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Loi-programme du 27 décembre 2006
publié le 26 octobre 2009

Loi-programme . - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000671
pub.
26/10/2009
prom.
27/12/2006
ELI
eli/loi/2006/12/27/2009000671/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 DECEMBRE 2006. - Loi-programme (II). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi-programme (II) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28 décembre 2006).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2006 - Programmgesetz (II) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Justiz KAPITEL I - Bestimmungen in Sachen Gerichtskosten Art. 2 - Die Gerichtskosten umfassen die Kosten, die verursacht werden: 1. durch jegliches Strafverfahren in der Phase der Ermittlung, der gerichtlichen Untersuchung und der Urteilsverkündung, 2.durch jegliches Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft von Amts wegen auftritt, 3. durch das Gesetz vom 17.Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, 4. durch das Gesetz vom 1.Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten, 5. durch jegliches Verfahren im Rahmen der Gerichtskostenhilfe, 6.durch Artikel 508/10 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juni 2006 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf den juristischen Beistand.

Art. 3 - Der ersuchende Magistrat erteilt dem Dienstleister seinen Auftrag und legt dessen Tragweite sowie die Frist für seine Erfüllung fest.

Nach Erfüllung des Auftrags überprüft der ersuchende Magistrat die Qualität der Dienstleistung und ihre Übereinstimmung mit der Tariffestsetzung und nimmt die Kostenaufstellung vor.

Insbesondere bei verspäteter Ausführung der Leistung durch den Dienstleister, bei schlechter Ausführung oder überhöhter Fakturierung kann der Magistrat, ungeachtet der Art des Auftrags, die Kostenaufstellung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss herabsetzen.

Art. 4 - § 1 - Nach der Kostenaufstellung werden die Kosten zur Zahlung freigegeben.

Wenn der Minister oder sein Beauftragter die vom Magistraten vorgenommene Herabsetzung der Kostenaufstellung billigt, notifiziert er das dem Dienstleister, der die in § 2 Absatz 2 erwähnte Beschwerde einreichen kann. § 2 - Kommt es zur Beanstandung von bereits aufgestellten, aber noch nicht ausgezahlten Kosten durch den Minister der Justiz oder seinen Beauftragten, notifiziert dieser dem Dienstleister die Weigerung, die Kosten zur Zahlung freizugeben.

Der Dienstleister kann die Sache dann binnen einem Monat ab der Notifizierung per Posteinschreiben mit Empfangsbestätigung bei der Kommission für Gerichtskosten anhängig machen.

Kommt es zur Beanstandung von bereits aufgestellten und ausgezahlten Kosten durch den Minister der Justiz oder seinen Beauftragten, kann dieser die Sache binnen einem Monat ab Empfang des Dokuments auch per Posteinschreiben mit Empfangsbescheinigung bei der Kommission für Gerichtskosten anhängig machen.

Art. 5 - § 1 - Es wird eine Kommission für Gerichtskosten geschaffen, die über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des die Kosten aufstellenden Magistrats und des Ministers der Justiz in Sachen Gerichtskostenbetrag erkennt.

Die Kommission für Gerichtskosten entscheidet als administratives Rechtsprechungsorgan. § 2 - Die Kommission für Gerichtskosten setzt sich aus einem ordentlichen, emeritierten oder Honorarmagistrat des Spruchkörpers, einem ordentlichen, emeritierten oder Honorarmagistrat der Staatsanwaltschaft und aus einem Dienstleister, der zum Berichterstatter bestimmt wird, zusammen.

Jedes Mitglied hat ein oder mehrere Ersatzmitglieder.

Die Mitglieder der Kommission, die Magistrat sind, und ihre Ersatzmitglieder werden für zwei Jahre vom Minister der Justiz ernannt. Ihr Mandat kann erneuert werden.

Der Minister bestimmt den Magistrat, der den Vorsitz führt.

Der Minister der Justiz erstellt eine Liste von Sachverständigen, die geeignet sind, in der Kommission zu tagen. Er verteilt sie auf zwei Arten: einerseits pro Fachgebiet, gemäss der Tabelle der Gerichtskosten in Strafsachen, und andererseits pro Sprache. Das Mandat dieser Personen dauert zwei Jahre. Es kann erneuert werden. § 3 - Das Verfahren vor der Kommission für Gerichtskosten ist schriftlich.

Die Kommission kann die Parteien entweder von Amts wegen oder auf deren Antrag hin anhören.

Sie entscheidet binnen einem Monat nach Empfang des Posteinschreibens; diese Frist wird für den Zeitraum, der für die vorgeschriebenen Ermittlungsaufgaben notwendig ist, ausgesetzt. Die Beratungen der Kommission sind geheim.

Jeder Beschluss wird mit der absoluten Stimmenmehrheit gefasst. § 4 - Der Minister der Justiz bestimmt den Sekretär der Kommission sowie gegebenenfalls die beigeordneten Sekretäre. Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz nimmt das Sekretariat der Kommission wahr. § 5 - Die Kommission ist so zusammengesetzt, dass jede Sache in der Sprache des Antragstellers untersucht werden kann. § 6 - Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Anwesenheitsgeld und Fahrtkosten, wie vom König festgelegt. § 7 - Der König legt die Arbeitsweise der Kommission fest.

Art. 6 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nimmt der König eine allgemeine Ordnung in Bezug auf Gerichtskosten in Strafsachen an, die die Liste der Gerichtskosten, die Tariffestsetzung und das Zahlungs- und Eintreibungsverfahren enthält.

Die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes angenommenen Erlasse werden binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt per Gesetz bestätigt.

Art. 7 - Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 1.Juni 1849 über die Revision der Tarife in Strafsachen, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 1912 und 16.

Juni 1919, durch die Königlichen Erlasse vom 8. März 1936 und 30.

November 1939, durch den Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947 und durch die Gesetze vom 25. Oktober 1950, 5. Juli 1963 und 28. Juli 1992, 2. das Gesetz vom 16.Juni 1919 zur Ermächtigung der Regierung, Bestimmungen über Gerichtskosten in Strafsachen und Kosten und Gerichtskosten in Zivil- und Handelssachen abzuändern.

KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten Art. 8 - [Abänderungsbestimmung ] KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen Art. 9 - In Artikel 31 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "an ihre Anspruchsberechtigten, wie aufgezählt in Artikel 42 § 5" durch die Wörter "an ihre Verwandten bis zum zweiten Grad oder an Personen, die mit ihnen in einem dauerhaften Familienverhältnis lebten" ersetzt.

KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen Art. 10 - [Abänderungsbestimmung ] KAPITEL V - Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Mai 2003 zur Festlegung der für die Haushalte, die Kontrolle der Zuschüsse und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen Art. 11 - [Abänderungsbestimmung ] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für den Minister der Finanzen, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Für die Ministerin des Haushalts, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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