publié le 22 septembre 2009
Loi visant la mise en oeuvre du Règlement n° 2201/2003 du Conseil du 27 novembre 2003 relatif à la compétence, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de responsabilité parentale abrogeant le Règlement (CE) n° 1347/2000, de la Convention européenne de Luxembourg du 20 mai 1980 sur la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière de garde des enfants et le rétablissement de la garde des enfants ainsi que de la Convention de La Haye du 25 octobre 1980 sur les aspects civils de l'enlèvement international d'enfants. - Traduction allemande
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10 MAI 2007. - Loi visant la mise en oeuvre du Règlement (CE) n° 2201/2003 du Conseil du 27 novembre 2003 relatif à la compétence, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de responsabilité parentale abrogeant le Règlement (CE) n° 1347/2000, de la Convention européenne de Luxembourg du 20 mai 1980 sur la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière de garde des enfants et le rétablissement de la garde des enfants ainsi que de la Convention de La Haye du 25 octobre 1980 sur les aspects civils de l'enlèvement international d'enfants. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 mai 2007 visant la mise en oeuvre du Règlement (CE) n° 2201/2003 du Conseil du 27 novembre 2003 relatif à la compétence, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de responsabilité parentale abrogeant le Règlement (CE) n° 1347/2000, de la Convention européenne de Luxembourg du 20 mai 1980 sur la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière de garde des enfants et le rétablissement de la garde des enfants ainsi que de la Convention de La Haye du 25 octobre 1980 sur les aspects civils de l'enlèvement international d'enfants (Moniteur belge du 21 juin 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. MAI 2007 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, des Luxemburger Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses sowie des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.
August 1998, 4. Mai 1999, 2. August 2002, 11. März 2003, 26. Juni 2003, 1. September 2004 und 22. Mai 2005, wird wie folgt ergänzt: « 15. über die in den Artikeln 1322bis und 1322decies erwähnten Anträge. » Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 633sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 633sexies - § 1 - Ausschliesslich das Gericht Erster Instanz, das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Bereich das Kind sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Zusendung der Antragschrift befindet oder seinen gewöhnlichen Wohnort hat, je nach Fall, ist zuständig, um über die in Artikel 1322bis erwähnten Anträge zu erkennen.
Wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt, ist jedoch ausschliesslich das Gericht Erster Instanz Eupen zuständig. § 2 - Befindet sich das Kind nicht in Belgien, wird die Antragsschrift bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz, das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Bereich der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnort hat, hinterlegt oder ihr zugesandt.
Wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt, ist jedoch ausschliesslich das Gericht Erster Instanz Eupen zuständig. » Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 633septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 633septies - Ausschliesslich das Gericht Erster Instanz, das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Bereich das Kind vor seinem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Wohnort hatte, ist zuständig, um über die in Artikel 1322decies erwähnten Anträge zu erkennen.
Wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt, ist jedoch ausschliesslich das Gericht Erster Instanz Eupen zuständig. » Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 801bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 801bis - Der Richter kann, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, die materiellen Irrtümer beziehungsweise Schreib- oder Rechenfehler, die eine von ihm ausgestellte Bescheinigung aufweist, berichtigen. Der König kann vorliegenden Artikel für anwendbar erklären auf Bescheinigungen, die in anderen internationalen Vertragswerken erwähnt sind.
Wenn der materielle Irrtum beziehungsweise der Schreib- oder Rechenfehler ausschliesslich in der Bescheinigung vorzufinden ist, wird der Antrag auf Berichtigung durch einseitige Antragschrift eingereicht.
Wenn der materielle Irrtum beziehungsweise der Schreib- oder Rechenfehler auf der Bescheinigung auf einen materiellen Irrtum beziehungsweise einen Schreib- oder Rechenfehler zurückzuführen ist, der in der vom Richter erlassenen Entscheidung enthalten ist, für die die Bescheinigung ausgefertigt wurde, wird die Berichtigung der Bescheinigung zusammen mit der Berichtigung der vom Richter erlassenen Entscheidung beantragt. Das in den Artikeln 794 bis 801 vorgesehene Verfahren wird befolgt.
Der Greffier schickt allen vom Rechtsstreit betroffenen Parteien durch gewöhnlichen Brief eine Abschrift der berichtigten Bescheinigung zu.
