publié le 10 juillet 2014
Loi modifiant la loi du 8 novembre 1993 protégeant le titre de psychologue . - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant la
loi du 8 novembre 1993Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
08/11/1993
pub.
30/08/2012
numac
2012000536
source
service public federal interieur
Loi protégeant le titre de psychologue
fermer protégeant le titre de psychologue (I). - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 décembre 2013 modifiant la
loi du 8 novembre 1993Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
08/11/1993
pub.
30/08/2012
numac
2012000536
source
service public federal interieur
Loi protégeant le titre de psychologue
fermer protégeant le titre de psychologue (I) (Moniteur belge du 4 février 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8.November 1993 zum Schutz des Psychologentitels (II) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Kapitel II/1 des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels (I), wird ein Artikel 8/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/2 - Es wird ein Disziplinarrat eingerichtet, dessen Auftrag es ist, auf die Einhaltung der Regeln im Bereich der Berufspflichten zu achten und den Personen gegenüber, die auf der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste stehen, disziplinarrechtliche Entscheidungen zu treffen. Die Entscheidungen werden den betreffenden Personen per Einschreiben notifiziert.
Der Disziplinarrat setzt sich aus einer niederländischsprachigen Kammer und einer französischsprachigen Kammer zusammen." Art. 3 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/3 - Die Zuständigkeit der Kammern des Disziplinarrats wird nach dem Ort bestimmt, wo die verfolgte Person ihre Hauptniederlassung hat.
Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt liegt, hängt diese Zuständigkeit von der Sprache ab, die die verfolgte Person wählt." Art. 4 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/4 - Es wird ein Berufungsrat eingerichtet, der über die Berufung befindet, die von der in Anwendung von Artikel 8/2 verfolgten Person eingelegt wird.
Die Berufungsfrist beläuft sich auf einen Monat ab Erhalt der in Artikel 8/2 erwähnten Notifizierung der Entscheidung des Disziplinarrats.
Der Berufungsrat setzt sich aus einer niederländischsprachigen Kammer und einer französischsprachigen Kammer zusammen." Art. 5 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/5 - Die Kammern des Berufungsrats entscheiden über die Berufungen, die gegen die von der Disziplinarratskammer ihrer Sprache getroffenen Entscheidungen eingelegt werden." Art. 6 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/6 - Der Disziplinarrat und der Berufungsrat können folgende Disziplinarstrafen auferlegen: - die Verwarnung, - die einstweilige Amtsenthebung, - die Streichung.
Die einstweilige Amtsenthebung führt für eine vom Disziplinarrat festzulegende Frist von höchstens 24 Monaten zum Verbot, den Psychologentitel zu tragen.
Die Streichung führt zum Verbot, den Psychologentitel zu tragen.
Ein Ersuchen um Rehabilitierung kann frühestens fünf Jahre nach Verkündung der Streichung beim Disziplinarrat eingereicht werden. Es kann nur angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen." Art. 7 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/7 - Der König bestimmt: 1. die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der in den Artikeln 8/2 und 8/4 erwähnten Räte, 2.die Bedingungen für ihre Wählbarkeit, 3. die Regeln für ihre Wahl, 4.ihre Entschädigungen, 5. die Regeln der Arbeitsweise dieser Räte. Die Funktionskosten der in den Artikeln 8/2 und 8/4 erwähnten Räte werden nach den vom König festgelegten Regeln gedeckt." Art. 8 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/8 - Den Vorsitz der in den Artikeln 8/2 und 8/4 erwähnten Kammern führt ein effektiver Magistrat oder ein Honorarmagistrat oder aber ein seit mindestens fünf Jahren im Kammerverzeichnis der flämischen Rechtsanwaltschaften oder im Kammerverzeichnis der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften eingetragener Rechtsanwalt. Bei Stimmengleichheit ist ihre Stimme ausschlaggebend.
Der König ernennt einen ordentlichen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Dauer von sechs Jahren. Der König legt ihre Entschädigungen fest." Art. 9 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/9 - Die Ämter als Mitglied des in Artikel 8/2 erwähnten Disziplinarrats, als Mitglied des in Artikel 8/4 erwähnten Berufungsrats und als Mitglied der in Kapitel II erwähnten Psychologenkommission sind unvereinbar miteinander." Art. 10 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/12 - Gegen die Entscheidungssprüche des Berufungsrats kann vom Interessehabenden wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen Verstoßes gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen Kassationsbeschwerde eingelegt werden.
Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des Gesetzes den Kassationshof anrufen." Art. 11 - Artikel 614 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. der vom in Artikel 8/4 des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels erwähnten Berufungsrat ausgesprochenen Entscheidungen." Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM