Etaamb.openjustice.be
Loi du 08 août 1980
publié le 11 décembre 2007

Loi spéciale de réformes institutionnelles Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000980
pub.
11/12/2007
prom.
08/08/1980
ELI
eli/loi/1980/08/08/2007000980/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


8 AOUT 1980. - Loi spéciale de réformes institutionnelles Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 15 août 1980), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 8 août 1988 modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 13 août 1988); - la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises (Moniteur belge du 14 janvier 1989); - la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des Communautés et des Régions (Moniteur belge du 17 janvier 1989); - la loi spéciale du 5 mai 1993 sur les relations internationales des Communautés et des Régions (Moniteur belge du 8 mai 1993); - la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat (Moniteur belge du 20 juillet 1993); - la loi spéciale du 28 décembre 1994 complétant l'article 92bis, § 4quater, de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 19 janvier 1995); - la loi spéciale du 5 avril 1995 modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises (Moniteur belge du 15 avril 1995); - la loi spéciale du 25 mars 1996 modifiant l'article 24bis, § 5, de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 19 avril 1996); - la loi spéciale du 4 décembre 1996 modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux institutions bruxelloises, en vue d'organiser les incompatibilités édictées entre les fonctions de membre d'une assemblée parlementaire et de membre d'un Gouvernement fédéral, communautaire ou régional (Moniteur belge du 31 décembre 1996); - la loi spéciale du 8 février 1999 modifiant l'article 24bis de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 18 février 1999); - la loi spéciale du 19 mars 1999 modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 31 mars 1999); - la loi spéciale du 4 mai 1999 visant à limiter le cumul du mandat de membre du Conseil de la Communauté française, du Conseil régional wallon, du Conseil flamand et du Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale avec d'autres fonctions (Moniteur belge du 28 juillet 1999); - la loi spéciale du 21 mars 2000 modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 18 mai 2000); - la loi spéciale du 13 juillet 2001 portant transfert de diverses compétences aux régions et communautés (I) (Moniteur belge du 3 août 2001); - la loi spéciale du 13 juillet 2001 portant refinancement des communautés et extension des compétences fiscales des régions (II) (Moniteur belge du 3 août 2001); - la loi spéciale du 22 janvier 2002 modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux institutions bruxelloises en vue de réduire de moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête et de supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats suppléants pour l'élection du Conseil flamand, du Conseil régional wallon et du Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale (Moniteur belge du 23 février 2002); - la loi spéciale du 29 avril 2002 modifiant les articles 24bis et 50 de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 14 juin 2002); - la loi spéciale du 5 mai 2003 garantissant la présence de personnes de sexe différent dans le Gouvernement flamand, le Gouvernement de la Communauté française, le Gouvernement wallon, le Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale et parmi les secrétaires d'Etat régionaux de la Région de Bruxelles-Capitale (Moniteur belge du 12 juin 2003); - la loi spéciale du 10 juillet 2003 modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux institutions bruxelloises, en vue de régler la représentation des communautés et des régions par les Conseils dans les actes judiciaires et extrajudiciaires (Moniteur belge du 22 août 2003); - la loi spéciale du 12 août 2003 modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 20 août 2003); - la loi spéciale du 2 mars 2004 portant diverses modifications en matière de législation électorale (Moniteur belge du 26 mars 2004); - la loi spéciale du 16 mars 2004 modifiant diverses lois spéciales (Moniteur belge du 29 mars 2004); - la loi spéciale du 25 avril 2004 modifiant les articles 6, § 1er, VIII, 4°, alinéa 1er, et 31, § 5, alinéa 1er, de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles et l'article 22, § 5, alinéas 1er et 2, de la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux institutions bruxelloises, afin de préciser la compétence de contrôle des Conseils en matière de dépenses électorales et en matière de communications et de campagnes d'information destinées au public (Moniteur belge du 7 mai 2004); - la loi spéciale du 13 septembre 2004 modifiant l'article 6, § 1er, VIII, de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles (Moniteur belge du 9 novembre 2004); - la loi spéciale du 27 mars 2006 adaptant diverses dispositions à la nouvelle dénomination du Parlement wallon, du Parlement de la Communauté française, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone (Moniteur belge du 11 avril 2006).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 8. AUGUST 1980 - Sondergesetz zur Reform der Institutionen TITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Das [Parlament] und die [Regierung] der Flämischen Gemeinschaft, nachstehend ["Flämisches Parlament"] und ["Flämische Regierung"] genannt, sind für die in Artikel 59bis der Verfassung erwähnten Angelegenheiten zuständig. Sie üben unter den durch vorliegendes Gesetz bestimmten Bedingungen und auf die durch vorliegendes Gesetz bestimmte Weise für die in Artikel 107quater der Verfassung erwähnten Angelegenheiten die Befugnisse der regionalen Organe in der Flämischen Region aus. § 2 - Das [Parlament] und die [Regierung der Französischen Gemeinschaft], nachstehend ["Parlament der Französischen Gemeinschaft"] und ["Regierung der Französischen Gemeinschaft"] genannt, sind für die in Artikel 59bis der Verfassung erwähnten Angelegenheiten zuständig. § 3 - Für die Wallonische Region gibt es ein [Parlament] und eine [Regierung], nachstehend ["Wallonisches Parlament"] und ["Wallonische Regierung"] genannt, die für die in Artikel 107quater der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in der Wallonischen Region zuständig sind. § 4 - [...] [Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe A) und B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe A) und B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11.

April 2006); § 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe A) und B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 4 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) ] Art. 2 - Das Gebiet der Wallonischen und der Flämischen Region wird [...] wie folgt abgegrenzt: Die Flämische Region umfasst das Gebiet der Provinzen Antwerpen, Westflandern, Ostflandern und Limburg sowie das Gebiet der Verwaltungsbezirke Halle-Vilvoorde und Löwen.

Die Wallonische Region umfasst das Gebiet der Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg und Namur sowie das Gebiet des Verwaltungsbezirks Nivelles.

Unter dem Gebiet der oben genannten Provinzen und Bezirke ist das Gebiet dieser Provinzen und Bezirke, wie es am 1. Oktober 1979 bestand, zu verstehen. [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. Januar 1989 (B.S. vom 14. Januar 1989)] Art. 3 - Die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Wallonische Region und die Flämische Region haben Rechtspersönlichkeit.

Was die Flämische Region [...] betrifft, werden die Attribute der Rechtspersönlichkeit gemäss dem vorliegenden Gesetz, insbesondere gemäss Artikel 1, ausgeübt. [Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] TITEL II - Zuständigkeiten Art. 4 - Die kulturellen Angelegenheiten, auf die sich Artikel 59bis § 2 Nr. 1 der Verfassung bezieht, sind: 1. der Schutz und die Veranschaulichung der Sprache, 2.die Förderung der Ausbildung von Forschern, 3. die schönen Künste, 4.das Kulturerbe, Museen und sonstige wissenschaftlich-kulturelle Einrichtungen [mit Ausnahme der Denkmäler und Landschaften], 5. Bibliotheken, Diskotheken und ähnliche Dienste, 6.Rundfunk und Fernsehen mit Ausnahme der Übertragung von Mitteilungen der [Föderalregierung] [...], [6bis. die Unterstützung der Schriftpresse,] 7. Jugendpolitik, 8.ständige Weiterbildung und kulturelle Animation, 9. Leibeserziehung, Sport und Leben im Freien, 10.Freizeitgestaltung und Tourismus, 11. vorschulische Ausbildung in den Verwahrschulen, 12.nachschulische und nebenschulische Ausbildung, 13. Kunstausbildung, 14.intellektuelle, moralische und soziale Ausbildung, 15. die Förderung des sozialen Aufstiegs, 16.berufliche Umschulung und Fortbildung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Beteiligung an den Ausgaben für die Auswahl, die Berufsausbildung und die Neueinstellung von Personal, das ein Arbeitgeber zur Gründung eines Unternehmens, zum Ausbau oder zur Umwandlung seines Unternehmens einstellt, 17. [...] [Art. 4 einziger Absatz Nr. 4 ergänzt durch Art. 1 § 1 des G. vom 8.

August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); einziger Absatz Nr. 6 abgeändert durch Art. 1 § 2 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13.

August 1988) und Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); einziger Absatz Nr. 6bis eingefügt durch Art. 1 § 3 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); einziger Absatz Nr. 17 aufgehoben durch Art. 16 Nr. 1 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988) ] Art.5 - § 1 - Die personenbezogenen Angelegenheiten, auf die sich Artikel 59bis § 2bis der Verfassung bezieht, sind: I. was die Gesundheitspolitik betrifft: 1. die Politik der Pflegeleistung innerhalb und ausserhalb von Pflegeanstalten mit Ausnahme: a) der grundlegenden Rechtsvorschriften, b) der Betriebsfinanzierung, wenn sie durch die grundlegenden Rechtsvorschriften geregelt wird, c) der Kranken- und Invalidenversicherung, d) der Grundregeln in Sachen Programmierung, e) der Grundregeln in Sachen Finanzierung der Infrastruktur, einschliesslich aufwendiger medizinischer Apparate, f) der nationalen Zulassungsnormen, nur soweit sie Auswirkungen auf die oben unter den Buchstaben b), c), d) und e) erwähnten Zuständigkeiten haben können, g) der Festlegung der Bedingungen zur Bezeichnung und der Bezeichnung selbst als Universitätskrankenhaus gemäss den Rechtsvorschriften in Sachen Krankenhäuser, 2.die Gesundheitserziehung und die Tätigkeiten und Dienstleistungen im Bereich der Präventivmedizin mit Ausnahme der Vorbeugungsmassnahmen auf nationaler Ebene.

II. was den Personenbeistand betrifft: 1. die Familienpolitik einschliesslich aller Formen von Hilfe und Unterstützung für Familien und Kinder, 2.[die Sozialhilfepolitik einschliesslich der grundlegenden Rechtsvorschriften über die öffentlichen Sozialhilfezentren mit Ausnahme: a) der Festlegung des Mindestbetrags, der Bedingungen für die Gewährung und der Finanzierung des gesetzlich garantierten Einkommens gemäss den Rechtsvorschriften zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, b) der Angelegenheiten mit Bezug auf die öffentlichen Sozialhilfezentren, die in den Artikeln 1 und 2 und in den Kapiteln IV, V und VII des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren geregelt sind, unbeschadet der Befugnis der Gemeinschaften, zusätzliche oder ergänzende Rechte zu gewähren, c) der Angelegenheiten mit Bezug auf die öffentlichen Sozialhilfezentren, die im Gesetz vom 2.April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Unterstützungskommissionen gewährten Hilfeleistungen geregelt sind, d) der Regeln mit Bezug auf die öffentlichen Sozialhilfezentren der in den Artikeln 6 und 7 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, die in den Artikeln 6 § 4, 11 § 5, 18ter, 27 § 4 und 27bis § 1 letzter Absatz des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren und im Gesetz vom 9. August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte angeführt sind,] 3. die Aufnahme- und Integrationspolitik gegenüber Einwanderern, 4.die Behindertenpolitik einschliesslich der beruflichen Ausbildung, Umschulung und Fortbildung der Behinderten mit Ausnahme: a) der Regeln mit Bezug auf die Behindertenbeihilfen und deren Finanzierung, einschliesslich der individuellen Akten, b) der Regeln mit Bezug auf die finanzielle Unterstützung zur Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern, die Arbeitgebern gewährt wird, die Behinderte beschäftigen, 5.die Seniorenpolitik mit Ausnahme der Festlegung des Mindestbetrags, der Bedingungen für die Gewährung und der Finanzierung des gesetzlich garantierten Einkommens für Betagte, 6. [der Jugendschutz einschliesslich des sozialen Schutzes und des gerichtlichen Schutzes mit Ausnahme: a) der zivilrechtlichen Bestimmungen über die Rechtsstellung der Minderjährigen und der Familie, wie sie im Zivilgesetzbuch und in den Gesetzen zur Ergänzung dieses Gesetzbuches festgelegt sind, b) der strafrechtlichen Bestimmungen, die gegen den Jugendschutz verstossende Verhaltensweisen als Straftaten ausweisen und diese Verstösse ahnden, einschliesslich der Bestimmungen, die sich auf die Verfolgung beziehen, unbeschadet des Artikels 11, c) der Organisation der Jugendgerichte, ihrer territorialen Zuständigkeit und des Verfahrens vor diesen Gerichten, d) der Festlegung von Massnahmen, die gegenüber Minderjährigen ergriffen werden können, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, e) der Entziehung der elterlichen Gewalt und der Aufsicht über Familienleistungen oder sonstige Sozialzulagen,] 7.[die Sozialhilfe für Gefangene im Hinblick auf ihre soziale Wiedereingliederung.] III. [...] § 2 - Die [Gemeinschaftsregierungen] informieren die zuständige [Föderalbehörde] über ihre Beschlüsse in Sachen Zulassung, Schliessung und Investitionen bezüglich der in § 1 römisch I Nr. 1 erwähnten Angelegenheiten. § 3 - Im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt wird ein Konzertierungsorgan für die Gesundheitspolitik eingerichtet.

Dieses Konzertierungsorgan besteht aus Vertretern der [Gemeinschaftsregierungen] und der zuständigen [Föderalbehörde].

Seine Zusammensetzung und seine Aufgaben werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. Dieser Königliche Erlass sorgt für die Anwesenheit von Vertretern des zweisprachigen Gebiets Brüssel-Hauptstadt. [Art. 5 § 1 einziger Absatz römisch II einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch II einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 1 einziger Absatz römisch II einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 1 einziger Absatz römisch III aufgehoben durch Art. 16 Nr. 2 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) ] Art. 6 - § 1 - Die Angelegenheiten, auf die sich Artikel 107quater der Verfassung bezieht, sind: I. was die Raumordnung betrifft: 1. der Städtebau und die Raumordnung, 2.die Fluchtlinienpläne der Gemeindewege, 3. der Erwerb, die Erschliessung und Ausrüstung von Grundstücken für das Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungsgewerbe oder anderer Infrastrukturen für die Ansiedlung von Investoren, einschliesslich der Investitionen für die Ausrüstung von Industriezonen in der Nähe von Häfen und ihrer Bereitstellung für die Benutzer, 4.die Städteerneuerung, 5. die Erneuerung stillgelegter wirtschaftlicher Nutzflächen, 6.die Bodenpolitik, [7. Denkmäler und Landschaften.] II. [was die Umwelt und die Wasserpolitik betrifft: 1. der Umweltschutz, insbesondere der Schutz des Bodens, des Untergrunds, des Wassers und der Luft gegen Verschmutzung und Schädigung, und die Lärmbekämpfung, 2.die Abfallpolitik, 3. die Aufrechterhaltung der Ordnung in gefährlichen, gesundheitsgefährdenden und lästigen Betrieben, unter Vorbehalt interner Ordnungsmassnahmen, die den Arbeitsschutz betreffen, 4.die Wassererzeugung und -versorgung einschliesslich der technischen Vorschriften mit Bezug auf die Qualität des Trinkwassers, die Abwässerreinigung und die Kanalisation, Die Föderalbehörde ist jedoch zuständig für: 1. die Festlegung der Produktnormen, 2.den Schutz vor ionisierender Strahlung einschliesslich radioaktiver Abfälle, 3. den Transit von Abfällen.] III. was die ländliche Erneuerung und die Erhaltung der Natur betrifft: 1. die Flurbereinigung und die ländliche Erneuerung, 2.der Naturschutz und die Erhaltung der Natur, mit Ausnahme der Einfuhr, der Ausfuhr und des Transits exotischer Pflanzenarten sowie exotischer Tierarten und ihrer Kadaver, 3. Grüngebiete, Parkanlagen und Grünanlagen, 4.die Wälder, 5. die Jagd, mit Ausnahme der Herstellung, des Handels mit und des Besitzes von Jagdwaffen, und der Vogelfang, 6.die Flussfischerei, 7. [die Fischzucht,] 8.der landwirtschaftliche Wasserbau und die nicht schiffbaren Wasserläufe [einschliesslich ihrer Böschungen], 9. die Entwässerung, 10.die Entwässerungsgenossenschaften und Bewässerungsgenossenschaften, [...].

IV. was das Wohnungswesen betrifft: das Wohnungswesen und die Aufrechterhaltung der Ordnung in Wohnungen, die eine Gefahr für die öffentliche Sauberkeit und Gesundheit darstellen.

V. [die Agrarpolitik und die Seefischerei unbeschadet der föderalen Zuständigkeit in Sachen: 1. Normen für die Qualität der Rohstoffe und Pflanzenerzeugnisse und Kontrolle dieser Normen im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.Normen für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere sowie für die Qualität der Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Kontrolle dieser Normen im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 3. Einkommensersatzmassnahmen für ältere Landwirte, die in den Vorruhestand treten, 4.Belgisches Interventions- und Rückgabebüro, wobei die Regionen wohlgemerkt über eine garantierte und bedeutende Vertretung in diesem Büro verfügen.

Für Massnahmen der Föderalbehörde im Bereich Wohlbefinden der Tiere ist das Einverständnis der betreffenden Regionalregierungen erforderlich, wenn diese Massnahmen Auswirkungen auf die Agrarpolitik haben.] VI. [was die Wirtschaft betrifft: 1. die Wirtschaftspolitik, 2.die regionalen Aspekte der Kreditpolitik einschliesslich der Gründung und Verwaltung öffentlicher Kreditinstitute, 3. [die Absatz- und Ausfuhrpolitik, unbeschadet der föderalen Zuständigkeit: a) Garantien gegen Ausfuhr-, Einfuhr- und Investitionsrisiken zu gewähren;es wird eine Vertretung der Regionen in den föderalen Einrichtungen und Organen, die diese Garantien gewähren, gewährleistet, b) im Bereich der multilateralen Handelspolitik, unbeschadet der Anwendung von Artikel 92bis § 4bis,] 4.[die Einfuhr, die Ausfuhr und der Transit von Waffen, Munition und speziell für militärische Zwecke oder die Aufrechterhaltung der Ordnung benutztem Material und der damit verbundenen Technologie sowie von Produkten und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, unbeschadet der föderalen Zuständigkeit für Einfuhr und Ausfuhr mit Bezug auf die Armee und die Polizei und unter Einhaltung der Kriterien, die im Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren festgelegt sind,] 5. die natürlichen Reichtümer. Jedoch 1. unterliegen jegliche von der Region erlassenen Vorschriften mit Bezug auf Steuervorteile, die im Rahmen des nationalen Steuerwesens und in Anwendung der Gesetze über den Wirtschaftsaufschwung gewährt werden, dem Einverständnis der zuständigen [Föderalbehörde], 2.[kann der Ministerrat in Sachen Wirtschaftsaufschwung auf Vorschlag der betreffenden Regionalregierung die in den Artikeln 19 bis 21 und 22 Absatz 3 Buchstabe e) des Gesetzes vom 30. Dezember 1970 über den Wirtschaftsaufschwung vorgesehene Staatsgarantie gewähren.] In Wirtschaftsangelegenheiten üben die Regionen ihre Befugnisse sowohl unter Einhaltung der Grundsätze des freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs und der Handels- und Gewerbefreiheit als auch unter Einhaltung des allgemeinen Rechtsrahmens der Wirtschafts- und Währungsunion, wie er durch oder aufgrund des Gesetzes und durch oder aufgrund internationaler Verträge festgelegt worden ist, aus.

Zu diesem Zweck ist die [Föderalbehörde] dafür zuständig, allgemeine Regeln festzulegen in Sachen: 1. öffentliches Beschaffungswesen, 2.Verbraucherschutz, 3. Organisation der Wirtschaft, 4.Höchstbeträge für Hilfen an Unternehmen im Bereich des Wirtschaftsaufschwungs, die nur mit dem Einverständnis der Regionen geändert werden können.

Darüber hinaus ist allein die [Föderalbehörde] zuständig für: 1. die sowohl interne als auch externe Währungspolitik, 2.die Finanzpolitik und den Schutz des Sparwesens einschliesslich der Regelung und Kontrolle der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute und der Versicherungsunternehmen und damit gleichgesetzten Unternehmen, der Holdinggesellschaften und Investmentfonds, den Hypothekarkredit, den Verbraucherkredit, das Bank- und Versicherungsrecht sowie die Gründung und die Verwaltung ihrer öffentlichen Kreditinstitute, 3. die Preis- und Einkommenspolitik, 4.das Wettbewerbsrecht und das Recht in Sachen Handelspraktiken, mit Ausnahme der Zuerkennung von Qualitätslabels und Ursprungsbezeichnungen regionaler oder lokaler Art, 5. das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht, 6.die Niederlassungsbedingungen[, mit Ausnahme der Zuständigkeiten der Regionen für die Niederlassungsbedingungen im Bereich Tourismus], 7. gewerbliches und geistiges Eigentum, 8.die Kontingente und Lizenzen [mit Ausnahme der Lizenzen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transit von Waffen, Munition und speziell für militärische Zwecke oder die Aufrechterhaltung der Ordnung benutztem Material und der damit verbundenen Technologie sowie von Produkten und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, unbeschadet der föderalen Zuständigkeit für Einfuhr und Ausfuhr mit Bezug auf die Armee und die Polizei], 9. die Metrologie und die Normung, 10.die statistische Geheimhaltung, 11. die Nationale Investitionsgesellschaft, 12.das Arbeitsrecht und die soziale Sicherheit.] VII. was die Energiepolitik betrifft: die regionalen Aspekte der Energie und auf jeden Fall: a) [die Elektrizitätsversorgung und die lokale Beförderung von Elektrizität durch Netze mit einer Nennspannung von bis zu 70.000 Volt,] b) [die öffentliche Gasversorgung,] c) die Nutzung von Grubengas und von Gas aus Hochöfen, d) die Fernwärmeversorgungsnetze, e) die Verwertung von Halden, f) [die neuen Energiequellen mit Ausnahme derjenigen, die mit der Kernenergie verbunden sind,] g) die Energierückgewinnung durch die Industrie und andere Nutzer, [h) die rationelle Energienutzung] [Die [Föderalbehörde] ist jedoch zuständig für Angelegenheiten, die aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Unteilbarkeit eine homogene Anwendung auf nationaler Ebene erforderlich machen, und zwar für: a) das nationale Ausrüstungsprogramm für den Elektrizitätssektor, b) den Kernbrennstoffkreislauf, c) die grossen Lagereinrichtungen, den Energietransport und die Energieerzeugung, d) die Tarife.] VIII. [was die untergeordneten Zuständigkeiten betrifft: 1. die Zusammensetzung, Organisation, Befugnis und Arbeitsweise der provinzialen und kommunalen Einrichtungen mit Ausnahme: - der Regeln, die aufgrund des Gesetzes vom 9.August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte im Gemeindegesetz, Gemeindewahlgesetz, Grundlagengesetz über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Provinzialgesetz, Wahlgesetzbuch, Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen und im Gesetz zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte aufgenommen sind, - der in den Artikeln 5, 5bis, 70 Nr. 3 und 8, 126 Absatz 2 und 3 und Titel XI des Provinzialgesetzes aufgenommenen Regeln, - der in den Artikeln 125, 126, 127 und 132 des neuen Gemeindegesetzes aufgenommenen Regeln, insofern sie die Personenstandsregister betreffen, - der Organisation der Polizei und der Politik mit Bezug auf die Polizei, einschliesslich des Artikels 135 § 2 des neuen Gemeindegesetzes, und mit Bezug auf die Feuerwehrdienste, - der Pensionsregelung für Personal und Mandatsinhaber.

Die Regionen üben diese Befugnis unbeschadet der Artikel 279 und 280 des neuen Gemeindegesetzes aus.

Die Gemeinde- oder Provinzialräte regeln alles, was von kommunalem oder provinzialem Interesse ist; sie beraten und entscheiden über jeden Gegenstand, der ihnen von der Föderalbehörde oder von den Gemeinschaften unterbreitet wird.

Die Provinzgouverneure, der Gouverneur und der Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, der Beigeordnete des Gouverneurs der Provinz Flämisch-Brabant, die Bezirkskommissare und die beigeordneten Bezirkskommissare werden aufgrund einer gleichlautenden Stellungnahme des Ministerrats von der betreffenden Regionalregierung ernannt und entlassen.

Wenn eine Regional- oder Gemeinschaftsregierung Informationen aus den Personenstandsregistern anfragt, leistet der Standesbeamte dieser Anfrage unmittelbar Folge, 2. die Änderung oder die Korrektur von Grenzen der Provinzen und Gemeinden mit Ausnahme der Grenzen der in Artikel 7 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, 3. die Zusammensetzung, Organisation, Befugnis und Arbeitsweise der Einrichtungen der Agglomerationen und Gemeindeföderationen, ausser für die in Artikel 7 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, 4. die Wahl der provinzialen, kommunalen und intrakommunalen Organe sowie der Organe der Agglomerationen und Gemeindeföderationen, einschliesslich der Kontrolle der damit verbundenen Wahlausgaben [und der Herkunft der dafür verwendeten Gelder]: a) mit Ausnahme der Regeln, die aufgrund des Gesetzes vom 9.August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte im Gemeindegesetz, Gemeindewahlgesetz, Grundlagengesetz über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Provinzialgesetz, Wahlgesetzbuch, Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen und im Gesetz zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte aufgenommen sind, b) mit Ausnahme der ausschliesslichen Zuständigkeit des Staatsrates, im Wege von Entscheiden über letztinstanzlich eingereichte Beschwerden in Wahlangelegenheiten zu befinden, c) wobei die Dekrete und Ordonnanzen, durch die die Verhältnismässigkeit der Sitzverteilung im Vergleich zur Stimmenverteilung verringert wird, mit der in Artikel 35 § 3 erwähnten Mehrheit angenommen werden müssen. Die Regionen üben diese Befugnis unbeschadet der Artikel 5 Absatz 2 und 3, 23bis und 30bis des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes und der Artikel 2 § 2 Absatz 4, 3bis Absatz 2, 3novies Absatz 2 und 5 Absatz 3 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen aus, 5. die Disziplinarordnung für die Bürgermeister, wobei ein Bürgermeister, der gegen eine gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe, die nicht auf seinem offenkundig schlechten Lebenswandel, sondern auf der Nichtbeachtung eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Ordonnanz, einer Regelung oder eines Verwaltungsakts beruht, beim Staatsrat letztinstanzlich Beschwerde einreicht, die Kammer darum ersuchen kann, je nach Fall, entweder beim Schiedshof eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen oder die Sache an die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung zu verweisen, die überprüft, ob die Regelung oder der Verwaltungsakt nicht gegen Artikel 16bis des vorliegenden Sondergesetzes oder gegen Artikel 5bis des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen verstösst; die Kammer muss diesem Ersuchen Folge leisten; der Schiedshof beziehungsweise die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung befindet binnen einer Frist von sechzig Tagen; für die Lösung der Streitsache muss die Kammer sich, je nach Fall, dem Entscheid des Schiedshofs beziehungsweise dem Beschluss der Generalversammlung fügen; die Beschwerde des Bürgermeisters beim Staatsrat hat aufschiebende Wirkung; der Staatsrat befindet über die Beschwerde binnen einer Frist von sechzig Tagen; wird der Verweis an den Schiedshof oder an die Generalversammlung beantragt, befindet der Rat binnen sechzig Tagen nach ihrer Entscheidung, 6. die Kirchenfabriken und die Einrichtungen, die damit beauftragt sind, die weltlichen Güter der anerkannten Kulte zu verwalten, mit Ausnahme der Anerkennung der Kulte und der Gehälter und Pensionen der Diener der Kulte, 7.die Grabstätten und die Bestattung, 8. die Vereinigungen von Provinzen und Gemeinden zum Nutzen der Allgemeinheit, mit Ausnahme der durch das Gesetz organisierten spezifischen Aufsicht in Sachen Brandbekämpfung, 9.die allgemeine Finanzierung der Gemeinden, der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen und der Provinzen, [9bis. die Föderalbehörde kann den Gemeinden jeder Region nach vorheriger gleichlautender Stellungnahme der betreffenden Regionalregierung jährlich den in der betreffenden Region lokalisierten Ertrag des föderalen Beitrags zum Ausgleich des Einkommensverlusts der Gemeinden infolge der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts zuweisen, sofern diese Zuweisung den Betrag des in der Region lokalisierten Ertrags nicht überschreitet.

Im Hinblick auf diese Zuweisung gilt der Ertrag als dort lokalisiert, wo die kWh vom Endverbraucher für den Eigengebrauch verbraucht wird.

Die Regionen sind dazu ermächtigt, durch einen Erlass ihrer Regierung nach vorheriger Absprache mit der Föderalbehörde je nach Ort, wo die kWh vom Endverbraucher für den Eigengebrauch verbraucht wird, vollständige oder partielle Befreiungen vom föderalen Beitrag zum Ausgleich des Einkommensverlusts infolge der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts zu gewähren.

Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Erlass wird erachtet, niemals wirksam gewesen zu sein, wenn er nicht durch ein Dekret oder durch eine in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel binnen zwölf Monaten nach dem Datum seines Inkrafttretens bekräftigt worden ist,] 10. die Finanzierung der Aufgaben, die von den Gemeinden, Agglomerationen und Gemeindeföderationen, Provinzen und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Regionen fallen, zu erfüllen sind, ausser wenn diese Aufgaben sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in die Zuständigkeit der Föderalbehörde oder der Gemeinschaften fällt, 11.die Bedingungen und der Modus für die Schaffung der in Artikel 41 der Verfassung erwähnten intrakommunalen territorialen Organe.

Die Handlungen, Regelungen und Verordnungen der Behörden der Provinzen, Gemeinden, Agglomerationen und Gemeindeföderationen und der anderen Verwaltungsbehörden dürfen nicht gegen die Gesetze und Erlasse der Föderalbehörde oder gegen die Dekrete und Erlasse der Gemeinschaften verstossen, die diese Behörden auf jeden Fall mit der Ausführung davon und mit anderen Aufgaben einschliesslich der Abgabe von Stellungnahmen beauftragen können sowie damit, alle Ausgaben, die sie diesen Behörden auferlegen, in den Haushaltsplan einzutragen.] IX. [was die Beschäftigungspolitik betrifft: 1. die Arbeitsvermittlung, 2.[die Programme zur Wiederbeschäftigung von nichtbeschäftigten Arbeitsuchenden, mit Ausnahme der Wiederbeschäftigungsprogramme in Verwaltungen und Dienststellen, die der Föderalbehörde angehören oder unter ihrer Aufsicht stehen, und mit Ausnahme der Abkommen, die in Abschnitt 5 von Kapitel II des Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24.

März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt sind.] Für jeden im Rahmen eines Arbeitsvertrags in ein Wiederbeschäftigungsprogramm aufgenommenen [nichtbeschäftigten Arbeitsuchenden] gewährt [die Föderalbehörde] eine finanzielle Beteiligung, deren durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegter Betrag einer Arbeitslosenentschädigung entspricht. [Die im vorhergehenden Absatz erwähnte finanzielle Beteiligung kann variieren [je nachdem, wie lange der wiederbeschäftigte Arbeitsuchende als Arbeitsuchender eingetragen und arbeitslos gewesen ist]. Der Betrag dieser Beteiligung wird mit dem Einverständnis der Regionalregierungen festgelegt.] [Die Föderalbehörde gewährt die in Absatz 2 erwähnte finanzielle Beteiligung ebenfalls für eine Anzahl von im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts beschäftigten Arbeitnehmern, die der Anzahl der Arbeitsstellen entspricht, die am Tag vor der Aufhebung der Wiederbeschäftigungsprogramme durch eine Region im Rahmen dieser Programme besetzt waren und erhalten worden sind,] 3. die Anwendung der Normen über die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte. [Die Überwachung der Einhaltung dieser Normen fällt in die Zuständigkeit der Föderalbehörde.

Die Feststellung der Verstösse kann ebenfalls von den durch die Regionen dazu ermächtigten Bediensteten gemacht werden.]] X. [was die öffentlichen Arbeiten und den Verkehr betrifft: 1. die Strassen und ihre Nebenanlagen, 2.die Wasserwege und ihre Nebenanlagen, [2bis. die rechtliche Regelung für Land- und Wasserwege, unabhängig davon, wer sie verwaltet, mit Ausnahme der Schienenwege, die von der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen verwaltet werden,] 3. die Häfen und ihre Nebenanlagen, 4.die Küstenbefestigung, 5. die Deiche, 6.die Fährdienste, 7. die Ausrüstung und Betreibung der Flughäfen und öffentlichen Flugplätze mit Ausnahme des Flughafens Brüssel National, 8.der öffentliche Stadt- und Nahverkehr einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs[, die Taxidienste und die Dienste für die Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer], 9. die Lotsendienste und die Dienste für die Bebakung von und nach den Häfen sowie die Rettungs- und Schleppdienste auf See. Zu den unter den Nummern 2, 3, 4 und 9 erwähnten Zuständigkeiten gehört das Recht, in Hoheitsgewässern und auf dem Kontinentalsockel die für die Ausübung dieser Befugnisse notwendigen Arbeiten und Tätigkeiten einschliesslich Baggerarbeiten zu verrichten.] § 2 - Die betreffenden [Regierungen] müssen sich absprechen über: 1. die Sonderbestimmungen über Wälder, die auf Gebiet von mehr als einer Region gelegen sind, 2.die Eröffnung und Schliessung der Jagd-, Vogelfang- und Fischfangsaison, 3. Wasserflächen, die sich über mehr als eine Region erstrecken. Wenn die Bestimmungen unter den Nummern 1, 2 und 3 Angelegenheiten betreffen, die sich auf ein anderes Gebiet als das der Wallonischen und der Flämischen Region beziehen, wird die für dieses Gebiet zuständige Behörde an der Absprache beteiligt. [§ 2bis - [Die betreffenden Regionalregierungen und die Föderalbehörde sprechen sich untereinander ab, was die Vorbereitung der Verhandlungen und Beschlüsse sowie die Überwachung der Tätigkeit der europäischen Institutionen mit Bezug auf die Agrarpolitik betrifft.]] § 3 - Es werden Absprachen zwischen den betreffenden [Regierungen] und der zuständigen [Föderalbehörde] getroffen: 1. [...] 2. für jegliche Massnahmen im Bereich Energiepolitik, ausser für die in § 1 römisch VII aufgeführten Zuständigkeiten, 3.über die Leitlinien der nationalen Energiepolitik, [4. für die technischen Mindestsicherheitsnormen in Sachen Bau und Unterhalt von Strassen, Häfen, Wasserwegen, Deichen, Flughäfen und Flugplätzen, 5. für Arbeiten, die zugunsten europäischer und internationaler Institutionen zu verwirklichen sind, 6.für den Flugverkehr auf regionalen Flughäfen und öffentlichen Flugplätzen sowie für die sich darauf beziehenden Rechte,] [7. [...]] [§ 3bis - Es werden Absprachen zwischen den betreffenden [Regierungen] und der betreffenden [Föderalbehörde] getroffen über: 1. den Informationsaustausch zwischen den Ausbildungs-, Arbeitslosen- und Arbeitsvermittlungsdiensten sowie über die Initiativen bezüglich der [Programme zur Wiederbeschäftigung von nichtbeschäftigten Arbeitsuchenden], 2.die Planung, Funktionalität und Vereinbarkeit der Autobahn- und Wasserwegenetze, 3. die Zusammenarbeit zwischen der Eisenbahn einerseits und den Gesellschaften für Stadt- und Nahverkehr andererseits im Hinblick auf die Koordinierung und Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel, 4.die Festlegung und Überwachung der Massnahmen, die gegenüber Minderjährigen, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, ergriffen werden können,] [5. die Massnahmen, die Auswirkungen auf die Agrarpolitik haben.] § 4 - [Die [Regierungen] werden beteiligt an: 1. [der Ausarbeitung der föderalen Regelungen in Sachen Produktnormen und in Sachen Transit von Abfällen, wie erwähnt in § 1 römisch II Absatz 2 Nr.1 und 3,] 2. [...] 3. der Ausarbeitung der allgemeinpolizeilichen Regeln und der Regelungen im Bereich Verkehrs- und Transportwesen sowie der technischen Vorschriften in Sachen Verkehrs- und Transportmittel, 4.der Ausarbeitung der Regeln über die Organisation und Umsetzung der Sicherheit des Flugverkehrs auf den regionalen Flughäfen und öffentlichen Flugplätzen, 5. der Ausarbeitung des in Artikel 6 § 1 römisch VII Absatz 2 erwähnten nationalen Ausrüstungsprogramms für den Elektrizitätssektor,] [6.der Ausarbeitung der in Artikel 9 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz vorgesehenen allgemeinen föderalen Bestimmungen, 7.der Ausarbeitung der in Artikel 189 des neuen Gemeindegesetzes vorgesehenen allgemeinen föderalen Bestimmungen.] § 5 - [Die Föderalbehörde und die betreffenden Regionalregierungen legen in gemeinsamer Absprache fest, wie die Politik in Sachen Einfuhr, Ausfuhr und Transit von Abfällen koordiniert werden kann.] § 6 - Die [Regierungen] informieren: 1. den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, über die Verwaltung der Gemeindevereinigungen für Gas- und Elektrizitätsversorgung, 2.[...] § 7 - Die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten [Regierungen] sind die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen [Regierungen] sowie die Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, das nicht zum Gebiet der Wallonischen Region oder der Flämischen Region gehört. [§ 8 - Betrifft ein Gesetzes-, Dekret- oder Ordonnanzvorschlag eine in den Paragraphen 2, 2bis, 3, 3bis, 4 oder 5 und in Artikel 11 Absatz 2 erwähnte Angelegenheit, erfolgen die Absprache, die Beteiligung beziehungsweise das Begutachtungsverfahren der Föderalbehörde und der betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalregierungen nach den Regeln, die in der Geschäftsordnung der Gesetzgebenden Kammer oder des [Parlaments], wo der Gesetzes-, Dekret- oder Ordonnanzvorschlag eingebracht wird, vorgesehen sind.] [Art. 6 § 1 einziger Absatz römisch I einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 4 § 1 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 1 einziger Absatz römisch II ersetzt durch Art. 2 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch III einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 4 § 5 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 1 einziger Absatz römisch III einziger Absatz Nr. 8 ergänzt durch Art. 4 § 5 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 1 einziger Absatz römisch III einziger Absatz Nr. 10 abgeändert durch Art. 4 § 5 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 1 einziger Absatz römisch V ersetzt durch Art. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001);§ 1 einziger Absatz römisch VI ersetzt durch Art. 4 § 8 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 1 einziger Absatz römisch VI Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 13.

Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001); § 1 einziger Absatz römisch VI Abs. 1 Nr. 4 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und wieder aufgenommen durch Art. 2 des G. vom 12. August 2003 ( B.S. vom 20. August 2003); § 1 einziger Absatz römisch VI Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch VI Abs. 2 Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 § 4 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch VI Abs. 4 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch VI Abs. 5 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch VI Abs. 5 Nr. 6 ergänzt durch Art. 2 § 5 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch VI Abs. 5 Nr. 8 ergänzt durch Art. 3 des G. vom 12. August 2003 ( B.S. vom 20. August 2003); § 1 einziger Absatz römisch VII Abs. 1 Buchstabe a), b) und f) ersetzt durch Art. 4 § 9 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13.

August 1988); § 1 einziger Absatz römisch VII Abs. 1 Buchstabe h) eingefügt durch Art. 4 § 9 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13.

August 1988); § 1 einziger Absatz römisch VII Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 § 10 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 1 einziger Absatz römisch VII Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch VIII ersetzt durch Art. 4 des G. vom 13.

Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001); § 1 einziger Absatz römisch VIII Abs. 1 Nr. 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung ergänzt durch Art. 2 des G. vom 25. April 2004 ( B.S. vom 7. Mai 2004); § 1 einziger Absatz römisch VIII Abs. 1 Nr. 9bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 13.

September 2004 ( B.S. vom 9. November 2004); § 1 einziger Absatz römisch IX ersetzt durch Art. 4 § 13 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 1 einziger Absatz römisch IX einziger Absatz Nr. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 49 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (II) ( B.S. vom 3. August 2001); § 1 einziger Absatz römisch IX einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 49 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (II) ( B.S. vom 3. August 2001); § 1 einziger Absatz römisch IX einziger Absatz Nr. 2 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 70 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989) und abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 49 Nr. 3 des G. vom 13. Juli 2001 (II) ( B.S. vom 3. August 2001); § 1 einziger Absatz römisch IX einziger Absatz Nr. 2 Abs. 4 ersetzt durch Art. 49 Nr. 4 des G. vom 13. Juli 2001 (II) ( B.S. vom 3. August 2001);§ 1 einziger Absatz römisch IX einziger Absatz Nr. 3 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 2 § 8 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch X ersetzt durch Art. 4 § 11 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 1 einziger Absatz römisch X Abs. 1 Nr. 2bis eingefügt durch Art. 2 § 9 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch X Abs. 1 Nr. 8 abgeändert durch Art. 2 § 9 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 2bis eingefügt durch Art. 2 § 11 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und ersetzt durch Art. 5 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 16 Nr. 3 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988);§ 3 einziger Absatz Nr. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 4 § 14 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 3 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 4 § 14 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988) und aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 3bis eingefügt durch Art. 4 § 15 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 3bis einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 3bis einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 50 des G. vom 13. Juli 2001 (II) ( B.S. vom 3. August 2001); § 3bis einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 2 § 12 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); § 4 ersetzt durch Art. 4 § 16 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 4 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); § 4 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 § 13 Buchstabe a) des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 4 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 4 einziger Absatz Nr. 6 und 7 eingefügt durch Art. 2 § 13 Buchstabe b) des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 5 ersetzt durch Art. 2 § 14 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 6 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 6 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 7 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); § 8 eingefügt durch Art. 2 § 15 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Art. 6bis - § 1 - [Die Gemeinschaften und Regionen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die wissenschaftliche Forschung einschliesslich der Forschung zur Ausführung internationaler oder überstaatlicher Abkommen oder Rechtsakte zuständig.] § 2 - [Die Föderalbehörde ist jedoch zuständig für: 1. die für die Ausübung ihrer eigenen Befugnisse erforderliche wissenschaftliche Forschung einschliesslich der Forschung in Ausführung internationaler oder überstaatlicher Abkommen oder Rechtsakte, 2.die Umsetzung und Organisation von Netzwerken zum Austausch von Daten zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene, 3. die Weltraumforschung im Rahmen internationaler oder überstaatlicher Institutionen, Abkommen oder Rechtsakte, 4.die föderalen wissenschaftlichen und kulturellen Einrichtungen, einschliesslich deren Forschungstätigkeit und Tätigkeit als öffentlicher Dienst. Der König bestimmt diese Einrichtungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. Für jede nachträgliche Abänderung dieses Erlasses ist eine gleichlautende Stellungnahme der Gemeinschafts- und Regionalregierungen erforderlich, 5. die Programme und Aktionen, die in Bereichen und nach Modalitäten, die durch in Artikel 92bis § 1 erwähnte Zusammenarbeitsabkommen festgelegt sind, eine einheitliche Ausführung auf nationaler oder internationaler Ebene erforderlich machen, 6.die Führung eines ständigen Inventars des wissenschaftlichen Potenzials des Landes nach Modalitäten, die in einem in Artikel 92bis § 1 erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt sind, 7. die Beteiligung Belgiens an Tätigkeiten internationaler Forschungseinrichtungen nach Modalitäten, die durch in Artikel 92bis § 1 erwähnte Zusammenarbeitsabkommen festgelegt sind.] § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 kann die [Föderalbehörde] in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften oder Regionen fallen, für die wissenschaftliche Forschung Initiativen ergreifen, Strukturen aufbauen oder finanzielle Mittel bereitstellen, wenn diese Forschung ausserdem: a) entweder Gegenstand internationaler oder überstaatlicher Abkommen oder Rechtsakte ist, bei denen Belgien Vertragspartei ist oder als solche betrachtet wird, b) oder sich auf Aktionen oder Programme bezieht, die über die Interessen einer Gemeinschaft oder einer Region hinausgehen. In diesen Fällen unterbreitet die [Föderalbehörde] den Gemeinschaften und/oder Regionen vor ihrer Beschlussfassung [und nach Stellungnahme des gemäss Artikel 92ter zusammengesetzten Föderalrates für Wissenschaftspolitik] einen Vorschlag zur Zusammenarbeit. [Jede Gemeinschaft und jede Region kann, was sie betrifft und was die in ihre Zuständigkeit fallenden Einrichtungen betrifft, jegliche Beteiligung verweigern.] § 4 - [...]] [Art. 6 bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 1 ersetzt durch Art. 3 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 ersetzt durch Art. 3 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 § 3 und Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 § 4 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993);§ 4 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 6ter - Bestimmte Teilbereiche der Entwicklungszusammenarbeit werden ab dem 1. Januar 2004 übertragen, sofern sie sich auf Zuständigkeiten der Gemeinschaften und Regionen beziehen.

Es wird eine besondere Arbeitsgruppe eingerichtet, die als Aufgabe hat, in Absprache mit dem Sektor und spätestens für den 31. Dezember 2002 eine Liste der Angelegenheiten vorzuschlagen, die sich im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaften und Regionen beziehen.] [Art. 6 ter eingefügt durch Art. 6 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001)] Art. 7 - [§ 1 - Mit Ausnahme der Regeln, die aufgrund des Gesetzes vom 9. August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte im Gemeindegesetz, Gemeindewahlgesetz, Grundlagengesetz über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Provinzialgesetz, Wahlgesetzbuch, Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen und im Gesetz zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte aufgenommen sind, sind die Regionen zuständig für die Organisation und die Ausübung der Verwaltungsaufsicht über die Provinzen, Agglomerationen und Gemeindeföderationen, Gemeinden und intrakommunalen territorialen Organe, die in Artikel 41 der Verfassung erwähnt sind. Absatz 1 beeinträchtigt keineswegs die Zuständigkeit der Föderalbehörde und der Gemeinschaften, in Bezug auf Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, selbst eine spezifische Verwaltungsaufsicht zu organisieren und auszuüben.

Die Regionen üben die in Absatz 1 erwähnte Befugnis unbeschadet der Regeln, die in den Artikeln 12 § 3, 28 § 3, 41, 65 § 3, 68 § 3, 146 § 2, 150 § 3, 155 § 3, 231 § 3 Nr. 2, 235 § 1 Absatz 2, 237, 249 § 3, 287 § 3 und, sofern sie sich auf die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren beziehen, in den Artikeln 47 § 2, 235 § 3, 240 § 2, 241 § 2, 244, 254, 258 und 264 bis 266 des neuen Gemeindegesetzes aufgenommen sind, aus. § 2 - In Abweichung von § 1 wird weder von der Föderalbehörde noch von den Regionen eine Verwaltungsaufsicht organisiert oder ausgeübt über Entscheidungen, die in Disziplinarsachen mit Bezug auf die lokale Polizei getroffen werden.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001)] [Art.7bis - Unbeschadet der in Artikel 7 § 1 Absatz 1 und 3 erwähnten Bestimmungen und der Artikel 279 und 280 des neuen Gemeindegesetzes werden die Zusammensetzung, Organisation, Befugnis, Arbeitsweise, Bestimmung oder Wahl der Organe der auf dem Gebiet ein und derselben Region gelegenen Gemeinden und die Verwaltungsaufsicht über diese Gemeinden durch diese Region auf gleiche Weise geregelt.] [Art. 7bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 13. Juli 2001 (I) (B.S. vom 3. August 2001)] Art. 8 - Zu den Befugnissen der [Parlamente] in den in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 aufgezählten Angelegenheiten gehört die Verabschiedung von Bestimmungen und sonstigen Massnahmen über die Infrastruktur, die für die Ausübung dieser Befugnisse erforderlich ist. [Art. 8 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 9 - [Die Gemeinschaften und Regionen können für die Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, dezentralisierte Dienste, Einrichtungen und Unternehmen errichten oder Kapitalbeteiligungen erwerben.

Durch ein Dekret kann den vorerwähnten Einrichtungen Rechtspersönlichkeit verliehen und ihnen erlaubt werden, Kapitalbeteiligungen zu erwerben. Unbeschadet des Artikels 87 § 4 regelt das Dekret deren Gründung, Zusammensetzung, Befugnis, Arbeitsweise und Kontrolle.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13.

August 1988)] Art. 10 - Dekrete können Rechtsbestimmungen enthalten, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Zuständigkeit der [Parlamente] fallen, sofern diese Bestimmungen für die Ausübung ihrer Befugnis [erforderlich] sind. [Art. 10 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988) und Art.2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 11 - [Innerhalb der Grenzen der Befugnisse der Gemeinschaften und Regionen können Dekrete Verstösse gegen ihre Bestimmungen unter Strafe stellen und Strafen zur Ahndung dieser Verstösse festlegen; die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches sind darauf anwendbar, vorbehaltlich der Ausnahmen, die für besondere Verstösse durch ein Dekret vorgesehen werden können.

Für jede Beratung in der Gemeinschafts- oder Regionalregierung über einen Vorentwurf eines Dekrets, in dem eine Strafe oder eine Unterstrafestellung enthalten ist, die in Buch I des Strafgesetzbuches nicht vorgesehen ist, ist eine gleichlautende Stellungnahme des Ministerrates erforderlich.

In dem in Absatz 1 abgesteckten Rahmen können Dekrete: 1. den vereidigten Bediensteten der Gemeinschafts- oder Regionalregierung oder der Einrichtungen, die der Amtsgewalt oder der Kontrolle der Gemeinschafts- oder Regionalregierung unterliegen, die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten oder Gerichtspolizeioffiziers zuerkennen, 2.die Beweiskraft von Protokollen regeln, 3. die Fälle festlegen, in denen eine Haussuchung stattfinden kann.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993)] Art. 12 - Die beweglichen und unbeweglichen Güter des Staates, sowohl des öffentlichen als auch des privaten Eigentums, die für die Ausübung der Befugnisse der Regionen und Gemeinschaften unerlässlich sind, werden diesen ohne Entschädigung übertragen.

Die Bedingungen und Modalitäten dieser Übertragung werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Art. 13 - § 1 - Jedes [Parlament] verabschiedet jährlich den Haushaltsplan und schliesst die Rechnungen ab.

Alle Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsplan und in den Rechnungen aufgeführt. § 2 - Die Bestimmungen der Gesetze vom 15. Mai 1846 und 28. Juni 1963 über die Staatsbuchführung sind auf den Haushaltsplan anwendbar. § 3 - [...] § 4 - Das Gesetz vom 29. Oktober 1846 über die Organisation des Rechnungshofes und die Bestimmungen über den Hohen Kontrollausschuss sind auf die Gemeinschaft und die Region entsprechend anwendbar. § 5 - [Die durch die vorerwähnten Gesetze und Regelungen festgelegten Befugnisse werden je nach Fall von den entsprechenden Organen der Gemeinschaft oder der Region ausgeübt.] § 6 - [...] [Art. 13 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 3 aufgehoben durch Art. 16 Nr. 4 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 5 ersetzt durch Art. 69 § 2 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17.

Januar 1989); § 6 aufgehoben durch Art. 16 Nr. 4 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); Art. 13 §§ 1, 2 und 4 aufgehoben durch Art. 68 § 1 Nr. 2 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17.

Januar 1989), was den Rechnungshof betrifft, ausser in dem Masse, wie diese Bestimmungen auf die Deutschsprachige Gemeinschaft anwendbar sind] Art. 14 - [Innerhalb der Grenzen der Befugnisse der Regionen und Gemeinschaften können Dekrete ein Vorkaufsrecht einführen, sofern dieses Vorkaufsrecht ein am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bestehendes Vorkaufsrecht nicht beeinträchtigt.

Ein Dekret kann kein Vorkaufsrecht auf die Güter des föderalen öffentlichen und privaten Eigentums einführen; umgekehrt können nur die Gemeinschaften oder Regionen ein Vorkaufsrecht auf die Güter ihres eigenen öffentlichen und privaten Eigentums einführen.] [Art. 14 aufgehoben durch Art. 69 § 1 Nr. 2 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989) und wieder aufgenommen durch Art. 6 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 15 - Der Staat übernimmt keine Garantie für von einer Gemeinschaft oder Region eingegangene Verbindlichkeiten.

Art. 16 - [§ 1 - Die Zustimmung zu den Verträgen in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des [Parlaments] fallen, wird vom betreffenden [Parlament] erteilt. § 2 - Die in § 1 erwähnten Verträge werden dem zuständigen [Parlament] von seiner [Regierung] vorgelegt.

Ab dem Beginn der Verhandlungen über jegliche Revision der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der Verträge und Rechtsakte, durch die diese Verträge abgeändert oder ergänzt worden sind, werden die [Parlamente], jedes für seinen Bereich, darüber informiert. Der Vertragsentwurf wird ihnen vor seiner Unterzeichnung zur Kenntnis gebracht. § 3 - Wird der Staat von einem internationalen oder überstaatlichen Rechtsprechungsorgan verurteilt, weil eine Gemeinschaft oder Region eine internationale oder überstaatliche Verpflichtung nicht eingehalten hat, kann er an die Stelle der betreffenden Gemeinschaft oder Region treten, um den Tenor des Beschlusses auszuführen, vorausgesetzt, dass: 1. die betreffende Gemeinschaft oder Region mindestens drei Monate zuvor durch einen mit Gründen versehenen und im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass in Verzug gesetzt worden ist. Im Dringlichkeitsfall kann die in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehene Frist von drei Monaten durch den im selben Absatz erwähnten Königlichen Erlass verkürzt werden, 2. die betreffende Gemeinschaft oder Region vom Staat am gesamten Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit, einschliesslich des Verfahrens vor dem internationalen oder überstaatlichen Rechtsprechungsorgan, beteiligt worden ist, 3.gegebenenfalls das in Artikel 92bis § 4ter vorgesehene Zusammenarbeitsabkommen vom Staat eingehalten worden ist.

Die vom Staat in Ausführung von Absatz 1 ergriffenen Massnahmen werden unwirksam ab dem Moment, wo die betreffende Gemeinschaft oder Region sich nach dem Tenor der Entscheidung richtet.

Der Staat kann die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine Gemeinschaft oder Region eine internationale oder überstaatliche Verpflichtung nicht einhält, von der betreffenden Gemeinschaft oder Region zurückfordern. Diese Rückforderung kann in der Form einer Einbehaltung eines Teils der aufgrund des Gesetzes an die betreffende Gemeinschaft oder Region zu übertragenden finanziellen Mittel erfolgen.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 5. Mai 1993 ( B.S. vom 8. Mai 1993); § 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Art. 16bis - Dekrete, Regelungen und Verwaltungsakte dürfen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung bestehenden Garantien, in deren Genuss die Französischsprachigen in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und die Niederländischsprachigen, Französischsprachigen und Deutschsprachigen in den in Artikel 8 derselben Gesetze genannten Gemeinden kommen, nicht beeinträchtigen.] [Art. 16 bis eingefügt durch Art. 9 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001)] [Art. 16ter - Der Schiedshof oder der Staatsrat kann die Aussetzung einer Norm oder eines Akts anordnen, wenn ernsthafte Gründe die Nichtigerklärung der Norm oder des Akts auf der Grundlage von Artikel 16bis rechtfertigen.] [Art. 16ter eingefügt durch Art. 10 des G. vom 13. Juli 2001 (II) ( B.S. vom 3. August 2001)] TITEL III - Die Gewalten KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 17 - Die dekretgebende Gewalt wird gemeinsam vom [Parlament] und von der [Regierung] ausgeübt. [Art. 17 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 18 - Die [Regierung] und die [Parlamentsmitglieder] haben das Initiativrecht. [Art. 18 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 19 - § 1 - [Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 10 regelt das Dekret die in den Artikeln 4 bis 9 erwähnten Angelegenheiten, unbeschadet der Befugnisse, [die die Verfassung dem Gesetz nach Inkrafttreten des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen vorbehalten hat].] In den Dekreten des [Flämischen Parlaments] [...] wird erwähnt, ob sie in Artikel 59bis der Verfassung oder in Artikel 107quater der Verfassung erwähnte Angelegenheiten regeln. § 2 - Dekrete haben Gesetzeskraft. Sie können geltende Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. § 3 - Dekrete, die sich auf Artikel 107quater der Verfassung beziehen, sind je nach Fall in der Wallonischen Region oder in der Flämischen Region anwendbar. [Art. 19 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 11 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 20 - Die [Regierung] erlässt die zur Ausführung der Dekrete erforderlichen Verordnungen und Erlasse; sie kann jedoch nie die Dekrete selbst aussetzen oder eine Befreiung von deren Ausführung gewähren. [Art. 20 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 21 - Die [Regierung] sanktioniert die Dekrete und fertigt sie aus. [Art. 21 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 22 - Jegliches Dekret beziehungsweise jeglicher Ausführungserlass wird erst verbindlich, wenn es beziehungsweise er in der durch vorliegendes Gesetz bestimmten Form veröffentlicht worden ist.

Art. 23 - [Die durch Gesetz vorgesehenen Unvereinbarkeiten und Verbote für Minister, ehemalige Minister und Staatsminister sowie für Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern sind, was die Ämter der Gemeinschaft oder Region betrifft, auf die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Gemeinschafts- und Regionalregierungen sowie auf die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der [Parlamente] entsprechend anwendbar.

In Abweichung von Absatz 1 können Mitglieder eines [Gemeinschaftsparlaments] oder einer Gemeinschaftsregierung Personalmitglieder des Unterrichtswesens der betreffenden Gemeinschaft sein.] [Art. 23 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] KAPITEL II - [Parlamente] [Überschrift von Kapitel II ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Abschnitt I - Zusammensetzung Art. 24 - [§ 1 - Das [Flämische Parlament] setzt sich zusammen aus: 1. 118 direkt gewählten Mitgliedern, 2.[6 Mitgliedern, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt haben und die gemäss Artikel 30 § 1 Absatz 1 in dieser Eigenschaft direkt gewählt worden sind.] [...] Das [Flämische Parlament] kann durch Dekret die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Anzahlen ändern. Die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder muss immer dem Verhältnis von 6 zu 118 der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Anzahl Mitglieder entsprechen. Wenn die in Anwendung des vorliegenden Absatzes ermittelte Zahl keine ganze Zahl ist, wird der übrigbleibende Bruch nach oben aufgerundet oder nach unten abgerundet, je nachdem ob er 0,50 erreicht oder nicht. § 2 - Das [Wallonische Parlament] setzt sich aus 75 direkt gewählten Mitgliedern zusammen.

Das [Wallonische Parlament] kann durch Dekret die in Absatz 1 erwähnte Anzahl ändern. § 3 - Das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] setzt sich zusammen aus: 1. 75 Mitgliedern des [Wallonischen Parlaments], 2.19 Mitgliedern, die die in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12.

Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte französische Sprachgruppe des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt] aus ihrer Mitte wählt.

Das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] kann durch Dekret die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Anzahlen ändern. Die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder muss immer dem Verhältnis von 19 zu 75 der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Anzahl Mitglieder entsprechen.

Wenn die in Anwendung des vorliegenden Absatzes ermittelte Zahl keine ganze Zahl ist, wird der übrigbleibende Bruch nach oben aufgerundet oder nach unten abgerundet, je nachdem ob er 0,50 erreicht oder nicht.

Wenn infolge der Anwendung des vorhergehenden Absatzes das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] nicht alle Mitglieder des [Wallonischen Parlaments] umfasst, bestimmt das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] durch Dekret auf der Grundlage von objektiven Regeln und nach Verhältnis der von den Listen bei der Wahl des [Wallonischen Parlaments] erzielten Wahlziffer die Art und Weise, wie die Mitglieder des [Wallonischen Parlaments] gewählt werden, um dem [Parlament der Französischen Gemeinschaft] anzugehören, und wie die Anzahl der jeder Fraktion zukommenden Sitze festgelegt wird. § 4 - Wenn das [Wallonische Parlament] die Anzahl seiner Mitglieder erhöht und das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] somit nicht alle Mitglieder des [Wallonischen Parlaments] umfasst, bestimmt das [Wallonische Parlament] auf der Grundlage von objektiven Regeln und nach Verhältnis der von den Listen bei der Wahl des [Wallonischen Parlaments] erzielten Wahlziffer sowohl die Anzahl seiner Mitglieder, die dem [Parlament der Französischen Gemeinschaft] angehören, als auch die Art und Weise, wie sie gewählt werden und unter die Fraktionen verteilt werden; das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] passt dementsprechend die Anzahl seiner Mitglieder an, um das in § 3 Absatz 2 erwähnte Verhältnis zu wahren.] [Art. 24 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 und 2 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 1 einleitende Bestimmung und Abs. 1 Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 4 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Art. 24bis - § 1 - Um direkt zum Mitglied des [Wallonischen Parlaments] beziehungsweise des [Flämischen Parlaments] gewählt werden zu können, muss man: 1. Belgier sein, 2.im Besitz seiner zivilen und politischen Rechte sein, 3. das [achtzehnte] Lebensjahr vollendet haben, 4.seinen Wohnsitz: a) [für die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Mitglieder des [Flämischen Parlaments]] in einer Gemeinde des Gebietes der Flämischen Region haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein, [für die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder des [Flämischen Parlaments] in einer Gemeinde des Gebietes der Region Brüssel-Hauptstadt haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein,] b) für das [Wallonische Parlament] in einer Gemeinde des Gebietes der Wallonischen Region haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein, 5.sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.

Die Wählbarkeitsbedingungen müssen am Wahltag erfüllt sein, mit Ausnahme der Bedingungen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Eintragung im Bevölkerungsregister, die bereits sechs Monate vor der Wahl erfüllt sein müssen. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 4 ist das Mandat als Mitglied des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft], des [Wallonischen Parlaments] und des [Flämischen Parlaments] unvereinbar mit den nachfolgenden Ämtern beziehungsweise Mandaten: 1. Mitglied der Abgeordnetenkammer, 2.in Artikel 53 § 1 Nr. 1, 2, 5, 6 und 7 der Verfassung erwähnter Senator, 3. föderaler Minister beziehungsweise Staatssekretär, 4.Provinzgouverneur, Vizegouverneur, beigeordneter Gouverneur, Provinzialratsmitglied, Provinzgreffier, 5. Bezirkskommissar, 6.Inhaber eines Amtes des gerichtlichen Standes, 7. Staatsrat, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung oder Mitglied des Auditorats, des Koordinationsbüros oder der Kanzlei des Staatsrates, 8.Richter, Referendar oder Greffier am Schiedshof, 9. [Mitglied des Rechnungshofes,] 10.Militärperson im aktiven Dienst, mit Ausnahme von wiedereinberufenen Reserveoffizieren und Milizpflichtigen, 11. ausser was Mitglieder des Personals des Unterrichtswesens betrifft, Personalmitglied, das unmittelbar dem betreffenden [Parlament] oder der betreffenden Regierung untersteht;diesbezüglich kann jedes [Parlament] durch Dekret eine Regelung des politischen Urlaubs zugunsten der Bediensteten einrichten, die von der betreffenden Gemeinschaft beziehungsweise Region abhängen. [§ 2bis - Unbeschadet des Paragraphen 2 Nr. 3 des vorliegenden Artikels hört das Mitglied des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft], des [Wallonischen Parlaments] oder des [Flämischen Parlaments], das vom König zum föderalen Minister beziehungsweise Staatssekretär ernannt wird und diese Ernennung annimmt, sofort auf zu tagen und nimmt sein Mandat wieder auf, wenn seinem Amt als Minister beziehungsweise Staatssekretär vom König ein Ende gesetzt worden ist.

Im Dekret werden die Modalitäten seiner Ersetzung im betreffenden [Parlament] vorgesehen.] [§ 2ter - Das Mandat als Mitglied des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft], als Mitglied des [Wallonischen Parlaments] und als Mitglied des [Flämischen Parlaments] kann gleichzeitig mit höchstens einem zusätzlichen entlohnten ausführenden Mandat ausgeübt werden.

Als entlohnte ausführende Mandate im Sinne des vorhergehenden Absatzes werden angesehen: 1. das Amt als Bürgermeister, als Schöffe und als Präsident eines Sozialhilferates, ungeachtet des damit verbundenen Einkommens, 2.jedes Mandat als Vertreter des Staates, einer Gemeinschaft, einer Region, einer Provinz oder einer Gemeinde, das in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung ausgeübt wird, soweit durch dieses Mandat mehr Befugnis verliehen wird als die blosse Mitgliedschaft bei der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat dieser Einrichtung und ungeachtet des damit verbundenen Einkommens, 3. jedes Mandat als Vertreter des Staates, einer Gemeinschaft, einer Region, einer Provinz oder einer Gemeinde, das in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung ausgeübt wird, soweit das damit verbundene monatliche steuerbare Bruttoeinkommen mindestens 20 000 Franken erreicht.Dieser Betrag wird jährlich der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst.] § 3 - Das [Wallonische Parlament] und das [Flämische Parlament] können - jedes für seinen Bereich - durch Dekret zusätzliche Unvereinbarkeiten festlegen. § 4 - Die Mandate als Mitglied des [Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft], des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft] und des [Flämischen Parlaments] sind unvereinbar untereinander. [Das Mandat als Mitglied des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft] ist unvereinbar mit dem Mandat als Mitglied des [Wallonischen Parlaments], wenn das betreffende Mitglied seinen Eid ausschliesslich oder zuerst in deutscher Sprache geleistet hat.] § 5 - [Die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder des [Flämischen Parlaments], die] in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels und von Artikel 12 § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen ihr Mandat im [Flämischen Parlament] nicht wahrnehmen dürfen, werden im [Flämischen Parlament] durch die Ersatzmitglieder ersetzt, die [...] auf denselben Listen [...] gewählt worden sind, und zwar in der Reihenfolge, in der sie auf den vorerwähnten Listen gewählt worden sind.

Mitglieder des [Wallonischen Parlaments], die gemäss Artikel 24 §§ 3 und 4 Mitglieder des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft] sind, [aber in Anwendung der Paragraphen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels] ihr Mandat im [Parlament der Französischen Gemeinschaft] nicht wahrnehmen dürfen, werden im [Parlament der Französischen Gemeinschaft] durch die Ersatzmitglieder ersetzt, die bei den Wahlen des [Wallonischen Parlaments] auf denselben Listen wie diese Mitglieder gewählt worden sind, und zwar in der Reihenfolge, in der sie auf den vorerwähnten Listen gewählt worden sind. [Mitglieder des [Wallonischen Parlaments], die gemäss Artikel 24 § 3 Mitglieder des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft] sind, aber in Anwendung des Paragraphen 4 Absatz 2 des vorliegenden Artikels ihr Mandat im [Parlament der Französischen Gemeinschaft] nicht wahrnehmen können, werden im [Parlament der Französischen Gemeinschaft] durch die Ersatzmitglieder ersetzt, die bei den Wahlen des [Wallonischen Parlaments] auf denselben Listen wie diese Mitglieder gewählt worden sind, und zwar in der Reihenfolge, in der sie auf den vorerwähnten Listen gewählt worden sind.] Mitglieder der französischen Sprachgruppe des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt], die gemäss Artikel 24 §§ 3 und 4 Mitglieder des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft] sind, aber in Anwendung von § 2 des vorliegenden Artikels und von Artikel 12 § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen ihr Mandat im [Parlament der Französischen Gemeinschaft] nicht wahrnehmen dürfen, werden im [Parlament der Französischen Gemeinschaft] durch die Ersatzmitglieder ersetzt, die bei den Wahlen des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt] auf denselben Listen derselben Sprachgruppe wie diese Mitglieder gewählt worden sind, und zwar in der Reihenfolge, in der sie auf den vorerwähnten Listen gewählt worden sind.] [Art. 24 bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004); § 1 Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe a) Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001) und Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe a) Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 einziger Absatz Nr. 9 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 8. Februar 1999 ( B.S. vom 18. Februar 1999); § 2 einziger Absatz Nr. 11 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11.

April 2006); § 2bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 4. Dezember 1996 ( B.S. vom 31. Dezember 1996) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) und B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom 4. Mai 1999 ( B.S. vom 28. Juli 1999) und abgeändert durch Art.2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 29.

April 2002 ( B.S. vom 14. Juni 2002) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 3 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001) und Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 25. März 1996 ( B.S. vom 19. April 1996) und Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 5 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 29. April 2002 ( B.S. vom 14. Juni 2002) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 5 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Abschnitt Ibis - Wahlen] [Unterteilung Abschnitt I bis eingefügt durch Art. 11 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] [Unterabschnitt 1 - Wähler] [Unterteilung Unterabschnitt 1 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 25 - [§ 1 - Die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder des [Flämischen Parlaments] werden direkt von den Belgiern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde des Gebietes der Flämischen Region eingetragen sind und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.

Die Mitglieder des [Wallonischen Parlaments] werden direkt von den Belgiern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde des Gebietes der Wallonischen Region eingetragen sind und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.

Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen, die die Staatsangehörigkeit und die Eintragung in den Bevölkerungsregistern betreffen, müssen am Datum der Erstellung der Wählerliste erfüllt sein; die anderen Bedingungen müssen am Wahltag erfüllt sein. § 2 - Jeder Wähler hat ein Recht auf nur eine Stimme.] [Art. 25 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Unterabschnitt 2 - Aufteilung der Wähler und der Wahlvorstände] [Unterteilung Unterabschnitt 2 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) ] Art. 26 - [§ 1 - Das [Wallonische Parlament] und das [Flämische Parlament] legen - jedes für seinen Bereich - die Wahlkreise durch Dekret fest. § 2 - Kein Wahlkreis darf die Grenzen des Gebietes einer Region überschreiten. § 3 - Wenn es mehrere Wahlkreise gibt, zählt jeder Wahlkreis so viele Sitze, wie seine Bevölkerungszahl den Regionaldivisor enthält; der Regionaldivisor wird ermittelt, indem die Bevölkerungszahl der Region durch die Anzahl direkt zu wählender Mitglieder geteilt wird.

Die übrigbleibenden Sitze werden den Wahlkreisen zugeteilt, die den höchsten noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuss aufweisen. § 4 - Die Verteilung der Mitglieder des [Parlaments] unter die Wahlkreise wird von der Wallonischen Regierung und der Flämischen Regierung - jede für ihren Bereich - nach Verhältnis der Bevölkerung festgelegt.

Die Bevölkerungszahl jedes Wahlkreises wird alle zehn Jahre durch die Volkszählung oder durch jedes andere in Artikel 49 § 3 der Verfassung erwähnte Mittel festgelegt.

Binnen drei Monaten ab der Veröffentlichung der Bevölkerungszahl legen die Wallonische Regierung und die Flämische Regierung - jede für ihren Bereich - die Anzahl Sitze fest, die jedem Wahlkreis zugeteilt wird.

Die neue Sitzverteilung wird ab der nächsten vollständigen Erneuerung des betreffenden [Parlaments] angewandt.] [Art. 26 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); § 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 4 Abs. 1 und 4 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11.

April 2006)] [Art. 26bis - Die Stimmabgabe ist obligatorisch und geheim. Sie findet in der Gemeinde statt.] [Art. 26 bis eingefügt durch Art. 15 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 26ter - Die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder des [Flämischen Parlaments] und die in Artikel 24 § 2 erwähnten Mitglieder des [Wallonischen Parlaments] werden direkt von den Wahlkollegien gewählt, die sich für jeden Wahlkreis aus allen Wählern der Gemeinden des Gebietes des betreffenden Wahlkreises zusammensetzen.] [Art. 26 ter eingefügt durch Art. 16 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Art. 26quater - Am Hauptort jedes Wahlkreises wird ein Hauptwahlvorstand des Wahlkreises eingerichtet. Das [Wallonische Parlament] und das [Flämische Parlament] bestimmen durch Dekret - jedes für seinen Bereich - den Hauptort der Wahlkreise.

Der für den Hauptort zuständige Präsident des Gerichtes Erster Instanz oder, in seiner Ermangelung, der Magistrat, der ihn ersetzt, führt den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises. In Wahlkreisen ohne Gericht Erster Instanz führt der für den Hauptort zuständige Friedensrichter oder, in seiner Ermangelung, einer seiner Stellvertreter nach dem Dienstalter den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises.

Neben dem Vorsitzenden umfasst der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises vier Beisitzer, vier Ersatzbeisitzer und einen Sekretär, die vom Vorsitzenden unter den Wählern des Hauptortes des Wahlkreises benannt werden.] [Art. 26 quater eingefügt durch Art. 17 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006) ] [Unterabschnitt 3 - Einberufung der Wähler] [Unterteilung Unterabschnitt 3 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 27 - [Wenn ein Sitz frei wird, der nicht durch Berufung eines Ersatzmitgliedes besetzt werden kann, wird das Wahlkollegium binnen vierzig Tagen nach Freiwerden des Sitzes versammelt. Das Wahldatum wird durch einen Erlass der Wallonischen Regierung beziehungsweise der Flämischen Regierung festgelegt.

Wenn ein Sitz in den drei Monaten vor der Erneuerung des [Parlaments] frei wird, darf das Wahlkollegium jedoch nur auf Beschluss des [Parlaments] einberufen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Sitz entweder durch den Rücktritt eines ordentlichen Mitgliedes und den Verzicht von Ersatzmitgliedern oder durch den Rücktritt eines ordentlichen Mitgliedes oder den Verzicht der Ersatzmitglieder frei wird. In diesen verschiedenen Fällen findet die Versammlung des Wahlkollegiums gegebenenfalls innerhalb vierzig Tagen nach dem Beschluss statt.] [Art. 27 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Unterabschnitt 4 - Kandidaturen und Stimmzettel] [Unterteilung Unterabschnitt 4 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) ] Art. 28 - [[Im Wahlvorschlag der Kandidaten für die Mandate als Mitglied des [Wallonischen Parlaments] beziehungsweise des [Flämischen Parlaments] müssen gleichzeitig mit diesen Kandidaten in der gleichen Form Ersatzkandidaten vorgeschlagen werden. Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen sie im Wahlvorschlag für die ordentlichen Kandidaten aufgenommen werden und in diesem Wahlvorschlag müssen die zusammen vorgeschlagenen Kandidaten der beiden Kategorien unter genauer Angabe der Kategorie getrennt klassiert werden.] [Die Anzahl der Ersatzkandidaten entspricht der Anzahl ordentlicher Kandidaten. Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten jedoch grösser als sechzehn, muss die Anzahl Ersatzkandidaten auf sechzehn festgelegt werden. Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten kleiner als vier, muss die Anzahl Ersatzkandidaten auf vier festgelegt werden.] [Im Wahlvorschlag der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten wird für jede der beiden Kategorien die Reihenfolge angegeben, in der die Kandidaten vorgeschlagen werden.] [Keine Liste darf mehr ordentliche Kandidaten umfassen, als Mitglieder zu wählen sind.

Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht grösser als eins sein.

Die ersten beiden ordentlichen Kandidaten und die ersten beiden Ersatzkandidaten jeder Liste müssen verschiedenen Geschlechts sein.] Ein Wähler darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag für ein und dieselbe Wahl unterzeichnen. Ein ausscheidendes Mitglied des [Flämischen Parlaments] beziehungsweise des [Wallonischen Parlaments] darf im selben Wahlkreis nicht mehr als einen Wahlvorschlag für ein und dieselbe Wahl unterzeichnen. Der Wähler oder das ausscheidende Mitglied, der/das gegen das vorerwähnte Verbot verstösst, setzt sich den in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen aus.] [Art. 28 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004); Abs. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004); Abs. 7 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Art. 28bis - § 1 - Wahlvorschläge müssen entweder von einer Mindestanzahl Wähler oder von einer Mindestanzahl ausscheidender Mitglieder des betreffenden [Parlaments] unterzeichnet sein.

Das [Wallonische Parlament] und das [Flämische Parlament] bestimmen durch Dekret - jedes für seinen Bereich - die im ersten Absatz erwähnten Anzahlen. § 2 - Ein Kandidat darf für ein und dieselbe Wahl nicht auf mehr als einer Liste vorkommen.

Niemand darf gleichzeitig in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.

Ein annehmender Kandidat, der gegen eines der in den beiden vorangehenden Absätzen angegebenen Verbote verstösst, setzt sich den in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen aus. Sein Name wird aus allen Listen gestrichen, auf denen er vorkommt. § 3 - Wähler, die Kandidaten vorschlagen, müssen zumindest seit dem neunzigsten Tag vor dem für die Wahl festgelegten Tag im Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sein, die zum Gebiet des betreffenden Wahlkreises gehört.] [Art. 28 bis eingefügt durch Art. 22 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Art. 28ter - Ausser wenn das Gesetz eine Wahl anhand von automatisierten Verfahren einführt, erstellt der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises sofort nach Abschluss der Kandidatenliste den Stimmzettel gemäss dem Muster und den Vorschriften, die durch Gesetz festgelegt sind.] [Art. 28 ter eingefügt durch Art. 23 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) ] [Art. 28quater - Bei Wahlen für die vollständige Erneuerung des [Flämischen Parlaments] und des [Wallonischen Parlaments] können die Kandidaten einer Liste mit Einverständnis der Personen, die sie vorgeschlagen haben, erklären, dass sie in Bezug auf die Sitzverteilung eine Gruppe bilden mit namentlich bezeichneten Kandidaten von Listen, die in anderen Wahlkreisen derselben Provinz [...] vorgeschlagen werden.] [Art. 28 quater eingefügt durch Art. 24 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art. 4 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004) und Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Unterabschnitt 5 - Verteilung der Sitze und Bestimmung der Gewählten] [Unterteilung Unterabschnitt 5 eingefügt durch Art. 25 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 29 - [§ 1 - Die Wahlen des [Wallonischen Parlaments] und des [Flämischen Parlaments] erfolgen nach dem System der verhältnismässigen Vertretung. § 2 - Wenn jedoch nur ein Mitglied des [Wallonischen Parlaments] beziehungsweise des [Flämischen Parlaments] zu wählen ist, wird der Kandidat, der die meisten Stimmen erzielt hat, für gewählt erklärt.

Bei Stimmengleichheit ist der ältere gewählt.] [Art. 29 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); § 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Art. 29bis - Die Wahlziffer jeder Liste besteht aus der Gesamtanzahl Stimmzettel mit gültiger Stimmabgabe zugunsten der betreffenden Liste.

Es wird davon ausgegangen, dass Einzelkandidaturen [für ein ordentliches Mandat] jeweils eine getrennte Liste bilden.] [Art. 29 bis eingefügt durch Art. 27 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004)] [I. Verteilung der Sitze bei Ausbleiben von Listengruppierungen] [Unterteilung I eingefügt durch Art. 28 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 29ter - [Für die Sitzverteilung werden nur Listen zugelassen, die in dem Wahlkreis, in dem sie den Wählern zur Wahl vorgeschlagen worden sind, mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben.] Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises teilt die Wahlziffer jeder Liste[, die für die Sitzverteilung zugelassen ist,] nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 und so weiter und ordnet die Quotienten nach der Reihenfolge ihrer Grösse, bis insgesamt so viele Quotienten erreicht werden, wie Mitglieder zu wählen sind. Der letzte Quotient dient als Wahldivisor.

Die Sitze werden auf die Listen verteilt, [die für die Sitzverteilung zugelassen sind,] indem jeder Liste so viele Sitze zuerkannt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor enthält, ausser bei Anwendung von Artikel 29quater.

Wenn eine Liste mehr Sitze erhält, als sie [ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten] zählt, werden die nicht zuerkannten Sitze denjenigen hinzugefügt, die den anderen Listen[, die für die Sitzverteilung zugelassen sind,] zukommen; die Verteilung dieser Sitze auf diese Listen geschieht durch Fortsetzung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens, wobei jeder neue Quotient der Liste, zu der er gehört, einen Sitz bringt.] [Art. 29 ter eingefügt durch Art. 29 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004); Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004); Abs. 3 abgeändert durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26.

März 2004); Abs. 4 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 22. Januar 2002 ( B.S. vom 23. Februar 2002) und Art. 6 Nr. 5 und 6 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004)] [Art. 29quater - Wenn ein Sitz mit gleicher Berechtigung mehreren Listen zukommt, wird er der Liste mit der höchsten Wahlziffer zuerkannt; bei gleicher Wahlziffer wird er der Liste mit dem Kandidaten zuerkannt, der von den Kandidaten, deren Wahl zur Debatte steht, die meisten Stimmen erhalten hat oder subsidiär am ältesten ist.] [Art. 29 quater eingefügt durch Art. 30 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] [II. Verteilung der Sitze bei Listengruppierung] [Unterteilung II eingefügt durch Art. 31 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 29quinquies - In Wahlkreisen, in denen die Kandidaten einer oder mehrerer Listen die in Artikel 28quater des Sondergesetzes vorgesehene Gruppierungserklärung abgegeben haben, errechnet der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises einen Wahldivisor, indem er die Gesamtanzahl gültiger [Stimmzettel] durch die Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze teilt. [Für die in den nachstehenden Absätzen vorgesehene Sitzverteilung werden nur Listen, die in dem betreffenden Wahlkreis mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben, zugelassen.] [Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises] teilt die Wahlziffern durch diesen Divisor und bestimmt auf diese Art und Weise für jede Liste den Wahlquotienten; dessen Einheiten geben die Anzahl unmittelbar erzielter Sitze an.

Danach teilt er jeden Wahlquotienten durch 1, wenn die Liste noch keinen Sitz hat, durch 2, wenn sie einen Sitz erhalten hat, durch 3, wenn sie deren zwei erhalten hat, und so weiter. Der mögliche Anspruch der Liste wird so durch den Bruch dargestellt, den man erhält, indem man ihren Wahlquotienten durch die Anzahl Sitze teilt, die sie nacheinander einnehmen würde, wenn der zusätzliche Sitz ihr jedesmal zugeteilt würde.

Das Protokoll über diese Verrichtungen wird dem Vorsitzenden des Zentralwahlvorstandes der Provinz sofort übermittelt; nur die übrigen durch Gesetz vorgesehenen Unterlagen werden dem Greffier des betreffenden [Parlaments] übermittelt.] [Art. 29 quinquies eingefügt durch Art. 32 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 5.

April 1995 ( B.S. vom 15. April 1995); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004); Abs. 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26.

März 2004); Abs. 5 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Art. 29sexies - § 1 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises, in dem die Provinzhauptstadt gelegen ist, tagt als Zentralwahlvorstand der Provinz. Er tritt am Tag nach der Wahl zu der vom Vorsitzenden festgelegten Uhrzeit zusammen. Wenn infolge verspäteten Empfangs eines oder mehrerer Protokolle der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise die Arbeit ruhen muss, kann die Sitzung vorübergehend unterbrochen werden.

Sie wird noch am selben oder notfalls am darauf folgenden Tag zu der für den Eingang der fehlenden Unterlagen vorgesehenen Uhrzeit wiederaufgenommen. Der Vorstand stellt die Wahlziffer jeder Gruppe fest, indem er die Wahlziffern der ihr angehörenden Listen zusammenzählt. Die übrigen Listen behalten ihre Wahlziffern.

Durch Zusammenrechnung der Einheiten der in Ausführung des Artikels 29quinquies festgelegten Quotienten bestimmt der Vorstand die Anzahl der von den verschiedenen Listengruppen und von den einzelstehenden Listen in der gesamten Provinz bereits erzielten Sitze und die Anzahl der zusätzlich zu verteilenden Sitze. [Zur zusätzlichen Verteilung werden nur Listengruppierungen zugelassen, deren Wahlziffer in allen Wahlkreisen der betreffenden Provinz, in der sie sich zur Wahl gestellt haben, zusammengenommen mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen der gesamten Provinz beträgt und deren Wahlziffer, die sie pro Wahlkreis erzielt haben, sich in wenigstens einem Wahlkreis der Provinz auf mindestens sechsundsechzig Prozent des aufgrund von Artikel 29quinquies Absatz 1 festgelegten Wahldivisors beläuft.

Einzelstehende Listen, die diese doppelte Bedingung erfüllen, werden ebenfalls zur zusätzlichen Verteilung zugelassen.] Der Vorstand teilt die Wahlziffern nacheinander durch 1, 2, 3 und so weiter, wenn die Liste noch keinen endgültig erzielten Sitz aufweist, durch 2, 3, 4 und so weiter, wenn sie nur einen Sitz erzielt hat, durch 3, 4, 5 und so weiter, wenn sie deren schon zwei hat, und so weiter, wobei die erste Teilung jedesmal durch eine Ziffer in Höhe der Gesamtanzahl Sitze, die die Gruppe oder die Liste erzielen würde, wenn der erste noch zu vergebende Sitz ihr zugeteilt würde, erfolgt.

Der Vorstand ordnet die Quotienten ihrer Grösse nach bis zu einer Anzahl Quotienten, die der Anzahl verfügbarer Mandate entspricht; jeder brauchbare Quotient ergibt für die entsprechende Gruppe oder Liste die Zuteilung eines zusätzlichen Sitzes. § 2 - Das [Flämische Parlament] und das [Wallonische Parlament] können - jedes für seinen Bereich - durch Dekret den Prozentsatz an Stimmen ändern, den eine Listengruppierung im Hinblick auf die in § 1 Absatz 3 erwähnte Verteilung der Sitze erreichen muss.] [Art. 29 sexies eingefügt durch Art. 33 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 2.

März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004); § 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Art. 29septies - Der Zentralwahlvorstand der Provinz bestimmt danach die Wahlkreise, in denen Listen, die eine Gruppe bilden, den oder die ihnen zukommenden zusätzlichen Sitze erhalten.

Für einzelstehende Listen ist die Bestimmung deutlich, und für sie findet die Zuteilung zuerst statt, und zwar indem mit denjenigen begonnen wird, denen die höchsten brauchbaren Quotienten gehören.

Für Listen, die eine Gruppe bilden, erfolgt die Bestimmung wie folgt: Die in Artikel 29sexies § 1 letzter Absatz vorgesehene Grössenordnung der Quotienten bestimmt die Reihenfolge, nach der jede Gruppe nacheinander für die Zuteilung des verbleibenden Sitzes in Betracht kommt.

Gemeinsam mit der Gruppe wird auch der Wahlkreis bestimmt, in dem die Gruppe einen Sitz erhält.

Zu diesem Zweck trägt der Zentralwahlvorstand der Provinz die in den in Artikel 29quinquies erwähnten Protokollen der Wahlkreise angegebenen Bruchteile von Sitzen gemäss ihrer Grössenordnung senkrecht untereinander in so viele Spalten ein, wie Gruppen für die Verteilung in Betracht kommen, wobei der erste Bruchteil derjenige ist, der der Einheit am nächsten kommt, und vor jedem Bruchteil der Name des Wahlkreises zu stehen kommt, auf den er sich bezieht.

Die Gruppe, der bei der zusätzlichen Zuteilung der Mandate der erste Sitz zukommt, erhält diesen in dem Wahlkreis, der in der dieser Gruppe vorbehaltenen Spalte an erster Stelle steht, und so weiter. Hat der in Betracht kommende Wahlkreis bereits die vollständige Anzahl Sitze erhalten, so geht der der betreffenden Gruppe zustehende Sitz auf den in derselben Spalte unmittelbar folgenden Wahlkreis und gegebenenfalls auf den danach folgenden Wahlkreis über.

Wurden in allen Wahlkreisen, in denen die Gruppe Kandidaten aufgestellt hat, schon alle Sitze zugeteilt, kann ihr der zusätzliche Sitz nicht zugeteilt werden, und das Mandat, das im Wahlkreis, in dem die Gruppe keinen Kandidaten zählt, noch frei ist, wird gemäss dem folgenden Absatz einer anderen Liste zugeteilt.

Sind die Listen an die Reihe gekommen und die Wahlkreise bestimmt worden und wird dann festgestellt, dass eine Liste in einem Wahlkreis mehr Sitze erhält, als sie [ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten] aufweist, rechnet der Zentralwahlvorstand der Provinz die nicht zugeteilten Sitze denen hinzu, die im selben Wahlkreis den anderen Listen zukommen, wobei er die in Artikel 29sexies § 1 angegebenen Verrichtungen weiterführt; jeder neue Quotient ergibt die Zuteilung eines Sitzes für die entsprechende Gruppe oder Liste, die über eine genügende Anzahl Kandidaten im Wahlkreis verfügt.] [Art. 29 septies eingefügt durch Art. 34 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 9 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 22.

Januar 2002 ( B.S. vom 23. Februar 2002) und Art. 9 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004)] [III. Bestimmung der Gewählten] [Unterteilung III eingefügt durch Art. 35 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 29octies - [Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt.

Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die Sitze den ordentlichen Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor je nach Fall der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Zentralwahlvorstand der Provinz die Gewählten bestimmt, teilt er den ordentlichen Kandidaten individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld oder mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten ordentlichen Kandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit hinzugerechnet, wie das zur Erreichung der jeder Liste eigenen Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten ordentlichen Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, bis die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel erschöpft ist.

Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung der gemäss Artikel 29bis festgelegten Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind.

Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste geringer als die Anzahl der ihr zukommenden Sitze ist, sind diese Kandidaten alle gewählt und die überzähligen Sitze werden den Ersatzkandidaten, die gemäss der in Artikel 29nonies angegebenen Reihenfolge an erster Stelle stehen, zugeteilt. Sind nicht genügend Ersatzkandidaten vorhanden, erfolgt die Verteilung des Überschusses gemäss Artikel 29ter letzter Absatz.]] [Art. 29 octies eingefügt durch Art. 36 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und ersetzt durch Art. 10 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004)] [Art. 29octies1 - [...]] [Art. 29 octies1 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 22. Januar 2002 ( B.S. vom 23. Februar 2002) und aufgehoben durch Art. 11 des G. vom 2.

März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004)] [Art. 29nonies - [Aus jeder Liste, von der gemäss Artikel 29octies ein oder mehrere Kandidaten gewählt sind, werden die Ersatzkandidaten mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so weiter erklärt.

Vor ihrer Bestimmung teilt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die Gewählten bestimmt hat, den Ersatzkandidaten individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld oder mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten durch zwei geteilt wird.

Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten Ersatzkandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit hinzugerechnet, wie dies zur Erreichung der in Artikel 29octies Absatz 3 erwähnten Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Ersatzkandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, der Vorschlagsreihenfolge nach, bis die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel erschöpft ist.

Keine Zuteilung findet für Kandidaten statt, die zugleich als ordentliche Kandidaten und als Ersatzkandidaten vorgeschlagen wurden und die unter den ordentlichen Kandidaten bereits gemäss Artikel 29octies für gewählt erklärt worden sind.]] [Art. 29 nonies eingefügt durch Art. 37 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und ersetzt durch Art. 12 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004)] [Art. 29nonies1 - Eventuelle Dezimalen des Quotienten einerseits aus der Teilung der Gesamtanzahl der in den Artikeln 29octies und 29nonies erwähnten Stimmzettel, die die Vorschlagsreihenfolge der ordentlichen Kandidaten beziehungsweise der Ersatzkandidaten unterstützen, durch zwei und andererseits aus der Teilung der in Artikel 29bis erwähnten Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zukommen - im Hinblick auf die Festlegung der dieser Liste eigenen Wählbarkeitsziffer gemäss Artikel 29octies Absatz 3 - werden nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht.] [Art. 29 nonies1 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004)] [Art. 29decies - Das Ergebnis der allgemeinen Stimmenauszählung und die Namen der Gewählten werden öffentlich verkündet.] [Art. 29 decies eingefügt durch Art. 38 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 29undecies - Die in den Artikeln 29octies bis 29decies erwähnten Verrichtungen werden in dem unter Unterteilung I erwähnten Fall vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises und in dem unter Unterteilung II erwähnten Fall vom Zentralwahlvorstand der Provinz ausgeführt. [...]] [Art. 29 undecies eingefügt durch Art. 39 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004)] [Unterabschnitt 6 - Wahl der Brüsseler Mitglieder] [Unterteilung Unterabschnitt 6 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 30 - [§ 1 - [Die Artikel 13 bis 19 und 21 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen finden Anwendung auf die Wahl der in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr.2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mitglieder des [Flämischen Parlaments] unter Vorbehalt der erforderlichen Anpassungen. Für die Anwendung dieser Artikel ist jedoch anstatt des Begriffs ["Parlament"] der Begriff ["Flämisches Parlament"] zu lesen.] Für die Wahl der in Artikel 24 [...] § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder übermittelt jede Fraktion vor Ende der zweiten Woche nach den allgemeinen Direktwahlen des [Wallonischen Parlaments] [...] dem Präsidenten des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt] beziehungsweise dem ersten Vizepräsidenten des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt], wenn der Präsident der anderen in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Sprachgruppe des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt] angehört, eine Liste, auf der in der festgelegten Rangordnung die Namen derjenigen ihrer Mitglieder angegeben werden, die sie für das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] [...] [...] bestimmt, und zwar nach Verhältnis der Anzahl Mandate, die der Fraktion in Anwendung von Absatz 3 zukommt.

Die Anzahl Mandate der in Artikel 24 [...] § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder, die jeder Fraktion zukommt, wird durch die in Anwendung von Artikel 20 § 2 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 12.

Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen bestimmte Reihenfolge festgelegt.

Die Listen der Mitglieder, die bestimmt werden, um dem [Parlament der Französischen Gemeinschaft] [...] anzugehören, sind nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder unterzeichnet sind, die auf derselben Liste gewählt wurden.

Der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt] überprüft, ob die Bedingungen für die Erstellung der Listen von Mitgliedern, die bestimmt werden, um dem [Parlament der Französischen Gemeinschaft] [...] anzugehören, erfüllt sind. Er erklärt die bestimmten Mitglieder für gewählt. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten die Mitglieder einer Sprachgruppe, die auf derselben Liste gewählt worden sind, als Fraktion. § 3 - Wird ein in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erster Satz erwähntes Mandat frei, so sorgt der Präsident des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt] beziehungsweise der erste Vizepräsident des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt], wenn der Präsident nicht der in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten niederländischen Sprachgruppe des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt] angehört, unverzüglich für die Besetzung des Mandates, indem er das betreffende Ersatzmitglied als Mitglied [...] für gewählt erklärt.

Wird ein in Artikel 24 [...] § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähntes Mandat [...] frei, sorgen die Mitglieder der betreffenden Fraktion der in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten französischen [...] Sprachgruppe des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt], die die Bestimmung für den betreffenden Sitz vorgenommen hatten, durch Bestimmung eines neuen [Parlamentsmitgliedes] unverzüglich für die Neubesetzung des Mandates; das neue [Parlamentsmitglied] beendet das Mandat seines Vorgängers.] [§ 4 - Was die Wahl der in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, werden das Ergebnis der allgemeinen Stimmenauszählung und die Namen der Gewählten durch den in Artikel 16 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Regionalvorstand bekanntgegeben und dem [Flämischen Parlament] übermittelt.] [Art. 30 ersetzt durch Art. 41 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a) des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) und B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11.

April 2006); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 Buchstabe b) des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001) und Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 Buchstabe c) des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 Buchstabe d) des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3.

August 2001) und Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 Buchstabe e) des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001) und Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 Buchstabe a) des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001) und Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 Buchstabe b) des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001) und Art. 2 Buchstabe A) und C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 4 eingefügt durch Art. 14 Nr. 3 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Unterabschnitt 7 - Andere Modalitäten der Wahl als die durch vorliegendes Gesetz geregelten Modalitäten [Unterteilung Unterabschnitt 7 mit Art. 30 bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Januar 2002 ( B.S. vom 23. Februar 2002)] Art. 30bis - Ergänzende Massnahmen oder Detailfragen im Hinblick auf die Organisation der Wahl des [Flämischen Parlaments] und des [Wallonischen Parlaments] werden durch das ordentliche Gesetz bestimmt.] [Art. 30 bis abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Abschnitt II - Arbeitsweise Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 31 - [§ 1 - Jedes [Parlament] befindet über die Gültigkeit der Wahlverrichtungen, was seine Mitglieder und die Ersatzmitglieder betrifft.

Wird eine Wahl für ungültig erklärt, ist mit allen Formalitäten einschliesslich der Wahlvorschläge neu zu beginnen. § 2 - Jede Beschwerde gegen eine Wahl muss zur Vermeidung der Verwirkung schriftlich vorgebracht werden, von einem der Kandidaten unterzeichnet sein und Identität und Wohnsitz des Beschwerdeführers angeben.

Sie muss binnen zehn Tagen nach Erstellung des Protokolls, auf jeden Fall aber vor der Überprüfung der Mandate, beim Greffier des betreffenden [Parlaments] eingereicht werden, der darüber eine Empfangsbescheinigung auszustellen hat. § 3 - Jedes [Parlament] überprüft die Mandate seiner Mitglieder und entscheidet über diesbezügliche Streitfälle.] [§ 4 - Im Hinblick auf die Überprüfung der Mandate durch die jeweilige Versammlung kann der Greffier des [Wallonischen Parlaments] beziehungsweise der Greffier des [Flämischen Parlaments] sich von den Verwaltungsbehörden kostenlos die Unterlagen übermitteln lassen, die er für nützlich hält.] [§ 5 - Jedes [Parlament] oder das von ihm bestimmte Organ übt gemäss den durch Dekret festgelegten Regeln die Kontrolle aus: - über die Wahlausgaben und den Ursprung der verwendeten Geldmittel für die Wahl des [Parlaments]. Die Föderalbehörde ist jedoch befugt, Verfahren und Formalitäten in Bezug auf diesbezügliche Erklärungen zu regeln. - über alle für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen und Informationskampagnen, die von seiner Regierung oder einem beziehungsweise mehreren seiner Mitglieder und dem [Parlamentspräsidenten] ausgehen.] Die Gesetzgebenden Kammern, das betreffende [Parlament] oder das von ihm bestimmte Organ sind verpflichtet, die Sanktionen auszuführen, die in Anwendung der föderalen Rechtsvorschriften über die Einschränkung der Wahlausgaben durch eine andere Versammlung oder durch das von ihr bestimmte Organ auferlegt werden.] [§ 6 - [Die Parlamente sind zuständig für die ergänzende Finanzierung der politischen Parteien, so wie sie in Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden definiert sind.]] [Art. 31 aufgehoben durch Art. 42 § 1 und wieder aufgenommen durch Art. 42 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11.

April 2006); § 4 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 5. April 1995 ( B.S. vom 15. April 1995) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 5 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001); § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 25. April 2004 ( B.S. vom 7.

Mai 2004); § 5 Abs. 1 einleitende Bestimmung und erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 6 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3.

August 2001) und ersetzt durch Art. 3 des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Art. 31bis - Bevor die Mitglieder des [Flämischen Parlaments] ihr Amt antreten, leisten sie folgenden Eid: "Ik zweer de Grondwet na te leven".

Bevor die Mitglieder des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft] und des [Wallonischen Parlaments] ihr Amt antreten, leisten sie folgenden Eid: "Je jure d'observer la Constitution".

Die Mitglieder des [Wallonischen Parlaments], die in einer Gemeinde des in Artikel 5 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten deutschen Sprachgebiets ihren Wohnsitz haben, können, bevor sie ihr Amt antreten, folgenden Eid leisten: "Ich schwöre, die Verfassung zu befolgen".] [Art. 31 bis eingefügt durch Art. 43 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Art. 31ter - § 1 - Jedes [Parlament] legt den Betrag der Entschädigung fest, die seinen Mitgliedern gewährt wird. Diese Entschädigung hat denselben Status wie die Entschädigung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer; sie darf diese nicht überschreiten.

Sie darf nicht mit der Entschädigung eines Senators kumuliert werden.

Sie darf mit einer von einem anderen [Parlament] gewährten Entschädigung kumuliert werden, sofern die kumulierte Entschädigung die den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer gewährte Entschädigung nicht überschreitet. Überschreitet die kumulierte Entschädigung die den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer gewährte Entschädigung, wird die vom [Parlament], für [das] das Mitglied nicht direkt gewählt ist, gewährte Entschädigung entsprechend verringert.

Jedes [Parlament] legt die Entschädigung für die Mitglieder seines Präsidiums fest.

Jedes [Parlament] erlässt ferner die Pensionsregelung für seine Mitglieder und legt fest, nach welchen Modalitäten ihre Fahrtkosten erstattet werden. [§ 1bis - Der Betrag der Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder, die als Entlohnung für Tätigkeiten bezogen werden, die von einem Mitglied des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft], des [Wallonischen Parlaments] und des [Flämischen Parlaments] neben seinem Mandat als [Parlamentsmitglied] ausgeübt werden, darf die Hälfte der in Ausführung von § 1 gewährten Entschädigung nicht überschreiten.

Bei der Berechnung dieses Betrags werden die Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder berücksichtigt, die mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, eines öffentlichen Amtes oder eines öffentlichen Auftrags politischer Art verbunden sind.

Bei Überschreitung des in Absatz 1 festgelegten Höchstbetrages wird der Betrag der in § 1 vorgesehenen Entschädigung verringert, es sei denn, das Mandat als Mitglied des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft], des [Wallonischen Parlaments] oder des [Flämischen Parlaments] wird gleichzeitig mit dem Mandat als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines Sozialhilferates ausgeübt. In diesem Fall wird das mit dem Mandat als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines Sozialhilferates verbundene Gehalt reduziert.

Beginnen oder enden die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten während des parlamentarischen Mandats, setzt das betreffende [Mitglied] den Präsidenten seiner Versammlung davon in Kenntnis.

In der Geschäftsordnung jeder Versammlung werden die Ausführungsmodalitäten der vorliegenden Bestimmungen festgelegt.] § 2 - Die sich aus der Anwendung von § 1 ergebenden Aufwendungen gehen zu Lasten des Gemeinschafts- oder Regionalhaushalts des betreffenden [Parlaments].] [Art. 31 ter eingefügt durch Art. 44 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 1 bis 4 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 1 bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 4. Mai 1999 ( B.S. vom 28. Juli 1999); § 1 bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 1 bis Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11.

April 2006); § 1 bis Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 32 - § 1 - Das [Flämische Parlament] und das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] treten von Rechts wegen jedes Jahr am dritten Dienstag im Oktober zusammen.

Das [Wallonische Parlament] tritt von Rechts wegen jedes Jahr am dritten Mittwoch im Oktober zusammen.

Sie können zu einem früheren Zeitpunkt von ihrer [Regierung] einberufen werden. Die Sitzungsperiode muss jedes Jahr mindestens vierzig Tage dauern. [Das [Wallonische Parlament] tritt nach jeder Erneuerung von Rechts wegen am dritten Dienstag nach der Erneuerung zusammen. Das [Flämische Parlament] und das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] treten nach jeder Erneuerung von Rechts wegen am vierten Dienstag nach der Erneuerung zusammen.] § 2 - Jedes [Parlament] kann von seiner [Regierung] zu einer ausserordentlichen Sitzungsperiode einberufen werden. § 3 - Die Sitzungsperiode wird von der [Regierung] geschlossen. [Art. 32 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 64 § 1 und wieder aufgenommen durch Art. 45 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 33 - § 1 - Bei der Eröffnung jeder Sitzungsperiode führt das älteste Mitglied des [Parlaments] den Vorsitz der Sitzung; es wird dabei von den beiden jüngsten Mitgliedern unterstützt.

Das [Parlament] wählt unter seinen Mitgliedern seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und seine Sekretäre. Sie bilden das Präsidium des [Parlaments]. § 2 - Wenn bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder bei der ersten Abstimmung die absolute Mehrheit nicht erreicht wird, wird eine zweite Abstimmung vorgenommen, um die Reihenfolge der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu bestimmen, nachdem Kandidaten eventuell ihre Kandidatur zurückgezogen haben. Gegebenenfalls wird die Teilnahme an der zweiten Abstimmung unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Regeln bestimmt.

Bei Stimmengleichheit wird dem Kandidaten der Vorzug gegeben, der ein parlamentarisches Mandat am längsten ununterbrochen ausübt. Bei gleichem Dienstalter wird dem jüngsten Kandidaten der Vorzug gegeben. [Art. 33 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 34 - Die Sitzungen der [Parlamente] sind öffentlich.

Jedoch schliesst jedes [Parlament] auf Antrag seines Präsidenten oder von fünf Mitgliedern die Öffentlichkeit aus.

Das [Parlament] entscheidet anschliessend mit absoluter Mehrheit, ob die Sitzung zur Behandlung desselben Gegenstands öffentlich wieder aufgenommen werden soll. [Art. 34 Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 35 - [§ 1] - Die [Parlamente] können keinen Beschluss fassen, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. [§ 2] - Jeder Beschluss wird mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, vorbehaltlich dessen, was durch die Geschäftsordnung der [Parlamente] in Bezug auf Wahlen und Wahlvorschläge bestimmt wird.

Bei Stimmengleichheit gilt der behandelte Vorschlag als abgelehnt. [§ 3 - In Abweichung von § 2 werden die Dekrete, die in Artikel 17 § 2 der Verfassung und in Kapitel II Abschnitt I und Ibis und in den Artikeln 37bis, 49, 51, 59 § 3 und 63 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen.] [Art. 35 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert durch Art. 46 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 (frühere Absätze 2 und 3) nummeriert durch Art. 46 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 3 eingefügt durch Art. 46 § 3 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 36 - Ausser bei einem vom Präsidenten festgestellten einstimmigen Einverständnis bringt das [Parlament] seinen Willen durch eine Abstimmung zum Ausdruck, die gemäss den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten stattfindet. Über die Gesamtheit eines Dekrets wird durch namentliche Abstimmung entschieden.

Wahlen und Wahlvorschläge erfolgen in geheimer Abstimmung. [Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 37 - [Gemeinschafts- und Regionalminister sind im [Parlament] nur dann stimmberechtigt, wenn sie Mitglied des [Parlaments] sind.

Sie haben Zutritt zum [Parlament] und auf ihren Antrag hin muss ihnen das Wort erteilt werden.

Das [Parlament] kann die Anwesenheit der Regierungsmitglieder verlangen.] [Art. 37 ersetzt durch Art. 47 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Art. 37bis - § 1 - Das [Flämische Parlament] kann durch Dekret beschliessen, in Artikel 53 § 1 Nr. 1 der Verfassung erwähnte Senatoren ohne Stimmberechtigung an seinen Arbeiten zu beteiligen.

Das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] und das [Wallonische Parlament] können, jedes für seinen Bereich, durch Dekret beschliessen, in Artikel 53 § 1 Nr. 2 der Verfassung erwähnte Senatoren ohne Stimmberechtigung an ihren Arbeiten zu beteiligen. § 2 - Unbeschadet sonstiger verfassungsmässiger und gesetzlicher Unvereinbarkeiten dürfen Senatoren, die dieser Einladung folgen, nicht gleichzeitig Inhaber eines durch Wahl vergebenen Gemeinde-, Provinz- oder Europamandats sein.

Einem durch Wahl vergebenen Gemeindemandat gleichgesetzt sind ein Mandat in einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und das Mandat eines ausserhalb des Rates ernannten Bürgermeisters.] [Art. 37 bis eingefügt durch Art. 48 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 38 - Ein Dekretentwurf oder -vorschlag kann von einem [Parlament] erst angenommen werden, nachdem über jeden einzelnen Artikel abgestimmt worden ist.

Jedes Mitglied der [Regierung] kann eine zweite Lesung beantragen.

Jedes Mitglied des [Parlaments] kann auf die in der Geschäftsordnung festgelegte Weise eine zweite Lesung beantragen, wenn eine Abänderung des Textes angenommen worden ist. [Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 39 - Das [Parlament] hat das Recht, die Artikel und die eingebrachten Abänderungsanträge zu ändern und aufzuteilen. [Art. 39 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 40 - Jedes [Parlament] hat das Untersuchungsrecht. [Art. 40 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 41 - Es ist verboten, den [Parlamenten] Petitionen persönlich zu unterbreiten.

Jedes [Parlament] hat das Recht, die an es gerichteten Petitionen an die [Regierung] zu verweisen. Die [Regierung] ist verpflichtet, zu deren Inhalt Erläuterungen zu geben, sooft das [Parlament] dies verlangt. [Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 42 - Ein Mitglied des [Parlaments] darf nicht anlässlich einer in Ausübung seines Amtes erfolgten Meinungsäusserung oder Stimmabgabe verfolgt oder Gegenstand irgendeiner Ermittlung werden. [Art. 42 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 43 - Dekretentwürfe und -vorschläge sowie Abänderungsanträge werden in der Sprache des [Parlaments] eingebracht und zur Abstimmung vorgelegt.

Jedes [Parlament] sieht in seiner Geschäftsordnung die Massnahmen vor, die es für dienlich erachtet, um die Ausführung der vorliegenden Bestimmung zu gewährleisten. [Art. 43 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 44 - Jedes [Parlament] legt seine Geschäftsordnung fest und sieht darin insbesondere vor, dass das Präsidium des [Parlaments] und die Kommissionen nach dem System der verhältnismässigen Vertretung der Fraktionen zusammengesetzt werden. [Art. 44 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 45 - Jedes [Parlament] legt den Stellenplan sowie das Verwaltungs- und Besoldungsstatut seines Personals fest. [Art. 45 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 46 - Das Präsidium bereitet die Sitzungen des [Parlaments] vor und schlägt die Tagesordnung vor.

Es ernennt die Personalmitglieder des [Parlaments], mit Ausnahme des Greffiers. [Art. 46 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 47 - Jedes [Parlament] ernennt auf Vorschlag seines Präsidiums einen Greffier, der nicht zu seinen Mitgliedern gehört.

Der Greffier wohnt den Sitzungen des [Parlaments] und des Präsidiums bei und erstellt deren Protokolle.

Er übt im Namen des Präsidiums die Amtsgewalt über alle Dienste und über das Personal des [Parlaments] aus. [Art. 47 Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 48 - Jeder Beschluss des [Parlaments] und jede Entscheidung des Präsidiums werden vom Präsidenten und vom Greffier unterzeichnet. [Art. 48 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Art. 48bis - Das [Parlament] vertritt die Gemeinschaft oder Region bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen, wenn der Gegenstand der Streitsache oder der Handlung in die Zuständigkeit des [Parlaments] fällt.

Die Ladung der Gemeinschaft oder Region wird an die Kanzlei des [Parlaments] adressiert. Die in vorliegendem Artikel erwähnten Gerichtsverfahren der als Klägerin oder Beklagte auftretenden Gemeinschaft oder Region werden im Namen des [Parlaments] auf Betreiben des Präsidenten oder, falls die Sitzungsperiode geschlossen ist, auf Betreiben des Greffiers geführt. Das in das Verfahren herangezogene [Parlament] darf nur dann bestreiten, dass der Gegenstand der Streitsache in seine Zuständigkeit fällt, wenn es gleichzeitig die Regierung an seine Stelle einsetzt.

Das Organ, das befugt ist, bei aussergerichtlichen Handlungen im Namen des [Parlaments] aufzutreten, wird durch die Geschäftsordnung des [Parlaments] bestimmt.] [Art. 48bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 10. Juli 2003 ( B.S. vom 22. August 2003);Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 49 - [§ 1 - Die [Parlamente] können, jedes für seinen Bereich, die Bestimmungen der Artikel 32, 33, 34, 37, 41, 46, 47 und 48 sowie die Bestimmung von Kapitel III Abschnitt II durch Dekret abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. § 2 - Das [Parlament der Französischen Gemeinschaft], das [Wallonische Parlament] und das [Flämische Parlament] dürfen, jedes für seinen Bereich, durch Dekret entscheiden, dass ein Mitglied des [Parlaments], das zum Mitglied der jeweiligen Regierung gewählt worden ist, sofort aufhört zu tagen und sein Amt wieder aufnimmt, nachdem es von seinem Amt als Mitglied der Regierung zurückgetreten ist. Das Dekret sieht seine Ersetzung im [Parlament] vor.] [Art. 49 ersetzt durch Art. 49 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); § 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) und B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Unterabschnitt 2 - Sonderbestimmungen Art. 50 - [Die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder des [Flämischen Parlaments] nehmen im [Flämischen Parlament] nicht an den Abstimmungen über Angelegenheiten teil, die in die Zuständigkeit der Flämischen Region fallen. [Mitglieder des [Wallonischen Parlaments], die ihren Eid ausschliesslich oder zuerst in deutscher Sprache abgelegt haben, nehmen im [Wallonischen Parlament] nicht an den Abstimmungen über Angelegenheiten teil, die in die Zuständigkeit der Französischen Gemeinschaft fallen.]] [Art. 50 ersetzt durch Art. 50 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 29. April 2002 ( B.S. vom 14. Juni 2002) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 51 - [Das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] und das [Flämische Parlament] können, jedes für seinen Bereich, entscheiden, dass die in Artikel 53 § 1 Nr. 3 und 4 der Verfassung erwähnten Senatoren einerseits von den in Artikel 24 § 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2 erwähnten Mitgliedern und andererseits von den in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Sprachgruppen bestimmt werden.] [Art. 51 aufgehoben durch Art. 51 § 1 und wieder aufgenommen durch Art. 51 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 52 - [Das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] und das [Wallonische Parlament] können ihre gegenseitige Zusammenarbeit und die ihrer Dienste regeln, gemeinsame Versammlungen abhalten und gemeinsame Dienste organisieren.] [Art. 52 ersetzt durch Art. 52 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 53 - [Im [Wallonischen Parlament]] werden die Dekretentwürfe und -vorschläge sowie die Abänderungsanträge[...] in französischer Sprache eingebracht und zur Abstimmung vorgelegt. Auf Antrag wird von Rechts wegen eine Übersetzung in deutscher Sprache erstellt. [Jedoch können Dekretvorschläge und Abänderungsanträge von [Parlamentsmitgliedern], die in einer Gemeinde des durch Artikel 5 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten bestimmten deutschen Sprachgebiets ihren Wohnsitz haben, in deutscher Sprache eingebracht werden.] Die Übersetzung dieser Vorschläge und Abänderungsanträge wird durch das Präsidium gewährleistet.

Die in Absatz 2 [...] erwähnten [Parlamentsmitglieder] dürfen sich in deutscher Sprache ausdrücken. Ihre Erklärungen werden simultan übersetzt; diese Übersetzung wird in den Berichten der Besprechungen aufgenommen.

Das [Parlament] sieht in seiner Geschäftsordnung die Massnahmen vor, die es für dienlich erachtet, um die Ausführung der vorliegenden Bestimmungen zu gewährleisten. [Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch Art. 53 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 ersetzt durch Art. 53 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 4 abgeändert durch Art. 53 § 3 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 5 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Abschnitt III - Veröffentlichung und Inkrafttreten der Dekrete Art. 54 - § 1 - Die Sanktionierung und die Ausfertigung der Dekrete des [Flämischen Parlaments] erfolgen auf folgende Art und Weise: "[Het Vlaams Parlement] heeft aangenomen en Wij, [Regering], bekrachtigen hetgeen volgt : (Dekret) Kondigen dit decreet af, bevelen dat het in het Belgisch Staatsblad zal worden bekendgemaakt." § 2 - Die Sanktionierung und die Ausfertigung der Dekrete des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft] erfolgen auf folgende Art und Weise: "[Le Parlement de la Communauté française] a adopté et Nous, [Gouvernement], sanctionnons ce qui suit : (Dekret) Promulguons le présent décret, ordonnons qu'il soit publié au Moniteur belge." § 3 - Die Sanktionierung und die Ausfertigung der Dekrete des [Wallonischen Parlaments] erfolgen auf folgende Art und Weise: "[Le Parlement wallon] a adopté et Nous, [Gouvernement], sanctionnons ce qui suit : (Dekret) Promulguons le présent décret, ordonnons qu'il soit publié au Moniteur belge." [Art. 54 §§ 1 bis 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 55 - Nach ihrer Ausfertigung werden die Dekrete des [Flämischen Parlaments] mit einer Übersetzung in französischer Sprache, die Dekrete des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft] mit einer Übersetzung in niederländischer Sprache und die Dekrete des [Wallonischen Parlaments] mit einer Übersetzung in niederländischer und in deutscher Sprache im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. [Art. 55 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) und Art. 4 des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 56 - Die Dekrete sind ab dem zehnten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt verbindlich, es sei denn, in den Dekreten ist eine andere Frist festgelegt worden.

Art. 57 - 58 - [...] [Art. 57 und 58 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] KAPITEL III - [Die Regierungen] [Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Abschnitt I - Zusammensetzung Art. 59 - [§ 1 - Jede Gemeinschafts- und Regionalregierung wird vom [Parlament] gewählt. § 2 - Um zum Mitglied der Flämischen Regierung, der Regierung der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Regierung gewählt werden zu können, muss man: 1. Belgier sein, 2.im Besitz seiner zivilen und politischen Rechte sein, 3. das [achtzehnte] Lebensjahr vollendet haben, 4.seinen Wohnsitz: a) für die Flämische Regierung in einer Gemeinde des Gebietes der Flämischen Region oder des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein, b) für die Regierung der Französischen Gemeinschaft in einer Gemeinde des Gebietes der Wallonischen Region oder des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein, c) für die Wallonische Regierung in einer Gemeinde des Gebietes der Wallonischen Region haben und demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein, 5.sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.

Die Wählbarkeitsbedingungen müssen spätestens am Wahltag erfüllt sein. § 3 - Artikel 24bis §§ 2 und 3 ist auf die Mitglieder der Regierung der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Regierung und der Flämischen Regierung entsprechend anwendbar.] [§ 4 - Unbeschadet des Artikels 24bis § 2 Nr. 1 und 2 hört das Mitglied der Abgeordnetenkammer beziehungsweise der in Artikel 67 § 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 der Verfassung erwähnte Senator, der zum Mitglied der Wallonischen Regierung, der Regierung der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Regierung gewählt worden ist, sofort auf zu tagen und nimmt sein Mandat wieder auf, wenn sein Ministeramt beendet ist. Das Gesetz sieht die Modalitäten für seine Ersetzung in der betreffenden Kammer vor.] [Art. 59 ersetzt durch Art. 54 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); § 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 15 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004); § 4 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 4. Dezember 1996 ( B.S. vom 31.

Dezember 1996)] Art. 60 - § 1 - Die Kandidaten für die [Regierung], die auf ein und derselben von der absoluten Mehrheit der [Parlamentsmitglieder] unterzeichneten Liste vorgeschlagen worden sind, sind gewählt. [Auf der in Absatz 1 erwähnten Liste sind Personen verschiedenen Geschlechts aufgeführt.] Für die Wahl der Mitglieder der [Regierung] der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen [Regierung] muss die in Absatz 1 erwähnte Liste mindestens ein Mitglied umfassen, das dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehört. § 2 - Wenn dem Präsidenten des [Parlaments] am Tag der Wahl keine Liste ausgehändigt wird, die von der absoluten Mehrheit der [Parlamentsmitglieder] unterzeichnet worden ist, werden gemäss § 3 des vorliegenden Artikels getrennte Wahlen für die Mitglieder der [Regierung] durchgeführt. § 3 - Vorschläge von Kandidaten für die [Regierung] müssen von mindestens fünf Mitgliedern des [Parlaments] unterzeichnet werden.

Diese dürfen nur einen einzigen Vorschlag für jedes Mandat unterzeichnen.

Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung und mit absoluter Mehrheit der [Parlamentsmitglieder] in so vielen getrennten Wahlgängen wie Mitglieder zu wählen sind.

Wenn bei einer Wahl kein Kandidat beim ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält, wird eine zweite Abstimmung vorgenommen, um die Reihenfolge der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu bestimmen, nachdem ein besser platzierter Kandidat eventuell seine Kandidatur zurückgezogen hat.

Bei Stimmengleichheit wird dem jüngsten Kandidaten der Vorzug gegeben. § 4 - Jede [Regierung] bestimmt unter ihren Mitgliedern einen Präsidenten.

Kommt keine Einigung zustande, wird der Präsident in geheimer Abstimmung und mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der [Regierung] gewählt.

Die Bestimmung des Präsidenten wird vom König ratifiziert; vor Ihm leistet er den Eid. § 5 - Die Reihenfolge der Wahl bestimmt die Rangordnung der Mitglieder der [Regierung]. Bei Anwendung von § 1 wird diese Rangordnung durch die Reihenfolge der Vorschläge der Kandidaten bestimmt. [Art. 60 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 5. Mai 2003 ( B.S. vom 12. Juni 2003); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe B) und C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27.

März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 4 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 5 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art.61 - [Niemand darf Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung und zugleich Mitglied der Föderalregierung sein.] [...] [Art. 61 ersetzt durch Art. 55 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993);früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 55 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 62 - Die Mitglieder der [Regierung] leisten den Eid vor dem Präsidenten des [Parlaments]. [Art. 62 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 63 - § 1 - Die Flämische [Regierung] zählt [höchstens elf] Mitglieder einschliesslich des Präsidenten. Mindestens ein Mitglied [hat seinen Wohnsitz im] zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt. § 2 - Die [Regierung] der Französischen Gemeinschaft zählt [höchstens vier] Mitglieder einschliesslich des Präsidenten. Mindestens ein Mitglied [hat seinen Wohnsitz im] zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt. § 3 - Die Wallonische [Regierung] zählt [höchstens sieben] Mitglieder einschliesslich des Präsidenten. § 4 - [Die [Parlamente] dürfen, jedes für seinen Bereich, die Höchstanzahl der Mitglieder ihrer Regierung durch Dekret abändern.] [Art. 63 § 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988) und Art. 56 § 3 und Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988) und Art. 56 § 3 und Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13.

August 1988) und Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); § 4 aufgehoben durch Art. 56 § 1 und wieder aufgenommen durch Art. 56 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 64 - [§ 1 - Wenn bei der Bildung der Wallonischen Regierung oder bei jeglicher späteren Änderung in ihrer Zusammensetzung nach Bestimmung des vorletzten Mitglieds der Regierung gemäss Artikel 60 § 3 alle Mitglieder dem gleichen Geschlecht angehören, wird die Wahl für die Bestimmung des letzten Mitglieds auf die Kandidaten beschränkt, die dem anderen Geschlecht angehören. § 2 - Wenn bei der Bildung der Flämischen Regierung oder der Regierung der Französischen Gemeinschaft oder bei jeglicher späteren Änderung in ihrer Zusammensetzung nach Bestimmung des drittletzten Mitglieds der Regierung gemäss Artikel 60 § 3 alle Mitglieder dem gleichen Geschlecht angehören und kein Mitglied dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehört, wird die Wahl für die Bestimmung der beiden letzten Mitglieder auf die Kandidaten, die dem anderen Geschlecht angehören und auf die Kandidaten, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören, beschränkt.

Wenn bei der Bildung derselben Regierungen oder bei jeglicher späteren Änderung in ihrer Zusammensetzung nach Bestimmung des vorletzten Mitglieds der Regierung gemäss Artikel 60 § 3 entweder alle Mitglieder dem gleichen Geschlecht angehören oder kein Mitglied dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehört, wird die Wahl für die Bestimmung des letzten Mitglieds auf die Kandidaten beschränkt, die, je nach Fall, entweder dem anderen Geschlecht oder dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören.] [Art. 64 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 5. Mai 2003 ( B.S. vom 12.

Juni 2003)] Art. 65 - 67 - [...] [Art. 65 bis 67 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Abschnitt II - Arbeitsweise Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 68 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes regelt jede [Regierung] ihre Arbeitsweise. [Die Regierung legt das Statut ihrer Mitglieder fest.] [Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 2 eingefügt durch Art. 57 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 69 - Jede [Regierung] berät - unbeschadet der von ihr erteilten Vollmachten - auf kollegiale Weise gemäss dem im Ministerrat angewandten Konsensverfahren über alle Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen. [Art. 69 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 70 - Die [Regierung] sowie jedes ihrer Mitglieder sind dem [Parlament] gegenüber verantwortlich. [Art. 70 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 71 - Das [Parlament] kann jederzeit einen Misstrauensantrag gegen die [Regierung] oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder annehmen.

Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn darin je nach Fall ein Nachfolger für die [Regierung] oder für eines oder für mehrere ihrer Mitglieder vorgeschlagen wird. Über den Misstrauensantrag kann erst nach Ablauf einer Frist von achtundvierzig Stunden abgestimmt werden. Er kann nur mit der Mehrheit der Stimmen der [Parlamentsmitglieder] angenommen werden.

Die Annahme des Antrags hat den Rücktritt der [Regierung] oder des beziehungsweise der umstrittenen Mitglieder sowie die Einsetzung der neuen [Regierung] oder des beziehungsweise der neuen Mitglieder zur Folge. [Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11.

April 2006); Abs. 4 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 72 - Die [Regierung] kann jederzeit beschliessen, in Form eines Antrags die Vertrauensfrage zu stellen. Über diesen Antrag kann erst nach Ablauf einer Frist von achtundvierzig Stunden abgestimmt werden.

Der Antrag ist nur angenommen, wenn die Mehrheit der [Parlamentsmitglieder] ihm zustimmt.

Wird das Vertrauen entzogen, gilt die [Regierung] von Rechts wegen als zurückgetreten. [Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 4 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 73 - Wenn die [Regierung] oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder zurückgetreten sind, wird unverzüglich für ihren Ersatz gesorgt.

Solange die zurückgetretene [Regierung] nicht ersetzt worden ist, erledigt sie die laufenden Angelegenheiten. [Art. 73 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 74 - 75 - [...] [Art. 74 und 75 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Unterabschnitt 2 - Sonderbestimmungen Art. 76 - [...] - [Wenn die Flämische Regierung über Angelegenheiten berät, die in die Zuständigkeit der Flämischen Region fallen, tagt jedes Mitglied der Flämischen Regierung, das seinen Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt hat, nur mit beratender Stimme.] [...] [Art. 76 ersetzt durch Art. 58 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993);frühere Unterteilung in Paragraphen und frühere Paragraphen 2 und 3 aufgehoben durch Art. 58 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 77 - [Die Regierung der Französischen Gemeinschaft und die Wallonische Regierung können ihre gegenseitige Zusammenarbeit und die ihrer Dienste regeln, gemeinsame Versammlungen abhalten und gemeinsame Dienste organisieren.] [Art. 77 ersetzt durch Art. 59 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993)] Abschnitt III - Zuständigkeiten Art. 78 - Die [Regierung] hat keine anderen Befugnisse als diejenigen, die die Verfassung oder die aufgrund der Verfassung ergangenen Gesetze und Dekrete ihr ausdrücklich zuweisen. [Art. 78 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 79 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 können die [Regierungen] in den Fällen und nach den Modalitäten, die durch Dekret festgelegt sind, unter Einhaltung der durch Gesetz festgelegten Gerichtsverfahren und des in Artikel 11 der Verfassung erwähnten Prinzips der gerechten und vorherigen Entschädigung Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit vornehmen. § 2 - In den Fällen und nach den Modalitäten, die durch Gesetz festgelegt sind, können die [Regierung] der Französischen Gemeinschaft und die Flämische [Regierung] - jede für ihren Bereich und nur in kulturellen Angelegenheiten - Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt vornehmen. § 3 - Verträge über gütliche Abtretungen, Quittungen und sonstige Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb unbeweglicher Güter können kostenfrei durch die Vermittlung des zu diesem Zweck beauftragten Mitglieds der [Regierung] abgeschlossen beziehungsweise ausgestellt werden. [Art. 79 §§ 1 bis 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 80 - [Für die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten aufgeführten Gemeinden und für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ist vor jeglicher Beratung im Ministerrat über den Vorentwurf eines Gesetzes über die Fusion von Gemeinden oder über einen Königlichen Erlass über die Fusion von Gemeinden in Anwendung des Gesetzes vom 23. Juli 1971 über die Fusion der Gemeinden und die Änderung ihrer Grenzen je nach Fall eine gleichlautende Stellungnahme der Flämischen Regierung oder der Wallonischen Regierung erforderlich.] [Art. 80 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001)] Art.81 - [§ 1 - Die [Regierungen] informieren den König vorab über ihre Absicht, Verhandlungen zum Abschluss eines Vertrags aufzunehmen, sowie über jede anschliessende Rechtshandlung, die sie im Hinblick auf den Abschluss des Vertrags vornehmen wollen. § 2 - Der Ministerrat kann binnen dreissig Tagen nach Empfang des Informationsschriftstücks der betreffenden [Regierung] sowie dem Vorsitzenden der in Artikel 31bis des ordentlichen Gesetzes vom 9.

August 1980 zur Reform der Institutionen vorgesehenen Interministeriellen Konferenz "Aussenpolitik" mitteilen, dass Einwände gegen den beabsichtigten Vertrag bestehen. Durch diese Mitteilung wird das von der betreffenden [Regierung] beabsichtigte Verfahren vorläufig ausgesetzt. § 3 - Die Interministerielle Konferenz "Aussenpolitik" erlässt binnen dreissig Tagen nach der Mitteilung gemäss dem Konsensverfahren eine Entscheidung.

Die in § 2 vorgesehene vorläufige Aussetzung endet, sobald die Interministerielle Konferenz feststellt, dass kein Einwand gegen die Fortsetzung des Vertragsabschlussverfahrens mehr besteht. Bleibt diese Feststellung aus, endet die vorläufige Aussetzung unbeschadet des Paragraphen 4 dreissig Tage nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist. § 4 - Kommt kein Konsens zustande, kann der König binnen dreissig Tagen nach Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist durch einen mit Gründen versehenen und im Ministerrat beratenen Erlass die Aussetzung des von der Regierung beabsichtigten Verfahrens bestätigen, wenn: 1. der Vertragspartner nicht von Belgien anerkannt ist, 2.Belgien keine diplomatischen Beziehungen zum Vertragspartner unterhält, 3. aus einer Entscheidung oder Handlung des Staates hervorgeht, dass die Beziehungen zwischen Belgien und dem Vertragspartner unterbrochen, ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt sind, 4.der beabsichtigte Vertrag den internationalen oder überstaatlichen Verpflichtungen Belgiens zuwiderläuft.

Der Erlass wird der betreffenden [Regierung] zur Kenntnis gebracht. § 5 - Unter Einhaltung der in den Paragraphen 3 und 4 vorgesehenen Verfahren kann der König die Ausführung der in Artikel 68 § 3 der Verfassung erwähnten Verträge aus den in § 4 Nr. 3 und 4 vorgesehenen Gründen aussetzen. Er teilt der betreffenden [Regierung] Seine Entscheidung mit. § 6 - Die [Regierungen] sind ermächtigt, für den Staat Verpflichtungen beim Rat der Europäischen Gemeinschaften einzugehen, wo eines ihrer Mitglieder Belgien gemäss einem in Artikel 92bis § 4bis erwähnten Zusammenarbeitsabkommen vertritt. § 7 - In Angelegenheiten, die durch oder aufgrund der Verfassung in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen, lädt der Staat auf Ersuchen der betreffenden [Regierung] beziehungsweise [Regierungen] eine juristische Person des Völkerrechts vor ein internationales oder überstaatliches Rechtsprechungsorgan.

Sofern ein in Artikel 92bis § 1 erwähntes Zusammenarbeitsabkommen nichts Gegenteiliges bestimmt, wird das Ladungsersuchen dem Vorsitzenden der Interministeriellen Konferenz "Aussenpolitik" von der betreffenden [Regierung] beziehungsweise von den betreffenden [Regierungen] zwecks Konzertierung zugestellt; die Konferenz erlässt binnen dreissig Tagen gemäss dem Konsensverfahren eine Entscheidung.

Kommt kein Konsens zustande, lädt der König die juristische Person des Völkerrechts unverzüglich vor.

Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Verfahren darf auf keinen Fall dazu führen, dass die Klage nicht innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht werden kann.

Falls die in Absatz 1 erwähnte Streitsache nicht ausschliesslich Angelegenheiten betrifft, für die die Gemeinschaften oder Regionen durch oder aufgrund der Verfassung zuständig sind, handelt der Staat gemäss dem in Artikel 92bis § 4ter erwähnten Zusammenarbeitsabkommen. § 8 - Im Falle fehlenden Einvernehmens zwischen den betroffenen [Regierungen] über die Aufkündigung eines Vertrags, wie in Artikel 68 § 5 Absatz 2 der Verfassung [sic, zu lesen ist: Artikel 167 § 5 Absatz 2 der Verfassung ] erwähnt, kann eine betroffene [Regierung] die Interministerielle Konferenz "Aussenpolitik" mit der Sache befassen; diese fasst binnen dreissig Tagen gemäss dem Konsensverfahren einen Beschluss. Kommt kein Konsens zustande, verhandelt der König mit dem Vertragspartner über eine Teilaufkündigung des Vertrags.] [Art. 81 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 5. Mai 1993 ( B.S. vom 8. Mai 1993); §§ 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); §§ 5 und 6 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); § 7 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 8 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 82 - [Unbeschadet des Artikels 48bis vertritt die Regierung] die Gemeinschaft oder Region bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen. Die Ladung der Gemeinschaft oder Region wird an das Kabinett des Präsidenten der [Regierung] adressiert. [Die in vorliegendem Artikel erwähnten Gerichtsverfahren] der als Klägerin oder Beklagte auftretenden Gemeinschaft oder Region werden im Namen der [Regierung] auf Betreiben des von ihr bestimmten Mitglieds geführt. [Die in das Verfahren herangezogene Regierung darf nur dann bestreiten, dass der Gegenstand der Streitsache in ihre Zuständigkeit fällt, wenn sie gleichzeitig das [Parlament] an ihre Stelle einsetzt.] [Art. 82 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 3 Nr. 1 und 2 des G. vom 10. Juli 2003 ( B.S. vom 22. August 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 10. Juli 2003 ( B.S. vom 22. August 2003) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11.

April 2006)] Art. 83 - § 1 - In den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft oder Region fallen: 1. berät die [Regierung] über alle Entwürfe von Dekreten, Königlichen Erlassen oder Erlassen je nach Fall, 2.schlägt sie vor, zu welchem Zweck die Haushaltsmittel verwendet werden, 3. entwirft und koordiniert sie die Politik der Gemeinschaft oder Region. § 2 - Die Beratung in der [Regierung] ersetzt die durch ein Gesetz oder einen Königlichen Erlass vorgeschriebene Beratung im Ministerrat oder in einem Nationalen Ministeriellen Ausschuss jedes Mal, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit der [Regierung] fällt. § 3 - Die einem Minister durch Gesetz, durch Dekret oder durch Königlichen Erlass zugewiesenen Befugnisse werden von der [Regierung] ausgeübt jedes Mal, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit der [Regierung] fällt. [Art. 83 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); §§ 2 und 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Abschnitt IV - Veröffentlichung und Inkrafttreten der Erlasse Art. 84 - Die Veröffentlichung und das Inkrafttreten der Erlasse der [Regierungen] werden wie folgt festgelegt: 1. Erlasse der [Regierungen] werden im Belgischen Staatsblatt mit einer niederländischen beziehungsweise französischen Übersetzung veröffentlicht.Erlasse der Wallonischen [Regierung] werden ausserdem mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Wenn die im ersten Absatz erwähnten Erlasse jedoch nicht die Allgemeinheit der Bürger betreffen, dürfen sie auch auszugsweise veröffentlicht oder durch einen einfachen Vermerk im Belgischen Staatsblatt erwähnt werden; wenn ihre Veröffentlichung keinerlei gemeinnützigen Charakter aufweist, brauchen sie nicht veröffentlicht zu werden. 2. Die Erlasse sind verbindlich ab dem zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung, es sei denn, sie legen eine andere Frist fest. Erlasse, die den Interessehabenden notifiziert werden, sind verbindlich ab ihrer Notifizierung oder ab ihrer Veröffentlichung, wenn diese der Notifizierung vorausgeht. [Art. 84 Abs. 1 einleitende Bestimmung und Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993)] Art. 85 - 86 - [...] [Art. 85 und 86 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Abschnitt V - Dienststellen Art. 87 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 88 verfügt jede [Regierung] über eine eigene Verwaltung, eigene Einrichtungen und eigenes Personal. § 2 - Jede [Regierung] legt [...] den Stellenplan für das Personal ihrer Verwaltung fest und nimmt die Ernennungen vor. Dieses Personal wird durch die Vermittlung des Ständigen Sekretariats für die Anwerbung des Staatspersonals angeworben.

Es leistet gemäss den Gesetzesbestimmungen den Eid vor der Behörde, die die [Regierung] zu diesem Zweck bestimmt. § 3 - [Unbeschadet des Paragraphen 4 legen die Gemeinschaften und Regionen die Regeln für das Verwaltungs- und Besoldungsstatut ihres endgültig ernannten, zeitweiligen und Hilfspersonals fest, mit Ausnahme der Pensionsregelung. Was die Pensionsregelung betrifft, unterliegt ihr Personal den gesetzlichen und statutarischen Regeln, die für das endgültig ernannte, zeitweilige und Hilfspersonal des Staates gelten.] [§ 4 - Ein im Ministerrat beratener, nach Stellungnahme der [Regierungen] ergangener Königlicher Erlass bestimmt diejenigen allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des Staatspersonals, die von Rechts wegen für das Personal der Gemeinschaften und Regionen und für das Personal der von den Gemeinschaften und Regionen abhängenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des in Artikel 17 der Verfassung erwähnten Personals, gelten.] [§ 5 - Die Regeln, die für die Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der von diesen Behörden abhängenden Bediensteten sowie für die Beziehungen zu den Mitgliedern dieser Gewerkschaftsorganisationen gelten, fallen, was die Gemeinschaften, die Regionen und die von ihnen abhängenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, [einschliesslich des Unterrichtswesens, der öffentlichen Sozialhilfezentren und der Gemeindevereinigungen zum Nutzen der Allgemeinheit] betrifft, in die Zuständigkeit der [Föderalbehörde], ausser was die "Radio Télévision belge de la communauté française" und das "Commissariat général aux relations internationales de la Communauté française" betrifft. Die betreffende [Regierung] kann jedoch beschliessen, für diese Einrichtungen die vorerwähnten Gesetzesbestimmungen anzuwenden.] [Art. 87 § 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 12 § 1 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 ersetzt durch Art. 12 § 2 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13.

August 1988); § 4 eingefügt durch Art. 12 § 3 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988) und abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 5 eingefügt durch Art. 12 § 4 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988) und abgeändert durch Art. 60 und Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 88 - [...] [§ 1] - [Zur Ausübung der den Gemeinschaften und Regionen zugewiesenen Befugnisse werden den [Regierungen] durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Personalmitglieder aus den Ministerien übertragen.] [§ 2] - Der König legt nach Absprache mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum und die Modalitäten der Übertragung der [in § 1 erwähnten Personalmitglieder] an die jeweiligen [Regierungen] fest.

Diese Personalmitglieder werden mit ihrem Dienstgrad oder mit einem gleichwertigen Dienstgrad und in ihrer jeweiligen Eigenschaft übertragen.

Sie behalten mindestens die Besoldung und das Dienstalter, die sie hatten oder erhalten hätten, wenn sie das Amt, das sie zum Zeitpunkt der Übertragung innehatten, weiterhin in ihrer ursprünglichen Dienststelle ausgeübt hätten.

Die Rechtsstellung dieser Personalmitglieder unterliegt weiterhin den in diesem Bereich geltenden Bestimmungen, solange der König von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat. [§ 3 - Im Rahmen der Übertragung der in Artikel 6 § 1 römisch I Nr. 7 erwähnten Zuständigkeiten an die Regionen regelt die [Regierung der Französischen Gemeinschaft] die Modalitäten und das Datum der Übertragung der betreffenden Personalmitglieder der [Regierung der Französischen Gemeinschaft] an die [Wallonische Regierung].] [§ 3bis - Im Rahmen der Übertragung der in Artikel 4 § 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Befugnisse an die Wallonische Region regelt die Regierung der Französischen Gemeinschaft, was den im französischen Sprachgebiet lokalisierten Ertrag aus den Radio- und Fernsehgebühren betrifft, die Modalitäten der Übertragung der betreffenden Personalmitglieder der Regierung der Französischen Gemeinschaft an die Regierung der Wallonischen Region.

Im Rahmen der Übertragung der in Artikel 4 § 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Befugnisse an die Region Brüssel-Hauptstadt regeln die Regierung der Französischen Gemeinschaft und die Flämische Regierung, was den im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt lokalisierten Ertrag aus den Radio- und Fernsehgebühren betrifft, jede für ihren Bereich, im gemeinsamen Einvernehmen die Modalitäten der Übertragung der betreffenden Personalmitglieder der Französischen und Flämischen Gemeinschaft an die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt.] [Art. 88 früherer Paragraph 1 aufgehoben durch Art. 13 § 1 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); früherer Paragraph 2 umnummeriert zu § 1 und ersetzt durch Art. 13 § 2 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988) und abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); früherer Paragraph 3 umnummeriert zu § 2 durch Art. 13 § 3 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 § 3 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988) und Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); neuer Paragraph 3 eingefügt durch Art. 13 § 4 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13.

August 1988) und abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 3bis eingefügt durch Art. 51 des G. vom 13. Juli 2001 (II) ( B.S. vom 3. August 2001)] Art. 89 - Die Besoldung und die Funktionskosten der in Artikel 87 erwähnten Personalmitglieder und Dienststellen gehen zu Lasten des Haushalts der Gemeinschaft oder der Region.

Art. 90 - 91 - [...] [Art. 90 und 91 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Abschnitt VI - Unterrichtspersonal [Abschnitt VI mit Art. 91 bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 8.

August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988)] Art. 91bis - [§ 1] - Im Hinblick auf die Ausübung der durch die Verfassung zugewiesenen Befugnisse werden die Personalmitglieder des in Artikel 17 der Verfassung erwähnten und vom Staat organisierten Unterrichtswesens, der Fonds und der Inspektionsdienste, auf die sich das Gesetz vom 29. Mai 1959 zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen bezieht, je nach Fall, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft übertragen.] [§ 2 - Der König legt nach Absprache mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum und die Modalitäten der Übertragung des Personals der in § 1 erwähnten Fonds fest. Die Bestimmungen von Artikel 88 § 2 Absatz 2, 3 und 4 sind auf diese Übertragung anwendbar.

Die Personalmitglieder, auf die sich vorliegender Paragraph bezieht, werden den Gemeinschaften durch im Ministerrat beratene Königliche Erlasse übertragen.] [Art. 91 bis § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 59 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989); § 2 eingefügt durch Art. 59 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989)] TITEL IV - Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften Art. 92 - § 1 - Unbeschadet des territorialen Zuständigkeitsbereichs jeder Gemeinschaft bleiben bestehen: 1. die Regelungen in Sachen Anerkennung und Bezuschussung bezüglich kultureller Angelegenheiten mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 4 Nr.1 bis 10 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind, und bezüglich personenbezogener Angelegenheiten, die zum 1. Januar 1980 im französischen Sprachgebiet und im niederländischen Sprachgebiet anwendbar sind und Einrichtungen oder Gruppierungen betreffen, die von der Flämischen Gemeinschaft beziehungsweise von der Französischen Gemeinschaft abhängen, 2. die De-facto-Situationen zum 1.Januar 1980 mit Bezug auf: - Home Susanne van Durme in Rhode-Saint-Genèse, - Pensionnat Jules Lejeune in Wezembeek-Oppem, - La Maison in Linkebeek, - La Bergerie in Rhode-Saint-Genèse. § 2 - Die in § 1 erwähnten Regelungen und Situationen dürfen nur mit der Zustimmung der beiden [Gemeinschaftsparlamente] geändert werden.

Jeglicher Vorschlag im Hinblick auf eine solche Änderung wird vorab den vereinigten Zusammenarbeitsausschüssen unterbreitet. [Art. 92 § 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] TITEL IVbis - Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen [Titel IV bis mit den Artikeln 92 bis und 92 ter eingefügt durch Art. 15 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988)] Art. 92bis - § 1 - Der Staat, die Gemeinschaften und die Regionen können Zusammenarbeitsabkommen abschliessen, die sich insbesondere auf die gemeinsame Gründung und Verwaltung gemeinschaftlicher Dienststellen und Einrichtungen, auf die gemeinsame Ausübung eigener Befugnisse oder auf die gemeinschaftliche Entwicklung von Initiativen beziehen.

Die Zusammenarbeitsabkommen werden von der zuständigen Behörde ausgehandelt und abgeschlossen. [Abkommen, die sich auf durch Dekret geregelte Angelegenheiten beziehen, und Abkommen, die die Gemeinschaft oder Region belasten oder Belgier persönlich binden könnten, werden erst wirksam, nachdem sie durch Dekret gebilligt worden sind.

Abkommen, die sich auf durch Gesetz geregelte Angelegenheiten beziehen, und Abkommen, die den Staat belasten oder Belgier persönlich binden könnten, werden erst wirksam, nachdem sie durch Gesetz gebilligt worden sind.] § 2 - Die Regionen schliessen auf jeden Fall Zusammenarbeitsabkommen ab zur Regelung von Angelegenheiten mit Bezug auf: a) die Hydrologie und Wasserbeherrschung, die Wasserwege, die die Grenzen einer Region überschreiten, die von einer Region zu beschliessenden Arbeiten und zu treffenden Massnahmen, deren Durchführung oder Nichtvorhandensein in einer anderen Region Schäden verursachen könnten, b) Strassenabschnitte und Abschnitte von Wasserwegen, die die Grenzen einer Region überschreiten, und Häfen, die sich auf Gebiet von mehr als einer Region befinden, c) Dienste des öffentlichen Stadt- und Nahverkehrs und Taxidienste, die sich über Gebiet von mehr als einer Region erstrecken, [d) Gemeinde- und Provinzvereinigungen zum Nutzen der Allgemeinheit, deren Zuständigkeitsbereich die Grenzen einer Region überschreitet,] [e) Friedhöfe, die die Grenzen einer Region überschreiten oder in einer anderen Region liegen als die Gemeinde, der sie angehören,] [f) die Ausübung der in Artikel 4 § 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Befugnisse in den Fällen, wo der Steuerpflichtige eine Gesellschaft, ein autonomes öffentliches Unternehmen oder eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten ist,] [g) die Ausübung der in Artikel 4 § 4 des Sondergesetzes vom 16.

Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Befugnisse für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind,] [[h) ] Kirchenfabriken und Einrichtungen, die mit der Verwaltung der weltlichen Güter der anerkannten Kulte beauftragt und über die Grenzen einer Region hinaus tätig sind.] § 3 - [Die Föderalbehörde und die Regionen schliessen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab: a) für den Unterhalt, die Betreibung und die Entwicklung von Fernmelde- und Fernüberwachungsnetzwerken, die in Zusammenhang mit dem Verkehr und der Sicherheit die Grenzen einer Region überschreiten, b) für die Anwendung auf föderaler und regionaler Ebene der von der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Regeln bezüglich der Risiken schwerwiegender Unfälle bei bestimmten industriellen Tätigkeiten, c) für die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte,] [d) für die Einrichtung einer Agentur, die auf Initiative einer oder mehrerer Regionen oder auf Anfrage der Föderalbehörde gemeinsame Handelsmissionen beschliessen und organisieren soll und Information, Studien und Dokumentation über ausländische Märkte organisieren, entwickeln und verbreiten soll,] [e) für den Austausch von Informationen im Rahmen der Ausübung der steuerlichen Befugnisse der Regionen, die im Sondergesetz vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind, und der steuerlichen Befugnisse der Föderalbehörde.] [§ 4 - Die Gemeinschaften schliessen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab für die Regelung von Angelegenheiten, die sich auf die Schifffahrtsschule in Ostende und in Antwerpen und auf deren Internat beziehen.] [§ 4bis - Die [Föderalbehörde], die Gemeinschaften und die Regionen schliessen auf jeden Fall, jede für ihren Bereich, ein oder mehrere Zusammenarbeitsabkommen ab über die Vertretung Belgiens bei internationalen und überstaatlichen Organisationen und über das Verfahren mit Bezug auf die Standpunktbestimmung und die bei Nichtzustandekommen eines Konsenses einzunehmende Haltung in diesen Organisationen.

Unbeschadet des Artikels 83 §§ 2 und 3 und in Erwartung dieses Zusammenarbeitsabkommens beziehungsweise dieser Zusammenarbeitsabkommen sprechen sich die [Föderalbehörde] und die [Regierungen] ab, was die Vorbereitung der Verhandlungen und Beschlüsse und die Überwachung der Arbeiten der internationalen und überstaatlichen Organisationen in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften oder Regionen fallen, betrifft.] [§ 4ter - Die [Föderalbehörde], die Gemeinschaften und die Regionen schliessen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab über die Modalitäten für den Abschluss von Verträgen, die sich nicht ausschliesslich auf Angelegenheiten beziehen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen, und über die Modalitäten der Klageerhebung beim internationalen oder überstaatlichen Rechtsprechungsorgan im Sinne von Artikel 81 § 7 Absatz 4.

In Erwartung dieses Zusammenarbeitsabkommens werden die [Regierungen] auf jeden Fall an den Verhandlungen über diese Verträge und an der Klageerhebung vor einem internationalen oder überstaatlichen Rechtsprechungsorgan im Sinne von Artikel 81 § 7 beteiligt.] [§ 4quater - Die Föderalbehörde, die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft und die Regionen schliessen auf jeden Fall ein Zusammenarbeitsabkommen ab für die obligatorische Übertragung - ohne Entschädigung - des Personals und der Güter, Rechte und Pflichten der Provinz Brabant an die Provinz Wallonisch-Brabant, die Provinz Flämisch-Brabant, die Region Brüssel-Hauptstadt, die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Gemeinschaftskommissionen und an die Föderalbehörde.

Das in Absatz 1 erwähnte Zusammenarbeitsabkommen über die Übertragung des Personals wird erst nach Absprache mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals abgeschlossen.

Die Personalmitglieder werden mit ihrem Dienstgrad oder mit einem gleichwertigen Dienstgrad und in ihrer jeweiligen Eigenschaft übertragen.

Sie behalten mindestens die Besoldung und das Dienstalter, die sie hatten oder erhalten hätten, wenn sie das Amt, das sie zum Zeitpunkt der Übertragung innehatten, weiterhin in ihrer ursprünglichen Dienststelle ausgeübt hätten.] [Der Pensionsbetrag, der den Bediensteten der Provinz Brabant, die in Ausführung der vorliegenden Bestimmung dem Föderalstaat, der Provinz Flämisch-Brabant, der Provinz Wallonisch-Brabant, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Flämischen Gemeinschaftskommission oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission übertragen werden, zuerkannt werden wird, darf nicht unter dem Betrag der Pension liegen, die sie gemäss den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Übertragung auf sie anwendbar waren, erhalten hätten, wobei jedoch den eventuellen späteren Abänderungen dieser Bestimmungen aufgrund allgemeiner auf die Einrichtung, der sie zum Zeitpunkt der Übertragung angehörten, anwendbarer Massnahmen Rechnung zu tragen ist.

Die Modalitäten für die Übernahme der Zusatzkosten, die sich aus der in Absatz 5 vorgesehenen Garantie ergeben, werden auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, vom König festgelegt.] [§ 4quinquies - Der Nationale botanische Garten von Belgien wird übertragen, nachdem diesbezüglich ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen den Gemeinschaften abgeschlossen worden ist.] [§ 5 - Streitsachen, die zwischen den Vertragsparteien der [in den Paragraphen 2, 3, 4, 4bis, 4ter und 4quater] vorgesehenen Abkommen in Bezug auf die Auslegung oder Ausführung dieser Abkommen entstehen, werden von einem durch Gesetz eingerichteten Rechtsprechungsorgan entschieden.

Jede Partei bestimmt eines der Mitglieder dieses Rechtsprechungsorgans.

Beanstandungen in Bezug auf die Ablehnung des Vorsitzenden oder eines Mitglieds des Rechtsprechungsorgans werden vom amtierenden Präsidenten des Schiedshofs entschieden.

Die Abkommen regeln die Art und Weise, wie diese Mitglieder bestimmt werden, ausser was den Vorsitzenden betrifft.

Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern kooptiert; in Ermangelung einer Bestimmung der Mitglieder oder einer Kooption des Vorsitzenden erfolgt die Bestimmung durch den amtierenden Präsidenten des Schiedshofs.

Gegen die ergangene Entscheidung kann kein Einspruch erhoben werden; sie kann zwangsvollstreckt werden.

In der Entscheidung wird die äusserste Frist für ihre Ausführung festgelegt und kann gegebenenfalls bestimmt werden, dass die säumige Partei auf ihre Kosten durch die andere ersetzt wird.

Die Abkommen regeln die Begleichung der Funktionskosten des Rechtsprechungsorgans.

Das in Absatz 1 erwähnte Gesetz regelt das vom Rechtsprechungsorgan angewandte Verfahren. Es gewährleistet die Einhaltung der Rechte der Verteidigung.] [§ 6 - Die Vertragsparteien von Zusammenarbeitsabkommen, die [in den Paragraphen 2, 3, 4, 4bis, 4ter, und 4quater ] nicht erwähnt sind, können die in § 5 enthaltenen Bestimmungen ebenfalls auf diese Abkommen anwendbar machen.] [Art. 92bis § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 61 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 einziger Absatz Buchstabe d) eingefügt durch Art. 61 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); § 2 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 18 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001); § 2 einziger Absatz neuer Buchstabe f) eingefügt durch Art. 52 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (II) ( B.S. vom 3. August 2001); § 2 einziger Absatz Buchstabe g) eingefügt durch Art. 52 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (II) ( B.S. vom 3. August 2001); früherer Buchstabe f) eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001) und umnummeriert zu Buchstabe h) durch Art.2 des G. vom 16.

März 2004 ( B.S. vom 29. März 2004); § 3 ersetzt durch Art. 61 § 3 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 einziger Absatz Buchstabe d) eingefügt durch Art. 18 Nr. 3 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001); § 3 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 52 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (II) ( B.S. vom 3. August 2001);§ 4 eingefügt durch Art. 66 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989); § 4 bis eingefügt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 5. Mai 1993 ( B.S. vom 8. Mai 1993); § 4 bis Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); § 4 ter eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 5. Mai 1993 ( B.S. vom 8. Mai 1993); § 4 quater eingefügt durch Art. 61 § 4 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 4 quater Abs. 5 und 6 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1994 ( B.S. vom 19. Januar 1995);§ 4 quinquies eingefügt durch Art. 18 Nr. 4 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001); § 5 eingefügt durch Art. 66 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 5. Mai 1993 ( B.S. vom 8. Mai 1993) und Art.61 § 5 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20.

Juli 1993); § 6 eingefügt durch Art. 66 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989) und abgeändert durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom 5. Mai 1993 ( B.S. vom 8. Mai 1993) und Art. 61 § 6 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 92ter - Der König regelt durch einen nach Zustimmung der zuständigen [Regierungen] im Ministerrat beratenen Erlass die Vertretung der Gemeinschaften und der Regionen - je nach Fall - in den Verwaltungs- oder Entscheidungsgremien der von Ihm bestimmten nationalen Einrichtungen und Organe, die insbesondere eine Beratungs- und Kontrollaufgabe haben.

Die [Gemeinschafts- und Regionalregierungen] regeln, jede für ihren Bereich, durch einen nach Zustimmung des Königs und der anderen [Regierungen] ergangenen Erlass die Vertretung der [Föderalbehörde] und, gegebenenfalls, der anderen Gemeinschaften und Regionen - je nach Fall - in den Verwaltungs- oder Entscheidungsgremien der von ihnen bestimmten Einrichtungen und Organe der Gemeinschaften und Regionen, die insbesondere eine Beratungs- und Kontrollaufgabe haben.] [Art. 92 ter Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] TITEL IVter - Information der Kammern und der [Parlamente] über die Vorschläge von Rechtsnormen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften [Titel IV ter mit Art. 92quater eingefügt durch Art. 4 des G. vom 5.

Mai 1993 ( B.S. vom 8. Mai 1993); Überschrift von Titel IVter abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 92quater - Sobald Vorschläge von Verordnungen, Richtlinien und gegebenenfalls anderen Rechtsnormen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Rat der Europäischen Gemeinschaften übermittelt worden sind, werden sie den Kammern und den [Parlamenten], jeweils für ihren Bereich, übermittelt.] [Gemäss den Regeln, die von dem in Artikel 41 § 5 der Verfassung erwähnten parlamentarischen Konzertierungsausschuss festgelegt werden, können die Kammern dem König Stellungnahmen zu diesen Vorschlägen abgeben.] [Die [Parlamente] können ihrer Regierung Stellungnahmen zu diesen Vorschlägen abgeben.]] [Art. 92 quater Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 62 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 3 eingefügt durch Art. 62 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art.2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] TITEL V - Schlussbestimmungen Art. 93 - Das Gesetz vom 21. Juli 1971 über die Zuständigkeit und die Arbeitsweise der Kulturräte für die Niederländische Kulturgemeinschaft und für die Französische Kulturgemeinschaft, mit Ausnahme der Artikel 4 und 5, und das Gesetz vom 20. Januar 1978 zur Regelung der Formen internationaler kultureller Zusammenarbeit in Anwendung von Artikel 59bis § 2 der Verfassung werden aufgehoben.

Art. 94 - [§ 1] - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 83 §§ 2 und 3 üben die Behörden, die durch die Gesetze und Verordnungen in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und der Regionen fallen, mit Befugnissen betraut worden sind, diese Befugnisse weiterhin nach den durch die bestehenden Regeln festgelegten Verfahren aus, solange ihre [Parlamente] oder ihre [Regierungen] diese Regeln nicht abgeändert oder aufgehoben haben. [§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 83 §§ 2 und 3 bleiben die Verfahren, Regelungen und De-facto-Situationen, die für jede in Artikel 92bis §§ 2, 3 und 4 erwähnte Angelegenheit zum 1. Januar 1989 bestehen, bis zum Abschluss eines Zusammenarbeitsabkommens für diese Angelegenheit in Kraft. § 3 - Die in Artikel 32 §§ 1 bis 4 des ordentlichen Gesetzes vom 9.

August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Verfahren sind anwendbar, wenn infolge der Auslegung oder Anwendung von § 2 des vorliegenden Artikels eine Streitsache entsteht. Kommt in dem in Artikel 31 desselben Gesetzes erwähnten Konzertierungsausschuss kein Konsens zustande, wird davon ausgegangen, dass die Parteien einverstanden sind, ihre Streitsache von dem in Artikel 92bis § 5 erwähnten Rechtsprechungsorgan entscheiden zu lassen.] [Art. 94 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 67 § 2 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989) und abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 2 Buchstabe C) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); §§ 2 und 3 eingefügt durch Art. 67 § 1 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989)] Art. 95 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.

TITEL VI - [Übergangsbestimmungen] [Titel VI mit Art. 96 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); Überschrift von Titel VI ersetzt durch Art. 78 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989)] Art. 96 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses bleiben auf die von der Gemeinschaft oder Region abhängenden Einrichtungen öffentlichen Interesses anwendbar, solange sie von der betreffenden Gemeinschaft oder Region nicht abgeändert werden.] [Art. 97 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. Juni 1982 zur Festlegung zusätzlicher Regeln für die Übertragung der Personalmitglieder der Ministerien der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region an ihre jeweilige [Regierung] bleiben auf alle an die [Regierungen] der Gemeinschaften und Regionen übertragenen Bediensteten anwendbar, solange der König sie nicht abgeändert hat.

Vorliegender Artikel tritt gleichzeitig mit Artikel 96 des Gesetzes vom 8. August 1980, wie er durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. August 1988 eingefügt worden ist, in Kraft.] [Art. 97 eingefügt durch Art. 78 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989);Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 98 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 6 § 1 römisch IX gewährt die [Föderalbehörde] bis zum Datum des Inkrafttretens der Abkommen zur Umwandlung der beschäftigten Arbeitslosen in bezuschusste Vertragsbedienstete und spätestens bis zum 30. Juni 1989 für jeden Arbeitslosen, der gemäss den Artikeln 161 bis 170 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1963 über die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosigkeit beschäftigt worden ist, die in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 2 Absatz 2 erwähnte finanzielle Beteiligung.] [Art. 98 eingefügt durch Art. 78 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989) und abgeändert durch Art.127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 99 - Die Bedingungen aus Artikel 16 § 3 Absatz 1 Nr. 2 und 3 gelten nur für zukünftige Streitsachen und für Streitsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 68 §§ 4 und 7 der Verfassung erwähnten Gesetze anhängig sind.] [Art. 99 eingefügt durch Art. 1 § 2 des G. vom 5. Mai 1993 ( B.S. vom 8. Mai 1993)] [Art.100 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6bis § 2 bleibt die Föderalbehörde einstweilen zuständig für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bestehenden Programme einschliesslich der Programme im Rahmen oder in Ausführung internationaler oder überstaatlicher Abkommen oder Rechtsakte, ausser wenn in diesen Programmen andere Änderungen vorgenommen werden als Änderungen des verfügbaren Budgets. § 2 - In Abweichung von Artikel 6bis § 3 unterliegen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bestehenden Initiativen weiterhin dem durch den Königlichen Erlass vom 9. April 1990 vorgesehenen Verfahren.] [Art. 100 eingefügt durch Art. 3 § 5 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)]

^