publié le 11 octobre 2007
Loi portant des dispositions diverses
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
1er MARS 2007. - Loi portant des dispositions diverses (III)
Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre XI, chapitre II, de la loi du 1er mars 2007 portant des dispositions diverses (III) (Moniteur belge du 14 mars 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL XI - Inneres (...) KAPITEL II - Einführung einer Regelung über die Gästeeintragung und -kontrolle in touristischen Beherbergungsbetrieben Art. 141 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse ist zu verstehen unter: 1. touristischem Beherbergungsbetrieb: jedes Gebäude oder jeder Ort, wo sich Personen aus touristischen oder beruflichen Gründen vorübergehend aufhalten, ohne in den Bevölkerungsregistern eingetragen zu sein, 2.Gast: jeder Volljährige oder unbegleitete Minderjährige über 15, der sich aus irgendeinem Grund in einem touristischen Beherbergungsbetrieb aufhält, 3. Beherbergungsbetreiber: jeder gewerbliche Betreiber eines touristischen Beherbergungsbetriebs. Art. 142 - Jeder Gast muss vom Beherbergungsbetreiber oder von dessen Beauftragtem eingetragen werden. Diese Eintragung muss am Tag, an dem der Gast ankommt, erfolgen.
Folgende Daten müssen eingetragen werden: 1. die Unternehmensnummer des Beherbergungsbetreibers, 2.eine einzige durchlaufende Nummer, 3. das Ankunftsdatum, 4.die Daten zur Identifizierung des Gastes, nämlich: a) Name und Vorname, b) Geburtsort und -datum, c) Staatsangehörigkeit, d) Nummer des vorgelegten Ausweispapiers oder möglicherweise des Ersatzdokuments. Für Gäste, die über einen von den belgischen Behörden ausgestellten oder ausgehändigten Personalausweis verfügen, müssen folgende Auskünfte vermerkt werden: entweder die unter Buchstabe a) erwähnten Daten sowie die Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die unter den Buchstaben a), b) und d) erwähnten Daten, 5. Name und Vorname der minderjährigen Kinder, die den volljährigen Gast begleiten. Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Abreise des Gastes, muss die Eintragung mit dem Abreisedatum vervollständigt werden.
Art. 143 - Der Beherbergungsbetreiber oder dessen Beauftragter überprüft die Richtigkeit der erteilten Auskünfte, indem er sich vom Gast die Ausweispapiere oder die Ersatzdokumente vorlegen lässt. Der Gast ist verpflichtet, diese Dokumente vorzulegen.
Art. 144 - Wenn der Beherbergungsbetreiber oder dessen Beauftragter darum gebeten wird, stellt er der Polizei die eingetragenen Daten zur Verfügung, sodass sie kontrolliert werden können.
Art. 145 - Die weiteren Regeln in Sachen Eintragung und Zurverfügungstellung der Daten für die Polizei werden vom König festgelegt.
Art. 146 - § 1 - Verstösse gegen Artikel 143 sowie gegen die in Ausführung von Artikel 145 ergangenen Königlichen Erlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldstrafe von 26 bis zu 200 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. § 2 - Verstösse gegen Artikel 144 werden mit einer Geldstrafe von 26 bis zu 100 EUR geahndet. § 3 - Der Beherbergungsbetreiber haftet zivilrechtlich für die Geldstrafe, die gemäss vorliegendem Artikel gegen seinen Beauftragten ausgesprochen worden ist. § 4 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Kapitel VII und Artikel 85 einbegriffen, sind auf die Verstösse gegen vorliegendes Kapitel und die zu dessen Ausführung ergangenen Erlasse anwendbar.
Art. 147 - Das Gesetz vom 17. Dezember 1963 zur Einführung der Gästekontrolle in Unterkunftshäusern wird aufgehoben. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX