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Arrêté fixant les directives à suivre en cas de détection ou de découverte d'une source orpheline dans des établissements sensibles en matière de sources orphelines du secteur non nucléaire. - Traduction allemande | Besluit houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de niet-nucleaire sector. - Duitse vertaling |
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AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE 17 NOVEMBRE 2014. - Arrêté fixant les directives à suivre en cas de détection ou de découverte d'une source orpheline dans des établissements sensibles en matière de sources orphelines du secteur non nucléaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté du 17 novembre 2014 fixant les directives à suivre en cas de détection ou de découverte d'une source orpheline dans des établissements sensibles en matière de sources orphelines du secteur | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE 17 NOVEMBER 2014. - Besluit houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de niet-nucleaire sector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van 17 november 2014 houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de |
non nucléaire (Moniteur belge du 16 décembre 2014). | niet-nucleaire sector (Belgisch Staatsblad van 16 december 2014). |
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allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE | FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE |
17. NOVEMBER 2014 - Erlaß zur Festlegung der Richtlinien, die bei | 17. NOVEMBER 2014 - Erlaß zur Festlegung der Richtlinien, die bei |
Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom | Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom |
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen | Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen |
Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind | Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind |
Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, | Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des |
Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003, des | Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003, des |
Artikels 14bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, und | Artikels 14bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, und |
des Artikels 15, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011; | des Artikels 15, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen, insbesondere der Artikel 66bis, 66ter, 72bis, 72ter und | Strahlungen, insbesondere der Artikel 66bis, 66ter, 72bis, 72ter und |
74.6; | 74.6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2011 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2011 über das |
Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen | Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen |
und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser | und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, der Artikel 4 § 1, 5 | Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, der Artikel 4 § 1, 5 |
§ 2, 6 § 3, 7 § 3, 10 § 4, 11, 12, 14 § 1 und § 2 und 17; | § 2, 6 § 3, 7 § 3, 10 § 4, 11, 12, 14 § 1 und § 2 und 17; |
Aufgrund des Erlasses der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 3. | Aufgrund des Erlasses der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 3. |
November 2011 zur Festlegung der Richtlinien, die bei Detektion oder | November 2011 zur Festlegung der Richtlinien, die bei Detektion oder |
Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom Vorhandensein | Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom Vorhandensein |
herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben im | herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben im |
nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind; | nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind; |
In der Erwägung, dass der Erlass der Föderalagentur für | In der Erwägung, dass der Erlass der Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle vom 3. November 2011 zur Festlegung der Richtlinien, | Nuklearkontrolle vom 3. November 2011 zur Festlegung der Richtlinien, |
die bei Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in | die bei Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in |
den vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell | den vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell |
betroffenen Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind, | betroffenen Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind, |
abgeändert werden muss, damit ein Verfahren für die Abwicklung von | abgeändert werden muss, damit ein Verfahren für die Abwicklung von |
Alarmen, die auf das Vorhandensein kurzlebiger Radionuklide | Alarmen, die auf das Vorhandensein kurzlebiger Radionuklide |
zurückzuführen sind, hinzugefügt wird, | zurückzuführen sind, hinzugefügt wird, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die |
Begriffsbestimmungen, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom | Begriffsbestimmungen, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom |
14. Oktober 2011 über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten | 14. Oktober 2011 über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten |
Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung der vom Vorhandensein | Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung der vom Vorhandensein |
herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe aufgeführt | herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe aufgeführt |
sind. | sind. |
KAPITEL 2 - Maßnahmen, die von den Betreibern von | KAPITEL 2 - Maßnahmen, die von den Betreibern von |
vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen | vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen |
Betrieben zu beachten sind | Betrieben zu beachten sind |
Pflicht, der Agentur Interventionen mitzuteilen | Pflicht, der Agentur Interventionen mitzuteilen |
Art. 2 - § 1 - Interventionen werden der Agentur anhand eines | Art. 2 - § 1 - Interventionen werden der Agentur anhand eines |
Formulars, das mindestens die Informationen des Formulars in Anlage 1 | Formulars, das mindestens die Informationen des Formulars in Anlage 1 |
zu vorliegendem Erlass enthält, mitgeteilt. Nach der Intervention | zu vorliegendem Erlass enthält, mitgeteilt. Nach der Intervention |
füllt der Betreiber die Abschnitte A, B und C des Formulars aus und | füllt der Betreiber die Abschnitte A, B und C des Formulars aus und |
schickt dieses so schnell wie möglich, jedoch spätestens | schickt dieses so schnell wie möglich, jedoch spätestens |
vierundzwanzig Stunden nach Entdeckung des radioaktiven Stoffes der | vierundzwanzig Stunden nach Entdeckung des radioaktiven Stoffes der |
Agentur zu. | Agentur zu. |
§ 2 - Wenn der vom Betreiber bestimmte Intervenient die Intervention | § 2 - Wenn der vom Betreiber bestimmte Intervenient die Intervention |
nicht selbst ausführt, füllt er die Abschnitte A und B des Formulars | nicht selbst ausführt, füllt er die Abschnitte A und B des Formulars |
aus, und schickt dieses so schnell wie möglich, jedoch spätestens | aus, und schickt dieses so schnell wie möglich, jedoch spätestens |
vierundzwanzig Stunden nach Entdeckung des radioaktiven Stoffes der | vierundzwanzig Stunden nach Entdeckung des radioaktiven Stoffes der |
Agentur zu. Der Abschnitt C wird vom zugelassenen Sachverständigen | Agentur zu. Der Abschnitt C wird vom zugelassenen Sachverständigen |
ausgefüllt und so schnell wie möglich, jedoch spätestens eine Woche | ausgefüllt und so schnell wie möglich, jedoch spätestens eine Woche |
nach dem Alarm der Agentur zugeschickt. | nach dem Alarm der Agentur zugeschickt. |
Verzeichnis der radioaktiven Stoffe | Verzeichnis der radioaktiven Stoffe |
Art. 3 - Der Betreiber führt ein Verzeichnis aller auf seinem Gelände | Art. 3 - Der Betreiber führt ein Verzeichnis aller auf seinem Gelände |
gelagerten radioaktiven Stoffe. Das Register muss mindestens die | gelagerten radioaktiven Stoffe. Das Register muss mindestens die |
Informationen des Formulars in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass | Informationen des Formulars in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass |
enthalten. | enthalten. |
Pflicht zur Registrierung des Messinstruments | Pflicht zur Registrierung des Messinstruments |
Art. 4 - Das Messinstrument muss anhand des Formulars in Anlage 3 zu | Art. 4 - Das Messinstrument muss anhand des Formulars in Anlage 3 zu |
vorliegendem Erlass bei der Agentur registriert werden. | vorliegendem Erlass bei der Agentur registriert werden. |
Verfahren zur Ausführung einer Intervention | Verfahren zur Ausführung einer Intervention |
Art. 5 - § 1 - Für Betreiber der vom Vorhandensein herrenloser | Art. 5 - § 1 - Für Betreiber der vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, die speziell in | Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, die speziell in |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2011 über das | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2011 über das |
Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen | Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen |
und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser | und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe erwähnt sind, muss die | Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe erwähnt sind, muss die |
Intervention gemäß dem Verfahren in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass | Intervention gemäß dem Verfahren in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass |
ausgeführt werden. | ausgeführt werden. |
§ 2 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung | § 2 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung |
eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms | eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms |
eines Messinstruments um eine lokalisierte Strahlenquelle handelt, | eines Messinstruments um eine lokalisierte Strahlenquelle handelt, |
müssen das Auffinden, die eventuelle Lagerung und die Kontrolle der | müssen das Auffinden, die eventuelle Lagerung und die Kontrolle der |
Kontamination gemäß dem Verfahren in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass | Kontamination gemäß dem Verfahren in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass |
erfolgen. | erfolgen. |
§ 3 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung | § 3 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung |
eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms | eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms |
eines Messinstruments um eine homogen verteilte Strahlenquelle | eines Messinstruments um eine homogen verteilte Strahlenquelle |
handelt, muss die eventuelle Lagerung gemäß dem Verfahren in Anlage 6 | handelt, muss die eventuelle Lagerung gemäß dem Verfahren in Anlage 6 |
zu vorliegendem Erlass erfolgen. | zu vorliegendem Erlass erfolgen. |
KAPITEL 3 - Maßnahmen, die von den zugelassenen Sachverständigen zu | KAPITEL 3 - Maßnahmen, die von den zugelassenen Sachverständigen zu |
beachten sind | beachten sind |
Art. 6 - Wenn es sich um Radionuklide mit einer Halbwertszeit von | Art. 6 - Wenn es sich um Radionuklide mit einer Halbwertszeit von |
weniger als neun Tagen handelt, kann die Strahlenquelle im Allgemeinen | weniger als neun Tagen handelt, kann die Strahlenquelle im Allgemeinen |
bis zum nahezu vollständigen Zerfall auf dem Gelände verbleiben. Die | bis zum nahezu vollständigen Zerfall auf dem Gelände verbleiben. Die |
Zwischenlagerung dieser Strahlenquelle muss unter Berücksichtigung der | Zwischenlagerung dieser Strahlenquelle muss unter Berücksichtigung der |
in Anlage 5 Punkt b.4 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Bedingungen | in Anlage 5 Punkt b.4 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Bedingungen |
erfolgen. | erfolgen. |
Art. 7 - Wenn es sich um Radionuklide mit einer Halbwertszeit von mehr | Art. 7 - Wenn es sich um Radionuklide mit einer Halbwertszeit von mehr |
als neun Tagen handelt, muss die Strahlenquelle charakterisiert werden | als neun Tagen handelt, muss die Strahlenquelle charakterisiert werden |
und wird ihre Endbestimmung gemäß dem Verfahren in Anlage 7 zu | und wird ihre Endbestimmung gemäß dem Verfahren in Anlage 7 zu |
vorliegendem Erlass bestimmt. | vorliegendem Erlass bestimmt. |
Art. 8 - Der Bericht über die Charakterisierung wird systematisch der | Art. 8 - Der Bericht über die Charakterisierung wird systematisch der |
Agentur übermittelt. In diesem Bericht wird, zusätzlich zu den | Agentur übermittelt. In diesem Bericht wird, zusätzlich zu den |
Charakterisierungsdaten für jeden Stoff, die Identifizierungsnummer | Charakterisierungsdaten für jeden Stoff, die Identifizierungsnummer |
der Agentur und die Seriennummer des Stoffs, wie sie im Register des | der Agentur und die Seriennummer des Stoffs, wie sie im Register des |
Betreibers steht, vermerkt. | Betreibers steht, vermerkt. |
Der Bericht über die Charakterisierung wird den Beförderungspapieren | Der Bericht über die Charakterisierung wird den Beförderungspapieren |
beigefügt, wenn die Stoffe auf ein anderes Gelände verbracht werden. | beigefügt, wenn die Stoffe auf ein anderes Gelände verbracht werden. |
Für Materialien, die eine erhöhte Konzentration natürlicher | Für Materialien, die eine erhöhte Konzentration natürlicher |
Radionuklide enthalten, muss der Bericht nicht unbedingt von einem | Radionuklide enthalten, muss der Bericht nicht unbedingt von einem |
zugelassenen Sachverständigen erstellt werden, sondern kann auf einer | zugelassenen Sachverständigen erstellt werden, sondern kann auf einer |
von einem spezialisierten Labor durchgeführten Probenanalyse basieren. | von einem spezialisierten Labor durchgeführten Probenanalyse basieren. |
Der Bericht über die Charakterisierung muss außerdem gemäß dem "Guide | Der Bericht über die Charakterisierung muss außerdem gemäß dem "Guide |
technique de l'Agence à l'intention des opérateurs d'installations de | technique de l'Agence à l'intention des opérateurs d'installations de |
traitement, de valorisation et de recyclage de résidus NORM" / | traitement, de valorisation et de recyclage de résidus NORM" / |
"Technische leidraad voor de operatoren van installaties voor de | "Technische leidraad voor de operatoren van installaties voor de |
verwerking, de opwaardering en de recyclage van de NORM reststoffen" | verwerking, de opwaardering en de recyclage van de NORM reststoffen" |
(Technischer Leitfaden der Agentur für Bediener von Anlagen für die | (Technischer Leitfaden der Agentur für Bediener von Anlagen für die |
Verarbeitung, Aufwertung und Wiederverwertung von NORM-Rückständen) | Verarbeitung, Aufwertung und Wiederverwertung von NORM-Rückständen) |
folgende Angaben enthalten: | folgende Angaben enthalten: |
- Art des analysierten Materials, | - Art des analysierten Materials, |
- Analysetechnik - gegebenenfalls angeben, ob das Analyseverfahren | - Analysetechnik - gegebenenfalls angeben, ob das Analyseverfahren |
zugelassen ist oder nicht, und die befolgte Norm angeben, | zugelassen ist oder nicht, und die befolgte Norm angeben, |
- identifizierte Radionuklide mit Angabe der Aktivitätskonzentration - | - identifizierte Radionuklide mit Angabe der Aktivitätskonzentration - |
angeben, ob die Konzentration eines Radionuklids direkt oder auf der | angeben, ob die Konzentration eines Radionuklids direkt oder auf der |
Grundlage eines Tochterelements bestimmt worden ist (in letzterem Fall | Grundlage eines Tochterelements bestimmt worden ist (in letzterem Fall |
das Tochterelement angeben), | das Tochterelement angeben), |
- Messunsicherheit, | - Messunsicherheit, |
- Gesamtvolumen. | - Gesamtvolumen. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Der Erlass der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 3. | Art. 9 - Der Erlass der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 3. |
November 2011 zur Festlegung der Richtlinien, die bei Detektion oder | November 2011 zur Festlegung der Richtlinien, die bei Detektion oder |
Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom Vorhandensein | Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom Vorhandensein |
herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben im | herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben im |
nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind, und seine Anlagen werden | nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind, und seine Anlagen werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Brüssel, den 17. November 2014 | Brüssel, den 17. November 2014 |
Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
Jan Bens | Jan Bens |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |