publié le 08 juillet 2016
Loi portant dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 JUILLET 2015. - Loi portant dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 25, 26 et 56 à 58 de la loi du 20 juillet 2015 portant dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 21 août 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 20. JULI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 6 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 25 - Artikel 580 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: a)Nummer 16, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: "16. über Streitfälle mit Bezug auf die Verpflichtungen der in den Artikeln 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber, Unternehmer und Subunternehmer und der ihnen gleichgesetzten Personen, b) Der Artikel wird durch eine Nr.19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "19. über Beschwerden gegen Beschlüsse, die in Anwendung von Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer durch die in Anwendung von Artikel 172 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 eingesetzte Künstlerkommission gefasst werden." Art. 26 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. (...) TITEL 4 - Entschädigungen EINZIGES KAPITEL - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 56 - Artikel 80 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen kann Abkommen schließen im Hinblick auf Studien, Untersuchungen oder die Entwicklung von Ausbildungen zur Verbesserung der Kenntnisse in Sachen Arbeitsunfähigkeit, der medizinischen Evaluation und der Umschulung. Die damit verbundenen Ausgaben gehen zu Lasten des Haushalts der Entschädigungsversicherung." Art. 57 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 58 - Artikel 101 § 2 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn der Berechtigte jedoch am Sonntag eine nicht erlaubte Arbeit verrichtet hat, wird jedes Mal die Entschädigung zurückgefordert, die für den ersten vorhergehenden Entschädigungstag gewährt worden ist, an dem der Berechtigte keine Arbeit ausgeübt hat." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE BLOCK Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS