publié le 14 juin 2016
Loi visant à garantir la pérennité et le caractère social des pensions complémentaires et visant à renforcer le caractère complémentaire par rapport aux pensions de retraite. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 DECEMBRE 2015. - Loi visant à garantir la pérennité et le caractère social des pensions complémentaires et visant à renforcer le caractère complémentaire par rapport aux pensions de retraite. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 18 décembre 2015 visant à garantir la pérennité et le caractère social des pensions complémentaires et visant à renforcer le caractère complémentaire par rapport aux pensions de retraite (Moniteur belge du 24 décembre 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit und des sozialen Charakters der ergänzenden Altersversorgung sowie zur Verstärkung des ergänzenden Charakters in Bezug auf die Ruhestandspensionen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Maßnahmen zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit und des sozialen Charakters der ergänzenden Altersversorgung KAPITEL 1 - Anpassung der Ertragsgarantie Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 2 - Artikel 24 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 und § 2 Absatz 1 werden die Wörter "vom König" durch die Wörter "gemäß § 3" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.[Abänderung des französischen Textes] 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Bis zum 31.Dezember 2015 belaufen sich der in § 1 erwähnte Zinssatz auf 3,75 Prozent und der in § 2 Absatz 1 erwähnte Zinssatz auf 3,25 Prozent.
Ab dem 1. Januar 2016 entsprechen die in § 1 und § 2 Absatz 1 erwähnten Zinssätze einem Prozentsatz des zum 1. Juni berechneten Durchschnitts der Erträge der letzten vierundzwanzig Monate aus den linearen Schuldverschreibungen des belgischen Staates mit einer Laufzeit von zehn Jahren, gerundet auf die nächsten 25 Bp (Basispunkte). Dieser Zinssatz findet am 1. Januar des darauf folgenden Jahres Anwendung. Für die Festlegung des am 1. Januar 2016 anwendbaren Zinssatzes wird der Durchschnitt vom 1. Juni 2015 berücksichtigt.
Der in Absatz 2 erwähnte Prozentsatz beläuft sich auf 65 Prozent für die Jahre 2016 und 2017.
Vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vor dem 1. November 2017 wird der in Absatz 2 erwähnte Prozentsatz ab dem 1. Januar 2018 auf 75 Prozent erhöht.
Vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vor dem 1. November 2018 wird der in Absatz 2 erwähnte Prozentsatz ab dem 1. Januar 2019 auf 75 Prozent erhöht, sofern zuvor keine positive Stellungnahme über ein Anheben auf diesen Prozentsatz abgegeben worden ist.
Vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vor dem 1. November 2019 wird der in Absatz 2 erwähnte Prozentsatz ab dem 1. Januar 2020 auf 85 Prozent oder, in Ermangelung einer positiven Stellungnahme über ein Anheben auf diesen Prozentsatz, auf 75 Prozent erhöht, sofern die Belgische Nationalbank zuvor keine positive Stellungnahme über ein Anheben auf diesen Prozentsatz abgegeben hat.
Die Belgische Nationalbank gibt vor dem 1. November jedes darauf folgenden Jahres eine Stellungnahme ab, solange sie in den vorigen Jahren noch keine positive Stellungnahme über die Anwendung der im vorangehenden Absatz erwähnten Prozentsätze abgegeben hat.
Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Stellungnahmen der Belgischen Nationalbank sind positiv, wenn die in Absatz 2 vorgesehene Formel bei Anhebung des erwogenen Prozentsatzes zu einem Ergebnis führt, das niedriger ausfällt als der Höchstzinssatz für Lebensversicherungen der auf Versicherungsunternehmen anwendbaren aufsichtsrechtlichen Vorschriften oder diesem entspricht.
Die Belgische Nationalbank veröffentlicht die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Stellungnahmen auf ihrer Website.
Wenn das Ergebnis der in Absatz 2 erwähnten Berechnung vor Rundung auf die nächsten 25 Bp (Basispunkte) weniger als 25 Bp (Basispunkte) vom Ergebnis derselben Berechnung im Vorjahr abweicht, wird der Zinssatz in Abweichung von Absatz 2 nicht geändert und bleibt der Zinssatz des Vorjahres gültig.
Fällt der gemäß den Absätzen 2 bis 8 festgelegte Zinssatz niedriger als 1,75 Prozent aus, wird er auf 1,75 Prozent erhöht. Liegt er höher als 3,75 Prozent, wird er auf 3,75 Prozent begrenzt.
Die FSMA veröffentlicht vor dem 1. Dezember jeden Jahres auf ihrer Website den gemäß dem vorliegenden Paragraphen festgelegten Zinssatz, der am 1. Januar des darauf folgenden Jahres anwendbar wird. Was den ab 1. Januar 2016 anwendbaren Zinssatz betrifft, nimmt die FSMA die Veröffentlichung spätestens am 31. Dezember 2015 vor." 5. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: -horizontaler Methode: Methode, bei der im Fall einer Änderung des Zinssatzes gemäß § 3 bis zum Eintreten des ersten der in § 1 und § 2 Absatz 1 erwähnten Ereignisse der alte Zinssatz auf die Beiträge Anwendung findet, die auf der Grundlage der Versorgungsordnung beziehungsweise des Versorgungsabkommens vor der Änderung zu entrichten sind, und bis zum Eintreten des ersten der in § 1 und § 2 Absatz 1 erwähnten Ereignisse der neue Zinssatz auf die Beiträge Anwendung findet, die auf der Grundlage der Versorgungsordnung beziehungsweise des Versorgungsabkommens ab dem Zeitpunkt der Änderung zu entrichten sind, - vertikaler Methode: Methode, bei der im Fall einer Änderung des Zinssatzes gemäß § 3 der alte Zinssatz bis zu seiner Änderung auf die Beiträge Anwendung findet, die auf der Grundlage der Versorgungsordnung beziehungsweise des Versorgungsabkommens vor der Änderung zu entrichten sind, und der neue Zinssatz auf die Beiträge, die auf der Grundlage der Versorgungsordnung beziehungsweise des Versorgungsabkommens ab dem Zeitpunkt der Änderung zu entrichten sind, sowie auf den Betrag Anwendung findet, der sich aus der Kapitalisierung zum alten Zinssatz der Beiträge ergibt, die auf der Grundlage der Versorgungsordnung beziehungsweise des Versorgungsabkommens bis zur Änderung zu entrichten sind. In Bezug auf Versorgungszusagen, die ab dem 1. Januar 2016 eingeführt werden, wird in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen bestimmt, ob bei Änderung des Zinssatzes gemäß § 3 für die Kapitalisierung der Beiträge die vertikale oder die horizontale Methode angewandt wird.
In Ermangelung eines ausdrücklichen Vermerks in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen und für alle vor dem 1. Januar 2016 eingeführten Versorgungszusagen wird: - die horizontale Methode angewandt, wenn die Versorgungszusage vollständig von einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen durchgeführt wird, die bis zum Ruhestandsalter für die gesamte Versorgungszusage ein bestimmtes Ergebnis im Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen garantieren, - in allen anderen Fällen die vertikale Methode angewandt.
Die Anwendung der vertikalen beziehungsweise horizontalen Methode kann nur bei einer Änderung in Bezug auf die Durchführung der Versorgungszusage geändert werden, wodurch die Versorgungseinrichtung fortan bis zum Ruhestandsalter für die gesamte Versorgungszusage ein bestimmtes Ergebnis im Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen garantiert oder dieses nicht mehr garantiert.
Wenn die Methode geändert wird im Rahmen einer Änderung in Bezug auf die Durchführung der Versorgungszusage, wie im vorangehenden Absatz erwähnt, bei der keine Übertragung von Rücklagen erfolgt, gilt die geänderte Methode ausschließlich für die neuen Beiträge, die auf der Grundlage der Versorgungsordnung beziehungsweise des Versorgungsabkommens zu entrichten sind. Im Fall einer Übertragung von Rücklagen gilt die geänderte Methode für Beiträge, die auf der Grundlage der Versorgungsordnung beziehungsweise des Versorgungsabkommens nach der Übertragung zu entrichten sind, und für die vor der Übertragung zu entrichtenden Beiträge, die auf der Grundlage der alten Methode bis zum Datum der Übertragung kapitalisiert worden sind. § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels auf die in Artikel 21 erwähnten Versorgungszusagen sind unter "Beiträge" "gewährte Beträge" zu verstehen. § 6 - Die Versorgungseinrichtung übermittelt dem Versorgungsanwärter auf einfache Anfrage eine detaillierte Aufstellung über die auf der Grundlage des vorliegenden Artikels berechnete Kapitalisierung der Beiträge." Art. 3 - Artikel 42 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch die Nummern 6, 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. - wenn die Versorgungseinrichtung auf die eingezahlten Beiträge ein bestimmtes Ergebnis garantiert - die technischen Grundlagen der Tarifierung sowie in welchem Umfang und für welche Dauer die technischen Grundlagen der Tarifierung garantiert sind, 7. die gemäß Artikel 24 § 4 anwendbare Methode, 8.den aktuellen Finanzierungsstand der in Artikel 24 erwähnten Garantie." KAPITEL 2 - Einführung der Möglichkeit einer Deckung im Todesfall bei Ausscheiden ohne weitere Änderung der Versorgungszusage Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 4 - Artikel 31 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: ";bleibt die Deckung im Todesfall bestehen, sind der Betrag und die Art der Deckung anzugeben,". 2. Absatz 2 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.falls die erdienten Leistungen berechnet werden können, ihren Betrag, wenn der Versorgungsanwärter sich für die in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) erwähnte Möglichkeit entscheidet." Art. 5 - Artikel 32 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.3 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) ohne weitere Änderung der Versorgungszusage außer einer Deckung im Todesfall, die dem Betrag der erdienten Rücklagen entspricht; in diesem Fall werden die erdienten Leistungen entsprechend den erdienten Rücklagen neu berechnet, um diese Deckung im Todesfall zu berücksichtigen." 2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "die Übertragung seiner Rücklagen an eine in § 1 Nr.1, 2 oder 3 Buchstabe b) erwähnte Versorgungseinrichtung jederzeit beantragen" durch die Wörter "sich in den elf darauf folgenden Monaten für die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) erwähnte Möglichkeit entscheiden oder jederzeit die Übertragung seiner Rücklagen an eine in § 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe b) erwähnte Versorgungseinrichtung beantragen" ersetzt. Art. 6 - Artikel 33/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung vom vorangehenden Absatz kann sich ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr.11 Buchstabe a) Ziffer 2 und Buchstabe b) Ziffer 2 für die in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) erwähnte Möglichkeit entscheiden." 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben.3. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Versorgungseinrichtungen verfügen anschließend über eine Frist von dreißig Tagen, um Versorgungsanwärter schriftlich über das Ausscheiden, die Tatsache, ob die Deckung im Todesfall aufrechterhalten wird oder nicht, und ihr Recht, sich gemäß § 1 Absatz 2 für die in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr.3 Buchstabe c) erwähnte Möglichkeit zu entscheiden, zu informieren." 4. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Wenn Versorgungsanwärter eine Frist von dreißig Tagen nach Versendung der in Absatz 3 erwähnten Mitteilung durch die Versorgungseinrichtung haben verstreichen lassen, wird davon ausgegangen, dass sie sich nicht für die in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr.3 Buchstabe c) erwähnte Möglichkeit entschieden haben. Versorgungsanwärter behalten jedoch das Recht, sich binnen einer zusätzlichen Frist von elf Monaten für die in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) erwähnte Möglichkeit zu entscheiden." 5. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Versorgungseinrichtungen verfügen anschließend über eine Frist von dreißig Tagen, um Versorgungsanwärter schriftlich über das Ausscheiden, die Tatsache, ob die Deckung im Todesfall aufrechterhalten wird oder nicht, und ihr Recht, sich gemäß § 1 Absatz 2 für die in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr.3 Buchstabe c) erwähnte Möglichkeit zu entscheiden, zu informieren." 6. Paragraph 3 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Wenn Versorgungsanwärter eine Frist von dreißig Tagen nach Versendung der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung durch die Versorgungseinrichtung haben verstreichen lassen, wird davon ausgegangen, dass sie sich nicht für die in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr.3 Buchstabe c) erwähnte Möglichkeit entschieden haben. Versorgungsanwärter behalten jedoch das Recht, sich binnen einer zusätzlichen Frist von elf Monaten für die in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) erwähnte Möglichkeit zu entscheiden." TITEL 3 - Maßnahmen zur Verstärkung des ergänzenden Charakters der ergänzenden Altersversorgung in Bezug auf die Ruhestandspensionen KAPITEL 1 - Pensionierung Abschnitt 1 - Der Begriff Pensionierung Unterabschnitt 1 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002 Art. 7 - Artikel 42 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 14, aufgehoben durch das Gesetz vom 19.April 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "14. Pensionierung: das tatsächliche Einsetzen der Ruhestandspension in Bezug auf die Berufstätigkeit, aufgrund derer Leistungen aufgebaut wurden,". 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16.gesetzlichem Pensionsalter: das Pensionsalter aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion." Art. 8 - Artikel 47 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Bei der Pensionierung oder wenn die Leistungen gemäß Artikel 49 § 1 Absatz 5 oder Artikel 65/1 zu gewähren sind, werden die Leistungen bei Bedarf bis in Höhe des Teils der eingezahlten Beiträge ergänzt, der weder für die Deckung des Todesfallrisikos vor dem Datum, an dem die Leistungen zu gewähren sind, noch gegebenenfalls für die Finanzierung der Solidaritätsleistungen verzehrt worden ist." 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Bestimmung von Absatz 2 ist nicht auf Leistungen anwendbar, die binnen fünf Jahren nach Abschluss des Versorgungsabkommens zu gewähren sind." Art. 9 - Artikel 48 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Bei der Pensionierung oder wenn andere Leistungen zu gewähren sind, informieren Versorgungseinrichtungen den Empfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger über die zu gewährenden Leistungen und die Auszahlungsmöglichkeiten, einschließlich des in Artikel 50 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Rechts auf Umwandlung in eine Rente, sowie die für die Auszahlung erforderlichen Daten." Unterabschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 10 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 22, aufgehoben durch das Gesetz vom 19.April 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "22. Pensionierung: das tatsächliche Einsetzen der Ruhestandspension in Bezug auf die Berufstätigkeit, aufgrund derer Leistungen aufgebaut wurden,". 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 27 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "27.gesetzlichem Pensionsalter: das Pensionsalter aufgrund von Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen." Art. 11 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 12 - Artikel 24 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "seiner Pensionierung beziehungsweise" durch die Wörter "seiner Pensionierung beziehungsweise bei Gewährung von Leistungen gemäß Artikel 27 § 1 Absatz 6 oder den Artikeln 63/2 und 63/3 oder" ersetzt und die Wörter "Erreichen des Ruhestandsalters" werden durch die Wörter "dem Datum, an dem die Leistungen zu gewähren sind," ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "seiner Pensionierung beziehungsweise" durch die Wörter "seiner Pensionierung beziehungsweise bei Gewährung von Leistungen gemäß Artikel 27 § 1 Absatz 6 oder den Artikeln 63/2 und 63/3 oder" ersetzt und die Wörter "Erreichen des Ruhestandsalters" werden durch die Wörter "dem Datum, an dem die Leistungen zu gewähren sind," ersetzt.3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "der Pensionierung beziehungsweise" durch die Wörter "der Pensionierung beziehungsweise bei Gewährung von Leistungen gemäß Artikel 27 § 1 Absatz 6 oder den Artikeln 63/2 und 63/3 oder" ersetzt. Art. 13 - Artikel 26 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Bei der Pensionierung oder wenn andere Leistungen zu gewähren sind, informieren Versorgungseinrichtungen oder Versorgungsträger selbst, wenn sie darum ersuchen, den Empfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger über die zu gewährenden Leistungen und die Auszahlungsmöglichkeiten, einschließlich des in Artikel 28 § 1 vorgesehenen Rechts auf Umwandlung in eine Rente, sowie die für die Auszahlung erforderlichen Daten." Art. 14 - [Abänderung des französischen Textes] Unterabschnitt 3 - Abänderungen von Titel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 15 - Artikel 35 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird durch die Nummern 18 und 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "18. Pensionierung: das tatsächliche Einsetzen der Ruhestandspension in Bezug auf die Berufstätigkeit, aufgrund derer Leistungen aufgebaut wurden, 19. gesetzlichem Pensionsalter: das Pensionsalter aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion." Art. 16 - In Artikel 39 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Bei der Pensionierung oder wenn andere Leistungen zu gewähren sind, informieren Versorgungseinrichtungen oder Versorgungsträger selbst, wenn diese darum ersuchen, den Empfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger über die zu gewährenden Leistungen, die Auszahlungsmöglichkeiten und die für die Auszahlung erforderlichen Daten." Abschnitt 2 -- Auszahlung von Leistungen Unterabschnitt 1 - Bestimmungen zur Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und von Titel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 17 - Artikel 49 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 und des in Artikel 51 erwähnten Rechts auf Übertragung von Rücklagen werden die Leistung der ergänzenden Altersversorgung, die erdienten Rücklagen oder die Rücklagen, die aus der Übertragung von Rücklagen hervorgehen, wie in Artikel 51 erwähnt, bei der Pensionierung des Versorgungsanwärters ausgezahlt.Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Versorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen dreißig Tagen ausgezahlt, nachdem der Versorgungsanwärter der Versorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat.
Das Versorgungsabkommen bleibt bis zur Pensionierung gültig.
Spätestens neunzig Tage vor der Pensionierung des Versorgungsanwärters informiert dieser die Versorgungseinrichtung schriftlich über seine Pensionierung.
Ab dem 1. Januar 2017 übernimmt die VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist, die Pflicht, die Versorgungseinrichtung über die Pensionierung des Versorgungsanwärters zu informieren. Der König kann den Inhalt und die Modalitäten dieser Mitteilung näher bestimmen.
Erfolgt die Pensionierung nach dem Datum, an dem der Versorgungsanwärter das geltende gesetzliche Pensionsalter erreicht, oder nach dem Datum, an dem er die Bedingungen für den Erhalt seiner Vorruhestandspension als Selbständiger erfüllt, dürfen in Abweichung von Absatz 1 die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die in Absatz 1 erwähnten Rücklagen auf Antrag des Versorgungsanwärters ab einem dieser Daten ausgezahlt werden, sofern das Versorgungsabkommen dies ausdrücklich vorsieht." 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Fall von Vorschüssen auf Leistungen, Verpfändungen von Versorgungsansprüchen oder Verwendung des Rückkaufswerts zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits darf deren Laufzeit nicht vor Ablauf der Frist enden, in der das gesetzliche Pensionsalter erreicht wird." Art. 18 - Artikel 27 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 und des in Artikel 32 erwähnten Rechts auf Übertragung von Rücklagen werden die Leistung der ergänzenden Altersversorgung, die erdienten Rücklagen, die Rücklagen, die aus der Übertragung von Rücklagen hervorgehen, wie in Artikel 32 § 1 Nr.1, 2, 3 Buchstabe b) erwähnt, oder die aus der Anwendung von Artikel 33 hervorgehenden Rücklagen bei der Pensionierung des Versorgungsanwärters ausgezahlt. Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Versorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen dreißig Tagen ausgezahlt, nachdem der Versorgungsanwärter der Versorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat.
Die Versorgungszusage bleibt bis zur Pensionierung gültig, außer bei Aufhebung der Versorgungszusage.
Spätestens neunzig Tage vor der Pensionierung des Versorgungsanwärters informiert der Versorgungsträger die Versorgungseinrichtung schriftlich über die Pensionierung des Versorgungsanwärters.
Ist der Versorgungsanwärter ausgeschieden, informiert er die Versorgungseinrichtung spätestens neunzig Tage vor seiner Pensionierung schriftlich über seine Pensionierung.
Ab dem 1. Januar 2017 übernimmt die VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist, die Pflicht, die Versorgungseinrichtung über die Pensionierung des Versorgungsanwärters zu informieren. Der König kann den Inhalt und die Modalitäten dieser Mitteilung näher bestimmen.
Erfolgt die Pensionierung nach dem Datum, an dem der Versorgungsanwärter das geltende gesetzliche Pensionsalter erreicht, oder nach dem Datum, an dem er die Bedingungen für den Erhalt seiner Vorruhestandspension als Lohnempfänger erfüllt, dürfen in Abweichung von Absatz 1 die Leistung und die in Absatz 1 erwähnten Rücklagen auf Antrag des Versorgungsanwärters ab einem dieser Daten ausgezahlt werden, sofern die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen dies ausdrücklich vorsieht." 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Fall von Vorschüssen auf Leistungen, Verpfändungen von Versorgungsansprüchen oder Verwendung des Rückkaufswerts zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits darf deren Laufzeit nicht vor Ablauf der Frist enden, in der das gesetzliche Pensionsalter erreicht wird." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Bestimmungen, deren Zweck es ist und/oder die zur Folge haben: - die Auswirkungen eines Ausscheidens beziehungsweise einer Pensionierung vor dem gesetzlichen Pensionsalter auf den Umfang der Leistung der ergänzenden Altersversorgung zu begrenzen oder aufzuheben, - aufgrund des Ausscheidens beziehungsweise der Pensionierung zusätzliche Vorteile zu gewähren, und die somit aufgrund der Pensionierung beziehungsweise des Ausscheidens zu einer Erhöhung der erdienten Rücklagen und/oder der erdienten Leistungen oder zu jeglichen anderen zusätzlichen Vorteilen führen, sind absolut nichtig." Art. 19 - Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 und des Rechts von Unternehmensleitern, im Falle ihres Ausscheidens als Unternehmensleiter beim Versorgungsträger ihre Rücklagen an eine Versorgungseinrichtung zu übertragen, die die Rücklagen gemäß dem vorliegenden Titel verwaltet, werden die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die erdienten Rücklagen bei der Pensionierung des Versorgungsanwärters ausgezahlt.Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Versorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen dreißig Tagen ausgezahlt, nachdem der Versorgungsanwärter der Versorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat.
Die Versorgungszusage bleibt bis zur Pensionierung gültig, außer bei Aufhebung der Versorgungszusage.
Spätestens neunzig Tage vor der Pensionierung des Versorgungsanwärters informiert dieser die Versorgungseinrichtung schriftlich über seine Pensionierung.
Ab dem 1. Januar 2017 übernimmt die VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist, die Pflicht, die Versorgungseinrichtung über die Pensionierung des Versorgungsanwärters zu informieren. Der König kann den Inhalt und die Modalitäten dieser Mitteilung näher bestimmen.
Erfolgt die Pensionierung nach dem Datum, an dem der Versorgungsanwärter das geltende gesetzliche Pensionsalter erreicht, oder nach dem Datum, an dem er die Bedingungen für den Erhalt seiner Vorruhestandspension als Selbständiger erfüllt, dürfen in Abweichung von Absatz 1 die Leistung und die in Absatz 1 erwähnten Rücklagen auf Antrag des Versorgungsanwärters ab einem dieser Daten ausgezahlt werden, sofern die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen dies ausdrücklich vorsieht." 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Fall von Vorschüssen auf Leistungen, Verpfändungen von Versorgungsansprüchen oder Verwendung des Rückkaufswerts zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits darf deren Laufzeit nicht vor Ablauf der Frist enden, in der das gesetzliche Pensionsalter erreicht wird." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Bestimmungen, deren Zweck es ist und/oder die zur Folge haben: - die Auswirkungen einer Pensionierung vor dem gesetzlichen Pensionsalter auf den Umfang der Leistung der ergänzenden Altersversorgung zu begrenzen oder aufzuheben, - die Auswirkungen der Tatsache, dass der Unternehmensleiter beim Versorgungsträger als Unternehmensleiter ausscheidet, auf den Umfang der Leistung der ergänzenden Altersversorgung zu begrenzen oder aufzuheben, - aufgrund der Pensionierung oder der Tatsache, dass der Unternehmensleiter beim Versorgungsträger als Unternehmensleiter ausscheidet, zusätzliche Vorteile zu gewähren, und die somit aufgrund der Pensionierung oder der Tatsache, dass der Unternehmensleiter beim Versorgungsträger als Unternehmensleiter ausscheidet, zu einer Erhöhung der erdienten Rücklagen und/oder der erdienten Leistungen oder zu jeglichen anderen zusätzlichen Vorteilen führen, sind absolut nichtig." Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmungen Art. 20 - In das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 wird ein Artikel 65/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 65/1 - In Bezug auf Versorgungsanwärter, die 2016 das Alter von 58 Jahren oder mehr erreichen, dürfen die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die erdienten Rücklagen in Abweichung von Artikel 49 § 1 auch ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, zu dem der Versorgungsanwärter das Alter von 60 Jahren erreicht, sofern das Versorgungsabkommen, so wie es vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels gültig war, dies vorsieht.
In Bezug auf Versorgungsanwärter, die 2016 das Alter von 57 Jahren erreichen, dürfen die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die erdienten Rücklagen in Abweichung von Artikel 49 § 1 auch ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, zu dem der Versorgungsanwärter das Alter von 61 Jahren erreicht, sofern das Versorgungsabkommen, so wie es vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels gültig war, dies vorsieht.
In Bezug auf Versorgungsanwärter, die 2016 das Alter von 56 Jahren erreichen, dürfen die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die erdienten Rücklagen in Abweichung von Artikel 49 § 1 auch ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, zu dem der Versorgungsanwärter das Alter von 62 Jahren erreicht, sofern das Versorgungsabkommen, so wie es vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels gültig war, dies vorsieht.
In Bezug auf Versorgungsanwärter, die 2016 das Alter von 55 Jahren erreichen, dürfen die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die erdienten Rücklagen in Abweichung von Artikel 49 § 1 auch ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, zu dem der Versorgungsanwärter das Alter von 63 Jahren erreicht, sofern das Versorgungsabkommen, so wie es vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels gültig war, dies vorsieht." Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 65/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 65/2 - Die Bestimmungen von Artikel 49 § 2 Absatz 3 finden Anwendung auf Vorschüsse, Verpfändungen oder die Verwendung des Rückkaufswerts zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits, die ab dem 1. Januar 2016 vereinbart werden." Art. 22 - In das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit wird ein Artikel 63/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 63/2 - In Bezug auf Versorgungsanwärter, die 2016 das Alter von 58 Jahren oder mehr erreichen, dürfen die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die erdienten Rücklagen in Abweichung von Artikel 27 § 1 auch ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, zu dem der Versorgungsanwärter das Alter von 60 Jahren erreicht, sofern die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen, so wie sie/es vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels gültig war, dies vorsieht.
In Bezug auf Versorgungsanwärter, die 2016 das Alter von 57 Jahren erreichen, dürfen die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die erdienten Rücklagen in Abweichung von Artikel 27 § 1 auch ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, zu dem der Versorgungsanwärter das Alter von 61 Jahren erreicht, sofern die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen, so wie sie/es vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels gültig war, dies vorsieht.
In Bezug auf Versorgungsanwärter, die 2016 das Alter von 56 Jahren erreichen, dürfen die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die erdienten Rücklagen in Abweichung von Artikel 27 § 1 auch ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, zu dem der Versorgungsanwärter das Alter von 62 Jahren erreicht, sofern die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen, so wie sie/es vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels gültig war, dies vorsieht.
In Bezug auf Versorgungsanwärter, die 2016 das Alter von 55 Jahren erreichen, dürfen die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die erdienten Rücklagen in Abweichung von Artikel 27 § 1 auch ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, zu dem der Versorgungsanwärter das Alter von 63 Jahren erreicht, sofern die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen, so wie sie/es vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels gültig war, dies vorsieht." Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 63/3 - In Bezug auf Versorgungsanwärter, die im Hinblick auf das Einsetzen einer Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag frühestens im Alter von 55 Jahren im Rahmen eines Umstrukturierungsplans, der vor dem 1. Oktober 2015 erstellt und dem regionalen beziehungsweise föderalen Minister der Beschäftigung übermittelt wurde, entlassen worden sind, dürfen die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die erdienten Rücklagen in Abweichung von Artikel 27 § 1 auch ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, zu dem der Versorgungsanwärter das Alter von 60 Jahren erreicht, sofern die Versorgungsordnung, so wie sie vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels gültig war, dies vorsieht.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Umstrukturierungsplan den in Artikel 17 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnten Plan zur Umstrukturierung eines Unternehmens, das als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung anerkannt ist." Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 63/4 - Die Bestimmungen von Artikel 27 § 2 Absatz 3 finden Anwendung auf Vorschüsse, Verpfändungen oder die Verwendung des Rückkaufswerts zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits, die ab dem 1. Januar 2016 vereinbart werden." Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 63/5 - Artikel 27 § 4 ist nicht anwendbar auf Versorgungsanwärter, die spätestens am 31. Dezember 2016 das Alter von 55 Jahren erreichen.
Enthält die Versorgungszusage Bestimmungen, wie in Artikel 27 § 4 erwähnt, kann in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegt werden, welche Versorgungsanwärter diese Bestimmungen geltend machen können. Wenn die Versorgungsanwärter aufgrund dieser Bestimmungen Altersversorgungsleistungen vor dem Ruhestandsalter erhalten dürfen, ohne dass eine Kapitalwertberechnung berücksichtigt wird beziehungsweise unter Berücksichtigung einer vorteilhaften Kapitalwertberechnung, ist der aus der Anwendung dieser Bestimmungen hervorgehende Vorteil, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen, kein Bestandteil der in Artikel 3 § 1 Nr. 12 bestimmten erdienten Leistungen des Versorgungsanwärters.
Das Inkrafttreten von Artikel 27 § 4 darf in keinem Fall zu einer Verringerung der am Datum dieses Inkrafttretens bestehenden erdienten Rücklagen führen." Art. 26 - In das Gesetz vom 15. Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird ein Artikel 55/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 55/1 - In Bezug auf Versorgungsanwärter, die 2016 das Alter von 58 Jahren oder mehr erreichen, dürfen die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die erdienten Rücklagen in Abweichung von Artikel 40 § 1 auch ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, zu dem der Versorgungsanwärter das Alter von 60 Jahren erreicht, sofern die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen, so wie sie/es vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels gültig war, dies vorsieht.
In Bezug auf Versorgungsanwärter, die 2016 das Alter von 57 Jahren erreichen, dürfen die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die erdienten Rücklagen in Abweichung von Artikel 40 § 1 auch ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, zu dem der Versorgungsanwärter das Alter von 61 Jahren erreicht, sofern die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen, so wie sie/es vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels gültig war, dies vorsieht.
In Bezug auf Versorgungsanwärter, die 2016 das Alter von 56 Jahren erreichen, dürfen die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die erdienten Rücklagen in Abweichung von Artikel 40 § 1 auch ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, zu dem der Versorgungsanwärter das Alter von 62 Jahren erreicht, sofern die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen, so wie sie/es vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels gültig war, dies vorsieht.
In Bezug auf Versorgungsanwärter, die 2016 das Alter von 55 Jahren erreichen, dürfen die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die erdienten Rücklagen in Abweichung von Artikel 40 § 1 auch ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, zu dem der Versorgungsanwärter das Alter von 63 Jahren erreicht, sofern die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen, so wie sie/es vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels gültig war, dies vorsieht." Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 55/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 55/2 - Die Bestimmungen von Artikel 40 § 2 Absatz 3 finden Anwendung auf Vorschüsse, Verpfändungen oder die Verwendung des Rückkaufswerts zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits, die ab dem 1. Januar 2016 vereinbart werden." Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 55/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 55/3 - Artikel 40 § 3 ist nicht anwendbar auf Versorgungsanwärter, die spätestens am 31. Dezember 2016 das Alter von 55 Jahren erreichen.
Das Inkrafttreten des vorliegenden Paragraphen darf in keinem Fall zu einer Verringerung der am Datum dieses Inkrafttretens bestehenden erdienten Rücklagen führen." Abschnitt 3 - Von Pensionierten ausgeübte Tätigkeiten Unterabschnitt 1 - Abänderungsbestimmung Art. 29 - In Artikel 13 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird zwischen Absatz 3 und dem heutigen Absatz 4, der Absatz 5 wird, ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Pensionierte Arbeitnehmer, die eine berufliche Tätigkeit ausüben, verfügen jedoch weder über eine Versorgungszusage noch über eine an die Versorgungszusage gebundene Solidaritätszusage." Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmung Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 63/6 - Artikel 13 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Pensionierte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes aufgrund der Bestimmungen der Versorgungsordnung beziehungsweise des Versorgungsabkommens einer Versorgungszusage und gegebenenfalls einer Solidaritätszusage angeschlossen sind." Art. 31 - In das Gesetz vom 15. Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird ein Artikel 55/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 55/4 - Pensionierte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels über eine dem vorliegenden Gesetz unterliegende Versorgungszusage verfügen, bauen solange Ansprüche auf, wie sie Unternehmensleiter beim Versorgungsträger sind und in dem Umfang, den die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen vorsieht." KAPITEL 2 - Ruhestandsalter Abschnitt 1 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Unterabschnitt 1 - Abänderungsbestimmung Art. 32 - In Artikel 44 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Was Versorgungsabkommen betrifft, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Absatzes geschlossen werden, darf das im Versorgungsabkommen vorgesehene Ruhestandsalter nicht niedriger sein als das zum Zeitpunkt des Abschlusses geltende gesetzliche Pensionsalter." Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmung Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 65/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 65/3 - Im Falle einer Änderung des Ruhestandsalters, das in einem am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bestehenden Versorgungsabkommen vorgesehen ist, darf das Ruhestandsalter nicht niedriger sein als das zum Zeitpunkt der Änderung geltende gesetzliche Pensionsalter." Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit Unterabschnitt 1 - Abänderungsbestimmung Art. 34 - In Artikel 5 § 2/2 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Was Versorgungszusagen betrifft, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Absatzes eingeführt werden, darf das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen vorgesehene Ruhestandsalter nicht niedriger sein als das zum Zeitpunkt der Einführung geltende gesetzliche Pensionsalter." Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmung Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 63/7 - Im Falle einer Änderung des Ruhestandsalters, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen einer am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bestehenden Versorgungszusage vorgesehen ist, darf das Ruhestandsalter nicht niedriger sein als das zum Zeitpunkt der Änderung geltende gesetzliche Pensionsalter." Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 63/8 - Was die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bestehenden Versorgungsregelungen betrifft, darf das in der Versorgungsordnung vorgesehene Ruhestandsalter nicht niedriger sein als das gesetzliche Pensionsalter, das für Arbeitnehmer gilt, die ab dem 1. Januar 2019 Mitglieder des Personals werden." Abschnitt 3 - Abänderung von Titel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Abänderungsbestimmung Art. 37 - In Artikel 36 § 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Was Versorgungszusagen betrifft, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Absatzes eingeführt werden, darf das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen vorgesehene Ruhestandsalter nicht niedriger sein als das zum Zeitpunkt der Einführung geltende gesetzliche Pensionsalter." Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmung Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 55/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 55/5 - Im Falle einer Änderung des Ruhestandsalters, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen einer am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bestehenden Versorgungszusage vorgesehen ist, darf das Ruhestandsalter nicht niedriger sein als das zum Zeitpunkt der Änderung geltende gesetzliche Pensionsalter." Art. 39 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 55/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 55/6 - Was die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bestehenden Versorgungsregelungen betrifft, darf das in der Versorgungsordnung vorgesehene Ruhestandsalter nicht niedriger sein als das gesetzliche Pensionsalter, das für Unternehmensleiter gilt, die ab dem 1. Januar 2019 angeschlossen werden." TITEL 4 - Gemeinsame Bestimmung für die Titel 2 und 3 Art. 40 - Die formelle Anpassung der Altersversorgungsordnungen und -abkommen an die Bestimmungen der Titel 2 und 3 erfolgt spätestens am 31. Dezember 2018. TITEL 5 - Inkrafttreten Art. 41 - Die Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 2 finden Anwendung auf das Ausscheiden im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 28.
April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, das frühestens ab dem 1. Januar 2016 erfolgt.
Art. 42 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2 Nr. 4, der in Bezug auf die Verpflichtung für die FSMA, die Veröffentlichung des ab dem 1. Januar 2016 anwendbaren Zinssatzes spätestens bis zum 31. Dezember 2015 vorzunehmen, am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Selbständigen W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS