publié le 06 février 2018
Loi modifiant la loi du 26 juillet 1996 relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 MARS 2017. - Loi modifiant la
loi du 26 juillet 1996Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
26/07/1996
pub.
05/10/2012
numac
2012205395
source
service public federal interieur
Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mars 2017 modifiant la
loi du 26 juillet 1996Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
26/07/1996
pub.
05/10/2012
numac
2012205395
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service public federal interieur
Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité (Moniteur belge du 29 mars 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26.Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit wird wie folgt abgeändert: 1. Im zweiten Gedankenstrich werden das Wort "vertraglichen", die Wörter "in Landeswährung ausgedrückt" und die Wörter "der OECD" durch das Wort "effektiven", die Wörter "in Euro ausgedrückt" beziehungsweise die Wörter "des Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und der verfügbaren offiziellen nationalen und internationalen Quellen" ersetzt. 2. Zwischen dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich, der der siebte Gedankenstrich wird, werden folgende Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- "Lohnkosten": das Arbeitnehmerentgelt (D.1), umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesen in einem Darstellungszeitraum geleistete Arbeit, wie in Anhang A Kapitel 4 Nummer 4.02 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union erwähnt, - "Lohnkostenhandicap": die Differenz zwischen der Lohnkostenentwicklung in Belgien und derjenigen in den Referenzmitgliedstaaten seit 1996, ausgedrückt als Prozentsatz im Verhältnis zu 1996, - "absolutem Lohnkostenhandicap": das Verhältnis zwischen einerseits der Division der Lohnkosten der Arbeitnehmer, verringert um die Lohnzuschüsse, durch die Anzahl der in Belgien geleisteten Stunden und andererseits der Division der Lohnkosten der Arbeitnehmer, verringert um die Lohnzuschüsse, durch die Anzahl der in den drei Referenzmitgliedstaaten geleisteten Stunden, - "historischem Lohnkostenhandicap": das nach Beseitigung des seit 1996 angehäuften Lohnkostenhandicaps verbleibende Handicap. Der Umfang dieses Handicaps wird vom Zentralen Wirtschaftsrat bestimmt,". 3. Im früheren dritten Gedankenstrich, der der siebte Gedankenstrich wird, werden die Wörter "der OECD" durch die Wörter "der verfügbaren offiziellen nationalen und internationalen Quellen" ersetzt.4. Im früheren vierten Gedankenstrich, der der achte Gedankenstrich wird, werden die Wörter "den Gesundheitsindex" durch die Wörter "den abgeflachten Gesundheitsindex" ersetzt. Art. 3 - In Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "in gemeinsamer Währung ausgedrückt" durch die Wörter "in Euro ausgedrückt" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2013, wird aufgehoben. Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Alle zwei Jahre, in den geraden Jahren, erstellt der Zentrale Wirtschaftsrat vor dem 15.Dezember einen Bericht. § 2 - Der erste Teil des Berichts wird unter der Verantwortung des Sekretariats des Zentralen Wirtschaftsrates erstellt und betrifft die verfügbaren Höchstmargen für die Lohnkostenentwicklung und das Lohnkostenhandicap.
Für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps berücksichtigt das Sekretariat zum Zeitpunkt dieser Berechnung nicht die Ermäßigungen der Sozialversicherungsbeiträge des Tax-Shifts 2016-2020, einschließlich der Verschiebung der 1-prozentigen Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs hin zu einer Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, wohl aber die Folgen der Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge infolge des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit von 2016, mit Ausnahme der Lohnzuschüsse für Schicht- und Nachtarbeit aus dem Pakt für Wettbewerbsfähigkeit. Die Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge des Tax-Shifts 2016-2020, einschließlich der Verschiebung der 1-prozentigen Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs hin zu einer Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, mit Ausnahme der Beitragsermäßigungen im Rahmen des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit von 2016, tragen zur Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps bei.
Bei jedem neuen Beschluss nach oder zusätzlich zum Tax-Shift 2016-2020, der darauf abzielt, die Arbeitgeberbeiträge zu ermäßigen, wird mindestens die Hälfte für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren Zeitpunkt nicht berücksichtigt. Dieser Teil der Ermäßigungen trägt jedoch dazu bei, das historische Lohnkostenhandicap zu beseitigen.
Für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten verfügbaren Höchstmarge berücksichtigt das Sekretariat die Prognosen für die Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten in den folgenden zwei Jahren. In Anbetracht der Prognosen für die Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten zieht das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates bei der Berechnung der verfügbaren Höchstmarge folgende Elemente ab: - die vorgesehenen Indexierungen, - einen Korrekturterm, - eine Sicherheitsmarge von 25 Prozent der Marge, die nach Anwendung der Ermäßigungen infolge der Indexierungen und des Korrekturterms verbleibt, mit einem Minimum von 0,5 Prozent.
Der in Absatz 4 erwähnte Korrekturterm wird folgendermaßen bestimmt: - Wenn der Prognosefehler größer als die vorherige Sicherheitsmarge und das Lohnkostenhandicap positiv oder gleich null ist, entspricht der Korrekturterm dem Lohnkostenhandicap. Wenn der Prognosefehler größer als die vorherige Sicherheitsmarge und das Lohnkostenhandicap negativ ist, entspricht der Korrekturterm der Hälfte des Lohnkostenhandicaps. Die andere Hälfte, in absolutem Wert, trägt zur Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps bei. Dieser letzte Teil wird also für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt. - Wenn der Prognosefehler negativ und das Lohnkostenhandicap positiv oder gleich null ist, entspricht der Korrekturterm dem Lohnkostenhandicap, verringert um die vorherige Sicherheitsmarge. Wenn der Prognosefehler negativ und das Lohnkostenhandicap auch negativ ist, entspricht der Korrekturterm der Hälfte des Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die vorherige Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, verringert um die vorherige Sicherheitsmarge. Die andere Hälfte, in absolutem Wert, des Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die vorherige Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, trägt zur Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps bei. Dieser letzte Teil wird also für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt. - Wenn der Prognosefehler positiv oder gleich null ist, aber höchstens der vorherigen Sicherheitsmarge entspricht und das Lohnkostenhandicap positiv oder gleich null ist, entspricht der Korrekturterm dem Lohnkostenhandicap, verringert um die Differenz zwischen der vorherigen Sicherheitsmarge und dem Prognosefehler. Wenn der Prognosefehler positiv oder gleich null ist, aber höchstens der vorherigen Sicherheitsmarge entspricht und das Lohnkostenhandicap negativ ist, entspricht der Korrekturterm der Hälfte des Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die vorherige Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, verringert um die Differenz zwischen der vorherigen Sicherheitsmarge und dem Prognosefehler. Die andere Hälfte, in absolutem Wert, des Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die vorherige Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, trägt zur Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps bei. Dieser letzte Teil wird also für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt.
Das Ergebnis der in Absatz 4 erwähnten Berechnung wird auf die zweite Dezimalstelle gerundet. Wenn die dritte Dezimalstelle eine 5 ist, wird aufgerundet.
Der Prognosefehler ist positiv, wenn die vorgesehenen Indexierungen und/oder die Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten der Realisierung nicht entsprechen und wenn das Lohnkostenhandicap dadurch erhöht wird. Der Prognosefehler ist negativ, wenn die vorgesehenen Indexierungen und/oder die Lohnkostenentwicklung in den Referenzmitgliedstaaten der Realisierung nicht entsprechen und wenn das Lohnkostenhandicap dadurch verringert wird.
Der in Absatz 3 erwähnte Mechanismus und die in Absatz 5 erwähnten Mechanismen, durch die die Hälfte des negativen Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, der Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps zugewiesen wird, werden angewandt, bis die Gesamtheit der in den Absätzen 2, 3 und 5 und in Artikel 6 § 2 erwähnten Beiträge zur Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps dem historischen Lohnkostenhandicap entspricht, sodass dieses beseitigt ist. Wenn es beseitigt ist, wird das negative Handicap, das nicht auf die Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, der verfügbaren Höchstmarge zugewiesen.
Die Indexierungen und die tabellenmäßigen Erhöhungen sind immer garantiert, gleich wie hoch die verfügbare Höchstmarge ist.
Wenn die Anwendung der vorhergehenden Absätze zur Folge hat, dass die verfügbare Höchstmarge angesichts der zu dem Zeitpunkt verfügbaren Prognosen nicht ermöglicht, das Lohnkostenhandicap im Laufe eines Zeitraums von zwei Jahren zu beseitigen, trifft die Regierung Maßnahmen, nachdem die Sozialpartner binnen einer Frist von zwei Monaten eine Stellungnahme im Zentralen Wirtschaftsrat abgegeben haben.
Die verfügbare Höchstmarge wird im Bericht des Sekretariats des Zentralen Wirtschaftsrates aufgeteilt, und zwar in einen in allen Fällen verfügbaren Teil und einen Teil, der der Hälfte des negativen Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die Sicherheitsmarge zurückzuführen ist, entspricht und nicht automatisch zur Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps dient, wie in Artikel 5 erwähnt, und den die Sozialpartner eventuell ganz oder teilweise zur Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps vorsehen. Der Teil, den die Sozialpartner zur Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps vorsehen, wird für die Berechnung des Lohnkostenhandicaps und zu deren Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt.
Der in Absatz 1 erwähnte Bericht enthält ebenfalls eine Analyse der Entwicklung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen.
Der Zentrale Wirtschaftsrat erstattet in dem in Absatz 1 erwähnten Teil des Berichts ebenfalls Bericht über: - das absolute Lohnkostenhandicap, - das absolute Lohnkostenhandicap, für das Produktivitätsniveau korrigiert, - das Lohnkostenhandicap, für Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge und Lohnzuschüsse in Belgien und in den Referenzmitgliedstaaten seit 1996 korrigiert. § 3 - Der zweite Teil des in § 1 erwähnten Berichts enthält eine Analyse der Lohn- und Beschäftigungspolitik der Referenzmitgliedstaaten und der Faktoren zur Erklärung einer unterschiedlichen Entwicklung im Vergleich zu Belgien.
Es wird ebenfalls über die strukturellen Aspekte der Konkurrenzfähigkeit und der Beschäftigung berichtet, insbesondere in Bezug auf die sektorielle Struktur der nationalen und ausländischen Investitionen, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die Marktanteile, die geographische Bestimmung der Ausfuhr, die Wirtschaftsstruktur, die Innovationsverfahren, die Strukturen der Wirtschaftsfinanzierung, die Determinanten der Produktivität, die Ausbildungs- und Unterrichtsstrukturen und die Änderungen in der Organisation und Entwicklung der Unternehmen. Gegebenenfalls werden im Hinblick auf Verbesserungen Anregungen formuliert.
Der Bericht enthält ebenfalls eine Analyse in Bezug auf die Wahrung des sozialen Friedens und des Einflusses des Dienstalters auf die Löhne sowie eine Analyse des Einflusses der Lohnniveaus auf das Funktionieren des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und auf die Integration der Risikogruppen in den Arbeitsmarkt im Besonderen. § 4 - In dem Jahr, in dem der Zentrale Wirtschaftsrat keinen in § 1 erwähnten Bericht erstellt, veröffentlicht er vor dem 15. Dezember einen Zwischenbericht mit der Aktualisierung des ersten Teils, mit Ausnahme der verfügbaren Höchstmarge, und des zweiten Teils des in Artikel 5 erwähnten Berichts. § 5 - Die in den Paragraphen 1 und 4 erwähnten Berichte werden unverzüglich der Abgeordnetenkammer und der Regierung sowie den Sozialpartnern übermittelt." Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Alle zwei Jahre, in den ungeraden Jahren, werden vor dem 15. Januar im überberuflichen Abkommen der Sozialpartner auf der Grundlage des in Artikel 5 § 1 erwähnten Berichts unter anderem Beschäftigungsmaßnahmen und die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung für die zwei Jahre des überberuflichen Abkommens bestimmt. In diesem Abkommen werden ebenfalls Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen festgelegt, insbesondere dadurch, dass die Funktionsklassifikationssysteme geschlechtsneutral gemacht werden. Eine besondere Bedeutung wird auch der Einhaltung der Ziele in Bezug auf die Ausbildung und dem Maß, in dem die Sektoren effektiv ihre Anstrengungen verstärkt haben, beigemessen.
Die in Absatz 1 erwähnte Marge wird anschließend in einem innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen und gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. § 2 - Die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung, die in § 1 erwähnt ist, entspricht höchstens der verfügbaren Höchstmarge, wie sie in Artikel 5 § 2 erwähnt ist. Die Sozialpartner können die Hälfte des negativen Lohnkostenhandicaps, das nicht auf die Sicherheitsmarge zurückzuführen ist und nicht automatisch zur Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps dient, wie in Artikel 5 § 2 Absatz 5 erwähnt, ganz oder teilweise zur Beseitigung des historischen Lohnkostenhandicaps vorsehen. Diese Marge kann entweder anhand zweier Jahresprozentsätze oder eines Prozentsatzes für zwei Jahre ausgedrückt werden. § 3 - In Ermangelung eines Konsenses zwischen den Sozialpartnern innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum des in Artikel 5 § 1 erwähnten Berichts beruft die Regierung die Sozialpartner zu einer Konzertierung ein und formuliert auf der Grundlage der in diesem Bericht enthaltenen Daten einen Vermittlungsvorschlag.
Bei Einverständnis zwischen der Regierung und den Sozialpartnern wird die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung in einem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen und gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. § 4 - Die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung beträgt mindestens null, um die vorgesehenen Indexierungen zu ermöglichen. Die Indexierungen und die tabellenmäßigen Erhöhungen sind immer garantiert.
Wenn die Anwendung von Absatz 1 zur Folge hat, dass die Höchstmarge angesichts der zu dem Zeitpunkt verfügbaren Prognosen nicht ermöglicht, das Lohnkostenhandicap im Laufe eines Zeitraums von zwei Jahren zu beseitigen, trifft die Regierung Maßnahmen, wie in Artikel 5 § 2 Absatz 10 erwähnt, nachdem die Sozialpartner binnen einer Frist von zwei Monaten eine Stellungnahme im Zentralen Wirtschaftsrat abgegeben haben." Art. 7 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 1 - In Ermangelung eines Einverständnisses zwischen der Regierung und den Sozialpartnern innerhalb eines Monats nach der Einberufung der Sozialpartner zu einer Konzertierung, so wie in Artikel 6 § 3 erwähnt, legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäß Artikel 6 §§ 1 und 2 die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung fest, und zwar entweder anhand zweier Jahresprozentsätze oder eines Prozentsatzes für zwei Jahre.
Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung, wie im überberuflichen Abkommen oder nach Vermittlungsvorschlag der Regierung vereinbart, den Bestimmungen der Artikel 5 § 2 und 6 §§ 1 und 2 nicht entspricht.
Artikel 6 § 4 ist auf den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Erlass anwendbar." Art. 8 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 werden die Absätze 2 bis 7 wie folgt ersetzt: "Wenn sektorielle Sozialpartner sich der Konformität des Entwurfs eines kollektiven Arbeitsabkommens mit der Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung vergewissern wollen, können sie die Stellungnahme der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung einholen.
Dem Arbeitgeber, der die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung nicht einhält, kann eine administrative Geldbuße von 250 bis 5.000 Euro auferlegt werden.
Die in Absatz 3 erwähnte administrative Geldbuße wird von der in den Artikeln 16 Nr. 13 und 70 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten zuständigen Verwaltung auferlegt. Die Artikel 74 bis 91 und 111 bis 116 des Sozialstrafgesetzbuches sind anwendbar.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert, mit einem Maximum von 100 Arbeitnehmern.
Gegen die Entscheidung zur Auferlegung der in Absatz 4 erwähnten administrativen Geldbuße kann auf der Grundlage von Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen und gemäß der Form, der Frist und dem Geltungsbereich, die in diesem Artikel erwähnt sind, Beschwerde eingelegt werden." 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die gleiche Geldbuße wie diejenige, die in § 1 Absatz 3 vorgesehen ist, kann unter denselben Bedingungen und gemäß denselben Modalitäten dem Arbeitgeber auferlegt werden, der die in Ausführung von Artikel 7 § 2 ergangenen Erlasse nicht einhält." Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - In § 1 wird das Wort "Fachberichts" durch das Wort "Berichts" ersetzt. - In § 2 werden die Wörter "30. November" durch die Wörter "15.
Dezember" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 13 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort "Fachberichts" durch das Wort "Berichts" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 14 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: " § 2 - Verstöße gegen die aufgrund des vorliegenden Artikels ergangenen Bestimmungen werden mit einer administrativen Geldbuße geahndet, die die in Artikel 9 § 1 Absatz 3 vorgesehenen Beträge nicht überschreitet.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Feststellung und die Einnahme dieser Geldbuße." Art. 12 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel V/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Bestimmungen in Bezug auf die Überwachung".
Art. 13 - In das neue Kapitel V/1 wird ein Artikel 14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14/1 - Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 9 § 1 Absatz 1 und die Bestimmungen der in Artikel 7 § 2 und 14 § 1 erwähnten Königlichen Erlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt und festgestellt.
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und ihrer Ausführungserlasse handeln." Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017.
In Abweichung von Absatz 1 wird für den zweijährigen Zeitraum 2017-2018: - der in Artikel 5 § 1 erwähnte Bericht vor dem 5. Januar 2017 erstellt und - das in Artikel 6 § 1 erwähnte überberufliche Abkommen vor dem 31.
Januar 2017 abgeschlossen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS