publié le 23 février 2011
Loi portant certaines dispositions en matière de cotisation de solidarité, de modération, de consolidation et de cotisations spéciales à charge des travailleurs indépendants, ainsi qu'en matière de réduction des allocations familiales pour travailleurs indépendants. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 DECEMBRE 1989. - Loi portant certaines dispositions en matière de cotisation de solidarité, de modération, de consolidation et de cotisations spéciales à charge des travailleurs indépendants, ainsi qu'en matière de réduction des allocations familiales pour travailleurs indépendants. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 décembre 1989 portant certaines dispositions en matière de cotisation de solidarité, de modération, de consolidation et de cotisations spéciales à charge des travailleurs indépendants, ainsi qu'en matière de réduction des allocations familiales pour travailleurs indépendants (Moniteur belge du 22 décembre 1989).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 14. DEZEMBER 1989 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Bestimmungen in Sachen Solidaritäts-, Mässigungs-, Konsolidierungs- und Sonderbeiträge zu Lasten der Selbständigen sowie in Sachen Herabsetzung der Kinderzulagen für Selbständige BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - § 1 - [Abänderungsbestimmung] § 2 - [Abänderungsbestimmungen] § 3 - Die Bestimmungen in puncto Gewährung von Aufschubzinsen, die erwähnt sind in den Königlichen Erlassen zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf die Mässigung der Einkünfte, die den Selbständigen aufgrund der Gesetze vom 6.Juli 1983 und 27. März 1986, durch die dem König bestimmte Sondervollmachten erteilt werden, auferlegt werden, sind ab ihrem Inkrafttreten anwendbar auf die Zahlungen, die zur Entstehung des Überschussbetrags geführt haben, selbst wenn diese Zahlungen nach dem vorgeschriebenen Fälligkeitsdatum getätigt worden sind.
Art. 2 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 3 - Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen der Lauf der Verzugszinsen, die im Königlichen Erlass Nr. 289 vom 31. März 1984 zur Festlegung bestimmter zeitweiliger Massnahmen in Bezug auf die Mässigung der Einkünfte der Selbständigen im Hinblick auf die Senkung der öffentlichen Lasten und das finanzielle Gleichgewicht des Sozialstatuts der Selbständigen und im Königlichen Erlass Nr. 464 vom 25. September 1986 zur Konsolidierung der Massnahmen in Bezug auf die Mässigung der Einkünfte der Selbständigen erwähnt sind, ausgesetzt werden kann, wenn die endgültige Abrechnung der Beiträge dem Versicherungspflichtigen nach einer Frist von sechsunddreissig Monaten ab dem Datum, an dem die Laufzeit der Zinsen beginnt, zugesandt wird. Der König bestimmt auch die Dauer dieser Aussetzung.
Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] Art. 5 - Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige in Sachen Solidaritäts-, Mässigungs-, Konsolidierungs- und Sonderbeiträge, die Selbständigen auferlegt werden aufgrund der Gesetze vom 2. Februar 1982, 6. Juli 1983 und 27. März 1986, durch die dem König bestimmte Sondervollmachten erteilt werden, ganz oder teilweise auf die Beitreibung der Beiträge und der damit verbundenen Gerichtskosten verzichten kann und die Rückzahlung dieser Beiträge nicht vornehmen muss, wenn es aufgrund ihres geringen Betrags nicht gerechtfertigt ist, dass dafür Kosten entstehen.
Art. 6 - § 1 - Artikel 1 § 1 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 9. März 1982. § 2 - Artikel 1 § 2 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 1.
Januar 1983. § 3 - Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 1. Januar 1989.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 1989 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz und des Mittelstands M. WATHELET Der Staatssekretär für Mittelstand und für Kriegsopfer P. MAINIL Der Staatssekretär für Kleine und Mittlere Betriebe J. DUPRE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz und des Mittelstands M. WATHELET