publié le 24 décembre 2013
Loi modifiant diverses lois applicables au personnel militaire. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 AVRIL 2010. - Loi modifiant diverses lois applicables au personnel militaire. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des chapitres 7, 8 et 9 de la loi du 23 avril 2010 modifiant diverses lois applicables au personnel militaire (Moniteur belge du 7 mai 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de Traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 23. APRIL 2010 - Gesetz zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber Art. 29 - In Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "die Polizeizonen" und den Wörtern "und die Einrichtungen, die von ihnen abhängen" die Wörter ", die Hilfeleistungszonen, die Feuerwehrdienste, die Feuerwehrdienste und Dienste für dringende medizinische Hilfe" eingefügt.
KAPITEL 8 - Autonome Bestimmung Art. 30 - Die Zeiträume in der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche, die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in Anwendung von Kapitel I des Gesetzes vom 25. Mai 2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung gewährt werden, werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes für die Berechnung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension berücksichtigt.
Die Zeiträume des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit, die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in Anwendung von Kapitel II des vorerwähnten Gesetzes gewährt werden, werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes für die Berechnung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension berücksichtigt.
Die Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung und die Zeiträume der Zurdispositionstellung, die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in Anwendung von Kapitel III des vorerwähnten Gesetzes gewährt werden, werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 21 und 23 des vorerwähnten Gesetzes für die Berechnung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension berücksichtigt.
KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen Art. 31 - Artikel 28 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 1.
Januar 2009.
Art. 32 - Die Kapitel 5 und 7 des vorliegenden Gesetzes treten am 1.
Juni 2011 in Kraft.
Der König kann Inkrafttretungsdaten festlegen, die vor dem in Absatz 1 erwähnten Datum liegen.
Art. 33 - Artikel 30 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 20.
August 1997.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Der Minister der Pensionen M. DAERDEN Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK