publié le 24 septembre 2012
Loi portant assentiment à la Convention du Conseil de l'Europe relative au blanchiment, au dépistage, à la saisie et à la confiscation des produits du crime et au financement du terrorisme, faite à Varsovie, le 16 mai 2005. - Traduction allemande
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29 AOUT 2009. - Loi portant assentiment à la Convention du Conseil de l'Europe relative au blanchiment, au dépistage, à la saisie et à la confiscation des produits du crime et au financement du terrorisme, faite à Varsovie, le 16 mai 2005. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 août 2009 portant assentiment à la Convention du Conseil de l'Europe relative au blanchiment, au dépistage, à la saisie et à la confiscation des produits du crime et au financement du terrorisme, faite à Varsovie, le 16 mai 2005 (Moniteur belge du 22 décembre 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUssENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 29. AUGUST 2009 - Gesetz zur Zustimmung zur Konvention des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, geschehen zu Warschau am 16.Mai 2005 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Konvention des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Y. LETERME Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Konvention des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner der vorliegenden Konvention;
In der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; Überzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft zum Ziel hat;
In der Erwägung, dass der Kampf gegen die Schwerkriminalität, die immer mehr zu einem internationalen Problem wird, die Anwendung moderner und wirksamer Methoden auf internationaler Ebene erfordert;
In der Auffassung, dass eine dieser Methoden darin besteht, den Straftätern die Erträge aus der Straftat und die Tatwerkzeuge zu entziehen;
In der Erwägung, dass zur Erreichung dieses Zieles auch ein angemessenes System der internationalen Zusammenarbeit eingerichtet werden muss;
Eingedenk des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 141 - nachstehend "das Übereinkommen von 1990" genannt);
Unter Hinweis auf die Resolution 1373 (2001) über durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, verabschiedet vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 28. September 2001, insbesondere ihres Absatzes 3 Buchstabe d);
Unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, verabschiedet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1999, insbesondere auf Artikel 2 und 4, durch die die Vertragsstaaten verpflichtet werden, die Taten zur Finanzierung des Terrorismus als Straftaten einzustufen; Überzeugt von der Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen zu treffen, um das oben erwähnte Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus uneingeschränkt zu ratifizieren und umzusetzen, sind wie folgt übereingekommen: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Konvention: a) bezeichnet der Ausdruck "Ertrag" jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt aus der Begehung einer Straftat herrührt oder direkt oder indirekt bei deren Begehung erlangt wird.Dieser Vorteil kann aus jedem Vermögensgegenstand im Sinne von Buchstaben b) des vorliegenden Artikels bestehen, b) umfasst der Ausdruck "Vermögensgegenstand" Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, c) bezeichnet der Ausdruck "Tatwerkzeuge" alle Güter, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen, d) bezeichnet der Ausdruck "Einziehung" eine Strafe oder Massnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Entziehung des Vermögensgegenstands führt, e) bezeichnet der Ausdruck "Haupttat" jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne von Artikel 9 der vorliegenden Konvention werden können, f) bezeichnet der Ausdruck "zentrale Meldestelle" eine innerstaatliche zentrale Stelle, die damit beauftragt ist, Erklärungen über Finanzinformationen entgegenzunehmen (und - sofern sie das Recht dazu hat - anzufordern), zu analysieren und den zuständigen Behörden zu übermitteln, wobei es sich: i) um Informationen über Vermögenswerte handelt, von denen angenommen wird, dass sie Erträge oder Vermögensgegenstände zur Finanzierung des Terrorismus sind, ii) oder um Informationen handelt, die aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder Regelungen erforderlich sind, um die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, g) bezeichnet der Ausdruck "Einfrierung" oder "Beschlagnahme" das vorübergehende Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung, Veräusserung oder Bewegung von Vermögensgegenständen bzw.der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer vom Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung, h) bezeichnet der Ausdruck "Terrorismusfinanzierung" die in Artikel 2 des vorerwähnten Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus beschriebenen Handlungen. KAPITEL II - Terrorismusfinanzierung Art. 2 - Anwendung der Konvention auf die Terrorismusfinanzierung 1. Jede Vertragspartei trifft die gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die notwendig sind, um die Bestimmungen der Kapitel III, IV und V der vorliegenden Konvention auf die Terrorismusfinanzierung anzuwenden.2. Jede Vertragspartei achtet insbesondere darauf, in der Lage zu sein, Vermögensgegenstände legaler oder illegaler Herkunft, die auf irgendeine Weise ganz oder teilweise für die Terrorismusfinanzierung benutzt werden oder bestimmt sind, oder Erträge aus solchen Straftaten zu ermitteln, zu suchen, zu identifizieren, einzufrieren, zu beschlagnahmen oder einzuziehen und im Hinblick darauf bestmöglich zusammenzuarbeiten. KAPITEL III - Innerstaatlich zu treffende Massnahmen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - Einziehungsmassnahmen 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr ermöglichen, Tatwerkzeuge, gewaschene Vermögensgegenstände und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen.2. Unter Vorbehalt der Tatsache, dass Absatz 1 dieses Artikels auf Geldwäsche und auf die in der Anlage zur Konvention erwähnten Kategorien Straftaten anwendbar ist, kann jede Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass sie Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur anwenden wird: a) auf Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherheitsmassnahme von über einem Jahr geahndet werden.Mit Bezug auf diese Bestimmung können die Vertragsparteien jedoch eine Erklärung formulieren, was die Einziehung von Erträgen aus steuerrechtlichen Straftaten betrifft, und zwar mit dem einzigen Ziel, es ihnen zu ermöglichen, solche Erträge sowohl auf nationaler Ebene als auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler oder internationaler Rechtsakte in Sachen Eintreibung von Steuerforderungen einzuziehen b) und/oder auf spezifisch aufgelistete Straftaten.3. Jede Vertragspartei kann für bestimmte Straftaten, die der Einziehung unterliegen, eine obligatorische Einziehung vorsehen.Jede Vertragspartei kann unter anderem die Geldwäsche, den Drogenhandel, den Menschenhandel und andere schwere Straftaten zu diesen Strafen zählen. 4. Jede Vertragspartei trifft die gesetzgeberischen oder anderen Massnahmen, die notwendig sind, damit sie im Falle einer oder mehrerer nach innerstaatlichem Recht definierten schweren Straftaten vom Täter fordern können, die Herkunft seiner Vermögensgegenstände nachzuweisen, von denen angenommen wird, dass sie Erträge oder andere Vermögensgegenstände sind, die der Einziehung unterliegen, sofern eine solche Forderung mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts vereinbar ist. Art. 4 - Ermittlungs- und vorläufige Massnahmen Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr ermöglichen, Vermögensgegenstände, die der Einziehung nach Artikel 3 unterliegen, schnell zu identifizieren, zu suchen, einzufrieren oder einzuziehen, insbesondere um die Durchführung späterer Einziehungsmassnahmen zu erleichtern.
Art. 5 - Einfrierung, Beschlagnahme und Einziehung Jede Vertragspartei trifft die gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Massnahmen zur Einfrierung, Beschlagnahme und Einziehung sich auch beziehen: a) auf die Vermögensgegenstände, zu denen die Erträge verarbeitet oder umgewandelt wurden, b) auf legal erworbene Vermögensgegenstände, wenn die Erträge ganz oder teilweise mit solchen Vermögensgegenständen vermischt wurden, und zwar in Höhe des geschätzten Wertes des damit vermischten Ertrags, c) auf die Einkünfte oder sonstigen Vorteile aus den Erträgen, aus den Vermögensgegenständen, zu denen sie verarbeitet oder umgewandelt wurden, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen sie vermischt wurden, und zwar in Höhe des geschätzten Wertes der damit vermischten Erträge, auf dieselbe Weise und im gleichen Masse wie die Erträge. Art. 6 - Verwaltung der eingefrorenen oder beschlagnahmten Vermögensgegenstände Jede Vertragspartei trifft die gesetzgeberischen oder anderen Massnahmen, die notwendig sind, um eine angemessene Verwaltung der in Anwendung der Artikel 4 und 5 dieser Konvention eingefrorenen oder beschlagnahmten Vermögensgüter zu gewährleisten.
Art. 7 - Ermittlungsbefugnisse und -methoden 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um ihren Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis zu erteilen, anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zum Zweck der Durchführung der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Massnahmen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden.Eine Vertragspartei darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, den Bestimmungen des vorliegenden Artikels Geltung zu verschaffen. 2. Unbeschadet von Absatz 1 trifft jede Vertragspartei die gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die notwendig sind, um ihr die Möglichkeit zu geben: a) festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person ein oder mehrere Konten egal welcher Art bei irgendeiner sich auf ihrem Gebiet befindenden Bank hat oder kontrolliert, und, wenn dies der Fall ist, alle Auskünfte über die registrierten Konten zu erhalten, b) die Auskünfte zu erhalten mit Bezug auf bestimmte Bankkonten oder Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums auf einem oder mehreren näher beschriebenen Konten abgewickelt wurden, darin einbegriffen die Auskünfte über jedes Überweisungs- oder Empfängerkonto, c) während eines bestimmten Zeitraums die auf einem oder mehreren identifizierten Konten abgewickelten Bankgeschäfte zu verfolgen d) und dafür zu sorgen, dass die Banken den betroffenen Kunden oder andere Dritte nicht wissen lassen, dass Informationen in Anwendung der Buchstaben a), b) oder c) angefragt oder erhalten wurden, oder dass eine Untersuchung läuft. Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, diese Bestimmung auf die Konten auszudehnen, die von Finanzinstituten, die keine Banken sind, geführt werden. 3. Jede Vertragspartei zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen zu treffen, die ihr die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden ermöglichen, welche die Ermittlung von Erträgen sowie die Sammlung diesbezüglicher Beweise erleichtern, wie die Observation, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, den Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme und die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen. Art. 8 - Rechtsbehelfe Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, damit Personen, die von den in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Massnahmen und von jeder anderen einschlägigen Bestimmung des vorliegenden Abschnitts betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.
Art. 9 - Straftaten der Geldwäsche 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: a) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, dass es sich um Erträge handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen, b) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegung der Vermögensgegenstände, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, dass es sich um Erträge handelt, und vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung: c) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn der Betreffende bei Erhalt weiss, dass es sich um Erträge handelt, d) die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.2. Für die Zwecke der Durchführung oder Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels: a) bleibt unberücksichtigt, ob die Haupttat in die Gerichtsbarkeit in Strafsachen der Vertragspartei fällt oder nicht, b) kann vorgesehen werden, dass die in Absatz 1 genannten Straftatbestände nicht auf die Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben, c) kann auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.3. Jede Vertragspartei kann die nötigen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen treffen, um alle oder einige der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Handlungen in einzelnen oder allen nachstehenden Fällen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn der Täter: a) vermutet hat, dass es sich bei dem Vermögenswert um einen Ertrag aus Straftaten handelte, b) sich hätte bewusst sein müssen, dass es sich bei dem Vermögenswert um einen Ertrag aus Straftaten handelte.4. Unter Vorbehalt der Tatsache, dass Absatz 1 dieses Artikels auf die in der Anlage zur Konvention erwähnten Kategorien von Haupttaten anwendbar ist, kann jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er/sie Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur anwenden wird: a) auf Haupttaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherheitsmassnahme von über einem Jahr geahndet werden, oder, für die Vertragsparteien, deren Rechtssystem Mindeststrafen für die Straftaten vorsieht, auf die Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherheitsmassnahme einer Mindestdauer von über sechs Monaten geahndet werden, b) und/oder auf spezifisch aufgelistete Haupttaten, c) und/oder auf eine Kategorie von schweren Straftaten, die im innerstaatlichen Recht der Vertragspartei erwähnt sind.5. Jede Vertragspartei vergewissert sich, dass eine Verurteilung wegen Geldwäsche in Ermangelung einer vorherigen oder gleichzeitigen Verurteilung aufgrund der Haupttat möglich ist.6. Jede Vertragspartei vergewissert sich, dass eine Verurteilung wegen Geldwäsche im Sinne des vorliegenden Artikels möglich ist, sobald bewiesen ist, dass die Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer der in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) dieses Artikels erwähnten Handlungen waren, aus einer Haupttat stammen, ohne dass nachgewiesen werden muss, um welche spezifische Straftat es sich handelt.7. Jede Vertragspartei vergewissert sich, dass die Haupttaten der Geldwäsche auch die Handlungen umfassen, die in einem Fremdstaat begangen wurden und dort Straftaten sind und bei denen es sich, wenn sie auf nationalem Hoheitsgebiet begangen worden wären, um Haupttaten handeln würde.Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die einzige erforderliche Bedingung darin besteht, dass die Handlungen als Haupttaten bezeichnet worden wären, wenn sie auf nationalem Hoheitsgebiet begangen worden wären.
Art. 10 - Haftung der juristischen Personen 1. Jede Vertragspartei trifft die gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass juristische Personen haftbar gemacht werden können für Straftaten der Geldwäsche, die aufgrund der Konvention festgelegt wurden, wenn sie zu ihrem Vorteil durch irgendeine natürliche Person begangen worden sind, die entweder als Individuum auftritt oder als Mitglied eines Organs der juristischen Person fungiert, das in deren Rahmen eine Weisungsbefugnis ausübt: a) aufgrund der Befugnis, die juristische Person zu vertreten, b) oder aufgrund der Befugnis, im Namen der juristischen Person Entscheidungen zu treffen, c) oder aufgrund der Befugnis, im Rahmen der juristischen Person Kontrollen auszuüben sowie aufgrund der Teilnahme einer solchen natürlichen Person als Komplize bei oder Anstifter zu der Begehung der oben erwähnten Straftaten.2. Abgesehen von den bereits in Absatz 1 erwähnten Fällen trifft jede Vertragspartei die notwendigen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass juristische Personen haftbar gemacht werden können, wenn das Fehlen einer Aufsicht oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 erwähnte natürliche Person die Begehung der in Absatz 1 erwähnten Straftaten zum Vorteil der genannten juristischen Person durch eine ihrer Gewalt unterstehende natürliche Person ermöglicht hat.3. Die Haftbarkeit der juristischen Person aufgrund dieses Artikels schliesst eine Strafverfolgung der natürlichen Personen, die die in Absatz 1 erwähnten Taten begangen oder dazu angestiftet haben oder die Komplizen dieser Taten gewesen sind, nicht aus.4. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass im Sinne des vorliegenden Artikels haftbare juristische Personen mit effektiven, verhältnismässigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nicht strafrechtlichen Sanktionen, darin einbegriffen finanzielle Sanktionen, bestraft werden. Art. 11 - Frühere Entscheidungen Jede Vertragspartei trifft die gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die notwendig sind, um zu ermöglichen, dass im Rahmen der Festsetzung der Strafe die Entscheidungen berücksichtigt werden, die von einer anderen Vertragspartei einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber getroffen wurden wegen Straftaten gemäss vorliegender Konvention.
Abschnitt 2 - Zentrale Meldestelle und Vorbeugung Art. 12 - Zentrale Meldestellen 1. Jede Vertragspartei trifft die gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die notwendig sind, um eine wie in dieser Konvention definierte Meldestelle einzurichten.2. Jede Vertragspartei trifft die gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die notwendig sind, um der zentralen Meldestelle zum gewünschten Zeitpunkt einen direkten oder indirekten Zugang zu den Finanzdaten, den Verwaltungsdaten und den Daten, die von der mit der strafrechtlichen Verfolgung beauftragten Behörde ausgehen, zu gewährleisten, damit sie ihre Aufträge korrekt ausführen und insbesondere die Erklärungen verdächtiger Geschäfte analysieren kann. Art. 13 - Massnahmen zur Vorbeugung der Geldwäsche 1. Jede Vertragspartei trifft die gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die notwendig sind, um ein vollständiges innerstaatliches System zur Regelung, Beaufsichtigung oder Kontrolle zwecks Vorbeugung der Geldwäsche einzurichten.Dabei muss jede Vertragspartei insbesondere den in diesem Bereich anwendbaren internationalen Normen Rechnung tragen, einschliesslich der Empfehlungen der Finanziellen Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche (FATF). 2. Hierbei trifft jede Vertragspartei insbesondere die gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die notwendig sind: a) um jeder natürlichen oder juristischen Person, die Tätigkeiten ausübt, die sich besonders gut zur Geldwäsche eignen können, im Rahmen dieser Tätigkeiten die Verpflichtung aufzuerlegen: i) die Identität ihrer Kunden und gegebenenfalls ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zu überprüfen sowie ihre Geschäftsbeziehung auf der Grundlage einer dem Risiko angepassten Vorgehensweise ständig zu überwachen, ii) ihre Vermutungen mit Bezug auf Geldwäsche unter Vorbehalt von Garantien zu melden, iii) Begleitmassnahmen zu treffen, wie die Aufbewahrung der Daten mit Bezug auf die Identifizierung der Kunden und die Transaktionen, die Ausbildung des Personals und die Einführung interner Regeln und Verfahren, die gegebenenfalls dem Umfang und der Art der Tätigkeiten angepasst sind, b) um den in Buchstabe a) erwähnten Personen falls notwendig zu verbieten, die Tatsache zu verbreiten, dass eine Erklärung mit Bezug auf ein verdächtiges Geschäft oder damit verbundene Informationen weitergeleitet wurden oder dass eine Untersuchung wegen Geldwäsche eingeleitet wurde oder noch eingeleitet werden könnte, c) um zu gewährleisten, dass die in Buchstabe a) erwähnten Personen effektiven Regeln zur Überwachung und, falls notwendig, zur Kontrolle unterliegen, um dafür zu sorgen, dass sie ihre Verpflichtungen in Sachen Bekämpfung der Geldwäsche einhalten.Gegebenenfalls können diese Regeln je nach Risiko angepasst werden. 3. In diesem Zusammenhang trifft jede Vertragspartei die gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die notwendig sind, um wichtige grenzüberschreitende Transporte von Bargeld und Inhaberinstrumenten zu ermitteln. Art. 14 - Aufschub verdächtiger Transaktionen Jede Vertragspartei trifft die gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die notwendig sind, um es einer zentralen Meldestelle oder, je nach Fall, jeder anderen zuständigen Behörde oder jedem anderen zuständigen Organ, falls die Vermutung besteht, dass eine Transaktion mit einem Geldwäschegeschäft verbunden ist, zu ermöglichen, dringend einzugreifen, um die Abwicklung einer laufenden Transaktion auszusetzen oder zu verschieben, damit die Transaktion analysiert und der Verdacht bestätigt werden kann. Jede Vertragspartei kann die Anwendung einer solchen Massnahme auf Fälle beschränken, in denen vorab eine Erklärung über ein verdächtiges Geschäft übermittelt wurde. Die maximale Dauer jeglicher Aussetzung oder jeglichen Aufschubs einer Transaktion wird in innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen.
Kapitel IV - Internationale Zusammenarbeit Abschnitt 1 - Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit Art. 15 - Allgemeine Grundsätze und Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im grösstmöglichen Umfang zusammen.2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen ermöglichen, Ersuchen zu entsprechen, die gerichtet sind: a) auf Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände, bei denen es sich um Erträge oder Tatwerkzeuge handelt, sowie auf Einziehung von Erträgen, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, b) auf Unterstützung bei Ermittlungen und auf vorläufige Massnahmen im Hinblick auf eine der beiden in Buchstabe a) genannten Formen der Einziehung.3. Die Unterstützung und die vorläufigen Massnahmen, die in Absatz 2 Buchstabe b) erwähnt sind, werden nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei und aufgrund dieses Rechts durchgeführt.Wenn für das Ersuchen mit Bezug auf eine dieser Massnahmen eine Formalität oder ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben ist, die in den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei auferlegt sind, wird die auferlegte Formalität oder das auferlegte Verfahren, selbst wenn sie der ersuchten Vertragspartei fremd sind, von dieser Vertragspartei eingehalten, sofern dies nicht mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts im Widerstreit steht. 4. Jede Vertragspartei trifft die gesetzgeberischen oder anderen Massnahmen, die notwendig sind, damit den Ersuchen, die von anderen Vertragsparteien im Hinblick auf die Identifizierung, Ermittlung, Einfrierung oder Beschlagnahme der Erträge und Tatwerkzeuge ausgehen, derselbe Vorrang gewährt wird wie im Rahmen der innerstaatlichen Verfahren. Abschnitt 2 - Unterstützung bei Ermittlungen Art. 16 - Verpflichtung zur Unterstützung Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen grösstmögliche Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögensgegenständen, die der Einziehung unterliegen. Diese Unterstützung umfasst insbesondere jede Massnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der oben genannten Vermögensgegenstände.
Art. 17 - Ersuchen um Informationen über Bankkonten 1. Jede Vertragspartei trifft unter den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen die notwendigen Massnahmen, um in Beantwortung eines von einer anderen Vertragspartei eingereichten Ersuchens festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, die Gegenstand einer strafrechtlichen Ermittlung ist, ein oder mehrere Konten egal welcher Art bei irgendeiner Bank auf ihrem Hoheitsgebiet hat oder kontrolliert und teilt - wenn das der Fall ist - die Einzelheiten mit Bezug auf die registrierten Konten mit.2. Die in vorliegendem Artikel vorgesehene Verpflichtung gilt nur, wenn die Bank, die das Konto verwaltet, über diese Auskünfte verfügt.3. Zur Ergänzung der in Artikel 37 erwähnten Angaben vermerkt die ersuchende Vertragspartei in ihrem Ersuchen: a) die Gründe, warum sie davon ausgeht, dass die beantragten Informationen für die strafrechtliche Untersuchung der Straftat von wesentlicher Bedeutung sein können, b) die näheren Gründe, warum sie davon ausgeht, dass auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei niedergelassene Banken die besagten Konten führen, und zwar unter umfassender Angabe der Banken und/oder Konten, die davon betroffen sein könnten, c) alle zusätzlichen Informationen, die die Durchführung des Ersuchens erleichtern können.4. Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung eines solchen Ersuchens an dieselben Bedingungen knüpfen wie diejenigen, die für die Ersuchen im Hinblick auf Haussuchungen und Beschlagnahmen gelten.5. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass dieser Artikel lediglich auf die in der Anlage zur Konvention erwähnten Kategorien von Straftaten anwendbar ist.6. Die Vertragsparteien können diese Bestimmung auf Konten ausdehnen, die von Finanzinstituten geführt werden, die keine Banken sind.Die Durchführung einer solchen Ausdehnung kann dem Grundsatz der Gegenseitigkeit unterworfen werden.
Art. 18 - Ersuchen um Informationen über Bankgeschäfte 1. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei erteilt die ersuchte Vertragspartei die Auskünfte über bestimmte Bankkonten und Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums auf einem oder mehreren in dem Ersuchen angegebenen Konten abgewickelt wurden, darin einbegriffen die Auskünfte über jedes Überweisungs- oder Empfängerkonto.2. Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Verpflichtung gilt nur, wenn die Bank, die das Konto verwaltet, über diese Auskünfte verfügt.3. Zur Ergänzung der in Artikel 37 erwähnten Angaben vermerkt die ersuchende Vertragspartei in ihrem Ersuchen die Gründe, warum sie davon ausgeht, dass die beantragten Informationen für die strafrechtliche Untersuchung der Straftat relevant sind.4. Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung eines solchen Ersuchens an dieselben Bedingungen knüpfen wie diejenigen, die für die Ersuchen im Hinblick auf Haussuchungen und Beschlagnahmen gelten.5. Die Vertragsparteien können diese Bestimmung auf Konten ausdehnen, die von Finanzinstituten geführt werden, die keine Banken sind.Die Durchführung einer solchen Ausdehnung kann dem Grundsatz der Gegenseitigkeit unterworfen werden.
Art. 19 - Ersuchen um Überwachung der Bankgeschäfte 1. Jede Vertragspartei achtet darauf, in der Lage zu sein, auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei während eines bestimmten Zeitraums die Bankgeschäfte, die auf einem oder mehreren im Ersuchen angegebenen Konten abgewickelt wurden, zu überwachen und der ersuchenden Vertragspartei das Resultat davon zu übermitteln.2. Zur Ergänzung der in Artikel 37 erwähnten Angaben vermerkt die ersuchende Vertragspartei in ihrem Ersuchen die Gründe, warum sie davon ausgeht, dass die beantragten Informationen für die strafrechtliche Untersuchung der Straftat relevant sind.3. Die Entscheidung zur Überwachung der Transaktionen wird für jeden einzelnen Fall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei getrennt unter Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei getroffen.4. Die praktischen Modalitäten der Überwachung werden in einem Abkommen zwischen den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei geregelt.5. Die Vertragsparteien können diese Bestimmung auf Konten ausdehnen, die von Finanzinstituten geführt werden, die keine Banken sind. Art. 20 - Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge und Erträge übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen aufgrund des vorliegenden Kapitels stellt.
Abschnitt 3 - Vorläufige Massnahmen Art. 21 - Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Massnahmen 1. Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendigen vorläufigen Massnahmen wie die Einfrierung oder die Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräusserung in Bezug auf einen Vermögensgegenstand zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.2. Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Einziehung nach Artikel 23 erhalten hat, trifft, sofern sie darum ersucht wird, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Massnahmen in Bezug auf einen Vermögensgegenstand, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird. Art. 22 - Durchführung der vorläufigen Massnahmen 1. Nach der Durchführung der in Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 beantragten vorläufigen Massnahmen übermittelt die ersuchende Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei unaufgefordert und schnellstmöglich jegliche Information, die den Gegenstand oder den Umfang dieser Massnahmen in Frage stellen oder verändern könnte.Die ersuchende Vertragspartei übermittelt auch unverzüglich jegliche zusätzliche Information, die von der ersuchten Vertragspartei beantragt wird und für die Durchführung und Überwachung der vorläufigen Massnahmen erforderlich ist. 2. Vor der Aufhebung einer nach dem vorliegenden Artikel getroffenen vorläufigen Massnahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen. Abschnitt 4 - Einziehung Art. 23 - Verpflichtung zur Einziehung 1. Eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen erhalten hat, wird: a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Tatwerkzeuge oder Erträge vollstrecken, b) oder das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstrecken.2. Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b) hat jede Vertragspartei erforderlichenfalls die Zuständigkeit, ein Einziehungsverfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht einzuleiten.3. Die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels finden auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögensgegenstände, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden.Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, so befriedigt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach Absatz 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögensgegenstand. 4. Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögensgegenstand, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die ersuchte Vertragspartei die Einziehung in Form einer Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Vermögensgegenstandes entsprechenden Geldbetrags durchführen kann.5. Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht so eng wie möglich mit den Vertragsparteien zusammen, die um die Durchführung von Massnahmen ersuchen, die mit der Einziehung übereinstimmen und zu einem Eigentumsentzug führen, ohne strafrechtliche Sanktionen zu sein, sobald solche Massnahmen von einer Gerichtsbehörde der ersuchenden Vertragspartei auf der Grundlage einer Straftat angeordnet wurden und sofern feststeht, dass es sich bei den Vermögensgegenständen um in Artikel 5 dieser Konvention erwähnte Erträge oder Vermögensgegenstände handelt. Art. 24 - Vollstreckung der Einziehung 1. Für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung nach Artikel 23 ist das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend.2. Die ersuchte Vertragspartei ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen.3. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Absatz 2 nur vorbehaltlich seiner/ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner/ihrer Rechtsordnung angewandt wird.4. Besteht die Einziehung in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags, so rechnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei den Betrag in ihre Landeswährung zu dem Wechselkurs um, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Entscheidung über die Vollstreckung der Einziehung getroffen wird.5. Im Fall des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a) hat nur die ersuchende Vertragspartei das Recht, über einen Antrag auf Abänderung der Einziehungsentscheidung zu erkennen. Art. 25 - Eingezogene Vermögensgegenstände 1. Eine Vertragspartei, die in Anwendung von Artikel 23 und 24 der Konvention Vermögensgegenstände einzieht, verfügt darüber nach ihrem innerstaatlichen Recht und ihren Verwaltungsverfahren.2. Handelt eine Vertragspartei gemäss Artikel 23 und 24 der vorliegenden Konvention auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, muss sie sich - soweit es ihr innerstaatliches Recht zulässt und sie ein diesbezügliches Ersuchen erhalten hat - vorrangig um die Rückgabe der eingezogenen Vermögensgegenstände an die ersuchende Partei bemühen, damit letztere die Opfer der Straftat entschädigen oder diese Vermögensgegenstände ihrem rechtmässigen Eigentümer zurückgeben kann.3. Handelt eine Vertragspartei gemäss Artikel 23 und 24 der vorliegenden Konvention auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, kann sie insbesondere Abkommen schliessen oder Vereinbarungen treffen, in denen die Teilung dieser Vermögensgegenstände mit anderen Parteien systematisch oder je nach Fall gemäss ihrem innerstaatlichen Recht oder ihren Verwaltungsverfahren vorgesehen wird. Art. 26 - Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag 1. Ein nach Artikel 23 und 24 gestelltes Ersuchen um Einziehung lässt das Recht der ersuchenden Vertragspartei, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, unberührt.2. Vorliegende Konvention ist nicht so auszulegen, als gestatte sie, dass der Gesamtwert der eingezogenen Vermögenswerte den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Geldbetrag übersteigt.Stellt eine Vertragspartei fest, dass dies eintreten könnte, so nehmen die betroffenen Vertragsparteien Konsultationen auf, um ein solches Ergebnis zu vermeiden.
Art. 27 - Ersatzfreiheitsstrafe Die ersuchte Vertragspartei darf infolge eines nach Artikel 23 gestellten Ersuchens weder eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen noch eine andere freiheitsbeschränkende Massnahme treffen, wenn die ersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersuchen ausgeschlossen hat.
Abschnitt 5 - Ablehnung und Aufschub der Zusammenarbeit Art. 28 - Ablehnungsgründe 1. Die Zusammenarbeit aufgrund des vorliegenden Kapitels kann abgelehnt werden, wenn: a) die erbetene Massnahme den Grundlagen der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei widerspricht, b) die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen, c) nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Bedeutung der Angelegenheit, auf die sich das Ersuchen bezieht, die Durchführung der erbetenen Massnahme nicht rechtfertigt, d) die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine fiskalische Straftat ist, ausser wenn es sich um Terrorismusfinanzierung handelt, e) die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine politische Straftat ist, ausser wenn es sich um Terrorismusfinanzierung handelt, f) nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die erbetene Massnahme gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstiesse, g) oder wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre, wenn sie in ihrem Hoheitsbereich begangen worden wäre.Dieser Ablehnungsgrund findet jedoch auf die in Abschnitt 2 vorgesehene Zusammenarbeit nur insoweit Anwendung, als die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst. Wenn für die Zusammenarbeit aufgrund des vorliegenden Kapitels die beiderseitige Strafbarkeit erforderlich ist, wird davon ausgegangen, dass diese Verpflichtung erfüllt ist, sobald beide Vertragsparteien die der Straftat zugrunde liegende Handlung unter Strafe stellen, unabhängig davon, ob die beiden Vertragsparteien die Straftat in dieselbe Kategorie Straftaten einordnen oder nicht, oder ob sie um die Straftat zu bezeichnen, dieselbe Terminologie benutzen oder nicht. 2. Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2 - soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst - und nach Abschnitt 3 kann auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Massnahmen nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken nicht getroffen werden könnten.3. Wenn es das Recht der ersuchten Vertragspartei erfordert, kann die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2 - soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst - und nach Abschnitt 3 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Massnahmen oder Massnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei nicht zulässig wären oder wenn, was die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei betrifft, das Ersuchen weder von einem Strafrichter noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.4. Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 4 des vorliegenden Kapitels kann auch abgelehnt werden, wenn: a) das Recht der ersuchten Vertragspartei eine Einziehung für die Art von Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht, b) sie unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 23 Absatz 3 den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei bezüglich der Beschränkung der Einziehung im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen einer Straftat: (i) und einem wirtschaftlichen Vorteil, der als Ertrag daraus gelten könnte, (ii) oder den Vermögensgegenständen, die als Tatwerkzeuge gelten könnten, widerspräche, c) die Einziehungsentscheidung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei wegen Verjährung nicht mehr erlassen oder vollstreckt werden kann, d) das Ersuchen sich unbeschadet von Artikel 23 Absatz 5 weder auf eine zuvor ergangene Verurteilung noch auf eine gerichtliche Entscheidung noch auf eine in einer solchen Entscheidung enthaltene Feststellung, dass eine oder mehrere Straftaten begangen wurden, bezieht, auf deren Grundlage die Einziehungsentscheidung ergangen ist oder das Einziehungsersuchen gestellt wurde, e) die Einziehung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht vollstreckbar ist oder noch mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, f) oder wenn das Ersuchen sich auf eine Einziehungsentscheidung bezieht, die in Abwesenheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist und nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei in dem von der ersuchenden Vertragspartei eingeleiteten Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, die jedem Angeklagten zustehenden Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden.5. Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne von Absatz 4 Buchstabe f) des vorliegenden Artikels gilt eine Entscheidung nicht, wenn sie: a) nach Einspruch des Betroffenen bestätigt oder verkündet wurde, b) oder wenn sie in einem Rechtsmittelverfahren ergangen ist und das Rechtsmittel von dem Betroffenen eingelegt wurde.6. Bei der Prüfung für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe f), ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden, berücksichtigt die ersuchte Vertragspartei den Umstand, dass der Betroffene bewusst versucht hat, sich der Justiz zu entziehen, oder sich dafür entschieden hat, kein Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsentscheidung einzulegen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hat.Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nach ordnungsgemässer Ladung dafür entschieden hat, weder zu erscheinen noch eine Vertagung zu beantragen. 7. Eine Vertragspartei darf nicht jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen.Wenn ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, kann eine Vertragspartei verlangen, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist. 8. Unbeschadet des Ablehnungsgrunds nach Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels: a) darf die ersuchte Vertragspartei die Tatsache, dass die von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei geführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine juristische Person betreffen, nicht als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach dem vorliegenden Kapitel geltend machen, b) darf die Tatsache, dass die natürliche Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später verstorben ist, oder die Tatsache, dass eine juristische Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später aufgelöst wurde, nicht als Hindernis für die Unterstützung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) geltend gemacht werden, c) darf die Tatsache, dass die Person, gegen die eine Untersuchung oder eine durch die Behörden der ersuchenden Vertragspartei getroffene Einziehungsentscheidung gerichtet ist, im Ersuchen sowohl als Täter der Haupttat als auch der Straftat der Geldwäsche in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) dieser Konvention angegeben ist, nicht als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach dem vorliegenden Kapitel geltend gemacht werden. Art. 29 - Aufschub Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Massnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, dass sie die von ihren Behörden geführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.
Art. 30 - Teilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens Bevor die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit nach dem vorliegenden Kapitel ablehnt oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Konsultation der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.
Abschnitt 6 - Zustellung und Schutz der Rechte Dritter Art. 31 - Zustellung von Schriftstücken 1. Die Vertragsparteien gewähren einander grösstmögliche Unterstützung bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Massnahmen und Einziehungsmassnahmen betroffen sind.2. Vorliegender Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen: a) gerichtliche Schriftstücke Personen im Ausland unmittelbar durch die Post zu übersenden, b) dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der Vertragspartei, von der gerichtliche Schriftstücke stammen, deren Zustellung unmittelbar durch die Konsularbehörden dieser Vertragspartei oder durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der anderen Vertragspartei bewirken, sofern nicht die andere Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine gegenteilige Erklärung an den Generalsekretär des Europarats richtet.3. Bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die von einer Vertragspartei stammen, an Personen im Ausland, die durch von dieser Vertragspartei angeordnete vorläufige Massnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, unterrichtet diese Vertragspartei die betroffenen Personen über die nach ihrem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel. Art. 32 - Anerkennung ausländischer Entscheidungen 1. Die mit einem Ersuchen um Zusammenarbeit nach den Abschnitten 3 und 4 befasste ersuchte Vertragspartei erkennt jede von der ersuchenden Vertragspartei erlassene gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die von Dritten beanspruchten Rechte an.2. Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn: a) die Dritten keine ausreichende Möglichkeit hatten, ihre Rechte geltend zu machen, b) die Entscheidung mit einer von der ersuchten Vertragspartei in der gleichen Sache bereits erlassenen Entscheidung unvereinbar ist, c) sie mit der öffentlichen Ordnung der ersuchten Vertragspartei unvereinbar ist, d) oder wenn die Entscheidung entgegen den im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bestimmungen über die ausschliessliche Zuständigkeit ergangen ist. Abschnitt 7 - Verfahrens- und andere allgemeine Vorschriften Art. 33 - Zentrale Behörde 1. Die Vertragsparteien bestimmen eine Zentrale Behörde oder erforderlichenfalls mehrere Behörden, welche die Aufgabe haben, die nach dem vorliegenden Kapitel gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.2. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Behörden mit. Art. 34 - Unmittelbarer Schriftverkehr 1. Die Zentralen Behörden verkehren unmittelbar miteinander.2. In dringenden Fällen können die im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Ersuchen und Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden einschliesslich der Staatsanwaltschaften der ersuchenden Vertragspartei an solche Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.In diesen Fällen ist gleichzeitig über die Zentrale Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Abschrift an die Zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei zu senden. 3. Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels kann über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.4. Wird ein Ersuchen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt und ist die befasste Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon in Kenntnis.5. Ersuchen oder Mitteilungen nach Abschnitt 2 dieses Kapitels, die keine Zwangsmassnahmen umfassen, können unmittelbar von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.6. Die Entwürfe von Ersuchen oder Mitteilungen aufgrund dieses Kapitels können unmittelbar und vor jedem formellen Ersuchen seitens der Justizbehörden an die Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei gerichtet werden, um zu gewährleisten, dass sie ab ihrem Eingang effizient behandelt werden und die Informationen und Unterlagen umfassen, die notwendig sind, um den Anforderungen der Rechtsvorschriften der ersuchten Partei zu entsprechen. Art. 35 - Form der Ersuchen und Sprachen 1. Alle Ersuchen nach dem vorliegenden Kapitel bedürfen der Schriftform.Sie dürfen durch elektronische Kommunikationsmittel oder durch jedes andere Telekommunikationsmittel übermittelt werden, unter der Bedingung, dass die ersuchende Vertragspartei dazu bereit ist, jederzeit auf Anfrage einen schriftlichen Beweis für die Zusendung sowie das Original vorzulegen. Jede Vertragspartei kann jedoch jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Bedingungen angeben, unter denen sie bereit ist, erhaltene Ersuchen elektronisch oder über jedes andere Telekommunikationsmittel anzunehmen und zu erledigen. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels wird die Übersetzung der Ersuchen oder der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.3. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm/ihr bezeichnete Amtssprache übermittelt werden.Jede Vertragspartei kann bei dieser Gelegenheit ihre Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede andere von ihr bezeichnete Sprache entgegenzunehmen. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Art. 36 - Legalisation Die nach dem vorliegenden Kapitel übermittelten Unterlagen sind von jeder Legalisationsförmlichkeit befreit.
Art. 37 - Inhalt des Ersuchens 1. Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach dem vorliegenden Kapitel muss folgende Angaben enthalten: a) die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder das Verfahren durchführt, b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, c) ausser im Fall eines Zustellungsersuchens: die Sache, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände), d) soweit die Zusammenarbeit Zwangsmassnahmen umfasst: i) den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts, ii) und eine Erklärung, dass die erbetene Massnahme oder eine andere Massnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte, e) erforderlichenfalls und soweit möglich: i) Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschliesslich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz, ii) die Vermögensgegenstände, bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten wird, den Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen Vermögensgegenständen, f) jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren.2. Ist ein Ersuchen um vorläufige Massnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögensgegenstands gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögensgegenstand erlangt werden soll.3. Ausser den in Absatz 1 erwähnten Angaben muss jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen Folgendes enthalten: a) im Fall des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a): i) eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind, ii) eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, iii) Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, iv) und Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Massnahmen zu ergreifen, b) im Fall des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe b): eine Darstellung des von der ersuchenden Vertragspartei dem Ersuchen zugrunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken, c) wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen: Unterlagen, aus denen dies hervorgeht. Art. 38 - Mängel der Ersuchen 1. Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels oder reichen die zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, über das Ersuchen zu entscheiden, so kann diese Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei auffordern, das Ersuchen zu ändern oder durch zusätzliche Informationen zu ergänzen.2. Die ersuchte Vertragspartei kann für den Eingang dieser Änderungen oder Informationen eine Frist setzen.3. Bis zum Eingang der erbetenen Änderungen oder Informationen zu einem nach Abschnitt 4 des vorliegenden Kapitels gestellten Ersuchen kann die ersuchte Vertragspartei alle in den Abschnitten 2 und 3 angeführten Massnahmen anordnen. Art. 39 - Zusammentreffen von Ersuchen 1. Gehen bei der ersuchten Vertragspartei mehrere Ersuchen nach den Abschnitten 3 und 4 des vorliegenden Kapitels hinsichtlich derselben Person oder derselben Vermögensgegenstände ein, so hindert dies die ersuchte Vertragspartei nicht an der Bearbeitung von Ersuchen, die vorläufige Massnahmen umfassen.2. Beim Zusammentreffen von Ersuchen nach Abschnitt 4 des vorliegenden Kapitels zieht die ersuchte Vertragspartei eine Konsultation der ersuchenden Vertragsparteien in Erwägung. Art. 40 - Verpflichtung zur Begründung Die ersuchte Vertragspartei hat jede Entscheidung zu begründen, mit der eine nach dem vorliegenden Kapitel erbetene Zusammenarbeit abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird.
Art. 41 - Information 1. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über: a) die aufgrund eines nach dem vorliegenden Kapitel gestellten Ersuchens getroffenen Massnahmen, b) das endgültige Ergebnis der aufgrund des Ersuchens getroffenen Massnahmen, c) eine Entscheidung, mit der eine Zusammenarbeit nach dem vorliegenden Kapitel ganz oder teilweise abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird, d) alle Umstände, die die Durchführung der erbetenen Massnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden, e) im Fall vorläufiger Massnahmen, die aufgrund eines Ersuchens nach Abschnitt 2 oder 3 des vorliegenden Kapitels ergriffen worden sind: die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts, die unmittelbar zur Aufhebung der Massnahme führen würden.2. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über: a) jede Überprüfung, Entscheidung oder andere Tatsache, die dazu führt, dass die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckbar ist, b) jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, dass Massnahmen aufgrund des vorliegenden Kapitels nicht mehr gerechtfertigt sind.3. Ersucht eine Vertragspartei um die Einziehung von Vermögensgegenständen im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsparteien auf der Grundlage ein und derselben Einziehungsentscheidung, so setzt sie alle von der Vollstreckung der Entscheidung betroffenen Vertragsparteien davon in Kenntnis. Art. 42 - Beschränkung der Verwendung 1. Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, dass die erhaltenen Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.2. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass die von ihm/ihr nach dem vorliegenden Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine/ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen. Art. 43 - Vertraulichkeit 1. Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, dass die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet.Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis. 2. Die ersuchende Vertragspartei hat, wenn sie darum ersucht wird und wenn dies den Grundlagen ihres innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht, alle von der ersuchten Vertragspartei übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich zu behandeln, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren nichts anderes gebieten.3. Vorbehaltlich der Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts hat eine Vertragspartei, die nach Artikel 20 unaufgefordert übermittelte Informationen erhalten hat, die von der übermittelnden Vertragspartei verlangte Vertraulichkeit zu wahren.Kann die andere Vertragspartei einem solchen Verlangen nicht entsprechen, so setzt sie die übermittelnde Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.
Art. 44 - Kosten Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens. Verursacht die Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder aussergewöhnliche Kosten, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.
Art. 45 - Schadenersatz 1. Erhebt eine Person eine Klage auf Ersatz von Schäden, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung bei der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ergeben, so ziehen die betroffenen Vertragsparteien in Erwägung, einander gegebenenfalls über die Aufteilung der geschuldeten Entschädigungen zu konsultieren.2. Eine Vertragspartei, gegen die eine Schadenersatzklage erhoben wird, bemüht sich, die andere Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn diese ein Interesse in der Sache haben könnte. KAPITEL V - Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen Art. 46 - Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in dieser Konvention definierten zentralen Meldestellen im Hinblick auf die Bekämpfung der Geldwäsche bei der Zusammenstellung, Analyse und Prüfung einschlägiger Informationen über alle Tatsachen, die ein Indiz für eine Geldwäsche sein könnten, innerhalb der zentralen Meldestellen entsprechend ihren innerstaatlichen Befugnissen zusammenarbeiten.2. Für die Zwecke von Absatz 1 sorgt jede Vertragspartei dafür, dass die zentralen Meldestellen unaufgefordert oder auf Ersuchen entweder gemäss der vorliegenden Konvention oder gemäss bereits abgeschlossenen oder künftigen Vereinbarungen, die im Einklang mit dieser Konvention stehen, alle verfügbaren Informationen austauschen, die für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Analyse von Informationen oder gegebenenfalls bei Ermittlungen, die Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche und die beteiligten natürlichen und juristischen Personen betreffen, von Belang sein können.3. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Meldestellen gemäss dem vorliegenden Artikel nicht durch deren internen Status beeinträchtigt wird, egal ob es sich dabei um Verwaltungs-, Strafverfolgungs- oder Justizbehörden handelt.4. Jedem gemäss dem vorliegenden Artikel gestellten Ersuchen wird eine kurze Beschreibung des Sachverhalts beigefügt, der der ersuchenden zentralen Meldestelle bekannt ist.Die zentrale Meldestelle hat in dem Ersuchen genau anzugeben, wie die erbetenen Informationen verwendet werden sollen. 5. Wurde ein Ersuchen gemäss diesem Artikel gestellt, so stellt die ersuchte zentrale Meldestelle alle einschlägigen Informationen, einschliesslich der verfügbaren Finanzinformationen und der erbetenen Daten der Ermittlungsbehörden, zur Verfügung, ohne dass ein förmliches Ersuchen gemäss den geltenden Übereinkommen oder Abkommen zwischen Vertragsparteien gestellt werden muss.6. Eine zentrale Meldestelle ist nicht verpflichtet, Informationen weiterzugeben, wenn dies laufende strafrechtliche Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei stören könnte, oder in Ausnahmefällen, wenn die Weitergabe der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den legitimen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder der betreffenden Vertragspartei stünde oder in anderer Weise nicht mit den Grundprinzipien des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei vereinbar wäre. Eine solche Ablehnung ist der ersuchenden zentralen Meldestelle angemessen zu erläutern. 7. Informationen oder Unterlagen, die aufgrund dieses Artikels übermittelt worden sind, sind lediglich für die in Absatz 1 genannten Zwecke bestimmt.Die von einer zentralen Meldestelle übermittelten Informationen dürfen ohne die vorherige Zustimmung der zentralen Dienststelle, die sie übermittelt hat, weder an Dritte weitergegeben werden noch von der entgegennehmenden zentralen Meldestelle für andere Zwecke als die der Analyse benutzt werden. 8. Bei der Übermittlung von Informationen oder Unterlagen nach dem vorliegenden Artikel können die zentralen Meldestellen Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung der Informationen für andere als die in Absatz 7 genannten Zwecke festlegen.Die entgegennehmende Meldestelle beachtet diese Einschränkungen und Auflagen. 9. Will eine Vertragspartei übermittelte Informationen oder Unterlagen für strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung für in Absatz 7 genannte Zwecke verwenden, darf die übermittelnde zentrale Meldestelle ihre Zustimmung zu dieser Verwendung nur aufgrund von Einschränkungen gemäss ihrem innerstaatlichen Recht oder gemäss den in Absatz 6 genannten Bedingungen verweigern.Eine Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen. 10. Die zentralen Meldestellen ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, einschliesslich Sicherheitsvorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die aufgrund des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen anderen Behörden, Dienststellen oder Abteilungen nicht zugänglich sind.11. Für die übermittelten Informationen gelten in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen des Europarats vom 28.Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) und unter Beachtung der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17.
September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich mindestens dieselben Regeln wie die, die gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die ersuchende zentrale Meldestelle gelten. 12. Die übermittelnde zentrale Meldestelle kann angemessene Ersuchen mit Bezug auf die Nutzung der übermittelten Informationen an die entgegennehmende zentrale Meldestelle richten und diese muss ihr, wenn es machbar ist, die diesbezüglichen Informationen mitteilen.13. Die Vertragsparteien geben die Stelle an, die als zentrale Meldestelle im Sinne des vorliegenden Artikels fungiert. Art. 47 - Internationale Zusammenarbeit für den Aufschub verdächtiger Transaktionen 1. Jede Vertragspartei trifft die gesetzgeberischen oder anderen Massnahmen, die notwendig sind, um es ihrer zentralen Meldestelle zu ermöglichen, auf Ersuchen einer ausländischen zentralen Meldestelle eine dringende Aussetzungs- oder Aufschubmassnahme mit Bezug auf den Abschluss einer laufenden Transaktion zu treffen.Die Bedingungen für eine solche Massnahme und deren Dauer stimmen mit denjenigen überein, die im innerstaatlichen Recht der ersuchten zentralen Meldestelle für den Aufschub der Transaktionen vorgesehen sind. 2. Die ersuchte zentrale Meldestelle trifft die in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen, wenn sie auf der Grundlage der Daten, die ihr von der ersuchenden zentralen Meldestelle übermittelt wurden, der Ansicht ist: a) dass die Transaktion mit einem Geldwäschegeschäft verbunden ist, b) und dass die Transaktion ausgesetzt oder ihr Abschluss aufgeschoben worden wäre, wenn sie auf innerstaatlicher Ebene als verdächtiges Geschäft gemeldet worden wäre. KAPITEL VI - Überwachung der Umsetzung und Beilegung von Streitigkeiten Art. 48 - Überwachung der Umsetzung und Beilegung der Streitigkeiten 1. Die Konferenz der Vertragsparteien ist für die Überwachung der Umsetzung dieser Konvention verantwortlich.Die Konferenz der Vertragsparteien: a) kontrolliert die angemessene Umsetzung dieser Konvention durch die Vertragsparteien, b) kann auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Stellungnahme über alle Fragen in Sachen Auslegung und Anwendung der Konvention abgeben.2. Die Konferenz der Vertragsparteien übt ihre in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Aufträge aus, indem sie die verfügbaren öffentlichen Kurzberichte des engeren Fachausschusses in Sachen Bewertung der Massnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche Moneyval (für die Moneyval-Mitgliedstaaten) und FATF (für die FATF-Mitgliedstaaten) benutzt, die gegebenenfalls durch periodische Selbstbewertungsfragebögen ergänzt werden.Das Bewertungsverfahren bezieht sich lediglich auf die durch diese Konvention abgedeckten Bereiche, die nicht schon durch andere internationale Normen abgedeckt sind und für die gegenseitige Bewertungen durch den FATF- und den Moneyval-Ausschuss durchgeführt werden. 3. Wenn die Konferenz der Vertragsparteien der Ansicht ist, dass sie zusätzliche Informationen benötigt, um ihre Aufträge korrekt zu erfüllen, konsultiert sie die betreffende Vertragspartei, indem sie sich, falls sie es so beschliesst, auf die von Moneyval benutzten Mechanismen und Verfahren stützt.In der Folge teilt die betreffende Vertragspartei der Konferenz der Vertragsparteien die Elemente ihrer Antwort mit. Aufgrund dieser Elemente bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien, ob die Lage der betreffenden Vertragspartei genauer bewertet werden muss. Das kann - muss aber nicht notwendigerweise - mit Besuchen vor Ort durch ein Bewertungsteam einhergehen. 4. Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung der Konvention bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschliesslich der Befassung der Konferenz der Vertragsparteien, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.5. Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt ihre eigenen Verfahrensregeln an.6. Der Generalsekretär des Europarats beruft die Konferenz der Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Konvention ein.Danach werden periodische Versammlungen gemäss den von der Konferenz der Vertragsparteien angenommenen Verfahrensregeln abgehalten.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 49 - Unterzeichnung und Inkrafttreten 1. Die Konvention liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung der Konvention beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf.Diese Staaten oder die Europäische Gemeinschaft können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken: a) indem sie die Konvention ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen, b) oder indem sie sie vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.3. Die vorliegende Konvention tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sechs Unterzeichnerstaaten, von denen mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats sind, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch die Konvention gebunden zu sein.4. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch die Konvention gebunden zu sein, tritt die Konvention am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Absatz 1 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch die Konvention gebunden zu sein.5. Keine Vertragspartei des Übereinkommens von 1990 darf die vorliegende Konvention ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne sich zumindest an die Bestimmungen gebunden zu sehen, die übereinstimmen mit den Bestimmungen des Übereinkommens von 1990, durch die sie gebunden ist.6. Ab Inkrafttreten der Konvention müssen die Vertragsparteien, die ebenfalls Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 sind: a) die Bestimmungen dieser Konvention in ihren gegenseitigen Beziehungen anwenden, b) die Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 in ihren Beziehungen mit anderen Vertragsparteien des besagten Übereinkommens, die nicht Vertragspartei dieser Konvention sind, weiterhin anwenden. Art. 50 - Beitritt zur Konvention Beitritt zur Konvention 1. Nach Inkrafttreten dieser Konvention kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien der Konvention durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist und der sich nicht an der Ausarbeitung der Konvention beteiligt hat, einladen, der vorliegenden Konvention beizutreten.2. Für jeden beitretenden Staat tritt die Konvention am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt. Art. 51 - Räumlicher Geltungsbereich 1. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die die Konvention Anwendung findet.2. Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieser Konvention auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken.Die Konvention tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3. Jede aufgrund der Absätze 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden: Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. Art. 52 - Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen 1. Vorliegende Konvention lässt die Rechte und Pflichten aus multilateralen völkerrechtlichen Verträgen über besondere Fragen unberührt.2. Die Vertragsparteien der vorliegenden Konvention können untereinander bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte über Fragen schliessen, die in der vorliegenden Konvention geregelt sind, um deren Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.3. Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung oder einen Vertrag mit Bezug auf eine Angelegenheit geschlossen, die in der vorliegenden Konvention geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieser Angelegenheit anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle der vorliegenden Konvention die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert.4. Die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Union sind, wenden in ihren gegenseitigen Beziehungen die Regeln der Gemeinschaft und der Europäischen Union an, sofern es Regeln der Gemeinschaft oder der Europäischen Union gibt, die sich auf die besondere Angelegenheit beziehen und im betreffenden Fall anwendbar sind, und zwar unbeschadet des Gegenstands und des Zwecks der vorliegenden Konvention und unbeschadet ihrer vollständigen Anwendung den anderen Vertragsparteien gegenüber. Art. 53 - Erklärungen und Vorbehalte 1. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine oder mehrere der in den Artikeln 3 Absatz 2, 9 Absatz 4, 17 Absatz 5, 24 Absatz 3, 31 Absatz 2, 35 Absatz 1 und 3 und 42 Absatz 2 vorgesehenen Erklärungen abgeben.2. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ausserdem erklären, dass er/sie die Bestimmungen der Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c), 9 Absatz 6, 46 Absatz 5 und 47 nicht oder zum Teil nicht anwenden wird.3. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, wie er/sie die Artikel 17 und 19 dieser Konvention anwenden wird, insbesondere in Anbetracht der internationalen Abkommen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen anwendbar sind.Er/sie setzt den Generalsekretär des Europarats über jede diesbezügliche Änderung in Kenntnis. 4. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären: a) dass er/sie Artikel 3 Absatz 4 nicht anwenden wird, b) oder dass er/sie Artikel 3 Absatz 4 nur teilweise anwenden wird, c) oder wie er/sie Artikel 3 Absatz 4 anwenden wird. Er oder sie setzt den Generalsekretär des Europarats über jede diesbezügliche Änderung in Kenntnis. 5. Ein anderer Vorbehalt ist nicht gestattet.6. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt aufgrund des vorliegenden Artikels gemacht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. 7. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung der Konvention gemacht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet;sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, wie sie selbst sie angenommen hat.
Art. 54 - Änderungen 1. Jede Vertragspartei kann Änderungen der vorliegenden Konvention vorschlagen;der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 50 dieser Konvention beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen worden ist. 2. Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag. 3. Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom CDPC unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der in der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit annehmen.4. Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.5. Jede nach Absatz 3 angenommene Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.6. Um die in der Anlage erwähnten Kategorien von Straftaten zu aktualisieren sowie um Artikel 13 abzuändern, kann jede Vertragspartei oder das Ministerkomitee Änderungsvorschläge machen.Diese Vorschläge werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär des Europarats mitgeteilt. 7. Nach Konsultierung der Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Europarats sind, und erforderlichenfalls des CDPC kann das Ministerkomitee eine gemäss Absatz 6 vorgeschlagene Änderung mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit annehmen.Diese Änderung wird wirksam nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Datum, an dem sie den Vertragsparteien übermittelt worden ist. Während dieses Zeitraums kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär einen Einwand gegen das Inkrafttreten der Änderung ihr gegenüber notifizieren. 8. Wenn ein Drittel der Vertragsparteien beim Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten der Änderung vorgebracht hat, tritt diese nicht in Kraft.9. Wenn weniger als ein Drittel der Vertragsparteien einen Einwand vorgebracht hat, tritt die Änderung für die Vertragsstaaten in Kraft, die keinen Einwand vorgebracht haben.10. Wenn eine Änderung gemäss den Absätzen 6 bis 9 des vorliegenden Artikels in Kraft getreten ist und eine Vertragspartei einen Einwand gegen diese Änderung vorgebracht hat, tritt die Änderung dieser Vertragspartei gegenüber am ersten Tag des Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarats ihre Annahme notifiziert hat.Jede Vertragspartei, die einen Einwand vorgebracht hat, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurücknehmen. 11. Wenn eine Änderung vom Ministerkomitee angenommen wurde, kann ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft seine/ihre Zustimmung, durch die er/sie an die Konvention gebunden wird, nicht geben, ohne gleichzeitig die Änderungen anzunehmen. Art. 55 - Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann die vorliegende Konvention jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.3. Die Konvention bleibt jedoch weiterhin anwendbar für die Vollstreckung einer Einziehung nach Artikel 23, um die in Übereinstimmung mit der Konvention vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, ersucht worden ist. Art. 56 - Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats der Europäischen Gemeinschaft, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung der Konvention beteiligt haben, jedem zum Beitritt zur Konvention eingeladenen Staat und jeder Vertragspartei der Konvention: a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention nach den Artikeln 49 und 50, d) jede Erklärung oder jeden Vorbehalt nach Artikel 53, e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit der Konvention. Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss befugten Unterzeichneten die vorliegende Konvention unterschrieben.
Geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung der Konvention beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu dieser Konvention eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Anlage a) Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe, b) Terrorismus, darin einbegriffen Terrorismusfinanzierung, c) Menschenhandel und Schlepperei, d) sexuelle Ausbeutung, darin einbegriffen die sexuelle Ausbeutung von Kindern, e) illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, f) Waffenhandel, g) illegaler Handel mit gestohlenen Vermögensgegenständen und anderen Vermögensgegenständen, h) Korruption, i) Betrugshandlungen und Betrug, j) Falschmünzerei, k) Nachahmung von Produkten und Produktpiraterie, l) Umweltverbrechen und -vergehen, m) Totschlag und schwere Körperverletzung, n) Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, o) Diebstahl, p) Schmuggel, q) Erpressung, r) Fälschung, s) Piraterie, t) Missbrauch von Insiderinformationen über und Manipulation von Börsenmärkte(n). ERKLÄRUNGEN Belgien erklärt, dass die Zentrale Behörde, die in Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 der Konvention benannt wird, der Föderale Öffentliche Dienst Justiz, Generaldirektion der Gesetzgebung und der Grundrechte und Freiheiten, Dienst für internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, boulevard de Waterloo/Waterloolaan 115 in 1000 Brüssel ist.
Belgien erklärt, dass die Stelle, die als zentrale Meldestelle in Anwendung von Artikel 46 Absatz 13 der Konvention benannt wird, das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen (Belgian Financial Intelligence Unit), avenue de la Toison d'Or/Gulden Vlieslaan 55 (Briefkasten 1) in 1060 Brüssel ist.
Konvention des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005
Staaten/Organisation
Datum der Authentifizierung
Art der Zustimmung
Datum der Zustimmung
Datum des internen Inkrafttretens
ALBANIEN
22/12/2005
Ratifizierung
06/02/2007
01/05/2008
ANDORRA
Unbestimmt
ARMENIEN
17/11/2005
Ratifizierung
02/06/2008
01/10/2008
ASERBAIDSCHAN
Unbestimmt
BELGIEN
16/05/2005
Ratifizierung
17/09/2009
01/01/2010
BOSNIEN-HERZEGOWINA
19/01/2006
Ratifizierung
11/01/2008
01/05/2008
BULGARIEN
22/11/2006
Unbestimmt
DÄNEMARK
Unbestimmt
DEUTSCHLAND
Unbestimmt
ESTLAND
Unbestimmt
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
02/04/2009
Unbestimmt
FINNLAND
16/12/2005
Unbestimmt
FRANKREICH
Unbestimmt
GEORGIEN
Unbestimmt
GRIECHENLAND
12/10/2006
Unbestimmt
IRLAND
Unbestimmt
ISLAND
16/05/2005
Unbestimmt
ITALIEN
08/06/2005
Unbestimmt
KROATIEN
29/04/2008
Ratifizierung
10/10/2008
01/02/2009
LETTLAND
19/05/2006
Unbestimmt
LIECHTENSTEIN
Unbestimmt
LITAUEN
Unbestimmt
LUXEMBURG
16/05/2005
Unbestimmt
MALTA
16/05/2005
Ratifizierung
30/01/2008
01/05/2008
MAZEDONIEN (EHEM. JUGOSLAWISCHE REPUBLIK)
17/11/2005
Ratifizierung
27/05/2009
01/09/2009
MOLDAU
16/05/2005
Ratifizierung
18/09/2007
01/05/2008
MONACO
Unbestimmt
MONTENEGRO
16/05/2005
Ratifizierung
20/10/2008
01/02/2009
NIEDERLANDE
17/11/2005
Annahme
13/08/2008
01/12/2008
NORWEGEN
Unbestimmt
ÖSTERREICH
16/05/2005
Unbestimmt
POLEN
16/05/2005
Ratifizierung
08/08/2007
01/05/2008
PORTUGAL
16/05/2005
Unbestimmt
RUMÄNIEN
16/05/2005
Ratifizierung
21/02/2007
01/05/2008
RUSSLAND
28/01/2009
Unbestimmt
SAN MARINO
14/11/2006
Unbestimmt
SCHWEDEN
16/05/2005
Unbestimmt
SCHWEIZ
Unbestimmt
SERBIEN
16/05/2005
Ratifizierung
14/04/2009
01/08/2009
SLOWAKEI
12/11/2007
Ratifizierung
16/09/2008
01/01/2009
SLOWENIEN
28/03/2007
Unbestimmt
SPANIEN
20/02/2009
Unbestimmt
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Unbestimmt
TÜRKEI
28/03/2007
Unbestimmt
UKRAINE
29/11/2005
Unbestimmt
UNGARN
14/04/2009
Ratifizierung
14/04/2009
01/08/2009
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Unbestimmt
ZYPERN
16/05/2005
Ratifizierung
27/03/2009
01/07/2009