publié le 10 octobre 2014
Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 181 à 202 et 214 à 221 de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions diverses en matière de Justice (Moniteur belge du 14 mai 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 12 - Verschiedene Bestimmungen (...) KAPITEL 27 - Abänderung einer Reihe von Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsvorschriften in Sachen Handlungsunfähigkeit und in Bezug auf die Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus Abschnitt 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 181 - In Artikel 328 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und dessen heutige Paragraphen 1 und 2 zu § 2 beziehungsweise § 3 umnummeriert werden, wird ein § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1 - Die Anerkennung kann durch einen für mündig erklärten Minderjährigen und durch einen nicht für mündig erklärten Minderjährigen, der Urteilsvermögen besitzt, erfolgen." Art. 182 - Artikel 331sexies desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1, der einziger Absatz wird, werden die Wörter "und des Artikels 332quinquies wird der nicht für mündig erklärte Minderjährige als Kläger oder als Beklagter in den Klagen in Bezug auf seine Abstammung von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten" durch die Wörter ", des Artikels 332quinquies und, was den Volljährigen betrifft, des Paragraphen 1/1 dieser Bestimmung werden der nicht für mündig erklärte Minderjährige und der Volljährige, der nicht fähig ist, seinen Willen zu äußern, als Kläger oder Beklagter in den Klagen in Bezug auf ihre Abstammung von ihrem gesetzlichen Vertreter vertreten oder steht dem Volljährigen, der nicht fähig ist, seinen Willen zu äußern, gegebenenfalls sein Betreuer bei" ersetzt.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 183 - In Artikel 488/1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Für einen Minderjährigen kann ab dem vollendeten siebzehnten Lebensjahr ein Antrag auf Unterschutzstellung eingereicht werden, wenn feststeht, dass er sich bei seiner Volljährigkeit in dem in Absatz 1 erwähnten Zustand befinden wird. Die Schutzmaßnahme tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, wo die geschützte Person volljährig wird." Art. 184 - Artikel 490/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und 1243" durch die Wörter "und 1246" ersetzt.2. In § 3, dessen einziger Absatz Absatz 2 wird, wird ein Absatz 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Bevollmächtigte beurteilt den Zeitpunkt, wo der Vollmachtgeber sich in einem in Artikel 488/1 oder 488/2 erwähnten Zustand befindet, gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen des in Artikel 490 erwähnten Bevollmächtigungsvertrags.Diese Beurteilung ist gutgläubigen Dritten gegenüber wirksam." Art. 185 - In Artikel 491 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Buchstaben b), c) und d) aufgehoben. Art. 186 - Artikel 492 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 492 - Der Friedensrichter kann der in den Artikeln 488/1 und 488/2 erwähnten Person gegenüber eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnen, wenn und insofern er feststellt, dass dies notwendig ist und dass der bestehende gesetzliche oder außergerichtliche Schutz nicht ausreicht.
Bevor der Friedensrichter eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnet, prüft der Greffier, ob in dem vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführten Zentralregister ein Bevollmächtigungsvertrag oder eine Entscheidung, den Vertrag zu beenden, wie in Artikel 490 des Zivilgesetzbuches erwähnt, registriert wurde. Ist dies der Fall, lässt er sich vom Notar oder vom Greffier des Friedensgerichts, bei dem der Bevollmächtigungsvertrag hinterlegt wurde, eine beglaubigte Abschrift zusenden.
Die außergerichtliche Schutzmaßnahme bleibt anwendbar, insoweit sie mit der gerichtlichen Schutzmaßnahme vereinbar ist. Gegebenenfalls legt der Friedensrichter die Bedingungen fest, unter denen die Vollmacht weiter ausgeübt werden kann." Art. 187 - Artikel 492/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 Nr.7 werden die Wörter "Artikel 327" durch die Wörter "Artikel 328" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 3 Nr.9 werden zwischen den Wörtern "über die Person des Minderjährigen" und dem Wort "auszuüben" die Wörter "und die elterlichen Vorrechte" eingefügt. 3. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "19.einer Entnahme von menschlichem Körpermaterial bei lebenden Personen zuzustimmen, wie erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken." 4. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Unfähigkeit, die in Absatz 3 Nr.9 erwähnte elterliche Autorität auszuüben, hat die Unfähigkeit, die in § 2 Absatz 3 Nr. 17 erwähnte gesetzliche Verwaltung auszuüben, zur Folge." 5. In § 2 Absatz 3 wird eine Nummer 14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "14/1 eine in Artikel 1478 Absatz 4 erwähnte Vereinbarung zu schließen oder abzuändern,". Art. 188 - In Artikel 492/4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird der Satz "Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." durch den Satz "Artikel 1246 des Gerichtsgesetzbuches und, wenn es sich um einen Antrag auf Beendigung der gerichtlichen Schutzmaßnahme handelt, Artikel 1241 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." ersetzt.
Art. 189 - In Artikel 493/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "der Grund für die Maßnahme" durch die Wörter "der Grund für die auf der Grundlage von Artikel 488/1 ergriffene Schutzmaßnahme" ersetzt.
Art. 190 - Artikel 496/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "eine Privatstiftung, die sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzt," und dem Wort "wobei" die Wörter "oder eine gemeinnützige Stiftung, die für die zu schützenden Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der mit Betreuungen beauftragt ist," eingefügt.2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "eine Privatstiftung, die sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzt," und den Wörtern "oder den in Artikel 490 erwähnten Bevollmächtigten" die Wörter "oder eine gemeinnützige Stiftung, die für die zu schützenden Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der mit Betreuungen beauftragt ist," eingefügt. 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der Friedensrichter eine Privatstiftung oder eine gemeinnützige Stiftung als Betreuer bestellen möchte, prüft er vorab, ob die Satzungen dieser Stiftung und die in Ausführung der Satzungen erlassenen Regelungen den Zielsetzungen und Bestimmungen des vorliegenden Kapitels entsprechen." Art. 191 - In Artikel 496/4 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "mit Bezug auf die Betreuung des Vermögens" aufgehoben.
Art. 192 - Artikel 496/6 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird durch die Wörter "oder einer gemeinnützigen Stiftung, die für die zu schützenden Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der mit Betreuungen beauftragt ist," ergänzt.
Art. 193 - Artikel 497/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 11 wird aufgehoben.2. In Nummer 13 werden zwischen den Wörtern "das minderjährige Kind der geschützten Person" und den Wörtern "sowie der elterlichen Vorrechte" die Wörter ", mit Ausnahme der Ausübung der gesetzlichen Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen, wie in Buch I Titel IX erwähnt," eingefügt.3. Nummer 24 wird durch die Wörter "und der Bestimmungen von Artikel 499/7 § 4" ergänzt. Art. 194 - In Artikel 498/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird zwischen den Wörtern "seine Zustimmung erteilt." und den Wörtern "Die Zustimmung" der Satz "In letzterem Fall gibt der Friedensrichter die Handlungen, die auf dieses Ziel gerichtet sind, ausdrücklich in seinem in Artikel 492/1 erwähnten Beschluss an." eingefügt.
Art. 195 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 196 - Artikel 499/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Friedensrichter durch einen in den Artikeln 492/4 Absatz 1 oder 496/7 erwähnten Beschluss den Auftrag des Betreuers für die Person beendet oder wenn die gerichtliche Schutzmaßnahme gemäß Artikel 492/4 Absatz 3 von Rechts wegen endet, beauftragt der Friedensrichter den Betreuer für die Person, binnen einem Monat nach dem im Beschluss vermerkten Datum der Auftragsbeendigung einen gemäß Artikel 499/14 § 1 erstellten Schlussbericht bei der Kanzlei zu hinterlegen. Durch den in Absatz 1 erwähnten Beschluss wird der Betreuer auch dazu verpflichtet, der geschützten Person, der Person, der gegenüber die gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, oder dem neuen Betreuer für die Person sowie gegebenenfalls dem Betreuer für das Vermögen und der Vertrauensperson eine Kopie des Schlussberichts zu übermitteln. Der Friedensrichter kann den Betreuer für die Person jedoch davon befreien, der geschützten Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu nehmen.
Ferner bestimmt der Friedensrichter in seinem Beschluss den Tag, an dem, und die Uhrzeit, zu der der Betreuer, die geschützte Person, die Person, der gegenüber die gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, oder der neue Betreuer für die Person sowie gegebenenfalls der Betreuer für das Vermögen und die Vertrauensperson in der Ratskammer erscheinen müssen. Der Beschluss wird ihnen per Gerichtsbrief notifiziert.
An dem festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit wird ein Protokoll erstellt, in dem festgestellt wird, dass der Bericht ausgehändigt und gebilligt wurde oder nicht.
Jede Billigung des Berichts vor dem Datum des in Absatz 4 vorgesehenen Protokolls ist nichtig." 2. In § 2 werden die Wörter "sowie ein Inventar der beweglichen Güter" durch die Wörter "sowie eine Liste der in seinem Besitz befindlichen beweglichen Güter, die dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen sind," und die Wörter "des Inventars der beweglichen Güter" durch die Wörter "der Liste der in seinem Besitz befindlichen beweglichen Güter, die dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen sind," ersetzt.3. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "dazu verpflichtet," und den Wörtern "der Person," die Wörter "der geschützten Person," eingefügt. 4. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch den Satz "Der Friedensrichter kann den Betreuer für das Vermögen jedoch davon befreien, der geschützten Person diesen Bericht zu übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu nehmen." ergänzt. 5. In § 2 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "der Betreuer," und den Wörtern "die Person, der gegenüber" die Wörter "die geschützte Person," eingefügt. Art. 197 - Artikel 499/19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 499/19 - § 1 - Der Auftrag des Betreuers endet zum Zeitpunkt des Todes der geschützten Person. § 2 - Im Falle des Todes der geschützten Person während der Dauer der Betreuung kann der Friedensrichter in Abweichung von § 1 entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Betreuers, der Vertrauensperson oder eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs den Betreuer für das Vermögen in Abwesenheit von Erben, die sich bei diesem Betreuer gemeldet hätten, dazu ermächtigen, seinen Auftrag bis zu höchstens zwei Monaten nach diesem Tod fortzuführen.
In diesem Fall beschränken sich die Befugnisse des Betreuers darauf, die in Artikel 497/5 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vergütungen und Entschädigungen, die Bestattungskosten und die anderen in den Artikeln 19 und 20 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten bevorrechtigten Forderungen sowie die Kosten für Aufenthalte in Altenheimen, sofern diese vor dem Tod der geschützten Person bestanden, zu begleichen.
In Abweichung von Artikel 499/17 § 2 hinterlegt der Betreuer im Laufe des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums seinen Schlussbericht und seine Schlussabrechnung bei der Gerichtskanzlei, wo die Erben der geschützten Person und der Notar, der mit der Erbfallanmeldung und der Nachlassteilung beauftragt ist, Kenntnis davon nehmen können. Diese Bestimmung ist unbeschadet der Anwendung der Artikel 1358 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches anwendbar." Art. 198 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 199 - In Artikel 908 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird der Satz "Das gleiche Verbot gilt für die Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie dieses Betreuers oder dieses gerichtlichen Mandatsträgers sowie für dessen Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden." aufgehoben.
Art. 200 - Artikel 1478 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 17.
März 2013 [sic, zu lesen ist: Gesetz vom 14. Januar 2013], wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Eine geschützte Person, die aufgrund von Artikel 492/1 § 2 Absatz 3 Nr. 14/1 für unfähig erklärt worden ist, eine im vorhergehenden Absatz erwähnte Vereinbarung zu schließen oder abzuändern, kann eine solche Vereinbarung schließen oder abändern, nachdem sie dazu, auf ihren Antrag hin, von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter auf der Grundlage des vom Notar erstellten Entwurfs ermächtigt worden ist.
Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar.
In besonderen Fällen kann der Friedensrichter den Betreuer dazu ermächtigen, alleine zu handeln oder der geschützten Person beizustehen. Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Verfahren ist anwendbar. Eine Abschrift des Entwurfs der notariellen Urkunde wird der Antragschrift beigelegt." Art. 201 - In Artikel 2003 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden vor den Wörtern ", wenn der Auftraggeber" die Wörter "was die in Artikel 489 erwähnten Aufträge betrifft" eingefügt.
Art. 202 - Artikel 2005 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der in Artikel 488/1 oder 488/2 erwähnte Zustand des Auftraggebers kann Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden, die, ohne von diesem Widerruf Kenntnis zu haben, mit ihm gehandelt haben, vorbehaltlich des Regresses des Auftraggebers gegen den Beauftragten." (...) Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten Art. 214 - In Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches geschützten" aufgehoben.
Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken Art. 215 - Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "wenn der Spender volljährig ist und gemäß den Bestimmungen von § 5 vorher seine Einwilligung dazu gegeben hat" durch die Wörter "wenn der Spender volljährig ist, nicht Gegenstand einer in Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr.19 des Zivilgesetzbuches erwähnten gerichtlichen Schutzmaßnahme ist und gemäß den Bestimmungen von § 5 vorher seine Einwilligung dazu gegeben hat" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "und volljährigen Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit oder der Entmündigung stehen, oder nicht in der Lage sind, ihre Rechte, wie erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 22.August 2002 über die Rechte der Patienten, selbst auszuüben," durch die Wörter "und volljährigen Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 19 des Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, diese Rechte auszuüben, oder die nicht fähig sind, ihren Willen in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte zu äußern, wie erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten," ersetzt. 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "die Artikel 12, 13 und 14" durch die Wörter "die Artikel 12 und 14" ersetzt. Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus Art. 216 - Artikel 227 des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Antrag auf eine in Absatz 2 erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme muss bei dem für die Organisation und die Überwachung der vorläufigen Verwaltung oder der Vormundschaft zuständigen Friedensrichter eingereicht werden. Der zuständige Friedensrichter kann nötigenfalls Absatz 2 von Amts wegen anwenden. Es wird gemäß Artikel 1247 des Gerichtsgesetzbuches vorgegangen." Art. 217 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 230/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 230/1 - Die gemäß Artikel 488bis b) § 2 und § 3 des Zivilgesetzbuches abgegebenen Erklärungen werden nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes als Erklärungen angesehen, die gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 496 und 496/1 des Zivilgesetzbuches abgegeben werden." Art. 218 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 230/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 230/2 - Die Artikel 227, 228 und 230 sind entsprechend anwendbar auf die vorläufigen Verwaltungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von Artikel 29 des Gesetzes vom 9.
April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern geregelt waren." Art. 219 - In Artikel 231 desselben Gesetzes werden die Wörter "Nr. 1" aufgehoben.
Abschnitt 7 - Übergangsbestimmung Art. 220 - Die Bestimmungen, die durch vorliegendes Kapitel abgeändert werden, bleiben auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus ergriffenen Schutzmaßnahmen der in Artikel 488bis des Zivilgesetzbuches erwähnten vorläufigen Verwaltung, der Vormundschaft über Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen oder die für handlungsunfähig erklärt worden sind, der elterlichen Autorität über Personen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen, und des Beistands durch einen gerichtlichen Pfleger in ihrer alten Fassung anwendbar bis zu dem Zeitpunkt, wo diese Maßnahmen in Anwendung der Artikel 227 bis 229 des vorerwähnten Gesetzes den durch dasselbe Gesetz eingefügten, in Buch I Titel XI Kapitel II/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Bestimmungen unterworfen werden oder erlöschen.
Abschnitt 8 - Inkrafttreten Art. 221 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2014 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen beigeordnet, S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM