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Arrêté du Gouvernement wallon portant statut des agences de voyages. - Addendum | Besluit van de Waalse Regering houdende het statuut van de reisbureaus. - Addendum |
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SERVICE PUBLIC DE WALLONIE | WAALSE OVERHEIDSDIENST |
27 MAI 2010. - Arrêté du Gouvernement wallon portant statut des | 27 MEI 2010. - Besluit van de Waalse Regering houdende het statuut van |
agences de voyages. - Addendum | de reisbureaus. - Addendum |
La traduction en langue allemande de l'arrêté susmentionné, publié | De vertaling in het Duits van bovenvermeld besluit, bekendgemaakt in |
dans le Moniteur belge du 16 juin 2010, à la page 37576, figure | het Belgisch Staatsblad van 16 juni 2010 op blz. 37576, staat |
ci-dessous. | hierboven vermeld. |
Die Wallonische Regierung, | Die Wallonische Regierung, |
Aufgrund des Dekrets vom 22. April 2010 zur Festlegung des Status der | Aufgrund des Dekrets vom 22. April 2010 zur Festlegung des Status der |
Reiseagenturen; | Reiseagenturen; |
Aufgrund des durch den "Conseil supérieur du Tourisme" (Hoher Rat für | Aufgrund des durch den "Conseil supérieur du Tourisme" (Hoher Rat für |
Tourismus) am 29. April 2008 abgegebenen Gutachtens; | Tourismus) am 29. April 2008 abgegebenen Gutachtens; |
Aufgrund des durch den technischen Ausschuss der Reiseagenturen am 22. | Aufgrund des durch den technischen Ausschuss der Reiseagenturen am 22. |
April 2008 abgegebenen Gutachtens; | April 2008 abgegebenen Gutachtens; |
Aufgrund des am 3. April 2008 abgegebenen Gutachtens der | Aufgrund des am 3. April 2008 abgegebenen Gutachtens der |
Finanzinspektion; | Finanzinspektion; |
Aufgrund des am 10. April 2008 gegebenen Einverständnisses des | Aufgrund des am 10. April 2008 gegebenen Einverständnisses des |
Haushaltsministers; | Haushaltsministers; |
Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden und Städte; | Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden und Städte; |
Nach Beratung, | Nach Beratung, |
Beschliesst : | Beschliesst : |
Titel 1 - Genehmigungen | Titel 1 - Genehmigungen |
KAPITEL I - Die verschiedenen Kategorien von Genehmigungen | KAPITEL I - Die verschiedenen Kategorien von Genehmigungen |
Artikel 1 - § 1. In vorliegendem Text gelten folgende | Artikel 1 - § 1. In vorliegendem Text gelten folgende |
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
1° Dekret: das Dekret vom 22. April 2010 zur Festlegung des Status der | 1° Dekret: das Dekret vom 22. April 2010 zur Festlegung des Status der |
Reiseagenturen; | Reiseagenturen; |
2° zuständige Behörde: eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 | 2° zuständige Behörde: eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 |
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; | vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; |
3° Richtlinien: | 3° Richtlinien: |
- die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | - die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen | vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen |
sowie ihre späteren Abänderungen; | sowie ihre späteren Abänderungen; |
- die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | - die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt; | vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt; |
4° Reiseagentur: die Reiseagentur im Sinne von Artikel 1, § 2, 2° des | 4° Reiseagentur: die Reiseagentur im Sinne von Artikel 1, § 2, 2° des |
Dekrets; | Dekrets; |
5° Dienstleister: der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° | 5° Dienstleister: der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° |
des Dekrets; | des Dekrets; |
6° reglementierter Beruf: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe | 6° reglementierter Beruf: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe |
von beruflichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie | von beruflichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie |
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September | 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September |
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; | 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; |
7° Ausbildungsnachweis: ein Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 3 | 7° Ausbildungsnachweis: ein Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 3 |
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; | vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; |
8° Einschreiben: jede Einsendung im Sinne von Artikel 1, § 2, 4° des | 8° Einschreiben: jede Einsendung im Sinne von Artikel 1, § 2, 4° des |
Dekrets. | Dekrets. |
§ 2. Die Berechnung der Fristen erfolgt nach folgenden Regeln: | § 2. Die Berechnung der Fristen erfolgt nach folgenden Regeln: |
- der Empfangstag der Urkunde, der den Anfang einer Frist bildet, wird | - der Empfangstag der Urkunde, der den Anfang einer Frist bildet, wird |
nicht darin aufgenommen; | nicht darin aufgenommen; |
- der Verfallstag wird in der Frist aufgenommen. Fällt dieser Tag | - der Verfallstag wird in der Frist aufgenommen. Fällt dieser Tag |
jedoch auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen | jedoch auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen |
Feiertag, wird er auf den nachfolgenden Arbeitstag verlegt. | Feiertag, wird er auf den nachfolgenden Arbeitstag verlegt. |
Art. 2 - § 1. Es gibt drei Kategorien von Genehmigungen, die es | Art. 2 - § 1. Es gibt drei Kategorien von Genehmigungen, die es |
erlauben, die in Artikel 2, § 1 des Dekrets bestimmte Aktivität nach | erlauben, die in Artikel 2, § 1 des Dekrets bestimmte Aktivität nach |
den unten stehenden Unterscheidungen auszuüben: | den unten stehenden Unterscheidungen auszuüben: |
1° die Genehmigung der Kategorie A, die Folgendes erlaubt: | 1° die Genehmigung der Kategorie A, die Folgendes erlaubt: |
a) die Veranstaltung, als Unternehmer oder Subunternehmer, und den | a) die Veranstaltung, als Unternehmer oder Subunternehmer, und den |
Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, für | Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, für |
Einzelpersonen oder für Gruppen; | Einzelpersonen oder für Gruppen; |
b) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von durch Dritte | b) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von durch Dritte |
organisierten Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, von | organisierten Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, von |
Ubernachtungs- und Essensscheinen; | Ubernachtungs- und Essensscheinen; |
c) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von Fahr- und | c) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von Fahr- und |
Flugscheinen für alle Transportarten; | Flugscheinen für alle Transportarten; |
2° die Genehmigung der Kategorie B, die Folgendes erlaubt: | 2° die Genehmigung der Kategorie B, die Folgendes erlaubt: |
a) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von durch Dritte | a) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von durch Dritte |
organisierten Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, von | organisierten Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, von |
Ubernachtungs- und Essensscheinen; | Ubernachtungs- und Essensscheinen; |
b) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von Fahr- und | b) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von Fahr- und |
Flugscheinen für alle Transportarten; | Flugscheinen für alle Transportarten; |
3° die Genehmigung der Kategorie C, die den Reisebusbetreibern | 3° die Genehmigung der Kategorie C, die den Reisebusbetreibern |
Folgendes erlaubt: | Folgendes erlaubt: |
a) die Veranstaltung, als Unternehmer oder Subunternehmer, und den | a) die Veranstaltung, als Unternehmer oder Subunternehmer, und den |
Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, wenn der | Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, wenn der |
Hauptteil des Transports per Reisebus stattfinden muss; | Hauptteil des Transports per Reisebus stattfinden muss; |
b) den Verkauf, als Vermittler, von Pauschalreisen und | b) den Verkauf, als Vermittler, von Pauschalreisen und |
Pauschalaufenthalten, die durch Dritte organisiert werden, die über | Pauschalaufenthalten, die durch Dritte organisiert werden, die über |
eine der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Genehmigungen verfügen, | eine der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Genehmigungen verfügen, |
wenn der Hauptteil des Transports per Reisebus stattfinden muss. | wenn der Hauptteil des Transports per Reisebus stattfinden muss. |
§ 2. Eine selbe natürliche oder juristische Person kann nicht Inhaber | § 2. Eine selbe natürliche oder juristische Person kann nicht Inhaber |
mehrerer Genehmigungen sein, was auch deren Kategorien sind. | mehrerer Genehmigungen sein, was auch deren Kategorien sind. |
KAPITEL II - Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung | KAPITEL II - Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung |
Abschnitt 1 - Bedingungen betreffend die Personen | Abschnitt 1 - Bedingungen betreffend die Personen |
Staatsangehörigkeit | Staatsangehörigkeit |
Art. 3 - Der Antragsteller für die Genehmigung oder die mit der | Art. 3 - Der Antragsteller für die Genehmigung oder die mit der |
täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) muss | täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) muss |
(müssen) eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: | (müssen) eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: |
1° Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der | 1° Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der |
Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese | Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese |
Länder anwendbar wird, sein; | Länder anwendbar wird, sein; |
2° Angehöriger eines der Mitgliedstaaten des Europarats sein, der das | 2° Angehöriger eines der Mitgliedstaaten des Europarats sein, der das |
Europäische Niederlassungsabkommen ratifiziert hat; | Europäische Niederlassungsabkommen ratifiziert hat; |
3° Angehöriger eines Drittstaats sein, der in Belgien den Status eines | 3° Angehöriger eines Drittstaats sein, der in Belgien den Status eines |
langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten hat und/oder ein | langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten hat und/oder ein |
Familienmitglied eines EU-Bürgers sein, der sein Recht auf | Familienmitglied eines EU-Bürgers sein, der sein Recht auf |
Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ausübt. | Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ausübt. |
Berufliche Eignung | Berufliche Eignung |
Art. 4 - § 1. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie A | Art. 4 - § 1. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie A |
oder die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) | oder die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) |
Person(en) muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | Person(en) muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: |
A. Inhaber sein | A. Inhaber sein |
1° eines Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem | 1° eines Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem |
entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische | entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische |
Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten | Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten |
Diplom, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer | Diplom, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer |
Reiseagentur haben, oder | Reiseagentur haben, oder |
2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden | 2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden |
durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder | durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder |
die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine | die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine |
relevante Erfahrung von zwei Jahren in einer Reiseagentur haben, oder | relevante Erfahrung von zwei Jahren in einer Reiseagentur haben, oder |
3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich | 3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich |
Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch | Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch |
das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et | das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et |
petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die | petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die |
alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und | alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und |
Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante | Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante |
Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder | Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder |
4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen | 4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen |
Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, | Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, |
zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, | zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, |
und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur | und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur |
haben; | haben; |
B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer | B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer |
Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG | Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG |
genannten Bedingungen haben. | genannten Bedingungen haben. |
§ 2. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie B oder die | § 2. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie B oder die |
mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) | mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) |
muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: |
A. Inhaber sein | A. Inhaber sein |
1° des Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem | 1° des Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem |
entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische | entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische |
Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten | Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten |
Diplom, oder | Diplom, oder |
2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden | 2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden |
durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder | durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder |
die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine | die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine |
relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder | relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder |
3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich | 3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich |
Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch | Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch |
das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et | das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et |
petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die | petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die |
alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und | alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und |
Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante | Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante |
Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder | Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder |
4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen | 4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen |
Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, | Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, |
zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, | zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, |
und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur | und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur |
haben. | haben. |
B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer | B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer |
Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG | Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG |
genannten Bedingungen haben. | genannten Bedingungen haben. |
§ 3. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie C oder die | § 3. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie C oder die |
mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) | mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) |
muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: |
A. Inhaber sein | A. Inhaber sein |
1° eines Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem | 1° eines Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem |
entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische | entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische |
Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten | Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten |
Diplom, oder | Diplom, oder |
2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden | 2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden |
durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder | durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder |
die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine | die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine |
relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder | relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder |
3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich | 3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich |
Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch | Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch |
das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et | das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et |
petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die | petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die |
alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und | alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und |
Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante | Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante |
Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder | Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder |
4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen | 4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen |
Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, | Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, |
zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, | zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, |
und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur | und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur |
haben; | haben; |
B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer | B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer |
Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG | Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG |
genannten Bedingungen haben. | genannten Bedingungen haben. |
§ 4. Die Antragsteller, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind, wo | § 4. Die Antragsteller, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind, wo |
der Beruf der Reiseagentur reglementiert ist, und die eine Genehmigung | der Beruf der Reiseagentur reglementiert ist, und die eine Genehmigung |
der Kategorie A, B oder C erhalten möchten, oder die mit der täglichen | der Kategorie A, B oder C erhalten möchten, oder die mit der täglichen |
Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) müssen eine der | Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) müssen eine der |
folgenden Bedingungen erfüllen: | folgenden Bedingungen erfüllen: |
A. Inhaber eines Eignungs- oder Ausbildungsnachweises sein, der durch | A. Inhaber eines Eignungs- oder Ausbildungsnachweises sein, der durch |
einen Mitgliedsstaat vorgeschrieben wird, um für den reglementierten | einen Mitgliedsstaat vorgeschrieben wird, um für den reglementierten |
Beruf der Reiseagentur auf seinem Hoheitsgebiet, oder für die Ausübung | Beruf der Reiseagentur auf seinem Hoheitsgebiet, oder für die Ausübung |
dieser Aktivität auf diesem Gebiet zugelassen zu werden, und der die | dieser Aktivität auf diesem Gebiet zugelassen zu werden, und der die |
folgenden Bedingungen erfüllt: | folgenden Bedingungen erfüllt: |
1° der Nachweis wird durch eine zuständige Behörde in einem | 1° der Nachweis wird durch eine zuständige Behörde in einem |
Mitgliedstaat erteilt, die in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen | Mitgliedstaat erteilt, die in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen |
oder administrativen Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat benannt | oder administrativen Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat benannt |
wurde, und | wurde, und |
2° aus dem Eignungs- oder Ausbildungsnachweis stellt sich heraus, dass | 2° aus dem Eignungs- oder Ausbildungsnachweis stellt sich heraus, dass |
der Inhaber | der Inhaber |
- einen postsekundaren, mindestens drei Jahre dauernden Studienzyklus | - einen postsekundaren, mindestens drei Jahre dauernden Studienzyklus |
in einer Universität oder einer Lehranstalt für Hochschulunterricht | in einer Universität oder einer Lehranstalt für Hochschulunterricht |
oder einer anderen Lehranstalt mit einem gleichwertigen | oder einer anderen Lehranstalt mit einem gleichwertigen |
Ausbildungsniveau sowie gegebenenfalls die erforderliche | Ausbildungsniveau sowie gegebenenfalls die erforderliche |
Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren Studienzyklus | Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren Studienzyklus |
absolviert hat, oder | absolviert hat, oder |
- einen postsekundaren, mindestens ein Jahr dauernden Studienzyklus | - einen postsekundaren, mindestens ein Jahr dauernden Studienzyklus |
absolviert hat, für den eine der Zugangsbedingungen im Allgemeinen die | absolviert hat, für den eine der Zugangsbedingungen im Allgemeinen die |
Absolvierung eines für den Zugang zum betreffenden postsekundaren | Absolvierung eines für den Zugang zum betreffenden postsekundaren |
Unterricht erforderlichen sekundaren Studienzyklus ist, oder eine | Unterricht erforderlichen sekundaren Studienzyklus ist, oder eine |
gleichwertige Ausbildung der Sekundarstufe, sowie gegebenenfalls die | gleichwertige Ausbildung der Sekundarstufe, sowie gegebenenfalls die |
erforderliche Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren | erforderliche Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren |
Studienzyklus absolviert hat. | Studienzyklus absolviert hat. |
Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Mitgliedstaat | Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Mitgliedstaat |
erhaltene Nachweis zur Bestätigung der Absolvierung einer Ausbildung | erhaltene Nachweis zur Bestätigung der Absolvierung einer Ausbildung |
in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, wenn diese | in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, wenn diese |
Ausbildung durch diesen Mitgliedstaat als gleichwertig betrachtet | Ausbildung durch diesen Mitgliedstaat als gleichwertig betrachtet |
wird. | wird. |
Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Drittstaat | Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Drittstaat |
erhaltene Nachweis, wenn der Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis | erhaltene Nachweis, wenn der Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis |
als gleichwertig anerkennt, und sein Inhaber eine dreijährige | als gleichwertig anerkennt, und sein Inhaber eine dreijährige |
Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat hat, oder | Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat hat, oder |
B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer | B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer |
Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG | Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG |
genannten Bedingungen haben. | genannten Bedingungen haben. |
§ 5. Die Antragsteller, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind, wo | § 5. Die Antragsteller, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind, wo |
der Beruf der Reiseagentur nicht reglementiert ist, und die eine | der Beruf der Reiseagentur nicht reglementiert ist, und die eine |
Genehmigung der Kategorie A, B oder C erhalten möchten, und die mit | Genehmigung der Kategorie A, B oder C erhalten möchten, und die mit |
der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) | der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) |
müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: |
A. während der letzten zehn Jahre den Beruf der Reiseagentur ausgeübt | A. während der letzten zehn Jahre den Beruf der Reiseagentur ausgeübt |
haben, und | haben, und |
B. Inhaber eines Eignungs- oder Ausbildungsnachweises sein, der | B. Inhaber eines Eignungs- oder Ausbildungsnachweises sein, der |
folgenden Bedingungen genügt: | folgenden Bedingungen genügt: |
1° der Nachweis wird durch eine zuständige Behörde in einem | 1° der Nachweis wird durch eine zuständige Behörde in einem |
Mitgliedstaat erteilt, die in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen | Mitgliedstaat erteilt, die in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen |
oder administrativen Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat benannt | oder administrativen Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat benannt |
wurde, und | wurde, und |
2° aus dem Eignungs- oder Ausbildungsnachweis stellt sich heraus, dass | 2° aus dem Eignungs- oder Ausbildungsnachweis stellt sich heraus, dass |
der Inhaber | der Inhaber |
- einen postsekundaren, mindestens drei Jahre dauernden Studienzyklus | - einen postsekundaren, mindestens drei Jahre dauernden Studienzyklus |
in einer Universität oder einer Lehranstalt für Hochschulunterricht | in einer Universität oder einer Lehranstalt für Hochschulunterricht |
oder einer anderen Lehranstalt mit einem gleichwertigen | oder einer anderen Lehranstalt mit einem gleichwertigen |
Ausbildungsniveau sowie gegebenenfalls die erforderliche | Ausbildungsniveau sowie gegebenenfalls die erforderliche |
Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren Studienzyklus | Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren Studienzyklus |
absolviert hat, wobei der Nachweis bescheinigt, dass der Inhaber für | absolviert hat, wobei der Nachweis bescheinigt, dass der Inhaber für |
die Ausübung des Berufs der Reiseagentur vorbereitet ist, oder | die Ausübung des Berufs der Reiseagentur vorbereitet ist, oder |
- einen postsekundaren, mindestens ein Jahr dauernden Studienzyklus | - einen postsekundaren, mindestens ein Jahr dauernden Studienzyklus |
absolviert hat, für den eine der Zugangsbedingungen im Allgemeinen die | absolviert hat, für den eine der Zugangsbedingungen im Allgemeinen die |
Absolvierung eines für den Zugang zum betreffenden postsekundaren | Absolvierung eines für den Zugang zum betreffenden postsekundaren |
Unterricht erforderlichen sekundaren Studienzyklus ist, oder eine | Unterricht erforderlichen sekundaren Studienzyklus ist, oder eine |
gleichwertige Ausbildung der Sekundarstufe, sowie gegebenenfalls die | gleichwertige Ausbildung der Sekundarstufe, sowie gegebenenfalls die |
erforderliche Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren | erforderliche Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren |
Studienzyklus absolviert hat, wobei der Nachweis bescheinigt, dass der | Studienzyklus absolviert hat, wobei der Nachweis bescheinigt, dass der |
Inhaber für die Ausübung des Berufs der Reiseagentur vorbereitet ist. | Inhaber für die Ausübung des Berufs der Reiseagentur vorbereitet ist. |
Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Mitgliedstaat | Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Mitgliedstaat |
erhaltene Nachweis zur Bestätigung der Absolvierung einer Ausbildung | erhaltene Nachweis zur Bestätigung der Absolvierung einer Ausbildung |
in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, wenn diese | in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, wenn diese |
Ausbildung durch diesen Mitgliedstaat als gleichwertig betrachtet | Ausbildung durch diesen Mitgliedstaat als gleichwertig betrachtet |
wird. | wird. |
Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Drittstaat | Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Drittstaat |
erhaltene Nachweis, wenn der Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis | erhaltene Nachweis, wenn der Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis |
als gleichwertig anerkennt, und sein Inhaber eine dreijährige | als gleichwertig anerkennt, und sein Inhaber eine dreijährige |
Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat hat, oder | Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat hat, oder |
C. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer | C. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer |
Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG | Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG |
genannten Bedingungen haben. | genannten Bedingungen haben. |
§ 6. Die in den oben stehenden Paragraphen angegebenen Bedingungen | § 6. Die in den oben stehenden Paragraphen angegebenen Bedingungen |
gelten in folgenden beiden Fällen als erfüllt: | gelten in folgenden beiden Fällen als erfüllt: |
A. wenn die betreffende Person einen Ausbildungsnachweis/eine Gruppe | A. wenn die betreffende Person einen Ausbildungsnachweis/eine Gruppe |
von Ausbildungsnachweisen hat, der/die von einer zuständigen Behörde | von Ausbildungsnachweisen hat, der/die von einer zuständigen Behörde |
ihres Herkunftsstaates erteilt worden ist, wenn er/sie die | ihres Herkunftsstaates erteilt worden ist, wenn er/sie die |
Absolvierung einer Ausbildung bescheinigt, die in diesem Staat als | Absolvierung einer Ausbildung bescheinigt, die in diesem Staat als |
gleichwertig mit dem in den oben stehenden Paragraphen erforderlichen | gleichwertig mit dem in den oben stehenden Paragraphen erforderlichen |
Niveau anerkannt wird, und dieselben Rechte betreffend den Zugang zur | Niveau anerkannt wird, und dieselben Rechte betreffend den Zugang zur |
Aktivität als Reiseagentur oder zu ihrer Ausübung gewährt, und zur | Aktivität als Reiseagentur oder zu ihrer Ausübung gewährt, und zur |
Ausübung dieser Aktivität vorbereitet; | Ausübung dieser Aktivität vorbereitet; |
B. wenn die betreffende Person eine Berufsqualifikation hat, die, | B. wenn die betreffende Person eine Berufsqualifikation hat, die, |
obwohl sie den gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder | obwohl sie den gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder |
administrativen Anforderungen ihres Herkunftsstaates für den Zugang | administrativen Anforderungen ihres Herkunftsstaates für den Zugang |
zur Aktivität als Reiseagentur oder ihrer Ausübung nicht genügt, der | zur Aktivität als Reiseagentur oder ihrer Ausübung nicht genügt, der |
betreffenden Person jedoch kraft dieser Bestimmungen erworbene Rechte | betreffenden Person jedoch kraft dieser Bestimmungen erworbene Rechte |
gewährt. | gewährt. |
§ 7. Zwecks der Durchführung der oben stehenden Paragraphen werden | § 7. Zwecks der Durchführung der oben stehenden Paragraphen werden |
sowohl die Vollzeit- als Teilzeitleistungen berücksichtigt, wobei | sowohl die Vollzeit- als Teilzeitleistungen berücksichtigt, wobei |
jedoch vorausgesetzt wird, dass die gesamte Dauer der Teilzeitarbeit | jedoch vorausgesetzt wird, dass die gesamte Dauer der Teilzeitarbeit |
der vollzeitig erforderlichen Erfahrung entsprechen muss, so wie | der vollzeitig erforderlichen Erfahrung entsprechen muss, so wie |
Letztere in diesen Paragraphen auferlegt wird. | Letztere in diesen Paragraphen auferlegt wird. |
§ 8. Der Generalkommissar für Tourismus bewertet den Besitz der | § 8. Der Generalkommissar für Tourismus bewertet den Besitz der |
erforderlichen Berufsqualifikationen auf der Grundlage eines oder | erforderlichen Berufsqualifikationen auf der Grundlage eines oder |
mehrerer der nachstehenden Dokumente: | mehrerer der nachstehenden Dokumente: |
a. die Diplome, die Eignungs- oder Ausbildungsnachweise; | a. die Diplome, die Eignungs- oder Ausbildungsnachweise; |
b. eine ehrenwörtliche Erklärung des derzeitigen oder ehemaligen | b. eine ehrenwörtliche Erklärung des derzeitigen oder ehemaligen |
Arbeitgebers oder Auftraggebers; | Arbeitgebers oder Auftraggebers; |
c. Zeugenaussagen; | c. Zeugenaussagen; |
d. jegliches Dokument, dass vom Generalkommissar für Tourismus als | d. jegliches Dokument, dass vom Generalkommissar für Tourismus als |
Nachweis akzeptiert wird. | Nachweis akzeptiert wird. |
Art. 5 - Die betreffende Person muss ein dreijähriges | Art. 5 - Die betreffende Person muss ein dreijähriges |
Anpassungspraktikum oder eine Eignungsprüfung absolvieren, wenn sie | Anpassungspraktikum oder eine Eignungsprüfung absolvieren, wenn sie |
sich auf Folgendes beruft: | sich auf Folgendes beruft: |
1° eine Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat, die mindestens ein Jahr | 1° eine Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat, die mindestens ein Jahr |
weniger dauert als die in Artikel 4 des Erlasses vorgesehene | weniger dauert als die in Artikel 4 des Erlasses vorgesehene |
Ausbildung; | Ausbildung; |
2° eine Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat, die Lernstoffe betrifft, | 2° eine Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat, die Lernstoffe betrifft, |
die sich grundsätzlich von denjenigen unterscheiden, die durch den | die sich grundsätzlich von denjenigen unterscheiden, die durch den |
Ausbildungsnachweis des Reiseagenten gedeckt sind; | Ausbildungsnachweis des Reiseagenten gedeckt sind; |
3° eine Bescheinigung oder Eignung in ihrem Herkunftsstaat für einen | 3° eine Bescheinigung oder Eignung in ihrem Herkunftsstaat für einen |
Beruf, der sich grundsätzlich von dem der Reiseagentur unterscheidet. | Beruf, der sich grundsätzlich von dem der Reiseagentur unterscheidet. |
Die Wahl zwischen Anpassungspraktikum oder Eignungsprüfung wird von | Die Wahl zwischen Anpassungspraktikum oder Eignungsprüfung wird von |
der betreffenden Person getroffen. | der betreffenden Person getroffen. |
Wenn die betreffende Person ein dreijähriges Anpassungspraktikum oder | Wenn die betreffende Person ein dreijähriges Anpassungspraktikum oder |
eine Eignungsprüfung absolvieren muss, hat sie Auskünfte über ihre | eine Eignungsprüfung absolvieren muss, hat sie Auskünfte über ihre |
Ausbildung mitzuteilen, in dem Masse wo sie notwendig sind, um das | Ausbildung mitzuteilen, in dem Masse wo sie notwendig sind, um das |
etwaige Bestehen von grundsätzlichen Unterschieden mit der in der | etwaige Bestehen von grundsätzlichen Unterschieden mit der in der |
Wallonischen Region gültigen Ausbildung zu bestimmen. Ist es der | Wallonischen Region gültigen Ausbildung zu bestimmen. Ist es der |
betreffenden Person nicht möglich, diese Auskünfte zu liefern, wendet | betreffenden Person nicht möglich, diese Auskünfte zu liefern, wendet |
sich der Generalkommissar für Tourismus an die Kontaktstelle, die | sich der Generalkommissar für Tourismus an die Kontaktstelle, die |
zuständige Behörde oder jegliche sonstige zuständige Stelle im | zuständige Behörde oder jegliche sonstige zuständige Stelle im |
Herkunftsstaat. | Herkunftsstaat. |
Art. 6 - Wenn eine mit der täglichen Führung des Unternehmens | Art. 6 - Wenn eine mit der täglichen Führung des Unternehmens |
beauftragte Person das Unternehmen verlässt, muss sie binnen sechs | beauftragte Person das Unternehmen verlässt, muss sie binnen sechs |
Monaten ersetzt werden. Dieser Ersatz unterliegt der Beachtung der | Monaten ersetzt werden. Dieser Ersatz unterliegt der Beachtung der |
Bestimmungen der Artikel 3 und 4 in Sachen Staatsangehörigkeit und | Bestimmungen der Artikel 3 und 4 in Sachen Staatsangehörigkeit und |
berufliche Eignung. | berufliche Eignung. |
Abschnitt 2 - Bedingungen betreffend die Unternehmen | Abschnitt 2 - Bedingungen betreffend die Unternehmen |
Bürgschaft | Bürgschaft |
Art. 7 - § 1. Der Antragsteller für die Genehmigung muss die Bildung | Art. 7 - § 1. Der Antragsteller für die Genehmigung muss die Bildung |
einer Bürgschaft mit folgenden Beträgen nachweisen: | einer Bürgschaft mit folgenden Beträgen nachweisen: |
1. für eine Genehmigung der Kategorie A oder C, wenn das Unternehmen | 1. für eine Genehmigung der Kategorie A oder C, wenn das Unternehmen |
seine Pauschalreisen oder -aufenthalte hauptsächlich durch die | seine Pauschalreisen oder -aufenthalte hauptsächlich durch die |
Vermittlung anderer Reiseagenturen verkauft: | Vermittlung anderer Reiseagenturen verkauft: |
für höchstens 20 Angestellte: 50.000 Euro, | für höchstens 20 Angestellte: 50.000 Euro, |
zuzüglich 25.000 Euro pro Gruppe von 10 Angestellten; | zuzüglich 25.000 Euro pro Gruppe von 10 Angestellten; |
2. für eine Genehmigung der Kategorie A, wenn die Zahl der | 2. für eine Genehmigung der Kategorie A, wenn die Zahl der |
Beschäftigten Folgende ist: | Beschäftigten Folgende ist: |
höchstens 2 Angestellte: 10.000 Euro; | höchstens 2 Angestellte: 10.000 Euro; |
3 bis 5 Angestellte: 15.000 Euro; | 3 bis 5 Angestellte: 15.000 Euro; |
6 bis 10 Angestellte: 20.000 Euro; | 6 bis 10 Angestellte: 20.000 Euro; |
mehr als 10 Angestellte: 25.000 Euro, | mehr als 10 Angestellte: 25.000 Euro, |
zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle; | zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle; |
3. für eine Genehmigung der Kategorie B: 7.500 Euro, | 3. für eine Genehmigung der Kategorie B: 7.500 Euro, |
zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle; | zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle; |
4. für eine Genehmigung der Kategorie C, wenn das Unternehmen die | 4. für eine Genehmigung der Kategorie C, wenn das Unternehmen die |
folgende Anzahl Reisebusse betreibt: | folgende Anzahl Reisebusse betreibt: |
1 bis 5 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 7.500 Euro; | 1 bis 5 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 7.500 Euro; |
6 bis 10 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 10.000 Euro; | 6 bis 10 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 10.000 Euro; |
11 bis 15 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 12.500 Euro, | 11 bis 15 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 12.500 Euro, |
zuzüglich 5.000 Euro pro Gruppe von 5 Reisebussen der Kategorie | zuzüglich 5.000 Euro pro Gruppe von 5 Reisebussen der Kategorie |
"Tourismus"; | "Tourismus"; |
zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle. | zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle. |
§ 2. Für die Anwendung von § 1 werden berücksichtigt: | § 2. Für die Anwendung von § 1 werden berücksichtigt: |
- die am Hauptsitz und in den Zweigstellen des Unternehmens zum | - die am Hauptsitz und in den Zweigstellen des Unternehmens zum |
Zeitpunkt des Antrags und danach am 1. Juli jedes Jahres beschäftigten | Zeitpunkt des Antrags und danach am 1. Juli jedes Jahres beschäftigten |
Angestellten; | Angestellten; |
- die vom Hauptsitz und von den Zweigstellen des Unternehmens zum | - die vom Hauptsitz und von den Zweigstellen des Unternehmens zum |
Zeitpunkt des Antrags und danach am 1. Juli jedes Jahres für die | Zeitpunkt des Antrags und danach am 1. Juli jedes Jahres für die |
Veranstaltung von Pauschalreisen und -aufenthalten in Dienst | Veranstaltung von Pauschalreisen und -aufenthalten in Dienst |
genommenen Reisebusse der Kategorie "Tourismus"; | genommenen Reisebusse der Kategorie "Tourismus"; |
- die für den Betrieb aktiven Zweigstellen. | - die für den Betrieb aktiven Zweigstellen. |
Der Betrag der Bürgschaft muss bei der Eröffnung einer neuen | Der Betrag der Bürgschaft muss bei der Eröffnung einer neuen |
Zweigstelle und gegebenenfalls vor dem Ablauf des Monats Juli neu | Zweigstelle und gegebenenfalls vor dem Ablauf des Monats Juli neu |
angepasst werden. | angepasst werden. |
Art. 8 - Die Bürgschaft kann in der Solidarbürgschaft einer Bank oder | Art. 8 - Die Bürgschaft kann in der Solidarbürgschaft einer Bank oder |
Versicherungsgesellschaft bestehen, oder für die Angehörigen der | Versicherungsgesellschaft bestehen, oder für die Angehörigen der |
Mitgliedstaaten ausser Belgien sowie der Europäischen | Mitgliedstaaten ausser Belgien sowie der Europäischen |
Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Länder | Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Länder |
anwendbar wird, gemäss der im Herkunftsstaat geltenden Gesetzgebung | anwendbar wird, gemäss der im Herkunftsstaat geltenden Gesetzgebung |
gebildet werden. | gebildet werden. |
Art. 9 - Die Bürgschaft kann bei der Hinterlegungs- und | Art. 9 - Die Bürgschaft kann bei der Hinterlegungs- und |
Konsignationszentralkasse, oder, für die Angehörigen der | Konsignationszentralkasse, oder, für die Angehörigen der |
Mitgliedstaaten ausser Belgien sowie der Europäischen | Mitgliedstaaten ausser Belgien sowie der Europäischen |
Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Länder | Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Länder |
anwendbar wird, bei einer Hinterlegungs- und Konsignationsstelle | anwendbar wird, bei einer Hinterlegungs- und Konsignationsstelle |
gemäss der im Herkunftsstaat geltenden Gesetzgebung und Regelung | gemäss der im Herkunftsstaat geltenden Gesetzgebung und Regelung |
gebildet werden. | gebildet werden. |
Betriebssitz | Betriebssitz |
Art. 10 - Der Antragsteller für die Genehmigung muss über feste, der | Art. 10 - Der Antragsteller für die Genehmigung muss über feste, der |
Öffentlichkeit zugängliche Örtlichkeiten verfügen, die es ihm | Öffentlichkeit zugängliche Örtlichkeiten verfügen, die es ihm |
erlauben, seine Tätigkeiten auf erkennbare und würdige Weise | erlauben, seine Tätigkeiten auf erkennbare und würdige Weise |
auszuüben. | auszuüben. |
KAPITEL III - Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen | KAPITEL III - Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen |
Art. 11 - Der Genehmigungsantrag wird an den Generalkommissar für | Art. 11 - Der Genehmigungsantrag wird an den Generalkommissar für |
Tourismus gerichtet. | Tourismus gerichtet. |
Art. 12 - § 1. Dem Genehmigungsantrag müssen folgende Dokumente | Art. 12 - § 1. Dem Genehmigungsantrag müssen folgende Dokumente |
beigefügt werden: | beigefügt werden: |
1° ein Auszug aus dem Strafregister (Muster 2) für die belgischen | 1° ein Auszug aus dem Strafregister (Muster 2) für die belgischen |
Staatsangehörigen oder nach dem gleichwertigen Muster für die | Staatsangehörigen oder nach dem gleichwertigen Muster für die |
nichtbelgischen Staatsangehörigen, der seit höchstens drei Monaten im | nichtbelgischen Staatsangehörigen, der seit höchstens drei Monaten im |
Namen des Antragstellers, wenn es sich um eine natürliche Person | Namen des Antragstellers, wenn es sich um eine natürliche Person |
handelt, oder der Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsführer, wenn | handelt, oder der Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsführer, wenn |
es sich um eine juristische Person handelt, sowie im Namen der mit der | es sich um eine juristische Person handelt, sowie im Namen der mit der |
täglichen Führung des Unternehmens beauftragten Person(en) ausgestellt | täglichen Führung des Unternehmens beauftragten Person(en) ausgestellt |
worden ist. | worden ist. |
Wenn die betreffende Person ein Angehöriger eines in Artikel 3 | Wenn die betreffende Person ein Angehöriger eines in Artikel 3 |
genannten Staates ausser Belgien ist, kann der Auszug aus dem | genannten Staates ausser Belgien ist, kann der Auszug aus dem |
Strafregister durch jedes andere Dokument einer zuständigen Behörde | Strafregister durch jedes andere Dokument einer zuständigen Behörde |
ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass die in Artikel 3 | ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass die in Artikel 3 |
vorliegenden Erlasses vorgesehene Anforderung hinsichtlich der | vorliegenden Erlasses vorgesehene Anforderung hinsichtlich der |
Staatsangehörigkeit und die in Artikel 8, 2° des Dekrets vorgesehene | Staatsangehörigkeit und die in Artikel 8, 2° des Dekrets vorgesehene |
Anforderung hinsichtlich der Ehrwürdigkeit erfüllt sind. | Anforderung hinsichtlich der Ehrwürdigkeit erfüllt sind. |
Wenn die unter 1° genannten Dokumente von den zuständigen Behörden des | Wenn die unter 1° genannten Dokumente von den zuständigen Behörden des |
Herkunftsstaates nicht ausgestellt werden, werden sie durch eine | Herkunftsstaates nicht ausgestellt werden, werden sie durch eine |
eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine | eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine |
eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung | eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung |
ersetzt, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder | ersetzt, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder |
Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer | Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer |
entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, | entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, |
die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen | die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen |
bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat. In dem einen oder | bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat. In dem einen oder |
anderen Fall kann die betreffende Person eine angepasste gleichwertige | anderen Fall kann die betreffende Person eine angepasste gleichwertige |
Formel verwenden, falls die Formel dieses Eides oder dieser Erklärung | Formel verwenden, falls die Formel dieses Eides oder dieser Erklärung |
in dem betreffenden Staat nicht benutzt werden kann. | in dem betreffenden Staat nicht benutzt werden kann. |
2° die Anlagen zum Belgischen Staatsblatt, in denen die Bestimmungen | 2° die Anlagen zum Belgischen Staatsblatt, in denen die Bestimmungen |
bezüglich der Gesellschaft oder der Vereinigung, deren Bekanntmachung | bezüglich der Gesellschaft oder der Vereinigung, deren Bekanntmachung |
gesetzlich vorgeschrieben ist, in ihrer letzten Fassung veröffentlicht | gesetzlich vorgeschrieben ist, in ihrer letzten Fassung veröffentlicht |
werden. | werden. |
Diese Anlagen können jedoch durch ein Exemplar der Satzungen ersetzt | Diese Anlagen können jedoch durch ein Exemplar der Satzungen ersetzt |
werden, die vor ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt | werden, die vor ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt |
ordnungsgemäss mit dem Stempel des Handelsgerichts versehen sein | ordnungsgemäss mit dem Stempel des Handelsgerichts versehen sein |
müssen. | müssen. |
Wenn die betreffende Person Angehöriger eines in Artikel 3 genannten | Wenn die betreffende Person Angehöriger eines in Artikel 3 genannten |
Staates ausser Belgien ist, kann dieses Dokument durch jedes andere, | Staates ausser Belgien ist, kann dieses Dokument durch jedes andere, |
öffentlich verfügbare Dokument bezüglich der Gesellschaft oder der | öffentlich verfügbare Dokument bezüglich der Gesellschaft oder der |
Vereinigung, deren Bekanntmachung durch das Gesetz dieses Staates | Vereinigung, deren Bekanntmachung durch das Gesetz dieses Staates |
vorgeschrieben ist, ersetzt werden; | vorgeschrieben ist, ersetzt werden; |
3° die Bescheinigungen oder sonstigen Dokumente, die im Bereich der | 3° die Bescheinigungen oder sonstigen Dokumente, die im Bereich der |
beruflichen Eignung der mit der täglichen Führung des Unternehmens | beruflichen Eignung der mit der täglichen Führung des Unternehmens |
beauftragten Person(en) Beweiskraft haben; | beauftragten Person(en) Beweiskraft haben; |
4° die Dokumente, durch welche die Anwendung der Befreiungs- oder | 4° die Dokumente, durch welche die Anwendung der Befreiungs- oder |
Ubergangsmassnahmen gerechtfertigt werden können; | Ubergangsmassnahmen gerechtfertigt werden können; |
5° der Bescheid der Hinterlegungs- und Konsignationszentralkasse oder | 5° der Bescheid der Hinterlegungs- und Konsignationszentralkasse oder |
die Verpflichtungserklärung des Solidarbürgen zur Bescheinigung der | die Verpflichtungserklärung des Solidarbürgen zur Bescheinigung der |
Bildung der Bürgschaft, oder, für die Angehörigen eines in Artikel 3 | Bildung der Bürgschaft, oder, für die Angehörigen eines in Artikel 3 |
genannten Staates ausser Belgien, einer Hinterlegungs- und | genannten Staates ausser Belgien, einer Hinterlegungs- und |
Konsignationsstelle. | Konsignationsstelle. |
§ 2. Es müssen die vom Generalkommissar für Tourismus zur Verfügung | § 2. Es müssen die vom Generalkommissar für Tourismus zur Verfügung |
gestellten Antragsformulare benutzt werden. | gestellten Antragsformulare benutzt werden. |
§ 3. Jede Änderung, die eins der Elemente des Genehmigungsantrags oder | § 3. Jede Änderung, die eins der Elemente des Genehmigungsantrags oder |
der ihm beigefügten Dokumente auf die eine oder andere Weise | der ihm beigefügten Dokumente auf die eine oder andere Weise |
beeinflusst, muss binnen zehn Tagen dem Generalkommissar für Tourismus | beeinflusst, muss binnen zehn Tagen dem Generalkommissar für Tourismus |
per Einschreiben mitgeteilt werden. | per Einschreiben mitgeteilt werden. |
§ 4. Bei berechtigten Zweifeln kann sich der Generalkommissar für | § 4. Bei berechtigten Zweifeln kann sich der Generalkommissar für |
Tourismus das Recht vorbehalten, das Vorlegen von Originalunterlagen | Tourismus das Recht vorbehalten, das Vorlegen von Originalunterlagen |
zu verlangen. | zu verlangen. |
§ 5. Bei berechtigten Zweifeln kann der Generalkommissar für Tourismus | § 5. Bei berechtigten Zweifeln kann der Generalkommissar für Tourismus |
bei dem Herkunftsstaat eine Bestätigung der Authentizität der in | bei dem Herkunftsstaat eine Bestätigung der Authentizität der in |
diesem anderen Staat ausgestellten Bescheinigungen und | diesem anderen Staat ausgestellten Bescheinigungen und |
Ausbildungsnachweise beantragen. | Ausbildungsnachweise beantragen. |
§ 6. Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates einen | § 6. Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates einen |
Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, der eine Ausbildung betrifft, die | Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, der eine Ausbildung betrifft, die |
ganz oder teilweise in einer rechtmässig im Hoheitsgebiet eines | ganz oder teilweise in einer rechtmässig im Hoheitsgebiet eines |
anderen Mitgliedstaates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, | anderen Mitgliedstaates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, |
kann der Generalkommissar für Tourismus bei berechtigten Zweifeln bei | kann der Generalkommissar für Tourismus bei berechtigten Zweifeln bei |
der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der Ausstellung | der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der Ausstellung |
überprüfen, | überprüfen, |
1° ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der | 1° ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der |
Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell | Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell |
bescheinigt worden ist; | bescheinigt worden ist; |
2° ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der | 2° ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der |
verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im | verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im |
Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und | Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und |
3° ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des | 3° ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des |
Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen | Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen |
werden. | werden. |
Art. 13 - In der Genehmigung werden der Name des Unternehmens, die | Art. 13 - In der Genehmigung werden der Name des Unternehmens, die |
Orte des Hauptsitzes und der Zweigstellen, die genehmigten | Orte des Hauptsitzes und der Zweigstellen, die genehmigten |
Aktivitäten, die Namen der Inhaber, geschäftsführenden | Aktivitäten, die Namen der Inhaber, geschäftsführenden |
Verwaltungsratsmitglieder, der Geschäftsführer und der mit der | Verwaltungsratsmitglieder, der Geschäftsführer und der mit der |
täglichen Führung beauftragten Personen angegeben. | täglichen Führung beauftragten Personen angegeben. |
Art. 14 - Kein Unternehmen darf vor der Ausstellung der erforderlichen | Art. 14 - Kein Unternehmen darf vor der Ausstellung der erforderlichen |
Genehmigung in Betrieb genommen werden. | Genehmigung in Betrieb genommen werden. |
Titel 3 - Verpflichtungen der Genehmigungsinhaber | Titel 3 - Verpflichtungen der Genehmigungsinhaber |
KAPITEL I - Abzeichen und Genehmigungen | KAPITEL I - Abzeichen und Genehmigungen |
Art. 15 - Der Generalkommissar für Tourismus übergibt dem Inhaber | Art. 15 - Der Generalkommissar für Tourismus übergibt dem Inhaber |
einer gemäss Artikel 2, § 1 oder § 2, 1° des Dekrets erteilten | einer gemäss Artikel 2, § 1 oder § 2, 1° des Dekrets erteilten |
Genehmigung ein Abzeichen für den Hauptsitz und jede Zweigstelle des | Genehmigung ein Abzeichen für den Hauptsitz und jede Zweigstelle des |
Unternehmens; dieses Abzeichen bleibt das Eigentum der Wallonie, und | Unternehmens; dieses Abzeichen bleibt das Eigentum der Wallonie, und |
muss im Betrieb in der Nähe des für die Öffentlichkeit bestimmten | muss im Betrieb in der Nähe des für die Öffentlichkeit bestimmten |
Eingangs sichtbar angebracht werden. | Eingangs sichtbar angebracht werden. |
Die Modelle der Abzeichen unterscheiden sich je nach den genehmigten | Die Modelle der Abzeichen unterscheiden sich je nach den genehmigten |
Tätigkeiten und bilden den Gegenstand der Anlagen 1, 2 und 3. | Tätigkeiten und bilden den Gegenstand der Anlagen 1, 2 und 3. |
Art. 16 - § 1. Wird die Genehmigung zurückgezogen oder ausgesetzt, | Art. 16 - § 1. Wird die Genehmigung zurückgezogen oder ausgesetzt, |
oder die Aktivität eingestellt, so müssen die Genehmigung sowie die | oder die Aktivität eingestellt, so müssen die Genehmigung sowie die |
Abzeichen für die betreffenden Betriebe binnen zehn Tagen nach der | Abzeichen für die betreffenden Betriebe binnen zehn Tagen nach der |
Zustellung des endgültigen Beschlusses des Entzugs oder der | Zustellung des endgültigen Beschlusses des Entzugs oder der |
Aussetzung, oder der Einstellung der Aktivität zurückgegeben werden. | Aussetzung, oder der Einstellung der Aktivität zurückgegeben werden. |
§ 2. Bei einer Abänderung der Angaben in der Genehmigung müssen | § 2. Bei einer Abänderung der Angaben in der Genehmigung müssen |
Letztere sowie ggf. die Abzeichen für die betreffenden Betriebe binnen | Letztere sowie ggf. die Abzeichen für die betreffenden Betriebe binnen |
zehn Tagen nach der Ausstellung der neuen Genehmigung und ggf. der | zehn Tagen nach der Ausstellung der neuen Genehmigung und ggf. der |
neuen Abzeichen zurückgegeben werden. | neuen Abzeichen zurückgegeben werden. |
KAPITEL II - Angaben | KAPITEL II - Angaben |
Art. 17 - Auf den beruflichen Unterlagen und in der Werbung müssen der | Art. 17 - Auf den beruflichen Unterlagen und in der Werbung müssen der |
Gesellschaftsname des Unternehmens, die Kategorie und die Nummer der | Gesellschaftsname des Unternehmens, die Kategorie und die Nummer der |
Genehmigung angegeben werden. | Genehmigung angegeben werden. |
Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets | Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets |
unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung. | unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung. |
KAPITEL III - Deontologie | KAPITEL III - Deontologie |
Art. 18 - Der Inhaber einer Genehmigung hat folgende Verpflichtungen: | Art. 18 - Der Inhaber einer Genehmigung hat folgende Verpflichtungen: |
1. gegenüber seinen Kunden: | 1. gegenüber seinen Kunden: |
a) genaue Auskünfte mitteilen betreffend die Preise und Bedingungen | a) genaue Auskünfte mitteilen betreffend die Preise und Bedingungen |
für eine Reise oder einen Aufenthalt; | für eine Reise oder einen Aufenthalt; |
b) die Dienste leisten, zu denen er sich verpflichtet hat, unter den | b) die Dienste leisten, zu denen er sich verpflichtet hat, unter den |
vorgesehenen Bedingungen; | vorgesehenen Bedingungen; |
c) alle Bedingungen einer Reise oder eines Aufenthalts geheim halten, | c) alle Bedingungen einer Reise oder eines Aufenthalts geheim halten, |
auch wenn diese Reise nicht unternommen wurde, es sei denn, er hat vom | auch wenn diese Reise nicht unternommen wurde, es sei denn, er hat vom |
Kunden diesbetreffende Anweisungen erhalten, er muss vor Gericht als | Kunden diesbetreffende Anweisungen erhalten, er muss vor Gericht als |
Zeuge aussagen oder das Gesetz verpflichtet ihn, diese Bedingungen | Zeuge aussagen oder das Gesetz verpflichtet ihn, diese Bedingungen |
bekannt zu geben; | bekannt zu geben; |
d) die von einem Kunden überwiesen Gelder nicht zu anderen Zwecken als | d) die von einem Kunden überwiesen Gelder nicht zu anderen Zwecken als |
diejenigen des Unternehmens benutzen, und den Kunden die ihnen | diejenigen des Unternehmens benutzen, und den Kunden die ihnen |
geschuldeten Gelder unverzüglich zurück erstatten; | geschuldeten Gelder unverzüglich zurück erstatten; |
e) darauf verzichten, auf Lieferanten oder Subunternehmer | e) darauf verzichten, auf Lieferanten oder Subunternehmer |
zurückzugreifen, die keine sichere Berufsgarantie oder Berufsethik | zurückzugreifen, die keine sichere Berufsgarantie oder Berufsethik |
aufweisen; | aufweisen; |
2. gegenüber seinen Lieferanten: | 2. gegenüber seinen Lieferanten: |
a) ihnen die geschuldeten Beträge binnen der vereinbarten, oder | a) ihnen die geschuldeten Beträge binnen der vereinbarten, oder |
mangels einer Vereinbarung, binnen der üblichen Fristen übermitteln; | mangels einer Vereinbarung, binnen der üblichen Fristen übermitteln; |
b) was die Kündigung von Verträgen betrifft, die vereinbarten, oder | b) was die Kündigung von Verträgen betrifft, die vereinbarten, oder |
mangels einer Vereinbarung, die üblichen Fristen beachten; | mangels einer Vereinbarung, die üblichen Fristen beachten; |
3. gegenüber den Berufskollegen: | 3. gegenüber den Berufskollegen: |
auf jede Handlung verzichten, die gegen eine faire Handelspraxis | auf jede Handlung verzichten, die gegen eine faire Handelspraxis |
verstösst, und durch die er darauf abzielt, die Kundschaft, auch nur | verstösst, und durch die er darauf abzielt, die Kundschaft, auch nur |
teilweise, von ihnen oder einem von ihnen abzuweisen oder es zu | teilweise, von ihnen oder einem von ihnen abzuweisen oder es zu |
versuchen, oder ihren Ruf zu zerstören oder es zu versuchen, oder auf | versuchen, oder ihren Ruf zu zerstören oder es zu versuchen, oder auf |
allgemeine Weise ihre Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen oder es | allgemeine Weise ihre Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen oder es |
zu versuchen. | zu versuchen. |
Verstösst gegen eine faire Handelspraxis, derjenige der | Verstösst gegen eine faire Handelspraxis, derjenige der |
a) Verwirrung schafft oder versucht zu schaffen zwischen seiner | a) Verwirrung schafft oder versucht zu schaffen zwischen seiner |
Person, seinem Unternehmen, seinen Vertretungen, seinen Aktivitäten | Person, seinem Unternehmen, seinen Vertretungen, seinen Aktivitäten |
und denjenigen eines Konkurrenten, und dies durch alle Mittel wie z.B. | und denjenigen eines Konkurrenten, und dies durch alle Mittel wie z.B. |
Ähnlichkeit des Gesellschaftsnamen der Reiseagentur, der Bezeichnung | Ähnlichkeit des Gesellschaftsnamen der Reiseagentur, der Bezeichnung |
einer Reise oder eines Aufenthalts oder in der kommerziellen Werbung; | einer Reise oder eines Aufenthalts oder in der kommerziellen Werbung; |
b) falsche Anschuldigungen verbreitet oder wissentlich falsche Angaben | b) falsche Anschuldigungen verbreitet oder wissentlich falsche Angaben |
macht über die Person, das Unternehmen, die Aktivitäten oder das | macht über die Person, das Unternehmen, die Aktivitäten oder das |
Personal eines Konkurrenten; | Personal eines Konkurrenten; |
c) falsche Angaben macht über seine Handelspersönlichkeit oder seine | c) falsche Angaben macht über seine Handelspersönlichkeit oder seine |
Reisen oder Aufenthalte; | Reisen oder Aufenthalte; |
d) das Material eines Konkurrenten, insbesondere seine Broschüren, | d) das Material eines Konkurrenten, insbesondere seine Broschüren, |
Rundschreiben, Flugblätter und Anzeigen unerlaubt benutzt, selbst ohne | Rundschreiben, Flugblätter und Anzeigen unerlaubt benutzt, selbst ohne |
die Absicht, eine Verwirrung zwischen den Personen zu schaffen; | die Absicht, eine Verwirrung zwischen den Personen zu schaffen; |
e) das Personal eines Konkurrenten abwirbt, in der Absicht, ihm zu | e) das Personal eines Konkurrenten abwirbt, in der Absicht, ihm zu |
schaden, oder es dazu anregt, die Geschäftsgeheimnisse seines | schaden, oder es dazu anregt, die Geschäftsgeheimnisse seines |
Konkurrenten zu verraten. | Konkurrenten zu verraten. |
Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets | Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets |
unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung. | unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung. |
KAPITEL IV - Inanspruchnahme der Bürgschaft | KAPITEL IV - Inanspruchnahme der Bürgschaft |
Art. 19 - Die Bürgschaft dient ausschliesslich zur Bildung einer | Art. 19 - Die Bürgschaft dient ausschliesslich zur Bildung einer |
Sicherheit zur Deckung der beruflichen Verpflichtungen, die bei der | Sicherheit zur Deckung der beruflichen Verpflichtungen, die bei der |
Ausübung der durch die Genehmigung gedeckten Aktivitäten eingegangen | Ausübung der durch die Genehmigung gedeckten Aktivitäten eingegangen |
wurden. | wurden. |
Sie darf jedoch nicht für die Zahlung von Gläubigern dienen, die | Sie darf jedoch nicht für die Zahlung von Gläubigern dienen, die |
bereits über eine andere Sicherheit verfügen, dies innerhalb der | bereits über eine andere Sicherheit verfügen, dies innerhalb der |
Begrenzungen dieser Sicherheit. | Begrenzungen dieser Sicherheit. |
Art. 20 - Die Bürgschaft darf nur dann in Anspruch genommen werden, | Art. 20 - Die Bürgschaft darf nur dann in Anspruch genommen werden, |
wenn die Zahlung der gesicherten Forderungen gemäss den nachstehenden | wenn die Zahlung der gesicherten Forderungen gemäss den nachstehenden |
Bestimmungen gefordert worden ist. | Bestimmungen gefordert worden ist. |
Art. 21 - Der Gläubiger muss binnen zwölf Monaten nach der Erfüllung | Art. 21 - Der Gläubiger muss binnen zwölf Monaten nach der Erfüllung |
der Dienstleistung, durch die die Schuldforderung entstanden ist, eine | der Dienstleistung, durch die die Schuldforderung entstanden ist, eine |
Zahlungsaufforderung an den Schuldner, und eine Kopie dieses | Zahlungsaufforderung an den Schuldner, und eine Kopie dieses |
Schreibens, der eine Kopie der unbezahlten Rechnungen beigefügt wird, | Schreibens, der eine Kopie der unbezahlten Rechnungen beigefügt wird, |
an den Generalkommissar für Tourismus richten. | an den Generalkommissar für Tourismus richten. |
Binnen zehn Tagen schickt der Generalkommissar für Tourismus dem | Binnen zehn Tagen schickt der Generalkommissar für Tourismus dem |
Schuldner eine Mahnung zu, in der er ihn an die Bestimmungen von | Schuldner eine Mahnung zu, in der er ihn an die Bestimmungen von |
Artikel 26 vorliegenden Erlasses erinnert, und richtet ggf. eine Kopie | Artikel 26 vorliegenden Erlasses erinnert, und richtet ggf. eine Kopie |
davon an den Solidarbürgen. | davon an den Solidarbürgen. |
All diese Sendungen erfolgen per Einschreiben. | All diese Sendungen erfolgen per Einschreiben. |
Art. 22 - § 1. Wenn der Generalkommissar für Tourismus binnen zehn | Art. 22 - § 1. Wenn der Generalkommissar für Tourismus binnen zehn |
Tagen nach dem Versand der in Artikel 21, Abs. 2 genannten Mahnung vom | Tagen nach dem Versand der in Artikel 21, Abs. 2 genannten Mahnung vom |
Schuldner oder vom Solidarbürgen weder den Zahlungsnachweis noch eine | Schuldner oder vom Solidarbürgen weder den Zahlungsnachweis noch eine |
Mitteilung, dass die Forderung oder ihre Sicherheit ganz oder | Mitteilung, dass die Forderung oder ihre Sicherheit ganz oder |
teilweise bestritten wird, per Einschreiben erhalten hat, gilt die | teilweise bestritten wird, per Einschreiben erhalten hat, gilt die |
Forderung als sicher, feststehend, fällig und besichert für den nicht | Forderung als sicher, feststehend, fällig und besichert für den nicht |
bezahlten Teil und nicht bestritten, und wird die Bürgschaft gemäss § | bezahlten Teil und nicht bestritten, und wird die Bürgschaft gemäss § |
2 in Anspruch genommen. | 2 in Anspruch genommen. |
§ 2. Wenn die Bürgschaft gemäss § 1 in Anspruch genommen werden muss, | § 2. Wenn die Bürgschaft gemäss § 1 in Anspruch genommen werden muss, |
gibt der Generalkommissar für Tourismus der Hinterlegungs- und | gibt der Generalkommissar für Tourismus der Hinterlegungs- und |
Konsignationsstelle oder je nach Fall dem Solidarbürgen per | Konsignationsstelle oder je nach Fall dem Solidarbürgen per |
Einschreiben die Anweisung, die Zahlung an den Gläubiger vorzunehmen. | Einschreiben die Anweisung, die Zahlung an den Gläubiger vorzunehmen. |
Der Solidarbürge verfügt über eine Frist von zehn Tagen ab dem Versand | Der Solidarbürge verfügt über eine Frist von zehn Tagen ab dem Versand |
des Einschreibens des Generalkommissars für Tourismus, um die Zahlung | des Einschreibens des Generalkommissars für Tourismus, um die Zahlung |
vorzunehmen. Binnen derselben Frist muss er den Generalkommissar für | vorzunehmen. Binnen derselben Frist muss er den Generalkommissar für |
Tourismus per Einschreiben über diese Zahlung informieren. | Tourismus per Einschreiben über diese Zahlung informieren. |
§ 3. Der Generalkommissar für Tourismus informiert den Gläubiger über | § 3. Der Generalkommissar für Tourismus informiert den Gläubiger über |
die Zahlung der Schuldforderung. Im Streitfall informiert er den | die Zahlung der Schuldforderung. Im Streitfall informiert er den |
Gläubiger, dass er seine Rechte eventuell auf dem üblichen Rechtsweg | Gläubiger, dass er seine Rechte eventuell auf dem üblichen Rechtsweg |
geltend machen kann. | geltend machen kann. |
Der Fall, wo der Gläubiger der Zahlung widerspricht, und der Fall, wo | Der Fall, wo der Gläubiger der Zahlung widerspricht, und der Fall, wo |
der Solidarbürge seinen Verpflichtungen binnen der in § 2 vorgesehenen | der Solidarbürge seinen Verpflichtungen binnen der in § 2 vorgesehenen |
Frist nicht Folge leistet, werden als Streitfälle betrachtet. | Frist nicht Folge leistet, werden als Streitfälle betrachtet. |
Art. 23 - Falls die Bürgschaft gemäss Artikel 21 in Anspruch genommen | Art. 23 - Falls die Bürgschaft gemäss Artikel 21 in Anspruch genommen |
worden ist, muss der Genehmigungsinhaber besagte Bürgschaft | worden ist, muss der Genehmigungsinhaber besagte Bürgschaft |
unaufgefordert binnen zehn Tagen wieder herstellen. | unaufgefordert binnen zehn Tagen wieder herstellen. |
Art. 24 - Die Schuldforderungen werden eine nach der anderen, je nach | Art. 24 - Die Schuldforderungen werden eine nach der anderen, je nach |
dem Datum ihres Empfangs, wobei das Datum des Poststempels massgebend | dem Datum ihres Empfangs, wobei das Datum des Poststempels massgebend |
ist, behandelt und bezahlt. Wenn die Bürgschaft nicht reicht, um alle | ist, behandelt und bezahlt. Wenn die Bürgschaft nicht reicht, um alle |
Gläubiger, die die Zahlung ihrer Schuldforderung gemäss Artikel 21 | Gläubiger, die die Zahlung ihrer Schuldforderung gemäss Artikel 21 |
gefordert haben, zu bezahlen, und alle Schuldforderungen dasselbe | gefordert haben, zu bezahlen, und alle Schuldforderungen dasselbe |
Datum auf dem Poststempel haben, gilt es, eine anteilige Verteilung | Datum auf dem Poststempel haben, gilt es, eine anteilige Verteilung |
vorzunehmen. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls im Falle eines | vorzunehmen. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls im Falle eines |
Konkurses des Unternehmens. | Konkurses des Unternehmens. |
Art. 25 - Alle Bestellscheine und Rechnungen des Genehmigungsinhabers | Art. 25 - Alle Bestellscheine und Rechnungen des Genehmigungsinhabers |
müssen auf der Vorder- oder auf der Rückseite (wobei jedoch auf der | müssen auf der Vorder- oder auf der Rückseite (wobei jedoch auf der |
Vorderseite eine deutlicher Verweis stehen muss) die Tatsache, dass | Vorderseite eine deutlicher Verweis stehen muss) die Tatsache, dass |
seine beruflichen Verpflichtungen unter den in vorigem Erlass | seine beruflichen Verpflichtungen unter den in vorigem Erlass |
vorgesehenen Bedingungen durch eine Bürgschaft gesichert sind, den | vorgesehenen Bedingungen durch eine Bürgschaft gesichert sind, den |
Betrag der Bürgschaft und die Angabe, dass die Bürgschaft nur nach dem | Betrag der Bürgschaft und die Angabe, dass die Bürgschaft nur nach dem |
Versand einer Zahlungsaufforderung per Einschreiben an den Schuldner | Versand einer Zahlungsaufforderung per Einschreiben an den Schuldner |
und einer Kopie dieser Zahlungsaufforderung an den Generalkommissar | und einer Kopie dieser Zahlungsaufforderung an den Generalkommissar |
für Tourismus in Anspruch genommen werden kann, anführen. | für Tourismus in Anspruch genommen werden kann, anführen. |
Art. 26 - § 1. Die Bürgschaft wird in den Fällen und an den Daten, die | Art. 26 - § 1. Die Bürgschaft wird in den Fällen und an den Daten, die |
nachstehend angegeben sind, freigegeben: | nachstehend angegeben sind, freigegeben: |
1° im Falle der effektiven und endgültigen Einstellung der durch die | 1° im Falle der effektiven und endgültigen Einstellung der durch die |
Genehmigung gedeckten Aktivitäten: am Tag des Eingangs beim | Genehmigung gedeckten Aktivitäten: am Tag des Eingangs beim |
Generalkommissar für Tourismus des Einschreibens, mittels dessen ihm | Generalkommissar für Tourismus des Einschreibens, mittels dessen ihm |
die Einstellung der Aktivitäten mitgeteilt wird; | die Einstellung der Aktivitäten mitgeteilt wird; |
2° falls der Solidarbürge beschliesst, sich von seinen Verpflichtungen | 2° falls der Solidarbürge beschliesst, sich von seinen Verpflichtungen |
zu befreien: am Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des | zu befreien: am Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des |
Eingangs beim Generalkommissar für Tourismus des Einschreibens, | Eingangs beim Generalkommissar für Tourismus des Einschreibens, |
mittels dessen ihm dieser Beschluss mitgeteilt wird; | mittels dessen ihm dieser Beschluss mitgeteilt wird; |
§ 2. Die Bürgschaft bleibt weiterhin bestehen für die Sicherung der | § 2. Die Bürgschaft bleibt weiterhin bestehen für die Sicherung der |
Schuldforderungen, die vor ihrer Freigabe entstanden sind, und deren | Schuldforderungen, die vor ihrer Freigabe entstanden sind, und deren |
Zahlung gemäss Artikel 21 und spätestens sechs Monate nach dem Datum | Zahlung gemäss Artikel 21 und spätestens sechs Monate nach dem Datum |
der Freigabe gefordert wurde. | der Freigabe gefordert wurde. |
KAPITEL V - Statistik | KAPITEL V - Statistik |
Art. 27 - Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, jährlich die | Art. 27 - Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, jährlich die |
Auskünfte in Zusammenhang mit der Tourismusindustrie mitzuteilen, die | Auskünfte in Zusammenhang mit der Tourismusindustrie mitzuteilen, die |
der Generalkommissar für Tourismus von ihm verlangt. | der Generalkommissar für Tourismus von ihm verlangt. |
Diese Angaben sind vertraulich und dienen nur zu statistischen Zwecken | Diese Angaben sind vertraulich und dienen nur zu statistischen Zwecken |
in Bezug auf den Tourismus. | in Bezug auf den Tourismus. |
Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets | Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets |
unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung. | unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung. |
KAPITEL VI - Europäische Verwaltungszusammenarbeit | KAPITEL VI - Europäische Verwaltungszusammenarbeit |
Art. 28 - Der Generalkommissar für Tourismus kann von den zuständigen | Art. 28 - Der Generalkommissar für Tourismus kann von den zuständigen |
Behörden den Herkunftsstaates des Dienstleisters für jede Erbringung | Behörden den Herkunftsstaates des Dienstleisters für jede Erbringung |
einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmässigkeit der | einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmässigkeit der |
Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie | Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie |
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen | Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen |
oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. | oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. |
Im Falle einer Beschwerde wird der Dienstleistungsempfänger über das | Im Falle einer Beschwerde wird der Dienstleistungsempfänger über das |
Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. | Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. |
Titel 4 - Aufhebungs-, Ubergangs- und Schlussbestimmungen | Titel 4 - Aufhebungs-, Ubergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 29 - Die Königlichen Erlasse vom 30. Juni 1966, 1. Februar 1975, | Art. 29 - Die Königlichen Erlasse vom 30. Juni 1966, 1. Februar 1975, |
9. März 1977, 22. Oktober 1987 und 22. September 1988 über den Status | 9. März 1977, 22. Oktober 1987 und 22. September 1988 über den Status |
der Reiseagenturen werden ausser Kraft gesetzt. | der Reiseagenturen werden ausser Kraft gesetzt. |
Art. 30 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung | Art. 30 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 31 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus | Art. 31 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus |
gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses | gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Namur, den 27. Mai 2010 | Namur, den 27. Mai 2010 |
Der Minister-Präsident | Der Minister-Präsident |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister für lokale Behörden und Städte | Der Minister für lokale Behörden und Städte |
P. FURLAN | P. FURLAN |