Art. 6 - Artikel 1322bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 1322bis - § 1 - Unbeschadet des in Artikel 1322decies §§ 2 bis 7 vorgesehenen Verfahrens wird der Präsident des Gerichts Erster Instanz gemäss dem in den Artikeln 1034bis bis 1034quinquies vorgesehenen Verfahren mit folgenden Anträgen befasst: 1. Anträgen, die auf dem Luxemburger Europäischen Übereinkommen vom 20.Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses gegründet sind, 2. Anträgen, die auf dem Haager Übereinkommen vom 25.Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gegründet sind und die auf die sofortige Rückgabe des Kindes, die Einhaltung des in einem anderen Staat geltenden Sorgerechts oder Umgangsrechts oder die Durchführung eines Umgangsrechts abzielen, 3. Anträgen, die auf dem Haager Übereinkommen vom 25.Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.
November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 gegründet sind und die entweder auf die Rückgabe des Kindes abzielen oder aber auf das Sorgerecht über das Kind nach einer in Anwendung der vorhin erwähnten Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidung, die Rückgabe abzulehnen, 4. Anträgen, die auf Artikel 48 der in Nr.3 erwähnten Verordnung gegründet sind und die darauf abzielen, die praktischen Modalitäten für die Ausübung des Umgangsrechts zu regeln. § 2 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz wird gemäss dem in den Artikeln 1025 bis 1034 vorgesehenen Verfahren mit den auf Artikel 28 der in § 1 Nr. 3 erwähnten Verordnung gegründeten Anträgen, die auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen Umgangsrecht und Rückgabe des Kindes abzielen, befasst. » Art. 7 - Artikel 1322ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 1322ter - Unbeschadet des Artikels 1322decies wird die Antragschrift bei der Kanzlei des in Artikel 633sexies erwähnten Gerichts Erster Instanz hinterlegt oder dieser Kanzlei per Einschreibebrief zugesandt. » Art. 8 - Artikel 1322quinquies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 1322quinquies - Wenn der Antrag über die Zentrale Behörde eingereicht wird, die auf der Grundlage eines der in Artikel 1322bis erwähnten Übereinkommen oder der dort erwähnten Verordnung bestimmt worden ist, unterzeichnet die Staatsanwaltschaft die Antragsschrift und legt sie dem Präsidenten des Gerichts vor. » Art. 9 - Artikel 1322sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Gegen eine in Anwendung von Artikel 11 Absatz 6 der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung des Rates in Belgien erlassene Entscheidung, die Rückgabe abzulehnen, kann keinerlei Rechtsmittel geltend gemacht werden.
Gegen eine Entscheidung zur Bestimmung von Schutzmassnahmen in Anwendung von Artikel 11 Absatz 4 der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung des Rates kann keinerlei Rechtsmittel geltend gemacht werden.
Gegen einen vom Präsidenten des Gerichts in Anwendung von Artikel 1322decies § 5 gefassten Beschluss kann keinerlei Rechtsmittel geltend gemacht werden. » Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1322nonies - § 1 - Eine in Anwendung des Haager Übereinkommens und der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung des Rates in Belgien erlassene Entscheidung, die Rückgabe des Kindes abzulehnen, sowie die dazugehörenden Unterlagen, die in Anwendung von Artikel 11 Absatz 6 der vorhin erwähnten Verordnung dem zuständigen Rechtsprechungsorgan oder der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Wohnort hatte, zugeleitet werden müssen, werden vom Greffier binnen drei Werktagen ab der Verkündung der Entscheidung an die belgische Zentralbehörde übermittelt. § 2 - Ausschliesslich diese Zentralbehörde ist dazu ermächtigt, für die Übermittlung der Unterlagen an die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates zu sorgen. » Art. 11 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1322decies - § 1 - Eine im Ausland erlassene Entscheidung, die Rückgabe des Kindes abzulehnen, sowie die dazugehörenden Unterlagen, die der belgischen Zentralbehörde in Anwendung von Artikel 11 Absatz 6 der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung des Rates übermittelt werden, werden dem Greffier des Gerichts Erster Instanz, das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Bereich das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Wohnort hatte, per Einschreibebrief zugesandt. § 2 - Der Greffier notifiziert den Parteien und der Staatsanwaltschaft ab Entgegennahme der Unterlagen und spätestens binnen drei Werktagen per Gerichtsbrief die in Artikel 11 Absatz 7 der in § 1 erwähnten Verordnung des Rates enthaltene Information. Der Gerichtsbrief