publié le 26 novembre 2018
Loi concernant l'instauration d'une allocation de mobilité. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 MARS 2018. - Loi concernant l'instauration d'une allocation de mobilité. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 16 à 22 et 36 de la loi du 30 mars 2018 concernant l'instauration d'une allocation de mobilité (Moniteur belge du 7 mai 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 30. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Einführung einer Mobilitätszulage PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Arbeitsrechtliche Behandlung der Mobilitätszulage Artikel 16 - In Artikel 6bis des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23.
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2006, wird ein Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "d) die in Artikel 7 des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage erwähnte Vereinbarung." Art. 17 - In Buch II Kapitel 6 des Sozialstrafgesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 2 - Beschäftigungsvertrag für Studenten, Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, Berufseinarbeitungsvertrag, Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage und Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit". Art. 18 - Artikel 186 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) Die Überschrift von Artikel 186 wird aufgehoben.b) In Absatz 1 Nr.1 werden zwischen dem Wort "Studenten" und dem Wort "erstellt" die Wörter "und keine schriftliche Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage" eingefügt. c) In Absatz 1 Nr.3 werden zwischen den Wörtern "den Berufseinarbeitungsvertrag" und den Wörtern "und den Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit" die Wörter ", die Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage" eingefügt. d) In Absatz 1 Nr.4 werden zwischen den Wörtern "den Berufseinarbeitungsvertrag" und den Wörtern "und den Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit" die Wörter ", die Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage" eingefügt.
Abschnitt 2 - Sozialrechtliche Behandlung der Mobilitätszulage Art. 19 - In Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird ein § 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3ter - Die als Mobilitätszulage gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage gewährten Beträge sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." Art. 20 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage gewährte Mobilitätszulage." Art. 21 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009, 25.
April 2014 und 16. November 2015, wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4, der Absatz 5 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die als Mobilitätszulage gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 30.
März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage gewährten Beträge sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." Art. 22 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird ein § 3octdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3octdecies - Der Arbeitgeber muss auf die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage gewährte Mobilitätszulage einen Solidaritätsbeitrag entrichten. Der Betrag dieses Beitrags entspricht dem Betrag des Solidaritätsbeitrags, der in Anwendung von § 3quater für das Fahrzeug für den Monat unmittelbar vor dem Monat zu entrichten ist, in dem das Fahrzeug durch die Mobilitätszulage ersetzt worden ist, und dies für die gesamte Dauer der Gewährung der Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage.
Wenn dem Arbeitnehmer während des Monats unmittelbar vor dem Monat, in dem das Fahrzeug durch die Mobilitätszulage ersetzt wurde, nacheinander mehrere Fahrzeuge zur Verfügung gestellt worden sind, entspricht der Betrag des Beitrags dem Solidaritätsbeitrag in Anwendung von § 3quater, der für das Fahrzeug zu entrichten ist, das dem Arbeitnehmer für die höchste Anzahl Tage zur Verfügung stand.
Die Bestimmungen von § 3quater Nr. 8, 9 und 10 finden Anwendung auf den Solidaritätsbeitrag, der auf die Mobilitätszulage zu entrichten ist." (...) KAPITEL VI - Ausführung und Inkrafttreten Art. 36 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 24, der am 1. Januar 2020 in Kraft tritt und ab dem Steuerjahr 2021 Anwendung findet, das an einen Besteuerungszeitraum gebunden ist, der frühestens am 1. Januar 2020 beginnt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS