publié le 14 février 2020
Loi dans le cadre de l'intégration des bureaux d'hypothèque au sein de l'Administration Sécurité juridique de l'Administration générale de la Documentation patrimoniale du Service public fédéral Finances et des nouvelles organisation et répartition des compétences au sein de l'Administration de la Sécurité juridique. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 JUILLET 2018. - Loi dans le cadre de l'intégration des bureaux d'hypothèque au sein de l'Administration Sécurité juridique de l'Administration générale de la Documentation patrimoniale du Service public fédéral Finances et des nouvelles organisation et répartition des compétences au sein de l'Administration de la Sécurité juridique. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 75 à 78, 114, 117 à 122, 125 à 127 et 129 de la loi du 11 juillet 2018 dans le cadre de l'intégration des bureaux d'hypothèque au sein de l'Administration Sécurité juridique de l'Administration générale de la Documentation patrimoniale du Service public fédéral Finances et des nouvelles organisation et répartition des compétences au sein de l'Administration de la Sécurité juridique (Moniteur belge du 20 juillet 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 11. JULI 2018 - Gesetz im Rahmen der Integration der Hypothekenämter in die Verwaltung Rechtssicherheit der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der neuen Organisation und Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung Rechtssicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 75 - In Artikel 313 Absatz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "Schiffe und Boote, die im Hypothekenamt Antwerpen registriert sind," durch die Wörter "Schiffe, die im Belgischen Schiffsregister registriert sind," ersetzt.
Art. 76 - In Artikel 430 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "dem Leiter des Hypothekenamtes" durch die Wörter "der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.
Art. 77 - In Artikel 441 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, werden die Wörter ", eines Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs" durch die Wörter "oder eines Schiffes" und die Wörter "in die Register eines Leiters des Hypothekenamtes" durch die Wörter "in die Hypothekenbekanntmachungsregister, was unbewegliche Güter betrifft, oder in das Belgische Schiffsregister, was Schiffe betrifft," ersetzt.
KAPITEL 8 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 78 - In Artikel 93undecies A Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und umnummeriert durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter ", eines Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs" durch die Wörter "oder eines Schiffes" und die Wörter "in die Register eines Leiters des Hypothekenamtes" durch die Wörter "in die Hypothekenbekanntmachungsregister, was unbewegliche Güter betrifft, oder in das Belgische Schiffsregister, was Schiffe betrifft," ersetzt. (...) KAPITEL 12 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen Art. 114 - In Artikel 313 § 2 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1978 und 12. Mai 2014, werden die Wörter "vom Leiter des Hypothekenamtes" durch die Wörter "von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. (...) KAPITEL 14 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen Art. 117 - In Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen werden die Wörter "des Leiters des Hypothekenamtes" durch die Wörter "der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.
KAPITEL 15 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Art. 118 - In Artikel 100 Absatz 4 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 werden die Wörter "beim Hypothekenamt" durch die Wörter "beim zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.
KAPITEL 16 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Oktober 1919 über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und Verpfändung der Rechnung und die Annahme und Prüfung der unmittelbar für den Verbrauch erfolgten Lieferungen Art. 119 - In Artikel 12bis Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1919 über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und Verpfändung der Rechnung und die Annahme und Prüfung der unmittelbar für den Verbrauch erfolgten Lieferungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "von den Hypothekenbewahrern" durch die Wörter "von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.
KAPITEL 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden Art. 120 - Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden wird wie folgt abgeändert: 1. Im zweiten Satz werden die Wörter "dem Leiter des Hypothekenamtes" durch die Wörter "der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.2. Im letzten Satz werden die Wörter "eines selben Hypothekenamtes" durch die Wörter "eines selben zuständigen Amtes der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" und die Wörter "Leiter des Hypothekenamtes" durch die Wörter "zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. Art. 121 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Register des Leiters des Hypothekenamtes" durch die Wörter "Hypothekenbekanntmachungsregister" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "dem Leiter des Hypothekenamtes" durch die Wörter "der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "vom Leiter des Hypothekenamtes" durch die Wörter "von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "der Leiter des Hypothekenamtes" durch die Wörter "die Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. Art. 122 - In Artikel 57 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Entlohnungen, die den Leitern des Hypothekenamtes und den Einnehmern des Registrierungsamtes zustehen für die Mitteilung von Auskünften und die Erfüllung von Formalitäten anlässlich von Verrichtungen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "Gebühren, die für die von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation mitgeteilten Auskünfte und erfüllten hypothekarischen Formalitäten anlässlich von Verrichtungen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes geschuldet werden" ersetzt. (...) KAPITEL 20 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise Art. 125 - Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 14. Mai 1946 und das Gesetz vom 6. Juli 1983, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "Einnehmer des Registrierungsamtes" durch die Wörter "Einnehmer des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. 2. In Nr.2 werden die Wörter "angegebenen Einnehmer des Registrierungsamtes" durch die Wörter "Einnehmer des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der als solcher angegeben wird," ersetzt.
KAPITEL 21 - Abänderung des Erlassgesetzes vom 28. Februar 1947 zur Ahndung der Schwarzschlachtungen und des Handels mit Fleisch und Fett aus diesen Schlachtungen Art. 126 - In Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Februar 1947 zur Ahndung der Schwarzschlachtungen und des Handels mit Fleisch und Fett aus diesen Schlachtungen werden die Wörter "Einnehmer des Registrierungsamtes" durch die Wörter "Einnehmer des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.
KAPITEL 22 - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte Art. 127 - In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2016, werden die Wörter "vom Kontrolleur der direkten Steuern oder vom Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes" durch die Wörter "vom zuständigen Amt der Generalverwaltung Steuerwesen oder der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. (...) KAPITEL 24 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 129 - In Artikel XX.88 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "des Hypothekenbewahrers" durch die Wörter "der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS