publié le 26 juillet 2016
Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération belge au Développement. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 MAI 2015. - Loi modifiant la
loi du 19 mars 2013Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
19/03/2013
pub.
04/12/2013
numac
2013000752
source
service public federal interieur
Loi relative à la Coopération au Développement. - Traduction allemande
fermer relative à la Coopération belge au Développement. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mai 2015 modifiant la
loi du 19 mars 2013Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
19/03/2013
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04/12/2013
numac
2013000752
source
service public federal interieur
Loi relative à la Coopération au Développement. - Traduction allemande
fermer relative à la Coopération belge au Développement (Moniteur belge du 17 juin 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 29. MAI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Auf Vorschlag des Ministers der Entwicklungszusammenarbeit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 37/2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn Organisationen, die den in Absatz 1 erwähnten Antrag eingereicht haben, es für erforderlich erachten, haben sie die Möglichkeit, diesen Antrag während eines Monats ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Mai 2015 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit zu vervollständigen.
Die Zulassung oder der Status, die/der in Artikel 26 erwähnt ist, wird frühestens mit 1. Januar 2017 wirksam." 2. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Organisationen, die gemäß § 4 eine Zulassung oder einen Status beantragen und in Anwendung von Artikel 27 eine Subvention erhalten wollen, können 2016 einen diesbezüglichen Antrag unter Einhaltung der vom König festgelegten Fristen einreichen, bevor die Zulassung oder der Status, die/den sie beantragt haben, wirksam wird." Art. 3 - Artikel 38 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art.38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS