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Arrêté portant les modalités d'exécution du contrôle des substances radioactives dans les eaux destinées à la consommation humaine. - Traduction allemande | Besluit houdende de nadere uitvoeringsregels voor de controle op radioactieve stoffen in voor menselijke consumptie bestemd water. - Duitse vertaling |
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AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE |
24 NOVEMBRE 2016. - Arrêté portant les modalités d'exécution du | 24 NOVEMBER 2016. - Besluit houdende de nadere uitvoeringsregels voor |
contrôle des substances radioactives dans les eaux destinées à la | de controle op radioactieve stoffen in voor menselijke consumptie |
consommation humaine. - Traduction allemande | bestemd water. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van 24 |
l'arrêté du 24 novembre 2016 portant les modalités d'exécution du | november 2016 houdende de nadere uitvoeringsregels voor de controle op |
contrôle des substances radioactives dans les eaux destinées à la | radioactieve stoffen in voor menselijke consumptie bestemd water |
consommation humaine (Moniteur belge du 8 décembre 2016, err. du 19 janvier 2017). | (Belgisch Staatsblad van 8 december 2016, err. van 19 januari 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE | FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE |
24. NOVEMBER 2016 - Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die | 24. NOVEMBER 2016 - Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die |
Ausführung der Überwachung radioaktiver Stoffe in Wasser für den | Ausführung der Überwachung radioaktiver Stoffe in Wasser für den |
menschlichen Gebrauch | menschlichen Gebrauch |
Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, | Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 über den Schutz der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 über den Schutz der |
Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser | Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser |
für den menschlichen Gebrauch, der Artikel 7, 9 § 1, 10 und 11, | für den menschlichen Gebrauch, der Artikel 7, 9 § 1, 10 und 11, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen | Artikel 1 - Begriffsbestimmungen |
§ 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die in | § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die in |
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 über den Schutz | Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 über den Schutz |
der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in | der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in |
Wasser für den menschlichen Gebrauch aufgeführten | Wasser für den menschlichen Gebrauch aufgeführten |
Begriffsbestimmungen. | Begriffsbestimmungen. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt zudem folgende | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt zudem folgende |
Begriffsbestimmung: | Begriffsbestimmung: |
Königlicher Erlass vom 31. Mai 2016: Königlicher Erlass vom 31. Mai | Königlicher Erlass vom 31. Mai 2016: Königlicher Erlass vom 31. Mai |
2016 über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich | 2016 über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich |
radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch. | radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch. |
KAPITEL 2 - Labore | KAPITEL 2 - Labore |
Art. 2 - Verpflichtungen der Labore, auf die der Anbieter zurückgreift | Art. 2 - Verpflichtungen der Labore, auf die der Anbieter zurückgreift |
Labore, die die Bedingungen von Artikel 10 des Königlichen Erlasses | Labore, die die Bedingungen von Artikel 10 des Königlichen Erlasses |
vom 31. Mai 2016 erfüllen, müssen zusätzlich zu den im Königlichen | vom 31. Mai 2016 erfüllen, müssen zusätzlich zu den im Königlichen |
Erlass vorgesehenen Verpflichtungen der Agentur einmal pro Monat die | Erlass vorgesehenen Verpflichtungen der Agentur einmal pro Monat die |
Ergebnisse der Analysen des vergangenen Monats anhand des Protokolls | Ergebnisse der Analysen des vergangenen Monats anhand des Protokolls |
für die Berichterstattung übermitteln, das den von der Agentur | für die Berichterstattung übermitteln, das den von der Agentur |
gewählten Laboren zur Verfügung gestellt worden ist. Dieses Protokoll | gewählten Laboren zur Verfügung gestellt worden ist. Dieses Protokoll |
enthält mindestens folgende Angaben: Charakterisierung der Stellen der | enthält mindestens folgende Angaben: Charakterisierung der Stellen der |
Einhaltung (eindeutige Bezeichnung und eindeutiger | Einhaltung (eindeutige Bezeichnung und eindeutiger |
Identifizierungscode) und der Stellen, an denen Probenahmen | Identifizierungscode) und der Stellen, an denen Probenahmen |
stattfinden, Längen- und Breitengrad der Stelle der Einhaltung, Code | stattfinden, Längen- und Breitengrad der Stelle der Einhaltung, Code |
des Wassereinzugsgebiets (Catchment), Datum der Wasserentnahme (Datum | des Wassereinzugsgebiets (Catchment), Datum der Wasserentnahme (Datum |
und Uhrzeit), Datum der Messung der Radioaktivität (Datum und | und Uhrzeit), Datum der Messung der Radioaktivität (Datum und |
Uhrzeit), Arten von Radioaktivitätsmessungen und Ergebnisse in Bq/l | Uhrzeit), Arten von Radioaktivitätsmessungen und Ergebnisse in Bq/l |
(Wert und Abweichung in Bezug auf den Wert, Charakterisierung der Art | (Wert und Abweichung in Bezug auf den Wert, Charakterisierung der Art |
der Abweichung), eventuelle Berechnung der Richtdosis (RD) in | der Abweichung), eventuelle Berechnung der Richtdosis (RD) in |
mSv/Jahr. | mSv/Jahr. |
KAPITEL 3 - Richtlinien für die radiologische Überwachung | KAPITEL 3 - Richtlinien für die radiologische Überwachung |
Art. 3 - Anforderungen in Bezug auf die Stellen der Einhaltung | Art. 3 - Anforderungen in Bezug auf die Stellen der Einhaltung |
Stellen der Einhaltung befinden sich vorzugsweise: | Stellen der Einhaltung befinden sich vorzugsweise: |
1. hinter Anlagen zur Wasseraufbereitung, | 1. hinter Anlagen zur Wasseraufbereitung, |
2. hinter Anlagen zur Mischung von Wasser, außer wenn das hinzugefügte | 2. hinter Anlagen zur Mischung von Wasser, außer wenn das hinzugefügte |
Wasser bereits von einem Anbieter kontrolliert worden ist, | Wasser bereits von einem Anbieter kontrolliert worden ist, |
3. am Wasserhahn, | 3. am Wasserhahn, |
4. hinter Anlagen zur Zuführung des Wassers in Produktionsketten von | 4. hinter Anlagen zur Zuführung des Wassers in Produktionsketten von |
Lebensmittelbetrieben, außer wenn das Wasser von einem Wasseranbieter | Lebensmittelbetrieben, außer wenn das Wasser von einem Wasseranbieter |
verteilt wird, der bereits vorher von einem Anbieter kontrolliert | verteilt wird, der bereits vorher von einem Anbieter kontrolliert |
worden ist. | worden ist. |
Art. 4 - Probenahme von Wasser | Art. 4 - Probenahme von Wasser |
Wasseranbieter und Labore, die Wasserproben zwecks Analyse der | Wasseranbieter und Labore, die Wasserproben zwecks Analyse der |
Radioaktivität entnehmen müssen, müssen sich an folgende Vorschriften | Radioaktivität entnehmen müssen, müssen sich an folgende Vorschriften |
halten: | halten: |
§ 1 - Die Probenahme für die Bestimmung von Radonwerten muss gemäß | § 1 - Die Probenahme für die Bestimmung von Radonwerten muss gemäß |
einer der drei folgenden Methoden für die Verpackung von Proben | einer der drei folgenden Methoden für die Verpackung von Proben |
erfolgen: | erfolgen: |
1. Erste Methode: Kunststoffrohr und Kanister | 1. Erste Methode: Kunststoffrohr und Kanister |
Der benutzte Kanister beziehungsweise die benutzte Flasche besteht aus | Der benutzte Kanister beziehungsweise die benutzte Flasche besteht aus |
PE und hat ein Volumen von 5 Litern. Der Behälter muss an der Stelle, | PE und hat ein Volumen von 5 Litern. Der Behälter muss an der Stelle, |
an der die Probenahme stattfindet, gemäß folgenden Spezifikationen | an der die Probenahme stattfindet, gemäß folgenden Spezifikationen |
vollständig gefüllt werden: | vollständig gefüllt werden: |
a) ein Kunststoffrohr anhand eines dem Durchmesser angepassten | a) ein Kunststoffrohr anhand eines dem Durchmesser angepassten |
Verbindungssystems an den Wasserhahn anschließen, | Verbindungssystems an den Wasserhahn anschließen, |
b) das andere Ende des Rohrs wie in den Buchstaben c) bis e) | b) das andere Ende des Rohrs wie in den Buchstaben c) bis e) |
beschrieben in die Flasche einführen. | beschrieben in die Flasche einführen. |
c) Der Wasserzufluss muss gleichmäßig erfolgen. Den Kanister/die | c) Der Wasserzufluss muss gleichmäßig erfolgen. Den Kanister/die |
Flasche 2 Minuten lang überlaufen lassen. Den Zufluss anpassen, um | Flasche 2 Minuten lang überlaufen lassen. Den Zufluss anpassen, um |
sowohl im Rohr als auch im Kanister Turbulenzen, Luftblasen und leere | sowohl im Rohr als auch im Kanister Turbulenzen, Luftblasen und leere |
Bereiche zu vermeiden, | Bereiche zu vermeiden, |
d) das Rohr entfernen und den Stopfen fest zudrehen und dabei | d) das Rohr entfernen und den Stopfen fest zudrehen und dabei |
vermeiden, dass Luft unter dem Stopfen bleibt, | vermeiden, dass Luft unter dem Stopfen bleibt, |
e) die Probe etikettieren und das Registrierungsformular, das die | e) die Probe etikettieren und das Registrierungsformular, das die |
Probe begleiten muss, gemäß den Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen. | Probe begleiten muss, gemäß den Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen. |
2. Zweite Methode: Spritze | 2. Zweite Methode: Spritze |
Eine 10-ml-Spritze und ein 20-ml-Polyethylenfläschchen mit | Eine 10-ml-Spritze und ein 20-ml-Polyethylenfläschchen mit |
Teflonbeschichtung vorsehen. | Teflonbeschichtung vorsehen. |
Bei der Probenahme müssen folgende Spezifikationen berücksichtigt | Bei der Probenahme müssen folgende Spezifikationen berücksichtigt |
werden: | werden: |
a) Die Durchflussmenge am Wasserhahn muss (soweit wie möglich) so | a) Die Durchflussmenge am Wasserhahn muss (soweit wie möglich) so |
angepasst werden, dass eine laminare Strömung entsteht, | angepasst werden, dass eine laminare Strömung entsteht, |
b) das vordere Ende einer 10-ml-Spritze ohne Nadel in die Mitte des | b) das vordere Ende einer 10-ml-Spritze ohne Nadel in die Mitte des |
Wasserstrahls führen, | Wasserstrahls führen, |
c) mit der Spritze 10 ml Wasser ansaugen und dieses anschließend | c) mit der Spritze 10 ml Wasser ansaugen und dieses anschließend |
ausspritzen. Diesen Vorgang zwei Mal wiederholen, | ausspritzen. Diesen Vorgang zwei Mal wiederholen, |
d) etwas mehr als 10 ml ansaugen und die Nadel am Vorderende der | d) etwas mehr als 10 ml ansaugen und die Nadel am Vorderende der |
Spritze anbringen, | Spritze anbringen, |
e) das Wasservolumen durch einen Druck auf den Kolben auf 10 ml | e) das Wasservolumen durch einen Druck auf den Kolben auf 10 ml |
bringen, dabei die Spritze aufrecht mit der Nadel nach oben halten, um | bringen, dabei die Spritze aufrecht mit der Nadel nach oben halten, um |
alle Luftblasen zu beseitigen. Bleiben noch Luftblasen in der Spritze, | alle Luftblasen zu beseitigen. Bleiben noch Luftblasen in der Spritze, |
muss das Verfahren zur Probenahme wiederholt werden, | muss das Verfahren zur Probenahme wiederholt werden, |
f) die Probe sofort auf den Boden eines Szintillationsfläschchens | f) die Probe sofort auf den Boden eines Szintillationsfläschchens |
(20-ml-Polyethylenfläschchen mit Teflonbeschichtung) geben; das | (20-ml-Polyethylenfläschchen mit Teflonbeschichtung) geben; das |
Fläschchen muss vorher mit 10 ml Ultima Gold F Szintillationscocktail | Fläschchen muss vorher mit 10 ml Ultima Gold F Szintillationscocktail |
und 200 µl Salpetersäure, 1 mol/l, gefüllt werden, | und 200 µl Salpetersäure, 1 mol/l, gefüllt werden, |
h) das Szintillationsfläschchen schließen und 10 Sekunden mit der Hand | h) das Szintillationsfläschchen schließen und 10 Sekunden mit der Hand |
schütteln, | schütteln, |
e) die Probe etikettieren und das Registrierungsformular gemäß den | e) die Probe etikettieren und das Registrierungsformular gemäß den |
Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen, | Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen, |
i) das Fläschchen in aufrechter Stellung zum Labor befördern, das mit | i) das Fläschchen in aufrechter Stellung zum Labor befördern, das mit |
der Messung der Radioaktivität beauftragt ist. | der Messung der Radioaktivität beauftragt ist. |
3. Dritte Methode: Glasfläschchen | 3. Dritte Methode: Glasfläschchen |
Für die dritte Methode muss ein Glasfläschchen mit Septumverschluss | Für die dritte Methode muss ein Glasfläschchen mit Septumverschluss |
vorgesehen werden. | vorgesehen werden. |
Bei der Probenahme müssen folgende Spezifikationen berücksichtigt | Bei der Probenahme müssen folgende Spezifikationen berücksichtigt |
werden: | werden: |
a) das Glasfläschchen schräg halten und Wasser hineinlaufen lassen, | a) das Glasfläschchen schräg halten und Wasser hineinlaufen lassen, |
b) das Fläschchen füllen und überlaufendes Wasser 2 Minuten lang an | b) das Fläschchen füllen und überlaufendes Wasser 2 Minuten lang an |
der Außenseite ablaufen lassen, | der Außenseite ablaufen lassen, |
c) das Fläschchen mit Septum-Schraubverschluss verschließen, | c) das Fläschchen mit Septum-Schraubverschluss verschließen, |
d) sind Luftblasen vorhanden, Probenahme von Neuem wiederholen. | d) sind Luftblasen vorhanden, Probenahme von Neuem wiederholen. |
e) Das Szintillationsfläschchen wird im Labor vorbereitet, | e) Das Szintillationsfläschchen wird im Labor vorbereitet, |
f) die Probe etikettieren und das Registrierungsformular gemäß den | f) die Probe etikettieren und das Registrierungsformular gemäß den |
Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen. | Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen. |
§ 2 - Bei der Probenahme für die Messung von Radionukliden, mit | § 2 - Bei der Probenahme für die Messung von Radionukliden, mit |
Ausnahme von Radon, müssen folgende Spezifikationen berücksichtigt | Ausnahme von Radon, müssen folgende Spezifikationen berücksichtigt |
werden: | werden: |
1. einen Kunststoffkanister benutzen, | 1. einen Kunststoffkanister benutzen, |
2. Wasser 2 Minuten lang laufen lassen, | 2. Wasser 2 Minuten lang laufen lassen, |
3. den Kanister direkt am Wasserhahn füllen und den Stopfen luftdicht | 3. den Kanister direkt am Wasserhahn füllen und den Stopfen luftdicht |
zudrehen. | zudrehen. |
4. Das entnommene Gesamtvolumen muss mindestens 15 Liter betragen, | 4. Das entnommene Gesamtvolumen muss mindestens 15 Liter betragen, |
5. die Probe etikettieren und das Registrierungsformular gemäß den | 5. die Probe etikettieren und das Registrierungsformular gemäß den |
Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen. | Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen. |
Art. 5 - Registrierung der Proben von Wasser für den menschlichen | Art. 5 - Registrierung der Proben von Wasser für den menschlichen |
Gebrauch | Gebrauch |
Proben müssen von einem Registrierungsformular begleitet werden, das | Proben müssen von einem Registrierungsformular begleitet werden, das |
folgende Informationen enthält, gemäß Anlage I: | folgende Informationen enthält, gemäß Anlage I: |
1. Name, Rechtsform, Unternehmensnummer, Adresse, Stadt | 1. Name, Rechtsform, Unternehmensnummer, Adresse, Stadt |
beziehungsweise Gemeinde und Postleitzahl, Telefonnummer und | beziehungsweise Gemeinde und Postleitzahl, Telefonnummer und |
E-Mail-Adresse des Kunden, | E-Mail-Adresse des Kunden, |
2. Identifizierung der Probe (muss den Identifizierungscode der Stelle | 2. Identifizierung der Probe (muss den Identifizierungscode der Stelle |
der Einhaltung enthalten). | der Einhaltung enthalten). |
3. Spezifikationen der Probenahme: | 3. Spezifikationen der Probenahme: |
a) Datum, | a) Datum, |
b) Uhrzeit, | b) Uhrzeit, |
c) Name des Probenehmers, | c) Name des Probenehmers, |
d) für Radon verwendete Methode (Kunststoffrohr, Spritze oder | d) für Radon verwendete Methode (Kunststoffrohr, Spritze oder |
Glasfläschchen), | Glasfläschchen), |
e) Volumen in Litern, | e) Volumen in Litern, |
f) Temperatur, | f) Temperatur, |
4. Lokalisierung der Probenahme: | 4. Lokalisierung der Probenahme: |
a) Ort der Entnahme, | a) Ort der Entnahme, |
b) GPS Längen- und Breitengrad, | b) GPS Längen- und Breitengrad, |
5. Unterschrift des Probenehmers, | 5. Unterschrift des Probenehmers, |
6. Identifizierungsnummer der Registrierung, | 6. Identifizierungsnummer der Registrierung, |
7. Datum der Registrierung, | 7. Datum der Registrierung, |
8. Unterschrift des Verantwortlichen des Labors, das die Probe erhält. | 8. Unterschrift des Verantwortlichen des Labors, das die Probe erhält. |
Art. 6 - Beförderung und Verpackung der entnommenen Proben | Art. 6 - Beförderung und Verpackung der entnommenen Proben |
Proben müssen so befördert werden, dass die Temperatur nicht die | Proben müssen so befördert werden, dass die Temperatur nicht die |
Temperatur zum Zeitpunkt der Probenahme übersteigt (keine zu starke | Temperatur zum Zeitpunkt der Probenahme übersteigt (keine zu starke |
Kühlung: nicht Einfrieren) und dass die Zeitspanne zwischen der | Kühlung: nicht Einfrieren) und dass die Zeitspanne zwischen der |
Probenahme und der Ankunft der Probe im Labor so kurz wie möglich ist. | Probenahme und der Ankunft der Probe im Labor so kurz wie möglich ist. |
Die Zeitspanne zwischen Probenahme und Ankunft darf nicht mehr als 2 | Die Zeitspanne zwischen Probenahme und Ankunft darf nicht mehr als 2 |
Tage betragen. | Tage betragen. |
Art. 7 - Versendung der von Anbietern entnommenen Wasserproben an ein | Art. 7 - Versendung der von Anbietern entnommenen Wasserproben an ein |
Labor zwecks Analyse der Radioaktivität | Labor zwecks Analyse der Radioaktivität |
Für die Analyse von Wasserproben wenden sich Anbieter: | Für die Analyse von Wasserproben wenden sich Anbieter: |
1. entweder an ein Labor erster Stufe zur Durchführung einer ersten | 1. entweder an ein Labor erster Stufe zur Durchführung einer ersten |
Kontrolle (Screening) des Wassers und anschließend an ein Labor | Kontrolle (Screening) des Wassers und anschließend an ein Labor |
zweiter Stufe, falls einer der in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom | zweiter Stufe, falls einer der in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom |
31. Mai 2016 aufgeführten Indikatoren bei dem vom Labor erster Stufe | 31. Mai 2016 aufgeführten Indikatoren bei dem vom Labor erster Stufe |
durchgeführten Screening überschritten worden ist, | durchgeführten Screening überschritten worden ist, |
2. oder direkt an ein Labor, das die in Artikel 10 § 2 und 3 des | 2. oder direkt an ein Labor, das die in Artikel 10 § 2 und 3 des |
Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 bestimmten Kriterien erfüllt | Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 bestimmten Kriterien erfüllt |
(Radioaktivitätsmessungen erster und zweiter Stufe). | (Radioaktivitätsmessungen erster und zweiter Stufe). |
Art. 8 - Analyse der Proben durch Labore | Art. 8 - Analyse der Proben durch Labore |
§ 1 - Labore, die die Bedingungen von Artikel 10 § 1 und § 2 | § 1 - Labore, die die Bedingungen von Artikel 10 § 1 und § 2 |
beziehungsweise 3 des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 erfüllen, | beziehungsweise 3 des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 erfüllen, |
müssen ihre Analysen gemäß Artikel 9 § 1 und Anlage 2 zum Königlichen | müssen ihre Analysen gemäß Artikel 9 § 1 und Anlage 2 zum Königlichen |
Erlass durchführen und die in den Paragraphen 2 bis 5 des vorliegenden | Erlass durchführen und die in den Paragraphen 2 bis 5 des vorliegenden |
Artikels aufgeführten Modalitäten einhalten. | Artikels aufgeführten Modalitäten einhalten. |
Die Labore müssen ihre Analysen unter Berücksichtigung der folgenden | Die Labore müssen ihre Analysen unter Berücksichtigung der folgenden |
Strategie durchführen: | Strategie durchführen: |
1. Labore erster Stufe dürfen nur eine erste Kontrolle (Screening) | 1. Labore erster Stufe dürfen nur eine erste Kontrolle (Screening) |
durchführen, wie in Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses | durchführen, wie in Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses |
vorgesehen. | vorgesehen. |
2. Labore zweiter Stufe dürfen sämtliche Analysen der Radioaktivität | 2. Labore zweiter Stufe dürfen sämtliche Analysen der Radioaktivität |
durchführen und die entsprechende RD berechnen, wie in Anlage 2 zum | durchführen und die entsprechende RD berechnen, wie in Anlage 2 zum |
Königlichen Erlass vom 31. Mai 2016 beschrieben, insofern sie die | Königlichen Erlass vom 31. Mai 2016 beschrieben, insofern sie die |
Bedingungen von Artikel 10 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses | Bedingungen von Artikel 10 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses |
erfüllen. | erfüllen. |
3. Falls einer der in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 31. Mai 2016 | 3. Falls einer der in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 31. Mai 2016 |
aufgeführten Indikatoren bei einem von einem Labor erster Stufe | aufgeführten Indikatoren bei einem von einem Labor erster Stufe |
durchgeführten Screening überschritten wird, muss ein Labor zweiter | durchgeführten Screening überschritten wird, muss ein Labor zweiter |
Stufe die weiteren Analysen gemäß Artikel 10 § 3 durchführen und die | Stufe die weiteren Analysen gemäß Artikel 10 § 3 durchführen und die |
entsprechende RD berechnen, wie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom | entsprechende RD berechnen, wie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom |
31. Mai 2016 beschrieben. | 31. Mai 2016 beschrieben. |
4. Wenn sich ein Anbieter an ein Labor erster Stufe gewendet hat: | 4. Wenn sich ein Anbieter an ein Labor erster Stufe gewendet hat: |
a) muss er nach Empfang der Ergebnisse des Screenings und, falls einer | a) muss er nach Empfang der Ergebnisse des Screenings und, falls einer |
der in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 31. Mai 2016 aufgeführten | der in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 31. Mai 2016 aufgeführten |
Indikatoren überschritten worden ist, binnen 5 Werktagen eine neue | Indikatoren überschritten worden ist, binnen 5 Werktagen eine neue |
Probe entnehmen, die er binnen 48 Stunden nach der Probenahme einem | Probe entnehmen, die er binnen 48 Stunden nach der Probenahme einem |
Labor zweiter Stufe übermittelt, das mit der Durchführung der weiteren | Labor zweiter Stufe übermittelt, das mit der Durchführung der weiteren |
erforderlichen Analysen beauftragt wird. Diese Probe wird von den | erforderlichen Analysen beauftragt wird. Diese Probe wird von den |
Ergebnissen des Screenings begleitet, das vom Labor erster Stufe | Ergebnissen des Screenings begleitet, das vom Labor erster Stufe |
durchgeführt worden ist. | durchgeführt worden ist. |
b) Das Labor zweiter Stufe setzt die Analysen fort gemäß dem Ast des | b) Das Labor zweiter Stufe setzt die Analysen fort gemäß dem Ast des |
Entscheidungsbaums (Anlage II), der dem (den) bei der Kontrolle der | Entscheidungsbaums (Anlage II), der dem (den) bei der Kontrolle der |
ersten Stufe überschrittenen Indikator(en) entspricht, und überprüft | ersten Stufe überschrittenen Indikator(en) entspricht, und überprüft |
parallel dazu den beziehungsweise die Indikatoren, die bei dem vom | parallel dazu den beziehungsweise die Indikatoren, die bei dem vom |
Labor erster Stufe durchgeführten Screening überschritten worden sind. | Labor erster Stufe durchgeführten Screening überschritten worden sind. |
5. Wenn sich ein Anbieter direkt an ein Labor zweiter Stufe gewendet | 5. Wenn sich ein Anbieter direkt an ein Labor zweiter Stufe gewendet |
hat: | hat: |
a) muss das Labor dem Anbieter mitteilen, welcher beziehungsweise | a) muss das Labor dem Anbieter mitteilen, welcher beziehungsweise |
welche Indikatoren überschritten wurden und sofort die weiteren | welche Indikatoren überschritten wurden und sofort die weiteren |
Analysen durchführen, die gemäß dem Entscheidungsbaum (Anlage II) | Analysen durchführen, die gemäß dem Entscheidungsbaum (Anlage II) |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
b) In diesem Fall, wenn Bestimmungen von Po-210 und von Pb-210 | b) In diesem Fall, wenn Bestimmungen von Po-210 und von Pb-210 |
erforderlich sind, muss zur Gewährleistung der Qualität der | erforderlich sind, muss zur Gewährleistung der Qualität der |
radiologischen Messungen eine neue Wasserprobe beim Anbieter | radiologischen Messungen eine neue Wasserprobe beim Anbieter |
angefordert werden, der diese Probe binnen 5 Werktagen entnehmen muss | angefordert werden, der diese Probe binnen 5 Werktagen entnehmen muss |
und sie binnen 48 Stunden nach der Probenahme dem Labor zweiter Stufe | und sie binnen 48 Stunden nach der Probenahme dem Labor zweiter Stufe |
übermitteln muss, das die weiteren erforderlichen Analysen durchführen | übermitteln muss, das die weiteren erforderlichen Analysen durchführen |
wird. | wird. |
6. Die RD wird auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten | 6. Die RD wird auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten |
Radioaktivitätsmessungen berechnet. Bei Ergebnissen, die den | Radioaktivitätsmessungen berechnet. Bei Ergebnissen, die den |
Nachweisgrenzen entsprechen oder darunter liegen, wird für die | Nachweisgrenzen entsprechen oder darunter liegen, wird für die |
Berechnung der RD davon ausgegangen, dass sie dem Wert Null | Berechnung der RD davon ausgegangen, dass sie dem Wert Null |
entsprechen. | entsprechen. |
§ 2 - Labore erster und zweiter Stufe müssen die K-40-Konzentration | § 2 - Labore erster und zweiter Stufe müssen die K-40-Konzentration |
mit einer Nachweisgrenze von mindestens 0,04 Bq/l bestimmen, um den | mit einer Nachweisgrenze von mindestens 0,04 Bq/l bestimmen, um den |
Wert der Rest-Beta-Aktivität anhand einer gemäß ISO 17025 | Wert der Rest-Beta-Aktivität anhand einer gemäß ISO 17025 |
akkreditierten Methode berechnen zu können. Die Bestimmung der Masse | akkreditierten Methode berechnen zu können. Die Bestimmung der Masse |
und die Berechnung der darauf bezogenen Radioaktivität erfolgen auf | und die Berechnung der darauf bezogenen Radioaktivität erfolgen auf |
der Grundlage einer spezifischen Aktivität von 27,9 + 0,7 Bq/g für | der Grundlage einer spezifischen Aktivität von 27,9 + 0,7 Bq/g für |
natürliches Kalium (1). | natürliches Kalium (1). |
§ 3 - Labore zweiter Stufe müssen Urankonzentrationen anhand einer der | § 3 - Labore zweiter Stufe müssen Urankonzentrationen anhand einer der |
folgenden zwei Methoden bestimmen, die gemäß ISO 17025 akkreditiert | folgenden zwei Methoden bestimmen, die gemäß ISO 17025 akkreditiert |
sein müssen: | sein müssen: |
1. Alphaspektrometrie für die Bestimmung von U-234, 238 und 235, | 1. Alphaspektrometrie für die Bestimmung von U-234, 238 und 235, |
2. Bestimmung der Masse und Berechnung der darauf bezogenen | 2. Bestimmung der Masse und Berechnung der darauf bezogenen |
Radioaktivität auf der Grundlage: | Radioaktivität auf der Grundlage: |
a) der Annahme, dass U-234, 238 und 235 im natürlichen Gleichgewicht | a) der Annahme, dass U-234, 238 und 235 im natürlichen Gleichgewicht |
sind, | sind, |
b) dass 4 µg/l Unat etwa 0,1 Bq/l (das heißt 0,049 Bq/l U-238 und | b) dass 4 µg/l Unat etwa 0,1 Bq/l (das heißt 0,049 Bq/l U-238 und |
0,051 Bq/l U-234) entsprechen. | 0,051 Bq/l U-234) entsprechen. |
§ 4 - Für die Analysen stützen sich die Labore auf den | § 4 - Für die Analysen stützen sich die Labore auf den |
Entscheidungsbaum in Anlage II. | Entscheidungsbaum in Anlage II. |
Art. 9 - Zusammenfassender Jahresbericht | Art. 9 - Zusammenfassender Jahresbericht |
Der vom Anbieter übermittelte zusammenfassende Jahresbericht enthält | Der vom Anbieter übermittelte zusammenfassende Jahresbericht enthält |
folgende Angaben: | folgende Angaben: |
1. Anzahl Stellen der Einhaltung und ihre Charakterisierung | 1. Anzahl Stellen der Einhaltung und ihre Charakterisierung |
(Koordinaten, Art Wasser), | (Koordinaten, Art Wasser), |
2. für jede Stelle der Einhaltung, Gesamtanzahl entnommener Proben und | 2. für jede Stelle der Einhaltung, Gesamtanzahl entnommener Proben und |
pro Nuklid berechneter Höchstwert, | pro Nuklid berechneter Höchstwert, |
3. für jede Stelle der Einhaltung, berechneter RD-Höchstwert (sofern | 3. für jede Stelle der Einhaltung, berechneter RD-Höchstwert (sofern |
bestimmt) und Anzahl ausgeführter Berechnungen, | bestimmt) und Anzahl ausgeführter Berechnungen, |
4. Zusammenfassung der getroffenen Abhilfemaßnahmen. | 4. Zusammenfassung der getroffenen Abhilfemaßnahmen. |
(1) Technische Fußnote: IRSN EEI/STEME n° 2008-04 - calculation of 40K | (1) Technische Fußnote: IRSN EEI/STEME n° 2008-04 - calculation of 40K |
contribution to gross beta. | contribution to gross beta. |
Brüssel, den 24. November 2016 | Brüssel, den 24. November 2016 |
Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
J. BENS | J. BENS |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |