publié le 19 avril 2021
Loi modifiant la loi du 12 février 2008 instaurant un nouveau cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles CE. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 DECEMBRE 2016. - Loi modifiant la
loi du 12 février 2008Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
12/02/2008
pub.
08/07/2009
numac
2009000284
source
service public federal interieur
Loi instaurant un nouveau cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles CE. - Traduction allemande
fermer instaurant un nouveau cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles CE. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 décembre 2016 modifiant la
loi du 12 février 2008Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
12/02/2008
pub.
08/07/2009
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2009000284
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service public federal interieur
Loi instaurant un nouveau cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles CE. - Traduction allemande
fermer instaurant un nouveau cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles CE (Moniteur belge du 31 janvier 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung").
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen wird wie folgt ersetzt: "Gesetz vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen".
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe c) wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.2. In Buchstabe f) werden zwischen dem Wort "Berufs" und den Wörtern "in einem Mitgliedstaat" die Wörter "als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung" eingefügt.3. Die Buchstaben h) und j) werden wie folgt ersetzt: "h) "Eignungsprüfung": die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen belgischen Behörden durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Belgien einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Um die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, erstellen die zuständigen belgischen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Belgien verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.
Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Belgien ist.
Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in Belgien beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.
Die Einzelheiten der Durchführung der Eignungsprüfung und die Rechtsstellung in Belgien, über die der Antragsteller, der sich in Belgien auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, verfügt, werden von den zuständigen belgischen Behörden festgelegt, j) "zuständige belgische Behörde": Behörde oder Stelle, deren Zuständigkeit auf einem Gesetz oder auf Vorschriften beruht, die aufgrund eines Gesetzes im Hinblick auf die Ausübung einer Tätigkeit zur Kontrolle oder Regelung des Zugangs zu einem Beruf oder der Ausübung eines Berufs erlassen werden,".4. In Buchstabe k) werden die Wörter "(Amtsblatt der Europäischen Union L/255/22 vom 30.September 2005), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.
Dezember 2006, S. 141ff.)" aufgehoben. 5. Buchstabe l) wird wie folgt ersetzt: "l) "Mitgliedstaat": die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Staaten, auf die die Richtlinie Anwendung findet,".6. Der Artikel wird durch die Buchstaben n) bis s) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "n) "Berufspraktikum": Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, vorausgesetzt, es stellt eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf dar;es kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden, die zu einem Diplom führt, o) "Europäischer Berufsausweis": elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat, p) "lebenslanges Lernen": jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann, q) "zwingende Gründe des Allgemeininteresses": Gründe, wie insbesondere öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Sicherheit des Staates, Volksgesundheit, Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit, Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, Redlichkeit der Handelsgeschäfte, Betrugsbekämpfung, Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, Wohlbefinden der Tiere, geistiges Eigentum, Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes sowie Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik, r) "Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen" oder "ECTS-Punkte": Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird, s) "IMI": Binnenmarkt-Informationssystem, das unter die Verordnung 1024/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 fällt." Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Mit vorliegendem Gesetz werden auch Regeln über die Beantragung und Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises, den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Berufspraktika festgelegt." Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch die Wörter "und die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben" ergänzt. 2. Derselbe Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegendes Gesetz gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die ihre Berufsqualifikation hauptsächlich in Belgien erworben haben und ein Berufspraktikum außerhalb Belgiens absolviert haben." 3. In § 2 werden die Wörter "die nicht Gegenstand einer vertikalen Umsetzung der Richtlinie sind" durch die Wörter "vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4" ersetzt.4. [Abänderung des französischen Textes von § 3] 5.Derselbe Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegendes Gesetz ist nicht auf Notare anwendbar, die durch Königlichen Erlass ernannt werden." 6. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Wurden für einen reglementierten Beruf, der nicht in § 3 erwähnt ist, in einem gesonderten gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt, so finden die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes keine Anwendung." Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Anerkennung der Berufsqualifikationen ermöglicht den begünstigten Personen, denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert sind, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie belgische Staatsangehörige auszuüben." 2. Derselbe Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 wird partieller Zugang zu einem Beruf unter den in Artikel 5/9 festgelegten Bedingungen gewährt." Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel 1/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Titel 1/1 - Europäischer Berufsausweis".
Art. 8 - In Titel 1/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Beantragung eines Europäischen Berufsausweises für die Ausübung einer Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat Art.5/1 Wenn die Europäische Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt für einen bestimmten Beruf den Europäischen Berufsausweis eingeführt und die Bedingungen dafür festgelegt hat, kann der Inhaber der in Belgien dazu erforderlichen Berufsqualifikation, der diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte: 1. die Anerkennung dieser Berufsqualifikation im Aufnahmemitgliedstaat beantragen oder 2.bei der zuständigen belgischen Behörde beantragen, dass je nach Fall ein Europäischer Berufsausweis ausgestellt oder beim Aufnahmemitgliedstaat ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises eingereicht wird, indem sie alle vorbereitenden Schritte hinsichtlich der IMI-Datei abschließt." Art. 9 - In denselben Titel 1/1 wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Einreichung des Antrags auf einen Europäischen Berufsausweis Art.5/2 § 1Der Inhaber einer in Artikel 5/1 erwähnten Berufsqualifikation, der eine Berufstätigkeit in anderen Mitgliedstaaten ausüben möchte, kann einen Europäischen Berufsausweis über das durch die Europäische Kommission zur Verfügung gestellte Online-Instrument beantragen, durch das eine eigene IMI-Datei für den betreffenden Antragsteller automatisch erstellt wird.
Der Antragsteller fügt seinem Antrag alle Unterlagen bei, die nach dem von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt erforderlich sind. § 2 - Binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bestätigt die zuständige belgische Behörde dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Gegebenenfalls stellt die zuständige belgische Behörde alle unterstützenden Bescheinigungen, die nach dem von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt erforderlich sind, aus.
Sie überprüft auch, ob der Antragsteller in Belgien rechtmäßig ansässig ist und ob alle für die Erstellung eines Europäischen Berufsausweises notwendigen Unterlagen, die ausgestellt wurden, gültig und echt sind.
Im Fall hinreichend begründeter Zweifel konsultiert die zuständige belgische Behörde die Stelle, die die Unterlagen ausgestellt hat. Sie kann zudem vom Antragsteller beglaubigte Kopien der Unterlagen verlangen.
Stellt derselbe Antragsteller mehrere Anträge nacheinander, so darf die zuständige belgische Behörde nicht mehr die Wiedereinreichung von Unterlagen verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten und nach wie vor gültig sind." Art. 10 - In denselben Titel 1/1 wird ein Artikel 5/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für die Ausübung einer Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat Art.5/3 § 1 - Betrifft die in Artikel 5/1 erwähnte Beantragung eines Europäischen Berufsausweises eine vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen, die keine Dienstleistungen mit Auswirkungen auf die in Artikel 9 erwähnte öffentliche Gesundheit oder Sicherheit sind, so stellt die zuständige belgische Behörde nach Prüfung des Antrags und der Unterlagen den Berufsausweis binnen einer Frist von drei Wochen aus: 1. die entweder mit dem Eingang der in Artikel 5/2 erwähnten fehlenden Unterlagen beginnt oder 2.die, wenn keine weiteren Unterlagen verlangt wurden, nach Ablauf des Zeitraums von einer Woche nach Eingang des in Artikel 5/2 erwähnten Antrags beginnt.
Daraufhin übermittelt die zuständige belgische Behörde den Europäischen Berufsausweis unverzüglich den zuständigen Behörden aller betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten. Sie informiert zudem den Antragsteller darüber. Der Europäische Berufsausweis hat eine Gültigkeitsdauer von achtzehn Monaten ab der Ausstellung." Art. 11 - In denselben Titel 1/1 wird ein Artikel 5/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Aktualisierung des Europäischen Berufsausweises Art.5/4 Will der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises andere als die ursprünglich in dem Antrag aufgeführten Dienstleistungen erbringen oder will er Dienstleistungen über den ursprünglichen Zeitraum von achtzehn Monaten hinaus weiterhin erbringen, informiert er die zuständige belgische Behörde darüber. Er liefert zudem von dieser Behörde geforderte Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Sachlage, die im Rahmen des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakts verlangt werden können.
Die zuständige belgische Behörde übermittelt den betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis." Art. 12 - In denselben Titel 1/1 wird ein Artikel 5/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Prüfung eines Antrags auf einen Europäischen Berufsausweis für die Niederlassung und die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 9 § 4 Art.5/5 § 1 - Wird der in Artikel 5/1 erwähnte Europäische Berufsausweis für die Zwecke der Niederlassung oder einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen beantragt, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit haben können, so erstellt die zuständige belgische Behörde die gesamte vorbereitende Akte zu diesem Antrag. Sie prüft insbesondere die Gültigkeit und Echtheit der in der IMI-Datei hinterlegten Unterlagen binnen einer Frist von einem Monat: 1. die entweder mit dem Eingang der in Artikel 5/2 erwähnten fehlenden Unterlagen beginnt oder 2.die, wenn keine weiteren Unterlagen verlangt wurden, nach Ablauf des Zeitraums von einer Woche nach Eingang des in Artikel 5/2 erwähnten Antrags beginnt.
Die zuständige belgische Behörde übermittelt den Antrag dann unverzüglich der zuständigen Behörde des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats und unterrichtet den Antragsteller zur gleichen Zeit über den Verfahrensstand. § 2 - Die zuständige belgische Behörde übermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat die angeforderten Informationen oder die beglaubigte Kopie einer Unterlage binnen höchstens zwei Wochen nach dem Ersuchen dieses Mitgliedstaats." Art. 13 - In denselben Titel 1/1 wird ein Artikel 5/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Prüfung eines Antrags auf einen Europäischen Berufsausweis im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit in Belgien und Auswirkungen auf belgischem Staatsgebiet Artikel 5/6 - § 1 - Vorliegender Artikel gilt für die Fälle, in denen die zuständige belgische Behörde von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Inhabers der Berufsqualifikation einen Antrag auf einen Berufsausweis zum Zwecke der Niederlassung oder zum Zwecke der gelegentlichen und vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in Belgien erhält, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit auf belgischem Staatsgebiet haben. § 2 - In den in den Artikeln 18, 21/1 und 21/2 genannten Fällen entscheidet die zuständige belgische Behörde binnen einem Monat nach Eingang des von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Antrags, ob sie den Berufsausweis ausstellt. § 3 - Betrifft ein Antrag auf einen Berufsausweis die vorübergehende und gelegentliche Ausübung einer Tätigkeit, die Auswirkungen auf die in Artikel 9 erwähnte öffentliche Gesundheit oder Sicherheit hat oder für die im Hinblick auf die Niederlassung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 9 § 4 oder Artikel 16 auferlegt werden können, so entscheidet die zuständige belgische Behörde binnen zwei Monaten nach Eingang des von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Antrags, ob sie den Berufsausweis ausstellt oder dem Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen auferlegt. § 4 - Die zuständige belgische Behörde kann beschließen, die Frist nach den Paragraphen 2 und 3 um zwei Wochen zu verlängern. Dieser Beschluss wird mit Gründen versehen. Er wird dem Antragsteller mitgeteilt. Die zuständige belgische Behörde kann diese erste Verlängerung einmal um eine zusätzliche Frist von zwei Wochen verlängern, wenn diese Verlängerung unbedingt erforderlich ist, insbesondere aus Gründen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit der Dienstleistungsempfänger. § 5 - Bei hinreichend begründeten Zweifeln kann die zuständige belgische Behörde vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Beifügung einer beglaubigten Kopie einer Unterlage durch den Herkunftsmitgliedstaat anfordern.
Stellt derselbe Antragsteller mehrere Anträge nacheinander, so darf die zuständige belgische Behörde nicht mehr die Wiedereinreichung von Unterlagen verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten und nach wie vor gültig sind.
Das Ersuchen um zusätzliche Informationen oder eine beglaubigte Kopie einer Unterlage verlängert nicht die Frist, innerhalb derer die zuständige belgische Behörde ihre Entscheidung gemäß den Paragraphen 2 oder 3 zu treffen hat. Das Nichtübermitteln von Informationen durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb der festgelegten Frist von zwei Wochen oder durch den Antragsteller kann jedoch zu einem Verweigerungsbeschluss führen. § 6 - Trifft die zuständige belgische Behörde keine Entscheidung binnen den in den Paragraphen 2 und 3 vorgesehenen Fristen oder führt sie keine Eignungsprüfung gemäß Artikel 9 durch, so gilt der Europäische Berufsausweis automatisch als ausgestellt und wird er automatisch über das IMI dem Inhaber einer Berufsqualifikation übermittelt.
Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Ausübung eines bestimmten Berufs, wenn es in Belgien bereits vor Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf Registrierungsanforderungen oder andere Kontrollverfahren gibt.
Die vom Herkunftsmitgliedstaat in Bezug auf den Europäischen Berufsausweis ergriffenen Maßnahmen ersetzen jeden Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen." Art. 14 - In denselben Titel 1/1 wird ein Artikel 5/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Status des Europäischen Berufsausweises im Hinblick auf die in Artikel 9 erwähnte Meldung Art.5/7 Der Europäische Berufsausweis ersetzt die gegebenenfalls auf der Grundlage von Artikel 9 verlangte Meldung. Innerhalb von achtzehn Monaten nach seiner Ausstellung darf keine neue Meldung von einer zuständigen belgischen Behörde verlangt werden." Art. 15 - In denselben Titel 1/1 wird ein Artikel 5/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Verarbeitung von und Zugang zu Daten in Bezug auf den Europäischen Berufsausweis und die IMI-Datei Art.5/8 § 1 - Die in den Europäischen Berufsausweis aufgenommenen Angaben beschränken sich auf die Daten, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf die Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind, nämlich Vorname und Nachname des Inhabers, Geburtstag und -ort, Beruf, förmliche Qualifikationen des Inhabers, anwendbare Regelung, beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer, Sicherheitsmerkmale und Bezug auf ein gültiges Identitätsdokument. Informationen über die durch den Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen werden in die IMI-Datei aufgenommen. § 2 - Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisieren die zuständigen belgischen Behörden innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten die entsprechende IMI-Datei in Bezug auf einen Europäischen Berufsausweis mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung der Ausübung einer Berufstätigkeit beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken.
Dabei halten sie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ein und insbesondere die Bestimmungen, die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 24. August 2005 zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation festgelegt sind.
Im Rahmen dieser Aktualisierungen löscht die zuständige belgische Behörde Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über diese Aktualisierung informiert.
Die Aktualisierung der Informationen beschränkt sich inhaltlich auf folgende Angaben: 1. die Identität des Berufsangehörigen, 2.den betroffenen Beruf, 3. Informationen über die Behörde oder das Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat, 4.den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und 5. den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt. § 3 - Die in der IMI-Datei enthaltenen personenbezogenen Daten können so lange verarbeitet werden, wie es für die Zwecke des Anerkennungsverfahrens als solches und als Nachweis der Anerkennung oder der Übermittlung der nach Artikel 9 erforderlichen Meldung notwendig ist. § 4 - Die personenbezogenen Daten in der aktualisierten IMI-Datei oder im Berufsausweis werden gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Gesetz vom 24. August 2005 zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation verarbeitet.
Die personenbezogenen Daten werden verarbeitet, um den Inhaber des Europäischen Berufsausweises zu identifizieren und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über etwaige Beschränkungen oder Untersagungen bezüglich der Ausübung einer Berufstätigkeit zu informieren.
Personenbezogene Daten: 1. müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden, 2.müssen für den in Absatz 2 erwähnten Zweck erhoben werden, 3. müssen dem in Absatz 2 erwähnten Zweck entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen. § 5 - Der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises ist jederzeit berechtigt, Zugang zu seinen Daten oder die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten im Berufsausweis oder in der IMI-Datei gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verlangen oder die Löschung seiner im Berufsausweis oder in der IMI-Datei enthaltenen Daten oder die Sperrung der entsprechenden IMI-Datei zu verlangen, ohne dass diesem Inhaber hierdurch Kosten entstehen. Der Inhaber wird über dieses Recht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises informiert und alle zwei Jahre danach daran erinnert.
Steht der Antrag auf Löschung einer IMI-Datei im Zusammenhang mit einem Europäischen Berufsausweis für die Zwecke der Niederlassung oder der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 9 § 4, so erteilt die zuständige belgische Behörde dem Inhaber einer Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner Berufsqualifikationen. § 6 - Für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt jede zuständige belgische Behörde, die mit der Prüfung eines Antrags auf einen Europäischen Berufsausweis oder mit dessen Ausstellung und einer IMI-Datei, die mit einem Berufsausweis verknüpft ist, beauftragt ist, als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 1 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992. § 7 - Jede interessehabende Partei, einschließlich Arbeitgeber und Kunden des Inhabers eines Europäischen Berufsausweises und Behörden, kann die zuständige belgische Behörde ersuchen, die Echtheit und Gültigkeit eines Europäischen Berufsausweises, der der Partei vom Inhaber vorgelegt wird, zu prüfen." Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel 1/2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Titel 1/2 - Partieller Zugang".
Art. 17 - In Titel 1/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel 5/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bedingungen für die Gewährung partiellen Zugangs Art.5/9 § 1 - Die zuständige belgische Behörde, die für die Gewährung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf oder für die Erlaubnis der Ausübung eines reglementierten Berufs zuständig ist, gewährt partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in Belgien nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Der antragstellende Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang begehrt wird.2. Die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Belgien sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Belgien zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf in Belgien zu erlangen.3. Die Berufstätigkeit, für die partieller Zugang beantragt wird, lässt sich objektiv von anderen in Belgien unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen. Um festzustellen, ob die in Nr. 3 erwähnte Bedingung erfüllt ist, prüft die zuständige belgische Behörde, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Die Prüfung der Erfüllung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Bedingungen wird auf Einzelfallbasis durchgeführt und der Zugang wird auf Einzelfallbasis gewährt. § 2 - Die zuständige belgische Behörde kann einen partiellen Zugang verweigern, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. § 3 - Anträge auf Anerkennung eines partiellen Zugangs für bestimmte Tätigkeiten werden gemäß Titel 2 geprüft, wenn dieser Zugang für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen für Tätigkeiten beantragt wird, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit haben; und sie werden gemäß Titel 3 Kapitel 1 und 3 geprüft, wenn der Antrag für die Zwecke der Niederlassung gestellt wird. § 4 - In Abweichung von Artikel 9 § 4 letzter Absatz und Artikel 24 § 1 wird die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt worden ist. Die zuständige belgische Behörde kann vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in einer der Landessprachen benutzt wird.
Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben." Art. 18 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) wenn sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist." Art. 19 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Buchstaben d) und e) wie folgt ersetzt: "d) in den in Artikel 7 § 1 Buchstabe b) genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, e) im Fall von Berufen im Sicherheitssektor und im Gesundheitswesen eine Bescheinigung, zur Bestätigung, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, soweit die zuständige belgische Behörde diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt, f) für Berufe, die die Patientensicherheit berühren, eine Erklärung über die Sprachkenntnisse des Antragstellers, die für die Ausübung des Berufs notwendig sind, g) für Berufe, die die Tätigkeiten nach Artikel 18 umfassen und die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt wurden, eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats ausgestellt wird, in dem der Dienstleister ansässig ist." 2. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Die Vorlage einer erforderlichen Meldung durch einen Dienstleister gemäß § 1 berechtigt diesen Dienstleister zum Zugang zu der Dienstleistungstätigkeit oder zur Ausübung dieser Tätigkeit im gesamten belgischen Staatsgebiet." 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, kann die zuständige belgische Behörde die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung nachprüfen.Eine solche vorhergehende Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern die Nachprüfung nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht.
Die zuständige belgische Behörde unterrichtet den Dienstleister spätestens einen Monat nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über ihre Entscheidung: 1. die Erbringung der Dienstleistungen zu erlauben, ohne seine Berufsqualifikationen nachzuprüfen, 2.nach der Nachprüfung seiner Berufsqualifikationen: a) von dem Dienstleister zu verlangen, sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen, oder b) die Erbringung der Dienstleistungen zu erlauben. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Absatz 2 führen könnten, so unterrichtet die zuständige belgische Behörde den Dienstleister innerhalb derselben Frist von einem Monat über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten.
Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der in Belgien geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, so muss die zuständige belgische Behörde diesem Dienstleister die Möglichkeit geben, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die zuständige belgische Behörde trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung, ob sie die Erbringung dieser Dienstleistungen erlaubt. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach vorliegendem Paragraphen getroffene Entscheidung folgt.
Bleibt eine Reaktion der zuständigen belgischen Behörde binnen der in den vorhergehenden Absätzen festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
In den Fällen, in denen die Qualifikationen gemäß dem vorliegenden Paragraphen nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der belgischen Berufsbezeichnung." Art. 20 - In Artikel 10 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Die zuständigen belgischen Behörden können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Entscheidet eine zuständige belgische Behörde, die Berufsqualifikationen eines Inhabers einer Qualifikation zu überprüfen, der in Belgien eine Tätigkeit zum Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 9 § 4 ausüben möchte, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
Die zuständigen belgischen Behörden übermitteln ihrerseits diese Informationen gemäß Artikel 27." Art. 21 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "Für die Anwendung von Artikel 15" durch die Wörter "Für die Zwecke des Artikels 15 und des Artikels 16 § 6" ersetzt. 2. In demselben Absatz werden die Buchstaben c) zweiter Gedankenstrich bis e) wie folgt ersetzt: "- oder eines reglementierten Ausbildungsgangs oder - im Fall eines reglementierten Berufs - einer dem Ausbildungsniveau gemäß dem ersten Gedankenstrich entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das Qualifikationsniveau nach Buchstabe b) vermittelt wird, wenn diese Ausbildung eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats beigefügt ist, d) Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine postsekundäre Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat, e) Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine postsekundäre Ausbildung von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat." Art. 22 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und dem Inhaber in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 13 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau." Art. 23 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - § 1 - Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige belgische Behörde den Antragstellern, wenn sie einen in Artikel 13 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörigen.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise werden in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt. § 2 - Aufnahme und Ausübung eines Berufs, wie in § 1 beschrieben, müssen auch den Antragstellern gestattet werden, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und die im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen: a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein, b) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die in Absatz 1 genannte einjährige Berufserfahrung darf allerdings nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über den der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wird.
Die zuständige belgische Behörde erkennt das vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 bescheinigte Ausbildungsniveau und die Bescheinigung an, durch die der Herkunftsmitgliedstaat bestätigt, dass die in Artikel 13 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich genannte reglementierte Ausbildung oder besonders strukturierte Berufsausbildung dem in Artikel 13 Buchstabe c) erster Gedankenstrich vorgesehenen Niveau gleichwertig ist. § 3 - Abweichend von den Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und von Artikel 16 kann die zuständige belgische Behörde den Inhabern eines Befähigungsnachweises, der unter Artikel 13 Buchstabe a) eingestuft ist, die Aufnahme und Ausübung eines Berufs verweigern, wenn die zur Ausübung des Berufs in ihrem Hoheitsgebiet erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 13 Buchstabe e) eingestuft ist." Art. 24 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Buchstaben a) und b) werden wie folgt ersetzt: "a) wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Belgien abgedeckt werden, b) wenn der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Belgien geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden." 2. In § 2 wird der Satz "Wenn die Kommission binnen drei Monaten Frist nicht tätig wird, darf die Abweichung angewandt werden." durch den Satz "Wenn die Kommission binnen drei Monaten Frist nicht tätig wird durch einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie die zuständige Behörde auffordert, von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen, darf die Abweichung angewandt werden." ersetzt. 3. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Abweichend von dem Grundsatz, dass der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach § 2 hat, kann die zuständige belgische Behörde entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben, wenn: a) der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 13 Buchstabe a) die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen beantragt und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 13 Buchstabe c) eingestuft ist, oder b) der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 13 Buchstabe b) die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen beantragt und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 13 Buchstabe d) oder e) eingestuft ist. Beantragt ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 13 Buchstabe a) die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 13 Buchstabe d) eingestuft, so kann die zuständige belgische Behörde sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben." 4. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: " § 4 - Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels sind unter "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden" jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Belgien geforderten Ausbildung aufweist. § 5 - Bei der Anwendung von § 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss die zuständige belgische Behörde, wenn sie beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer nach § 4 ganz oder teilweise ausgleichen können." 5. Paragraphen 6 und 7 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: " § 6 - Der Beschluss der zuständigen belgischen Behörde zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein.Dem Antragsteller sind folgende Informationen mitzuteilen: 1. das Niveau der in Belgien verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 13 und 2.die wesentlichen in § 4 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. § 7 - Beschließt eine zuständige belgische Behörde, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so organisiert sie die Eignungsprüfung spätestens sechs Monaten nach dieser Entscheidung." Art. 25 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 26 - Nach Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel 2/1 - Automatische Anerkennung auf der Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze".
Art. 27 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel 21/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Gemeinsamer Ausbildungsrahmen Art.21/1 § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bedeutet "gemeinsamer Ausbildungsrahmen" ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs mindestens erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. § 2 - Die zuständige belgische Behörde verleiht den auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens erworbenen Ausbildungsnachweisen dieselbe Wirkung wie belgischen Ausbildungsnachweisen, wenn der gemeinsame Ausbildungsrahmen, der für einen bestimmten Beruf durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission festgelegt wurde, die in Artikel 49a Absatz 2 der Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt. § 3 - Eine belgische Berufsorganisation oder eine zuständige belgische Behörde kann die Einrichtung eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Artikel 49a Absatz 2 und 3 der Richtlinie vorschlagen. § 4 - Eine zuständige belgische Behörde ist ausgenommen von der Verpflichtung, einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen einzuführen, und von der Verpflichtung, die in dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen erworbenen Berufsqualifikationen automatisch anzuerkennen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. In Belgien bestehen keine Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen, die die entsprechende Ausbildung für den jeweiligen Beruf anbieten.2. Die Einführung des gemeinsamen Ausbildungsrahmens würde die Organisation des Bildungs- und Berufsbildungssystems beeinträchtigen. 3. Zwischen dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen und der in Belgien verlangten Ausbildung bestehen wesentliche Unterschiede, die erhebliche Risiken für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder für den Schutz der Umwelt mit sich bringen." Art. 28 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 21/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Gemeinsame Ausbildungsprüfungen Art.21/2 § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bedeutet "gemeinsame Ausbildungsprüfung" eine standardisierte Eignungsprüfung, die in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung steht und den Inhabern einer bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten ist. § 2 - Der Inhaber einer Berufsqualifikation, der an einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung teilnehmen muss, die durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission festgelegt wurde und die in Artikel 49b Absatz 2 der Richtlinie erwähnten Bedingungen erfüllt, kann, wenn er diese Prüfung in einem Mitgliedstaat besteht, den Beruf in Belgien unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie sie für Inhaber von in Belgien erworbenen Berufsqualifikationen gelten. § 3 - Eine belgische Berufsorganisation oder eine zuständige belgische Behörde kann die Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung gemäß Artikel 49b Absatz 2 und 3 der Richtlinie vorschlagen. § 4 - Eine zuständige belgische Behörde ist von der Verpflichtung, die gemeinsame Ausbildungsprüfung zu organisieren und den Personen, die die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden haben, automatische Anerkennung zu gewähren, ausgenommen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. Der jeweilige Beruf ist in Belgien nicht reglementiert.2. Durch die Inhalte der gemeinsamen Ausbildungsprüfung werden erhebliche und in dem Hoheitsgebiet relevante Risiken für die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit der Dienstleistungsempfänger nicht ausreichend gemindert. 3. Infolge der Inhalte der gemeinsamen Ausbildungsprüfung, verglichen mit nationalen Anforderungen, würde die Aufnahme des Berufs deutlich weniger attraktiv." Art. 29 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3/1 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde." 2. In § 5 wird ein Buchstabe g) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "g) Eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, sofern die zuständige belgische Behörde dies von ihren eigenen Staatsangehörigen verlangt." Art. 30 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 25 - § 1 - Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Belgien erforderlich sind. § 2 - Die Kontrollen zur Überprüfung der in § 1 erwähnten Sprachkenntnisse sind auf die Kenntnis einer belgischen Amtssprache beschränkt. § 3 - Die Kontrollen zur Überprüfung der in § 1 erwähnten Sprachkenntnisse können vorgeschrieben werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.
Diese Kontrollen dürfen erst nach der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises gemäß Artikel 5/6 oder gegebenenfalls nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.
Die zuständige belgische Behörde, die die Kontrolle durchführt, stellt sicher, dass sie in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit steht." Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Anerkennung eines Berufspraktikums Art.26/1 § 1 - Wenn der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf in Belgien ist, erkennt die zuständige belgische Behörde bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Ausübung des reglementierten Berufs für die Zwecke der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat absolvierte Berufspraktika an, die den veröffentlichten Leitlinien nach § 2 entsprechen, und berücksichtigt in einem Drittland absolvierte Berufspraktika.
Die Dauer des Teils des Berufspraktikums, der im Ausland absolviert werden kann, kann jedoch auf einen angemessenen Zeitraum begrenzt werden. § 2 - Die Anerkennung des Berufspraktikums ersetzt nicht die Erfüllung geltender Anforderungen bezüglich des Bestehens einer Prüfung, die den Zugang zu dem jeweiligen Beruf ermöglicht.
Die zuständigen belgischen Behörden veröffentlichen Leitlinien zur Organisation und Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika und insbesondere zu den Aufgaben der Person, die das Berufspraktikum überwacht." Art. 32 - Artikel 27 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "vom 11.Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" werden durch die Wörter "vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. 2. Der Paragraph wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für die Zwecke der Paragraphen 1 und 2 nutzen die zuständigen Behörden das IMI." Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Vorwarnmechanismus Art.27/1 § 1 - Die zuständige belgische Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Annahme der Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß dem vorliegenden Gesetz beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. § 2 - Bei der in § 1 erwähnten Verarbeitung personenbezogener Daten hält sie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ein und insbesondere die Bestimmungen, die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 24. August 2005 zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation festgelegt sind. § 3 - Die Berufsangehörigen, bezüglich derer eine Warnung an andere Mitgliedstaaten übermittelt wird, werden unverzüglich schriftlich von dieser Entscheidung über die Warnung und jeder damit zusammenhängenden Entscheidung sowie über ihr Recht, beim Präsidenten des Gerichts erster Instanz Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einzulegen, unterrichtet. Sie werden auch von ihrem Recht unterrichtet, gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Zugang zu den Entscheidungen, deren Berichtigung und Wiedergutmachung von entstandenem Schaden zu verlangen. Im Fall von Rechtbehelfen durch den Berufsangehörigen muss diese Information in der Warnung enthalten sein. § 4 - Daten bezüglich Warnungen dürfen so lange verarbeitet werden, wie sie gültig sind." Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Elektronische Kommunikation Art.27/2 - Die betreffende zuständige belgische Behörde stellt sicher, dass alle Anforderungen, Verfahren und Formalitäten, die die unter das vorliegende Gesetz fallenden Angelegenheiten betreffen, leicht aus der Ferne und elektronisch abgewickelt werden können.
Absatz 1 gilt unbeschadet des Rechts der zuständigen belgischen Behörde, später im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten beglaubigte Kopien zu verlangen.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung." Art. 35 - In demselben Gesetz werden die Anlagen II und III aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB W. BORSUS Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS