publié le 09 juin 2015
Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 MARS 2014. - Loi modifiant la
loi du 29 avril 1999Documents pertinents retrouvés
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29/04/1999
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11/02/2014
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2014000038
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Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité. - Coordination officieuse en langue allemande
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29/04/1999
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08/03/2018
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2018011073
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Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité. - Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer relative à l'organisation du marché de l'électricité
Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 mars 2014 modifiant la
loi du 29 avril 1999Documents pertinents retrouvés
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Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité. - Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer relative à l'organisation du marché de l'électricité (Moniteur belge du 1er avril 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE 26. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29.April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen teilweise um.
Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch Nummern 51, 52, 53 und 54 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "51. "Winterzeit": Zeitraum zwischen dem 1. November und dem 31. März, 52. "LOLE": Loss Of Load Expectation, das heißt eine statistische Berechnung, auf deren Grundlage die vorgesehene Anzahl Stunden bestimmt wird, während deren die Last für ein statistisch normales Jahr durch alle verfügbaren Erzeugungskapazitäten des belgischen Elektrizitätsnetzes unter Berücksichtigung der Verbindungsleitungen nicht gedeckt werden kann, 53."LOLE95": eine statistische Berechnung, auf deren Grundlage die vorgesehene Anzahl Stunden bestimmt wird, während deren die Last für ein statistisch außergewöhnliches Jahr durch alle verfügbaren Erzeugungskapazitäten des belgischen Elektrizitätsnetzes unter Berücksichtigung der Verbindungsleitungen nicht gedeckt werden kann, 54. "Engpasssituation": echtzeitnahe Situation, in der mit einem nicht unerheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit die Last durch alle verfügbaren Erzeugungskapazitäten des belgischen Elektrizitätsnetzes unter Berücksichtigung der Einfuhrmöglichkeiten und der auf dem Markt verfügbaren Energie nicht gedeckt werden kann." Art. 4 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 4bis - § 1 - Zur Gewährleistung der Elektrizitätsversorgungssicherheit und der Netzsicherheit muss die unplanmäßige endgültige oder vorübergehende Abschaltung einer Elektrizitätserzeugungsanlage spätestens am 31. Juli des Jahres vor dem tatsächlichen Datum der vorübergehenden oder endgültigen Abschaltung dem Minister, der Kommission und dem Netzbetreiber notifiziert werden.
Eine vorübergehende Abschaltung kann erst nach dem 31. März des Jahres nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung stattfinden.
Eine endgültige Abschaltung kann erst nach dem 30. September des Jahres nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung stattfinden.
Die Notifizierung der Abschaltung ist für alle an das Übertragungsnetz angeschlossenen Elektrizitätserzeugungsanlagen erforderlich ungeachtet dessen, ob sie eine vorherige individuelle Genehmigung gemäß Artikel 4 erhalten haben. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers das in § 1 erwähnte Notifizierungsverfahren insbesondere in Bezug auf Form und Modalitäten der Notifizierung festlegen. § 3 - In der Winterzeit darf keine vorübergehende oder endgültige Abschaltung, ob planmäßig oder nicht, stattfinden. § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf die im Gesetz vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung erwähnten Einheiten nicht anwendbar." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2bis, das die Artikel 7bis bis 7novies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 2bis - Strategische Reserve Art. 7bis - § 1 - Spätestens am 15. November jeden Jahres führt der Netzbetreiber eine Wahrscheinlichkeitsanalyse über den Zustand der Versorgungssicherheit des Landes für die bevorstehende Winterzeit durch. § 2 - Der zu erreichende Grad der Versorgungssicherheit wird wie folgt bestimmt: 1.gegebenenfalls durch harmonisierte Normen, die von den in diesem Bereich zuständigen europäischen Einrichtungen festgelegt werden, 2. in Ermangelung auf europäischer Ebene harmonisierter Normen durch gegebenenfalls auf regionaler Ebene festgelegte harmonisierte Normen, insbesondere im Bereich des zentralwesteuropäischen Elektrizitätsmarktes, 3.in Ermangelung solcher Normen durch die Berechnung einer LOLE unter 3 Stunden und einer LOLE95 unter 20 Stunden, auf deren Grundlage mangelnde Leistungsvolumen bestimmt werden, die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nötig sind. § 3 - Vor dem 15. Oktober jeden Jahres stellt die Generaldirektion Energie dem Netzbetreiber alle für die in § 1 erwähnte Analyse nützlichen Informationen zur Verfügung. § 4 - Für die in § 1 erwähnte Analyse berücksichtigt der Netzbetreiber mindestens folgende Elemente: 1. Erzeugungs- und Speicherungskapazitäten, die im analysierten Zeitraum in der belgischen Regelzone verfügbar sein werden, insbesondere auf der Grundlage der Abschaltungen, die in dem in Artikel 13 erwähnten Entwicklungsplan programmiert sind, und der in Anwendung von Artikel 4bis erhaltenen Notifizierungen, 2.Prognosen über den Stromverbrauch, 3. Stromeinfuhrmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Verbindungskapazitäten, über die das Land verfügen wird, und gegebenenfalls der Schätzung der Stromverfügbarkeit auf dem zentralwesteuropäischen Elektrizitätsmarkt für die Energieversorgung des Landes. Der Netzbetreiber kann die in Absatz 1 aufgenommenen Elemente mit entsprechender Begründung durch andere Elemente, die er für nützlich erachtet, ergänzen. § 5 - Der Netzbetreiber übermittelt der Generaldirektion Energie die in § 1 erwähnte Analyse.
Art. 7ter - Spätestens am 15. Dezember jeden Jahres übermittelt die Generaldirektion Energie dem Minister eine Stellungnahme über die Notwendigkeit, für die folgende Winterzeit eine strategische Reserve zu bilden.
Wenn in der Stellungnahme befunden wurde, dass eine solche Reserve gebildet werden muss, ist in dieser Stellungnahme ebenfalls ein Vorschlag für das Volumen dieser Reserve, in MW ausgedrückt, enthalten. Gegebenenfalls kann die Generaldirektion Energie in ihrer Stellungnahme vorschlagen, dass für bis zu drei aufeinander folgende Winterzeiten eine Reserve gebildet wird.
Betrifft der Volumenvorschlag zwei oder drei aufeinander folgende Winterzeiten, entspricht der Vorschlag für den letzten Zeitraum/die beiden letzten Zeiträume den erforderlichen Mindestniveaus; diese können im Laufe der folgenden jährlichen Verfahren angehoben werden.
Art. 7quater - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang der in Artikel 7ter erwähnten Stellungnahme der Generaldirektion Energie kann der Minister den Netzbetreiber damit beauftragen, für einen Zeitraum von einem bis drei Jahren ab dem ersten Tag der bevorstehenden Winterzeit eine strategische Reserve zu bilden; er legt die Höhe dieser Reserve in MW fest. Der Minister setzt die Kommission von dieser Entscheidung in Kenntnis. Die Entscheidung, die Analyse des Netzbetreibers und die Stellungnahme der Generaldirektion Energie werden auf der Website der Generaldirektion Energie veröffentlicht.
Das in MW bestimmte Volumen wird ausgehend von einer ununterbrochenen Verfügbarkeit der vom Minister festgelegten Leistung in MW festgelegt.
Durch das Abschließen von Verträgen durch den Netzbetreiber kann ein Leistungsvolumen in MW erreicht werden, das höher liegt als das Niveau, das vom Minister je nach der vorhersehbaren Verfügbarkeit der ihm angebotenen MW festgelegt worden war. Der Netzbetreiber rechtfertigt in seinem aufgrund von Artikel 7sexies § 1 erstellten Bericht das in MW bestimmte Volumen, das er zu berücksichtigen vorschlägt.
Art. 7quinquies - § 1 - Nach Konsultierung der Netzbenutzer, der Kommission und der Generaldirektion Energie bestimmt der Netzbetreiber die Modalitäten des Verfahrens zur Bildung der strategischen Reserve.
Bei der Ausarbeitung der Modalitäten des Verfahrens in Bezug auf die Verteilernetzbenutzer zieht der Netzbetreiber die Verteilernetzbetreiber zu Rate.
Die Verfahrensmodalitäten werden auf der Website des Netzbetreibers veröffentlicht. § 2 - Jeder Teilnehmer, der über eine in der belgischen Regelzone lokalisierte Leistung verfügt und den in den Verfahrensmodalitäten bestimmten Spezifikationen entspricht, kann sich an der strategischen Reserve beteiligen, sofern er eines der folgenden Merkmale aufweist: 1. jeder Übertragungsnetz- oder Verteilernetzbenutzer, individuell oder aggregiert, über Angebote der Nachfragesteuerung, 2.jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, deren Abschaltung, so wie in dem in Artikel 13 erwähnten Entwicklungsplan programmiert, vor Beginn der im Verfahren erwähnten Winterzeit und nach Ende der Winterzeit vor der im Verfahren erwähnten Winterzeit eintritt, 3. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, der vor dem in Artikel 7quater erwähnten Auftrag eine Notifizierung auf der Grundlage von Artikel 4bis vorgenommen hat und dessen Anlage noch nicht effektiv abgeschaltet worden ist, 4.jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, der eine Notifizierung auf der Grundlage von Artikel 4bis vorgenommen hat und dessen Anlage effektiv vorübergehend abgeschaltet worden ist. § 3 - Die in § 2 Nr. 2 bis 4 erwähnten Betreiber sind verpflichtet, mindestens ein Angebot abzugeben, das die gesamte Kapazität der betreffenden Anlage umfasst.
Bei Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung kann die Kommission dem Betreiber gemäß Artikel 31 eine administrative Geldbuße auferlegen. § 4 - Der Netzbetreiber sammelt die Angebote nach objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren.
Aus gebührend gerechtfertigten technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen kann das Verfahren in mehreren Losen organisiert werden.
Der König kann die Grundprinzipien des in Absatz 1 erwähnten Verfahrens festlegen. § 5 - Im Verfahren zur Bildung der strategischen Reserve sind bei mangelhafter Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und bei Verkennung der in Artikel 7septies erwähnten Funktionsregeln Sanktionen vorgesehen. § 6 - Spätestens einen Monat nach der in Artikel 7quater erwähnten Entscheidung des Ministers leitet der Netzbetreiber das Verfahren zur Bildung der strategischen Reserve ein. Die Angebote werden spätestens zwei Monate nach Einleitung des Verfahrens abgegeben.
Art. 7sexies - § 1 - Spätestens dreißig Werktage nach dem äußersten Datum, das für die Abgabe der Angebote festgelegt ist, übermittelt der Netzbetreiber der Kommission und dem Minister einen Bericht über alle erhaltenen Angebote samt Rechtfertigungsbelegen und über Preise und Volumen, die ihm für die Bereitstellung der strategischen Reserven angeboten werden, und fügt einen technisch-wirtschaftlichen Vorschlag für die Kombinierung der Angebote bei. § 2 - Spätestens dreißig Werktage nach Empfang des in § 1 erwähnten Berichts gibt die Kommission eine Stellungnahme ab, in der ausdrücklich und auf begründete Weise angegeben ist, ob die Preise der vom Netzbetreiber für die Bereitstellung der strategischen Reserven vorgeschlagenen Kombination der Angebote offensichtlich unangemessen sind oder nicht. § 3 - Sind die Angebote des technisch-wirtschaftlichen Vorschlags des Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission nicht unangemessen, schließt dieser Netzbetreiber für diese Angebote ab dem 1. November des laufenden Jahres und für die Dauer, die in der in Artikel 7quater erwähnten Entscheidung des Ministers vorgesehen ist, Verträge ab.
Ist der Vorschlag des Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission offensichtlich unangemessen, kann der König ungeachtet des Artikels V.2 des Wirtschaftsgesetzbuches auf Vorschlag des Ministers im Hinblick auf die Versorgungssicherheit einem oder mehreren Bietern, deren Angebot laut Kommission offensichtlich unangemessen ist, ab dem 1. November des laufenden Jahres und für einen Zeitraum zwischen einem Jahr und der Dauer, die in der in Artikel 7quater erwähnten Entscheidung des Ministers vorgesehen ist, notwendige Preise und Volumen durch Königlichen Erlass auferlegen.Preise und Volumen können für die verschiedenen Bieter unterschiedlich sein, damit ihren technisch-wirtschaftlichen Spezifitäten Rechnung getragen werden kann.
Unter Berücksichtigung der technisch-wirtschaftlichen Einschränkungen können die auferlegten Volumen von den Volumen verschieden sein, für die im Rahmen des in Artikel 7quinquies erwähnten Verfahrens ein Angebot abgegeben worden ist.
Ist der Vorschlag des Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission offensichtlich unangemessen, enthält diese Stellungnahme auch die von der Kommission empfohlenen Maßnahmen.
Wenn der König Preise und Volumen auferlegt, halten die ausgewählten Bieter die in Anwendung von Artikel 7quinquies bestimmten, im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens verwendeten Modalitäten ein.
Art. 7septies - § 1 - Der Netzbetreiber legt der Kommission die Funktionsregeln der strategischen Reserve zur Billigung vor; in diesen Regeln werden insbesondere die Indikatoren, die zur Feststellung einer Engpasssituation berücksichtigt worden sind, und die Prinzipien der Aktivierung der strategischen Reserven durch den Netzbetreiber angegeben. Spätestens am Tag der Einleitung des in Artikel 7quinquies vorgesehenen Verfahrens veröffentlicht der Netzbetreiber die gebilligten Funktionsregeln auf seiner Website. § 2 - Durch die Funktionsregeln der strategischen Reserve werden angemessene Verhaltensweisen der Marktteilnehmer gewährleistet, damit Engpasssituationen vermieden werden können.
Durch diese Funktionsregeln wird ebenfalls gewährleistet, dass der Teil der vertraglich vereinbarten Kapazität in der strategischen Reserve, der die Erzeugung betrifft, nur vom Netzbetreiber aktiviert werden kann.
Durch die Funktionsregeln sollen Interferenzen zwischen der strategischen Reserve und dem Funktionieren der verbundenen Elektrizitätsmärkte so weit wie möglich eingeschränkt werden.
Differenzierte Funktionsregeln können erlaubt werden, damit mehrere Lose gebildet werden können, sofern gebührend gerechtfertigte technische Anforderungen dies im Rahmen des in Artikel 7quinquies erwähnten Verfahrens auferlegen.
Art. 7octies - Die Kosten für die strategische Reserve werden durch Tarifzuschläge zur Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Netzbetreibers gedeckt, so wie in Artikel 12 § 5 Absatz 2 Nr. 11 erwähnt. Diese Zuschläge werden der Kommission zur Billigung vorgelegt. Diese Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten, die vom Netzbetreiber aufgrund der Verträge getragen werden, die im Anschluss an das in Artikel 7quinquies erwähnte Verfahren abgeschlossen werden, und gegebenenfalls aus den Kosten, die entstehen, wenn der König den Bietern gemäß Artikel 7sexies Preise und Volumen auferlegt, abzüglich eventueller Nettoeinkünfte aus der Aktivierung der vertraglich vereinbarten Kapazitäten unter Einhaltung der in Artikel 7septies erwähnten Funktionsregeln.
Dem Netzbetreiber für Verwaltung und Entwicklung dieser Aktivität entstandene Kosten werden durch angemessene Regulierungsmechanismen gedeckt, die in der in Artikel 12 erwähnten Tariffestsetzungsmethode vorgesehen sind.
Art. 7novies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf die im Gesetz vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung erwähnten Einheiten nicht anwendbar." Art. 6 - § 1 - Für Einheiten, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Gegenstand einer Notifizierung der unplanmäßigen vorübergehenden oder endgültigen Abschaltung waren, beträgt die Mindestfrist zwischen Notifizierungsdatum und effektiver Abschaltung fünfzehn Monate. Fällt das Datum der effektiven Abschaltung in die Winterzeit, wird die Frist von fünfzehn Monaten bis zum letzten Tag der betreffenden Winterzeit verlängert. § 2 - Übergangsweise schließen die Generaldirektion Energie, der Netzbetreiber und die Kommission schnellstmöglich eine Vereinbarung ab über den Zeitplan der Durchführung der verschiedenen in den Artikeln 7bis bis 7septies vorgesehenen Schritte für das Jahr 2014. Dieser Zeitplan darf von den in diesen Artikeln festgelegten Fristen abweichen. Die Vereinbarung wird auf der Website des Netzbetreibers und der Kommission veröffentlicht.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM