publié le 10 décembre 2012
Loi relative à la déchéance de la nationalité belge du chef de condamnation par défaut pour infraction contre la sûreté extérieure de l'Etat, commise entre le 26 août 1939 et le 15 juin 1949. - Coordination officieuse en langue allemande
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30 DECEMBRE 1953. - Loi relative à la déchéance de la nationalité belge du chef de condamnation par défaut pour infraction contre la sûreté extérieure de l'Etat, commise entre le 26 août 1939 et le 15 juin 1949. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 30 décembre 1953 relative à la déchéance de la nationalité belge du chef de condamnation par défaut pour infraction contre la sûreté extérieure de l'Etat, commise entre le 26 août 1939 et le 15 juin 1949 (Moniteur belge du 17 janvier 1954), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 27 juin 1960 complétant la loi du 30 décembre 1953 relative à la déchéance de la nationalité belge du chef de condamnation par défaut pour infraction contre la sûreté extérieure de l'Etat commise entre le 26 août 1939 et le 15 juin 1949 (Moniteur belge du 12 juillet 1960); - la loi du 3 décembre 1964 prolongeant la durée de la prescription des peines de mort prononcées pour infractions contre la sûreté extérieure de l'Etat, commises entre le 9 mai 1940 et le 8 mai 1945 et modifiant l'article 4 de la loi du 30 décembre 1953 relative à la déchéance de la nationalité belge (Moniteur belge du 4 décembre 1964); - la loi du 28 juin 1984 relative à certains aspects de la condition des étrangers et instituant le Code de la Nationalité belge (Moniteur belge du 12 juillet 1984).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ 30. DEZEMBER 1953 - Gesetz über die Aberkennung der belgischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer im Versäumniswege ergangenen Verurteilung wegen einer zwischen dem 26.August 1939 und dem 15. Juni 1949 begangenen Straftat gegen die äussere Sicherheit des Staates Artikel 1 - Wer durch einen im Versäumniswege ergangenen Entscheid oder durch ein im Versäumniswege ergangenes Urteil, gegen die kein Einspruch erhoben wurde und die gegen ihn nicht vollstreckt wurden, wegen einer in Buch II Titel I Kapitel II des Strafgesetzbuches oder in den Artikeln 17 und 18 des Militärstrafgesetzbuches erwähnten, zwischen dem 26. August 1939 und dem 15. Juni 1949 begangenen Straftat oder versuchten Straftat zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurde, dem wird nach Ablauf der Einspruchsfrist die belgische Staatsangehörigkeit von Rechts wegen aberkannt.
Für die in Absatz 1 erwähnten Personen, die Gegenstand einer gemäss Artikel 9 des Erlassgesetzes vom 26. Mai 1944 vor dem 1. Juli 1946 veröffentlichten Verurteilung gewesen sind, wird ausser im Falle eines für zulässig erklärten Einspruchs davon ausgegangen, dass ihnen ab dem 31. Dezember 1946 die belgische Staatsangehörigkeit aberkannt ist. Art. 2 - Wenn das Urteil oder der Entscheid, die in Anwendung von Artikel 1 die Aberkennung der Staatsangehörigkeit zur Folge haben, formell rechtskräftig geworden sind, werden sie vom Standesbeamten des Wohnsitzes oder des Wohnortes des Verurteilten in Belgien oder, in Ermangelung eines solchen, vom Standesbeamten von Brüssel auszugsweise in das in Artikel 22 der koordinierten Gesetze über die Staatsangehörigkeit erwähnte Register übertragen.
Dies wird am Rande der Geburtsurkunde und gegebenenfalls am Rande der Options- oder Einbürgerungsurkunde des Verurteilten vermerkt.
Das Urteil oder der Entscheid wird mit dem Vermerk der Übertragung auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Paragraphen 8 und 9 von Artikel 18bis der koordinierten Gesetze über die Staatsangehörigkeit finden Anwendung auf die Staatsangehörigkeitsaberkennungen, die aus den Bestimmungen von Artikel 1 hervorgehen.
Art. 3 - Wenn eine im Versäumniswege ergangene Verurteilung bereits, wie in Artikel 2 vorgesehen, übertragen und am Rande der entsprechenden Urkunden vermerkt wurde und der vom Verurteilten erhobene Einspruch für zulässig erklärt wurde, bringt der Standesbeamte am Rande der Urkunden, die die Übertragung und den Randvermerk enthalten, einen Vermerk an, aus dem hervorgeht, dass das Urteil oder der Entscheid, was die Aberkennung der Staatsangehörigkeit betrifft, unwirksam ist.
Diese Formalität wird auf Vorlage einer dem Standesbeamten vom Militärauditor oder Generalauditor übermittelten Ausfertigung des Urteils oder Entscheids, aus dem die Zulässigkeit des Einspruchs hervorgeht, erledigt.
Art. 4 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird von Rechts wegen von der Aberkennung befreit, auch wenn der Einspruch für unzulässig erklärt wurde, wer sich selbst freiwillig der Justiz überantwortet hat oder wer ergriffen wurde, um seine Strafe zu verbüssen. [Wer zu einem späteren Zeitpunkt, aber im Fall eines Todesurteils binnen einer Frist von dreissig Jahren ab der gerichtlichen Entscheidung, die gegen ihn ergangen ist, und in den anderen Fällen binnen einer Frist von zwanzig Jahren ergriffen wird oder sich selbst freiwillig der Justiz überantwortet, wird von Rechts wegen von der Aberkennung befreit ab dem Tag, an dem er sich meldet oder an dem er ergriffen wird, auch wenn der Einspruch, sollte er ihn erheben, für unzulässig erklärt würde.] [Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 3. Dezember 1964 (B.S. vom 4. Dezember 1964)] Art. 5 - In den in Artikel 4 erwähnten Fällen bringt der Standesbeamte am Rande der Urkunde, die die Übertragung des Urteils oder Entscheids enthält, die die Aberkennung der Staatsangehörigkeit zur Folge haben, sowie am Rande der infolge der Verurteilung mit einem Randvermerk versehenen Urkunden einen Vermerk, aus dem hervorgeht, dass der Verurteilte von der Aberkennung der Staatsangehörigkeit befreit ist, sowie das Datum der Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit an.
Diese Formalität wird auf Stellungnahme des Ministers der Justiz hin erledigt.
Art. 6 - 7 - [...] [Art. 6 und 7 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 28. Juni 1984 (B.S. vom 12. Juli 1984)] Art. 8 - [Aufhebungsbestimmungen] [Art. 9 - [Artikel 12 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit ist anwendbar.]] [Art. 9 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 27. Juni 1960 (B.S. vom 12. Juli 1960) und ersetzt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 28. Juni 1984 (B.S. vom 12. Juli 1984)] [Art. 10 - Wenn der Standesbeamte die in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Vermerke in Bezug auf die Person, der die Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, anbringt, nimmt er von Amts wegen eine Eintragung in das [in Artikel 25 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit] erwähnte Register vor und versieht gegebenenfalls die Geburtsurkunde mit einem Randvermerk.] [Art. 10 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 27. Juni 1960 (B.S. vom 12. Juli 1960) und abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 28. Juni 1984 (B.S. vom 12. Juli 1984)] [Art. 11 - Hat die Person, der die Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, die belgische Staatsangehörigkeit aufgrund des vorliegenden Gesetzes bereits wiedererlangt, können die in Artikel 10 vorgeschriebenen Formalitäten auf Antrag des Vaters und, wenn er verstorben oder nicht imstande ist, seinen Willen zu äussern, auf Antrag der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters erledigt werden.
Der Antrag muss während der Minderjährigkeit des Kindes eingereicht werden und wird erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Eintragung oder der Randvermerk vorgenommen wird.] [Art. 11 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 27. Juni 1960 (B.S. vom 12. Juli 1960)]