2010 zur Festlegung des Status der Aufgrund des Dekrets vom 22. April 2010 zur Festlegung des Status der
Reiseagenturen; Reiseagenturen;
Aufgrund des durch den "Conseil supérieur du Tourisme" (Hoher Rat für Aufgrund des durch den "Conseil supérieur du Tourisme" (Hoher Rat für
Tourismus) am 29. April 2008 abgegebenen Gutachtens; Tourismus) am 29. April 2008 abgegebenen Gutachtens;
Aufgrund des durch den technischen Ausschuss der Reiseagenturen am 22. Aufgrund des durch den technischen Ausschuss der Reiseagenturen am 22.
April 2008 abgegebenen Gutachtens; April 2008 abgegebenen Gutachtens;
Aufgrund des am 3. April 2008 abgegebenen Gutachtens der Aufgrund des am 3. April 2008 abgegebenen Gutachtens der
Finanzinspektion; Finanzinspektion;
Aufgrund des am 10. April 2008 gegebenen Einverständnisses des Aufgrund des am 10. April 2008 gegebenen Einverständnisses des
Haushaltsministers; Haushaltsministers;
Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden und Städte; Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden und Städte;
Nach Beratung, Nach Beratung,
Beschliesst : Beschliesst :
Titel 1 - Genehmigungen Titel 1 - Genehmigungen
KAPITEL I - Die verschiedenen Kategorien von Genehmigungen KAPITEL I - Die verschiedenen Kategorien von Genehmigungen
Artikel 1 - § 1. In vorliegendem Text gelten folgende Artikel 1 - § 1. In vorliegendem Text gelten folgende
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
1° Dekret: das Dekret vom 22. April 2010 zur Festlegung des Status der 1° Dekret: das Dekret vom 22. April 2010 zur Festlegung des Status der
Reiseagenturen; Reiseagenturen;
2° zuständige Behörde: eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 2° zuständige Behörde: eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;
3° Richtlinien: 3° Richtlinien:
- die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
sowie ihre späteren Abänderungen; sowie ihre späteren Abänderungen;
- die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt; vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt;
4° Reiseagentur: die Reiseagentur im Sinne von Artikel 1, § 2, 2° des 4° Reiseagentur: die Reiseagentur im Sinne von Artikel 1, § 2, 2° des
Dekrets; Dekrets;
5° Dienstleister: der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° 5° Dienstleister: der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3°
des Dekrets; des Dekrets;
6° reglementierter Beruf: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe 6° reglementierter Beruf: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe
von beruflichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie von beruflichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;
7° Ausbildungsnachweis: ein Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 3 7° Ausbildungsnachweis: ein Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 3
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;
8° Einschreiben: jede Einsendung im Sinne von Artikel 1, § 2, 4° des 8° Einschreiben: jede Einsendung im Sinne von Artikel 1, § 2, 4° des
Dekrets. Dekrets.
§ 2. Die Berechnung der Fristen erfolgt nach folgenden Regeln: § 2. Die Berechnung der Fristen erfolgt nach folgenden Regeln:
- der Empfangstag der Urkunde, der den Anfang einer Frist bildet, wird - der Empfangstag der Urkunde, der den Anfang einer Frist bildet, wird
nicht darin aufgenommen; nicht darin aufgenommen;
- der Verfallstag wird in der Frist aufgenommen. Fällt dieser Tag - der Verfallstag wird in der Frist aufgenommen. Fällt dieser Tag
jedoch auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen jedoch auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen
Feiertag, wird er auf den nachfolgenden Arbeitstag verlegt. Feiertag, wird er auf den nachfolgenden Arbeitstag verlegt.
Art. 2 - § 1. Es gibt drei Kategorien von Genehmigungen, die es Art. 2 - § 1. Es gibt drei Kategorien von Genehmigungen, die es
erlauben, die in Artikel 2, § 1 des Dekrets bestimmte Aktivität nach erlauben, die in Artikel 2, § 1 des Dekrets bestimmte Aktivität nach
den unten stehenden Unterscheidungen auszuüben: den unten stehenden Unterscheidungen auszuüben:
1° die Genehmigung der Kategorie A, die Folgendes erlaubt: 1° die Genehmigung der Kategorie A, die Folgendes erlaubt:
a) die Veranstaltung, als Unternehmer oder Subunternehmer, und den a) die Veranstaltung, als Unternehmer oder Subunternehmer, und den
Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, für Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, für
Einzelpersonen oder für Gruppen; Einzelpersonen oder für Gruppen;
b) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von durch Dritte b) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von durch Dritte
organisierten Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, von organisierten Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, von
Ubernachtungs- und Essensscheinen; Ubernachtungs- und Essensscheinen;
c) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von Fahr- und c) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von Fahr- und
Flugscheinen für alle Transportarten; Flugscheinen für alle Transportarten;
2° die Genehmigung der Kategorie B, die Folgendes erlaubt: 2° die Genehmigung der Kategorie B, die Folgendes erlaubt:
a) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von durch Dritte a) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von durch Dritte
organisierten Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, von organisierten Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, von
Ubernachtungs- und Essensscheinen; Ubernachtungs- und Essensscheinen;
b) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von Fahr- und b) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von Fahr- und
Flugscheinen für alle Transportarten; Flugscheinen für alle Transportarten;
3° die Genehmigung der Kategorie C, die den Reisebusbetreibern 3° die Genehmigung der Kategorie C, die den Reisebusbetreibern
Folgendes erlaubt: Folgendes erlaubt:
a) die Veranstaltung, als Unternehmer oder Subunternehmer, und den a) die Veranstaltung, als Unternehmer oder Subunternehmer, und den
Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, wenn der Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, wenn der
Hauptteil des Transports per Reisebus stattfinden muss; Hauptteil des Transports per Reisebus stattfinden muss;
b) den Verkauf, als Vermittler, von Pauschalreisen und b) den Verkauf, als Vermittler, von Pauschalreisen und
Pauschalaufenthalten, die durch Dritte organisiert werden, die über Pauschalaufenthalten, die durch Dritte organisiert werden, die über
eine der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Genehmigungen verfügen, eine der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Genehmigungen verfügen,
wenn der Hauptteil des Transports per Reisebus stattfinden muss. wenn der Hauptteil des Transports per Reisebus stattfinden muss.
§ 2. Eine selbe natürliche oder juristische Person kann nicht Inhaber § 2. Eine selbe natürliche oder juristische Person kann nicht Inhaber
mehrerer Genehmigungen sein, was auch deren Kategorien sind. mehrerer Genehmigungen sein, was auch deren Kategorien sind.
KAPITEL II - Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung KAPITEL II - Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung
Abschnitt 1 - Bedingungen betreffend die Personen Abschnitt 1 - Bedingungen betreffend die Personen
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit
Art. 3 - Der Antragsteller für die Genehmigung oder die mit der Art. 3 - Der Antragsteller für die Genehmigung oder die mit der
täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) muss täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) muss
(müssen) eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: (müssen) eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
1° Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der 1° Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der
Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese
Länder anwendbar wird, sein; Länder anwendbar wird, sein;
2° Angehöriger eines der Mitgliedstaaten des Europarats sein, der das 2° Angehöriger eines der Mitgliedstaaten des Europarats sein, der das
Europäische Niederlassungsabkommen ratifiziert hat; Europäische Niederlassungsabkommen ratifiziert hat;
3° Angehöriger eines Drittstaats sein, der in Belgien den Status eines 3° Angehöriger eines Drittstaats sein, der in Belgien den Status eines
langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten hat und/oder ein langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten hat und/oder ein
Familienmitglied eines EU-Bürgers sein, der sein Recht auf Familienmitglied eines EU-Bürgers sein, der sein Recht auf
Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ausübt. Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ausübt.
Berufliche Eignung Berufliche Eignung
Art. 4 - § 1. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie A Art. 4 - § 1. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie A
oder die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) oder die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n)
Person(en) muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: Person(en) muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
A. Inhaber sein A. Inhaber sein
1° eines Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem 1° eines Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem
entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische
Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten
Diplom, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Diplom, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer
Reiseagentur haben, oder Reiseagentur haben, oder
2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden 2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden
durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder
die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine
relevante Erfahrung von zwei Jahren in einer Reiseagentur haben, oder relevante Erfahrung von zwei Jahren in einer Reiseagentur haben, oder
3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich 3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich
Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch
das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et
petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die
alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und
Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante
Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder
4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen 4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen
Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister,
zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird,
und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur
haben; haben;
B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer
Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Bedingungen haben. genannten Bedingungen haben.
§ 2. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie B oder die § 2. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie B oder die
mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en)
muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
A. Inhaber sein A. Inhaber sein
1° des Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem 1° des Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem
entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische
Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten
Diplom, oder Diplom, oder
2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden 2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden
durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder
die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine
relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder
3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich 3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich
Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch
das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et
petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die
alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und
Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante
Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder
4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen 4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen
Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister,
zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird,
und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur
haben. haben.
B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer
Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Bedingungen haben. genannten Bedingungen haben.
§ 3. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie C oder die § 3. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie C oder die
mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en)
muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
A. Inhaber sein A. Inhaber sein
1° eines Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem 1° eines Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem
entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische
Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten
Diplom, oder Diplom, oder
2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden 2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden
durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder
die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine
relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder
3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich 3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich
Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch
das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et
petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die
alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und
Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante
Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder
4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen 4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen
Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister,
zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird,
und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur
haben; haben;
B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer
Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Bedingungen haben. genannten Bedingungen haben.
§ 4. Die Antragsteller, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind, wo § 4. Die Antragsteller, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind, wo
der Beruf der Reiseagentur reglementiert ist, und die eine Genehmigung der Beruf der Reiseagentur reglementiert ist, und die eine Genehmigung
der Kategorie A, B oder C erhalten möchten, oder die mit der täglichen der Kategorie A, B oder C erhalten möchten, oder die mit der täglichen
Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) müssen eine der Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) müssen eine der
folgenden Bedingungen erfüllen: folgenden Bedingungen erfüllen:
A. Inhaber eines Eignungs- oder Ausbildungsnachweises sein, der durch A. Inhaber eines Eignungs- oder Ausbildungsnachweises sein, der durch
einen Mitgliedsstaat vorgeschrieben wird, um für den reglementierten einen Mitgliedsstaat vorgeschrieben wird, um für den reglementierten
Beruf der Reiseagentur auf seinem Hoheitsgebiet, oder für die Ausübung Beruf der Reiseagentur auf seinem Hoheitsgebiet, oder für die Ausübung
dieser Aktivität auf diesem Gebiet zugelassen zu werden, und der die dieser Aktivität auf diesem Gebiet zugelassen zu werden, und der die
folgenden Bedingungen erfüllt: folgenden Bedingungen erfüllt:
1° der Nachweis wird durch eine zuständige Behörde in einem 1° der Nachweis wird durch eine zuständige Behörde in einem
Mitgliedstaat erteilt, die in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen Mitgliedstaat erteilt, die in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen
oder administrativen Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat benannt oder administrativen Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat benannt
wurde, und wurde, und
2° aus dem Eignungs- oder Ausbildungsnachweis stellt sich heraus, dass 2° aus dem Eignungs- oder Ausbildungsnachweis stellt sich heraus, dass
der Inhaber der Inhaber
- einen postsekundaren, mindestens drei Jahre dauernden Studienzyklus - einen postsekundaren, mindestens drei Jahre dauernden Studienzyklus
in einer Universität oder einer Lehranstalt für Hochschulunterricht in einer Universität oder einer Lehranstalt für Hochschulunterricht
oder einer anderen Lehranstalt mit einem gleichwertigen oder einer anderen Lehranstalt mit einem gleichwertigen
Ausbildungsniveau sowie gegebenenfalls die erforderliche Ausbildungsniveau sowie gegebenenfalls die erforderliche
Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren Studienzyklus Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren Studienzyklus
absolviert hat, oder absolviert hat, oder
- einen postsekundaren, mindestens ein Jahr dauernden Studienzyklus - einen postsekundaren, mindestens ein Jahr dauernden Studienzyklus
absolviert hat, für den eine der Zugangsbedingungen im Allgemeinen die absolviert hat, für den eine der Zugangsbedingungen im Allgemeinen die
Absolvierung eines für den Zugang zum betreffenden postsekundaren Absolvierung eines für den Zugang zum betreffenden postsekundaren
Unterricht erforderlichen sekundaren Studienzyklus ist, oder eine Unterricht erforderlichen sekundaren Studienzyklus ist, oder eine
gleichwertige Ausbildung der Sekundarstufe, sowie gegebenenfalls die gleichwertige Ausbildung der Sekundarstufe, sowie gegebenenfalls die
erforderliche Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren erforderliche Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren
Studienzyklus absolviert hat. Studienzyklus absolviert hat.
Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Mitgliedstaat Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Mitgliedstaat
erhaltene Nachweis zur Bestätigung der Absolvierung einer Ausbildung erhaltene Nachweis zur Bestätigung der Absolvierung einer Ausbildung
in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, wenn diese in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, wenn diese
Ausbildung durch diesen Mitgliedstaat als gleichwertig betrachtet Ausbildung durch diesen Mitgliedstaat als gleichwertig betrachtet
wird. wird.
Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Drittstaat Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Drittstaat
erhaltene Nachweis, wenn der Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis erhaltene Nachweis, wenn der Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis
als gleichwertig anerkennt, und sein Inhaber eine dreijährige als gleichwertig anerkennt, und sein Inhaber eine dreijährige
Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat hat, oder Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat hat, oder
B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer
Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Bedingungen haben. genannten Bedingungen haben.
§ 5. Die Antragsteller, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind, wo § 5. Die Antragsteller, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind, wo
der Beruf der Reiseagentur nicht reglementiert ist, und die eine der Beruf der Reiseagentur nicht reglementiert ist, und die eine
Genehmigung der Kategorie A, B oder C erhalten möchten, und die mit Genehmigung der Kategorie A, B oder C erhalten möchten, und die mit
der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en)
müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
A. während der letzten zehn Jahre den Beruf der Reiseagentur ausgeübt A. während der letzten zehn Jahre den Beruf der Reiseagentur ausgeübt
haben, und haben, und
B. Inhaber eines Eignungs- oder Ausbildungsnachweises sein, der B. Inhaber eines Eignungs- oder Ausbildungsnachweises sein, der
folgenden Bedingungen genügt: folgenden Bedingungen genügt:
1° der Nachweis wird durch eine zuständige Behörde in einem 1° der Nachweis wird durch eine zuständige Behörde in einem
Mitgliedstaat erteilt, die in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen Mitgliedstaat erteilt, die in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen
oder administrativen Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat benannt oder administrativen Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat benannt
wurde, und wurde, und
2° aus dem Eignungs- oder Ausbildungsnachweis stellt sich heraus, dass 2° aus dem Eignungs- oder Ausbildungsnachweis stellt sich heraus, dass
der Inhaber der Inhaber
- einen postsekundaren, mindestens drei Jahre dauernden Studienzyklus - einen postsekundaren, mindestens drei Jahre dauernden Studienzyklus
in einer Universität oder einer Lehranstalt für Hochschulunterricht in einer Universität oder einer Lehranstalt für Hochschulunterricht
oder einer anderen Lehranstalt mit einem gleichwertigen oder einer anderen Lehranstalt mit einem gleichwertigen
Ausbildungsniveau sowie gegebenenfalls die erforderliche Ausbildungsniveau sowie gegebenenfalls die erforderliche
Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren Studienzyklus Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren Studienzyklus
absolviert hat, wobei der Nachweis bescheinigt, dass der Inhaber für absolviert hat, wobei der Nachweis bescheinigt, dass der Inhaber für
die Ausübung des Berufs der Reiseagentur vorbereitet ist, oder die Ausübung des Berufs der Reiseagentur vorbereitet ist, oder
- einen postsekundaren, mindestens ein Jahr dauernden Studienzyklus - einen postsekundaren, mindestens ein Jahr dauernden Studienzyklus
absolviert hat, für den eine der Zugangsbedingungen im Allgemeinen die absolviert hat, für den eine der Zugangsbedingungen im Allgemeinen die
Absolvierung eines für den Zugang zum betreffenden postsekundaren Absolvierung eines für den Zugang zum betreffenden postsekundaren
Unterricht erforderlichen sekundaren Studienzyklus ist, oder eine Unterricht erforderlichen sekundaren Studienzyklus ist, oder eine
gleichwertige Ausbildung der Sekundarstufe, sowie gegebenenfalls die gleichwertige Ausbildung der Sekundarstufe, sowie gegebenenfalls die
erforderliche Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren erforderliche Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren
Studienzyklus absolviert hat, wobei der Nachweis bescheinigt, dass der Studienzyklus absolviert hat, wobei der Nachweis bescheinigt, dass der
Inhaber für die Ausübung des Berufs der Reiseagentur vorbereitet ist. Inhaber für die Ausübung des Berufs der Reiseagentur vorbereitet ist.
Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Mitgliedstaat Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Mitgliedstaat
erhaltene Nachweis zur Bestätigung der Absolvierung einer Ausbildung erhaltene Nachweis zur Bestätigung der Absolvierung einer Ausbildung
in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, wenn diese in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, wenn diese
Ausbildung durch diesen Mitgliedstaat als gleichwertig betrachtet Ausbildung durch diesen Mitgliedstaat als gleichwertig betrachtet
wird. wird.
Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Drittstaat Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Drittstaat
erhaltene Nachweis, wenn der Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis erhaltene Nachweis, wenn der Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis
als gleichwertig anerkennt, und sein Inhaber eine dreijährige als gleichwertig anerkennt, und sein Inhaber eine dreijährige
Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat hat, oder Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat hat, oder
C. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer C. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer
Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Bedingungen haben. genannten Bedingungen haben.
§ 6. Die in den oben stehenden Paragraphen angegebenen Bedingungen § 6. Die in den oben stehenden Paragraphen angegebenen Bedingungen
gelten in folgenden beiden Fällen als erfüllt: gelten in folgenden beiden Fällen als erfüllt:
A. wenn die betreffende Person einen Ausbildungsnachweis/eine Gruppe A. wenn die betreffende Person einen Ausbildungsnachweis/eine Gruppe
von Ausbildungsnachweisen hat, der/die von einer zuständigen Behörde von Ausbildungsnachweisen hat, der/die von einer zuständigen Behörde
ihres Herkunftsstaates erteilt worden ist, wenn er/sie die ihres Herkunftsstaates erteilt worden ist, wenn er/sie die
Absolvierung einer Ausbildung bescheinigt, die in diesem Staat als Absolvierung einer Ausbildung bescheinigt, die in diesem Staat als
gleichwertig mit dem in den oben stehenden Paragraphen erforderlichen gleichwertig mit dem in den oben stehenden Paragraphen erforderlichen
Niveau anerkannt wird, und dieselben Rechte betreffend den Zugang zur Niveau anerkannt wird, und dieselben Rechte betreffend den Zugang zur
Aktivität als Reiseagentur oder zu ihrer Ausübung gewährt, und zur Aktivität als Reiseagentur oder zu ihrer Ausübung gewährt, und zur
Ausübung dieser Aktivität vorbereitet; Ausübung dieser Aktivität vorbereitet;
B. wenn die betreffende Person eine Berufsqualifikation hat, die, B. wenn die betreffende Person eine Berufsqualifikation hat, die,
obwohl sie den gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder obwohl sie den gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder
administrativen Anforderungen ihres Herkunftsstaates für den Zugang administrativen Anforderungen ihres Herkunftsstaates für den Zugang
zur Aktivität als Reiseagentur oder ihrer Ausübung nicht genügt, der zur Aktivität als Reiseagentur oder ihrer Ausübung nicht genügt, der
betreffenden Person jedoch kraft dieser Bestimmungen erworbene Rechte betreffenden Person jedoch kraft dieser Bestimmungen erworbene Rechte
gewährt. gewährt.
§ 7. Zwecks der Durchführung der oben stehenden Paragraphen werden § 7. Zwecks der Durchführung der oben stehenden Paragraphen werden
sowohl die Vollzeit- als Teilzeitleistungen berücksichtigt, wobei sowohl die Vollzeit- als Teilzeitleistungen berücksichtigt, wobei
jedoch vorausgesetzt wird, dass die gesamte Dauer der Teilzeitarbeit jedoch vorausgesetzt wird, dass die gesamte Dauer der Teilzeitarbeit
der vollzeitig erforderlichen Erfahrung entsprechen muss, so wie der vollzeitig erforderlichen Erfahrung entsprechen muss, so wie
Letztere in diesen Paragraphen auferlegt wird. Letztere in diesen Paragraphen auferlegt wird.
§ 8. Der Generalkommissar für Tourismus bewertet den Besitz der § 8. Der Generalkommissar für Tourismus bewertet den Besitz der
erforderlichen Berufsqualifikationen auf der Grundlage eines oder erforderlichen Berufsqualifikationen auf der Grundlage eines oder
mehrerer der nachstehenden Dokumente: mehrerer der nachstehenden Dokumente:
a. die Diplome, die Eignungs- oder Ausbildungsnachweise; a. die Diplome, die Eignungs- oder Ausbildungsnachweise;
b. eine ehrenwörtliche Erklärung des derzeitigen oder ehemaligen b. eine ehrenwörtliche Erklärung des derzeitigen oder ehemaligen
Arbeitgebers oder Auftraggebers; Arbeitgebers oder Auftraggebers;
c. Zeugenaussagen; c. Zeugenaussagen;
d. jegliches Dokument, dass vom Generalkommissar für Tourismus als d. jegliches Dokument, dass vom Generalkommissar für Tourismus als
Nachweis akzeptiert wird. Nachweis akzeptiert wird.
Art. 5 - Die betreffende Person muss ein dreijähriges Art. 5 - Die betreffende Person muss ein dreijähriges
Anpassungspraktikum oder eine Eignungsprüfung absolvieren, wenn sie Anpassungspraktikum oder eine Eignungsprüfung absolvieren, wenn sie
sich auf Folgendes beruft: sich auf Folgendes beruft:
1° eine Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat, die mindestens ein Jahr 1° eine Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat, die mindestens ein Jahr
weniger dauert als die in Artikel 4 des Erlasses vorgesehene weniger dauert als die in Artikel 4 des Erlasses vorgesehene
Ausbildung; Ausbildung;
2° eine Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat, die Lernstoffe betrifft, 2° eine Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat, die Lernstoffe betrifft,
die sich grundsätzlich von denjenigen unterscheiden, die durch den die sich grundsätzlich von denjenigen unterscheiden, die durch den
Ausbildungsnachweis des Reiseagenten gedeckt sind; Ausbildungsnachweis des Reiseagenten gedeckt sind;
3° eine Bescheinigung oder Eignung in ihrem Herkunftsstaat für einen 3° eine Bescheinigung oder Eignung in ihrem Herkunftsstaat für einen
Beruf, der sich grundsätzlich von dem der Reiseagentur unterscheidet. Beruf, der sich grundsätzlich von dem der Reiseagentur unterscheidet.
Die Wahl zwischen Anpassungspraktikum oder Eignungsprüfung wird von Die Wahl zwischen Anpassungspraktikum oder Eignungsprüfung wird von
der betreffenden Person getroffen. der betreffenden Person getroffen.
Wenn die betreffende Person ein dreijähriges Anpassungspraktikum oder Wenn die betreffende Person ein dreijähriges Anpassungspraktikum oder
eine Eignungsprüfung absolvieren muss, hat sie Auskünfte über ihre eine Eignungsprüfung absolvieren muss, hat sie Auskünfte über ihre
Ausbildung mitzuteilen, in dem Masse wo sie notwendig sind, um das Ausbildung mitzuteilen, in dem Masse wo sie notwendig sind, um das
etwaige Bestehen von grundsätzlichen Unterschieden mit der in der etwaige Bestehen von grundsätzlichen Unterschieden mit der in der
Wallonischen Region gültigen Ausbildung zu bestimmen. Ist es der Wallonischen Region gültigen Ausbildung zu bestimmen. Ist es der
betreffenden Person nicht möglich, diese Auskünfte zu liefern, wendet betreffenden Person nicht möglich, diese Auskünfte zu liefern, wendet
sich der Generalkommissar für Tourismus an die Kontaktstelle, die sich der Generalkommissar für Tourismus an die Kontaktstelle, die
zuständige Behörde oder jegliche sonstige zuständige Stelle im zuständige Behörde oder jegliche sonstige zuständige Stelle im
Herkunftsstaat. Herkunftsstaat.
Art. 6 - Wenn eine mit der täglichen Führung des Unternehmens Art. 6 - Wenn eine mit der täglichen Führung des Unternehmens
beauftragte Person das Unternehmen verlässt, muss sie binnen sechs beauftragte Person das Unternehmen verlässt, muss sie binnen sechs
Monaten ersetzt werden. Dieser Ersatz unterliegt der Beachtung der Monaten ersetzt werden. Dieser Ersatz unterliegt der Beachtung der
Bestimmungen der Artikel 3 und 4 in Sachen Staatsangehörigkeit und Bestimmungen der Artikel 3 und 4 in Sachen Staatsangehörigkeit und
berufliche Eignung. berufliche Eignung.
Abschnitt 2 - Bedingungen betreffend die Unternehmen Abschnitt 2 - Bedingungen betreffend die Unternehmen
Bürgschaft Bürgschaft
Art. 7 - § 1. Der Antragsteller für die Genehmigung muss die Bildung Art. 7 - § 1. Der Antragsteller für die Genehmigung muss die Bildung
einer Bürgschaft mit folgenden Beträgen nachweisen: einer Bürgschaft mit folgenden Beträgen nachweisen:
1. für eine Genehmigung der Kategorie A oder C, wenn das Unternehmen 1. für eine Genehmigung der Kategorie A oder C, wenn das Unternehmen
seine Pauschalreisen oder -aufenthalte hauptsächlich durch die seine Pauschalreisen oder -aufenthalte hauptsächlich durch die
Vermittlung anderer Reiseagenturen verkauft: Vermittlung anderer Reiseagenturen verkauft:
für höchstens 20 Angestellte: 50.000 Euro, für höchstens 20 Angestellte: 50.000 Euro,
zuzüglich 25.000 Euro pro Gruppe von 10 Angestellten; zuzüglich 25.000 Euro pro Gruppe von 10 Angestellten;
2. für eine Genehmigung der Kategorie A, wenn die Zahl der 2. für eine Genehmigung der Kategorie A, wenn die Zahl der
Beschäftigten Folgende ist: Beschäftigten Folgende ist:
höchstens 2 Angestellte: 10.000 Euro; höchstens 2 Angestellte: 10.000 Euro;
3 bis 5 Angestellte: 15.000 Euro; 3 bis 5 Angestellte: 15.000 Euro;
6 bis 10 Angestellte: 20.000 Euro; 6 bis 10 Angestellte: 20.000 Euro;
mehr als 10 Angestellte: 25.000 Euro, mehr als 10 Angestellte: 25.000 Euro,
zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle; zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle;
3. für eine Genehmigung der Kategorie B: 7.500 Euro, 3. für eine Genehmigung der Kategorie B: 7.500 Euro,
zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle; zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle;
4. für eine Genehmigung der Kategorie C, wenn das Unternehmen die 4. für eine Genehmigung der Kategorie C, wenn das Unternehmen die
folgende Anzahl Reisebusse betreibt: folgende Anzahl Reisebusse betreibt:
1 bis 5 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 7.500 Euro; 1 bis 5 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 7.500 Euro;
6 bis 10 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 10.000 Euro; 6 bis 10 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 10.000 Euro;
11 bis 15 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 12.500 Euro, 11 bis 15 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 12.500 Euro,
zuzüglich 5.000 Euro pro Gruppe von 5 Reisebussen der Kategorie zuzüglich 5.000 Euro pro Gruppe von 5 Reisebussen der Kategorie
"Tourismus"; "Tourismus";
zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle. zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle.
§ 2. Für die Anwendung von § 1 werden berücksichtigt: § 2. Für die Anwendung von § 1 werden berücksichtigt:
- die am Hauptsitz und in den Zweigstellen des Unternehmens zum - die am Hauptsitz und in den Zweigstellen des Unternehmens zum
Zeitpunkt des Antrags und danach am 1. Juli jedes Jahres beschäftigten Zeitpunkt des Antrags und danach am 1. Juli jedes Jahres beschäftigten
Angestellten; Angestellten;
- die vom Hauptsitz und von den Zweigstellen des Unternehmens zum - die vom Hauptsitz und von den Zweigstellen des Unternehmens zum
Zeitpunkt des Antrags und danach am 1. Juli jedes Jahres für die Zeitpunkt des Antrags und danach am 1. Juli jedes Jahres für die
Veranstaltung von Pauschalreisen und -aufenthalten in Dienst Veranstaltung von Pauschalreisen und -aufenthalten in Dienst
genommenen Reisebusse der Kategorie "Tourismus"; genommenen Reisebusse der Kategorie "Tourismus";
- die für den Betrieb aktiven Zweigstellen. - die für den Betrieb aktiven Zweigstellen.
Der Betrag der Bürgschaft muss bei der Eröffnung einer neuen Der Betrag der Bürgschaft muss bei der Eröffnung einer neuen
Zweigstelle und gegebenenfalls vor dem Ablauf des Monats Juli neu Zweigstelle und gegebenenfalls vor dem Ablauf des Monats Juli neu
angepasst werden. angepasst werden.
Art. 8 - Die Bürgschaft kann in der Solidarbürgschaft einer Bank oder Art. 8 - Die Bürgschaft kann in der Solidarbürgschaft einer Bank oder
Versicherungsgesellschaft bestehen, oder für die Angehörigen der Versicherungsgesellschaft bestehen, oder für die Angehörigen der
Mitgliedstaaten ausser Belgien sowie der Europäischen Mitgliedstaaten ausser Belgien sowie der Europäischen
Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Länder Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Länder
anwendbar wird, gemäss der im Herkunftsstaat geltenden Gesetzgebung anwendbar wird, gemäss der im Herkunftsstaat geltenden Gesetzgebung
gebildet werden. gebildet werden.
Art. 9 - Die Bürgschaft kann bei der Hinterlegungs- und Art. 9 - Die Bürgschaft kann bei der Hinterlegungs- und
Konsignationszentralkasse, oder, für die Angehörigen der Konsignationszentralkasse, oder, für die Angehörigen der
Mitgliedstaaten ausser Belgien sowie der Europäischen Mitgliedstaaten ausser Belgien sowie der Europäischen
Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Länder Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Länder
anwendbar wird, bei einer Hinterlegungs- und Konsignationsstelle anwendbar wird, bei einer Hinterlegungs- und Konsignationsstelle
gemäss der im Herkunftsstaat geltenden Gesetzgebung und Regelung gemäss der im Herkunftsstaat geltenden Gesetzgebung und Regelung
gebildet werden. gebildet werden.
Betriebssitz Betriebssitz
Art. 10 - Der Antragsteller für die Genehmigung muss über feste, der Art. 10 - Der Antragsteller für die Genehmigung muss über feste, der
Öffentlichkeit zugängliche Örtlichkeiten verfügen, die es ihm Öffentlichkeit zugängliche Örtlichkeiten verfügen, die es ihm
erlauben, seine Tätigkeiten auf erkennbare und würdige Weise erlauben, seine Tätigkeiten auf erkennbare und würdige Weise
auszuüben. auszuüben.
KAPITEL III - Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen KAPITEL III - Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen
Art. 11 - Der Genehmigungsantrag wird an den Generalkommissar für Art. 11 - Der Genehmigungsantrag wird an den Generalkommissar für
Tourismus gerichtet. Tourismus gerichtet.
Art. 12 - § 1. Dem Genehmigungsantrag müssen folgende Dokumente Art. 12 - § 1. Dem Genehmigungsantrag müssen folgende Dokumente
beigefügt werden: beigefügt werden:
1° ein Auszug aus dem Strafregister (Muster 2) für die belgischen 1° ein Auszug aus dem Strafregister (Muster 2) für die belgischen
Staatsangehörigen oder nach dem gleichwertigen Muster für die Staatsangehörigen oder nach dem gleichwertigen Muster für die
nichtbelgischen Staatsangehörigen, der seit höchstens drei Monaten im nichtbelgischen Staatsangehörigen, der seit höchstens drei Monaten im
Namen des Antragstellers, wenn es sich um eine natürliche Person Namen des Antragstellers, wenn es sich um eine natürliche Person
handelt, oder der Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsführer, wenn handelt, oder der Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsführer, wenn
es sich um eine juristische Person handelt, sowie im Namen der mit der es sich um eine juristische Person handelt, sowie im Namen der mit der
täglichen Führung des Unternehmens beauftragten Person(en) ausgestellt täglichen Führung des Unternehmens beauftragten Person(en) ausgestellt
worden ist. worden ist.
Wenn die betreffende Person ein Angehöriger eines in Artikel 3 Wenn die betreffende Person ein Angehöriger eines in Artikel 3
genannten Staates ausser Belgien ist, kann der Auszug aus dem genannten Staates ausser Belgien ist, kann der Auszug aus dem
Strafregister durch jedes andere Dokument einer zuständigen Behörde Strafregister durch jedes andere Dokument einer zuständigen Behörde
ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass die in Artikel 3 ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass die in Artikel 3
vorliegenden Erlasses vorgesehene Anforderung hinsichtlich der vorliegenden Erlasses vorgesehene Anforderung hinsichtlich der
Staatsangehörigkeit und die in Artikel 8, 2° des Dekrets vorgesehene Staatsangehörigkeit und die in Artikel 8, 2° des Dekrets vorgesehene
Anforderung hinsichtlich der Ehrwürdigkeit erfüllt sind. Anforderung hinsichtlich der Ehrwürdigkeit erfüllt sind.
Wenn die unter 1° genannten Dokumente von den zuständigen Behörden des Wenn die unter 1° genannten Dokumente von den zuständigen Behörden des
Herkunftsstaates nicht ausgestellt werden, werden sie durch eine Herkunftsstaates nicht ausgestellt werden, werden sie durch eine
eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine
eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung
ersetzt, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder ersetzt, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder
Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer
entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats,
die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen
bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat. In dem einen oder bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat. In dem einen oder
anderen Fall kann die betreffende Person eine angepasste gleichwertige anderen Fall kann die betreffende Person eine angepasste gleichwertige
Formel verwenden, falls die Formel dieses Eides oder dieser Erklärung Formel verwenden, falls die Formel dieses Eides oder dieser Erklärung
in dem betreffenden Staat nicht benutzt werden kann. in dem betreffenden Staat nicht benutzt werden kann.
2° die Anlagen zum Belgischen Staatsblatt, in denen die Bestimmungen 2° die Anlagen zum Belgischen Staatsblatt, in denen die Bestimmungen
bezüglich der Gesellschaft oder der Vereinigung, deren Bekanntmachung bezüglich der Gesellschaft oder der Vereinigung, deren Bekanntmachung
gesetzlich vorgeschrieben ist, in ihrer letzten Fassung veröffentlicht gesetzlich vorgeschrieben ist, in ihrer letzten Fassung veröffentlicht
werden. werden.
Diese Anlagen können jedoch durch ein Exemplar der Satzungen ersetzt Diese Anlagen können jedoch durch ein Exemplar der Satzungen ersetzt
werden, die vor ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt werden, die vor ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
ordnungsgemäss mit dem Stempel des Handelsgerichts versehen sein ordnungsgemäss mit dem Stempel des Handelsgerichts versehen sein
müssen. müssen.
Wenn die betreffende Person Angehöriger eines in Artikel 3 genannten Wenn die betreffende Person Angehöriger eines in Artikel 3 genannten
Staates ausser Belgien ist, kann dieses Dokument durch jedes andere, Staates ausser Belgien ist, kann dieses Dokument durch jedes andere,
öffentlich verfügbare Dokument bezüglich der Gesellschaft oder der öffentlich verfügbare Dokument bezüglich der Gesellschaft oder der
Vereinigung, deren Bekanntmachung durch das Gesetz dieses Staates Vereinigung, deren Bekanntmachung durch das Gesetz dieses Staates
vorgeschrieben ist, ersetzt werden; vorgeschrieben ist, ersetzt werden;
3° die Bescheinigungen oder sonstigen Dokumente, die im Bereich der 3° die Bescheinigungen oder sonstigen Dokumente, die im Bereich der
beruflichen Eignung der mit der täglichen Führung des Unternehmens beruflichen Eignung der mit der täglichen Führung des Unternehmens
beauftragten Person(en) Beweiskraft haben; beauftragten Person(en) Beweiskraft haben;
4° die Dokumente, durch welche die Anwendung der Befreiungs- oder 4° die Dokumente, durch welche die Anwendung der Befreiungs- oder
Ubergangsmassnahmen gerechtfertigt werden können; Ubergangsmassnahmen gerechtfertigt werden können;
5° der Bescheid der Hinterlegungs- und Konsignationszentralkasse oder 5° der Bescheid der Hinterlegungs- und Konsignationszentralkasse oder
die Verpflichtungserklärung des Solidarbürgen zur Bescheinigung der die Verpflichtungserklärung des Solidarbürgen zur Bescheinigung der
Bildung der Bürgschaft, oder, für die Angehörigen eines in Artikel 3 Bildung der Bürgschaft, oder, für die Angehörigen eines in Artikel 3
genannten Staates ausser Belgien, einer Hinterlegungs- und genannten Staates ausser Belgien, einer Hinterlegungs- und
Konsignationsstelle. Konsignationsstelle.
§ 2. Es müssen die vom Generalkommissar für Tourismus zur Verfügung § 2. Es müssen die vom Generalkommissar für Tourismus zur Verfügung
gestellten Antragsformulare benutzt werden. gestellten Antragsformulare benutzt werden.
§ 3. Jede Änderung, die eins der Elemente des Genehmigungsantrags oder § 3. Jede Änderung, die eins der Elemente des Genehmigungsantrags oder
der ihm beigefügten Dokumente auf die eine oder andere Weise der ihm beigefügten Dokumente auf die eine oder andere Weise
beeinflusst, muss binnen zehn Tagen dem Generalkommissar für Tourismus beeinflusst, muss binnen zehn Tagen dem Generalkommissar für Tourismus
per Einschreiben mitgeteilt werden. per Einschreiben mitgeteilt werden.
§ 4. Bei berechtigten Zweifeln kann sich der Generalkommissar für § 4. Bei berechtigten Zweifeln kann sich der Generalkommissar für
Tourismus das Recht vorbehalten, das Vorlegen von Originalunterlagen Tourismus das Recht vorbehalten, das Vorlegen von Originalunterlagen
zu verlangen. zu verlangen.
§ 5. Bei berechtigten Zweifeln kann der Generalkommissar für Tourismus § 5. Bei berechtigten Zweifeln kann der Generalkommissar für Tourismus
bei dem Herkunftsstaat eine Bestätigung der Authentizität der in bei dem Herkunftsstaat eine Bestätigung der Authentizität der in
diesem anderen Staat ausgestellten Bescheinigungen und diesem anderen Staat ausgestellten Bescheinigungen und
Ausbildungsnachweise beantragen. Ausbildungsnachweise beantragen.
§ 6. Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates einen § 6. Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates einen
Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, der eine Ausbildung betrifft, die Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, der eine Ausbildung betrifft, die
ganz oder teilweise in einer rechtmässig im Hoheitsgebiet eines ganz oder teilweise in einer rechtmässig im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, anderen Mitgliedstaates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde,
kann der Generalkommissar für Tourismus bei berechtigten Zweifeln bei kann der Generalkommissar für Tourismus bei berechtigten Zweifeln bei
der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der Ausstellung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der Ausstellung
überprüfen, überprüfen,
1° ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der 1° ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der
Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell
bescheinigt worden ist; bescheinigt worden ist;
2° ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der 2° ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der
verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im
Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
3° ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des 3° ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des
Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen
werden. werden.
Art. 13 - In der Genehmigung werden der Name des Unternehmens, die Art. 13 - In der Genehmigung werden der Name des Unternehmens, die
Orte des Hauptsitzes und der Zweigstellen, die genehmigten Orte des Hauptsitzes und der Zweigstellen, die genehmigten
Aktivitäten, die Namen der Inhaber, geschäftsführenden Aktivitäten, die Namen der Inhaber, geschäftsführenden
Verwaltungsratsmitglieder, der Geschäftsführer und der mit der Verwaltungsratsmitglieder, der Geschäftsführer und der mit der
täglichen Führung beauftragten Personen angegeben. täglichen Führung beauftragten Personen angegeben.
Art. 14 - Kein Unternehmen darf vor der Ausstellung der erforderlichen Art. 14 - Kein Unternehmen darf vor der Ausstellung der erforderlichen
Genehmigung in Betrieb genommen werden. Genehmigung in Betrieb genommen werden.
Titel 3 - Verpflichtungen der Genehmigungsinhaber Titel 3 - Verpflichtungen der Genehmigungsinhaber
KAPITEL I - Abzeichen und Genehmigungen KAPITEL I - Abzeichen und Genehmigungen
Art. 15 - Der Generalkommissar für Tourismus übergibt dem Inhaber Art. 15 - Der Generalkommissar für Tourismus übergibt dem Inhaber
einer gemäss Artikel 2, § 1 oder § 2, 1° des Dekrets erteilten einer gemäss Artikel 2, § 1 oder § 2, 1° des Dekrets erteilten
Genehmigung ein Abzeichen für den Hauptsitz und jede Zweigstelle des Genehmigung ein Abzeichen für den Hauptsitz und jede Zweigstelle des
Unternehmens; dieses Abzeichen bleibt das Eigentum der Wallonie, und Unternehmens; dieses Abzeichen bleibt das Eigentum der Wallonie, und
muss im Betrieb in der Nähe des für die Öffentlichkeit bestimmten muss im Betrieb in der Nähe des für die Öffentlichkeit bestimmten
Eingangs sichtbar angebracht werden. Eingangs sichtbar angebracht werden.
Die Modelle der Abzeichen unterscheiden sich je nach den genehmigten Die Modelle der Abzeichen unterscheiden sich je nach den genehmigten
Tätigkeiten und bilden den Gegenstand der Anlagen 1, 2 und 3. Tätigkeiten und bilden den Gegenstand der Anlagen 1, 2 und 3.
Art. 16 - § 1. Wird die Genehmigung zurückgezogen oder ausgesetzt, Art. 16 - § 1. Wird die Genehmigung zurückgezogen oder ausgesetzt,
oder die Aktivität eingestellt, so müssen die Genehmigung sowie die oder die Aktivität eingestellt, so müssen die Genehmigung sowie die
Abzeichen für die betreffenden Betriebe binnen zehn Tagen nach der Abzeichen für die betreffenden Betriebe binnen zehn Tagen nach der
Zustellung des endgültigen Beschlusses des Entzugs oder der Zustellung des endgültigen Beschlusses des Entzugs oder der
Aussetzung, oder der Einstellung der Aktivität zurückgegeben werden. Aussetzung, oder der Einstellung der Aktivität zurückgegeben werden.
§ 2. Bei einer Abänderung der Angaben in der Genehmigung müssen § 2. Bei einer Abänderung der Angaben in der Genehmigung müssen
Letztere sowie ggf. die Abzeichen für die betreffenden Betriebe binnen Letztere sowie ggf. die Abzeichen für die betreffenden Betriebe binnen
zehn Tagen nach der Ausstellung der neuen Genehmigung und ggf. der zehn Tagen nach der Ausstellung der neuen Genehmigung und ggf. der
neuen Abzeichen zurückgegeben werden. neuen Abzeichen zurückgegeben werden.
KAPITEL II - Angaben KAPITEL II - Angaben
Art. 17 - Auf den beruflichen Unterlagen und in der Werbung müssen der Art. 17 - Auf den beruflichen Unterlagen und in der Werbung müssen der
Gesellschaftsname des Unternehmens, die Kategorie und die Nummer der Gesellschaftsname des Unternehmens, die Kategorie und die Nummer der
Genehmigung angegeben werden. Genehmigung angegeben werden.
Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets
unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung. unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung.
KAPITEL III - Deontologie KAPITEL III - Deontologie
Art. 18 - Der Inhaber einer Genehmigung hat folgende Verpflichtungen: Art. 18 - Der Inhaber einer Genehmigung hat folgende Verpflichtungen:
1. gegenüber seinen Kunden: 1. gegenüber seinen Kunden:
a) genaue Auskünfte mitteilen betreffend die Preise und Bedingungen a) genaue Auskünfte mitteilen betreffend die Preise und Bedingungen
für eine Reise oder einen Aufenthalt; für eine Reise oder einen Aufenthalt;
b) die Dienste leisten, zu denen er sich verpflichtet hat, unter den b) die Dienste leisten, zu denen er sich verpflichtet hat, unter den
vorgesehenen Bedingungen; vorgesehenen Bedingungen;
c) alle Bedingungen einer Reise oder eines Aufenthalts geheim halten, c) alle Bedingungen einer Reise oder eines Aufenthalts geheim halten,
auch wenn diese Reise nicht unternommen wurde, es sei denn, er hat vom auch wenn diese Reise nicht unternommen wurde, es sei denn, er hat vom
Kunden diesbetreffende Anweisungen erhalten, er muss vor Gericht als Kunden diesbetreffende Anweisungen erhalten, er muss vor Gericht als
Zeuge aussagen oder das Gesetz verpflichtet ihn, diese Bedingungen Zeuge aussagen oder das Gesetz verpflichtet ihn, diese Bedingungen
bekannt zu geben; bekannt zu geben;
d) die von einem Kunden überwiesen Gelder nicht zu anderen Zwecken als d) die von einem Kunden überwiesen Gelder nicht zu anderen Zwecken als
diejenigen des Unternehmens benutzen, und den Kunden die ihnen diejenigen des Unternehmens benutzen, und den Kunden die ihnen
geschuldeten Gelder unverzüglich zurück erstatten; geschuldeten Gelder unverzüglich zurück erstatten;
e) darauf verzichten, auf Lieferanten oder Subunternehmer e) darauf verzichten, auf Lieferanten oder Subunternehmer
zurückzugreifen, die keine sichere Berufsgarantie oder Berufsethik zurückzugreifen, die keine sichere Berufsgarantie oder Berufsethik
aufweisen; aufweisen;
2. gegenüber seinen Lieferanten: 2. gegenüber seinen Lieferanten:
a) ihnen die geschuldeten Beträge binnen der vereinbarten, oder a) ihnen die geschuldeten Beträge binnen der vereinbarten, oder
mangels einer Vereinbarung, binnen der üblichen Fristen übermitteln; mangels einer Vereinbarung, binnen der üblichen Fristen übermitteln;
b) was die Kündigung von Verträgen betrifft, die vereinbarten, oder b) was die Kündigung von Verträgen betrifft, die vereinbarten, oder
mangels einer Vereinbarung, die üblichen Fristen beachten; mangels einer Vereinbarung, die üblichen Fristen beachten;
3. gegenüber den Berufskollegen: 3. gegenüber den Berufskollegen:
auf jede Handlung verzichten, die gegen eine faire Handelspraxis auf jede Handlung verzichten, die gegen eine faire Handelspraxis
verstösst, und durch die er darauf abzielt, die Kundschaft, auch nur verstösst, und durch die er darauf abzielt, die Kundschaft, auch nur
teilweise, von ihnen oder einem von ihnen abzuweisen oder es zu teilweise, von ihnen oder einem von ihnen abzuweisen oder es zu
versuchen, oder ihren Ruf zu zerstören oder es zu versuchen, oder auf versuchen, oder ihren Ruf zu zerstören oder es zu versuchen, oder auf
allgemeine Weise ihre Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen oder es allgemeine Weise ihre Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen oder es
zu versuchen. zu versuchen.
Verstösst gegen eine faire Handelspraxis, derjenige der Verstösst gegen eine faire Handelspraxis, derjenige der
a) Verwirrung schafft oder versucht zu schaffen zwischen seiner a) Verwirrung schafft oder versucht zu schaffen zwischen seiner
Person, seinem Unternehmen, seinen Vertretungen, seinen Aktivitäten Person, seinem Unternehmen, seinen Vertretungen, seinen Aktivitäten
und denjenigen eines Konkurrenten, und dies durch alle Mittel wie z.B. und denjenigen eines Konkurrenten, und dies durch alle Mittel wie z.B.
Ähnlichkeit des Gesellschaftsnamen der Reiseagentur, der Bezeichnung Ähnlichkeit des Gesellschaftsnamen der Reiseagentur, der Bezeichnung
einer Reise oder eines Aufenthalts oder in der kommerziellen Werbung; einer Reise oder eines Aufenthalts oder in der kommerziellen Werbung;
b) falsche Anschuldigungen verbreitet oder wissentlich falsche Angaben b) falsche Anschuldigungen verbreitet oder wissentlich falsche Angaben
macht über die Person, das Unternehmen, die Aktivitäten oder das macht über die Person, das Unternehmen, die Aktivitäten oder das
Personal eines Konkurrenten; Personal eines Konkurrenten;
c) falsche Angaben macht über seine Handelspersönlichkeit oder seine c) falsche Angaben macht über seine Handelspersönlichkeit oder seine
Reisen oder Aufenthalte; Reisen oder Aufenthalte;
d) das Material eines Konkurrenten, insbesondere seine Broschüren, d) das Material eines Konkurrenten, insbesondere seine Broschüren,
Rundschreiben, Flugblätter und Anzeigen unerlaubt benutzt, selbst ohne Rundschreiben, Flugblätter und Anzeigen unerlaubt benutzt, selbst ohne
die Absicht, eine Verwirrung zwischen den Personen zu schaffen; die Absicht, eine Verwirrung zwischen den Personen zu schaffen;
e) das Personal eines Konkurrenten abwirbt, in der Absicht, ihm zu e) das Personal eines Konkurrenten abwirbt, in der Absicht, ihm zu
schaden, oder es dazu anregt, die Geschäftsgeheimnisse seines schaden, oder es dazu anregt, die Geschäftsgeheimnisse seines
Konkurrenten zu verraten. Konkurrenten zu verraten.
Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets
unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung. unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung.
KAPITEL IV - Inanspruchnahme der Bürgschaft KAPITEL IV - Inanspruchnahme der Bürgschaft
Art. 19 - Die Bürgschaft dient ausschliesslich zur Bildung einer Art. 19 - Die Bürgschaft dient ausschliesslich zur Bildung einer
Sicherheit zur Deckung der beruflichen Verpflichtungen, die bei der Sicherheit zur Deckung der beruflichen Verpflichtungen, die bei der
Ausübung der durch die Genehmigung gedeckten Aktivitäten eingegangen Ausübung der durch die Genehmigung gedeckten Aktivitäten eingegangen
wurden. wurden.
Sie darf jedoch nicht für die Zahlung von Gläubigern dienen, die Sie darf jedoch nicht für die Zahlung von Gläubigern dienen, die
bereits über eine andere Sicherheit verfügen, dies innerhalb der bereits über eine andere Sicherheit verfügen, dies innerhalb der
Begrenzungen dieser Sicherheit. Begrenzungen dieser Sicherheit.
Art. 20 - Die Bürgschaft darf nur dann in Anspruch genommen werden, Art. 20 - Die Bürgschaft darf nur dann in Anspruch genommen werden,
wenn die Zahlung der gesicherten Forderungen gemäss den nachstehenden wenn die Zahlung der gesicherten Forderungen gemäss den nachstehenden
Bestimmungen gefordert worden ist. Bestimmungen gefordert worden ist.
Art. 21 - Der Gläubiger muss binnen zwölf Monaten nach der Erfüllung Art. 21 - Der Gläubiger muss binnen zwölf Monaten nach der Erfüllung
der Dienstleistung, durch die die Schuldforderung entstanden ist, eine der Dienstleistung, durch die die Schuldforderung entstanden ist, eine
Zahlungsaufforderung an den Schuldner, und eine Kopie dieses Zahlungsaufforderung an den Schuldner, und eine Kopie dieses
Schreibens, der eine Kopie der unbezahlten Rechnungen beigefügt wird, Schreibens, der eine Kopie der unbezahlten Rechnungen beigefügt wird,
an den Generalkommissar für Tourismus richten. an den Generalkommissar für Tourismus richten.
Binnen zehn Tagen schickt der Generalkommissar für Tourismus dem Binnen zehn Tagen schickt der Generalkommissar für Tourismus dem
Schuldner eine Mahnung zu, in der er ihn an die Bestimmungen von Schuldner eine Mahnung zu, in der er ihn an die Bestimmungen von
Artikel 26 vorliegenden Erlasses erinnert, und richtet ggf. eine Kopie Artikel 26 vorliegenden Erlasses erinnert, und richtet ggf. eine Kopie
davon an den Solidarbürgen. davon an den Solidarbürgen.
All diese Sendungen erfolgen per Einschreiben. All diese Sendungen erfolgen per Einschreiben.
Art. 22 - § 1. Wenn der Generalkommissar für Tourismus binnen zehn Art. 22 - § 1. Wenn der Generalkommissar für Tourismus binnen zehn
Tagen nach dem Versand der in Artikel 21, Abs. 2 genannten Mahnung vom Tagen nach dem Versand der in Artikel 21, Abs. 2 genannten Mahnung vom
Schuldner oder vom Solidarbürgen weder den Zahlungsnachweis noch eine Schuldner oder vom Solidarbürgen weder den Zahlungsnachweis noch eine
Mitteilung, dass die Forderung oder ihre Sicherheit ganz oder Mitteilung, dass die Forderung oder ihre Sicherheit ganz oder
teilweise bestritten wird, per Einschreiben erhalten hat, gilt die teilweise bestritten wird, per Einschreiben erhalten hat, gilt die
Forderung als sicher, feststehend, fällig und besichert für den nicht Forderung als sicher, feststehend, fällig und besichert für den nicht
bezahlten Teil und nicht bestritten, und wird die Bürgschaft gemäss § bezahlten Teil und nicht bestritten, und wird die Bürgschaft gemäss §
2 in Anspruch genommen. 2 in Anspruch genommen.
§ 2. Wenn die Bürgschaft gemäss § 1 in Anspruch genommen werden muss, § 2. Wenn die Bürgschaft gemäss § 1 in Anspruch genommen werden muss,
gibt der Generalkommissar für Tourismus der Hinterlegungs- und gibt der Generalkommissar für Tourismus der Hinterlegungs- und
Konsignationsstelle oder je nach Fall dem Solidarbürgen per Konsignationsstelle oder je nach Fall dem Solidarbürgen per
Einschreiben die Anweisung, die Zahlung an den Gläubiger vorzunehmen. Einschreiben die Anweisung, die Zahlung an den Gläubiger vorzunehmen.
Der Solidarbürge verfügt über eine Frist von zehn Tagen ab dem Versand Der Solidarbürge verfügt über eine Frist von zehn Tagen ab dem Versand
des Einschreibens des Generalkommissars für Tourismus, um die Zahlung des Einschreibens des Generalkommissars für Tourismus, um die Zahlung
vorzunehmen. Binnen derselben Frist muss er den Generalkommissar für vorzunehmen. Binnen derselben Frist muss er den Generalkommissar für
Tourismus per Einschreiben über diese Zahlung informieren. Tourismus per Einschreiben über diese Zahlung informieren.
§ 3. Der Generalkommissar für Tourismus informiert den Gläubiger über § 3. Der Generalkommissar für Tourismus informiert den Gläubiger über
die Zahlung der Schuldforderung. Im Streitfall informiert er den die Zahlung der Schuldforderung. Im Streitfall informiert er den
Gläubiger, dass er seine Rechte eventuell auf dem üblichen Rechtsweg Gläubiger, dass er seine Rechte eventuell auf dem üblichen Rechtsweg
geltend machen kann. geltend machen kann.
Der Fall, wo der Gläubiger der Zahlung widerspricht, und der Fall, wo Der Fall, wo der Gläubiger der Zahlung widerspricht, und der Fall, wo
der Solidarbürge seinen Verpflichtungen binnen der in § 2 vorgesehenen der Solidarbürge seinen Verpflichtungen binnen der in § 2 vorgesehenen
Frist nicht Folge leistet, werden als Streitfälle betrachtet. Frist nicht Folge leistet, werden als Streitfälle betrachtet.
Art. 23 - Falls die Bürgschaft gemäss Artikel 21 in Anspruch genommen Art. 23 - Falls die Bürgschaft gemäss Artikel 21 in Anspruch genommen
worden ist, muss der Genehmigungsinhaber besagte Bürgschaft worden ist, muss der Genehmigungsinhaber besagte Bürgschaft
unaufgefordert binnen zehn Tagen wieder herstellen. unaufgefordert binnen zehn Tagen wieder herstellen.
Art. 24 - Die Schuldforderungen werden eine nach der anderen, je nach Art. 24 - Die Schuldforderungen werden eine nach der anderen, je nach
dem Datum ihres Empfangs, wobei das Datum des Poststempels massgebend dem Datum ihres Empfangs, wobei das Datum des Poststempels massgebend
ist, behandelt und bezahlt. Wenn die Bürgschaft nicht reicht, um alle ist, behandelt und bezahlt. Wenn die Bürgschaft nicht reicht, um alle
Gläubiger, die die Zahlung ihrer Schuldforderung gemäss Artikel 21 Gläubiger, die die Zahlung ihrer Schuldforderung gemäss Artikel 21
gefordert haben, zu bezahlen, und alle Schuldforderungen dasselbe gefordert haben, zu bezahlen, und alle Schuldforderungen dasselbe
Datum auf dem Poststempel haben, gilt es, eine anteilige Verteilung Datum auf dem Poststempel haben, gilt es, eine anteilige Verteilung
vorzunehmen. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls im Falle eines vorzunehmen. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls im Falle eines
Konkurses des Unternehmens. Konkurses des Unternehmens.
Art. 25 - Alle Bestellscheine und Rechnungen des Genehmigungsinhabers Art. 25 - Alle Bestellscheine und Rechnungen des Genehmigungsinhabers
müssen auf der Vorder- oder auf der Rückseite (wobei jedoch auf der müssen auf der Vorder- oder auf der Rückseite (wobei jedoch auf der
Vorderseite eine deutlicher Verweis stehen muss) die Tatsache, dass Vorderseite eine deutlicher Verweis stehen muss) die Tatsache, dass
seine beruflichen Verpflichtungen unter den in vorigem Erlass seine beruflichen Verpflichtungen unter den in vorigem Erlass
vorgesehenen Bedingungen durch eine Bürgschaft gesichert sind, den vorgesehenen Bedingungen durch eine Bürgschaft gesichert sind, den
Betrag der Bürgschaft und die Angabe, dass die Bürgschaft nur nach dem Betrag der Bürgschaft und die Angabe, dass die Bürgschaft nur nach dem
Versand einer Zahlungsaufforderung per Einschreiben an den Schuldner Versand einer Zahlungsaufforderung per Einschreiben an den Schuldner
und einer Kopie dieser Zahlungsaufforderung an den Generalkommissar und einer Kopie dieser Zahlungsaufforderung an den Generalkommissar
für Tourismus in Anspruch genommen werden kann, anführen. für Tourismus in Anspruch genommen werden kann, anführen.
Art. 26 - § 1. Die Bürgschaft wird in den Fällen und an den Daten, die Art. 26 - § 1. Die Bürgschaft wird in den Fällen und an den Daten, die
nachstehend angegeben sind, freigegeben: nachstehend angegeben sind, freigegeben:
1° im Falle der effektiven und endgültigen Einstellung der durch die 1° im Falle der effektiven und endgültigen Einstellung der durch die
Genehmigung gedeckten Aktivitäten: am Tag des Eingangs beim Genehmigung gedeckten Aktivitäten: am Tag des Eingangs beim
Generalkommissar für Tourismus des Einschreibens, mittels dessen ihm Generalkommissar für Tourismus des Einschreibens, mittels dessen ihm
die Einstellung der Aktivitäten mitgeteilt wird; die Einstellung der Aktivitäten mitgeteilt wird;
2° falls der Solidarbürge beschliesst, sich von seinen Verpflichtungen 2° falls der Solidarbürge beschliesst, sich von seinen Verpflichtungen
zu befreien: am Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des zu befreien: am Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des
Eingangs beim Generalkommissar für Tourismus des Einschreibens, Eingangs beim Generalkommissar für Tourismus des Einschreibens,
mittels dessen ihm dieser Beschluss mitgeteilt wird; mittels dessen ihm dieser Beschluss mitgeteilt wird;
§ 2. Die Bürgschaft bleibt weiterhin bestehen für die Sicherung der § 2. Die Bürgschaft bleibt weiterhin bestehen für die Sicherung der
Schuldforderungen, die vor ihrer Freigabe entstanden sind, und deren Schuldforderungen, die vor ihrer Freigabe entstanden sind, und deren
Zahlung gemäss Artikel 21 und spätestens sechs Monate nach dem Datum Zahlung gemäss Artikel 21 und spätestens sechs Monate nach dem Datum
der Freigabe gefordert wurde. der Freigabe gefordert wurde.
KAPITEL V - Statistik KAPITEL V - Statistik
Art. 27 - Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, jährlich die Art. 27 - Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, jährlich die
Auskünfte in Zusammenhang mit der Tourismusindustrie mitzuteilen, die Auskünfte in Zusammenhang mit der Tourismusindustrie mitzuteilen, die
der Generalkommissar für Tourismus von ihm verlangt. der Generalkommissar für Tourismus von ihm verlangt.
Diese Angaben sind vertraulich und dienen nur zu statistischen Zwecken Diese Angaben sind vertraulich und dienen nur zu statistischen Zwecken
in Bezug auf den Tourismus. in Bezug auf den Tourismus.
Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets
unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung. unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung.
KAPITEL VI - Europäische Verwaltungszusammenarbeit KAPITEL VI - Europäische Verwaltungszusammenarbeit
Art. 28 - Der Generalkommissar für Tourismus kann von den zuständigen Art. 28 - Der Generalkommissar für Tourismus kann von den zuständigen
Behörden den Herkunftsstaates des Dienstleisters für jede Erbringung Behörden den Herkunftsstaates des Dienstleisters für jede Erbringung
einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmässigkeit der einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmässigkeit der
Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen
oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Im Falle einer Beschwerde wird der Dienstleistungsempfänger über das Im Falle einer Beschwerde wird der Dienstleistungsempfänger über das
Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.
Titel 4 - Aufhebungs-, Ubergangs- und Schlussbestimmungen Titel 4 - Aufhebungs-, Ubergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 - Die Königlichen Erlasse vom 30. Juni 1966, 1. Februar 1975, Art. 29 - Die Königlichen Erlasse vom 30. Juni 1966, 1. Februar 1975,
9. März 1977, 22. Oktober 1987 und 22. September 1988 über den Status 9. März 1977, 22. Oktober 1987 und 22. September 1988 über den Status
der Reiseagenturen werden ausser Kraft gesetzt. der Reiseagenturen werden ausser Kraft gesetzt.
Art. 30 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung Art. 30 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 31 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus Art. 31 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus
gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Namur, den 27. Mai 2010 Namur, den 27. Mai 2010
Der Minister-Präsident Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister für lokale Behörden und Städte Der Minister für lokale Behörden und Städte
P. FURLAN P. FURLAN
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