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Vue multilingue de Arrêt du 17/11/2014
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Arrêté fixant les directives à suivre en cas de détection ou de découverte d'une source orpheline dans des établissements sensibles en matière de sources orphelines du secteur non nucléaire. - Traduction allemande Besluit houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de niet-nucleaire sector. - Duitse vertaling
AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE 17 NOVEMBRE 2014. - Arrêté fixant les directives à suivre en cas de détection ou de découverte d'une source orpheline dans des établissements sensibles en matière de sources orphelines du secteur non nucléaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté du 17 novembre 2014 fixant les directives à suivre en cas de détection ou de découverte d'une source orpheline dans des établissements sensibles en matière de sources orphelines du secteur FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE 17 NOVEMBER 2014. - Besluit houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de niet-nucleaire sector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van 17 november 2014 houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de
non nucléaire (Moniteur belge du 16 décembre 2014). niet-nucleaire sector (Belgisch Staatsblad van 16 december 2014).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE
17. NOVEMBER 2014 - Erlaß zur Festlegung der Richtlinien, die bei 17. NOVEMBER 2014 - Erlaß zur Festlegung der Richtlinien, die bei
Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen
Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind
Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle,
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des
Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003, des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003, des
Artikels 14bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, und Artikels 14bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, und
des Artikels 15, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011; des Artikels 15, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen, insbesondere der Artikel 66bis, 66ter, 72bis, 72ter und Strahlungen, insbesondere der Artikel 66bis, 66ter, 72bis, 72ter und
74.6; 74.6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2011 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2011 über das
Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen
und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, der Artikel 4 § 1, 5 Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, der Artikel 4 § 1, 5
§ 2, 6 § 3, 7 § 3, 10 § 4, 11, 12, 14 § 1 und § 2 und 17; § 2, 6 § 3, 7 § 3, 10 § 4, 11, 12, 14 § 1 und § 2 und 17;
Aufgrund des Erlasses der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 3. Aufgrund des Erlasses der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 3.
November 2011 zur Festlegung der Richtlinien, die bei Detektion oder November 2011 zur Festlegung der Richtlinien, die bei Detektion oder
Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom Vorhandensein Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom Vorhandensein
herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben im herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben im
nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind; nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind;
In der Erwägung, dass der Erlass der Föderalagentur für In der Erwägung, dass der Erlass der Föderalagentur für
Nuklearkontrolle vom 3. November 2011 zur Festlegung der Richtlinien, Nuklearkontrolle vom 3. November 2011 zur Festlegung der Richtlinien,
die bei Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in die bei Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in
den vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell den vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell
betroffenen Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind, betroffenen Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind,
abgeändert werden muss, damit ein Verfahren für die Abwicklung von abgeändert werden muss, damit ein Verfahren für die Abwicklung von
Alarmen, die auf das Vorhandensein kurzlebiger Radionuklide Alarmen, die auf das Vorhandensein kurzlebiger Radionuklide
zurückzuführen sind, hinzugefügt wird, zurückzuführen sind, hinzugefügt wird,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die
Begriffsbestimmungen, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom Begriffsbestimmungen, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
14. Oktober 2011 über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten 14. Oktober 2011 über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten
Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung der vom Vorhandensein Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung der vom Vorhandensein
herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe aufgeführt herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe aufgeführt
sind. sind.
KAPITEL 2 - Maßnahmen, die von den Betreibern von KAPITEL 2 - Maßnahmen, die von den Betreibern von
vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen
Betrieben zu beachten sind Betrieben zu beachten sind
Pflicht, der Agentur Interventionen mitzuteilen Pflicht, der Agentur Interventionen mitzuteilen
Art. 2 - § 1 - Interventionen werden der Agentur anhand eines Art. 2 - § 1 - Interventionen werden der Agentur anhand eines
Formulars, das mindestens die Informationen des Formulars in Anlage 1 Formulars, das mindestens die Informationen des Formulars in Anlage 1
zu vorliegendem Erlass enthält, mitgeteilt. Nach der Intervention zu vorliegendem Erlass enthält, mitgeteilt. Nach der Intervention
füllt der Betreiber die Abschnitte A, B und C des Formulars aus und füllt der Betreiber die Abschnitte A, B und C des Formulars aus und
schickt dieses so schnell wie möglich, jedoch spätestens schickt dieses so schnell wie möglich, jedoch spätestens
vierundzwanzig Stunden nach Entdeckung des radioaktiven Stoffes der vierundzwanzig Stunden nach Entdeckung des radioaktiven Stoffes der
Agentur zu. Agentur zu.
§ 2 - Wenn der vom Betreiber bestimmte Intervenient die Intervention § 2 - Wenn der vom Betreiber bestimmte Intervenient die Intervention
nicht selbst ausführt, füllt er die Abschnitte A und B des Formulars nicht selbst ausführt, füllt er die Abschnitte A und B des Formulars
aus, und schickt dieses so schnell wie möglich, jedoch spätestens aus, und schickt dieses so schnell wie möglich, jedoch spätestens
vierundzwanzig Stunden nach Entdeckung des radioaktiven Stoffes der vierundzwanzig Stunden nach Entdeckung des radioaktiven Stoffes der
Agentur zu. Der Abschnitt C wird vom zugelassenen Sachverständigen Agentur zu. Der Abschnitt C wird vom zugelassenen Sachverständigen
ausgefüllt und so schnell wie möglich, jedoch spätestens eine Woche ausgefüllt und so schnell wie möglich, jedoch spätestens eine Woche
nach dem Alarm der Agentur zugeschickt. nach dem Alarm der Agentur zugeschickt.
Verzeichnis der radioaktiven Stoffe Verzeichnis der radioaktiven Stoffe
Art. 3 - Der Betreiber führt ein Verzeichnis aller auf seinem Gelände Art. 3 - Der Betreiber führt ein Verzeichnis aller auf seinem Gelände
gelagerten radioaktiven Stoffe. Das Register muss mindestens die gelagerten radioaktiven Stoffe. Das Register muss mindestens die
Informationen des Formulars in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass Informationen des Formulars in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass
enthalten. enthalten.
Pflicht zur Registrierung des Messinstruments Pflicht zur Registrierung des Messinstruments
Art. 4 - Das Messinstrument muss anhand des Formulars in Anlage 3 zu Art. 4 - Das Messinstrument muss anhand des Formulars in Anlage 3 zu
vorliegendem Erlass bei der Agentur registriert werden. vorliegendem Erlass bei der Agentur registriert werden.
Verfahren zur Ausführung einer Intervention Verfahren zur Ausführung einer Intervention
Art. 5 - § 1 - Für Betreiber der vom Vorhandensein herrenloser Art. 5 - § 1 - Für Betreiber der vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, die speziell in Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, die speziell in
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2011 über das
Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen
und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe erwähnt sind, muss die Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe erwähnt sind, muss die
Intervention gemäß dem Verfahren in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass Intervention gemäß dem Verfahren in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass
ausgeführt werden. ausgeführt werden.
§ 2 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung § 2 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung
eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms
eines Messinstruments um eine lokalisierte Strahlenquelle handelt, eines Messinstruments um eine lokalisierte Strahlenquelle handelt,
müssen das Auffinden, die eventuelle Lagerung und die Kontrolle der müssen das Auffinden, die eventuelle Lagerung und die Kontrolle der
Kontamination gemäß dem Verfahren in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass Kontamination gemäß dem Verfahren in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass
erfolgen. erfolgen.
§ 3 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung § 3 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung
eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms
eines Messinstruments um eine homogen verteilte Strahlenquelle eines Messinstruments um eine homogen verteilte Strahlenquelle
handelt, muss die eventuelle Lagerung gemäß dem Verfahren in Anlage 6 handelt, muss die eventuelle Lagerung gemäß dem Verfahren in Anlage 6
zu vorliegendem Erlass erfolgen. zu vorliegendem Erlass erfolgen.
KAPITEL 3 - Maßnahmen, die von den zugelassenen Sachverständigen zu KAPITEL 3 - Maßnahmen, die von den zugelassenen Sachverständigen zu
beachten sind beachten sind
Art. 6 - Wenn es sich um Radionuklide mit einer Halbwertszeit von Art. 6 - Wenn es sich um Radionuklide mit einer Halbwertszeit von
weniger als neun Tagen handelt, kann die Strahlenquelle im Allgemeinen weniger als neun Tagen handelt, kann die Strahlenquelle im Allgemeinen
bis zum nahezu vollständigen Zerfall auf dem Gelände verbleiben. Die bis zum nahezu vollständigen Zerfall auf dem Gelände verbleiben. Die
Zwischenlagerung dieser Strahlenquelle muss unter Berücksichtigung der Zwischenlagerung dieser Strahlenquelle muss unter Berücksichtigung der
in Anlage 5 Punkt b.4 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Bedingungen in Anlage 5 Punkt b.4 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Bedingungen
erfolgen. erfolgen.
Art. 7 - Wenn es sich um Radionuklide mit einer Halbwertszeit von mehr Art. 7 - Wenn es sich um Radionuklide mit einer Halbwertszeit von mehr
als neun Tagen handelt, muss die Strahlenquelle charakterisiert werden als neun Tagen handelt, muss die Strahlenquelle charakterisiert werden
und wird ihre Endbestimmung gemäß dem Verfahren in Anlage 7 zu und wird ihre Endbestimmung gemäß dem Verfahren in Anlage 7 zu
vorliegendem Erlass bestimmt. vorliegendem Erlass bestimmt.
Art. 8 - Der Bericht über die Charakterisierung wird systematisch der Art. 8 - Der Bericht über die Charakterisierung wird systematisch der
Agentur übermittelt. In diesem Bericht wird, zusätzlich zu den Agentur übermittelt. In diesem Bericht wird, zusätzlich zu den
Charakterisierungsdaten für jeden Stoff, die Identifizierungsnummer Charakterisierungsdaten für jeden Stoff, die Identifizierungsnummer
der Agentur und die Seriennummer des Stoffs, wie sie im Register des der Agentur und die Seriennummer des Stoffs, wie sie im Register des
Betreibers steht, vermerkt. Betreibers steht, vermerkt.
Der Bericht über die Charakterisierung wird den Beförderungspapieren Der Bericht über die Charakterisierung wird den Beförderungspapieren
beigefügt, wenn die Stoffe auf ein anderes Gelände verbracht werden. beigefügt, wenn die Stoffe auf ein anderes Gelände verbracht werden.
Für Materialien, die eine erhöhte Konzentration natürlicher Für Materialien, die eine erhöhte Konzentration natürlicher
Radionuklide enthalten, muss der Bericht nicht unbedingt von einem Radionuklide enthalten, muss der Bericht nicht unbedingt von einem
zugelassenen Sachverständigen erstellt werden, sondern kann auf einer zugelassenen Sachverständigen erstellt werden, sondern kann auf einer
von einem spezialisierten Labor durchgeführten Probenanalyse basieren. von einem spezialisierten Labor durchgeführten Probenanalyse basieren.
Der Bericht über die Charakterisierung muss außerdem gemäß dem "Guide Der Bericht über die Charakterisierung muss außerdem gemäß dem "Guide
technique de l'Agence à l'intention des opérateurs d'installations de technique de l'Agence à l'intention des opérateurs d'installations de
traitement, de valorisation et de recyclage de résidus NORM" / traitement, de valorisation et de recyclage de résidus NORM" /
"Technische leidraad voor de operatoren van installaties voor de "Technische leidraad voor de operatoren van installaties voor de
verwerking, de opwaardering en de recyclage van de NORM reststoffen" verwerking, de opwaardering en de recyclage van de NORM reststoffen"
(Technischer Leitfaden der Agentur für Bediener von Anlagen für die (Technischer Leitfaden der Agentur für Bediener von Anlagen für die
Verarbeitung, Aufwertung und Wiederverwertung von NORM-Rückständen) Verarbeitung, Aufwertung und Wiederverwertung von NORM-Rückständen)
folgende Angaben enthalten: folgende Angaben enthalten:
- Art des analysierten Materials, - Art des analysierten Materials,
- Analysetechnik - gegebenenfalls angeben, ob das Analyseverfahren - Analysetechnik - gegebenenfalls angeben, ob das Analyseverfahren
zugelassen ist oder nicht, und die befolgte Norm angeben, zugelassen ist oder nicht, und die befolgte Norm angeben,
- identifizierte Radionuklide mit Angabe der Aktivitätskonzentration - - identifizierte Radionuklide mit Angabe der Aktivitätskonzentration -
angeben, ob die Konzentration eines Radionuklids direkt oder auf der angeben, ob die Konzentration eines Radionuklids direkt oder auf der
Grundlage eines Tochterelements bestimmt worden ist (in letzterem Fall Grundlage eines Tochterelements bestimmt worden ist (in letzterem Fall
das Tochterelement angeben), das Tochterelement angeben),
- Messunsicherheit, - Messunsicherheit,
- Gesamtvolumen. - Gesamtvolumen.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 9 - Der Erlass der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 3. Art. 9 - Der Erlass der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 3.
November 2011 zur Festlegung der Richtlinien, die bei Detektion oder November 2011 zur Festlegung der Richtlinien, die bei Detektion oder
Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom Vorhandensein Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom Vorhandensein
herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben im herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben im
nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind, und seine Anlagen werden nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind, und seine Anlagen werden
aufgehoben. aufgehoben.
Brüssel, den 17. November 2014 Brüssel, den 17. November 2014
Der Generaldirektor Der Generaldirektor
Jan Bens Jan Bens
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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