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Arrêté portant les modalités d'exécution du contrôle des substances radioactives dans les eaux destinées à la consommation humaine. - Traduction allemande Besluit houdende de nadere uitvoeringsregels voor de controle op radioactieve stoffen in voor menselijke consumptie bestemd water. - Duitse vertaling
AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE
24 NOVEMBRE 2016. - Arrêté portant les modalités d'exécution du 24 NOVEMBER 2016. - Besluit houdende de nadere uitvoeringsregels voor
contrôle des substances radioactives dans les eaux destinées à la de controle op radioactieve stoffen in voor menselijke consumptie
consommation humaine. - Traduction allemande bestemd water. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van 24
l'arrêté du 24 novembre 2016 portant les modalités d'exécution du november 2016 houdende de nadere uitvoeringsregels voor de controle op
contrôle des substances radioactives dans les eaux destinées à la radioactieve stoffen in voor menselijke consumptie bestemd water
consommation humaine (Moniteur belge du 8 décembre 2016, err. du 19 janvier 2017). (Belgisch Staatsblad van 8 december 2016, err. van 19 januari 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE
24. NOVEMBER 2016 - Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die 24. NOVEMBER 2016 - Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die
Ausführung der Überwachung radioaktiver Stoffe in Wasser für den Ausführung der Überwachung radioaktiver Stoffe in Wasser für den
menschlichen Gebrauch menschlichen Gebrauch
Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle,
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 über den Schutz der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 über den Schutz der
Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser
für den menschlichen Gebrauch, der Artikel 7, 9 § 1, 10 und 11, für den menschlichen Gebrauch, der Artikel 7, 9 § 1, 10 und 11,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
§ 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die in § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die in
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 über den Schutz Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 über den Schutz
der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in
Wasser für den menschlichen Gebrauch aufgeführten Wasser für den menschlichen Gebrauch aufgeführten
Begriffsbestimmungen. Begriffsbestimmungen.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt zudem folgende § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt zudem folgende
Begriffsbestimmung: Begriffsbestimmung:
Königlicher Erlass vom 31. Mai 2016: Königlicher Erlass vom 31. Mai Königlicher Erlass vom 31. Mai 2016: Königlicher Erlass vom 31. Mai
2016 über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich 2016 über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich
radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch. radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch.
KAPITEL 2 - Labore KAPITEL 2 - Labore
Art. 2 - Verpflichtungen der Labore, auf die der Anbieter zurückgreift Art. 2 - Verpflichtungen der Labore, auf die der Anbieter zurückgreift
Labore, die die Bedingungen von Artikel 10 des Königlichen Erlasses Labore, die die Bedingungen von Artikel 10 des Königlichen Erlasses
vom 31. Mai 2016 erfüllen, müssen zusätzlich zu den im Königlichen vom 31. Mai 2016 erfüllen, müssen zusätzlich zu den im Königlichen
Erlass vorgesehenen Verpflichtungen der Agentur einmal pro Monat die Erlass vorgesehenen Verpflichtungen der Agentur einmal pro Monat die
Ergebnisse der Analysen des vergangenen Monats anhand des Protokolls Ergebnisse der Analysen des vergangenen Monats anhand des Protokolls
für die Berichterstattung übermitteln, das den von der Agentur für die Berichterstattung übermitteln, das den von der Agentur
gewählten Laboren zur Verfügung gestellt worden ist. Dieses Protokoll gewählten Laboren zur Verfügung gestellt worden ist. Dieses Protokoll
enthält mindestens folgende Angaben: Charakterisierung der Stellen der enthält mindestens folgende Angaben: Charakterisierung der Stellen der
Einhaltung (eindeutige Bezeichnung und eindeutiger Einhaltung (eindeutige Bezeichnung und eindeutiger
Identifizierungscode) und der Stellen, an denen Probenahmen Identifizierungscode) und der Stellen, an denen Probenahmen
stattfinden, Längen- und Breitengrad der Stelle der Einhaltung, Code stattfinden, Längen- und Breitengrad der Stelle der Einhaltung, Code
des Wassereinzugsgebiets (Catchment), Datum der Wasserentnahme (Datum des Wassereinzugsgebiets (Catchment), Datum der Wasserentnahme (Datum
und Uhrzeit), Datum der Messung der Radioaktivität (Datum und und Uhrzeit), Datum der Messung der Radioaktivität (Datum und
Uhrzeit), Arten von Radioaktivitätsmessungen und Ergebnisse in Bq/l Uhrzeit), Arten von Radioaktivitätsmessungen und Ergebnisse in Bq/l
(Wert und Abweichung in Bezug auf den Wert, Charakterisierung der Art (Wert und Abweichung in Bezug auf den Wert, Charakterisierung der Art
der Abweichung), eventuelle Berechnung der Richtdosis (RD) in der Abweichung), eventuelle Berechnung der Richtdosis (RD) in
mSv/Jahr. mSv/Jahr.
KAPITEL 3 - Richtlinien für die radiologische Überwachung KAPITEL 3 - Richtlinien für die radiologische Überwachung
Art. 3 - Anforderungen in Bezug auf die Stellen der Einhaltung Art. 3 - Anforderungen in Bezug auf die Stellen der Einhaltung
Stellen der Einhaltung befinden sich vorzugsweise: Stellen der Einhaltung befinden sich vorzugsweise:
1. hinter Anlagen zur Wasseraufbereitung, 1. hinter Anlagen zur Wasseraufbereitung,
2. hinter Anlagen zur Mischung von Wasser, außer wenn das hinzugefügte 2. hinter Anlagen zur Mischung von Wasser, außer wenn das hinzugefügte
Wasser bereits von einem Anbieter kontrolliert worden ist, Wasser bereits von einem Anbieter kontrolliert worden ist,
3. am Wasserhahn, 3. am Wasserhahn,
4. hinter Anlagen zur Zuführung des Wassers in Produktionsketten von 4. hinter Anlagen zur Zuführung des Wassers in Produktionsketten von
Lebensmittelbetrieben, außer wenn das Wasser von einem Wasseranbieter Lebensmittelbetrieben, außer wenn das Wasser von einem Wasseranbieter
verteilt wird, der bereits vorher von einem Anbieter kontrolliert verteilt wird, der bereits vorher von einem Anbieter kontrolliert
worden ist. worden ist.
Art. 4 - Probenahme von Wasser Art. 4 - Probenahme von Wasser
Wasseranbieter und Labore, die Wasserproben zwecks Analyse der Wasseranbieter und Labore, die Wasserproben zwecks Analyse der
Radioaktivität entnehmen müssen, müssen sich an folgende Vorschriften Radioaktivität entnehmen müssen, müssen sich an folgende Vorschriften
halten: halten:
§ 1 - Die Probenahme für die Bestimmung von Radonwerten muss gemäß § 1 - Die Probenahme für die Bestimmung von Radonwerten muss gemäß
einer der drei folgenden Methoden für die Verpackung von Proben einer der drei folgenden Methoden für die Verpackung von Proben
erfolgen: erfolgen:
1. Erste Methode: Kunststoffrohr und Kanister 1. Erste Methode: Kunststoffrohr und Kanister
Der benutzte Kanister beziehungsweise die benutzte Flasche besteht aus Der benutzte Kanister beziehungsweise die benutzte Flasche besteht aus
PE und hat ein Volumen von 5 Litern. Der Behälter muss an der Stelle, PE und hat ein Volumen von 5 Litern. Der Behälter muss an der Stelle,
an der die Probenahme stattfindet, gemäß folgenden Spezifikationen an der die Probenahme stattfindet, gemäß folgenden Spezifikationen
vollständig gefüllt werden: vollständig gefüllt werden:
a) ein Kunststoffrohr anhand eines dem Durchmesser angepassten a) ein Kunststoffrohr anhand eines dem Durchmesser angepassten
Verbindungssystems an den Wasserhahn anschließen, Verbindungssystems an den Wasserhahn anschließen,
b) das andere Ende des Rohrs wie in den Buchstaben c) bis e) b) das andere Ende des Rohrs wie in den Buchstaben c) bis e)
beschrieben in die Flasche einführen. beschrieben in die Flasche einführen.
c) Der Wasserzufluss muss gleichmäßig erfolgen. Den Kanister/die c) Der Wasserzufluss muss gleichmäßig erfolgen. Den Kanister/die
Flasche 2 Minuten lang überlaufen lassen. Den Zufluss anpassen, um Flasche 2 Minuten lang überlaufen lassen. Den Zufluss anpassen, um
sowohl im Rohr als auch im Kanister Turbulenzen, Luftblasen und leere sowohl im Rohr als auch im Kanister Turbulenzen, Luftblasen und leere
Bereiche zu vermeiden, Bereiche zu vermeiden,
d) das Rohr entfernen und den Stopfen fest zudrehen und dabei d) das Rohr entfernen und den Stopfen fest zudrehen und dabei
vermeiden, dass Luft unter dem Stopfen bleibt, vermeiden, dass Luft unter dem Stopfen bleibt,
e) die Probe etikettieren und das Registrierungsformular, das die e) die Probe etikettieren und das Registrierungsformular, das die
Probe begleiten muss, gemäß den Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen. Probe begleiten muss, gemäß den Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen.
2. Zweite Methode: Spritze 2. Zweite Methode: Spritze
Eine 10-ml-Spritze und ein 20-ml-Polyethylenfläschchen mit Eine 10-ml-Spritze und ein 20-ml-Polyethylenfläschchen mit
Teflonbeschichtung vorsehen. Teflonbeschichtung vorsehen.
Bei der Probenahme müssen folgende Spezifikationen berücksichtigt Bei der Probenahme müssen folgende Spezifikationen berücksichtigt
werden: werden:
a) Die Durchflussmenge am Wasserhahn muss (soweit wie möglich) so a) Die Durchflussmenge am Wasserhahn muss (soweit wie möglich) so
angepasst werden, dass eine laminare Strömung entsteht, angepasst werden, dass eine laminare Strömung entsteht,
b) das vordere Ende einer 10-ml-Spritze ohne Nadel in die Mitte des b) das vordere Ende einer 10-ml-Spritze ohne Nadel in die Mitte des
Wasserstrahls führen, Wasserstrahls führen,
c) mit der Spritze 10 ml Wasser ansaugen und dieses anschließend c) mit der Spritze 10 ml Wasser ansaugen und dieses anschließend
ausspritzen. Diesen Vorgang zwei Mal wiederholen, ausspritzen. Diesen Vorgang zwei Mal wiederholen,
d) etwas mehr als 10 ml ansaugen und die Nadel am Vorderende der d) etwas mehr als 10 ml ansaugen und die Nadel am Vorderende der
Spritze anbringen, Spritze anbringen,
e) das Wasservolumen durch einen Druck auf den Kolben auf 10 ml e) das Wasservolumen durch einen Druck auf den Kolben auf 10 ml
bringen, dabei die Spritze aufrecht mit der Nadel nach oben halten, um bringen, dabei die Spritze aufrecht mit der Nadel nach oben halten, um
alle Luftblasen zu beseitigen. Bleiben noch Luftblasen in der Spritze, alle Luftblasen zu beseitigen. Bleiben noch Luftblasen in der Spritze,
muss das Verfahren zur Probenahme wiederholt werden, muss das Verfahren zur Probenahme wiederholt werden,
f) die Probe sofort auf den Boden eines Szintillationsfläschchens f) die Probe sofort auf den Boden eines Szintillationsfläschchens
(20-ml-Polyethylenfläschchen mit Teflonbeschichtung) geben; das (20-ml-Polyethylenfläschchen mit Teflonbeschichtung) geben; das
Fläschchen muss vorher mit 10 ml Ultima Gold F Szintillationscocktail Fläschchen muss vorher mit 10 ml Ultima Gold F Szintillationscocktail
und 200 µl Salpetersäure, 1 mol/l, gefüllt werden, und 200 µl Salpetersäure, 1 mol/l, gefüllt werden,
h) das Szintillationsfläschchen schließen und 10 Sekunden mit der Hand h) das Szintillationsfläschchen schließen und 10 Sekunden mit der Hand
schütteln, schütteln,
e) die Probe etikettieren und das Registrierungsformular gemäß den e) die Probe etikettieren und das Registrierungsformular gemäß den
Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen, Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen,
i) das Fläschchen in aufrechter Stellung zum Labor befördern, das mit i) das Fläschchen in aufrechter Stellung zum Labor befördern, das mit
der Messung der Radioaktivität beauftragt ist. der Messung der Radioaktivität beauftragt ist.
3. Dritte Methode: Glasfläschchen 3. Dritte Methode: Glasfläschchen
Für die dritte Methode muss ein Glasfläschchen mit Septumverschluss Für die dritte Methode muss ein Glasfläschchen mit Septumverschluss
vorgesehen werden. vorgesehen werden.
Bei der Probenahme müssen folgende Spezifikationen berücksichtigt Bei der Probenahme müssen folgende Spezifikationen berücksichtigt
werden: werden:
a) das Glasfläschchen schräg halten und Wasser hineinlaufen lassen, a) das Glasfläschchen schräg halten und Wasser hineinlaufen lassen,
b) das Fläschchen füllen und überlaufendes Wasser 2 Minuten lang an b) das Fläschchen füllen und überlaufendes Wasser 2 Minuten lang an
der Außenseite ablaufen lassen, der Außenseite ablaufen lassen,
c) das Fläschchen mit Septum-Schraubverschluss verschließen, c) das Fläschchen mit Septum-Schraubverschluss verschließen,
d) sind Luftblasen vorhanden, Probenahme von Neuem wiederholen. d) sind Luftblasen vorhanden, Probenahme von Neuem wiederholen.
e) Das Szintillationsfläschchen wird im Labor vorbereitet, e) Das Szintillationsfläschchen wird im Labor vorbereitet,
f) die Probe etikettieren und das Registrierungsformular gemäß den f) die Probe etikettieren und das Registrierungsformular gemäß den
Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen. Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen.
§ 2 - Bei der Probenahme für die Messung von Radionukliden, mit § 2 - Bei der Probenahme für die Messung von Radionukliden, mit
Ausnahme von Radon, müssen folgende Spezifikationen berücksichtigt Ausnahme von Radon, müssen folgende Spezifikationen berücksichtigt
werden: werden:
1. einen Kunststoffkanister benutzen, 1. einen Kunststoffkanister benutzen,
2. Wasser 2 Minuten lang laufen lassen, 2. Wasser 2 Minuten lang laufen lassen,
3. den Kanister direkt am Wasserhahn füllen und den Stopfen luftdicht 3. den Kanister direkt am Wasserhahn füllen und den Stopfen luftdicht
zudrehen. zudrehen.
4. Das entnommene Gesamtvolumen muss mindestens 15 Liter betragen, 4. Das entnommene Gesamtvolumen muss mindestens 15 Liter betragen,
5. die Probe etikettieren und das Registrierungsformular gemäß den 5. die Probe etikettieren und das Registrierungsformular gemäß den
Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen. Anweisungen in Artikel 5 ausfüllen.
Art. 5 - Registrierung der Proben von Wasser für den menschlichen Art. 5 - Registrierung der Proben von Wasser für den menschlichen
Gebrauch Gebrauch
Proben müssen von einem Registrierungsformular begleitet werden, das Proben müssen von einem Registrierungsformular begleitet werden, das
folgende Informationen enthält, gemäß Anlage I: folgende Informationen enthält, gemäß Anlage I:
1. Name, Rechtsform, Unternehmensnummer, Adresse, Stadt 1. Name, Rechtsform, Unternehmensnummer, Adresse, Stadt
beziehungsweise Gemeinde und Postleitzahl, Telefonnummer und beziehungsweise Gemeinde und Postleitzahl, Telefonnummer und
E-Mail-Adresse des Kunden, E-Mail-Adresse des Kunden,
2. Identifizierung der Probe (muss den Identifizierungscode der Stelle 2. Identifizierung der Probe (muss den Identifizierungscode der Stelle
der Einhaltung enthalten). der Einhaltung enthalten).
3. Spezifikationen der Probenahme: 3. Spezifikationen der Probenahme:
a) Datum, a) Datum,
b) Uhrzeit, b) Uhrzeit,
c) Name des Probenehmers, c) Name des Probenehmers,
d) für Radon verwendete Methode (Kunststoffrohr, Spritze oder d) für Radon verwendete Methode (Kunststoffrohr, Spritze oder
Glasfläschchen), Glasfläschchen),
e) Volumen in Litern, e) Volumen in Litern,
f) Temperatur, f) Temperatur,
4. Lokalisierung der Probenahme: 4. Lokalisierung der Probenahme:
a) Ort der Entnahme, a) Ort der Entnahme,
b) GPS Längen- und Breitengrad, b) GPS Längen- und Breitengrad,
5. Unterschrift des Probenehmers, 5. Unterschrift des Probenehmers,
6. Identifizierungsnummer der Registrierung, 6. Identifizierungsnummer der Registrierung,
7. Datum der Registrierung, 7. Datum der Registrierung,
8. Unterschrift des Verantwortlichen des Labors, das die Probe erhält. 8. Unterschrift des Verantwortlichen des Labors, das die Probe erhält.
Art. 6 - Beförderung und Verpackung der entnommenen Proben Art. 6 - Beförderung und Verpackung der entnommenen Proben
Proben müssen so befördert werden, dass die Temperatur nicht die Proben müssen so befördert werden, dass die Temperatur nicht die
Temperatur zum Zeitpunkt der Probenahme übersteigt (keine zu starke Temperatur zum Zeitpunkt der Probenahme übersteigt (keine zu starke
Kühlung: nicht Einfrieren) und dass die Zeitspanne zwischen der Kühlung: nicht Einfrieren) und dass die Zeitspanne zwischen der
Probenahme und der Ankunft der Probe im Labor so kurz wie möglich ist. Probenahme und der Ankunft der Probe im Labor so kurz wie möglich ist.
Die Zeitspanne zwischen Probenahme und Ankunft darf nicht mehr als 2 Die Zeitspanne zwischen Probenahme und Ankunft darf nicht mehr als 2
Tage betragen. Tage betragen.
Art. 7 - Versendung der von Anbietern entnommenen Wasserproben an ein Art. 7 - Versendung der von Anbietern entnommenen Wasserproben an ein
Labor zwecks Analyse der Radioaktivität Labor zwecks Analyse der Radioaktivität
Für die Analyse von Wasserproben wenden sich Anbieter: Für die Analyse von Wasserproben wenden sich Anbieter:
1. entweder an ein Labor erster Stufe zur Durchführung einer ersten 1. entweder an ein Labor erster Stufe zur Durchführung einer ersten
Kontrolle (Screening) des Wassers und anschließend an ein Labor Kontrolle (Screening) des Wassers und anschließend an ein Labor
zweiter Stufe, falls einer der in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom zweiter Stufe, falls einer der in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom
31. Mai 2016 aufgeführten Indikatoren bei dem vom Labor erster Stufe 31. Mai 2016 aufgeführten Indikatoren bei dem vom Labor erster Stufe
durchgeführten Screening überschritten worden ist, durchgeführten Screening überschritten worden ist,
2. oder direkt an ein Labor, das die in Artikel 10 § 2 und 3 des 2. oder direkt an ein Labor, das die in Artikel 10 § 2 und 3 des
Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 bestimmten Kriterien erfüllt Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 bestimmten Kriterien erfüllt
(Radioaktivitätsmessungen erster und zweiter Stufe). (Radioaktivitätsmessungen erster und zweiter Stufe).
Art. 8 - Analyse der Proben durch Labore Art. 8 - Analyse der Proben durch Labore
§ 1 - Labore, die die Bedingungen von Artikel 10 § 1 und § 2 § 1 - Labore, die die Bedingungen von Artikel 10 § 1 und § 2
beziehungsweise 3 des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 erfüllen, beziehungsweise 3 des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 2016 erfüllen,
müssen ihre Analysen gemäß Artikel 9 § 1 und Anlage 2 zum Königlichen müssen ihre Analysen gemäß Artikel 9 § 1 und Anlage 2 zum Königlichen
Erlass durchführen und die in den Paragraphen 2 bis 5 des vorliegenden Erlass durchführen und die in den Paragraphen 2 bis 5 des vorliegenden
Artikels aufgeführten Modalitäten einhalten. Artikels aufgeführten Modalitäten einhalten.
Die Labore müssen ihre Analysen unter Berücksichtigung der folgenden Die Labore müssen ihre Analysen unter Berücksichtigung der folgenden
Strategie durchführen: Strategie durchführen:
1. Labore erster Stufe dürfen nur eine erste Kontrolle (Screening) 1. Labore erster Stufe dürfen nur eine erste Kontrolle (Screening)
durchführen, wie in Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses durchführen, wie in Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses
vorgesehen. vorgesehen.
2. Labore zweiter Stufe dürfen sämtliche Analysen der Radioaktivität 2. Labore zweiter Stufe dürfen sämtliche Analysen der Radioaktivität
durchführen und die entsprechende RD berechnen, wie in Anlage 2 zum durchführen und die entsprechende RD berechnen, wie in Anlage 2 zum
Königlichen Erlass vom 31. Mai 2016 beschrieben, insofern sie die Königlichen Erlass vom 31. Mai 2016 beschrieben, insofern sie die
Bedingungen von Artikel 10 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses Bedingungen von Artikel 10 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses
erfüllen. erfüllen.
3. Falls einer der in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 31. Mai 2016 3. Falls einer der in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 31. Mai 2016
aufgeführten Indikatoren bei einem von einem Labor erster Stufe aufgeführten Indikatoren bei einem von einem Labor erster Stufe
durchgeführten Screening überschritten wird, muss ein Labor zweiter durchgeführten Screening überschritten wird, muss ein Labor zweiter
Stufe die weiteren Analysen gemäß Artikel 10 § 3 durchführen und die Stufe die weiteren Analysen gemäß Artikel 10 § 3 durchführen und die
entsprechende RD berechnen, wie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom entsprechende RD berechnen, wie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom
31. Mai 2016 beschrieben. 31. Mai 2016 beschrieben.
4. Wenn sich ein Anbieter an ein Labor erster Stufe gewendet hat: 4. Wenn sich ein Anbieter an ein Labor erster Stufe gewendet hat:
a) muss er nach Empfang der Ergebnisse des Screenings und, falls einer a) muss er nach Empfang der Ergebnisse des Screenings und, falls einer
der in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 31. Mai 2016 aufgeführten der in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 31. Mai 2016 aufgeführten
Indikatoren überschritten worden ist, binnen 5 Werktagen eine neue Indikatoren überschritten worden ist, binnen 5 Werktagen eine neue
Probe entnehmen, die er binnen 48 Stunden nach der Probenahme einem Probe entnehmen, die er binnen 48 Stunden nach der Probenahme einem
Labor zweiter Stufe übermittelt, das mit der Durchführung der weiteren Labor zweiter Stufe übermittelt, das mit der Durchführung der weiteren
erforderlichen Analysen beauftragt wird. Diese Probe wird von den erforderlichen Analysen beauftragt wird. Diese Probe wird von den
Ergebnissen des Screenings begleitet, das vom Labor erster Stufe Ergebnissen des Screenings begleitet, das vom Labor erster Stufe
durchgeführt worden ist. durchgeführt worden ist.
b) Das Labor zweiter Stufe setzt die Analysen fort gemäß dem Ast des b) Das Labor zweiter Stufe setzt die Analysen fort gemäß dem Ast des
Entscheidungsbaums (Anlage II), der dem (den) bei der Kontrolle der Entscheidungsbaums (Anlage II), der dem (den) bei der Kontrolle der
ersten Stufe überschrittenen Indikator(en) entspricht, und überprüft ersten Stufe überschrittenen Indikator(en) entspricht, und überprüft
parallel dazu den beziehungsweise die Indikatoren, die bei dem vom parallel dazu den beziehungsweise die Indikatoren, die bei dem vom
Labor erster Stufe durchgeführten Screening überschritten worden sind. Labor erster Stufe durchgeführten Screening überschritten worden sind.
5. Wenn sich ein Anbieter direkt an ein Labor zweiter Stufe gewendet 5. Wenn sich ein Anbieter direkt an ein Labor zweiter Stufe gewendet
hat: hat:
a) muss das Labor dem Anbieter mitteilen, welcher beziehungsweise a) muss das Labor dem Anbieter mitteilen, welcher beziehungsweise
welche Indikatoren überschritten wurden und sofort die weiteren welche Indikatoren überschritten wurden und sofort die weiteren
Analysen durchführen, die gemäß dem Entscheidungsbaum (Anlage II) Analysen durchführen, die gemäß dem Entscheidungsbaum (Anlage II)
erforderlich sind. erforderlich sind.
b) In diesem Fall, wenn Bestimmungen von Po-210 und von Pb-210 b) In diesem Fall, wenn Bestimmungen von Po-210 und von Pb-210
erforderlich sind, muss zur Gewährleistung der Qualität der erforderlich sind, muss zur Gewährleistung der Qualität der
radiologischen Messungen eine neue Wasserprobe beim Anbieter radiologischen Messungen eine neue Wasserprobe beim Anbieter
angefordert werden, der diese Probe binnen 5 Werktagen entnehmen muss angefordert werden, der diese Probe binnen 5 Werktagen entnehmen muss
und sie binnen 48 Stunden nach der Probenahme dem Labor zweiter Stufe und sie binnen 48 Stunden nach der Probenahme dem Labor zweiter Stufe
übermitteln muss, das die weiteren erforderlichen Analysen durchführen übermitteln muss, das die weiteren erforderlichen Analysen durchführen
wird. wird.
6. Die RD wird auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten 6. Die RD wird auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten
Radioaktivitätsmessungen berechnet. Bei Ergebnissen, die den Radioaktivitätsmessungen berechnet. Bei Ergebnissen, die den
Nachweisgrenzen entsprechen oder darunter liegen, wird für die Nachweisgrenzen entsprechen oder darunter liegen, wird für die
Berechnung der RD davon ausgegangen, dass sie dem Wert Null Berechnung der RD davon ausgegangen, dass sie dem Wert Null
entsprechen. entsprechen.
§ 2 - Labore erster und zweiter Stufe müssen die K-40-Konzentration § 2 - Labore erster und zweiter Stufe müssen die K-40-Konzentration
mit einer Nachweisgrenze von mindestens 0,04 Bq/l bestimmen, um den mit einer Nachweisgrenze von mindestens 0,04 Bq/l bestimmen, um den
Wert der Rest-Beta-Aktivität anhand einer gemäß ISO 17025 Wert der Rest-Beta-Aktivität anhand einer gemäß ISO 17025
akkreditierten Methode berechnen zu können. Die Bestimmung der Masse akkreditierten Methode berechnen zu können. Die Bestimmung der Masse
und die Berechnung der darauf bezogenen Radioaktivität erfolgen auf und die Berechnung der darauf bezogenen Radioaktivität erfolgen auf
der Grundlage einer spezifischen Aktivität von 27,9 + 0,7 Bq/g für der Grundlage einer spezifischen Aktivität von 27,9 + 0,7 Bq/g für
natürliches Kalium (1). natürliches Kalium (1).
§ 3 - Labore zweiter Stufe müssen Urankonzentrationen anhand einer der § 3 - Labore zweiter Stufe müssen Urankonzentrationen anhand einer der
folgenden zwei Methoden bestimmen, die gemäß ISO 17025 akkreditiert folgenden zwei Methoden bestimmen, die gemäß ISO 17025 akkreditiert
sein müssen: sein müssen:
1. Alphaspektrometrie für die Bestimmung von U-234, 238 und 235, 1. Alphaspektrometrie für die Bestimmung von U-234, 238 und 235,
2. Bestimmung der Masse und Berechnung der darauf bezogenen 2. Bestimmung der Masse und Berechnung der darauf bezogenen
Radioaktivität auf der Grundlage: Radioaktivität auf der Grundlage:
a) der Annahme, dass U-234, 238 und 235 im natürlichen Gleichgewicht a) der Annahme, dass U-234, 238 und 235 im natürlichen Gleichgewicht
sind, sind,
b) dass 4 µg/l Unat etwa 0,1 Bq/l (das heißt 0,049 Bq/l U-238 und b) dass 4 µg/l Unat etwa 0,1 Bq/l (das heißt 0,049 Bq/l U-238 und
0,051 Bq/l U-234) entsprechen. 0,051 Bq/l U-234) entsprechen.
§ 4 - Für die Analysen stützen sich die Labore auf den § 4 - Für die Analysen stützen sich die Labore auf den
Entscheidungsbaum in Anlage II. Entscheidungsbaum in Anlage II.
Art. 9 - Zusammenfassender Jahresbericht Art. 9 - Zusammenfassender Jahresbericht
Der vom Anbieter übermittelte zusammenfassende Jahresbericht enthält Der vom Anbieter übermittelte zusammenfassende Jahresbericht enthält
folgende Angaben: folgende Angaben:
1. Anzahl Stellen der Einhaltung und ihre Charakterisierung 1. Anzahl Stellen der Einhaltung und ihre Charakterisierung
(Koordinaten, Art Wasser), (Koordinaten, Art Wasser),
2. für jede Stelle der Einhaltung, Gesamtanzahl entnommener Proben und 2. für jede Stelle der Einhaltung, Gesamtanzahl entnommener Proben und
pro Nuklid berechneter Höchstwert, pro Nuklid berechneter Höchstwert,
3. für jede Stelle der Einhaltung, berechneter RD-Höchstwert (sofern 3. für jede Stelle der Einhaltung, berechneter RD-Höchstwert (sofern
bestimmt) und Anzahl ausgeführter Berechnungen, bestimmt) und Anzahl ausgeführter Berechnungen,
4. Zusammenfassung der getroffenen Abhilfemaßnahmen. 4. Zusammenfassung der getroffenen Abhilfemaßnahmen.
(1) Technische Fußnote: IRSN EEI/STEME n° 2008-04 - calculation of 40K (1) Technische Fußnote: IRSN EEI/STEME n° 2008-04 - calculation of 40K
contribution to gross beta. contribution to gross beta.
Brüssel, den 24. November 2016 Brüssel, den 24. November 2016
Der Generaldirektor Der Generaldirektor
J. BENS J. BENS
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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