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Loi du 21 décembre 2018
publié le 29 septembre 2020

Loi portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2020043016
pub.
29/09/2020
prom.
21/12/2018
ELI
eli/loi/2018/12/21/2020043016/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 DECEMBRE 2018. - Loi portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 158, 165 et 179 à 208 de la loi du 21 décembre 2018 portant des dispositions diverses en matière de justice (Moniteur belge du 31 décembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Vereinfachung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Sachen Handlungsunfähigkeit und des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus KAPITEL 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 145/1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird Absatz 3 aufgehoben.

Art. 3 - In Artikel 186 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird Absatz 3 aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 231 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird Absatz 3 aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 328 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird Absatz 3 aufgehoben.

Art. 6 - Artikel 489 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "auf Vertretungshandlungen anwendbar, die sich auf das Vermögen beziehen" durch die Wörter "auf Vertretungshandlungen, die sich auf das Vermögen und Personen beziehen, und auf Verwaltungshandlungen, wie in Artikel 494 Buchstabe g) erwähnt, anwendbar" ersetzt. Art. 7 - Artikel 490 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "wird in dem vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführten Zentralregister registriert" durch die Wörter "sowie das Ende dieser Vollmacht aufgrund von Absatz 5 werden in dem vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführten Zentralregister registriert" ersetzt. 2. In Absatz 5 wird der Satz, der mit den Wörtern "Der Bevollmächtigte und der volljährige oder für mündig erklärte minderjährige Vollmachtgeber" beginnt und mit den Wörtern "und zwar unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung." endet, durch folgende Sätze ersetzt: "Der Bevollmächtigte, der volljährige Vollmachtgeber, der fähig ist, seinen Willen zu äußern, oder der für mündig erklärte Minderjährige, dem gegenüber keine in Artikel 492/1 erwähnte Schutzmaßnahme ergriffen worden ist, teilen der in Absatz 2 erwähnten Kanzlei oder dem in Absatz 2 erwähnten Notar ihre Entscheidung mit, den Vertrag zu beenden. Der Bevollmächtigte teilt dem Friedensrichter diese Information mit." Art. 8 - Artikel 490/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird der Satz "Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." aufgehoben. 2. In § 2 Absatz 3 wird der Satz "Die Bestimmungen von Teil IV Buch IV Kapitel 10 Abschnitt 1 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." aufgehoben. 3. Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 9 - Artikel 490/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Bevollmächtigte bezieht den Vollmachtgeber unter Berücksichtigung von dessen Begriffsvermögen so weit wie möglich in die Ausführung seines Auftrags mit ein.Er spricht sich regelmäßig und mindestens einmal im Jahr mit dem Vollmachtgeber und gegebenenfalls mit den vom Vollmachtgeber bestimmten Personen ab." 2. In § 1 Absatz 4 wird der Satz "Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Verfahren ist anwendbar." aufgehoben. 3. Paragraph 1 Absatz 6 wie folgt ersetzt: "Hat der Vollmachtgeber mehrere Bevollmächtigte bestimmt, werden Streitigkeiten zwischen ihnen im Interesse des Vollmachtgebers beigelegt, nachdem versucht worden ist, die Standpunkte der Parteien gemäß Artikel 1247 des Gerichtsgesetzbuches anzunähern." 4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der Friedensrichter kann die in Artikel 490 erwähnte Sonder- oder Generalvollmacht jederzeit entweder ganz oder teilweise beenden, wenn die Art und Weise, wie der Bevollmächtigte den Auftrag ausführt, derart ist, dass sie die Interessen des Vollmachtgebers gefährdet.Er kann diese Vollmacht ganz oder teilweise durch eine gerichtliche Schutzmaßnahme ersetzen, die den Interessen des Vollmachtgebers besser entspricht. Er kann die Ausübung der Vollmacht oder der Befugnisse des Bevollmächtigten denselben Formalitäten unterwerfen wie denjenigen, die im Falle einer gerichtlichen Schutzmaßnahme anwendbar sind.

Der Friedensrichter kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs eine Entscheidung in Bezug auf die Modalitäten für die Ausübung der Vollmacht oder in Bezug auf die Befugnisse des Bevollmächtigten treffen. Werden die Modalitäten für die Ausübung der Vollmacht oder der Befugnisse des Bevollmächtigten nicht eingehalten, sind dieselben Sanktionen wie die für eine gerichtliche Schutzmaßnahme vorgesehenen Sanktionen anwendbar." 5. Paragraph 3 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. wenn die in den Artikeln 488/1 und 488/2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind," 6. In § 3 Nr.2 und 3 werden die Wörter "infolge der Notifizierung" jeweils durch die Wörter "infolge der Registrierung" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 492 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 11 - Artikel 492/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.

April 2014, 31. Juli 2017 und 7. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 3 Nr.15 wird aufgehoben. b) Paragraph 1 Absatz 3 Nr.17 wird durch die Wörter ", oder sich einer solchen Entnahme gemäß Artikel 10 desselben Gesetzes zu widersetzen" ergänzt. c) Paragraph 1 Absatz 3 Nr.19 wird wie folgt ersetzt: "19. einer Entnahme von menschlichem Körpermaterial bei lebenden Personen zuzustimmen, wie erwähnt in den Artikeln 10, 12 und 20 § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, oder sich einer solchen Entnahme gemäß den Artikeln 12 und 20 § 2 desselben Gesetzes zu widersetzen," d) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch die Nummern 21 und 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "21.anhand des in Artikel 6 § 7 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten elektronischen Personalausweises zu unterzeichnen oder sich anhand dieses Personalausweises zu authentisieren, 22. die in Artikel 135/1 erwähnte Meldung zu machen, davon überzeugt zu sein, dass das in der Geburtsurkunde angegebene Geschlecht ihrer innerlich erlebten Geschlechtsidentität nicht entspricht." e) In § 1 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Richter befindet in jedem Fall auch über die Befugnis des Betreuers, auf der Grundlage von Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten die Rechte des Patienten auszuüben, wenn die betreffende Person nicht in der Lage ist, diese Rechte selbst auszuüben." f) In § 2 Absatz 3 Nr.4 werden die Wörter "von mehr als neun Jahren" aufgehoben. g) Paragraph 2 Absatz 3 wird durch die Nummern 19 und 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "19.ihre Rechte und Pflichten in Steuer- und Sozialangelegenheiten auszuüben, 20. periodische Schulden einzugehen." h) Paragraph 2 Absatz 4 wird durch die Wörter "und ob und unter welchen Bedingungen die geschützte Person eine Bankkarte benutzen kann, um diese Handlungen vorzunehmen" ergänzt. Art. 12 - Artikel 492/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz "Artikel 1246 des Gerichtsgesetzbuches und, wenn es sich um einen Antrag auf Beendigung der gerichtlichen Schutzmaßnahme handelt, Artikel 1241 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." aufgehoben. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Friedensrichter beurteilt die gerichtliche Schutzmaßnahme von Amts wegen, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn eine grundlegende Änderung der Umstände eingetreten ist, und handelt gegebenenfalls gemäß Absatz 1.Der Betreuer informiert den Friedensrichter über jede grundlegende Änderung der Umstände." Art. 13 - Artikel 492/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird aufgehoben.

Art. 14 - In Artikel 493 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014 und 31. Juli 2017, wird der Satz "Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Verfahren kommt zur Anwendung." aufgehoben.

Art. 15 - In Artikel 496 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird Absatz 6 aufgehoben.

Art. 16 - In Artikel 496/7 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird der Satz "Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Verfahren ist anwendbar." aufgehoben.

Art. 17 - Artikel 497/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Folgende Handlungen kommen" durch die Wörter "Sofern die geschützte Person für handlungsunfähig erklärt worden ist, kommen folgende Handlungen" ersetzt.b) Nummer 17 wird wie folgt ersetzt: "17.die in Artikel 135/1 erwähnte Meldung, davon überzeugt zu sein, dass das in der Geburtsurkunde angegebene Geschlecht der innerlich erlebten Geschlechtsidentität nicht entspricht." c) Der Artikel wird durch eine Nr.28 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "28. die Zustimmung zu einer Entnahme von Organen, wie erwähnt in Artikel 5 oder 10 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen." Art. 18 - Artikel 497/3 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einzige Absatz wird wie folgt ersetzt: "Streitigkeiten zwischen dem Betreuer für die Person und dem Betreuer für das Vermögen oder zwischen den Betreuern für das Vermögen werden im Interesse der geschützten Person beigelegt, nachdem versucht worden ist, die Standpunkte der Parteien gemäß Artikel 1247 des Gerichtsgesetzbuches anzunähern." 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das in Absatz 1 erwähnte Verfahren ist auch auf Streitigkeiten zwischen dem Betreuer für die Person oder dem Betreuer für das Vermögen einerseits und der geschützten Person andererseits anwendbar." Art. 19 - In Artikel 497/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 20 - Artikel 497/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Billigung des in den Artikeln 498/3, 498/4, 499/14 oder 499/17 erwähnten Berichts" durch die Wörter "Prüfung des in den Artikeln 498/3, 498/4, 499/14 oder 499/17 erwähnten Berichts gemäß Artikel 497/8 und Billigung dieses Berichts" ersetzt.2. In Absatz 3 wird der zweite Satz durch die Wörter "und die Weise bestimmen, wie die mit diesen Kosten verbundene Entschädigung berechnet wird" ergänzt.3. In Absatz 4 wird der dritte Satz durch die Wörter ", und festlegen, welche Leistungen als außergewöhnliche Aufgaben angesehen werden können" ergänzt.4. In Absatz 4 werden die Wörter "gegen Vorlage" durch die Wörter "nach Übermittlung" ersetzt. Art. 21 - Artikel 497/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 497/6 - Der Friedensrichter kann die in Artikel 1246 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Maßnahmen ergreifen, um sich über die familiäre, moralische und materielle Situation der geschützten Person sowie über deren Lebensbedingungen zu informieren." Art. 22 - Artikel 497/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 497/8 - Der Friedensrichter prüft und billigt die in den Artikeln 498/3, 498/4, 499/6, 499/14 oder 499/17 erwähnten Berichte, nachdem er mindestens Folgendes überprüft hat: 1. ob der Bericht und, wenn nötig, die dem Bericht beigefügten Dokumente hinterlegt worden sind, 2.ob der Bericht mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, 3. ob der Bericht dem vom König festgelegten Muster entspricht, 4.ob in dem Fall, wo es mehrere Betreuer gibt, die Art und Weise, wie der in Artikel 498/3 § 2 Absatz 3 erwähnte Bericht zu erstatten ist, eingehalten wurde, und 5. ob keine schwerwiegenden Indizien für Verstöße oder Betrugshandlungen bei der Verwaltung durch den Betreuer vorliegen." Art. 23 - Artikel 498/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "erstattet der Betreuer" durch die Wörter "übermittelt der Betreuer" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Der Betreuer für das Vermögen erstattet" durch die Wörter "Der Betreuer für das Vermögen übermittelt" ersetzt. 3. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Wird nur ein einziger Betreuer als Betreuer für die Person und für das Vermögen bestellt, übermittelt der Betreuer jedes Jahr einen einzigen Bericht." 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "bringt unten auf dem Bericht seine Billigung an" durch die Wörter "überprüft, ob der Bericht den in Artikel 497/8 erwähnten Bedingungen entspricht, und wenn ja, billigt er den Bericht" ersetzt und das Wort "übermittelt" wird durch das Wort "notifiziert" ersetzt. Art. 24 - Artikel 498/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden der erste und der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Der Betreuer übermittelt binnen einem Monat nach Beendigung seines Auftrags dem Friedensrichter, der Person, der gegenüber die gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, oder dem neuen Betreuer einen gemäß Artikel 498/3 § 1 Absatz 3 und/oder gemäß Artikel 498/3 § 2 Absatz 2 erstellten Schlussbericht.In letzterem Fall wird der Bericht ebenfalls der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson übermittelt." 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Friedensrichter überprüft, ob der Bericht den in Artikel 497/8 erwähnten Bedingungen entspricht.Je nach Ergebnis billigt er den Bericht oder lehnt ihn ab. Gegebenenfalls wird der Grund für die Ablehnung des Berichts angegeben." 3. Absatz 3 wird aufgehoben.4. In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "und das Protokoll werden" durch das Wort "wird" ersetzt. Art. 25 - In Artikel 499/1 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird das Wort "regelmäßig" durch die Wörter "regelmäßig und mindestens einmal im Jahr" ersetzt.

Art. 26 - Artikel 499/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "erstattet spätestens einen Monat nach Annahme seiner Bestellung dem Friedensrichter, der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson Bericht" durch die Wörter "übermittelt spätestens sechs Wochen nach Notifizierung der Entscheidung zur Anordnung einer Maßnahme zum Schutz der Person dem Friedensrichter, der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson seinen Bericht" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "spätestens einen Monat nach Annahme seiner Bestellung" durch die Wörter "spätestens sechs Wochen nach Notifizierung der Entscheidung zur Anordnung einer Vermögensschutzmaßnahme" ersetzt. Art. 27 - Artikel 499/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden Absatz 1 Nr.2 und die Absätze 2 und 3 aufgehoben. b) In § 3 werden die Wörter "den Betreuer dazu ermächtigen" durch die Wörter "einen Betreuer dazu ermächtigen" ersetzt und die Sätze "Wenn die Sache nur vom Betreuer für die Person oder vom Betreuer für das Vermögen bei ihm anhängig gemacht wird, wird der andere angehört oder zumindest per Gerichtsbrief vorgeladen.Durch diese Vorladung wird er Partei des Verfahrens." werden aufgehoben. c) In § 4 wird der Satz "Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar." aufgehoben.

Art. 28 - In Artikel 499/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches" durch die Wörter "in Teil 4 Buch 4 Kapitel 10 Abschnitt 1 des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 499/11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "gemäß dem in Artikel 1252 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verfahren" aufgehoben.

Art. 30 - Artikel 499/14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "erstattet der Betreuer" durch die Wörter "übermittelt der Betreuer" ersetzt.2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "bringt unten auf dem Bericht seine Billigung an" durch die Wörter "überprüft, ob der Bericht den in Artikel 497/8 erwähnten Bedingungen entspricht, und wenn ja, billigt er den Bericht" ersetzt und das Wort "übermittelt" wird durch das Wort "notifiziert" ersetzt.3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 4.Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Mit dem Bericht wird für jedes Bankkonto eine Kopie der von der Bank herausgegebenen Liste der während des betreffenden Zeitraums getätigten Bankgeschäfte zur Untermauerung der im Bericht vermerkten Salden sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung des Finanzinstituts in Bezug auf das angelegte Kapital übermittelt." 5. In § 2 Absatz 5 wird der Satz "Der Friedensrichter billigt den Bericht in einem Protokoll." durch den Satz "Der Friedensrichter überprüft, ob der Bericht den in Artikel 497/8 erwähnten Bedingungen entspricht, und wenn ja, billigt er den Bericht." ersetzt. 6. In § 3 werden die Wörter "und das Protokoll werden" durch das Wort "wird" ersetzt. Art. 31 - In Artikel 499/15 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird der Satz "Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Verfahren ist anwendbar." aufgehoben.

Art. 32 - Artikel 499/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 499/17 - Der Betreuer übermittelt binnen einem Monat nach Beendigung seines Auftrags dem Friedensrichter, der Person, der gegenüber die gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, oder dem neuen Betreuer einen gemäß Artikel 499/14 § 1 Absatz 3 und/oder gemäß Artikel 499/14 § 2 Absatz 2 erstellten Schlussbericht. In letzterem Fall wird der Bericht ebenfalls der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson übermittelt.

Der Friedensrichter überprüft, ob der Bericht den in Artikel 497/8 erwähnten Bedingungen entspricht, und je nach Ergebnis billigt er den Bericht oder lehnt ihn ab. Gegebenenfalls wird der Grund für die Ablehnung des Berichts angegeben.

Der Bericht wird der in Artikel 1253 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verwaltungsakte beigefügt.

Bei Beanstandung erfolgt die Rechnungslegung gemäß den Artikeln 1358 und folgende des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht." Art. 33 - Artikel 499/18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 499/18 - Solange der in Artikel 499/17 Absatz 1 erwähnte Bericht nicht gebilligt und gemäß dieser Bestimmung übermittelt worden ist, kann zwischen der Person, der gegenüber die gerichtliche Schutzmaßnahme geendet hat, und ihrem früheren Betreuer für das Vermögen kein gültiger Vertrag abgeschlossen werden und bleibt Artikel 908 anwendbar.

Der neue Betreuer für das Vermögen oder die früher geschützte Person kann die Aufhebung der vom Betreuer für seine Verwaltung geleisteten Sicherheit frühestens dann gewähren, wenn der in Artikel 499/17 Absatz 1 erwähnte Bericht gebilligt und gemäß dieser Bestimmung übermittelt worden ist." Art. 34 - Artikel 499/19 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 25.

April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: "Im Falle des Todes der geschützten Person während der Dauer der Betreuung kann der Friedensrichter in Abweichung von § 1 entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Betreuers, der Vertrauensperson oder eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs den Betreuer für das Vermögen in Abwesenheit von Erben, die sich bei diesem Betreuer gemeldet hätten, dazu ermächtigen, seinen Auftrag bis zu höchstens sechs Monaten nach diesem Tod fortzuführen. In diesem Fall beschränken sich die Befugnisse des Betreuers auf folgende Handlungen: 1. die eventuelle Rückgabe eines Guts, das die geschützte Person als Hauptwohnort gemietet hatte, einschließlich des Rechts, über die Mietgarantie zu verfügen, 2.die durch Vorwegnahme aus den Vermögenswerten des Nachlasses erfolgende Begleichung folgender Kosten, sofern sie vor dem Tod der geschützten Person bestanden: a) der in Artikel 497/5 erwähnten Vergütungen und Entschädigungen, b) der Bestattungskosten, c) der anderen in den Artikeln 19 und 20 des Hypothekengesetzes vom 16.Dezember 1851 erwähnten bevorrechtigten Forderungen, d) der Kosten für den Aufenthalt in einem Altenheim, 3.die Bestellung eines Verwalters einer herrenlosen Erbschaft, eines Sequesters oder eines vorläufigen Nachlassverwalters beantragen.

Der Auftrag des Betreuers endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, wo der Verwalter der herrenlosen Erbschaft mit seinem Auftrag beginnt, oder zu dem Zeitpunkt, wo sich ein Erbe meldet. Der Betreuer teilt dem Friedensrichter diese Information mit." 2. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Artikel 499/17 § 2 hinterlegt der Betreuer im Laufe des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums seinen Schlussbericht und seine Schlussabrechnung bei der Gerichtskanzlei" durch die Wörter "Artikel 499/17 Absatz 1 übermittelt der Betreuer im Laufe des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums seinen Schlussbericht und seine Schlussabrechnung der Gerichtskanzlei" ersetzt. Art. 35 - In Artikel 500/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "binnen einem Monat, nachdem der in Artikel 499/6 erwähnte Bericht der Verwaltungsakte beigefügt worden ist, und nachdem er die Eltern, die geschützte Person und ihre Vertrauensperson angehört hat," durch die Wörter "im Beschluss, durch den die Eltern als Betreuer für die geschützte Person bestellt worden sind," ersetzt.

Art. 36 - Artikel 500/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter ", indem vorzugsweise auf die Vermittlung gemäß den Artikeln 1724 bis 1737 des Gerichtsgesetzbuches und, in Ermangelung dessen, gemäß dem in Artikel 1252 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verfahren zurückgegriffen wird" durch die Wörter ", nachdem versucht worden ist, die Standpunkte der Parteien gemäß Artikel 1247 des Gerichtsgesetzbuches anzunähern" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "gemäß dem in Artikel 1252 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verfahren" aufgehoben. Art. 37 - In Artikel 501 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird Absatz 5 aufgehoben.

Art. 38 - In Artikel 501/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 39 - In Titel 11 Kapitel 2/1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 501/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 501/3 - "Streitigkeiten zwischen der Vertrauensperson und der geschützten Person oder einem der Betreuer und zwischen den Vertrauenspersonen werden im Interesse der geschützten Person beigelegt, nachdem versucht worden ist, die Standpunkte der Parteien gemäß Artikel 1247 des Gerichtsgesetzbuches anzunähern." Art. 40 - In Artikel 905 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird Absatz 6 aufgehoben. Art. 41 - Artikel 908 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.

April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 908 - Der in Buch 1 Titel 11 Kapitel 2/1 erwähnte Betreuer und jeder, der ein gerichtliches Mandat ausübt, können keinen Vorteil aus Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament ziehen, die die geschützte Person beziehungsweise die Person, der gegenüber dieses Mandat ausgeübt wird, während des gerichtlichen Schutzes oder dieses Mandats möglicherweise zu ihren Gunsten gemacht hat. Diese Bestimmung ist nicht auf die in Artikel 496 Absatz 1 und in Artikel 909 Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Personen anwendbar." Art. 42 - In Artikel 1100/2 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2017, wird der Satz "Die Artikel 1241 und 1246 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung." aufgehoben.

Art. 43 - Artikel 1397/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. In Absatz 3 wird der Satz "Das in Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Verfahren ist anwendbar." aufgehoben.

Art. 44 - In Artikel 1426 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 17.

März 2013, werden die Wörter "Artikel 1249 des Gerichtsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 45 - In Artikel 1475 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird Absatz 4 aufgehoben. Art. 46 - In Artikel 1476 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird Absatz 9 aufgehoben. Art. 47 - Artikel 2003 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "was die in Artikel 489 erwähnten Aufträge betrifft" durch die Wörter "was die in Artikel 1987 erwähnten Allgemeinaufträge oder die in Artikel 489 erwähnten Aufträge betrifft" ersetzt. 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Vom Vorhergehenden kann abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich in einem Vertrag zur diskretionären Vermögensverwaltung, einer Hypothekenvollmacht oder einer zivilrechtlichen Gesellschaft festgelegt wurde." 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann die Liste der in Absatz 2 erwähnten Ausnahmen erweitern. In jedem Fall endet der Auftrag, wenn der Beauftragte sich in dem in Artikel 488/1 oder 488/2 erwähnten Zustand befindet." KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 48 - Artikel 594 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.16 werden die Wörter "490 bis 501/2" durch die Wörter "488/1 bis 502" ersetzt. 2. In Nr.16/1 wird die Zahl "1252" durch die Zahl "1251" ersetzt.

Art. 49 - In Artikel 764 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter ", die Verwaltung des Vermögens einer Person, für die in Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken eine Schutzmaßnahme getroffen worden ist" aufgehoben.

Art. 50 - Artikel 765 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird aufgehoben.

Art. 51 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 10 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 1 - Auf den gerichtlichen Schutz anwendbares Verfahren" Art. 52 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 10 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird vor Artikel 1238 ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Einreichung des Antrags" eingefügt.

Art. 53 - Artikel 1238 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1238 - § 1 - Die geschützte beziehungsweise zu schützende Person, jeder Interessehabende oder der Prokurator des Königs können aufgrund der Artikel 488/1 bis 502 des Zivilgesetzbuches oder der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels einen Antrag auf eine gerichtliche Schutzmaßnahme einreichen. § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Friedensrichter von Amts wegen eine Schutzmaßnahme ergreifen: 1. wenn bei ihm ein in den Artikeln 5 § 1 und 23 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken erwähnter Antrag hinterlegt worden ist oder wenn ihm ein in den Artikeln 13, 14 und 25 desselben Gesetzes erwähnter ausführlicher Bericht übermittelt wird, 2. wenn die Internierung einer Person angeordnet wurde, 3.in den anderen ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehenen Fällen, insbesondere in den in den Artikeln 490/1 § 2 und 490/2 § 2 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fällen, oder 4. wenn er gemäß § 1 mit der Sache befasst ist und er es für zweckdienlich erachtet, sofern die Parteien keinen Antrag in diesem Sinne eingereicht haben. In dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Fall wird die Schutzmaßnahme durch einen separaten Beschluss angeordnet.

Die Staatsanwaltschaft teilt dem zuständigen Friedensrichter unmittelbar die Internierungsentscheidung mit." Art. 54 - Artikel 1239 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1239 - Jeder Antrag aufgrund der Artikel 488/1 bis 502 des Zivilgesetzbuches oder der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels wird durch eine an den zuständigen Friedensrichter gerichtete Antragschrift eingereicht.

Die Artikel 1025 bis 1034sexies sind nicht anwendbar." Art. 55 - Artikel 1240 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1240 - § 1 - Die Antragschrift enthält folgende Angaben: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Name, Vornamen, Wohnort oder Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls seine Nationalregisternummer, 3. Name, Vorname, Wohnort oder Wohnsitz der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person und gegebenenfalls ihre Nationalregisternummer, 4.gegebenenfalls Name, Vornamen, Wohnort oder Wohnsitz ihres Vaters und ihrer Mutter, ihrer volljährigen Kinder, ihres Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden, sofern die geschützte beziehungsweise zu schützende Person mit ihnen zusammenlebt, oder der Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, oder gegebenenfalls den Gesellschaftsnamen und Gesellschaftssitz der Privatstiftung, die sich ausschließlich für die geschützte Person einsetzt, oder einer gemeinnützigen Stiftung, die für die zu schützende Person über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der mit Betreuungen beauftragt ist, 5. Verwandtschaftsgrad oder Art der Beziehungen, die zwischen dem Antragsteller und der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person bestehen, 6.Gegenstand und kurz gefasst Darlegung der Gründe des Antrags, 7. Wahl des Antragstellers, sich in das Zentralregister für den Schutz von Personen eintragen zu lassen, und falls er sich dafür entscheidet, seine E-Mail-Adresse, 8.Verzeichnis der dem Antrag beigefügten nummerierten Schriftstücke. § 2 - Die Antragschrift enthält nach Möglichkeit außerdem folgende Angaben: 1. Geburtsort und Geburtsdatum der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person, 2.Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens, 3. Name, Vorname und Wohnsitz der volljährigen Familienmitglieder mit dem nächsten Verwandtschaftsgrad, ohne jedoch über den zweiten Grad hinauszugehen, 4.Name, Vorname und Wohnsitz der Personen, die als Vertrauensperson fungieren könnten, 5. familiäre, moralische und materielle Lebensbedingungen, deren Kenntnis für den Friedensrichter nützlich sein könnte, um einen Betreuer zu bestellen, 6.im Falle eines in den Artikeln 488/1 und 488/2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Antrags auf Unterschutzstellung, Anregungen in Bezug auf die Wahl des zu bestellenden Betreuers und die Art und Reichweite seiner Befugnisse, 7. gegebenenfalls Name, Vornamen sowie Wohnort oder Wohnsitz des Betreuers, der Betreuer und der Vertrauensperson oder des Bevollmächtigten, 8.E-Mail-Adresse und Telefonnummer, unter denen die betreffenden Personen erreicht werden können. § 3 - Ist der Antrag unvollständig, notifiziert der Richter dem Antragsteller, dass er ihn binnen acht Tagen vervollständigen muss, es sei denn, diese Angaben befinden sich bereits in dem in Artikel 1253/2 erwähnten Register." Art. 56 - Artikel 1241 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1241 - § 1 - Außer wenn der Antrag auf Artikel 488/2 des Zivilgesetzbuches beruht und falls der Antrag Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person im Sinne von Artikel 491 Buchstabe e) des Zivilgesetzbuches haben könnte, wird der Antragschrift eine von einem zugelassenen Arzt oder einem Psychiater ausgestellte ausführliche ärztliche Bescheinigung beigefügt, deren Muster vom König festgelegt wird und die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde.

In dieser Bescheinigung wird auf der Grundlage der aktualisierten medizinischen Daten der in Artikel 9 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnten Patientenakte oder einer kürzlich erfolgten Untersuchung der Person der Gesundheitszustand der betreffenden Person geschildert.

In dem in Absatz 1 erwähnten Muster der Bescheinigung wird mindestens Folgendes angegeben: 1. ob die geschützte beziehungsweise zu schützende Person sich fortbewegen kann und, wenn ja, ob es angesichts ihres Zustands ratsam ist, dass sie es tut, 2.der Gesundheitszustand der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person, 3. die Auswirkungen dieses Gesundheitszustands auf die ordnungsgemäße Verwaltung ihrer Interessen vermögensrechtlicher oder anderer Art. Was die in Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Interessen vermögensrechtlicher Art betrifft, wird insbesondere angegeben, ob die geschützte beziehungsweise zu schützende Person noch imstande ist, vom Bericht über die Verwaltung Kenntnis zu nehmen, 4. die Pflegeversorgung, die ein solcher Gesundheitszustand normalerweise mit sich bringt. Diese Bescheinigung darf nicht von einem Arzt ausgestellt werden, der mit der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person oder dem Antragsteller verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung gebunden ist, in der die geschützte beziehungsweise zu schützende Person sich befindet.

Der König legt die Verfahren und Bedingungen für die in Absatz 1 erwähnte Zulassung der Ärzte fest. § 2 - Im erwiesenen Dringlichkeitsfall oder in dem Fall, wo es dem Antragsteller aus Gründen, die er darlegt, absolut unmöglich ist, eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, und sofern die Antragschrift ausreichend Angaben enthält, um eine Schutzmaßnahme zu rechtfertigen, bestellt der Richter einen zugelassenen Arzt oder einen Psychiater, um ein Gutachten über den Gesundheitszustand der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person abzugeben." Art. 57 - Artikel 1242 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1242 - Die Kanzlei des Friedensgerichts überprüft, ob in einem der vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens zu diesem Zweck geführten Zentralregister ein in Artikel 490 des Zivilgesetzbuches erwähnter Bevollmächtigungsvertrag, eine Entscheidung zur Beendigung dieses Vertrags oder eine in Artikel 496 des Zivilgesetzbuches erwähnte Erklärung über die Wahl eines Betreuers und einer Vertrauensperson registriert worden ist. Sie lässt sich gegebenenfalls vom Notar oder vom Greffier des Friedensgerichts, bei dem der Bevollmächtigungsvertrag hinterlegt oder vor dem die Urkunde zur Bestimmung eines Betreuers und einer Vertrauensperson erstellt wurde, diese beglaubigte Abschrift übermitteln." Art. 58 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 10 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird vor Artikel 1243 ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Ablauf des Gerichtsverfahrens" eingefügt.

Art. 59 - Artikel 1243 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. April 2001 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art.1243 - In den Fällen, wo das Gesetz erlaubt, dass sich der Richter von Amts wegen mit der Sache befasst, wird ein Protokoll erstellt. Ferner wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgegangen." Art. 60 - Artikel 1244 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.

Dezember 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1244 - § 1 - Der Richter prüft den Antrag. § 2 - Er lädt den Antragsteller von Amts wegen vor, wenn dieser um Anhörung ersucht.

Er kann keine Maßnahme anordnen, die Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person im Sinne von Artikel 491 Buchstabe e) des Zivilgesetzbuches hat, ohne sie vorab vorgeladen zu haben, es sei denn, es ist ihr unmöglich, sich fortzubewegen.

Er kann außerdem die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Personen, den Bevollmächtigten, den beziehungsweise die Betreuer, die Vertrauensperson und die in Artikel 1240 § 1 Nr. 4 angegebenen Personen, auch wenn sie nicht mit der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person zusammenleben, jedes Mal, wenn er es für nützlich erachtet, vorladen. Diese Personen können auch freiwillig zur Sitzung erscheinen.

Die Vorladungen werden vom Greffier notifiziert. Den Vorladungen werden eine Abschrift der Antragschrift und gegebenenfalls eine Abschrift der in Artikel 496 des Zivilgesetzbuches erwähnten Erklärung beigefügt.

Die vorgeladenen Personen und die Personen, die gemäß Absatz 3 freiwillig erschienen sind, werden Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung. Sie werden in der Vorladung oder, in Ermangelung dessen, in der Sitzung davon in Kenntnis gesetzt." Art. 61 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1244/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1244/1 - "Jedes Mal, wenn die geschützte beziehungsweise die zu schützende Person ohne den Beistand eines Rechtsanwalts erscheint, fragt der Richter die Person, ob sie wünscht, dass ein Rechtsanwalt entweder von ihr selbst oder auf Antrag der Kanzlei bestellt wird. In letzterem Fall bittet der Greffier den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Beistand, von Amts wegen einen Rechtsanwalt zuzuweisen.

Der Richter kann die Bestellung von Amts wegen anordnen, wenn er es für notwendig erachtet.

Falls ein Rechtsanwalt bestellt werden muss, wird die Sache auf ein naheliegendes Datum vertagt." Art. 62 - Artikel 1245 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1245 - § 1 - Bis zum Tag der Sitzung kann die geschützte beziehungsweise zu schützende Person, auf ihren Wunsch hin begleitet von der Vertrauensperson, darum ersuchen, dass sie vom Friedensrichter vor Anhörung der anderen Parteien des Verfahrens getrennt in der Ratskammer angehört wird.

Die geschützte beziehungsweise zu schützende Person wird an einem geeigneten Ort angehört.

Wenn die geschützte beziehungsweise zu schützende Person unfähig ist, ihren Willen zu äußern, und die Vertrauensperson spätestens am Tag der Sitzung darum ersucht, vor den anderen Parteien des Verfahrens getrennt in der Ratskammer angehört zu werden, gibt der Richter diesem Ersuchen statt, es sei denn, er gibt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss seine Weigerung bekannt. § 2 - Über die Anhörung der Personen wird ein Protokoll erstellt, das der in Artikel 1253 erwähnten Verwaltungsakte beigefügt wird. Wenn der Richter im Laufe des Gesprächs mit der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person zu der Ansicht kommt, dass die betreffende Person unfähig ist, ihren Willen zu äußern, vermerkt er dies unter Angabe der Gründe im Protokoll." Art. 63 - Artikel 1246 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.

April 2014 und 31. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1246 - § 1 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein. § 2 - Er kann einen zugelassenen Arzt oder einen Psychiater bestellen, der sein Gutachten über den Gesundheitszustand der betreffenden Person abgibt.

Der König legt die Verfahren und Bedingungen für die in Absatz 1 erwähnte Zulassung der Ärzte fest. § 3 - Falls der Antrag Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person im Sinne von Artikel 491 Buchstabe e) des Zivilgesetzbuches haben könnte, holt der Friedensrichter aus dem Umfeld der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person oder bei jeder anderen Person, die ihm Auskunft geben kann, zweckdienliche Auskünfte über die familiäre, moralische und materielle Situation sowie über die Lebensbedingungen der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person ein. Verwandte der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person bis zum zweiten Grad sowie Personen, die sich um die tägliche Versorgung der zu schützenden Person kümmern oder sie begleiten, werden als Mitglieder ihres Umfelds angesehen.

In den anderen Fällen kann fakultativ von den in Absatz 1 erwähnten Untersuchungs- und Ermittlungsmaßnahmen Gebrauch gemacht werden.

In jedem Fall kann der Richter die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte beim Prokurator des Königs über den zuständigen Sozialdienst einholen. § 4 - Wenn es einen Grund dafür gibt oder auf Antrag der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person, kann der Friedensrichter sich zu dem Ort begeben, an dem die geschützte beziehungsweise zu schützende Person wohnt oder sich befindet, gegebenenfalls in Begleitung von Personen, die er oder die betreffende Person bestimmt.

Er tut dies von Amts wegen, wenn der Antrag Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person haben könnte und diese nicht in der Lage ist, sich fortzubewegen. Über den Besuch wird ein Protokoll erstellt." Art. 64 - Artikel 1247 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1247 - Der Richter versucht, auf Antrag einer der Parteien oder selbst von Amts wegen, wenn er es für möglich erachtet, die Standpunkte der Parteien anzunähern." Art. 65 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1247/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1247/1 - Der Richter bestellt den Betreuer, nachdem er sich vergewissert hat, dass dieser annimmt." Art. 66 - Artikel 1248 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1248 - Der Richter legt die Regeln für die Ausgaben und Verfahrenskosten fest. Die Artikel 1017 und folgende sind nicht anwendbar.

Der Richter entscheidet in jeder Sache separat, ob die Kosten für den von Amts wegen zugewiesenen erwähnten Rechtsanwalt in den in Artikel 1244/1 erwähnten Fällen zu Lasten des Antragstellers oder der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person gehen, es sei denn, der Antragsteller oder die geschützte beziehungsweise zu schützende Person erfüllt die in Artikel 508/13 erwähnten Bedingungen, um in den Genuss des teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands zu kommen." Art. 67 - Artikel 1249 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1249 - Der Beschluss ergeht in der Ratskammer. Über die in Artikel 780 aufgeführten Angaben hinaus enthält der Beschluss die Nationalregisternummer der geschützten Person." Art. 68 - Artikel 1249/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1249/1 - § 1 - Die Beschlüsse sind vorläufig vollstreckbar, ungeachtet jeglichen Rechtsmittels und ohne Kaution, es sei denn, der Richter entscheidet anders darüber. § 2 - In Abweichung von Artikel 1047 Absatz 1 kann gegen einen Beschluss, der Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person im Sinne von Artikel 491 Buchstabe e) des Zivilgesetzbuches hat, stets Einspruch eingelegt werden, aber nur von der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person. § 3 - Über die in Artikel 1057 vorgesehenen Angaben hinaus enthält die von der ursprünglichen antragstellenden Partei eingereichte Berufungsurkunde die in Artikel 1240 erwähnten Angaben.

Die Artikel 1249/3 und 1249/4 sind in der Berufungsinstanz nicht anwendbar." Art. 69 - Artikel 1249/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1249/2 - § 1 - Binnen drei Tagen nach der Verkündung notifiziert der Greffier den Parteien und gegebenenfalls den Betreuern die Beschlüsse.

Eine nicht unterzeichnete Abschrift wird gegebenenfalls der geschützten Person, den Vertrauenspersonen und den Rechtsanwälten der Parteien binnen derselben Frist übermittelt. § 2 - Die Frist für die Parteien, um Rechtsmittel einzulegen, setzt ab dieser Notifizierung ein. Der Greffier setzt die Parteien zum Zeitpunkt der Notifizierung davon in Kenntnis. § 3 - Ein Auszug des Beschlusses, der den Tenor enthält, kann jeder anderen Person übermittelt werden, die nachweist, dass sie ein besonderes Interesse in Zusammenhang mit dem Schutz der betreffenden Person hat." Art. 70 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 10 Abschnitt 1 wird vor Artikel 1243/3 [sic, zu lesen ist: Artikel 1249/3] ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Notifizierungen, Mitteilungen und Hinterlegungen" eingefügt.

Art. 71 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1249/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1249/3 - Die in Artikel 1239 erwähnten Antragschriften werden über das in Artikel 1253/2 erwähnte Register, nachstehend "Register" genannt, hinterlegt.

Die den Antragschriften als Anlage beigefügten Schriftstücke werden bei der Kanzlei oder über das Register hinterlegt." Art. 72 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1249/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1249/4 - § 1 - Notifizierungen, Mitteilungen oder Hinterlegungen bei der Kanzlei im Rahmen des vorliegenden Kapitels oder von Buch 1 Titel 11 Kapitel 2 und 2/1 des Zivilgesetzbuches erfolgen ausschließlich über das Register zwischen folgenden Kategorien von Personen: 1. Friedensgericht einschließlich der Kanzlei, 2.Staatsanwaltschaft, 3. anderen öffentlichen Diensten, 4.Rechtsanwälten, Notaren und Gerichtsvollziehern, 5. Privatstiftungen, die sich ausschließlich für die zu schützende Person einsetzen, und gemeinnützige Stiftungen, die für die zu schützenden Personen über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss, der mit Betreuungen beauftragt ist, verfügen, die in Belgien ansässig sind und im Register für das betreffende Verfahren eingetragen sind, 6.jeder anderen Person, sofern sie im Register für das betreffende Verfahren eingetragen ist.

Die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Stiftungen gelten nach Erhalt der Bedingungen für die Eintragung in das Register als eingetragen.

Gegenüber den in Absatz 1 Nr. 5 und 6 erwähnten Personen, die anlässlich eines früheren Verfahrens ins Register eingetragen worden sind, aber noch nicht für das betreffende Verfahren eingetragen sind, nimmt die Kanzlei die erste Mitteilung oder Notifizierung über das Register vor, indem sie um Bestätigung der Eintragung binnen drei Werktagen ersucht. Eine Bestätigung, die binnen dieser Frist erfolgt, gilt als Eintragung ins Register für das betreffende Verfahren. Falls die Bestätigung nicht binnen dieser Frist erfolgt, wird die elektronische Mitteilung oder Notifizierung als nichtig angesehen, und die Kanzlei nimmt die Mitteilung oder Notifizierung in Papierform vor. § 2 - Wenn eine Handlung innerhalb der selbst unter Androhung der Nichtigkeit oder des Verfalls vorgeschriebenen Fristen aufgrund eines Ausfalls des Registers nicht verrichtet werden konnte, muss sie spätestens am ersten Werktag nach dem letzten Fälligkeitstag entweder in Papierform oder, sollte das Register wieder benutzt werden können, auf elektronischem Weg verrichtet werden. § 3 - Notifizierungen, Mitteilungen oder Hinterlegungen, die unter Verstoß gegen die Paragraphen 1 und 2 erfolgt sind, werden als nichtig angesehen. § 4 - Der Text des vorliegenden Artikels wird in jeder Mitteilung oder Notifizierung seitens der Kanzlei wiedergegeben. Ist die Mitteilung oder Notifizierung für eine Partei bestimmt, die nicht eingetragen ist, enthält sie darüber hinaus die Modalitäten für die Eintragung ins Register." Art. 73 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1249/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1249/5 - § 1 - Notifizierungen im Rahmen des vorliegenden Kapitels oder von Buch 1 Titel 11 Kapitel 2 und 2/1 des Zivilgesetzbuches erfolgen gemäß dem vorliegenden Artikel, wenn sie nicht auf elektronischem Weg erfolgen und dies auch nicht durch vorliegenden Unterabschnitt vorgeschrieben ist. § 2 - Alle Vorladungen, die an die geschützte beziehungsweise zu schützende Person, an die Betreuer oder an die Vertrauensperson gerichtet sind, werden vom Greffier per Gerichtsbrief notifiziert. § 3 - Folgende Entscheidungen werden vom Greffier per Gerichtsbrief notifiziert: 1. Entscheidungen in Bezug auf eine Vollmacht, ihre Ausführung oder Beendigung aufgrund der Artikel 490/1 §§ 2 und 3 und 490/2 § 2 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches, 2.Entscheidungen in Bezug auf die Bestellung eines Betreuers, seine Ersetzung, das Ende seines Auftrags oder die Änderung seiner Aufträge aufgrund der Artikel 490/2 § 1 Absatz 4, 496/2, 496/3 Absatz 1, 496/4, 496/7, 497/4 und 499/15 des Zivilgesetzbuches, 3. Entscheidungen in Bezug auf die Homologierung der Bestellung einer Vertrauensperson, deren Ersetzung oder das Ende ihres Auftrags aufgrund der Artikel 501 und 501/1 des Zivilgesetzbuches und 4.Entscheidungen zur Anordnung, Abänderung oder Beendigung einer gerichtlichen Schutzmaßnahme aufgrund der Artikel 490/1 § 2 Absatz 3, 490/2 § 2 Absatz 1, 492/1, 492/4, 493 § 3, 499/4 und 498/1 des Zivilgesetzbuches. § 4 - Alle anderen Notifizierungen erfolgen durch gewöhnlichen Brief." Art. 74 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1249/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1249/6 - § 1 - Der Greffier wandelt die Dokumente und Schriftstücke, die ihm auf anderem Weg als über das Register übermittelt oder auf anderem Weg als über das Register bei ihm hinterlegt werden, falls dies aufgrund des vorliegenden Unterabschnitts erlaubt ist, in ein elektronisches Format um, erklärt sie für gleichlautend und lädt sie in das Register hoch. Der König kann die Form festlegen, in der die Erklärung gemacht wird.

Bei Unstimmigkeiten zwischen den auf Papier erstellten und den im Register hochgeladenen Dokumenten und Schriftstücken haben die auf Papier erstellten Dokumente und Schriftstücke Vorrang vor Letzteren.

Der König legt die Bedingungen für die Korrektur der Daten im Register fest. § 2 - Für Dokumente und Schriftstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung in Papierform bei der Kanzlei geführt werden, gilt, dass sie Teil des Registers sind. Sie müssen nicht ins Register hochgeladen werden und können bei der Kanzlei eingesehen werden." Art. 75 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 10 desselben Gesetzbuches, wird die Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 2 - Bekanntmachung der Schutzmaßnahmen" Art. 76 - Artikel 1250 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1250 - Jede Entscheidung, durch die eine Schutzmaßnahme angeordnet, beendet oder abgeändert wird, wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Veröffentlichung erfolgt binnen fünfzehn Tagen nach der Entscheidung zur Anordnung, Beendigung oder Abänderung der betreffenden Schutzmaßnahme; Beamte, denen Versäumnis oder Verzögerung zuzuschreiben wäre, sind den Betreffenden gegenüber haftbar, wenn nachgewiesen wird, dass das Versäumnis oder die Verzögerung auf eine Kollusion zurückzuführen ist." Art. 77 - Artikel 1251 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 1251 - Binnen der in Artikel 1250 Absatz 2 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen notifiziert der Greffier dem Bürgermeister des Wohnsitzes der geschützten Person einen Auszug aus der Entscheidung, damit sie im Bevölkerungsregister festgehalten wird. Der Bürgermeister stellt der Person selbst oder allen Drittpersonen, die ein Interesse nachweisen, einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister aus, in dem Name, Adresse und Handlungsfähigkeit der Person sowie die Identität des Betreuers angegeben sind." Art. 78 - Artikel 1252 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird aufgehoben.

Art. 79 - Artikel 1253 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "Für jede geschützte Person wird bei der Kanzlei des Friedensgerichts eine Verwaltungsakte geführt" durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels 1249/6 § 2 führt der Greffier des Friedensgerichts in dem in Artikel 1253/2 erwähnten Register für jede geschützte Person eine Verwaltungsakte" ersetzt.b) Absatz 1 Nr.1 wird durch die Wörter ", und gegebenenfalls der Antragschrift, die diesem Beschluss zugrunde liegt" ergänzt. c) Absatz 1 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "4. eine Abschrift aller Beschlüsse, die im Rahmen der Betreuung ausgesprochen worden sind, sowie derjenigen, die im Rahmen eventueller Berufungsverfahren ausgesprochen worden sind, und gegebenenfalls der Antragschriften, die diesen Beschlüssen zugrunde liegen," d) Absatz 1 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. das in Artikel 1245 § 2 erwähnte Protokoll über die Anhörung der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person," e) Absatz 1 wird durch eine Nr.8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. eine Abschrift der in Artikel 1241 § 1 erwähnten ausführlichen ärztlichen Bescheinigungen und der in Artikel 1246 § 2 Absatz 1 erwähnten Gutachten über den Gesundheitszustand der betreffenden Person." f) In Absatz 3 werden die Wörter "in der Kanzlei" durch die Wörter "im Register" ersetzt.g) In Absatz 4 werden die Wörter "übermittelt der Greffier dem neuen gemäß Artikel 628 Nr.3 zuständigen Friedensrichter nach Ablauf der Beschwerdefrist die Verwaltungsakte" durch die Wörter "übermittelt der Greffier dem neuen gemäß Artikel 628 Nr. 3 zuständigen Friedensrichter die Verwaltungsakte" ersetzt.

Art. 80 - Artikel 1253/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "bei der Kanzlei des Friedensgerichts" aufgehoben.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "gemäß dem in Artikel 1250 erwähnten Verfahren" aufgehoben. Art. 81 - In Teil 4 Buch 2 [sic, zu lesen ist: Buch 4] Kapitel 10 desselben Gesetzbuches wird nach Artikel 1253/1 ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Zentralregister für den Schutz von Personen" eingefügt.

Art. 82 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1253/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1253/2 - Das Zentralregister für den Schutz von Personen, nachstehend "Register" genannt, ist die computergestützte Datenbank, die die Verwaltung, Weiterverfolgung und Behandlung der Verfahren in Bezug auf geschützte Personen ermöglicht.

Das Register vereint alle Schriftstücke und alle Daten in Bezug auf die im vorliegenden Kapitel sowie in Buch 1 Titel 11 Kapitel 2 und 2/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Verfahren. Diese Schriftstücke und diese Daten werden nachstehend "Daten des Registers" genannt.

Das Register gilt als authentische Quelle für alle Urkunden und Daten, die darin aufgenommen sind." Art. 83 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1253/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1253/3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz, nachstehend "der Verwalter" genannt, richtet das Register ein, gewährleistet dessen operative Verwaltung und stellt die technischen Mittel für die Verarbeitung bereit." Art. 84 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1253/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1253/4 - § 1 - Die in Artikel 58bis erwähnten Magistrate des gerichtlichen Standes, die Greffiers und die Betreuer - im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge - sowie die geschützte beziehungsweise zu schützende Person oder, nach deren Tod, ihre Erben, die Vertrauensperson und im Allgemeinen jede Partei eines Verfahrens, dessen Behandlung durch das Register gewährleistet wird, ihre Rechtsanwälte, die Notare, die Gerichtsvollzieher und der Verwalter haben gemäß den vom König nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde festgelegten Modalitäten Zugang zu den Daten des Registers, die für sie sachdienlich sind.

Der König kann nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde anderen Kategorien von Personen oder Einrichtungen erlauben, diese Daten unter den von Ihm festgelegten Bedingungen einzusehen. § 2 - Es ist dem Verwalter nicht gestattet, die Daten des Registers anderen als den in § 1 erwähnten Personen zu übermitteln.

Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten des Registers teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren.

Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar." Art. 85 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1253/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1253/5 - Der Verwalter stellt die operativen Mittel bereit, damit den Pflichten, die in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnt sind, nachgekommen werden kann." Art. 86 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1253/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1253/6 - Die Daten des Registers werden während fünf Jahren nach Ende der Schutzmaßnahmen aufbewahrt.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten des Registers unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 gelöscht." Art. 87 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1253/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1253/7 - Nach Einholung der Stellungnahme der Datenschutzbehörde bestimmt der König die ins Register aufzunehmenden Daten, die Modalitäten in Bezug auf Einrichtung und Betrieb des Registers sowie die Modalitäten für den Zugang zum und die Eintragung ins Register und die nachträgliche Prüfung des Interesses, Zugang dazu zu haben." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten Art. 88 - In Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "nach Ermächtigung durch den Friedensrichter gemäß Artikel 499/7 § 1 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter ", der gemäß Artikel 492/1 § 1 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches dazu bestellt worden ist," ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler Art. 89 - Artikel 54 § 4 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Januar 2010 und 17.

März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "zu schützende Personen, für die ein Antrag gemäß Artikel 1240 des Gerichtsgesetzbuches" durch die Wörter "zu schützenden Personen, für die ein Antrag gemäß Artikel 1239 des Gerichtsgesetzbuches" und die Wörter "gemäß den Artikeln 1239 und 1247 des Gerichtsgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 1238 § 2 und 1243 des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 1249" durch die Wörter "Artikel 1250" ersetzt. KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 90 - In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 9/1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 9. November 2015, werden die Wörter "Artikel 1249" durch die Wörter "Artikel 1250" ersetzt.

KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus Art. 91 - In Artikel 228 des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 92 - Artikel 229 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 93 - In Artikel 230/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "gemäß Artikel 488bis b) § 2 und § 3" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 392 Absatz 1 und 2 und 488bis b) §§ 2 und 3" ersetzt.

KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 94 - Artikel 490 des Zivilgesetzbuches, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, ist auf alle nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erteilten Vollmachten anwendbar.

Art. 95 - Die in Artikel 12 erwähnten Modalitäten für die Beurteilung der Schutzmaßnahmen sind auf die gerichtlichen Schutzmaßnahmen anwendbar, die weniger als zwei Jahre vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angeordnet worden sind.

Art. 96 - Die in den Artikeln 20, 22 bis 26, 30, 32 und 33 erwähnten Modalitäten für die Berichterstattung sowie für die Prüfung und Billigung der Berichte sind auf die gerichtlichen Schutzmaßnahmen anwendbar, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angeordnet worden sind.

Art. 97 - Auch nicht zugelassene Ärzte können während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Königlichen Erlasse zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen für die Zulassung dieser Ärzte die in Artikel 1241 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte ausführliche ärztliche Bescheinigung ausstellen und bestellt werden, um ein in Artikel 1246 § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähntes Gutachten abzugeben.

Art. 98 - Die Artikel 11 Buchstabe d) und 17 Buchstabe b) treten am 31. März 2019 in Kraft. Die Artikel 71, 72, 74 und 79 Buchstabe a) und c) treten an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft.

Die anderen Bestimmungen von Titel 2 des vorliegenden Gesetzes treten am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

TITEL 3 - Abänderungen des Abstammungsrechts KAPITEL 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 99 - In Artikel 313 § 2 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, werden die Wörter ", es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden" aufgehoben.

Art. 100 - Artikel 314 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.

Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter ", es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden" werden aufgehoben.2. Der Absatz wird durch die Wörter ", es sei denn, das Familiengericht urteilt, dass die Feststellung der Abstammung mütterlicherseits nicht im Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht" ergänzt. Art. 101 - Artikel 318 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2006 und 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "binnen einem Jahr nach seinem Tod oder nach der Geburt durch seine Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie" durch die Wörter "von seinen Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie binnen einem Jahr nach seinem Tod oder nach Entdeckung der Geburt oder binnen einem Jahr, nachdem sie entdeckt haben, dass der Verstorbene nicht der Vater des Kindes ist," ersetzt. 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn der Ehemann vor der Geburt des Kindes verstorben ist, kann seine Vaterschaft von seinen Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie binnen einem Jahr nach Entdeckung der Geburt oder binnen einem Jahr, nachdem sie entdeckt haben, dass der Verstorbene nicht der Vater des Kindes ist, angefochten werden." Art. 102 - In Artikel 321 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, werden die Wörter ", es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden" aufgehoben.

Art. 103 - Artikel 325 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter ", es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden" werden aufgehoben.2. Der Absatz wird durch die Wörter ", es sei denn, das Familiengericht urteilt, dass die Feststellung der Abstammung väterlicherseits nicht im Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht" ergänzt. Art. 104 - In Artikel 325/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden die Wörter ", es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden" aufgehoben.

Art. 105 - Artikel 325/7 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 5 wird durch die Wörter ", oder binnen einem Jahr, nachdem sie Kenntnis von der Anerkennung erlangt hat, wenn diese nach der Entdeckung der Tatsache, dass sie die Mitmutter des Kindes ist, erfolgt" ergänzt.2. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist," und den Wörtern "eingereicht werden" die Wörter "oder binnen einem Jahr, nachdem er Kenntnis von der Anerkennung erlangt hat, wenn diese nach der Entdeckung der Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist, erfolgt," eingefügt. Art. 106 - Artikel 325/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter ", es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden" werden aufgehoben.2. Der Absatz wird durch die Wörter ", es sei denn, das Familiengericht urteilt, dass die Feststellung der Mitmutterschaft nicht im Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht" ergänzt. Art. 107 - Artikel 329bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 2013, 30. Juli 2013 und 19. September 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 3 [sic, zu lesen ist: Absatz 4] werden die Wörter "Wenn die Klage ein Kind betrifft, das zum Zeitpunkt des Einreichens der Klage ein Jahr alt oder älter ist, kann das Gericht die Anerkennung zudem verweigern" durch die Wörter "Das Gericht kann die Anerkennung zudem verweigern" ersetzt und das Wort "offensichtlich" wird aufgehoben.2. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter "offensichtlich" und die Wörter ", falls Letzteres zum Zeitpunkt des Einreichens der Klage ein Jahr alt oder älter ist" aufgehoben. Art. 108 - Artikel 330 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "nach der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Vater oder die Mutter des Kindes ist," und den Wörtern "eingereicht werden" werden die Wörter "oder binnen einem Jahr, nachdem sie Kenntnis von der Anerkennung erlangt hat, wenn diese nach der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Vater oder die Mutter des Kindes ist, erfolgt," eingefügt.2. Der zweite Satz wird durch die Wörter ", oder binnen einem Jahr, nachdem sie Kenntnis von der Anerkennung erlangt hat, wenn diese nach der Entdeckung der Tatsache, dass sie die Mitmutter des Kindes ist, erfolgt" ergänzt. Art. 109 - In Artikel 332quinquies § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. September 2017, werden die Wörter "sie ein Kind betrifft, das zum Zeitpunkt des Einreichens der Klage mindestens ein Jahr alt ist, und" und das Wort "offensichtlich" aufgehoben.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. Juli 2006 zur Abänderung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches mit Bezug auf die Feststellung der Abstammung und deren Wirkungen Art. 110 - In Artikel 25 § 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2006 zur Abänderung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches mit Bezug auf die Feststellung der Abstammung und deren Wirkungen werden die Wörter "durch die Person angefochten werden, die die Mutterschaft beziehungsweise die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für sich in Anspruch nimmt, selbst wenn mehr als ein Jahr seit der Geburt oder der Entdeckung der Geburt des Kindes verstrichen ist" durch die Wörter "von der Person, die die Mutterschaft beziehungsweise die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, binnen einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, selbst wenn mehr als ein Jahr seit der Geburt oder der Entdeckung der Geburt des Kindes verstrichen ist, oder binnen einem Jahr, nachdem sie Kenntnis von der Anerkennung erlangt hat, wenn diese nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz erfolgt, angefochten werden" ersetzt.

KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen Art. 111 - In Abweichung von Artikel 318 § 2 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, können die Verwandten des verstorbenen Ehemannes in aufsteigender und in absteigender Linie dessen Vaterschaft während einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Titels anfechten, selbst wenn mehr als ein Jahr seit der Entdeckung der Geburt oder der Tatsache, dass er nicht der Vater des Kindes ist, verstrichen ist.

Art. 112 - In Abweichung von den Artikeln 325/7 § 1 Absatz 5 und 6 und 330 § 1 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, kann die Anerkennung von der Person, die die Mutterschaft, die Vaterschaft oder die Mitmutterschaft für sich in Anspruch nimmt, binnen einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Titels angefochten werden, selbst wenn mehr als ein Jahr verstrichen ist, seit sie Kenntnis von der Anerkennung erlangt hat, wenn diese nach Entdeckung der Tatsache, dass sie der Vater, die Mutter oder die Mitmutter des Kindes ist, erfolgt.

Art. 113 - Die Person, die die Mutterschaft oder die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes auf der Grundlage von Artikel 25 § 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2006 zur Abänderung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches mit Bezug auf die Feststellung der Abstammung und deren Wirkungen, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, für sich in Anspruch nimmt, obwohl die Frist im Falle einer nach Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes erfolgenden Anerkennung bereits abgelaufen ist, kann diese Anerkennung binnen einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Titels anfechten.

TITEL 4 - Abänderungen der Artikel 335 und 335ter des Zivilgesetzbuches, um einem volljährigen Kind zu ermöglichen, seinen neuen Namen infolge der auf dem Klageweg erfolgten Feststellung eines neuen Abstammungsverhältnisses beurkunden zu lassen KAPITEL 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 114 - Artikel 335 § 4 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wird infolge einer Klage auf Anfechtung der Abstammung auf der Grundlage der Artikel 312 § 2, 318 §§ 5 und 6 oder 330 §§ 3 und 4 ein neues Abstammungsverhältnis zwischen einem volljährigen Kind und dem Vater, der Mutter oder der Mitmutter festgestellt, beurkundet der Richter den neuen Namen des Kindes, den es gegebenenfalls nach den in § 1 oder in Artikel 335ter § 1 aufgeführten Regeln gewählt hat.

Der zuständige Standesbeamte ändert infolge des in Absatz 2 erwähnten Urteils die Geburtsurkunde des Kindes und die Personenstandsurkunden, auf die sich das Urteil bezieht." Art. 115 - Artikel 335ter § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 18.

Dezember 2014, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wird infolge einer Klage auf Anfechtung der Abstammung auf der Grundlage der Artikel 312 § 2, 325/3 §§ 4 und 5, 325/7 §§ 3 und 4 oder 330 §§ 3 und 4 ein neues Abstammungsverhältnis zwischen einem volljährigen Kind und dem Vater, der Mutter oder der Mitmutter festgestellt, beurkundet der Richter den neuen Namen des Kindes, den es gegebenenfalls nach den in § 1 oder in Artikel 335 § 1 aufgeführten Regeln gewählt hat.

Der zuständige Standesbeamte ändert infolge des in Absatz 2 erwähnten Urteils die Geburtsurkunde des Kindes und die Personenstandsurkunden, auf die sich das Urteil bezieht." KAPITEL 2 - Schlussbestimmung Art. 116 - Vorliegender Titel ist auf die in den Artikeln 114 und 115 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Klagen auf Anfechtung eines Abstammungsverhältnisses anwendbar, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes beim Familiengericht oder bei einer Familienkammer des Appellationshofs eingereicht worden sind.

Art. 117 - Vorliegender Titel tritt am 31. März 2019 in Kraft.

TITEL 5 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Einreichung von Klagen auf Aufhebung des in den Artikeln 164 und 353-13 des Zivilgesetzbuches erwähnten Verbots der Eheschließung beim Familiengericht KAPITEL 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 118 - Artikel 164 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Februar 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Februar 2005 und 15. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 164 - Das Gericht kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe das in Artikel 161 erwähnte Verbot für Verschwägerte und das in Artikel 163 erwähnte Verbot aufheben.

Das Verfahren wird durch einseitige Antragschrift von einem der zukünftigen Ehepartner eingeleitet. Das Gericht entscheidet, nachdem es die zukünftigen Ehepartner vorgeladen hat und nachdem es die diesbezügliche Stellungnahme des Prokurators des Königs eingeholt hat." Art. 119 - In den Artikeln 313 § 2, 314 Absatz 2, 321, 325, 325/5 und 325/10 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der König" jedes Mal durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt und in Artikel 343 § 1 Buchstabe b) und b/1) desselben Gesetzbuches werden die Wörter "durch den König" jeweils durch die Wörter "vom Familiengericht" ersetzt.

Art. 120 - Artikel 353-13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "vom König" durch die Wörter "vom Familiengericht" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Verfahren wird durch einseitige Antragschrift von einem der zukünftigen Ehepartner eingeleitet.Das Gericht entscheidet, nachdem es die zukünftigen Ehepartner vorgeladen hat und nachdem es die diesbezügliche Stellungnahme des Prokurators des Königs eingeholt hat." KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 121 - In Artikel 629bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 8.

Mai 2014 und 6. Juli 2017, wird ein § 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/2 - Klagen auf Aufhebung des in den Artikeln 164 und 353-13 des Zivilgesetzbuches erwähnten Verbots der Eheschließung werden vor das Familiengericht des Wohnsitzes eines der zukünftigen Ehepartner oder, in dessen Ermangelung, vor das Familiengericht des Wohnorts eines der zukünftigen Ehepartner gebracht.

In Ermangelung eines Wohnsitzes oder Wohnorts der zukünftigen Ehepartner in Belgien ist das Familiengericht von Brüssel dafür zuständig, über die Klage zu erkennen." Art. 122 - In Artikel 764 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. Klagen auf Aufhebung des in den Artikeln 164 und 353-13 des Zivilgesetzbuches erwähnten Verbots der Eheschließung," Art. 123 - In Artikel 872 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "In den in Teil 4 Buch 4 Kapitel 10bis erwähnten Angelegenheiten" und den Wörtern "kann das Familiengericht" die Wörter "oder bei Klagen auf Aufhebung des in den Artikeln 164 und 353-13 des Zivilgesetzbuches erwähnten Verbots der Eheschließung" eingefügt. KAPITEL 3 - Schlussbestimmung Art. 124 - Vorliegender Titel ist auf Klagen auf Aufhebung des Verbots der Eheschließung anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten eingereicht werden.

TITEL 6 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches, des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 19. März 2010 zur Förderung einer objektiven Berechnung der von den Eltern zu Gunsten ihrer Kinder zu zahlenden Unterhaltsbeiträge hinsichtlich der Arbeitsweise der Kommission für Unterhaltsbeiträge, der Festlegung und Berechnung der außerordentlichen Kosten und der Angaben in den Vereinbarungen zur Festlegung der Unterhaltsbeiträge KAPITEL 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 125 - Artikel 203bis § 3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2010, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In den Fällen, wo die außerordentlichen Kosten eine vorherige Absprache und eine ausdrückliche vorherige Zustimmung erfordern, außer im Dringlichkeitsfall oder im Fall höherer Gewalt, ist die Bedingung einer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung erfüllt, wenn der Elternteil, an den der Antrag auf Zustimmung per Einschreibesendung, per elektronischer Einschreibesendung oder per Fax gerichtet wird, es versäumt, binnen einundzwanzig Tagen ab dem Tag nach der Sendung auf eine dieser Weisen darauf zu antworten. Wird der Antrag während Schulferien gestellt, die mindestens eine Woche oder länger dauern, wird diese Frist auf dreißig Tage verlängert.

Im Falle einer Weigerung, die Kosten für eine Ausgabe zu übernehmen, wird der Streitfall dem zuständigen Richter von der zuerst handelnden Partei unterbreitet.

Der König legt die außerordentlichen Kosten sowie die Weise der Berechnung dieser Kosten fest und bestimmt, welche außerordentlichen Kosten eine vorherige Absprache und eine ausdrückliche vorherige Zustimmung erfordern, außer im Dringlichkeitsfall oder im Fall höherer Gewalt. Durch eine gerichtliche Entscheidung oder eine Vereinbarung kann von den vom König festgelegten außerordentlichen Kosten und von dem von ihm festgelegten Berechnungsmodus abgewichen werden." Art. 126 - In Artikel 2277 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Schuldforderungen von in Artikel 203bis § 3 erwähnten außerordentlichen Kosten," KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 127 - Artikel 1321 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 2013 und 21. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "Vorbehaltlich einer Einigung der Parteien über die Höhe des Unterhaltsbeitrags im Interesse des Kindes wird in jeder gerichtlichen Entscheidung zur Festlegung eines Unterhaltsbeitrags aufgrund von Artikel 203 § 1 des Zivilgesetzbuches Folgendes angegeben:" werden durch die Wörter "In jeder gerichtlichen Entscheidung zur Festlegung eines Unterhaltsbeitrags aufgrund von Artikel 203 § 1 des Zivilgesetzbuches wird Folgendes angegeben:" ersetzt. b) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jede Vereinbarung zur Festlegung eines Unterhaltsbeitrags aufgrund von Artikel 203 § 1 des Zivilgesetzbuches rechtfertigt die Höhe dieses Beitrags hinsichtlich aller oder eines Teils der im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben auf der Grundlage der Erklärungen der Parteien." 2. In § 2 werden zwischen dem Wort "Familiengericht" und dem Wort "präzisiert" die Wörter "oder gegebenenfalls die Vereinbarung, was die in Anwendung von § 1 Absatz 2 berücksichtigten Angaben betrifft," eingefügt.3. Paragraph 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. auf welche Weise die in § 1 vorgesehenen Elemente berücksichtigt worden sind," 4. In § 3 werden zwischen den Wörtern "Im Urteil" und dem Wort "wird" beziehungsweise dem Wort "werden" jeweils die Wörter "oder in der Vereinbarung" eingefügt. Art. 128 - Artikel 1322 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2010, wird wie folgt ersetzt: "Die Kommission bewertet mindestens alle zwei Jahre diese Empfehlungen und richtet vor dem 31. Mai des Jahres nach dem zweiten abgelaufenen Kalenderjahr eine Stellungnahme an den Minister der Justiz. Der Minister der Justiz übermittelt der Abgeordnetenkammer diese Stellungnahme zusammen mit seinen Anmerkungen." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2010 zur Förderung einer objektiven Berechnung der von den Eltern zu Gunsten ihrer Kinder zu zahlenden Unterhaltsbeiträge Art. 129 - Artikel 14 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. März 2010 zur Förderung einer objektiven Berechnung der von den Eltern zu Gunsten ihrer Kinder zu zahlenden Unterhaltsbeiträge [sic, zu lesen ist: Artikel 1321 § 2 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches] wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "in einem mit besonderen Gründen versehenen Urteil" durch die Wörter "durch eine besondere Begründung" ersetzt.b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] c) Die Wörter "wenn im Urteil von dem in Artikel 1322 § 3 vorgesehenen Berechnungsmodus abgewichen wird" durch die Wörter "wenn von dem in Artikel 1322 § 3 vorgesehenen Berechnungsmodus abgewichen wird" ersetzt. TITEL 7 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Streichung der Berufsangabe in den Verfahrensunterlagen Art. 130 - In den Artikeln 43 Absatz 1 Nr. 2, 949 Nr. 4, 1026 Nr. 2, 1034ter Nr. 2, 1057 Absatz 1 Nr. 2, 1158 Nr. 3, 1173 Nr. 2 und 3, 1183 Nr. 1, 1226 § 2 Absatz 1 Nr. 2, 1311 Absatz 1 Nr. 2, 1337ter § 1 Nr. 2, 1340 Absatz 1 Nr. 2, 1343 § 3 Absatz 3 Nr. 2, 1344bis Absatz 2 Nr. 2, 1344octies Absatz 2 Nr. 2, 1557 Absatz 2, 1564 Absatz 5, 1598 Absatz 3 und 1675/4 § 2 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches werden jedes Mal die Wörter ", den Beruf" beziehungsweise wird jedes Mal das Wort ", Beruf" aufgehoben.

Art. 131 - In den Artikeln 816 Absatz 1, 934 Absatz 1, 941 Absatz 1, 1253ter Absatz 1, 1371bis Absatz 1, 1390bis Absatz 2 Nr. 1, 1432 Absatz 2 Nr. 2 und 1675/4 § 2 Nr. 6 desselben Gesetzbuches wird jedes Mal das Wort ", Beruf" beziehungsweise werden die Wörter ", den Beruf" aufgehoben.

Art. 132 - In den Artikeln 961/2 Absatz 4, 1316 Absatz 2 und 1571 desselben Gesetzbuches werden die Wörter ", Wohnsitz und Beruf" beziehungsweise ", Beruf und Wohnsitz" jedes Mal durch die Wörter "und Wohnsitz" ersetzt.

Art. 133 - In Artikel 1501 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Name, Vornamen und Beruf" durch die Wörter "Namen und Vornamen" ersetzt.

Art. 134 - In Artikel 1675/16bis § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, werden die Wörter ", ihr Beruf" aufgehoben.

TITEL 8 - Abänderung von Artikel 1410 des Gerichtsgesetzbuches Art. 135 - In Artikel 1410 § 2 des Gerichtsgesetzbuches wird Nr. 9, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wie folgt ersetzt: "9. die im Gesetz vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige erwähnte finanzielle Leistung," Art. 136 - Artikel 135 wird wirksam mit 1. Januar 2017.

TITEL 9 - Abänderungen von Artikel 17 des Gerichtsgesetzbuches und von besonderen Gesetzen im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinrechtlichen Regelung für Klagen zur Verteidigung kollektiver Interessen KAPITEL 1 - Abänderung von Artikel 17 des Gerichtsgesetzbuches Art. 137 - Artikel 17 des Gerichtsgesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Eine Klage einer juristischen Person zum Schutz der Menschenrechte oder Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in Belgien bindenden internationalen Vertragswerken verankert sind, ist unter folgenden Bedingungen zulässig: 1. Der Gesellschaftszweck der juristischen Person ist von besonderer Art, die sich von der Verfolgung des Gemeinwohls unterscheidet.2. Die juristische Person verfolgt diesen Gesellschaftszweck auf dauerhafte und wirksame Weise.3. Die juristische Person tritt im Rahmen dieses Gesellschaftszwecks vor Gericht, um ein Interesse in Zusammenhang mit diesem Zweck zu verteidigen. 4. Die juristische Person verfolgt mit ihrer Klage ausschließlich ein kollektives Interesse." KAPITEL 2 - Abänderungen, um bestimmte besondere Gesetze mit dem neuen Artikel 17 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches in Einklang zu bringen Art. 138 - Artikel 32 des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Das Wort "Vereinigungen" wird durch die Wörter "juristische Personen" und die Wörter "jede Vereinigung, die am Tag der Taten seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit besitzt und" werden durch die Wörter "jede juristische Person, die" ersetzt.b) Nummer 1 wird durch die Wörter "und die in Artikel 17 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt" ergänzt.

Art. 139 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Januar 1993 über ein Klagerecht im Bereich des Umweltschutzes werden die Wörter "im Sinne von Artikel 2" durch die Wörter ", die den Umweltschutz als Gesellschaftszweck hat, in ihrer Satzung das Staatsgebiet festgelegt hat, auf das sich ihre Tätigkeit erstreckt, und die in Artikel 17 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt," ersetzt.

Art. 140 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 141 - In Artikel 9ter Absatz 2 des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen, eingefügt durch das Gesetz vom 11. April 1999, werden die Wörter "In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen" durch die Wörter "Die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen können" ersetzt.

Art. 142 - Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des zweiten Weltkrieges vom deutschen nationalsozialistischen Regime begangenen Völkermordes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. August 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "jede Vereinigung, die zum Zeitpunkt der Taten seit mindestens fünf Jahren Rechtspersönlichkeit besitzt und" werden durch die Wörter "jede juristische Person, die" ersetzt.2. Zwischen dem Wort "anstrebt" und dem Wort ", können" werden die Wörter "und die in Artikel 17 Absatz 2 Nr.1 bis 3 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt" eingefügt.

Art. 143 - In Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels werden die Wörter "Die vom König hierzu anerkannten Vereinigungen und die Einrichtungen öffentlichen Interesses können" durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches können die vom König hierzu anerkannten Vereinigungen und die Einrichtungen öffentlichen Interesses" ersetzt.

Art. 144 - Artikel 32duodecies Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 4.

August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "die im Gesetz vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnten Stiftungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die am Tage der Einreichung der Klage seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit besitzen" werden durch die Wörter "die juristischen Personen, die die in Artikel 17 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllen" ersetzt. b) [Abänderung des französischen Textes] Art.145 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 146 - In Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr werden die Wörter "In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 3 erwähnten Instanzen" durch die Wörter "Die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 3 erwähnten Instanzen können" ersetzt.

Art. 147 - In Artikel 127 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, werden die Wörter "In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in den Nummern 4 und 5 erwähnten Vereinigungen und Verbände" durch die Wörter "Die in den Nummern 4 und 5 erwähnten Vereinigungen und Verbände können" ersetzt.

Art. 148 - In Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden werden die Wörter "In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen und Verbände" durch die Wörter "Die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen und Verbände können" ersetzt.

Art. 149 - Artikel 30 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "jede Vereinigung, die am Tag der Taten seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit besitzt und" werden durch die Wörter "jede juristische Person, die" ersetzt.b) Die Nummer wird durch die Wörter "und die in Artikel 17 Absatz 2 Nr.1 bis 3 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt" ergänzt.

Art. 150 - Artikel 35 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "jede Vereinigung, die am Tag der Taten seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit besitzt und" werden durch die Wörter "jede juristische Person, die" ersetzt.b) Die Nummer wird durch die Wörter "und die in Artikel 17 Absatz 2 Nr.1 bis 3 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt" ergänzt.

Art. 151 - In Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 26. März 2010 über die Dienstleistungen in Bezug auf bestimmte rechtliche Aspekte erwähnt in Artikel 77 der Verfassung werden die Wörter "In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in Nr. 3 und 4 [sic, zu lesen ist: § 1 Nr. 4 und 5] erwähnten Vereinigungen und Verbände" durch die Wörter "Die in Nr. 3 und 4 [sic, zu lesen ist: § 1 Nr. 4 und 5] erwähnten Vereinigungen und Verbände können" ersetzt.

Art. 152 - In Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. August 2011 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge werden die Wörter "In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in den Nummern 3 und 4 erwähnten Verbände" durch die Wörter "Die in den Nummern 3 und 4 erwähnten Verbände können" ersetzt.

Art. 153 - Artikel 43 des Gesetzes vom 26. November 2011 zur Abänderung und Ergänzung des Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung der Ausnutzung der Situation von Schwächeren und zwecks Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes schutzbedürftiger Personen vor Misshandlung wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "jede Vereinigung, die zum Zeitpunkt der Taten seit mindestens fünf Jahren Rechtspersönlichkeit besitzt und" durch die Wörter "jede juristische Person, die" ersetzt.2. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "vorzubeugen," und den Wörtern "kann mit dem Einverständnis des Opfers" die Wörter "und die in Artikel 17 Absatz 2 Nr.1 bis 3 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt," eingefügt. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "Dieses Recht, gerichtlich vorzugehen, darf" durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches kann dieses Recht, gerichtlich vorzugehen," ersetzt. Art. 154 - In Artikel XI.336 § 2 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in den Nummern 3 und 4 erwähnten Vereinigungen und Verbände" durch die Wörter "Die in den Nummern 3 und 4 erwähnten Vereinigungen und Verbände können" ersetzt.

Art. 155 - In Artikel XVII.7 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Wörter "In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen und Verbände" durch die Wörter "Die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen und Verbände können" ersetzt.

Art. 156 - In Artikel XVII.30 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden die Wörter "In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die qualifizierten Einrichtungen" durch die Wörter "Die qualifizierten Einrichtungen können" ersetzt.

TITEL 10 - Abänderungen in Bezug auf das Gerichtswesen KAPITEL 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 157 - Artikel 259quater § 4 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten und zweiten Gedankenstrich wird das Wort "ernannt" jeweils durch das Wort "bestimmt" ersetzt.2. Im neunten Gedankenstrich wird das Wort "bestimmt" durch das Wort "ernannt" ersetzt.3. Im zehnten Gedankenstrich wird das Wort "bestimmt" durch das Wort "ernannt" ersetzt. Art. 158 - In Artikel 259septies Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird das Wort "Generalanwalts" durch die Wörter "Ersten Generalanwalts" ersetzt. (...) KAPITEL 3 - Übergangs- und Inkrafttretungsbestimmungen (...) Art. 165 - Die Artikel 157, 158, 159, 160, 161, 163 und 164 treten am 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 162 und vorliegender Artikel treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) TITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung (...) Art. 179 - In Artikel 106 desselben Gesetzes, im Entwurf von Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz, werden im Entwurf von Artikel 1231-1/3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches die Wörter "und der Adoptierte" aufgehoben.

Art. 180 - In Titel 2 desselben Gesetzes wird nach Artikel 108 ein Kapitel 9/1 mit der Überschrift "Abänderungen des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten" eingefügt.

Art. 181 - In Kapitel 9/1, eingefügt durch Artikel 180, wird ein Artikel 108/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 108/1 - In Artikel 12 § 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014, wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: "Der zuständige Standesbeamte oder der Leiter der berufskonsularischen Vertretung erstellt infolge der Erklärung die Urkunde über die Erklärung der Namenswahl und verknüpft sie mit der Geburtsurkunde des Kindes und mit den Personenstandsurkunden, auf die sie sich bezieht." Art. 182 - Artikel 110 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 110 - § 1 - Der Standesbeamte, der die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Papier erstellten Personenstandsregister führt, bewahrt diese bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der in diesen Registern aufgenommenen Personenstandsurkunden an das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen auf.

Der Standesbeamte verhindert, dass Urkunden der Personenstandsregister vom Aufbewahrungsort entfernt werden.

Auf Papier erstellte Personenstandsregister können durch einen Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und mit der Erlaubnis des Prokurators des Königs an einen anderen Aufbewahrungsort innerhalb der Gemeinde verbracht werden. § 2 - Auf Papier erstellte Personenstandsurkunden oder auf Papier erstellte Protokolle, die in entmaterialisierter Form in der DPSU aufgenommen worden sind, müssen vom Standesbeamten, der das Register führt, in dem die Urkunden oder Protokolle aufgenommen sind, bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Personenstandsurkunden oder Protokolle an das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen aufbewahrt werden, wenn die Gemeinde dies beschließt." Art. 183 - In Titel 2 Kapitel 10 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 5 mit der Überschrift "Vornamensänderung" eingefügt.

Art. 184 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 183, wird ein Artikel 116/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 116/1 - Für die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen erwähnten Ministeriellen Erlasse, die vor dem 1. August 2018 ergehen, kann der im neuen Artikel 370/3 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnte Standesbeamte eine Urkunde über die Vornamensänderung erstellen, in der er als Grundlage für die Erstellung der Urkunde, wie im neuen Artikel 41 § 1 Absatz 1 Nr.5 des Zivilgesetzbuches vorgesehen, den Ministeriellen Erlass angeben darf, sofern der Erlass vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht in die Personenstandsregister übertragen oder nicht am Rand einer Personenstandsurkunde vermerkt worden ist." Art. 185 - Artikel 117 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12. die Artikel 69 Nr. 12, 70 Nr. 8 und 135 des Provinzialgesetzes." Art. 186 - Artikel 118 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Vorliegender Titel tritt am 31. März 2019 in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 9, das an dem Datum in Kraft tritt, das durch den Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 47 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz festgelegt wird." Art. 187 - Artikel 179 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben.2. Die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" werden jeweils durch die Wörter "des vorliegenden Titels" ersetzt.3. In Absatz 7 wird das Wort "Nr.1" aufgehoben.

Art. 188 - In Titel 6 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 5 mit der Überschrift "Inkrafttreten" eingefügt.

Art. 189 - In Titel 6 Kapitel 2 Abschnitt 5 desselben Gesetzes wird ein Artikel 179/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 179/1 - Vorliegender Titel tritt am 1. Januar 2019 in Kraft." Art. 190 - Die Artikel 187 bis 189 werden wirksam mit 2. Juli 2018.

Art. 191 - In Artikel 187 desselben Gesetzes werden im Entwurf von Artikel 1391/2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches die Wörter "Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG" ersetzt.

Art. 192 - In Artikel 201 desselben Gesetzes werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Artikel 182 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Der König kann ein früheres Datum des Inkrafttretens festlegen.

Die Artikel 193 und 194 treten am Datum der Inbetriebnahme der ZKS2, wie in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses über die Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge erwähnt, in Kraft." Art. 193 - In Artikel 216 desselben Gesetzes wird der Entwurf von Artikel 1727 des Gerichtsgesetzbuches durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Der Minister der Justiz stellt der Föderalen Vermittlungskommission das Personal und die Mittel zur Verfügung, die für ihre Arbeitsweise erforderlich sind. Der König bestimmt das Anwesenheitsgeld, das den Mitgliedern der Föderalen Vermittlungskommission und den Mitgliedern der Kommission für Disziplinarsachen und Beschwerdenbearbeitung bewilligt werden kann, sowie die Entschädigungen, die ihnen als Erstattung ihrer Fahrt- und Aufenthaltskosten bewilligt werden können." Art. 194 - In Artikel 218 desselben Gesetzes wird im Entwurf von Artikel 1727/2 § 1 Absatz 4 vierter Gedankenstrich des Gerichtsgesetzbuches das Wort "ausüben" durch die Wörter "noch eines Gerichtsvollziehers noch eines Magistrats ausüben und die keine emeritierten oder Honorarmagistrate sind" ersetzt.

Art. 195 - In Artikel 221 desselben Gesetzes wird der Entwurf von Artikel 1727/5 § 1 des Gerichtsgesetzbuches durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Mindestens ein Mitglied des französischsprachigen Kollegiums oder des niederländischsprachigen Kollegiums muss die Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen.

Die Beisitzer, die nicht Mitglied der Föderalen Vermittlungskommission sein dürfen, werden von der Generalversammlung vorgeschlagen und vom Minister der Justiz durch einen mit Gründen versehenen Beschluss ernannt. Der Vorschlag wird mit ihrer Fachkompetenz im Bereich des Disziplinarrechts und der Streitfalllösung begründet. Der König legt die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung der Bewerbungen, das Vorschlagen von Mitgliedern und die für die Bewerbung erforderlichen Kriterien fest." Art. 196 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 231 desselben Gesetzes] Art. 197 - Die Artikel 186 und 192 treten am 31. Dezember 2018 in Kraft.

Vorliegender Artikel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 198 - Die Artikel 193 bis 196 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

Vorliegender Artikel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

TITEL 12 - Abänderung von Artikel 23 des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die materielle Rechtskraft Art. 199 - Artikel 23 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die materielle Rechtskraft erstreckt sich jedoch nicht auf die Klage, die zwar auf derselben Ursache beruht, über die der Richter aber angesichts der Rechtsgrundlage, auf die sie sich stützt, nicht erkennen konnte." TITEL 13 - Abänderung von Artikel 392 des Zivilgesetzbuches Art. 200 - Artikel 392 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn die Erklärung vor einem Notar erfolgt, wird davon eine authentische Urkunde erstellt;wenn die Erklärung vor dem Friedensrichter erfolgt, wird sie durch einen von diesem Friedensrichter erlassenen Beschluss festgestellt. Binnen fünfzehn Tagen nach der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Erklärung lässt der Greffier oder der Notar diese Erklärung in das in Artikel 496 Absatz 4 erwähnte Zentralregister eintragen." 2. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen den Wörtern "bleibt die" und dem Wort "Erklärung" die Wörter "in Absatz 2 erwähnte" eingefügt. 3. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ergänzt: "Binnen fünfzehn Tagen nach der Widerrufung lässt der Greffier oder der Notar diese Widerrufung in das in Artikel 496 Absatz 4 erwähnte Zentralregister eintragen." 4. Vor Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bevor der Friedensrichter einen Vormund bestellt, prüft der Greffier, ob in dem in Absatz 3 erwähnten Register eine entsprechende Erklärung registriert wurde.Ist dies der Fall, lässt er sich vom Notar, der die Urkunde zur Bestellung eines Vormunds erstellt hat, oder vom Greffier des Friedensgerichts, bei dem der Beschluss zur Bestellung eines Vormunds erlassen wurde, eine beglaubigte Abschrift zusenden." Art. 201 - Artikel 200 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Erklärungen zur Bestimmung eines Vormunds, die vor Inkrafttreten von Artikel 200 vor dem Friedensrichter oder vor einem Notar abgegeben worden sind, können gemäß Artikel 392 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, wie durch Artikel 200 eingefügt, in das in Artikel 496 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches erwähnte Zentralregister eingetragen werden.

TITEL 14 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats Art. 202 - Artikel 37 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. April 1927 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 37 - § 1 - In jeder Notarsgemeinschaft wird ein Praktikumsausschuss eingesetzt, der die Praktikumsleiter sowie die Praktikanten begleitet, die im Hinblick auf die Erlangung eines Praktikumszertifikats hauptberuflich eine juristische Funktion in einer belgischen Notariatsstube ausüben und ihr Praktikum in der betreffenden Provinz absolvieren.

Der Praktikumsausschuss überwacht den Fortgang des Praktikums und richtet es gegebenenfalls auf der Grundlage folgender Kriterien neu aus: 1. Praktikumsprogramm, das von der Nationalen Notariatskammer aufgestellt wurde, 2.Einblick des Praktikanten in die Arbeitsweise einer Notariatsstube, 3. Eignung des Praktikanten für die Funktion. Der Praktikumsausschuss hört die Praktikanten mindestens einmal pro Jahr und jedes Mal, wenn sie den Praktikumsleiter wechseln, sowie am Ende der Praktikumszeit an.

Die Inhaber eines Praktikumszertifikats können ebenfalls darum ersuchen, einmal im Jahr angehört zu werden. § 2 - Der Praktikumsausschuss setzt sich mindestens aus sechs Mitgliedern zusammen, die für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren von der Notariatskammer bestimmt werden.

Der Praktikumsausschuss bestimmt für die von ihm festgelegte Dauer unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten. § 3 - Der Praktikumsausschuss bestimmt für jeden Praktikanten einen Coach, der ein Notar, ein Honorarnotar oder ein Notarsanwärter sein muss, der als Vertrauensperson fungiert und eine Brückenfunktion zwischen dem Praktikumsleiter, dem Praktikanten und dem Praktikumsausschuss hat. § 4 - Ein Mandat in einem Praktikumsausschuss oder die Funktion eines Coaches ist unvereinbar mit: - einem Mandat in einer Ernennungskommission für das Notariatswesen, - einem Mandat in einem Beratungsausschuss. § 5 - Bei den Anhörungen prüft der Praktikumsausschuss den Fortgang des Praktikums, nachdem mindestens zwei Mitglieder, zuerst der Praktikumsleiter und anschließend der Praktikant, getrennt angehört worden sind.

Ein Mitglied des Praktikumsausschusses enthält sich der Sache in folgenden Fällen: 1. wenn das betreffende Mitglied sich dem Praktikanten gegenüber in einem in Artikel 8 erwähnten Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis befindet, 2.wenn das betreffende Mitglied Arbeitgeber des Betreffenden ist beziehungsweise gewesen ist oder wenn der Praktikant effektiv mit ihm zusammengearbeitet hat.

Der Ausschuss erstellt nach jeder Anhörung für jeden Praktikanten einen Bericht über den Verlauf des Praktikums.

Der Bericht über den Verlauf des Praktikums wird dem Praktikanten, dem Praktikumsleiter und dem Coach binnen einem Monat nach der Anhörung übermittelt. Eventuelle Bemerkungen müssen dem Praktikumsausschuss und den Empfängern des Berichts binnen einem Monat nach Versand des Berichts übermittelt werden.

Der Praktikumsausschuss erstellt einen Schlussbericht über das Praktikum. Der Schlussbericht sowie die eventuellen Bemerkungen müssen per Einschreibesendung versandt werden. Ein Exemplar des Schlussberichts wird zusammen mit den eventuellen Bemerkungen dem Beratungsausschuss zur Verfügung gehalten. Die Ernennungskommission für das Notariatswesen kann um Übermittlung des Berichts anlässlich der Prüfung einer Bewerbung für das Amt eines Notars ersuchen. § 6 - Wenn ein Praktikant sein Praktikum in einer Notariatsstube in einer anderen Provinz fortsetzt, wird seine Praktikumsakte dem Praktikumsausschuss dieser Provinz übermittelt. § 7 - Die Mitglieder des Praktikumsausschusses, der Notariatskammern und ihre Angestellten, die vom Inhalt der Akte Kenntnis genommen haben, sowie der Coach unterliegen der Schweigepflicht. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar. § 8 - Die Nationale Notariatskammer legt die Regeln in Bezug auf Zusammensetzung, Arbeitsweise und Organisation der Praktikumsausschüsse fest.

Alle Funktionskosten der Praktikumsausschüsse einschließlich der von ihren Mitgliedern erhaltenen Entschädigungen gehen zu Lasten der Notarsgemeinschaften." Art. 203 - Artikel 91 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.5 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- im Bereich der Weiterbildung der Notare, Notarsanwärter und Praktikanten," 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet des Absatzes 1 Nr.5 vierter Gedankenstrich legt der König die Regeln im Bereich der Weiterbildung der Notare, Notarsanwärter und Praktikanten fest, sofern sie auf Dritte anwendbar sind." TITEL 15 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 204 - Artikel 2 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt: "- die landwirtschaftliche Gesellschaft, abgekürzt LG." Art. 205 - Artikel 204 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

TITEL 16 - Abänderung der Artikel 508/13 und 508/19 des Gerichtsgesetzbuches Art. 206 - Artikel 508/13 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Zu diesem Zweck ermächtigt der König das Büro für juristischen Beistand, nicht nur beim Rechtsuchenden, sondern auch bei Dritten gemäß den Modalitäten, die Er festlegt, Belege anzufragen." Art. 207 - Artikel 508/19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 21.

April 2007 und 6. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "für diese Leistungen" und den Wörtern "und erstattet dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer darüber Bericht" die Wörter ", und zwar auf der Grundlage einer Liste mit den Punkten, die für bestimmte Stundenleistungen vergeben werden, deren Modalitäten vom König festgelegt werden," eingefügt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Ausführung dieses Artikels, insbesondere die Kriterien für die Vergabe beziehungsweise Nichtvergabe oder die Reduzierung der Punkte, die Weise der Berechnung des Werts eines Punkts, die Bedingungen für die Einreichung des Antrags auf Entschädigung und die Modalitäten und Bedingungen für die Zahlung der Entschädigung." Art. 208 - Die Artikel 206 und 207 werden wirksam mit 1. September 2016.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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