publié le 28 mars 2017
Loi portant des dispositions fiscales urgentes. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 AOUT 2016. - Loi portant des dispositions fiscales urgentes. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 3 août 2016 portant des dispositions fiscales urgentes (Moniteur belge du 11 août 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 3. AUGUST 2016 - Gesetz zur Festlegung dringender steuerrechtlicher Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Tate & Lyle Art. 2 - Artikel 269/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Dividenden belgischer Herkunft," und den Wörtern "die eine in Absatz 2 erwähnte Gesellschaft bezieht," die Wörter "die nicht von einer Gesellschaft, die in den Anwendungsbereich von Artikel 203 fällt, gewährt oder zuerkannt werden und " eingefügt und werden die Wörter "und in dem Maße, wie der gemäß den Artikeln 261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten der begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet werden kann," und die Wörter ", der auf den Teil der entsprechenden Dividenden angewandt wird," aufgehoben.b) In § 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird zwischen den Wörtern "in einem" und den Wörtern "Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums" das Wort "anderen" eingefügt. c) Paragraph 1 Absatz 2 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegen, ohne dass ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu ihren Gunsten angewandt wird." d) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 ist nur in dem Maße anwendbar, wie der gemäß den Artikeln 261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten der in Absatz 2 erwähnten begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet werden kann." e) In § 2 wird eine Nr.1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. dass der Empfänger der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegt, ohne dass ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu seinen Gunsten angewandt wird,". f) Paragraph 2 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. wie vollständiger Name, Rechtsform, Adresse und gegebenenfalls Steueridentifikationsnummer der begünstigten Gesellschaft lauten." Art. 3 - Artikel 2 ist auf Dividenden anwendbar, die ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt zuerkannt oder ausgeschüttet werden.
KAPITEL 3 - Abzug für Patente Art. 4 - Artikel 2051 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 2052 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 2053 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 2054 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 236bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.
Art. 9 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 236bis" und den Wörtern "ein Abzug für Einkünfte aus Patenten" die Wörter ", so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden," eingefügt. 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Artikel 236bis" und den Wörtern "ein Abzug für Einkünfte aus Patenten" die Wörter ", so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden," eingefügt.
Art. 10 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 543 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 543 - Steuerpflichtige können die Anwendung des Abzugs für Einkünfte aus Patenten gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, für Einkünfte aus Patenten beantragen, die sie bis zum 30. Juni 2021 einschließlich erhalten und die aus den in Betracht kommenden Patenten hervorgehen, deren Anmeldungen vor dem 1. Juli 2016 eingereicht oder die im Falle von erworbenen Patenten oder Lizenzrechten vor dem 1. Juli 2016 erworben wurden.
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Patente, die ab dem 1. Januar 2016 direkt oder indirekt von einer verbundenen Gesellschaft erworben wurden und bei der übertragenden Gesellschaft nicht für den Abzug für Einkünfte aus Patenten oder eine ähnliche Regelung ausländischen Rechts berücksichtigt wurden." Art. 11 - Die Artikel 4 bis 10 treten am 1. Juli 2016 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS