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Loi portant des dispositions sociales Coordination officieuse en langue allemande d'extraits | Loi portant des dispositions sociales Coordination officieuse en langue allemande d'extraits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
30 MARS 1994. - Loi portant des dispositions sociales Coordination | 30 MARS 1994. - Loi portant des dispositions sociales Coordination |
officieuse en langue allemande d'extraits | officieuse en langue allemande d'extraits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
allemande des articles 46 et 68 à 68quinquies de la loi du 30 mars | allemande des articles 46 et 68 à 68quinquies de la loi du 30 mars |
1994 portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 31 mars | 1994 portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 31 mars |
1994), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 1994), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- l'arrêté royal du 16 décembre 1996 modifiant la loi du 30 mars 1994 | - l'arrêté royal du 16 décembre 1996 modifiant la loi du 30 mars 1994 |
portant des dispositions sociales, en application des articles 15, 6° | portant des dispositions sociales, en application des articles 15, 6° |
et 49 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la | et 49 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la |
sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des | sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des |
pensions et des articles 2, § 1er et 3, § 1er, 4° et § 2 de la loi du | pensions et des articles 2, § 1er et 3, § 1er, 4° et § 2 de la loi du |
26 juillet 1996 visant à réaliser les conditions budgétaires de la | 26 juillet 1996 visant à réaliser les conditions budgétaires de la |
participation de la Belgique à l'Union économique et monétaire | participation de la Belgique à l'Union économique et monétaire |
européenne (Moniteur belge du 24 décembre 1996); | européenne (Moniteur belge du 24 décembre 1996); |
- la loi du 13 juin 1997 portant confirmation des arrêtés royaux pris | - la loi du 13 juin 1997 portant confirmation des arrêtés royaux pris |
en application de la loi du 26 juillet 1996 visant à réaliser les | en application de la loi du 26 juillet 1996 visant à réaliser les |
conditions budgétaires de la participation de la Belgique à l'Union | conditions budgétaires de la participation de la Belgique à l'Union |
économique et monétaire européenne, et la loi du 26 juillet 1996 | économique et monétaire européenne, et la loi du 26 juillet 1996 |
portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité | portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité |
des régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 19 juin 1997); | des régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 19 juin 1997); |
- la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales | - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales |
(Moniteur belge du 6 février 1999); | (Moniteur belge du 6 février 1999); |
- la loi du 24 décembre 1999 portant des dispositions sociales et | - la loi du 24 décembre 1999 portant des dispositions sociales et |
diverses (Moniteur belge du 31 décembre 1999); | diverses (Moniteur belge du 31 décembre 1999); |
- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 | - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 |
juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation | juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation |
concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et | concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et |
qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 30 août 2000, | qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 30 août 2000, |
err. du 8 mars 2001); | err. du 8 mars 2001); |
- la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet | - la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet |
2004); | 2004); |
- l'arrêté royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de | - l'arrêté royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de |
réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges | réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges |
(Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004); | (Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004); |
- la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre | - la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre |
2004, err. du 18 janvier 2005); | 2004, err. du 18 janvier 2005); |
- la loi du 12 janvier 2006 portant création du "Service des Pensions | - la loi du 12 janvier 2006 portant création du "Service des Pensions |
du Secteur public" (Moniteur belge du 3 février 2006, err. du 13 mars | du Secteur public" (Moniteur belge du 3 février 2006, err. du 13 mars |
2006); | 2006); |
- la loi du 27 mars 2006 adaptant diverses lois réglant une matière | - la loi du 27 mars 2006 adaptant diverses lois réglant une matière |
visée à l'article 78 de la Constitution à la nouvelle dénomination des | visée à l'article 78 de la Constitution à la nouvelle dénomination des |
assemblées législatives des Communautés et des Régions (Moniteur belge | assemblées législatives des Communautés et des Régions (Moniteur belge |
du 11 avril 2006); | du 11 avril 2006); |
- l'arrêté royal du 28 décembre 2006 modifiant certaines dispositions | - l'arrêté royal du 28 décembre 2006 modifiant certaines dispositions |
légales et réglementaires suite à la reprise par l'Etat belge des | légales et réglementaires suite à la reprise par l'Etat belge des |
obligations de pensions de la SNCB Holding (Moniteur belge du 29 | obligations de pensions de la SNCB Holding (Moniteur belge du 29 |
décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 30 janvier 2007); | décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 30 janvier 2007); |
- la loi-programme du 8 juin 2008 (Moniteur belge du 16 juin 2008); | - la loi-programme du 8 juin 2008 (Moniteur belge du 16 juin 2008); |
- l'arrêté royal du 1er juillet 2008 portant exécution de l'article | - l'arrêté royal du 1er juillet 2008 portant exécution de l'article |
68, § 10, de la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales | 68, § 10, de la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales |
(Moniteur belge du 24 juillet 2008). | (Moniteur belge du 24 juillet 2008). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
30. MÄRZ 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen | 30. MÄRZ 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
(...) | (...) |
TITEL 6 - Frühpension | TITEL 6 - Frühpension |
KAPITEL 1 - Halbzeitfrühpension | KAPITEL 1 - Halbzeitfrühpension |
Art. 46 - Ältere Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, | Art. 46 - Ältere Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, |
ihre Arbeitsleistungen im Rahmen eines im Nationalen Arbeitsrat | ihre Arbeitsleistungen im Rahmen eines im Nationalen Arbeitsrat |
abgeschlossenen, durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich | abgeschlossenen, durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich |
erklärten kollektiven Arbeitsabkommens zur Einführung einer | erklärten kollektiven Arbeitsabkommens zur Einführung einer |
Zusatzentschädigungsregelung um die Hälfte zu reduzieren, sind für die | Zusatzentschädigungsregelung um die Hälfte zu reduzieren, sind für die |
Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i) des Erlassgesetzes | Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i) des Erlassgesetzes |
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer | vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer |
unfreiwillig Arbeitslosen gleichgestellt. | unfreiwillig Arbeitslosen gleichgestellt. |
Die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer werden in Bezug auf ihre Rechte | Die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer werden in Bezug auf ihre Rechte |
im Falle einer einseitigen Kündigung des Arbeitsvertrags seitens des | im Falle einer einseitigen Kündigung des Arbeitsvertrags seitens des |
Arbeitgebers und in Bezug auf ihre Rechte in den verschiedenen | Arbeitgebers und in Bezug auf ihre Rechte in den verschiedenen |
Bereichen der sozialen Sicherheit, die Arbeitslosenversicherung | Bereichen der sozialen Sicherheit, die Arbeitslosenversicherung |
ausgenommen, Arbeitnehmern gleichgestellt, die ab dem Alter von | ausgenommen, Arbeitnehmern gleichgestellt, die ab dem Alter von |
fünfzig Jahren ihre einer Vollzeitregelung entsprechenden | fünfzig Jahren ihre einer Vollzeitregelung entsprechenden |
Arbeitsleistungen gemäss Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. | Arbeitsleistungen gemäss Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. |
Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen um die Hälfte | Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen um die Hälfte |
reduzieren. | reduzieren. |
(...) | (...) |
TITEL 8 - Pensionen | TITEL 8 - Pensionen |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Allgemeine Massnahmen | KAPITEL 3 - Allgemeine Massnahmen |
(...) | (...) |
Art. 68 - [§ 1 - Für die Anwendung der Artikel 68 bis 68quinquies ist | Art. 68 - [§ 1 - Für die Anwendung der Artikel 68 bis 68quinquies ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
a) "gesetzlicher Pension": gesetzliche, verordnungsrechtliche oder | a) "gesetzlicher Pension": gesetzliche, verordnungsrechtliche oder |
statutarische Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- beziehungsweise | statutarische Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- beziehungsweise |
Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende Vorteile zu Lasten | Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende Vorteile zu Lasten |
einer belgischen Pensionsregelung. | einer belgischen Pensionsregelung. |
Folgende Leistungen gelten ebenfalls als gesetzliche Pensionen im | Folgende Leistungen gelten ebenfalls als gesetzliche Pensionen im |
Sinne von Buchstabe a) : | Sinne von Buchstabe a) : |
1. periodische Renten, die durch Einzahlungen erworben werden, die im | 1. periodische Renten, die durch Einzahlungen erworben werden, die im |
Gesetz vom 28. Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der | Gesetz vom 28. Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der |
im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter | im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter |
und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme erwähnt | und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme erwähnt |
sind, und zwar ungeachtet ihres Ursprungs, | sind, und zwar ungeachtet ihres Ursprungs, |
2. Invaliditätspensionen für Verwaltungsbedienstete, Militärpersonen, | 2. Invaliditätspensionen für Verwaltungsbedienstete, Militärpersonen, |
Magistrate und Bedienstete des gerichtlichen Standes und der | Magistrate und Bedienstete des gerichtlichen Standes und der |
Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die zu Lasten der | Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die zu Lasten der |
Staatskasse aufgrund der in Afrika geleisteten Dienste ausgezahlt | Staatskasse aufgrund der in Afrika geleisteten Dienste ausgezahlt |
werden, | werden, |
b) "anderer Pension": Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- | b) "anderer Pension": Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- |
beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende | beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende |
Vorteile zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung oder einer | Vorteile zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung oder einer |
Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung, | Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung, |
c) "zusätzlichem Vorteil": Vorteile, die eine in Buchstabe a) oder b) | c) "zusätzlichem Vorteil": Vorteile, die eine in Buchstabe a) oder b) |
erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn Letztere noch nicht | erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn Letztere noch nicht |
erworben ist - und die entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen, | erworben ist - und die entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen, |
Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund | Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund |
von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer | von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer |
Unternehmensregelung oder einem kollektiven Abkommen oder | Unternehmensregelung oder einem kollektiven Abkommen oder |
Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, | Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, |
ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte | ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte |
Vorteile handelt. | Vorteile handelt. |
Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne | Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne |
von Buchstabe c) : | von Buchstabe c) : |
- in Buchstabe a) Nr. 1 bestimmte Renten, die in Kapitalform | - in Buchstabe a) Nr. 1 bestimmte Renten, die in Kapitalform |
ausgezahlt werden, | ausgezahlt werden, |
- Vorteile, die einem Arbeitnehmer ungeachtet seines Statuts in | - Vorteile, die einem Arbeitnehmer ungeachtet seines Statuts in |
Ausführung einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt | Ausführung einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt |
werden. | werden. |
Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die | Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die |
Heizkostenzulage, die Sonderzulage für Selbständige und die in Artikel | Heizkostenzulage, die Sonderzulage für Selbständige und die in Artikel |
52bis des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die | 52bis des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erwähnte | Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erwähnte |
ergänzende Pension gelten nicht als zusätzliche Vorteile im Sinne von | ergänzende Pension gelten nicht als zusätzliche Vorteile im Sinne von |
Buchstabe c), | Buchstabe c), |
d) "Einbehaltung": die aus der Anwendung von § 2 hervorgehende | d) "Einbehaltung": die aus der Anwendung von § 2 hervorgehende |
Einbehaltung, | Einbehaltung, |
e) "Empfänger": der Empfänger einer in Buchstabe a) erwähnten Pension. | e) "Empfänger": der Empfänger einer in Buchstabe a) erwähnten Pension. |
Als "Empfänger mit Familie zu Lasten" gelten je nach Fall: | Als "Empfänger mit Familie zu Lasten" gelten je nach Fall: |
1. verheiratete Empfänger, die mit ihrem Ehepartner zusammenwohnen, | 1. verheiratete Empfänger, die mit ihrem Ehepartner zusammenwohnen, |
sofern Letzterer weder über Berufseinkünfte verfügt, die zu einer | sofern Letzterer weder über Berufseinkünfte verfügt, die zu einer |
Kürzung oder Aussetzung der in der Pensionsregelung für Lohnempfänger | Kürzung oder Aussetzung der in der Pensionsregelung für Lohnempfänger |
gewährten Ruhestandspension führen, noch einen sozialen Vorteil | gewährten Ruhestandspension führen, noch einen sozialen Vorteil |
bezieht, der aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften | bezieht, der aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften |
gewährt wird, beziehungsweise einen als solcher geltenden Vorteil, der | gewährt wird, beziehungsweise einen als solcher geltenden Vorteil, der |
aufgrund einer Regelung gewährt wird, die auf das Personal einer | aufgrund einer Regelung gewährt wird, die auf das Personal einer |
völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist, | völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist, |
2. verheiratete Empfänger, die mit ihrem Ehepartner zusammenwohnen, | 2. verheiratete Empfänger, die mit ihrem Ehepartner zusammenwohnen, |
dessen Pensionsbetrag entweder in Anwendung von Artikel 10 § 4 des | dessen Pensionsbetrag entweder in Anwendung von Artikel 10 § 4 des |
Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- | Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- |
und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger oder in Anwendung von | und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger oder in Anwendung von |
Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines | Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines |
flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der | flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der |
Pensionen für Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen | Pensionen für Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen |
Wohlstands gekürzt worden ist, | Wohlstands gekürzt worden ist, |
3. verheiratete Empfänger, die von ihrem Ehepartner getrennt leben, | 3. verheiratete Empfänger, die von ihrem Ehepartner getrennt leben, |
unverheiratete Empfänger, geschiedene Empfänger oder hinterbliebene | unverheiratete Empfänger, geschiedene Empfänger oder hinterbliebene |
Ehepartner, sofern sie ausschliesslich mit einem oder mehreren Kindern | Ehepartner, sofern sie ausschliesslich mit einem oder mehreren Kindern |
zusammenwohnen, von denen mindestens eines Anspruch auf | zusammenwohnen, von denen mindestens eines Anspruch auf |
Familienbeihilfen eröffnet. | Familienbeihilfen eröffnet. |
Alle anderen Empfänger gelten als "alleinstehende Empfänger", | Alle anderen Empfänger gelten als "alleinstehende Empfänger", |
f) "Einrichtungen für soziale Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 | f) "Einrichtungen für soziale Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 |
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte |
Einrichtungen, | Einrichtungen, |
g) "Zentraler Datenbank": die Zentrale Datenbank der sozialen | g) "Zentraler Datenbank": die Zentrale Datenbank der sozialen |
Sicherheit, | Sicherheit, |
h) ["Auszahlungseinrichtung": die natürliche oder juristische Person | h) ["Auszahlungseinrichtung": die natürliche oder juristische Person |
beziehungsweise nichtrechtsfähige Vereinigung, die die Auszahlung der | beziehungsweise nichtrechtsfähige Vereinigung, die die Auszahlung der |
Pension oder des zusätzlichen Vorteils gewährleistet,] | Pension oder des zusätzlichen Vorteils gewährleistet,] |
i) "Landesinstitut": das Landesinstitut für Kranken- und | i) "Landesinstitut": das Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung, | Invalidenversicherung, |
j) "Landesamt": das Landespensionsamt, | j) "Landesamt": das Landespensionsamt, |
k) "Verwaltung": der zuständige Pensionsdienst beim Ministerium der | k) "Verwaltung": der zuständige Pensionsdienst beim Ministerium der |
Finanzen, | Finanzen, |
l) "Einrichtung": das Landesamt, die Verwaltung oder andere | l) "Einrichtung": das Landesamt, die Verwaltung oder andere |
juristische Personen, die mit der Auszahlung einer gesetzlichen | juristische Personen, die mit der Auszahlung einer gesetzlichen |
Pension beauftragt sind. | Pension beauftragt sind. |
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 3 und 5 Absatz 1 und | § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 3 und 5 Absatz 1 und |
von § 6 nehmen die Einrichtungen gemäss den in Artikel 68ter §§ 1 und | von § 6 nehmen die Einrichtungen gemäss den in Artikel 68ter §§ 1 und |
2 vorgesehenen Modalitäten auf gesetzliche Pensionen, die ungeachtet | 2 vorgesehenen Modalitäten auf gesetzliche Pensionen, die ungeachtet |
des Datums ihres Einsetzens ab dem 1. Januar 1997 ausgezahlt worden | des Datums ihres Einsetzens ab dem 1. Januar 1997 ausgezahlt worden |
sind, eine Einbehaltung vor, deren Betrag gemäss der in Absatz 4 | sind, eine Einbehaltung vor, deren Betrag gemäss der in Absatz 4 |
vorgesehenen Tabelle unter Berücksichtigung einerseits des in Absatz 2 | vorgesehenen Tabelle unter Berücksichtigung einerseits des in Absatz 2 |
vorgesehenen monatlichen Gesamtbruttobetrags aller Pensionen und | vorgesehenen monatlichen Gesamtbruttobetrags aller Pensionen und |
anderen Vorteile und andererseits der Eigenschaft des Empfängers | anderen Vorteile und andererseits der Eigenschaft des Empfängers |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
Der monatliche Gesamtbruttobetrag aller Pensionen und anderen Vorteile | Der monatliche Gesamtbruttobetrag aller Pensionen und anderen Vorteile |
wird ungeachtet des Datums ihres Einsetzens oder, im Falle einer | wird ungeachtet des Datums ihres Einsetzens oder, im Falle einer |
Auszahlung in Kapitalform, ungeachtet des Auszahlungsdatums berechnet, | Auszahlung in Kapitalform, ungeachtet des Auszahlungsdatums berechnet, |
indem folgende Beträge addiert werden: | indem folgende Beträge addiert werden: |
- Bruttomonatsbeträge der gesetzlichen Pensionen, der anderen | - Bruttomonatsbeträge der gesetzlichen Pensionen, der anderen |
Pensionen und der zusätzlichen Vorteile, | Pensionen und der zusätzlichen Vorteile, |
- ordnungsgemäss in Monatsbeträge umgewandelte Bruttobeträge der | - ordnungsgemäss in Monatsbeträge umgewandelte Bruttobeträge der |
gesetzlichen Pensionen, der anderen Pensionen und der periodischen | gesetzlichen Pensionen, der anderen Pensionen und der periodischen |
zusätzlichen Vorteile, die nicht monatlich ausgezahlt werden, | zusätzlichen Vorteile, die nicht monatlich ausgezahlt werden, |
- Bruttomonatsbeträge der fiktiven Renten, die den in Kapitalform | - Bruttomonatsbeträge der fiktiven Renten, die den in Kapitalform |
ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen Vorteilen entsprechen. | ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen Vorteilen entsprechen. |
Eine Umwandlung der in Kapitalform ausgezahlten Pensionen und | Eine Umwandlung der in Kapitalform ausgezahlten Pensionen und |
zusätzlichen Vorteile in eine fiktive Rente erfolgt durch die Teilung | zusätzlichen Vorteile in eine fiktive Rente erfolgt durch die Teilung |
des Betrags des Kapitals durch den Koeffizienten, der gemäss den | des Betrags des Kapitals durch den Koeffizienten, der gemäss den |
geltenden Tabellen in Sachen Umwandlung von Renten wegen Arbeitsunfall | geltenden Tabellen in Sachen Umwandlung von Renten wegen Arbeitsunfall |
im öffentlichen Sektor in ein Kapital dem Alter des Empfängers am Tag | im öffentlichen Sektor in ein Kapital dem Alter des Empfängers am Tag |
der Auszahlung des Kapitals entspricht. [...] Der König kann auf der | der Auszahlung des Kapitals entspricht. [...] Der König kann auf der |
Grundlage der aktuellsten Sterbetafeln andere Umwandlungstabellen | Grundlage der aktuellsten Sterbetafeln andere Umwandlungstabellen |
festlegen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels verwendet | festlegen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels verwendet |
werden. Jede Änderung der Umwandlungstabellen führt zur Festlegung | werden. Jede Änderung der Umwandlungstabellen führt zur Festlegung |
eines neuen Betrags der fiktiven Rente. | eines neuen Betrags der fiktiven Rente. |
Der Betrag der in Absatz 1 vorgesehenen Einbehaltung wird entsprechend | Der Betrag der in Absatz 1 vorgesehenen Einbehaltung wird entsprechend |
der Eigenschaft des Empfängers gemäss der nachstehenden Tabelle | der Eigenschaft des Empfängers gemäss der nachstehenden Tabelle |
festgelegt: | festgelegt: |
[- Alleinstehende Empfänger | [- Alleinstehende Empfänger |
P = monatlicher Gesamtbruttobetrag aller Pensionen und anderen | P = monatlicher Gesamtbruttobetrag aller Pensionen und anderen |
Vorteile: | Vorteile: |
Betrag der Einbehaltung in Euro | Betrag der Einbehaltung in Euro |
von 0,01 EUR bis zu 1.555,93 EUR | von 0,01 EUR bis zu 1.555,93 EUR |
0,00 | 0,00 |
von 1.555,94 EUR bis zu 1.604,05 EUR | von 1.555,94 EUR bis zu 1.604,05 EUR |
(P - 1.555,93) x 50 Prozent | (P - 1.555,93) x 50 Prozent |
von 1.604,06 EUR bis zu 1.735,27 EUR | von 1.604,06 EUR bis zu 1.735,27 EUR |
P x 0,015 | P x 0,015 |
von 1.735,28 EUR bis zu 1.753,32 EUR | von 1.735,28 EUR bis zu 1.753,32 EUR |
26,03 + (P - 1.735,27) x 50 Prozent | 26,03 + (P - 1.735,27) x 50 Prozent |
ab 1.753,33 EUR | ab 1.753,33 EUR |
P x 0,02 | P x 0,02 |
- Empfänger mit Familie zu Lasten | - Empfänger mit Familie zu Lasten |
P = monatlicher Gesamtbruttobetrag aller Pensionen und anderen | P = monatlicher Gesamtbruttobetrag aller Pensionen und anderen |
Vorteile: | Vorteile: |
Betrag der Einbehaltung in Euro | Betrag der Einbehaltung in Euro |
von 0,01 EUR bis zu 1.798,85 EUR | von 0,01 EUR bis zu 1.798,85 EUR |
0,00 | 0,00 |
von 1.798,86 EUR bis zu 1.854,48 EUR | von 1.798,86 EUR bis zu 1.854,48 EUR |
(P - 1.798,85) x 50 Prozent | (P - 1.798,85) x 50 Prozent |
von 1.854,49 EUR bis zu 1.983,17 EUR | von 1.854,49 EUR bis zu 1.983,17 EUR |
P x 0,015 | P x 0,015 |
von 1.983,18 EUR bis zu 2.003,79 EUR | von 1.983,18 EUR bis zu 2.003,79 EUR |
29,75 + (P - 1.983,17) x 50 Prozent | 29,75 + (P - 1.983,17) x 50 Prozent |
ab 2.003,80 EUR | ab 2.003,80 EUR |
P x 0,02] | P x 0,02] |
Die in der Tabelle erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 114,89 | Die in der Tabelle erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 114,89 |
gebunden und werden auf die gleiche Art und Weise angepasst wie die | gebunden und werden auf die gleiche Art und Weise angepasst wie die |
Pensionen, je nachdem, ob Letztere indexiert werden gemäss den | Pensionen, je nachdem, ob Letztere indexiert werden gemäss den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer | Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer |
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse | Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse |
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die | zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die |
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer | Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer |
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im | zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im |
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex | Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex |
gebunden werden, oder gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März | gebunden werden, oder gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März |
1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im | 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im |
öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. | öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. |
Wenn für denselben Empfänger bestimmte seiner Pensionen gemäss den | Wenn für denselben Empfänger bestimmte seiner Pensionen gemäss den |
Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 1971 indexiert | Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 1971 indexiert |
werden, und andere gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes | werden, und andere gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes |
vom 1. März 1977, darf die Indexierung der in der Tabelle erwähnten | vom 1. März 1977, darf die Indexierung der in der Tabelle erwähnten |
Beträge nicht zur Änderung der Stufe führen, die dem Gesamtbetrag der | Beträge nicht zur Änderung der Stufe führen, die dem Gesamtbetrag der |
Pensionen entspricht. | Pensionen entspricht. |
§ 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden | § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden |
Einbehaltung, der den in § 1 Buchstabe b) bestimmten anderen Pensionen | Einbehaltung, der den in § 1 Buchstabe b) bestimmten anderen Pensionen |
und den der Ergänzung dieser Pensionen dienenden zusätzlichen | und den der Ergänzung dieser Pensionen dienenden zusätzlichen |
Vorteilen entspricht, wird nicht einbehalten. | Vorteilen entspricht, wird nicht einbehalten. |
§ 4 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden | § 4 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden |
Einbehaltung, der den von belgischen Auszahlungseinrichtungen | Einbehaltung, der den von belgischen Auszahlungseinrichtungen |
ausgezahlten periodischen zusätzlichen Vorteilen und den von | ausgezahlten periodischen zusätzlichen Vorteilen und den von |
belgischen Auszahlungseinrichtungen vor dem 1. Januar 1997 in | belgischen Auszahlungseinrichtungen vor dem 1. Januar 1997 in |
Kapitalform ausgezahlten zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird auf | Kapitalform ausgezahlten zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird auf |
die verschiedenen gesetzlichen Pensionen gemäss der in § 6 | die verschiedenen gesetzlichen Pensionen gemäss der in § 6 |
festgelegten Rangordnung einbehalten. | festgelegten Rangordnung einbehalten. |
§ 5 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden | § 5 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden |
Einbehaltung, der den von belgischen Auszahlungseinrichtungen nach dem | Einbehaltung, der den von belgischen Auszahlungseinrichtungen nach dem |
31. Dezember 1996 in Kapitalform ausgezahlten zusätzlichen Vorteilen | 31. Dezember 1996 in Kapitalform ausgezahlten zusätzlichen Vorteilen |
entspricht, wird nicht einbehalten. | entspricht, wird nicht einbehalten. |
Belgische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1996 | Belgische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1996 |
einen zusätzlichen Vorteil in Kapitalform auszahlen, dessen | einen zusätzlichen Vorteil in Kapitalform auszahlen, dessen |
Bruttobetrag [2.478,94 EUR] übersteigt, nehmen bei der Auszahlung | Bruttobetrag [2.478,94 EUR] übersteigt, nehmen bei der Auszahlung |
dieses Kapitals von Amts wegen eine Einbehaltung in Höhe von 2 Prozent | dieses Kapitals von Amts wegen eine Einbehaltung in Höhe von 2 Prozent |
auf den Bruttobetrag des Kapitals vor. | auf den Bruttobetrag des Kapitals vor. |
Der in Absatz 2 vorgesehene Prozentsatz von 2 Prozent wird durch 1 | Der in Absatz 2 vorgesehene Prozentsatz von 2 Prozent wird durch 1 |
Prozent für das Kapital ersetzt, dessen Bruttobetrag niedriger als | Prozent für das Kapital ersetzt, dessen Bruttobetrag niedriger als |
[24.789,36 EUR] ist. Das Gleiche gilt für das infolge eines Todesfalls | [24.789,36 EUR] ist. Das Gleiche gilt für das infolge eines Todesfalls |
ausgezahlte Kapital, dessen Bruttobetrag niedriger als [74.368,06 EUR] | ausgezahlte Kapital, dessen Bruttobetrag niedriger als [74.368,06 EUR] |
ist. | ist. |
Binnen einem Monat nach Auszahlung des Kapitals führt die | Binnen einem Monat nach Auszahlung des Kapitals führt die |
Auszahlungseinrichtung dem Landesamt den Ertrag der in Anwendung von | Auszahlungseinrichtung dem Landesamt den Ertrag der in Anwendung von |
Absatz 2 oder 3 vorgenommenen Einbehaltung zu. | Absatz 2 oder 3 vorgenommenen Einbehaltung zu. |
Geht aus der ersten Auszahlung des endgültigen Betrags einer | Geht aus der ersten Auszahlung des endgültigen Betrags einer |
gesetzlichen Pension, die nach Auszahlung eines Kapitals erfolgt, | gesetzlichen Pension, die nach Auszahlung eines Kapitals erfolgt, |
hervor, dass der Prozentsatz der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden | hervor, dass der Prozentsatz der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden |
Einbehaltung niedriger ist als der auf das Kapital vorgenommene | Einbehaltung niedriger ist als der auf das Kapital vorgenommene |
Prozentsatz der Einbehaltung, erstattet das Landesamt dem Empfänger | Prozentsatz der Einbehaltung, erstattet das Landesamt dem Empfänger |
einen Betrag, der der Differenz zwischen einerseits dem Betrag der auf | einen Betrag, der der Differenz zwischen einerseits dem Betrag der auf |
das Kapital vorgenommenen Einbehaltung und andererseits dem Betrag, | das Kapital vorgenommenen Einbehaltung und andererseits dem Betrag, |
der durch Multiplikation dieses Kapitals mit dem Prozentsatz der in | der durch Multiplikation dieses Kapitals mit dem Prozentsatz der in |
Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung berechnet wird, | Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung berechnet wird, |
entspricht. Erfolgt die Rückzahlung mehr als sechs Monate nach dem | entspricht. Erfolgt die Rückzahlung mehr als sechs Monate nach dem |
Datum der ersten Auszahlung des endgültigen Betrags einer gesetzlichen | Datum der ersten Auszahlung des endgültigen Betrags einer gesetzlichen |
Pension, schuldet das Landesamt dem Empfänger von Rechts wegen | Pension, schuldet das Landesamt dem Empfänger von Rechts wegen |
Verzugszinsen auf den zurückgezahlten Betrag. Diese Zinsen, deren | Verzugszinsen auf den zurückgezahlten Betrag. Diese Zinsen, deren |
Prozentsatz 4,75 Prozent pro Jahr beträgt, setzen am ersten Tag des | Prozentsatz 4,75 Prozent pro Jahr beträgt, setzen am ersten Tag des |
Monats nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ein. Der König kann den | Monats nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ein. Der König kann den |
Prozentsatz dieser Verzugszinsen anpassen. | Prozentsatz dieser Verzugszinsen anpassen. |
Für die Anwendung der Absätze 2 und 3 müssen die von derselben | Für die Anwendung der Absätze 2 und 3 müssen die von derselben |
belgischen Auszahlungseinrichtung ausgezahlten Kapitalbeträge addiert | belgischen Auszahlungseinrichtung ausgezahlten Kapitalbeträge addiert |
werden. | werden. |
Für die Anwendung von Absatz 5 müssen Kapitalbeträge addiert werden, | Für die Anwendung von Absatz 5 müssen Kapitalbeträge addiert werden, |
die einem selben Empfänger ausgezahlt worden sind. | die einem selben Empfänger ausgezahlt worden sind. |
§ 6 - Die in § 4 erwähnte Rangordnung wird wie folgt festgelegt: | § 6 - Die in § 4 erwähnte Rangordnung wird wie folgt festgelegt: |
1. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der | 1. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der |
Pensionsregelung für Lohnempfänger, | Pensionsregelung für Lohnempfänger, |
2. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der | 2. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der |
Pensionsregelung für Selbständige, | Pensionsregelung für Selbständige, |
3. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die von der Verwaltung | 3. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die von der Verwaltung |
verwaltet werden, | verwaltet werden, |
4. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen[, die von der NGBE-Holding | 4. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen[, die von der NGBE-Holding |
verwaltet werden], | verwaltet werden], |
5. Ruhestandspensionen zu Lasten der Einrichtungen, auf die der | 5. Ruhestandspensionen zu Lasten der Einrichtungen, auf die der |
Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 zur Festlegung des | Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 zur Festlegung des |
Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen | Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen |
und der vom Staat eingerichteten Regien Anwendung findet, | und der vom Staat eingerichteten Regien Anwendung findet, |
6. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten des Amtes für | 6. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten des Amtes für |
überseeische soziale Sicherheit, | überseeische soziale Sicherheit, |
7. andere als die in Nr. 3 erwähnten Ruhestands- und | 7. andere als die in Nr. 3 erwähnten Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der lokalen Behörden oder zu Lasten | Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der lokalen Behörden oder zu Lasten |
der von diesen lokalen Behörden geschaffenen Einrichtungen | der von diesen lokalen Behörden geschaffenen Einrichtungen |
öffentlichen Interesses, einschliesslich der ihren Mandatsträgern | öffentlichen Interesses, einschliesslich der ihren Mandatsträgern |
gewährten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, | gewährten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, |
8. andere als die in Nr. 3 erwähnten Ruhestands- und | 8. andere als die in Nr. 3 erwähnten Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Einrichtungen öffentlichen | Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Einrichtungen öffentlichen |
Interesses, die von Gemeinschaften oder Regionen abhängen, | Interesses, die von Gemeinschaften oder Regionen abhängen, |
9. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die Senatoren, | 9. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die Senatoren, |
Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und Mitgliedern der [Gemeinschafts- | Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und Mitgliedern der [Gemeinschafts- |
und Regionalparlamente] gewährt werden, | und Regionalparlamente] gewährt werden, |
10. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der in Artikel | 10. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der in Artikel |
38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und | 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und |
Haushaltsreformen erwähnten Behörden und Einrichtungen, die weiter | Haushaltsreformen erwähnten Behörden und Einrichtungen, die weiter |
oben noch nicht erwähnt sind. | oben noch nicht erwähnt sind. |
Bei Kumulierung von Pensionen der gleichen Vorrangstufe wird die | Bei Kumulierung von Pensionen der gleichen Vorrangstufe wird die |
Einbehaltung zunächst auf die Pension mit dem höchsten Betrag | Einbehaltung zunächst auf die Pension mit dem höchsten Betrag |
vorgenommen, ohne dass spätere Pensionserhöhungen eine Änderung der so | vorgenommen, ohne dass spätere Pensionserhöhungen eine Änderung der so |
festgelegten Rangordnung zur Folge haben. | festgelegten Rangordnung zur Folge haben. |
§ 7 - Wenn die in Kapitalform gewährten Pensionen oder zusätzlichen | § 7 - Wenn die in Kapitalform gewährten Pensionen oder zusätzlichen |
Vorteile in Teilbeträgen ausgezahlt worden sind, wird vorliegender | Vorteile in Teilbeträgen ausgezahlt worden sind, wird vorliegender |
Artikel auf jede Teilzahlung angewandt. | Artikel auf jede Teilzahlung angewandt. |
§ 8 - Artikel 52 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist auf | § 8 - Artikel 52 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist auf |
die aufgrund des vorliegenden Artikels vorgenommene Einbehaltung | die aufgrund des vorliegenden Artikels vorgenommene Einbehaltung |
anwendbar.] | anwendbar.] |
[§ 9 - Die in Anwendung von § 4 vorzunehmende Einbehaltung, die den | [§ 9 - Die in Anwendung von § 4 vorzunehmende Einbehaltung, die den |
fiktiven Renten in Bezug auf die vor dem 1. Januar 1997 in Kapitalform | fiktiven Renten in Bezug auf die vor dem 1. Januar 1997 in Kapitalform |
ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird | ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird |
nicht mehr vorgenommen: | nicht mehr vorgenommen: |
- ab dem 1. Juli 1997 auf das vor dem 1. Juli 1981 ausgezahlte | - ab dem 1. Juli 1997 auf das vor dem 1. Juli 1981 ausgezahlte |
Kapital, wenn die Pension vor dem 1. Juli 1981 eingesetzt hat | Kapital, wenn die Pension vor dem 1. Juli 1981 eingesetzt hat |
beziehungsweise ab dem 1. Juli des Jahres nach dem fünfzehnten | beziehungsweise ab dem 1. Juli des Jahres nach dem fünfzehnten |
Jahrestag des Datums des Einsetzens der Pension läuft, sofern diese | Jahrestag des Datums des Einsetzens der Pension läuft, sofern diese |
nach Auszahlung des Kapitals eingesetzt hat, | nach Auszahlung des Kapitals eingesetzt hat, |
- auf das ab dem 1. Juli 1981 ausgezahlte Kapital, entweder ab dem 1. | - auf das ab dem 1. Juli 1981 ausgezahlte Kapital, entweder ab dem 1. |
Juli des Jahres nach dem fünfzehnten Jahrestag der Auszahlung des | Juli des Jahres nach dem fünfzehnten Jahrestag der Auszahlung des |
Kapitals, wenn die Pension zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitals | Kapitals, wenn die Pension zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitals |
bereits läuft, oder ab dem 1. Juli des Jahres nach dem fünfzehnten | bereits läuft, oder ab dem 1. Juli des Jahres nach dem fünfzehnten |
Jahrestag des Datums des Einsetzens der Pension, sofern diese nach | Jahrestag des Datums des Einsetzens der Pension, sofern diese nach |
Auszahlung des Kapitals eingesetzt hat.] | Auszahlung des Kapitals eingesetzt hat.] |
[§ 10 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und | [§ 10 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und |
gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, die in § 2 erwähnten | gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, die in § 2 erwähnten |
Einbehaltungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 kürzen oder aufheben. | Einbehaltungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 kürzen oder aufheben. |
Die dem König durch vorliegenden Paragraphen erteilte Ermächtigung | Die dem König durch vorliegenden Paragraphen erteilte Ermächtigung |
läuft am 31. Dezember 2008 aus. | läuft am 31. Dezember 2008 aus. |
Die aufgrund dieser Ermächtigung ergangenen Erlasse treten ausser | Die aufgrund dieser Ermächtigung ergangenen Erlasse treten ausser |
Kraft, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres | Kraft, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres |
Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind.] | Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind.] |
[Art. 68 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom | [Art. 68 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom |
24. Dezember 1996); § 1 einziger Absatz Buchstabe h) ersetzt durch | 24. Dezember 1996); § 1 einziger Absatz Buchstabe h) ersetzt durch |
Art. 179 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 2 Abs. 3 | Art. 179 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 2 Abs. 3 |
abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 1997 (B.S. vom 19. | abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 1997 (B.S. vom 19. |
Juni 1997); § 2 Abs. 4 Tabelle ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. | Juni 1997); § 2 Abs. 4 Tabelle ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. |
Juli 2008 (B.S. vom 24. Juli 2008); § 5 Abs. 2 und 3 abgeändert durch | Juli 2008 (B.S. vom 24. Juli 2008); § 5 Abs. 2 und 3 abgeändert durch |
Art. 2 Nr. 35 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § | Art. 2 Nr. 35 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § |
6 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 18. Oktober 2004 | 6 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 18. Oktober 2004 |
(B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004) und Art. 8 des | (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004) und Art. 8 des |
K.E. vom 28. Dezember 2006 (B.S. vom 29. Dezember 2006); § 6 Abs. 1 | K.E. vom 28. Dezember 2006 (B.S. vom 29. Dezember 2006); § 6 Abs. 1 |
Nr. 9 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. | Nr. 9 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. |
April 2006); § 9 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 13. Juni | April 2006); § 9 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 13. Juni |
1997 (B.S. vom 19. Juni 1997); § 10 eingefügt durch Art. 22 des G. vom | 1997 (B.S. vom 19. Juni 1997); § 10 eingefügt durch Art. 22 des G. vom |
8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)] | 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)] |
[Art. 68bis - § 1 - Die Auszahlungseinrichtungen teilen dem | [Art. 68bis - § 1 - Die Auszahlungseinrichtungen teilen dem |
Landesinstitut von Amts wegen die Beträge der Pensionen und/oder | Landesinstitut von Amts wegen die Beträge der Pensionen und/oder |
zusätzlichen Vorteile mit, die sie auszahlen. | zusätzlichen Vorteile mit, die sie auszahlen. |
Die Erklärung zum Nachweis der ausgezahlten Beträge wird spätestens am | Die Erklärung zum Nachweis der ausgezahlten Beträge wird spätestens am |
achten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die Pension und/oder | achten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die Pension und/oder |
der zusätzliche Vorteil gewährt worden ist, abgegeben. | der zusätzliche Vorteil gewährt worden ist, abgegeben. |
Diese Erklärung wird in der vom Minister der Pensionen und vom | Diese Erklärung wird in der vom Minister der Pensionen und vom |
Minister der Sozialen Angelegenheiten vorgeschriebenen Form abgegeben: | Minister der Sozialen Angelegenheiten vorgeschriebenen Form abgegeben: |
- entweder über die Zentrale Datenbank | - entweder über die Zentrale Datenbank |
- oder direkt beim Landesinstitut. | - oder direkt beim Landesinstitut. |
§ 2 - [Empfänger, denen Pensionen und/oder zusätzliche Vorteile von | § 2 - [Empfänger, denen Pensionen und/oder zusätzliche Vorteile von |
ausländischen Auszahlungseinrichtungen und/oder völkerrechtlichen | ausländischen Auszahlungseinrichtungen und/oder völkerrechtlichen |
Einrichtungen gewährt werden, sind verpflichtet, dem Landesamt | Einrichtungen gewährt werden, sind verpflichtet, dem Landesamt |
innerhalb der in § 1 Absatz 2 erwähnten Frist folgende Daten | innerhalb der in § 1 Absatz 2 erwähnten Frist folgende Daten |
mitzuteilen: | mitzuteilen: |
- die Beträge der von den ausländischen oder internationalen | - die Beträge der von den ausländischen oder internationalen |
Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen und/oder zusätzlichen | Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen und/oder zusätzlichen |
Vorteile und ihre Referenzdaten, | Vorteile und ihre Referenzdaten, |
- ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen | - ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen |
alleinstehenden Empfänger handelt, | alleinstehenden Empfänger handelt, |
- Änderungen an den vorerwähnten Daten.] | - Änderungen an den vorerwähnten Daten.] |
§ 3 - Die Verwaltung der direkten Steuern teilt dem Landesinstitut die | § 3 - Die Verwaltung der direkten Steuern teilt dem Landesinstitut die |
Identität der Personen mit, die eine oder mehrere Pensionen und/oder | Identität der Personen mit, die eine oder mehrere Pensionen und/oder |
einen oder mehrere zusätzliche Vorteile bezogen haben. Diese | einen oder mehrere zusätzliche Vorteile bezogen haben. Diese |
Mitteilung umfasst zudem die Beträge der ausgezahlten Pensionen und | Mitteilung umfasst zudem die Beträge der ausgezahlten Pensionen und |
zusätzlichen Vorteile, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um | zusätzlichen Vorteile, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um |
periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt.] | periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt.] |
[Art. 68bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 | [Art. 68bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 |
(B.S. vom 24. Dezember 1996); § 2 ersetzt durch Art. 180 des G. vom 9. | (B.S. vom 24. Dezember 1996); § 2 ersetzt durch Art. 180 des G. vom 9. |
Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] | Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] |
[Art. 68ter - § 1 - [Wenn eine gesetzliche Pension vom Landesamt | [Art. 68ter - § 1 - [Wenn eine gesetzliche Pension vom Landesamt |
und/oder von einer anderen Einrichtung, die Verwaltung ausgenommen, | und/oder von einer anderen Einrichtung, die Verwaltung ausgenommen, |
ausgezahlt wird, übermittelt das Landesinstitut dem Landesamt pro | ausgezahlt wird, übermittelt das Landesinstitut dem Landesamt pro |
Empfänger folgende Daten: | Empfänger folgende Daten: |
- die Beträge der verschiedenen Pensionen und/oder zusätzlichen | - die Beträge der verschiedenen Pensionen und/oder zusätzlichen |
Vorteile, ihre Referenzdaten und die Auszahlungseinrichtung, | Vorteile, ihre Referenzdaten und die Auszahlungseinrichtung, |
- ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen | - ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen |
alleinstehenden Empfänger handelt, | alleinstehenden Empfänger handelt, |
- Änderungen an den vorerwähnten Daten. | - Änderungen an den vorerwähnten Daten. |
Wenn Betreffende über die vom Landesamt ausgezahlte gesetzliche | Wenn Betreffende über die vom Landesamt ausgezahlte gesetzliche |
Pension hinaus ebenfalls eine von der Verwaltung ausgezahlte | Pension hinaus ebenfalls eine von der Verwaltung ausgezahlte |
gesetzliche Pension beziehen, übermittelt das Landesinstitut der | gesetzliche Pension beziehen, übermittelt das Landesinstitut der |
Verwaltung auch die in Absatz 1 erwähnten Daten und dem Landesamt die | Verwaltung auch die in Absatz 1 erwähnten Daten und dem Landesamt die |
Beträge der von ausländischen oder internationalen | Beträge der von ausländischen oder internationalen |
Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen und/oder zusätzlichen | Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen und/oder zusätzlichen |
Vorteile sowie ihre Referenzdaten.] | Vorteile sowie ihre Referenzdaten.] |
Das Landesamt legt den Betrag der Einbehaltung gemäss den Bestimmungen | Das Landesamt legt den Betrag der Einbehaltung gemäss den Bestimmungen |
von Artikel 68 fest und nimmt sie ab der ersten Auszahlung nach der | von Artikel 68 fest und nimmt sie ab der ersten Auszahlung nach der |
Übermittlung seitens des Landesinstituts auf die vom Landesamt | Übermittlung seitens des Landesinstituts auf die vom Landesamt |
verwaltete gesetzliche Pension vor. In Erwartung dieser Übermittlung | verwaltete gesetzliche Pension vor. In Erwartung dieser Übermittlung |
nimmt das Landesamt von Amts wegen eine Einbehaltung auf der Grundlage | nimmt das Landesamt von Amts wegen eine Einbehaltung auf der Grundlage |
der Daten vor, über die es verfügt. | der Daten vor, über die es verfügt. |
Zudem teilt das Landesamt unter Einhaltung der in Artikel 68 § 6 | Zudem teilt das Landesamt unter Einhaltung der in Artikel 68 § 6 |
festgelegten Rangordnung jeder Einrichtung, die die Einbehaltung | festgelegten Rangordnung jeder Einrichtung, die die Einbehaltung |
vornehmen muss, folgende Beträge mit: | vornehmen muss, folgende Beträge mit: |
- die von der betreffenden Einrichtung vorzunehmende Einbehaltung | - die von der betreffenden Einrichtung vorzunehmende Einbehaltung |
und/oder der ihr entsprechende Prozentsatz, | und/oder der ihr entsprechende Prozentsatz, |
- die von der betreffenden Einrichtung ausgezahlte Pension, die für | - die von der betreffenden Einrichtung ausgezahlte Pension, die für |
die Festlegung der Einbehaltung berücksichtigt worden ist. | die Festlegung der Einbehaltung berücksichtigt worden ist. |
Die betreffende Einrichtung nimmt ab der ersten Auszahlung nach dem | Die betreffende Einrichtung nimmt ab der ersten Auszahlung nach dem |
Datum der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Übermittlung die | Datum der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Übermittlung die |
Einbehaltung auf die von ihr verwalteten gesetzlichen Pensionen gemäss | Einbehaltung auf die von ihr verwalteten gesetzlichen Pensionen gemäss |
den vom Landesamt erhaltenen Anweisungen vor. In Erwartung dieser | den vom Landesamt erhaltenen Anweisungen vor. In Erwartung dieser |
Übermittlung nimmt die Einrichtung von Amts wegen eine Einbehaltung | Übermittlung nimmt die Einrichtung von Amts wegen eine Einbehaltung |
auf der Grundlage der Daten vor, über die sie verfügt. | auf der Grundlage der Daten vor, über die sie verfügt. |
Einrichtungen, die feststellen, dass der mitgeteilte Pensionsbetrag | Einrichtungen, die feststellen, dass der mitgeteilte Pensionsbetrag |
nicht mit dem von ihnen tatsächlich ausgezahlten Betrag übereinstimmt, | nicht mit dem von ihnen tatsächlich ausgezahlten Betrag übereinstimmt, |
setzen das Landesamt sofort davon in Kenntnis. | setzen das Landesamt sofort davon in Kenntnis. |
Das Landesamt teilt der Verwaltung den Betrag der Einbehaltungen mit, | Das Landesamt teilt der Verwaltung den Betrag der Einbehaltungen mit, |
den die Einrichtungen dem in § 5 erwähnten Fonds zuführen müssen. | den die Einrichtungen dem in § 5 erwähnten Fonds zuführen müssen. |
§ 2 - [Wenn das Landesamt keine gesetzliche Pension auszahlt, die | § 2 - [Wenn das Landesamt keine gesetzliche Pension auszahlt, die |
Verwaltung und eine andere Einrichtung jedoch wohl, werden der | Verwaltung und eine andere Einrichtung jedoch wohl, werden der |
Verwaltung vom Landesinstitut die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten und | Verwaltung vom Landesinstitut die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten und |
vom Landesamt die Beträge der von ausländischen oder internationalen | vom Landesamt die Beträge der von ausländischen oder internationalen |
Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen und/oder zusätzlichen | Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen und/oder zusätzlichen |
Vorteile sowie ihre Referenzdaten übermittelt. In diesem Fall handelt | Vorteile sowie ihre Referenzdaten übermittelt. In diesem Fall handelt |
die Verwaltung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4, während | die Verwaltung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4, während |
die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 5 und 6 | die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 5 und 6 |
handelt.] | handelt.] |
§ 3 - Das Landesamt oder die Verwaltung teilt dem Empfänger per | § 3 - Das Landesamt oder die Verwaltung teilt dem Empfänger per |
gewöhnlichen Brief den Betrag der Einbehaltung und den Modus für ihre | gewöhnlichen Brief den Betrag der Einbehaltung und den Modus für ihre |
Berechnung mit. Diese Mitteilung gilt als Begründung und | Berechnung mit. Diese Mitteilung gilt als Begründung und |
Notifizierung. | Notifizierung. |
Gegen die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung kann innerhalb dreier Monate | Gegen die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung kann innerhalb dreier Monate |
nach dem Datum der Mitteilung an den Empfänger bei der zuständigen | nach dem Datum der Mitteilung an den Empfänger bei der zuständigen |
Gerichtsbarkeit Beschwerde eingereicht werden. | Gerichtsbarkeit Beschwerde eingereicht werden. |
§ 4 - Wenn festgestellt wird, dass bei der Festlegung des | § 4 - Wenn festgestellt wird, dass bei der Festlegung des |
Prozentsatzes und/oder Betrags der Einbehaltung ein Rechenfehler | Prozentsatzes und/oder Betrags der Einbehaltung ein Rechenfehler |
begangen worden ist, berichtigt das Landesamt oder die Verwaltung den | begangen worden ist, berichtigt das Landesamt oder die Verwaltung den |
Fehler von Amts wegen und setzt die Einrichtung gemäss den | Fehler von Amts wegen und setzt die Einrichtung gemäss den |
Bestimmungen von § 1 Absatz 4 davon in Kenntnis. Zudem teilt das | Bestimmungen von § 1 Absatz 4 davon in Kenntnis. Zudem teilt das |
Landesamt oder die Verwaltung dem Empfänger den Fehler mit und | Landesamt oder die Verwaltung dem Empfänger den Fehler mit und |
notifiziert ihm die Angaben, auf deren Grundlage die neue Berechnung | notifiziert ihm die Angaben, auf deren Grundlage die neue Berechnung |
der Einbehaltung erfolgt. | der Einbehaltung erfolgt. |
Wenn der Fehler Anlass gegeben hat: | Wenn der Fehler Anlass gegeben hat: |
- zu unrechtmässig vorgenommenen Einbehaltungen, erstattet die | - zu unrechtmässig vorgenommenen Einbehaltungen, erstattet die |
zuständige Einrichtung dem Empfänger diese Einbehaltungen, ohne dass | zuständige Einrichtung dem Empfänger diese Einbehaltungen, ohne dass |
auf deren Betrag Verzugszinsen berechnet werden, | auf deren Betrag Verzugszinsen berechnet werden, |
- zu einer nicht ausreichenden Einbehaltung, passt die zuständige | - zu einer nicht ausreichenden Einbehaltung, passt die zuständige |
Einrichtung den Betrag der Einbehaltung ab der ersten Auszahlung nach | Einrichtung den Betrag der Einbehaltung ab der ersten Auszahlung nach |
dem Datum der Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung an | dem Datum der Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung an |
den Empfänger an. | den Empfänger an. |
§ 5 - Die Einrichtungen, das Landesamt ausgenommen, überweisen dem | § 5 - Die Einrichtungen, das Landesamt ausgenommen, überweisen dem |
[Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] monatlich den Ertrag der | [Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] monatlich den Ertrag der |
Einbehaltung. | Einbehaltung. |
[Die Überweisung muss [diesem Pensionsdienst] spätestens am fünften | [Die Überweisung muss [diesem Pensionsdienst] spätestens am fünften |
Werktag nach dem Tag der Auszahlung der gesetzlichen Pension | Werktag nach dem Tag der Auszahlung der gesetzlichen Pension |
zukommen.] | zukommen.] |
[Halten die Einrichtungen die im vorangehenden Absatz erwähnte Frist | [Halten die Einrichtungen die im vorangehenden Absatz erwähnte Frist |
nicht ein, schulden sie [diesem Pensionsdienst] von Rechts wegen | nicht ein, schulden sie [diesem Pensionsdienst] von Rechts wegen |
Verzugszinsen auf die nicht überwiesenen Beträge. Diese Zinsen, deren | Verzugszinsen auf die nicht überwiesenen Beträge. Diese Zinsen, deren |
Prozentsatz jederzeit dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, | Prozentsatz jederzeit dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, |
entspricht, setzen am sechsten Werktag nach dem Tag der Auszahlung der | entspricht, setzen am sechsten Werktag nach dem Tag der Auszahlung der |
gesetzlichen Pension ein. Wenn eine Einrichtung den Nachweis erbringt, | gesetzlichen Pension ein. Wenn eine Einrichtung den Nachweis erbringt, |
dass die mangelnde Überweisung des Ertrags der Einbehaltung innerhalb | dass die mangelnde Überweisung des Ertrags der Einbehaltung innerhalb |
der vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen | der vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen |
ist, kann der Minister der Pensionen eine Befreiung von den | ist, kann der Minister der Pensionen eine Befreiung von den |
vorerwähnten Verzugszinsen gewähren. Der Antrag auf Befreiung muss | vorerwähnten Verzugszinsen gewähren. Der Antrag auf Befreiung muss |
innerhalb des Monats nach dem Tag, an dem die Einrichtung von der | innerhalb des Monats nach dem Tag, an dem die Einrichtung von der |
Verwaltung der Pensionen in Kenntnis gesetzt wurde, dass der in Absatz | Verwaltung der Pensionen in Kenntnis gesetzt wurde, dass der in Absatz |
2 vorgesehenen Verpflichtung nicht nachgekommen worden ist, beim | 2 vorgesehenen Verpflichtung nicht nachgekommen worden ist, beim |
Minister der Pensionen eingehen.] | Minister der Pensionen eingehen.] |
[Den Ertrag dieser Einbehaltung verwendet der Pensionsdienst für den | [Den Ertrag dieser Einbehaltung verwendet der Pensionsdienst für den |
öffentlichen Sektor für die Finanzierung der Pensionen zu Lasten der | öffentlichen Sektor für die Finanzierung der Pensionen zu Lasten der |
Staatskasse.] | Staatskasse.] |
§ 6 - Das Landesamt überweist dem Landesinstitut der | § 6 - Das Landesamt überweist dem Landesinstitut der |
Sozialversicherungen für Selbständige den Ertrag der Einbehaltung auf | Sozialversicherungen für Selbständige den Ertrag der Einbehaltung auf |
einen zusätzlichen Vorteil, der einem Selbständigen in Ausführung | einen zusätzlichen Vorteil, der einem Selbständigen in Ausführung |
einer individuellen Altersversorgungszusage in Kapitalform ausgezahlt | einer individuellen Altersversorgungszusage in Kapitalform ausgezahlt |
worden ist.] | worden ist.] |
[Art. 68ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 | [Art. 68ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 |
(B.S. vom 24. Dezember 1996); § 1 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 181 | (B.S. vom 24. Dezember 1996); § 1 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 181 |
Nr. 1 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 2 ersetzt | Nr. 1 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 2 ersetzt |
durch Art. 181 Nr. 2 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); | durch Art. 181 Nr. 2 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); |
§ 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 52 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 2006 | § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 52 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 2006 |
(B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 110 des G. | (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 110 des G. |
vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und abgeändert | vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und abgeändert |
durch Art. 52 Nr. 2 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar | durch Art. 52 Nr. 2 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar |
2006); § 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 110 des G. vom 24. Dezember | 2006); § 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 110 des G. vom 24. Dezember |
1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und abgeändert durch Art. 52 Nr. 3 | 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und abgeändert durch Art. 52 Nr. 3 |
des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 4 | des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 4 |
eingefügt durch Art. 52 Nr. 4 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. | eingefügt durch Art. 52 Nr. 4 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. |
Februar 2006)] | Februar 2006)] |
[Art. 68quater - Was die Pensionen für ehemalige endgültig ernannte | [Art. 68quater - Was die Pensionen für ehemalige endgültig ernannte |
Personalmitglieder der lokalen Verwaltungen und ihre Rechtsnachfolger | Personalmitglieder der lokalen Verwaltungen und ihre Rechtsnachfolger |
betrifft, die nicht von der Verwaltung ausgezahlt werden, erfolgen die | betrifft, die nicht von der Verwaltung ausgezahlt werden, erfolgen die |
in Artikel 68ter §§ 1 und 2 vorgesehenen Übermittlungen an die | in Artikel 68ter §§ 1 und 2 vorgesehenen Übermittlungen an die |
Einrichtung über das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen | Einrichtung über das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen |
und lokalen Verwaltungen. | und lokalen Verwaltungen. |
Für die in Absatz 1 erwähnten Pensionen erfolgt die Überweisung des | Für die in Absatz 1 erwähnten Pensionen erfolgt die Überweisung des |
Ertrags der Einbehaltung an den [Pensionsdienst für den öffentlichen | Ertrags der Einbehaltung an den [Pensionsdienst für den öffentlichen |
Sektor] über das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und | Sektor] über das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und |
lokalen Verwaltungen.] | lokalen Verwaltungen.] |
[Diese Überweisung wird der Einbehaltung gleichgesetzt, die in Artikel | [Diese Überweisung wird der Einbehaltung gleichgesetzt, die in Artikel |
1 § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer | 1 § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen erwähnt ist. Die Bestimmungen der Kapitel 1, 2, 4, 5, 6 | Bestimmungen erwähnt ist. Die Bestimmungen der Kapitel 1, 2, 4, 5, 6 |
und 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von | und 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von |
Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
sozialer Bestimmungen finden Anwendung auf diese Überweisung.] | sozialer Bestimmungen finden Anwendung auf diese Überweisung.] |
[Art. 68quater eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 | [Art. 68quater eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 |
(B.S. vom 24. Dezember 1996); Abs. 2 abgeändert durch Art. 53 des G. | (B.S. vom 24. Dezember 1996); Abs. 2 abgeändert durch Art. 53 des G. |
vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); frühere Absätze 3 und | vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); frühere Absätze 3 und |
4 eingefügt durch Art. 111 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. | 4 eingefügt durch Art. 111 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. |
Dezember 1999) und ersetzt durch Abs. 3 durch Art. 20 des G. vom 27. | Dezember 1999) und ersetzt durch Abs. 3 durch Art. 20 des G. vom 27. |
Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] | Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] |
[Art. 68quinquies - § 1 - Auszahlungseinrichtungen, die es versäumen, | [Art. 68quinquies - § 1 - Auszahlungseinrichtungen, die es versäumen, |
dem Landesinstitut die in Artikel 68bis § 1 erwähnte Erklärung in der | dem Landesinstitut die in Artikel 68bis § 1 erwähnte Erklärung in der |
vorgesehenen Form und Frist abzugeben, sind zur Zahlung einer | vorgesehenen Form und Frist abzugeben, sind zur Zahlung einer |
Pauschalentschädigung verpflichtet, die sich auf [25 EUR], erhöht um | Pauschalentschädigung verpflichtet, die sich auf [25 EUR], erhöht um |
[2,50 EUR] pro Empfänger und [2,50 EUR] pro Teilbetrag der | [2,50 EUR] pro Empfänger und [2,50 EUR] pro Teilbetrag der |
ausgezahlten Pensionen in Höhe von [2.500 EUR], beläuft. | ausgezahlten Pensionen in Höhe von [2.500 EUR], beläuft. |
Auszahlungseinrichtungen[, die nach dem 28. Februar 1997 ein Kapital | Auszahlungseinrichtungen[, die nach dem 28. Februar 1997 ein Kapital |
auszahlen und] den durch Artikel 68 § 5 Absatz 4 auferlegten | auszahlen und] den durch Artikel 68 § 5 Absatz 4 auferlegten |
Verpflichtungen nicht nachkommen, sind pro Monat Verzug zur Zahlung | Verpflichtungen nicht nachkommen, sind pro Monat Verzug zur Zahlung |
einer Entschädigung verpflichtet, die sich auf 0,1 Prozent des | einer Entschädigung verpflichtet, die sich auf 0,1 Prozent des |
Kapitals beläuft. | Kapitals beläuft. |
§ 2 - Empfänger, die es versäumen, die in Artikel 68bis § 2 erwähnte | § 2 - Empfänger, die es versäumen, die in Artikel 68bis § 2 erwähnte |
Erklärung abzugeben, sind zur Zahlung einer Entschädigung | Erklärung abzugeben, sind zur Zahlung einer Entschädigung |
verpflichtet, die sich auf 10 Prozent der noch geschuldeten | verpflichtet, die sich auf 10 Prozent der noch geschuldeten |
rückständigen Einbehaltungen beläuft. | rückständigen Einbehaltungen beläuft. |
§ 3 - [Das Landesinstitut ist mit der Beitreibung der in § 1 Absatz 1 | § 3 - [Das Landesinstitut ist mit der Beitreibung der in § 1 Absatz 1 |
erwähnten Entschädigungen beauftragt. | erwähnten Entschädigungen beauftragt. |
Das Landesamt ist mit der Beitreibung der in § 1 Absatz 2 und § 2 | Das Landesamt ist mit der Beitreibung der in § 1 Absatz 2 und § 2 |
erwähnten Entschädigungen beauftragt.] | erwähnten Entschädigungen beauftragt.] |
Die Beitreibung dieser Entschädigungen kann ebenfalls über die | Die Beitreibung dieser Entschädigungen kann ebenfalls über die |
Registrierungs- und Domänenverwaltung erfolgen, die die Einforderung | Registrierungs- und Domänenverwaltung erfolgen, die die Einforderung |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. | gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. |
Dezember 1949 vornimmt. | Dezember 1949 vornimmt. |
§ 4 - Das Landesinstitut, das Landesamt und die Verwaltung bestimmen | § 4 - Das Landesinstitut, das Landesamt und die Verwaltung bestimmen |
die Beamten, die mit der Kontrolle der Ausführung des vorliegenden | die Beamten, die mit der Kontrolle der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt sind. Sie fordern zu diesem Zweck die Mitarbeit | Erlasses beauftragt sind. Sie fordern zu diesem Zweck die Mitarbeit |
der Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste an, die Pensionen und/oder | der Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste an, die Pensionen und/oder |
zusätzliche Vorteile gewähren und/oder auszahlen. | zusätzliche Vorteile gewähren und/oder auszahlen. |
§ 5 - Die Betriebskosten der in Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. | § 5 - Die Betriebskosten der in Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. |
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen | Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Pensionsdatenbank, die aus | Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Pensionsdatenbank, die aus |
der Anwendung von Artikel 68ter §§ 1 und 2 hervorgehen, gehen zu | der Anwendung von Artikel 68ter §§ 1 und 2 hervorgehen, gehen zu |
Lasten des in Artikel 68ter § 5 erwähnten Fonds. | Lasten des in Artikel 68ter § 5 erwähnten Fonds. |
§ 6 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 68 bis 68quater | § 6 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 68 bis 68quater |
erfolgen Übermittlungen personenbezogener Sozialdaten zwischen dem | erfolgen Übermittlungen personenbezogener Sozialdaten zwischen dem |
Landesamt, der Verwaltung, dem Landesinstitut und den anderen | Landesamt, der Verwaltung, dem Landesinstitut und den anderen |
Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie Übermittlungen solcher | Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie Übermittlungen solcher |
Daten von Einrichtungen für soziale Sicherheit an andere | Daten von Einrichtungen für soziale Sicherheit an andere |
Auszahlungseinrichtungen über die Zentrale Datenbank gemäss einem | Auszahlungseinrichtungen über die Zentrale Datenbank gemäss einem |
Umsetzungsplan, der von dem bei der Zentralen Datenbank eingesetzten | Umsetzungsplan, der von dem bei der Zentralen Datenbank eingesetzten |
Allgemeinen Koordinierungsausschuss festgelegt worden ist.] | Allgemeinen Koordinierungsausschuss festgelegt worden ist.] |
[Art. 68quinquies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember | [Art. 68quinquies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember |
1996 (B.S. vom 24. Dezember 1996); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 | 1996 (B.S. vom 24. Dezember 1996); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 |
Nr. 35 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 1 Abs. | Nr. 35 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 1 Abs. |
2 abgeändert durch Art. 229 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. | 2 abgeändert durch Art. 229 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. |
Februar 1999); § 3 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 182 des G. vom 9. | Februar 1999); § 3 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 182 des G. vom 9. |
Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] | Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] |