enthält folgende Vermerke: 1. den Text von Artikel 11 der in Artikel 1322bis Nr.3 erwähnten Verordnung des Rates, 2. eine Aufforderung an die Parteien, bei der Kanzlei binnen drei Monaten ab der Notifizierung Schriftsätze zu hinterlegen.Die Hinterlegung dieser Schriftsätze macht die Sache beim Präsidenten des Gerichts Erster Instanz anhängig. § 3 - Wenn mindestens eine der Parteien Schriftsätze hinterlegt, lädt der Greffier die Parteien unverzüglich zur erstmöglichen Sitzung vor. § 4 - Die Befassung des Präsidenten des Gerichts führt zur Aussetzung der Verfahren, die vor den Gerichtshöfen und Gerichten, bei denen eine Rechtsstreitigkeit in Sachen elterliche Verantwortlichkeit oder eine damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeit anhängig gemacht wurde, eingeleitet worden sind. § 5 - Wenn die Parteien innerhalb der in § 2 Nr. 2 vorgesehenen Frist dem Gericht keine Bemerkungen vorlegen, fasst der Präsident des Gerichts einen Beschluss, der dies feststellt. Der Greffier notifiziert den Parteien, der Zentralbehörde und der Staatsanwaltschaft diesen Beschluss. § 6 - Die in Anwendung von Artikel 11 Absatz 8 der in § 1 erwähnten Verordnung des Rates erlassene Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind darf sich, für den Fall, dass in dieser Entscheidung die Rückkehr des Kindes nach Belgien gefordert wird, auf Ersuchen einer der Parteien gleichermassen auf das Umgangsrecht beziehen. § 7 - Der Greffier notifiziert den Parteien, der Staatsanwaltschaft und der belgischen Zentralbehörde die in § 6 erwähnte Entscheidung per Gerichtsbrief. § 8 - Ausschliesslich die belgische Zentralbehörde ist dazu ermächtigt, für die Übermittlung der Entscheidung und der dazugehörigen Unterlagen an die zuständigen Behörden des Staates zu sorgen, in dem die Entscheidung zur Ablehnung der Rückgabe erlassen wurde. § 9 - Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 7 und 8 der in § 1 erwähnten Verordnung des Rates wird die Anhörung des Kindes gemäss Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a) der vorhin erwähnten Verordnung und gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen vorgenommen. » Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1322undecies - In der Entscheidung, in der die Rückkehr des Kindes auf der Grundlage von Artikel 12 des Haager Übereinkommens oder von Artikel 11 Absatz 8 der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung des Rates angeordnet wird, legt der Präsident des Gerichts die Modalitäten für die Vollstreckung seiner Entscheidung unter Berücksichtigung des Interesses des Kindes fest und benennt er, falls notwendig, die Personen, die dazu ermächtigt sind, den Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung dieser Entscheidung zu begleiten. » Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1322duodecies - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 4 der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung des Rates ruft die Staatsanwaltschaft auf Antrag der belgischen Zentralbehörde das Jugendgericht des Ortes an, an dem das Kind vor seinem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlicher Wohnort hatte. § 2 - Die vom Jugendgericht erlassene Entscheidung sowie die dazugehörenden Dokumente müssen der belgischen Zentralbehörde binnen drei Werktagen ab der Verkündung der Entscheidung übermittelt werden. § 3 - Ausschliesslich diese Zentralbehörde ist dazu ermächtigt, für die Übermittlung der Unterlagen an die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates zu sorgen. » Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322terdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1322terdecies - Zuständige Zentralbehörde für die Anwendung von Artikel 2 des Luxemburger Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses, von Artikel 6 des Haager Übereinkommens vom 25.
Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz. » Art. 15 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1322quaterdecies - § 1 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 55 Buchstabe d) und Artikel 56 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 übermittelt die belgische Zentralbehörde, nämlich der Föderale Öffentliche Dienst Justiz, die Anträge, die vom Rechtsprechungsorgan eines anderen Mitgliedstaats an sie gerichtet worden sind, an die zuständige Gemeinschaftsinstanz. § 2 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 56 Absatz 4 der in § 1 erwähnten Verordnung übermittelt die belgische Zentralbehörde die Information, die ihr vom Rechtsprechungsorgan eines anderen Mitgliedstaats zugeleitet worden ist, an die zuständige Gemeinschaftsinstanz. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX