publié le 15 février 2011
Loi portant des dispositions diverses en matière de santé publique. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses en matière de santé publique. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 21 et 22 de la loi du 23 décembre 2009 portant des dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 29 décembre 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 23. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Volksgesundheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 4 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte Abschnitt 1 - Arzneimittel und psychotrope Stoffe (...) Unterabschnitt 2 - Bestimmungen mit Bezug auf bestimmte Arzneimittel und psychotrope Stoffe (...) Art. 21 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, abgeändert durch die Gesetze vom 3.
Mai 2003 und 22. Dezember 2008, wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König kann strengere Kontrollmassnahmen vorsehen als diejenigen, die vorgeschrieben sind im Übereinkommen über psychotrope Stoffe und Anlagen, abgeschlossen in Wien am 21. Februar 1971 und bestätigt durch das Gesetz vom 25. Juni 1992 zur Billigung des Übereinkommens über psychotrope Stoffe und Anlagen, abgeschlossen in Wien am 21. Februar 1971, und zwar in Anwendung von Artikel 23 dieses Übereinkommens. » Art. 22 - § 1 - In Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, wie er am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels anwendbar war, ist die Abgabe von Arzneimitteln verboten, die zumindest eine der folgenden Substanzen, eines ihrer Salze oder Präparate mit diesen Substanzen oder Salzen enthalten: 1. Amfemapron, 2.Clobenzorec, 3. Fenbutrazat, 4.Fenproporex, 5. Mazindol, 6.Mefenorex, 7. Norpseudoephedrin, 8.Phendimetrazin, 9. Phenmetrazin, 10.Phentermin, 11. Propylhexidrin. Das in Absatz 1 erwähnte Verbot führt auch dazu, dass die besagten Arzneimittel nicht exportiert werden dürfen. § 2 - Das in § 1 erwähnte Verbot hat ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels von Amts wegen die Streichung der Registrierung des betreffenden Arzneimittels zur Folge. § 3 - Artikel 16 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel ist anwendbar auf Verstösse gegen die in § 1 erwähnten Verbotsbestimmungen.
Absatz 1 ist anwendbar auf Taten, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes begangen werden. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen : Der Minister der Justiz S. DE CLERCK