publié le 19 mai 2010
Loi-programme
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 DECEMBRE 2009. - Loi-programme
Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 3, 6 à 17, 53, 66, 70 à 72, 95 et 96, 99 et 100, 112 à 149, 153 à 155, 173, 185 et 186, 188, 190 à 195, 200 et 205 à 207 de la loi-programme du 23 décembre 2009 (Moniteur belge du 30 décembre 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 23. DEZEMBER 2009 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Mobilität und Transportwesen (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit Art. 3 - In Artikel 5 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit, abgeändert durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008, wird ein erster Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: « - der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegte Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen in Konzertierung mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres für die Überwachung der Verkehrssicherheitspolitik der Polizeidienste zuerkannt wird, ». (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs Art. 6 - Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.1 wird wie folgt ersetzt: « 1. Genehmigung der Inbetriebnahme der strukturbezogenen Teilsysteme des Eisenbahnsystems und Überprüfung, ob diese entsprechend den einschlägigen grundlegenden Anforderungen betrieben und instand gehalten werden, ». 2. Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. Genehmigung der Inbetriebnahme der Fahrzeuge, ».
Art. 7 - Artikel 14/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1, 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: « § 1 - Der Beantrager der in Artikel 12 Nr.1 oder 3 erwähnten Genehmigung muss als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchungen der Sicherheitsbehörde eine Gebühr entrichten, die im Verhältnis zum Kostenpreis dieser Untersuchungen steht. § 2 - Der Beantrager der in Artikel 12 Nr. 1 oder 3 erwähnten Genehmigung muss als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchungen der Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr für die Erteilung dieser Genehmigung entrichten.
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 750 EUR festgelegt. § 3 - Der Inhaber einer in Artikel 12 Nr. 1 oder 3 erwähnten Genehmigung muss als Beteiligung an den Kontrollkosten der Sicherheitsbehörde eine Gebühr entrichten, die im Verhältnis zum Kostenpreis dieser Kontrolle steht. » 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 8 - In Artikel 14/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: « Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 20 EUR festgelegt. » Art. 9 - Artikel 14/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.2. In § 2 wird das Wort « Register » durch die Wörter « nationalen Fahrzeugregister » ersetzt.3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 2 EUR festgelegt.» 4. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 10 - Artikel 14/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort « eine » und dem Wort « Gebühr » das Wort « indexierte » eingefügt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 280 EUR festgelegt.» Art. 11 - In Titel II Kapitel II Abschnitt 2/1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 14/4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art 14/4bis - § 1 - Die in Artikel 14/1 § 1 erwähnte Gebühr wird pro Tagesleistung und pro Teil einer Tagesleistung berechnet, die die Sicherheitsbehörde für den erbetenen Dienst erbringt.
Die Vergütung für eine Tagesleistung beträgt 750 EUR und wird indexiert. § 2 - Der Betrag der in den Artikeln 14/1 bis 14/4 erwähnten Pauschalgebühren und der Betrag für die in § 1 erwähnte Tagesleistung ist an den Gesundheitsindex von Dezember 2009 gebunden.
Für die darauffolgenden Jahre wird der Gesamtbetrag jährlich an den Gesundheitsindex vom Monat Dezember des Jahres angepasst, das dem betroffenen Jahr vorausgeht. § 3 - Die in den Artikeln 14/1 bis 14/4 erwähnten Gebühren werden spätestens dreissig Tage nach dem Datum der Zahlungsaufforderung und gemäss den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt. » Art. 12 - In Titel II Kapitel IV desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: « Abschnitt 3 - Gebühr für die Beantragung oder den Besitz einer Sicherheitszulassung oder einer Sicherheitsbescheinigung ».
Art. 13 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: « Art. 33 - § 1 - Der Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil A oder Teil B muss als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil A auf 5.000 EUR festgelegt.
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der auf Jahresbasis weniger als 200 Millionen Reisendenkilometer leistet, auf 2.000 EUR festgelegt.
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der auf Jahresbasis 200 Millionen Reisendenkilometer oder mehr leistet, auf 10.000 EUR festgelegt.
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der auf Jahresbasis weniger als 500 Millionen Tonnenkilometer Gütertransport leistet, auf 2.000 EUR festgelegt.
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der auf Jahresbasis 500 Millionen Tonnenkilometer Gütertransport oder mehr leistet, auf 10.000 EUR festgelegt.
Für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der sowohl Reisende als auch Güter transportiert, werden die Beträge, die auf Grundlage der Absätze 3 bis 6 angewendet werden, addiert. § 2 - Der Beantrager einer Sicherheitszulassung muss als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 25.000 EUR festgelegt. § 3 - Der Betrag der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Gebühren ist an den Gesundheitsindex von Dezember 2009 gebunden. Für die darauffolgenden Jahre wird der Gesamtbetrag jährlich an den Gesundheitsindex vom Monat Dezember des Jahres angepasst, das dem betroffenen Jahr vorausgeht.
Die Gebühren werden spätestens dreissig Tage nach dem Datum der Zahlungsaufforderung und gemäss den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt.
Diese Gebühren werden bei Entzug der Sicherheitsbescheinigung Teil A, der Sicherheitsbescheinigung Teil B oder der Sicherheitszulassung oder bei Einstellung der Tätigkeiten, für die diese Bescheinigungen oder diese Zulassung gelten, nicht zurückerstattet. » Art. 14 - In Titel II Kapitel IV Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 33/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33/1 - § 1 - Der Inhaber einer Sicherheitszulassung und die Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, die das Netz befahren, müssen als Beteiligung an den Kosten der Sicherheitsbehörde für die Kontrolle der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Entwicklung der Vorschriften eine indexierte jährliche Gebühr entrichten.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Gebühr fest.
Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden.
Die Gebühr wird zwischen dem Inhaber einer Sicherheitszulassung und den Inhabern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B aufgeteilt.
Der Anteil des Inhabers einer Sicherheitszulassung beträgt dreissig Prozent des Gesamtbetrags.
Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Dieser Anteil wird zwischen den Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer, die sie in dem von der Gebühr betroffenen Jahr geleistet haben, aufgeteilt. § 2 - Bei Nichtzahlung können die Sicherheitszulassung oder die Sicherheitsbescheinigung ausgesetzt werden. » Art. 15 - In Titel II Kapitel IV Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 33/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33/2 - § 1 - Der Inhaber einer Sicherheitszulassung und die Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, die das Netz befahren, müssen als Beteiligung an der Deckung der Kosten des Untersuchungsorgans für die Unfalluntersuchungen und für das allgemeine Sicherheitsniveau eine indexierte jährliche Gebühr entrichten. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Gebühr fest.
Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden. § 3 - Die Gebühr wird zwischen dem Inhaber einer Sicherheitszulassung und den Inhabern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B aufgeteilt.
Der Anteil des Inhabers einer Sicherheitszulassung beträgt dreissig Prozent des Gesamtbetrags.
Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt siebzig Prozent des Gesamtbetrags.
Der Anteil der Inhaber einer Bescheinigung Teil B wird zwischen diesen Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer, die sie in dem von der Gebühr betroffenen Jahr geleistet haben, aufgeteilt. § 4 - Bei Nichtzahlung können die Sicherheitszulassung oder die Sicherheitsbescheinigung ausgesetzt werden. » Art. 16 - In Titel II Kapitel IV Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 33/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33/3 - § 1 - Die Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B zahlen die in den Artikeln 33/1 und 33/2 erwähnten Gebühren an den Inhaber der Sicherheitszulassung.
Der Inhaber der Sicherheitszulassung zahlt seinen Beitrag zu Beginn des Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, und dies spätestens dreissig Tage nach dem Datum der Zahlungsaufforderung und gemäss den darin enthaltenen Anweisungen.
Der Inhaber der Sicherheitszulassung zahlt die von den Inhabern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B zu zahlenden Beträge zusammen mit seinem eigenen Anteil an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen. § 2 - Bei Nichtzahlung können die Sicherheitszulassung oder die Sicherheitsbescheinigung ausgesetzt werden. » Art. 17 - Die Bestimmungen von Kapitel 4 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. (...) TITEL 4 - Volksgesundheit (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Art. 53 - Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Am 1. April 2010 werden - ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen am 1. Januar 2010 jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als zwölf Jahren und vor weniger als fünfzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, um 1,16 Prozent gesenkt.
Am 1. April 2010 werden - ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen am 1. Januar 2010 jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als fünfzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, um 1,19 Prozent gesenkt.
Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar und am 1. Juli - ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen im Laufe des vorhergehenden Halbjahres jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als zwölf Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, um 15 Prozent und in einem Arzneimittel, das vor mehr als fünfzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, um 2,35 Prozent gesenkt. Am 1. April 2010 und anschliessend jedes Mal am 1. Januar, am 1.
April, am 1. Juli und am 1. Oktober jeden Jahres werden Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die nach dem 31. Dezember 2009 gemäss den Bestimmungen von Artikel 35ter oder 35quater ein neuer Preis und eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden sind oder festgelegt werden - ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - um 17 Prozent gesenkt, sofern die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch nicht angewendet worden sind. Wenn die Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel gemäss den Bestimmungen von Absatz 3 oder Absatz 6 schon um 14 Prozent oder 15 Prozent gesenkt worden sind, werden die Preise und Erstattungsgrundlagen um 2,35 Prozent gesenkt.
Der König kann die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Prozentsätze ändern. » 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Eine Ausnahme von der Anwendung der Absätze 4 und 5 wird ausserdem für Fertigarzneimittel bewilligt, auf die die Bestimmungen von Absatz 7 angewendet worden sind.» (...) TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 2 - Sozialbetrug (...) Abschnitt 3 - Elektronische Registrierung der Anwesenheit auf Baustellen Art. 66 - In Artikel 7 § 4 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Er kann in Anwendung von Absatz 1 die Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, dazu verpflichten, unter den Bedingungen und gemäss den Formen, die Er bestimmt, eine tägliche elektronische Registrierung ihrer Arbeitnehmer, die an diesem Tag Arbeitsleistungen auf der Baustelle erbringen, vorzunehmen. » (...) KAPITEL 4 - Berufskrankheiten Art. 70 - Artikel 35bis der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 35bis - § 1 - Wenn der Grad körperlicher Arbeitsunfähigkeit nach Erreichen des Alters von fünfundsechzig Jahren geändert oder bestätigt wird, kann der Grad, der der vor diesem Alter festgelegten Verringerung der normalen Erwerbsfähigkeit entspricht, die durch die tatsächliche Einschränkung der Arbeitsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt bedingt ist, nicht mehr geändert werden. § 2 - Wenn der Grad bleibender Arbeitsunfähigkeit nach Erreichen des Alters von fünfundsechzig Jahren festgelegt wird, wird die Verringerung der normalen Erwerbsfähigkeit, die durch die tatsächliche Einschränkung der Arbeitsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt bedingt ist, bei der Berechnung dieses Grades nicht berücksichtigt. » Art. 71 - Für das Opfer einer Berufskrankheit, das das Alter von fünfundsechzig Jahren vor dem 1. Januar 2010 erreicht hat, erkennt der Fonds für Berufskrankheiten ab dem 1. Januar 2010 von Amts wegen den Grad wieder zu, der der Verringerung der normalen Erwerbsfähigkeit entspricht, die durch die tatsächliche Einschränkung der Arbeitsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt bedingt ist, und der ihm vor Erreichen dieses Alters zuerkannt worden war.
Art. 72 - Die Artikel 70 und 71 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. (...) TITEL 6 - Selbständige und KMB (...) KAPITEL 3 - Verschiedene Abänderungen (...) Art. 95 - Artikel 43 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 9. juristischen und natürlichen Personen, die eine Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen beantragen, folgende Informationen erteilen: - Natürliche Personen, die in Belgien eine selbständige Berufstätigkeit ausüben, aufgrund deren sie einer Sozialversicherungskasse für Selbständige angeschlossen sein müssen, müssen sich spätestens am Tag des Beginns der selbständigen Tätigkeit anschliessen. - Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird aufgrund von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen eine administrative Geldbusse auferlegt. - Juristische Personen haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der administrativen Geldbussen, die ihren Gesellschaftern oder Beauftragten auferlegt werden. - Selbständige, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, für die sie nicht gemäss den Artikeln 5, 33 oder 35 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, können aufgrund der Artikel 25 oder 62 des vorerwähnten Gesetzes und aufgrund von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen bestraft werden. » Art. 96 - Die Kapitel 2 und 3 treten am 1. April 2010 in Kraft. (...) KAPITEL 5 - Finanzierung des Asbestfonds Art. 99 - In Artikel 116 Nr. 3 Absatz 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 21.Dezember 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter « für jedes der Jahre 2008 und 2009 » durch die Wörter « für jedes der Jahre 2008, 2009 und 2010 » ersetzt.
Art. 100 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
TITEL 7 - Beschäftigung (...) KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen Art. 112 - In das Gesetz vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, wird ein Artikel 13quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 13quater - § 1 - Wer eine Haupttätigkeit als Lohnempfänger, Selbständiger oder Beamter ausübt und neben dieser Haupttätigkeit Arbeit verrichtet, für die der Arbeitgeber die Bestimmungen der Artikel 4 bis 6 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen nicht einhält, und sofern: - dieser Arbeitnehmer diese nicht gemeldete Arbeit wissentlich verrichtet und - wegen dieses Verstosses ebenfalls ein Protokoll in Bezug auf den Arbeitgeber erstellt worden ist, kann eine administrative Geldbusse von 500 bis 2.000 EUR verwirken.
Der vorangehende Absatz findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die gleichzeitig eine Ersatzentschädigung beziehen und infolge der in Absatz 1 erwähnten Beschäftigung zeitweilig den Anspruch auf diese Entschädigung verlieren können oder aus diesem Grund eine andere Verwaltungssanktion oder strafrechtliche Sanktion verwirken können. § 2 - Der in § 1 erwähnte Verstoss wird durch ein Protokoll festgestellt, das von einem in Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 erwähnten Beamten oder von einem Gerichtspolizeioffizier erstellt wird. Dieses Protokoll hat bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft, insofern dem Arbeitnehmer binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag nach der Feststellung des Verstosses eine Abschrift davon übermittelt wird. Eine Ausfertigung des Protokolls zur Feststellung des Verstosses wird dem vom König bestimmten Beamten übermittelt. § 3 - Der vom König bestimmte Beamte entscheidet, nachdem er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob die in § 1 erwähnte administrative Geldbusse aufzuerlegen ist.
Diese administrative Geldbusse wird unter denselben Bedingungen und unter Einhaltung derselben wie der in den Artikeln 1ter, 1quater, 7 § 4 Absatz 1 und 3, 8, 9 und 13 erwähnten Regeln auferlegt. Was die Artikel 7 § 4 Absatz 1, 8 und 9 betrifft, ist das Wort « Arbeitgeber » im Sinne von « Arbeitnehmer » zu lesen.
Der König legt Frist und Modalitäten für die Zahlung der administrativen Geldbusse fest, die von dem in Absatz 1 erwähnten Beamten auferlegt wird. Der König bestimmt ebenfalls, was unter Verteidigungsmittel zu verstehen ist. » Art. 113 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2010 in Kraft.
TITEL 8 - Finanzen KAPITEL 1 - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf natürliche Personen Art. 114 - Artikel 36 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Bei der Festlegung eines Vorteils jeglicher Art, der aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines kostenlos zur Verfügung gestellten Fahrzeugs hervorgeht, berücksichtigt der König jedoch die Anzahl Kilometer, die zu persönlichen Zwecken zurückgelegt werden, die Art der Kraftstoffversorgung des Motors und die CO2-Emission des Fahrzeugs. » Art. 115 - Artikel 51 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 6. Juli 1994, die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 1996, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, die Gesetze vom 10. August 2001 und 24. Dezember 2002 und die Königlichen Erlasse vom 29. November 2006, 23. März 2007 und 6. April 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter « 5 Prozent » durch die Wörter « 3 Prozent » ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter « einer in Absatz 2 Nr.1 bis 4 erwähnten Kategorie » durch die Wörter « einer in Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Kategorie oder 1.555,50 EUR für die Gesamtheit der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Einkünfte » ersetzt.
Art. 116 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt III Unterteilung A desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 63/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 63/1 - Ladestationen für Elektrofahrzeuge dürfen in zwei festen Jahresraten abgeschrieben werden, was die in den Jahren 2010 bis 2012 getätigten Investitionen betrifft. » Art. 117 - Artikel 66 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge sind nur bis zu 75 Prozent abzugsfähig. » Art. 118 - Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. April 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004, 7. Dezember 2006, 25. April 2007 und 6.
Mai 2009, wird wie folgt ergänzt: « e) Ladestationen für Elektrofahrzeuge, was die in den Jahren 2010 bis 2012 getätigten Investitionen betrifft. » Art. 119 - Artikel 113 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 6. Juli 2004, 27. Dezember 2005, 1. März 2007 und 22. Dezember 2008, wird durch folgende Absätze ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 sind Ausgaben für die Betreuung von Kindern mit schwerer Behinderung unter achtzehn Jahren unter denselben Bedingungen ebenfalls abzugsfähig.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter « Kind mit schwerer Behinderung » ein Kind, das auf der Grundlage eines der folgenden Kriterien Anrecht auf erhöhte Kinderzulagen hat: 1. entweder eine körperliche oder geistige Unfähigkeit von mehr als 80 Prozent mit einem Selbständigkeitsgrad von sieben bis neun Punkten aufweisen, der anhand des Leitfadens gemessen wird, der dem Königlichen Erlass vom 3.Mai 1991 zur Ausführung der Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 96 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen beigefügt ist, 2. oder eine Gesamtanzahl von mindestens fünfzehn Punkten aufweisen, die festgelegt wird nach der sozialmedizinischen Tabelle gemäss dem Königlichen Erlass vom 28.März 2003 zur Ausführung der Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 88 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002. » Art. 120 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterabschnitt IIquinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. April 2007 und 27.März 2009, wie folgt ersetzt: « Unterabschnitt IIquinquies - Ermässigung für Ausgaben zur Energieeinsparung in einer Wohnung ».
Art. 121 - Artikel 14524 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 5.
August 2003, 31. Juli 2004, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 27.
April 2007 und 27. März 2009, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Die Steuerermässigung ist nicht anwendbar auf Ausgaben, die: a) als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt werden, b) zu dem in Artikel 69 erwähnten Investitionsabzug berechtigen, c) in Absatz 1 Nr.1 und 4 bis 7 erwähnt sind, wenn die Ausgaben sich auf Arbeiten beziehen, die an einer Wohnung durchgeführt werden, deren Erstbezug weniger als fünf Jahre vor Beginn dieser Arbeiten liegt. » b) In § 1 Absatz 4 werden die Wörter « in Absatz 1 Nr.2 oder 3 » durch die Wörter « in Absatz 1 Nr. 3 » ersetzt. c) Paragraph 1 Absatz 7 wird durch die Wörter «, und die Reihenfolge, in der die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Ermässigungen angerechnet werden » ergänzt.d) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « eines Passivhauses » jeweils durch die Wörter « einer Niedrigenergiewohnung, einer Passivwohnung oder einer Nullenergiewohnung » und die Wörter « ein Passivhaus » durch die Wörter « eine Niedrigenergiewohnung, eine Passivwohnung oder eine Nullenergiewohnung » ersetzt.e) In § 2 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende Absätze ersetzt: « Als Niedrigenergiewohnungen gelten in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnungen, deren Gesamtenergiebedarf für Heizung und Kühlung der Räume nicht über 30 kWh/m2 klimatisierter Fläche liegen darf. Als Passivwohnungen gelten in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnungen, die folgenden Bedingungen entsprechen: 1. Der Gesamtenergiebedarf für Heizung und Kühlung der Räume darf nicht über 15 kWh/m2 klimatisierter Fläche liegen.2. Bei einer Luftdichtheitsprüfung (gemäss der Norm NBN EN 13829) mit einer Druckdifferenz von 50 Pascal zwischen innen und aussen liegt der Luftverlust nicht über 60 Prozent des Volumens der Wohnung pro Stunde (n50 nicht grösser als 0,6/Stunde). Als Nullenergiewohnungen gelten in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnungen, die den Bedingungen für eine Passivwohnung entsprechen und in denen der Restenergiebedarf für Heizung und Kühlung der Räume vollständig durch die vor Ort erzeugte erneuerbare Energie ausgeglichen wird. Der König legt fest, auf welche Weise die Erzeugung erneuerbarer Energie für diesen Energieausgleich berücksichtigt wird.
Die Steuerermässigung wird während zehn aufeinander folgender Besteuerungszeiträume ab dem Besteuerungszeitraum, in dem festgestellt wird, dass die Wohnung eine Niedrigenergiewohnung, eine Passivwohnung oder eine Nullenergiewohnung ist, gewährt. Diese Feststellung geht aus einer Bescheinigung hervor, die von einer vom König zugelassenen Einrichtung, von der zuständigen Regionalverwaltung oder von einer in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen ähnlichen Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt wird.
Geht jedoch während eines der in Absatz 5 erwähnten zehn Besteuerungszeiträume aus einer neuen Bescheinigung hervor, dass die Wohnung strengere Normen erfüllt als die Norm oder die Normen, die sie laut einer vorherigen Bescheinigung erfüllt, wird für die verbleibenden Besteuerungszeiträume die Steuerermässigung gewährt, zu der die Erfüllung der strengeren Normen berechtigt.
Die Steuerermässigung beträgt: 1. 300 EUR pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung für eine Niedrigenergiewohnung, 2.600 EUR pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung für eine Passivwohnung, 3. 1.200 EUR pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung für eine Nullenergiewohnung. » f) In § 2 Absatz 6, der Absatz 9 geworden ist, werden die Wörter « für Ausgaben » gestrichen.g) Paragraph 2 Absatz 8, der Absatz 11 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: « Der König legt Form und Inhalt der in Absatz 5 erwähnten Bescheinigung fest.Die zugelassene Einrichtung oder die zuständige Regionalverwaltung setzt den Minister der Finanzen oder seinen Beauftragten von der Ausstellung der Bescheinigung in Kenntnis. Diese Inkenntnissetzung erfolgt in den vom König festgelegten Formen und Fristen. Gegebenenfalls muss der Steuerpflichtige die von einer in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen ähnlichen Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellte Bescheinigung zur Verfügung der Steuerverwaltung halten. » h) In § 2 Absatz 9, der Absatz 12 geworden ist, werden die Wörter « in Absatz 4 » und « in Absatz 2 » durch die Wörter « in Absatz 5 » beziehungsweise « in Absatz 3 » ersetzt. Art. 122 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterabschnitt IInonies, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2006 und das Gesetz vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, wie folgt ersetzt: « Unterabschnitt IInonies - Ermässigung für Ausgaben für den Erwerb eines Elektrofahrzeugs oder die Installation einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge ».
Art. 123 - Artikel 14528 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « Erwerb in Neuzustand » und den Wörtern « eines Motorrads » die Wörter « eines Personenkraftwagens, eines Kombiwagens oder eines Kleinbusses oder » eingefügt.2. Der einleitende Satz von § 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Bei Erwerb eines Motorrads, eines dreirädrigen Kraftrads oder eines vierrädrigen Kraftrads beträgt die Steuerermässigung 15 Prozent des Anschaffungswertes mit einem Höchstbetrag von: ». 3. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei Erwerb eines ausschliesslich mit einem Elektromotor angetriebenen Personenkraftwagens, Kombiwagens oder Kleinbusses beträgt die Steuerermässigung für die in den Jahren 2010 bis 2012 gezahlten Ausgaben 30 Prozent des Anschaffungswertes mit einem Höchstbetrag von 6.500 EUR. » 4. Er wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Für Ausgaben, die während der Besteuerungszeiträume 2010 bis 2012 tatsächlich gezahlt werden für die Installation einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge ausserhalb einer Wohnung, wird eine Steuerermässigung gewährt. Die Steuerermässigung beträgt 40 Prozent der in Absatz 1 erwähnten tatsächlich getätigten Ausgaben mit einem Höchstbetrag von 180 EUR. Die Steuerermässigung ist nicht anwendbar auf Ausgaben, die: a) als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt werden, b) zu dem in Artikel 69 erwähnten Investitionsabzug berechtigen, c) für die Anwendung der Artikel 104 Nr.8, 14524, 14525, 14530 und 14531 in Betracht kommen.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung für die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt. » Art. 124 - Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2009, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: « 2. wie er in Artikel 14524 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte, während der Besteuerungszeiträume 2009 bis 2012 tatsächlich gezahlte Ausgaben zur Energieeinsparung und den gemäss Artikel 14524 § 1 Absatz 5 übertragenen Überschuss der Ermässigung in Bezug auf diese Ausgaben betrifft, ». b) Absatz 1 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 3. wie er in Artikel 14524 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 4, 6 und 7 erwähnte, während der Besteuerungszeiträume 2010 bis 2012 tatsächlich gezahlte Ausgaben zur Energieeinsparung und den gemäss Artikel 14524 § 1 Absatz 5 übertragenen Überschuss der Ermässigung in Bezug auf diese Ausgaben betrifft. » Art. 125 - Artikel 147 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf effektiv getätigte Ausgaben für den Erwerb eines Personenkraftwagens, Kombiwagens oder Kleinbusses im Neuzustand, der ausschliesslich mit einem Elektromotor angetrieben wird. » Art. 126 - Artikel 124 Buchstabe a) ist auf die ab dem 1. Januar 2009 tatsächlich gezahlten Ausgaben anwendbar.
Artikel 121 Buchstabe c) ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar.
Die Artikel 114 und 117 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Artikel 119 ist auf die ab dem 1. Januar 2010 gezahlten Ausgaben anwendbar.
Die Artikel 122, 123 und 125 sind auf die in den Jahren 2010 bis 2012 gezahlten Ausgaben anwendbar.
Die Artikel 120, 121 Buchstabe a) und 124 Buchstabe b) sind auf die ab dem 1. Januar 2010 tatsächlich gezahlten Ausgaben anwendbar.
Die Artikel 115 und 121 Buchstabe d) bis h) sind ab dem Steuerjahr 2011 anwendbar.
Die Artikel 116 und 118 sind auf Investitionen anwendbar, die während der an die Steuerjahre 2011 bis 2013 gebundenen Besteuerungszeiträume getätigt werden.
Artikel 121 Buchstabe b) ist ab dem Steuerjahr 2012 anwendbar.
Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf juristische Personen Art. 127 - In Artikel 190bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, werden die Wörter « in Artikel 64ter » durch die Wörter « in den Artikeln 64ter und 198bis Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) » ersetzt.
Art. 128 - In Artikel 198 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 10. unbeschadet der Anwendung von Artikel 219 Zahlungen, die direkt oder indirekt in Staaten gehen, die in Artikel 307 § 1 Absatz 3 erwähnt sind, und die nicht gemäss vorerwähntem Artikel 307 § 1 Absatz 3 angegeben werden oder, wenn sie doch angegeben werden, für die der Steuerpflichtige nicht mit allen rechtlichen Mitteln nachweist, dass sie im Rahmen tatsächlicher und ehrlicher Geschäfte und mit anderen Personen als künstlichen Konstruktionen getätigt werden, ».
Art. 129 - Artikel 198bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: A. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Der in Artikel 66 § 1 vorgesehene Prozentsatz, Treibstoffkosten ausgenommen: ».
B. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: « 1. wird in Bezug auf den abzugsfähigen Satz je nach Fall erhöht oder verringert auf: a) 120 Prozent für Fahrzeuge, deren Emission 0 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, b) für Fahrzeuge mit Dieselmotor: - 100 Prozent, wenn ihre Emission höchstens 60 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 90 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 60 Gramm CO2 pro Kilometer bis höchstens 105 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 80 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 105 Gramm CO2 pro Kilometer bis höchstens 115 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 75 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 115 Gramm CO2 pro Kilometer bis höchstens 145 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 70 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 145 Gramm CO2 pro Kilometer bis höchstens 170 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 60 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 170 Gramm CO2 pro Kilometer bis höchstens 195 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 50 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 195 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt oder wenn bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen keine Angaben über die CO2-Emission verfügbar sind, c) für Fahrzeuge mit Benzinmotor: - 100 Prozent, wenn ihre Emission höchstens 60 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 90 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 60 Gramm CO2 pro Kilometer bis höchstens 105 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 80 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 105 Gramm CO2 pro Kilometer bis höchstens 125 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 75 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 125 Gramm CO2 pro Kilometer bis höchstens 155 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 70 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 155 Gramm CO2 pro Kilometer bis höchstens 180 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 60 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 180 Gramm CO2 pro Kilometer bis höchstens 205 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt, - 50 Prozent, wenn ihre Emission mehr als 205 Gramm CO2 pro Kilometer beträgt oder wenn bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen keine Angaben über die CO2-Emission verfügbar sind, ». C. Er wird durch folgende Absätze ergänzt: « Bestehen die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Kosten aus Abschreibungen, wird der pro Besteuerungszeitraum abzugsfähige Betrag durch eine Erhöhung um 20 Prozent des normalen Betrags der Abschreibungen dieses Zeitraums erhalten.
Abschreibungen, die gemäss Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) über den Anschaffungs- oder Investitionswert der betreffenden Fahrzeuge hinaus berücksichtigt werden, werden nicht für die Bestimmung der späteren Mehr- oder Minderwerte in Bezug auf diese Fahrzeuge berücksichtigt. » Art. 130 - In Artikel 202 § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden die Wörter « mindestens 1.200.000 EUR » durch die Wörter « mindestens 2.500.000 EUR » ersetzt.
Art. 131 - In Artikel 205 § 2 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 11.
Mai 2007 und 22. Dezember 2008, werden die Wörter «, ausschliesslich Treibstoffkosten » gestrichen.
Art. 132 - In Abweichung von Artikel 205quater § 5 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird der Höchstsatz, der für den Abzug für Risikokapital anwendbar ist, für die Steuerjahre 2011 und 2012 auf 3,8 Prozent verringert.
Art. 133 - Die Artikel 127, 129 und 131 sind auf die ab dem 1. Januar 2010 gemachten oder getragenen Kosten anwendbar.
Artikel 128 tritt ab dem Steuerjahr 2010 für die ab dem 1. Januar 2010 getätigten Zahlungen in Kraft.
Artikel 130 ist auf die ab dem 1. Januar 2010 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar.
Abschnitt 3 - Abänderungen in Bezug auf Festlegung und Eintreibung der Steuern Art. 134 - Artikel 307 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und das Gesetz vom 10.
August 2001, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer oder gemäss Artikel 227 Nr. 2 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, sind verpflichtet, alle Zahlungen anzugeben, die sie direkt oder indirekt an Personen machen, die in einem Staat ansässig sind, der: a) entweder für den gesamten Besteuerungszeitraum, in dem die Zahlung getätigt wurde, durch das Weltforum der OECD über Transparenz und Informationsaustausch nach einer umfassenden Untersuchung der Anwendung des OECD-Standards für Informationsaustausch in diesem Staat als Staat betrachtet wird, der diesen Standard im Wesentlichen oder tatsächlich nicht umsetzt, b) oder auf der Liste der Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung steht. Für die Anwendung von Absatz 3 gilt als Staat ohne oder mit niedriger Besteuerung ein Staat, dessen nominaler Satz der Gesellschaftssteuer unter 10 Prozent liegt.
Die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung wird durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Diese Liste wird durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aktualisiert.
Die in Absatz 3 erwähnte Erklärung muss nur erfolgen, wenn die Gesamtheit der während des Besteuerungszeitraums getätigten Zahlungen einen Mindestbetrag von 100.000 EUR erreicht. Die Erklärung erfolgt auf einem Formular, dessen Muster vom König festgelegt wird, und wird der in Artikel 305 Absatz 1 erwähnten Erklärung beigefügt. » Art. 135 - Artikel 340 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 340 - Zur Festlegung des Bestehens und des Betrags der Steuerschuld kann die Verwaltung auf alle vom allgemeinen Recht zugelassenen Beweismittel einschliesslich der Protokolle der Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zurückgreifen ausser den Eid.
Die Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft. » Art. 136 - Artikel 134 tritt ab dem Steuerjahr 2010 für die ab dem 1.
Januar 2010 getätigten Zahlungen in Kraft.
Abschnitt 4 - Beihilfen für die Landwirtschaft Art. 137 - § 1 - Für die Anwendung der Steuer der natürlichen Personen und - für die in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Steuerpflichtigen - der Steuer der Gebietsfremden sind Kapital- und Zinszuschüsse, die Landwirten während der Jahre 2008 bis 2010 im Rahmen von Beihilfen für die Landwirtschaft von den zuständigen regionalen Einrichtungen unter Beachtung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen gezahlt werden im Hinblick auf Erwerb oder Bildung von immateriellen Anlagen und Sachanlagen, für diese Landwirte steuerfreie Einkünfte. § 2 - Im Falle der Veräusserung einer der in § 1 erwähnten Anlagen - ausser einer Veräusserung anlässlich eines Schadensfalls, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses -, die in den ersten drei Jahren der Investition erfolgt, wird die Steuerbefreiung in Bezug auf diese Anlage ab dem Besteuerungszeitraum, in dem die Veräusserung stattfand, nicht mehr gewährt und gilt der Betrag der vorher steuerfreien Gewinne als Gewinn dieses Besteuerungszeitraums.
Art. 138 - In Abweichung von Artikel 171 Nr. 4 Buchstabe i) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden Mutterkuhprämien und Prämien im Rahmen der Betriebsprämienansprüche, die von den Europäischen Gemeinschaften als Beihilfe für den Landwirtschaftssektor eingeführt wurden und während der Jahre 2008 bis 2010 gezahlt werden, zum Steuersatz von 12,5 Prozent besteuert, ausser wenn die derart berechnete Steuer erhöht um die Steuer in Bezug auf die anderen Einkünfte höher ist als die Steuer, die aus der Anwendung der Artikel 130 bis 168 desselben Gesetzbuches auf die Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte hervorgehen würde.
Für die Festlegung der Steuer werden in Absatz 1 erwähnte Einkünfte auf dieselbe Art und Weise behandelt wie in Artikel 171 Nr. 4 Buchstabe i) desselben Gesetzbuches erwähnte Einkünfte.
Art. 139 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 215 und 246 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der Satz der Gesellschaftssteuer oder - für die in Artikel 227 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Steuerpflichtigen - der Steuer der Gebietsfremden auf 5 Prozent festgelegt in Bezug auf Kapital- und Zinszuschüsse, die Landwirten während der Jahre 2008 bis 2010 im Rahmen von Beihilfen für die Landwirtschaft von den zuständigen regionalen Einrichtungen unter Beachtung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen zuerkannt werden im Hinblick auf Erwerb oder Bildung von immateriellen Anlagen und Sachanlagen.
Der in Absatz 1 erwähnte Satz ist gültig, wenn die Zuschüsse sich auf Investitionen in Sachanlagen oder in immaterielle Anlagen beziehen, die abschreibbar sind und nicht aufgrund der Artikel 44bis, 44ter, 47 und 194quater desselben Gesetzbuches als Wiederanlage gelten. § 2 - Weder einer der in den Artikeln 199 bis 206 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Abzüge noch ein Ausgleich des Verlusts des Besteuerungszeitraums darf auf die Grundlage der in § 1 erwähnten Steuer angewandt werden.
In Abweichung von Artikel 276 desselben Gesetzbuches darf weder ein Vorabzug noch ein Pauschalanteil ausländischer Steuer noch eine Steuergutschrift auf die in § 1 erwähnte Steuer angerechnet werden. § 3 - Artikel 463bis desselben Gesetzbuches ist nicht auf die gemäss den Paragraphen 1 und 2 berechnete Steuer anwendbar. § 4 - Im Falle der Veräusserung einer der in § 1 erwähnten Anlagen - ausser einer Veräusserung anlässlich eines Schadensfalls, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses -, die in den ersten drei Jahren der Investition erfolgt, wird die ermässigte Besteuerung in Bezug auf diese Anlage ab dem Besteuerungszeitraum, in dem die Veräusserung stattfand, nicht mehr gewährt.
Art. 140 - § 1 - Wenn in Artikel 137 oder Artikel 139 erwähnte Kapital- und Zinszuschüsse 2008 und 2009 gezahlt oder zuerkannt werden oder wenn in Artikel 138 erwähnte Mutterkuhprämien und Prämien im Rahmen der Betriebsprämienansprüche, die von den Europäischen Gemeinschaften als Beihilfe für den Landwirtschaftssektor eingeführt wurden, 2008 gezahlt werden, kann der Steuerpflichtige, sofern die Zahlung oder Zuerkennung während eines an die Steuerjahre 2008 und 2009 gebundenen Besteuerungszeitraums erfolgt, die Verwaltung ersuchen, bei der Steuerfestlegung für das betreffende Steuerjahr das spezifische Besteuerungssystem, so wie es aus vorerwähnten Artikeln hervorgeht, zu berücksichtigen. Dazu fügt er der Erklärung ein vom König festgelegtes Formular bei.
Dieses Formular ist ab dem Datum, an dem es eingereicht wird, integraler Bestandteil der Erklärung des betreffenden Steuerjahres.
Die Verwaltung berücksichtigt es bei der Steuerfestlegung gemäss den Artikeln 339 bis 342 des Einkommensteuergesetzbuches 1992.
Wurde die Erklärung bereits eingereicht, auf der Grundlage dieser Erklärung aber noch keine Steuer festgelegt, berücksichtigt die Verwaltung bei der Steuerfestlegung die Angaben, die der Steuerpflichtige mit dem in Absatz 1 erwähnten Formular mitgeteilt hat, und die in den Artikeln 137 bis 139 erwähnten Besteuerungssysteme, sobald sie dieses Formular erhalten hat. § 2 - Wurde die Steuer vor Einreichung des in § 1 erwähnten Formulars auf der Grundlage der angegebenen Einkünfte und anderer Angaben bereits festgelegt, wird diese Einreichung auf der Grundlage von Artikel 376 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Antrag auf Nachlass von Amts wegen betrachtet. Die Artikel 137 bis 139 stellen einen in vorerwähntem Artikel 376 § 1 erwähnten neuen Fakt dar.
Art. 141 - Artikel 137 ist auf die 2008, 2009 und 2010 gezahlten Kapital- und Zinszuschüsse anwendbar.
Artikel 138 ist auf die 2008, 2009 und 2010 gezahlten Prämien anwendbar.
Artikel 139 ist auf die 2008, 2009 und 2010 zuerkannten Kapital- und Zinszuschüsse anwendbar, sofern diese Zuschüsse frühestens am 1.
Januar 2008 notifiziert werden.
Artikel 140 ist für die Steuerjahre 2008 und 2009 anwendbar.
KAPITEL 2 - Mehrwertsteuer in Bezug auf die Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden Art. 142 - Artikel 1 § 9 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt ersetzt: « § 9 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gilt als: 1. Gebäude oder Gebäudeteil jedes mit dem Boden fest verbundene Bauwerk, 2.dazugehöriger Grund und Boden das Grundstück, auf dem gebaut werden darf und das zur gleichen Zeit wie das Gebäude, zu dem es gehört, von ein und derselben Person abgetreten wird. » Art. 143 - Artikel 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 2.
August 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 8 - § 1 - Personen, die anders als in der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ein in Artikel 1 § 9 Nr. 1 erwähntes Gut unter Anwendung der Steuer errichtet haben, haben errichten lassen oder erworben haben und es spätestens am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten Inbesitznahme dieses Gutes gegen Entgelt veräussern, gelten für die Veräusserung dieses Gutes und des dazugehörigen Grund und Bodens als Steuerpflichtige, wenn sie in der vom König zu bestimmenden Form und Weise ihre Absicht bekundet haben, sie unter Anwendung der Steuer zu veräussern. § 2 - Personen, die anders als in der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ein in Artikel 1 § 9 Nr. 1 erwähntes Gut unter Anwendung der Steuer errichtet haben, haben errichten lassen oder erworben haben und vor Ablauf der in § 1 erwähnten Frist gegen Entgelt an diesem Gut ein dingliches Recht im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 begründen, gelten für diese Begründung als Steuerpflichtige, wenn sie in der vom König zu bestimmenden Form und Weise ihre Absicht bekundet haben, dieses dingliche Recht unter Anwendung der Steuer zu begründen.
Diese Personen gelten ebenfalls als Steuerpflichtige, wenn die in Absatz 1 erwähnte Begründung des dinglichen Rechts sich ausserdem auf den dazugehörigen Grund und Boden bezieht. § 3 - Personen, die anders als in der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb der in § 1 erwähnten Frist gegen Entgelt ein dingliches Recht im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 abtreten oder zurückabtreten, das unter Anwendung der Steuer zu ihren Gunsten begründet oder an sie abgetreten worden ist, gelten für die Abtretung oder Rückabtretung dieses dinglichen Rechts an einem in Artikel 1 § 9 Nr. 1 erwähnten Gut als Steuerpflichtige, wenn sie in der vom König zu bestimmenden Form und Weise ihre Absicht bekundet haben, das dingliche Recht unter Anwendung der Steuer abzutreten oder zurückabzutreten.
Diese Personen gelten ebenfalls als Steuerpflichtige, wenn die in Absatz 1 erwähnte Abtretung oder Rückabtretung des dinglichen Rechts sich ausserdem auf den dazugehörigen Grund und Boden bezieht. » Art. 144 - Artikel 12 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Für einen Steuerpflichtigen, der gewöhnlich in Artikel 1 § 9 Nr. 1 erwähnte Güter, die er unter Anwendung der Steuer errichtet hat, hat errichten lassen oder erworben hat, spätestens am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten Inbesitznahme gegen Entgelt veräussert, gilt, dass er das Gut, das bei Ablauf der vorerwähnten Frist noch nicht veräussert wurde, für den Eigenbedarf entnimmt, wenn das Gut zu diesem Zeitpunkt noch nicht Gegenstand einer in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Benutzung war. Für diesen Steuerpflichtigen gilt ebenfalls, dass er den dazugehörigen Grund und Boden für den Eigenbedarf entnimmt, wenn dieser zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Steuer berechtigt hat. Die Entnahme, für die gilt, dass er sie an diesem Datum vornimmt, wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgesetzt.
Für einen Steuerpflichtigen, der gewöhnlich an den in Artikel 1 § 9 Nr. 1 erwähnten Gütern, die er unter Anwendung der Steuer errichtet hat, hat errichten lassen oder erworben hat, spätestens am 31.
Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten Inbesitznahme gegen Entgelt dingliche Rechte im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 begründet, gilt, dass er das Gut, das bei Ablauf der vorerwähnten Frist noch nicht veräussert wurde, für den Eigenbedarf entnimmt, wenn das Gut zu diesem Zeitpunkt noch nicht Gegenstand einer in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Benutzung war. Für diesen Steuerpflichtigen gilt ebenfalls, dass er den dazugehörigen Grund und Boden für den Eigenbedarf entnimmt, wenn dieser zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Steuer berechtigt hat. Die Entnahme, für die gilt, dass er sie an diesem Datum vornimmt, wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgesetzt.
Für den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Steuerpflichtigen, zu dessen Gunsten ein dingliches Recht im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 unter Anwendung der Steuer begründet oder an den ein solches Recht unter Anwendung der Steuer abgetreten worden ist, gilt, dass er das Recht, das bei Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist nicht abgetreten oder zurückabgetreten wurde, für den Eigenbedarf entnimmt, wenn das in Artikel 1 § 9 Nr. 1 erwähnte Gut, auf das sich das dingliche Recht bezieht, zu diesem Zeitpunkt noch nicht Gegenstand einer in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Benutzung war. Für diesen Steuerpflichtigen gilt ebenfalls, dass er das dingliche Recht an dem dazugehörigen Grund und Boden für den Eigenbedarf entnimmt, wenn dieser zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Steuer berechtigt hat. Die Entnahme, für die gilt, dass er sie an diesem Datum vornimmt, wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgesetzt. » Art. 145 - Artikel 16 § 1 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: « 2. spätestens mit Ablauf der in Artikel 44 § 3 Nr. 1 erwähnten Frist für Veräusserungen der in Artikel 1 § 9 erwähnten Güter und für Begründungen, Abtretungen oder Rückabtretungen dinglicher Rechte im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 an solchen Gütern. » Art. 146 - Artikel 30 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: « Art. 30 - Wenn ein Steuerpflichtiger ein Gebäude oder einen Gebäudeteil und den dazugehörigen Grund und Boden unter Anwendung der Steuer zur gleichen Zeit wie ein anderes Grundstück als den dazugehörigen Grund und Boden zu einem Einheitspreis veräussert, wird die Steuer berechnet, indem vom vereinbarten Preis und den Lasten der Verkaufswert des anderen Grundstücks als dem dazugehörigen Grund und Boden am Datum der Veräusserung abgezogen wird, unter Berücksichtigung des Zustands dieses Grundstücks vor Beginn der Arbeiten. » Art. 147 - Artikel 36 § 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: « a) in Artikel 1 § 9 erwähnte Güter, die unter Anwendung der Steuer veräussert werden, ».
Art. 148 - Artikel 44 § 3 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt ersetzt: « 1. folgende Umsätze: a) Lieferung naturgemäss unbeweglicher Güter Ausgenommen sind jedoch Lieferungen von Gebäuden, Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden erwähnt in Artikel 1 § 9, wenn sie spätestens am 31.Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten Inbesitznahme der in Artikel 1 § 9 Nr. 1 erwähnten Güter veräussert werden: - entweder durch einen in Artikel 12 § 2 erwähnten Steuerpflichtigen, der diese in Artikel 1 § 9 Nr. 1 erwähnten Güter unter Anwendung der Steuer errichtet hat, hat errichten lassen oder erworben hat, - oder durch einen in Artikel 8 § 1 erwähnten Steuerpflichtigen - oder durch einen anderen Steuerpflichtigen, wenn er in der vom König zu bestimmenden Form und Weise seine Absicht bekundet hat, eine solche Veräusserung unter Anwendung der Steuer durchzuführen. b) Begründung, Abtretung und Rückabtretung dinglicher Rechte im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr.2 an naturgemäss unbeweglichen Gütern Ausgenommen sind jedoch Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen solcher dinglicher Rechte an Gebäuden, Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden erwähnt in Artikel 1 § 9, wenn sie spätestens am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten Inbesitznahme der in Artikel 1 § 9 Nr. 1 erwähnten Güter erfolgen: - entweder durch einen in Artikel 12 § 2 erwähnten Steuerpflichtigen, der innerhalb der vorerwähnten Frist eines der vorerwähnten dinglichen Rechte an einem in Artikel 1 § 9 Nr. 1 erwähnten Gut, das er unter Anwendung der Steuer errichtet hat, hat errichten lassen oder erworben hat, begründet oder der innerhalb derselben Frist ein solches dingliches Recht, das unter Anwendung der Steuer zu seinen Gunsten begründet oder an ihn abgetreten worden ist, abtritt oder zurückabtritt, - oder durch einen in Artikel 8 §§ 2 oder 3 erwähnten Steuerpflichtigen - oder durch einen anderen Steuerpflichtigen, wenn er in der vom König zu bestimmenden Form und Weise seine Absicht bekundet hat, ein solches dingliches Recht unter Anwendung der Steuer zu begründen, abzutreten oder zurückabzutreten.
Das Datum des Vertrags kann nur anhand von Beweismitteln, die Dritten gegenüber wirksam sind, nachgewiesen werden, ».
Art. 149 - Die Artikel 142 bis 148 treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein früheres Inkrafttretungsdatum als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. (...) KAPITEL 4 - Auskunftsaustausch Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 153 - Artikel 335 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: « Art. 335 - Verwaltungen, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen unterstehen, sind verpflichtet, Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes, die vorschriftsmässig mit der Festlegung oder Eintreibung der Steuern beauftragt sind, alle in ihrem Besitz befindlichen angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die zur Ausführung des Auftrags dieser Bediensteten im Hinblick auf Festlegung oder Eintreibung gleich welcher vom Staat festgelegten Steuer beitragen.
Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die vorschriftsmässig beauftragt sind, eine Kontrolle oder Untersuchung vorzunehmen, sind von Rechts wegen ermächtigt, angemessene, sachdienliche und nicht übertriebene Auskünfte einzuholen, zu ermitteln oder zusammenzutragen, die zur Festlegung oder Eintreibung gleich welcher anderer vom Staat festgelegten Steuer beitragen. » Art. 154 - In Artikel 336 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « einer staatlichen Steuerverwaltung » durch die Wörter « des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen » ersetzt.
Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 155 - Artikel 93quaterdecies des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, das Programmgesetz vom 20. Juli 2006 und das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Auskünfte, Aktenstücke, Protokolle oder Urkunden, die ein Bediensteter einer staatlichen Steuerverwaltung » durch die Wörter « Auskünfte, Schriftstücke, Protokolle oder Urkunden, die ein Bediensteter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen » ersetzt.2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Verwaltungen, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen unterstehen, sind verpflichtet, Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes, die vorschriftsmässig mit der Festlegung oder Eintreibung der Steuern beauftragt sind, alle in ihrem Besitz befindlichen angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die zur Ausführung des Auftrags dieser Bediensteten im Hinblick auf Festlegung oder Eintreibung gleich welcher vom Staat festgelegten Steuer beitragen. Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die vorschriftsmässig beauftragt sind, eine Kontrolle oder Untersuchung vorzunehmen, sind von Rechts wegen ermächtigt, angemessene, sachdienliche und nicht übertriebene Auskünfte einzuholen, zu ermitteln oder zusammenzutragen, die zur Festlegung oder Eintreibung gleich welcher anderer vom Staat festgelegten Steuer beitragen. » (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft Art. 173 - Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « der für die Finanzierung der in Artikel 14524 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Ausgaben bestimmt ist » durch die Wörter « der für die Finanzierung von Ausgaben bestimmt ist, die in Artikel 14524 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er für das Steuerjahr 2010 anwendbar ist, erwähnt sind » ersetzt.2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der König legt die Bedingungen fest, denen die Arbeiten in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben unterliegen.» (...) TITEL 10 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 1 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung Art. 185 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch die Gesetze vom 19. April 2002, 22. Dezember 2003, 13. Dezember 2005, 5. August 2006 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Zur Speisung des Fonds muss ein jährlicher Beitrag gezahlt werden: 1.von den Kreditgebern. Als Kreditgeber werden betrachtet: a) Unternehmen, die Titel II des Königlichen Erlasses Nr.225 vom 7.
Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen oder in Artikel 65 desselben Erlasses erwähnt sind und in Artikel 1 desselben Erlasses erwähnte Hypothekardarlehen oder Hypothekarkrediteröffnungen gewähren, b) Unternehmen, die Titel II des Gesetzes vom 4.August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen und in den Artikeln 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnte Hypothekarkredite gewähren, c) natürliche und juristische Personen, die in Anwendung der Artikel 74 oder 75bis des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassen beziehungsweise registriert sind und in Artikel 1 Nr. 4 desselben Gesetzes erwähnte Verbraucherkredite gewähren, 2. vom Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen (BIPF) für Rechnung der Betreiber, die in Artikel 2 Nr.4 und 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnte Tätigkeiten ausüben, 3.von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen (CBFA) für Rechnung der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Unternehmen, 4. von der Kommission für Glücksspiele für Rechnung der im Gesetz vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnten Glücksspieleinrichtungen.
Der Jahresbeitrag wird als einmaliger und unteilbarer Betrag geschuldet.
Die Berechnung des Beitrags der Kreditgeber erfolgt auf der Grundlage eines Koeffizienten, der auf den Gesamtbetrag der Zahlungsrückstände von Kreditverträgen angewandt wird, die am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem der Beitrag zu entrichten ist, in der von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentrale für Kredite an Privatpersonen registriert sind. Diese Angaben werden dem Fonds von der Belgischen Nationalbank übermittelt.
Dieser Koeffizient beträgt: 1. 0,30 pro Tausend des Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für Kredite, die von den in Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a) und b) erwähnten Unternehmen gewährt werden, 2. 3 pro Tausend des Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für Kredite, die von den in Absatz 1 Nr.1 Buchstabe c) erwähnten Personen gewährt werden.
Der Beitrag der Kreditgeber wird nur geschuldet, wenn er mehr als 25 EUR beträgt. Der König kann diesen Betrag nach Stellungnahme des Begleitausschusses entsprechend den Einziehungskosten des Fonds ändern.
Der Beitrag der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Personen beträgt 1.200.000 EUR, 600.000 EUR beziehungsweise 200.000 EUR. Die Beitragszahler sind verpflichtet, auf Ersuchen des Fonds die geschuldeten Beiträge auf das Einnahmenkonto des Fonds einzuzahlen.
Das Ersuchen erfolgt per Einschreibebrief. Die Beitragszahler zahlen die Beiträge spätestens binnen einem Monat nach dem Tag ein, an dem der Einschreibebrief bei der Post aufgegeben worden ist.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die für den Beitrag der Kreditgeber berücksichtigten Koeffizienten, die Beträge der Beiträge der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Personen, die Liste der Beitragszahler oder die Verteilung unter diesen Zahlern ändern, und zwar unter Berücksichtigung des Teils, den ihre Forderungen in der Schuldenlast von Privatleuten darstellen, und der Beiträge, die sie aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen zahlen, um diese Schuldenlast zu verringern.
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Einziehung der zweckbestimmten Einnahmen und die Zahlung der zugelassenen Ausgaben. Er organisiert ebenfalls die Verwaltung des Fonds.
Mindestens zweimal pro Jahr werden die Zahlen in Bezug auf die Einnahmen und die Ausgaben des Fonds mit den Beitragszahlern besprochen.
Bei Entzug oder Aussetzung der Zulassung beziehungsweise der Registrierung in Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, bei Streichung der Eintragung oder bei Verbot, neue Hypothekarkreditverträge abzuschliessen, in Anwendung des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, unterliegt der Kreditgeber weiterhin der Beitragspflicht.Wenn die aus dem Kreditvertrag hervorgehenden Rechte Gegenstand einer Abtretung sind, wird der Beitrag weiterhin vom Zedenten geschuldet; wenn es den Zedenten nicht mehr gibt, wird der Beitrag vom Zessionar geschuldet.
In Abweichung von den Absätzen 1 bis 4 1. wird von den Kreditgebern ein zusätzlicher Beitrag für das Jahr 2009 verlangt.Der Koeffizient dieses Beitrags beträgt 0,15 pro Tausend des Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Kredite und 1,5 pro Tausend des Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für die in Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Kredite.
Dieser zusätzliche Beitrag ersetzt den Beitrag, der im Jahr 2003 nicht verlangt wurde, 2. beträgt der Koeffizient des Beitrags für das Jahr 2010 0,25 pro Tausend des Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für die in Absatz 2 Nr.1 und 2 erwähnten Kredite und 2,5 pro Tausend des Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für die in Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Kredite. » 2. Paragraph 3 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. die Zahlung von Informations- und Sensibilisierungsmassnahmen, die an die im vorliegenden Gesetz erwähnten Personen gerichtet sind und sich auf die Ziele und die Umsetzung des Gesetzes beziehen, und im Allgemeinen die Finanzierung von Informations- und Sensibilisierungsmassnahmen in Bezug auf die Überschuldung. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten und spezifischen Regeln in Bezug auf die Zuweisung der Mittel des Fonds, die für diese Informations- und Sensibilisierungsmassnahmen verwendet werden. Mittel können nur zugewiesen werden, wenn die Schulden des Fonds getilgt sind und der Fonds einen strukturellen Haushaltsüberschuss erzielt, ».
Art. 186 - Artikel 20bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2002, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn die in Artikel 20 § 2 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Personen die im vorliegenden Kapitel erwähnten Beiträge nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig zahlen, selbst wenn die Zahlung Gegenstand einer Anfechtung vor Gericht ist, wird der Beitrag von Amts wegen um 50 Prozent erhöht ab dem fünfzehnten Kalendertag nach der Notifikation der Inverzugsetzung per Einschreibebrief mit Rückschein.
Im Inverzugsetzungsschreiben wird der Text des vorangehenden Absatzes wiedergegeben. » (...) Art. 188 - Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der in Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 5.Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnte Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung und die in Artikel 20bis Absatz 4 desselben Gesetzes erwähnte Beitragserhöhung gehen zu Lasten der Glücksspieleinrichtungen. » 2. Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird durch folgende Wörter ergänzt: « sowie den Jahresbeitrag und gegebenenfalls die Erhöhung des Beitrags an den Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung, die von Glücksspieleinrichtungen geschuldet werden ». (...) Art. 190 - Artikel 29 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 5. den in Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung und gegebenenfalls die in Artikel 20bis Absatz 4 desselben Gesetzes erwähnte Beitragserhöhung. » Art. 191 - In Artikel 1675/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2005 und 27.Dezember 2006, wird Absatz 6 durch folgenden Satz ergänzt: « Der Betrag der Honorare des Schuldenvermittlers darf 1.200 EUR nicht übersteigen, es sei denn mittels einer besonderen mit Gründen versehenen Entscheidung des Richters. » Art. 192 - Die Artikel 185 bis 191 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 2 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 193 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette werden die Wörter « Abgaben und Vergütungen » durch die Wörter « Abgaben, Vergütungen und Einnahmen aus Laboren » ersetzt.
Art. 194 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2bis Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Anbieter, die zeitweilig nicht in der Lage sind, innerhalb der vorgesehenen Frist Abgaben, Vergütungen und Einnahmen aus Laboren zu entrichten, können per Einschreiben beim geschäftsführenden Verwalter einen mit Gründen versehenen Antrag auf Abzahlungsfristen einreichen, dem die Belege beigefügt sind.» 2. Die Wörter « Abgaben und Vergütungen » werden jedes Mal durch die Wörter « Abgaben, Vergütungen und Einnahmen aus Laboren » ersetzt. Art. 195 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2007 und 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern « in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Abgaben beziehungsweise Vergütungen » und den Wörtern « und die in Artikel 11 erwähnten Erhöhungen » die Wörter « oder die Einnahmen aus Laboren » eingefügt.2. Zwischen den Wörtern « das Begutachtungsverfahren » und den Wörtern « und die Ausstellung von Zertifikaten » werden jedes Mal die Wörter «, die Ausführung von Analysen » eingefügt. (...) KAPITEL 3 - Schaffung eines Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung « Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen » Art. 200 - Die Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres abhängt, ist ein Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung wie in Artikel 140 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung bestimmt. (...) KAPITEL 5 - Zentrale Datenbank der Unternehmen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 205 - Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter « mit Registrierung, Schutz, Verwaltung und Zurverfügungstellung von Informationen über die Identifizierung der Unternehmen beauftragt » durch die Wörter « beauftragt mit Registrierung, Schutz, Verwaltung und Zurverfügungstellung von Informationen über die Identifizierung der Unternehmen und ihrer Beauftragten » ersetzt.2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Zentrale Datenbank der Unternehmen zielt auch auf eine Optimierung der Übertragung und Verbreitung der Daten über die Unternehmen ab.Dazu kann sie auf andere öffentliche Datenbanken verweisen oder Links zu diesen Datenbanken erstellen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten, nach denen - gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, die die ursprüngliche Erfassung der in Artikel 6 erwähnten Daten durch die aufgrund von Artikel 7 bestimmten Behörden, Verwaltungen und Dienste erlauben - die Zentrale Datenbank der Unternehmen im Rahmen der Verstärkung der Betrugsbekämpfung zur Verfügung gestellt wird. » Art. 206 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Ausser in dem in Absatz 1 erwähnten Fall kann die spezifische Verarbeitung von Daten der Zentralen Datenbank der Unternehmen zur Erhebung einer Vergütung führen. Der Betrag dieser Vergütung wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Verwaltungsdienst und der Behörde, der Verwaltung oder dem Dienst, dem die Daten übermittelt werden, in einem Vertrag festgelegt. » Art. 207 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 31/1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 31 wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ein « Haushaltsfonds Zentrale Datenbank der Unternehmen » geschaffen, nachstehend « Fonds » genannt.
Dieser Fonds bildet einen Grundlagenhaushaltsfonds im Sinne von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung. § 2 - Der Fonds ist für die Weiterentwicklung der Zentralen Datenbank der Unternehmen und die Verbesserung und Optimierung ihrer Arbeitsweise und Benutzung bestimmt. § 3 - Die dem Fonds zugewiesenen Einnahmen und die Ausgaben, die zu seinen Lasten getätigt werden können, werden für diesen Fonds in der Tabelle vermerkt, die dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügt ist. § 4 - Der Fonds wird gemäss den Modalitäten verwaltet, die der für Wirtschaft zuständige Minister festlegt. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Der Minister des Haushalts G. VANHENGEL Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Haushalt M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK