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Vue multilingue de Loi du 30/03/1994
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Loi portant des dispositions sociales Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Loi portant des dispositions sociales Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
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30 MARS 1994. - Loi portant des dispositions sociales Coordination 30 MARS 1994. - Loi portant des dispositions sociales Coordination
officieuse en langue allemande d'extraits officieuse en langue allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
allemande des articles 46 et 68 à 68quinquies de la loi du 30 mars allemande des articles 46 et 68 à 68quinquies de la loi du 30 mars
1994 portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 31 mars 1994 portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 31 mars
1994), telle qu'elle a été modifiée successivement par : 1994), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- l'arrêté royal du 16 décembre 1996 modifiant la loi du 30 mars 1994 - l'arrêté royal du 16 décembre 1996 modifiant la loi du 30 mars 1994
portant des dispositions sociales, en application des articles 15, 6° portant des dispositions sociales, en application des articles 15, 6°
et 49 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la et 49 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la
sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des
pensions et des articles 2, § 1er et 3, § 1er, 4° et § 2 de la loi du pensions et des articles 2, § 1er et 3, § 1er, 4° et § 2 de la loi du
26 juillet 1996 visant à réaliser les conditions budgétaires de la 26 juillet 1996 visant à réaliser les conditions budgétaires de la
participation de la Belgique à l'Union économique et monétaire participation de la Belgique à l'Union économique et monétaire
européenne (Moniteur belge du 24 décembre 1996); européenne (Moniteur belge du 24 décembre 1996);
- la loi du 13 juin 1997 portant confirmation des arrêtés royaux pris - la loi du 13 juin 1997 portant confirmation des arrêtés royaux pris
en application de la loi du 26 juillet 1996 visant à réaliser les en application de la loi du 26 juillet 1996 visant à réaliser les
conditions budgétaires de la participation de la Belgique à l'Union conditions budgétaires de la participation de la Belgique à l'Union
économique et monétaire européenne, et la loi du 26 juillet 1996 économique et monétaire européenne, et la loi du 26 juillet 1996
portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité
des régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 19 juin 1997); des régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 19 juin 1997);
- la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales
(Moniteur belge du 6 février 1999); (Moniteur belge du 6 février 1999);
- la loi du 24 décembre 1999 portant des dispositions sociales et - la loi du 24 décembre 1999 portant des dispositions sociales et
diverses (Moniteur belge du 31 décembre 1999); diverses (Moniteur belge du 31 décembre 1999);
- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26
juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation
concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et
qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 30 août 2000, qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 30 août 2000,
err. du 8 mars 2001); err. du 8 mars 2001);
- la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet - la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet
2004); 2004);
- l'arrêté royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de - l'arrêté royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de
réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges
(Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004); (Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004);
- la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre - la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre
2004, err. du 18 janvier 2005); 2004, err. du 18 janvier 2005);
- la loi du 12 janvier 2006 portant création du "Service des Pensions - la loi du 12 janvier 2006 portant création du "Service des Pensions
du Secteur public" (Moniteur belge du 3 février 2006, err. du 13 mars du Secteur public" (Moniteur belge du 3 février 2006, err. du 13 mars
2006); 2006);
- la loi du 27 mars 2006 adaptant diverses lois réglant une matière - la loi du 27 mars 2006 adaptant diverses lois réglant une matière
visée à l'article 78 de la Constitution à la nouvelle dénomination des visée à l'article 78 de la Constitution à la nouvelle dénomination des
assemblées législatives des Communautés et des Régions (Moniteur belge assemblées législatives des Communautés et des Régions (Moniteur belge
du 11 avril 2006); du 11 avril 2006);
- l'arrêté royal du 28 décembre 2006 modifiant certaines dispositions - l'arrêté royal du 28 décembre 2006 modifiant certaines dispositions
légales et réglementaires suite à la reprise par l'Etat belge des légales et réglementaires suite à la reprise par l'Etat belge des
obligations de pensions de la SNCB Holding (Moniteur belge du 29 obligations de pensions de la SNCB Holding (Moniteur belge du 29
décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 30 janvier 2007); décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 30 janvier 2007);
- la loi-programme du 8 juin 2008 (Moniteur belge du 16 juin 2008); - la loi-programme du 8 juin 2008 (Moniteur belge du 16 juin 2008);
- l'arrêté royal du 1er juillet 2008 portant exécution de l'article - l'arrêté royal du 1er juillet 2008 portant exécution de l'article
68, § 10, de la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales 68, § 10, de la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales
(Moniteur belge du 24 juillet 2008). (Moniteur belge du 24 juillet 2008).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Service central de traduction allemande à Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
30. MÄRZ 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen 30. MÄRZ 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen
(...) (...)
TITEL 6 - Frühpension TITEL 6 - Frühpension
KAPITEL 1 - Halbzeitfrühpension KAPITEL 1 - Halbzeitfrühpension
Art. 46 - Ältere Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, Art. 46 - Ältere Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren,
ihre Arbeitsleistungen im Rahmen eines im Nationalen Arbeitsrat ihre Arbeitsleistungen im Rahmen eines im Nationalen Arbeitsrat
abgeschlossenen, durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich abgeschlossenen, durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich
erklärten kollektiven Arbeitsabkommens zur Einführung einer erklärten kollektiven Arbeitsabkommens zur Einführung einer
Zusatzentschädigungsregelung um die Hälfte zu reduzieren, sind für die Zusatzentschädigungsregelung um die Hälfte zu reduzieren, sind für die
Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i) des Erlassgesetzes Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i) des Erlassgesetzes
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
unfreiwillig Arbeitslosen gleichgestellt. unfreiwillig Arbeitslosen gleichgestellt.
Die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer werden in Bezug auf ihre Rechte Die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer werden in Bezug auf ihre Rechte
im Falle einer einseitigen Kündigung des Arbeitsvertrags seitens des im Falle einer einseitigen Kündigung des Arbeitsvertrags seitens des
Arbeitgebers und in Bezug auf ihre Rechte in den verschiedenen Arbeitgebers und in Bezug auf ihre Rechte in den verschiedenen
Bereichen der sozialen Sicherheit, die Arbeitslosenversicherung Bereichen der sozialen Sicherheit, die Arbeitslosenversicherung
ausgenommen, Arbeitnehmern gleichgestellt, die ab dem Alter von ausgenommen, Arbeitnehmern gleichgestellt, die ab dem Alter von
fünfzig Jahren ihre einer Vollzeitregelung entsprechenden fünfzig Jahren ihre einer Vollzeitregelung entsprechenden
Arbeitsleistungen gemäss Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Arbeitsleistungen gemäss Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22.
Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen um die Hälfte Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen um die Hälfte
reduzieren. reduzieren.
(...) (...)
TITEL 8 - Pensionen TITEL 8 - Pensionen
(...) (...)
KAPITEL 3 - Allgemeine Massnahmen KAPITEL 3 - Allgemeine Massnahmen
(...) (...)
Art. 68 - [§ 1 - Für die Anwendung der Artikel 68 bis 68quinquies ist Art. 68 - [§ 1 - Für die Anwendung der Artikel 68 bis 68quinquies ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
a) "gesetzlicher Pension": gesetzliche, verordnungsrechtliche oder a) "gesetzlicher Pension": gesetzliche, verordnungsrechtliche oder
statutarische Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- beziehungsweise statutarische Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- beziehungsweise
Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende Vorteile zu Lasten Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende Vorteile zu Lasten
einer belgischen Pensionsregelung. einer belgischen Pensionsregelung.
Folgende Leistungen gelten ebenfalls als gesetzliche Pensionen im Folgende Leistungen gelten ebenfalls als gesetzliche Pensionen im
Sinne von Buchstabe a) : Sinne von Buchstabe a) :
1. periodische Renten, die durch Einzahlungen erworben werden, die im 1. periodische Renten, die durch Einzahlungen erworben werden, die im
Gesetz vom 28. Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der Gesetz vom 28. Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der
im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter
und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme erwähnt und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme erwähnt
sind, und zwar ungeachtet ihres Ursprungs, sind, und zwar ungeachtet ihres Ursprungs,
2. Invaliditätspensionen für Verwaltungsbedienstete, Militärpersonen, 2. Invaliditätspensionen für Verwaltungsbedienstete, Militärpersonen,
Magistrate und Bedienstete des gerichtlichen Standes und der Magistrate und Bedienstete des gerichtlichen Standes und der
Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die zu Lasten der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die zu Lasten der
Staatskasse aufgrund der in Afrika geleisteten Dienste ausgezahlt Staatskasse aufgrund der in Afrika geleisteten Dienste ausgezahlt
werden, werden,
b) "anderer Pension": Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- b) "anderer Pension": Alters-, Ruhestands-, Dienstalters-
beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende
Vorteile zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung oder einer Vorteile zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung oder einer
Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung, Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung,
c) "zusätzlichem Vorteil": Vorteile, die eine in Buchstabe a) oder b) c) "zusätzlichem Vorteil": Vorteile, die eine in Buchstabe a) oder b)
erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn Letztere noch nicht erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn Letztere noch nicht
erworben ist - und die entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen, erworben ist - und die entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen,
Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund
von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer
Unternehmensregelung oder einem kollektiven Abkommen oder Unternehmensregelung oder einem kollektiven Abkommen oder
Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache,
ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte
Vorteile handelt. Vorteile handelt.
Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne
von Buchstabe c) : von Buchstabe c) :
- in Buchstabe a) Nr. 1 bestimmte Renten, die in Kapitalform - in Buchstabe a) Nr. 1 bestimmte Renten, die in Kapitalform
ausgezahlt werden, ausgezahlt werden,
- Vorteile, die einem Arbeitnehmer ungeachtet seines Statuts in - Vorteile, die einem Arbeitnehmer ungeachtet seines Statuts in
Ausführung einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt Ausführung einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt
werden. werden.
Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die
Heizkostenzulage, die Sonderzulage für Selbständige und die in Artikel Heizkostenzulage, die Sonderzulage für Selbständige und die in Artikel
52bis des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die 52bis des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erwähnte Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erwähnte
ergänzende Pension gelten nicht als zusätzliche Vorteile im Sinne von ergänzende Pension gelten nicht als zusätzliche Vorteile im Sinne von
Buchstabe c), Buchstabe c),
d) "Einbehaltung": die aus der Anwendung von § 2 hervorgehende d) "Einbehaltung": die aus der Anwendung von § 2 hervorgehende
Einbehaltung, Einbehaltung,
e) "Empfänger": der Empfänger einer in Buchstabe a) erwähnten Pension. e) "Empfänger": der Empfänger einer in Buchstabe a) erwähnten Pension.
Als "Empfänger mit Familie zu Lasten" gelten je nach Fall: Als "Empfänger mit Familie zu Lasten" gelten je nach Fall:
1. verheiratete Empfänger, die mit ihrem Ehepartner zusammenwohnen, 1. verheiratete Empfänger, die mit ihrem Ehepartner zusammenwohnen,
sofern Letzterer weder über Berufseinkünfte verfügt, die zu einer sofern Letzterer weder über Berufseinkünfte verfügt, die zu einer
Kürzung oder Aussetzung der in der Pensionsregelung für Lohnempfänger Kürzung oder Aussetzung der in der Pensionsregelung für Lohnempfänger
gewährten Ruhestandspension führen, noch einen sozialen Vorteil gewährten Ruhestandspension führen, noch einen sozialen Vorteil
bezieht, der aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften bezieht, der aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften
gewährt wird, beziehungsweise einen als solcher geltenden Vorteil, der gewährt wird, beziehungsweise einen als solcher geltenden Vorteil, der
aufgrund einer Regelung gewährt wird, die auf das Personal einer aufgrund einer Regelung gewährt wird, die auf das Personal einer
völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist, völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist,
2. verheiratete Empfänger, die mit ihrem Ehepartner zusammenwohnen, 2. verheiratete Empfänger, die mit ihrem Ehepartner zusammenwohnen,
dessen Pensionsbetrag entweder in Anwendung von Artikel 10 § 4 des dessen Pensionsbetrag entweder in Anwendung von Artikel 10 § 4 des
Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands-
und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger oder in Anwendung von und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger oder in Anwendung von
Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines
flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der
Pensionen für Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Pensionen für Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen
Wohlstands gekürzt worden ist, Wohlstands gekürzt worden ist,
3. verheiratete Empfänger, die von ihrem Ehepartner getrennt leben, 3. verheiratete Empfänger, die von ihrem Ehepartner getrennt leben,
unverheiratete Empfänger, geschiedene Empfänger oder hinterbliebene unverheiratete Empfänger, geschiedene Empfänger oder hinterbliebene
Ehepartner, sofern sie ausschliesslich mit einem oder mehreren Kindern Ehepartner, sofern sie ausschliesslich mit einem oder mehreren Kindern
zusammenwohnen, von denen mindestens eines Anspruch auf zusammenwohnen, von denen mindestens eines Anspruch auf
Familienbeihilfen eröffnet. Familienbeihilfen eröffnet.
Alle anderen Empfänger gelten als "alleinstehende Empfänger", Alle anderen Empfänger gelten als "alleinstehende Empfänger",
f) "Einrichtungen für soziale Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 f) "Einrichtungen für soziale Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte
Einrichtungen, Einrichtungen,
g) "Zentraler Datenbank": die Zentrale Datenbank der sozialen g) "Zentraler Datenbank": die Zentrale Datenbank der sozialen
Sicherheit, Sicherheit,
h) ["Auszahlungseinrichtung": die natürliche oder juristische Person h) ["Auszahlungseinrichtung": die natürliche oder juristische Person
beziehungsweise nichtrechtsfähige Vereinigung, die die Auszahlung der beziehungsweise nichtrechtsfähige Vereinigung, die die Auszahlung der
Pension oder des zusätzlichen Vorteils gewährleistet,] Pension oder des zusätzlichen Vorteils gewährleistet,]
i) "Landesinstitut": das Landesinstitut für Kranken- und i) "Landesinstitut": das Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung, Invalidenversicherung,
j) "Landesamt": das Landespensionsamt, j) "Landesamt": das Landespensionsamt,
k) "Verwaltung": der zuständige Pensionsdienst beim Ministerium der k) "Verwaltung": der zuständige Pensionsdienst beim Ministerium der
Finanzen, Finanzen,
l) "Einrichtung": das Landesamt, die Verwaltung oder andere l) "Einrichtung": das Landesamt, die Verwaltung oder andere
juristische Personen, die mit der Auszahlung einer gesetzlichen juristische Personen, die mit der Auszahlung einer gesetzlichen
Pension beauftragt sind. Pension beauftragt sind.
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 3 und 5 Absatz 1 und § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 3 und 5 Absatz 1 und
von § 6 nehmen die Einrichtungen gemäss den in Artikel 68ter §§ 1 und von § 6 nehmen die Einrichtungen gemäss den in Artikel 68ter §§ 1 und
2 vorgesehenen Modalitäten auf gesetzliche Pensionen, die ungeachtet 2 vorgesehenen Modalitäten auf gesetzliche Pensionen, die ungeachtet
des Datums ihres Einsetzens ab dem 1. Januar 1997 ausgezahlt worden des Datums ihres Einsetzens ab dem 1. Januar 1997 ausgezahlt worden
sind, eine Einbehaltung vor, deren Betrag gemäss der in Absatz 4 sind, eine Einbehaltung vor, deren Betrag gemäss der in Absatz 4
vorgesehenen Tabelle unter Berücksichtigung einerseits des in Absatz 2 vorgesehenen Tabelle unter Berücksichtigung einerseits des in Absatz 2
vorgesehenen monatlichen Gesamtbruttobetrags aller Pensionen und vorgesehenen monatlichen Gesamtbruttobetrags aller Pensionen und
anderen Vorteile und andererseits der Eigenschaft des Empfängers anderen Vorteile und andererseits der Eigenschaft des Empfängers
festgelegt wird. festgelegt wird.
Der monatliche Gesamtbruttobetrag aller Pensionen und anderen Vorteile Der monatliche Gesamtbruttobetrag aller Pensionen und anderen Vorteile
wird ungeachtet des Datums ihres Einsetzens oder, im Falle einer wird ungeachtet des Datums ihres Einsetzens oder, im Falle einer
Auszahlung in Kapitalform, ungeachtet des Auszahlungsdatums berechnet, Auszahlung in Kapitalform, ungeachtet des Auszahlungsdatums berechnet,
indem folgende Beträge addiert werden: indem folgende Beträge addiert werden:
- Bruttomonatsbeträge der gesetzlichen Pensionen, der anderen - Bruttomonatsbeträge der gesetzlichen Pensionen, der anderen
Pensionen und der zusätzlichen Vorteile, Pensionen und der zusätzlichen Vorteile,
- ordnungsgemäss in Monatsbeträge umgewandelte Bruttobeträge der - ordnungsgemäss in Monatsbeträge umgewandelte Bruttobeträge der
gesetzlichen Pensionen, der anderen Pensionen und der periodischen gesetzlichen Pensionen, der anderen Pensionen und der periodischen
zusätzlichen Vorteile, die nicht monatlich ausgezahlt werden, zusätzlichen Vorteile, die nicht monatlich ausgezahlt werden,
- Bruttomonatsbeträge der fiktiven Renten, die den in Kapitalform - Bruttomonatsbeträge der fiktiven Renten, die den in Kapitalform
ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen Vorteilen entsprechen. ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen Vorteilen entsprechen.
Eine Umwandlung der in Kapitalform ausgezahlten Pensionen und Eine Umwandlung der in Kapitalform ausgezahlten Pensionen und
zusätzlichen Vorteile in eine fiktive Rente erfolgt durch die Teilung zusätzlichen Vorteile in eine fiktive Rente erfolgt durch die Teilung
des Betrags des Kapitals durch den Koeffizienten, der gemäss den des Betrags des Kapitals durch den Koeffizienten, der gemäss den
geltenden Tabellen in Sachen Umwandlung von Renten wegen Arbeitsunfall geltenden Tabellen in Sachen Umwandlung von Renten wegen Arbeitsunfall
im öffentlichen Sektor in ein Kapital dem Alter des Empfängers am Tag im öffentlichen Sektor in ein Kapital dem Alter des Empfängers am Tag
der Auszahlung des Kapitals entspricht. [...] Der König kann auf der der Auszahlung des Kapitals entspricht. [...] Der König kann auf der
Grundlage der aktuellsten Sterbetafeln andere Umwandlungstabellen Grundlage der aktuellsten Sterbetafeln andere Umwandlungstabellen
festlegen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels verwendet festlegen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels verwendet
werden. Jede Änderung der Umwandlungstabellen führt zur Festlegung werden. Jede Änderung der Umwandlungstabellen führt zur Festlegung
eines neuen Betrags der fiktiven Rente. eines neuen Betrags der fiktiven Rente.
Der Betrag der in Absatz 1 vorgesehenen Einbehaltung wird entsprechend Der Betrag der in Absatz 1 vorgesehenen Einbehaltung wird entsprechend
der Eigenschaft des Empfängers gemäss der nachstehenden Tabelle der Eigenschaft des Empfängers gemäss der nachstehenden Tabelle
festgelegt: festgelegt:
[- Alleinstehende Empfänger [- Alleinstehende Empfänger
P = monatlicher Gesamtbruttobetrag aller Pensionen und anderen P = monatlicher Gesamtbruttobetrag aller Pensionen und anderen
Vorteile: Vorteile:
Betrag der Einbehaltung in Euro Betrag der Einbehaltung in Euro
von 0,01 EUR bis zu 1.555,93 EUR von 0,01 EUR bis zu 1.555,93 EUR
0,00 0,00
von 1.555,94 EUR bis zu 1.604,05 EUR von 1.555,94 EUR bis zu 1.604,05 EUR
(P - 1.555,93) x 50 Prozent (P - 1.555,93) x 50 Prozent
von 1.604,06 EUR bis zu 1.735,27 EUR von 1.604,06 EUR bis zu 1.735,27 EUR
P x 0,015 P x 0,015
von 1.735,28 EUR bis zu 1.753,32 EUR von 1.735,28 EUR bis zu 1.753,32 EUR
26,03 + (P - 1.735,27) x 50 Prozent 26,03 + (P - 1.735,27) x 50 Prozent
ab 1.753,33 EUR ab 1.753,33 EUR
P x 0,02 P x 0,02
- Empfänger mit Familie zu Lasten - Empfänger mit Familie zu Lasten
P = monatlicher Gesamtbruttobetrag aller Pensionen und anderen P = monatlicher Gesamtbruttobetrag aller Pensionen und anderen
Vorteile: Vorteile:
Betrag der Einbehaltung in Euro Betrag der Einbehaltung in Euro
von 0,01 EUR bis zu 1.798,85 EUR von 0,01 EUR bis zu 1.798,85 EUR
0,00 0,00
von 1.798,86 EUR bis zu 1.854,48 EUR von 1.798,86 EUR bis zu 1.854,48 EUR
(P - 1.798,85) x 50 Prozent (P - 1.798,85) x 50 Prozent
von 1.854,49 EUR bis zu 1.983,17 EUR von 1.854,49 EUR bis zu 1.983,17 EUR
P x 0,015 P x 0,015
von 1.983,18 EUR bis zu 2.003,79 EUR von 1.983,18 EUR bis zu 2.003,79 EUR
29,75 + (P - 1.983,17) x 50 Prozent 29,75 + (P - 1.983,17) x 50 Prozent
ab 2.003,80 EUR ab 2.003,80 EUR
P x 0,02] P x 0,02]
Die in der Tabelle erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 114,89 Die in der Tabelle erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 114,89
gebunden und werden auf die gleiche Art und Weise angepasst wie die gebunden und werden auf die gleiche Art und Weise angepasst wie die
Pensionen, je nachdem, ob Letztere indexiert werden gemäss den Pensionen, je nachdem, ob Letztere indexiert werden gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex
gebunden werden, oder gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März gebunden werden, oder gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März
1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im
öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches.
Wenn für denselben Empfänger bestimmte seiner Pensionen gemäss den Wenn für denselben Empfänger bestimmte seiner Pensionen gemäss den
Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 1971 indexiert Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 1971 indexiert
werden, und andere gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes werden, und andere gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes
vom 1. März 1977, darf die Indexierung der in der Tabelle erwähnten vom 1. März 1977, darf die Indexierung der in der Tabelle erwähnten
Beträge nicht zur Änderung der Stufe führen, die dem Gesamtbetrag der Beträge nicht zur Änderung der Stufe führen, die dem Gesamtbetrag der
Pensionen entspricht. Pensionen entspricht.
§ 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden
Einbehaltung, der den in § 1 Buchstabe b) bestimmten anderen Pensionen Einbehaltung, der den in § 1 Buchstabe b) bestimmten anderen Pensionen
und den der Ergänzung dieser Pensionen dienenden zusätzlichen und den der Ergänzung dieser Pensionen dienenden zusätzlichen
Vorteilen entspricht, wird nicht einbehalten. Vorteilen entspricht, wird nicht einbehalten.
§ 4 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden § 4 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden
Einbehaltung, der den von belgischen Auszahlungseinrichtungen Einbehaltung, der den von belgischen Auszahlungseinrichtungen
ausgezahlten periodischen zusätzlichen Vorteilen und den von ausgezahlten periodischen zusätzlichen Vorteilen und den von
belgischen Auszahlungseinrichtungen vor dem 1. Januar 1997 in belgischen Auszahlungseinrichtungen vor dem 1. Januar 1997 in
Kapitalform ausgezahlten zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird auf Kapitalform ausgezahlten zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird auf
die verschiedenen gesetzlichen Pensionen gemäss der in § 6 die verschiedenen gesetzlichen Pensionen gemäss der in § 6
festgelegten Rangordnung einbehalten. festgelegten Rangordnung einbehalten.
§ 5 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden § 5 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden
Einbehaltung, der den von belgischen Auszahlungseinrichtungen nach dem Einbehaltung, der den von belgischen Auszahlungseinrichtungen nach dem
31. Dezember 1996 in Kapitalform ausgezahlten zusätzlichen Vorteilen 31. Dezember 1996 in Kapitalform ausgezahlten zusätzlichen Vorteilen
entspricht, wird nicht einbehalten. entspricht, wird nicht einbehalten.
Belgische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1996 Belgische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1996
einen zusätzlichen Vorteil in Kapitalform auszahlen, dessen einen zusätzlichen Vorteil in Kapitalform auszahlen, dessen
Bruttobetrag [2.478,94 EUR] übersteigt, nehmen bei der Auszahlung Bruttobetrag [2.478,94 EUR] übersteigt, nehmen bei der Auszahlung
dieses Kapitals von Amts wegen eine Einbehaltung in Höhe von 2 Prozent dieses Kapitals von Amts wegen eine Einbehaltung in Höhe von 2 Prozent
auf den Bruttobetrag des Kapitals vor. auf den Bruttobetrag des Kapitals vor.
Der in Absatz 2 vorgesehene Prozentsatz von 2 Prozent wird durch 1 Der in Absatz 2 vorgesehene Prozentsatz von 2 Prozent wird durch 1
Prozent für das Kapital ersetzt, dessen Bruttobetrag niedriger als Prozent für das Kapital ersetzt, dessen Bruttobetrag niedriger als
[24.789,36 EUR] ist. Das Gleiche gilt für das infolge eines Todesfalls [24.789,36 EUR] ist. Das Gleiche gilt für das infolge eines Todesfalls
ausgezahlte Kapital, dessen Bruttobetrag niedriger als [74.368,06 EUR] ausgezahlte Kapital, dessen Bruttobetrag niedriger als [74.368,06 EUR]
ist. ist.
Binnen einem Monat nach Auszahlung des Kapitals führt die Binnen einem Monat nach Auszahlung des Kapitals führt die
Auszahlungseinrichtung dem Landesamt den Ertrag der in Anwendung von Auszahlungseinrichtung dem Landesamt den Ertrag der in Anwendung von
Absatz 2 oder 3 vorgenommenen Einbehaltung zu. Absatz 2 oder 3 vorgenommenen Einbehaltung zu.
Geht aus der ersten Auszahlung des endgültigen Betrags einer Geht aus der ersten Auszahlung des endgültigen Betrags einer
gesetzlichen Pension, die nach Auszahlung eines Kapitals erfolgt, gesetzlichen Pension, die nach Auszahlung eines Kapitals erfolgt,
hervor, dass der Prozentsatz der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden hervor, dass der Prozentsatz der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden
Einbehaltung niedriger ist als der auf das Kapital vorgenommene Einbehaltung niedriger ist als der auf das Kapital vorgenommene
Prozentsatz der Einbehaltung, erstattet das Landesamt dem Empfänger Prozentsatz der Einbehaltung, erstattet das Landesamt dem Empfänger
einen Betrag, der der Differenz zwischen einerseits dem Betrag der auf einen Betrag, der der Differenz zwischen einerseits dem Betrag der auf
das Kapital vorgenommenen Einbehaltung und andererseits dem Betrag, das Kapital vorgenommenen Einbehaltung und andererseits dem Betrag,
der durch Multiplikation dieses Kapitals mit dem Prozentsatz der in der durch Multiplikation dieses Kapitals mit dem Prozentsatz der in
Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung berechnet wird, Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung berechnet wird,
entspricht. Erfolgt die Rückzahlung mehr als sechs Monate nach dem entspricht. Erfolgt die Rückzahlung mehr als sechs Monate nach dem
Datum der ersten Auszahlung des endgültigen Betrags einer gesetzlichen Datum der ersten Auszahlung des endgültigen Betrags einer gesetzlichen
Pension, schuldet das Landesamt dem Empfänger von Rechts wegen Pension, schuldet das Landesamt dem Empfänger von Rechts wegen
Verzugszinsen auf den zurückgezahlten Betrag. Diese Zinsen, deren Verzugszinsen auf den zurückgezahlten Betrag. Diese Zinsen, deren
Prozentsatz 4,75 Prozent pro Jahr beträgt, setzen am ersten Tag des Prozentsatz 4,75 Prozent pro Jahr beträgt, setzen am ersten Tag des
Monats nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ein. Der König kann den Monats nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ein. Der König kann den
Prozentsatz dieser Verzugszinsen anpassen. Prozentsatz dieser Verzugszinsen anpassen.
Für die Anwendung der Absätze 2 und 3 müssen die von derselben Für die Anwendung der Absätze 2 und 3 müssen die von derselben
belgischen Auszahlungseinrichtung ausgezahlten Kapitalbeträge addiert belgischen Auszahlungseinrichtung ausgezahlten Kapitalbeträge addiert
werden. werden.
Für die Anwendung von Absatz 5 müssen Kapitalbeträge addiert werden, Für die Anwendung von Absatz 5 müssen Kapitalbeträge addiert werden,
die einem selben Empfänger ausgezahlt worden sind. die einem selben Empfänger ausgezahlt worden sind.
§ 6 - Die in § 4 erwähnte Rangordnung wird wie folgt festgelegt: § 6 - Die in § 4 erwähnte Rangordnung wird wie folgt festgelegt:
1. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der 1. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der
Pensionsregelung für Lohnempfänger, Pensionsregelung für Lohnempfänger,
2. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der 2. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der
Pensionsregelung für Selbständige, Pensionsregelung für Selbständige,
3. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die von der Verwaltung 3. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die von der Verwaltung
verwaltet werden, verwaltet werden,
4. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen[, die von der NGBE-Holding 4. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen[, die von der NGBE-Holding
verwaltet werden], verwaltet werden],
5. Ruhestandspensionen zu Lasten der Einrichtungen, auf die der 5. Ruhestandspensionen zu Lasten der Einrichtungen, auf die der
Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 zur Festlegung des Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 zur Festlegung des
Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen
und der vom Staat eingerichteten Regien Anwendung findet, und der vom Staat eingerichteten Regien Anwendung findet,
6. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten des Amtes für 6. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten des Amtes für
überseeische soziale Sicherheit, überseeische soziale Sicherheit,
7. andere als die in Nr. 3 erwähnten Ruhestands- und 7. andere als die in Nr. 3 erwähnten Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der lokalen Behörden oder zu Lasten Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der lokalen Behörden oder zu Lasten
der von diesen lokalen Behörden geschaffenen Einrichtungen der von diesen lokalen Behörden geschaffenen Einrichtungen
öffentlichen Interesses, einschliesslich der ihren Mandatsträgern öffentlichen Interesses, einschliesslich der ihren Mandatsträgern
gewährten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, gewährten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen,
8. andere als die in Nr. 3 erwähnten Ruhestands- und 8. andere als die in Nr. 3 erwähnten Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Einrichtungen öffentlichen Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Einrichtungen öffentlichen
Interesses, die von Gemeinschaften oder Regionen abhängen, Interesses, die von Gemeinschaften oder Regionen abhängen,
9. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die Senatoren, 9. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die Senatoren,
Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und Mitgliedern der [Gemeinschafts- Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und Mitgliedern der [Gemeinschafts-
und Regionalparlamente] gewährt werden, und Regionalparlamente] gewährt werden,
10. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der in Artikel 10. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der in Artikel
38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und
Haushaltsreformen erwähnten Behörden und Einrichtungen, die weiter Haushaltsreformen erwähnten Behörden und Einrichtungen, die weiter
oben noch nicht erwähnt sind. oben noch nicht erwähnt sind.
Bei Kumulierung von Pensionen der gleichen Vorrangstufe wird die Bei Kumulierung von Pensionen der gleichen Vorrangstufe wird die
Einbehaltung zunächst auf die Pension mit dem höchsten Betrag Einbehaltung zunächst auf die Pension mit dem höchsten Betrag
vorgenommen, ohne dass spätere Pensionserhöhungen eine Änderung der so vorgenommen, ohne dass spätere Pensionserhöhungen eine Änderung der so
festgelegten Rangordnung zur Folge haben. festgelegten Rangordnung zur Folge haben.
§ 7 - Wenn die in Kapitalform gewährten Pensionen oder zusätzlichen § 7 - Wenn die in Kapitalform gewährten Pensionen oder zusätzlichen
Vorteile in Teilbeträgen ausgezahlt worden sind, wird vorliegender Vorteile in Teilbeträgen ausgezahlt worden sind, wird vorliegender
Artikel auf jede Teilzahlung angewandt. Artikel auf jede Teilzahlung angewandt.
§ 8 - Artikel 52 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist auf § 8 - Artikel 52 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist auf
die aufgrund des vorliegenden Artikels vorgenommene Einbehaltung die aufgrund des vorliegenden Artikels vorgenommene Einbehaltung
anwendbar.] anwendbar.]
[§ 9 - Die in Anwendung von § 4 vorzunehmende Einbehaltung, die den [§ 9 - Die in Anwendung von § 4 vorzunehmende Einbehaltung, die den
fiktiven Renten in Bezug auf die vor dem 1. Januar 1997 in Kapitalform fiktiven Renten in Bezug auf die vor dem 1. Januar 1997 in Kapitalform
ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird
nicht mehr vorgenommen: nicht mehr vorgenommen:
- ab dem 1. Juli 1997 auf das vor dem 1. Juli 1981 ausgezahlte - ab dem 1. Juli 1997 auf das vor dem 1. Juli 1981 ausgezahlte
Kapital, wenn die Pension vor dem 1. Juli 1981 eingesetzt hat Kapital, wenn die Pension vor dem 1. Juli 1981 eingesetzt hat
beziehungsweise ab dem 1. Juli des Jahres nach dem fünfzehnten beziehungsweise ab dem 1. Juli des Jahres nach dem fünfzehnten
Jahrestag des Datums des Einsetzens der Pension läuft, sofern diese Jahrestag des Datums des Einsetzens der Pension läuft, sofern diese
nach Auszahlung des Kapitals eingesetzt hat, nach Auszahlung des Kapitals eingesetzt hat,
- auf das ab dem 1. Juli 1981 ausgezahlte Kapital, entweder ab dem 1. - auf das ab dem 1. Juli 1981 ausgezahlte Kapital, entweder ab dem 1.
Juli des Jahres nach dem fünfzehnten Jahrestag der Auszahlung des Juli des Jahres nach dem fünfzehnten Jahrestag der Auszahlung des
Kapitals, wenn die Pension zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitals Kapitals, wenn die Pension zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitals
bereits läuft, oder ab dem 1. Juli des Jahres nach dem fünfzehnten bereits läuft, oder ab dem 1. Juli des Jahres nach dem fünfzehnten
Jahrestag des Datums des Einsetzens der Pension, sofern diese nach Jahrestag des Datums des Einsetzens der Pension, sofern diese nach
Auszahlung des Kapitals eingesetzt hat.] Auszahlung des Kapitals eingesetzt hat.]
[§ 10 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und [§ 10 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und
gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, die in § 2 erwähnten gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, die in § 2 erwähnten
Einbehaltungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 kürzen oder aufheben. Einbehaltungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 kürzen oder aufheben.
Die dem König durch vorliegenden Paragraphen erteilte Ermächtigung Die dem König durch vorliegenden Paragraphen erteilte Ermächtigung
läuft am 31. Dezember 2008 aus. läuft am 31. Dezember 2008 aus.
Die aufgrund dieser Ermächtigung ergangenen Erlasse treten ausser Die aufgrund dieser Ermächtigung ergangenen Erlasse treten ausser
Kraft, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres Kraft, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres
Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind.] Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind.]
[Art. 68 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom [Art. 68 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom
24. Dezember 1996); § 1 einziger Absatz Buchstabe h) ersetzt durch 24. Dezember 1996); § 1 einziger Absatz Buchstabe h) ersetzt durch
Art. 179 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 2 Abs. 3 Art. 179 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 2 Abs. 3
abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 1997 (B.S. vom 19. abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 1997 (B.S. vom 19.
Juni 1997); § 2 Abs. 4 Tabelle ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. Juni 1997); § 2 Abs. 4 Tabelle ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1.
Juli 2008 (B.S. vom 24. Juli 2008); § 5 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Juli 2008 (B.S. vom 24. Juli 2008); § 5 Abs. 2 und 3 abgeändert durch
Art. 2 Nr. 35 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § Art. 2 Nr. 35 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); §
6 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 18. Oktober 2004 6 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 18. Oktober 2004
(B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004) und Art. 8 des (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004) und Art. 8 des
K.E. vom 28. Dezember 2006 (B.S. vom 29. Dezember 2006); § 6 Abs. 1 K.E. vom 28. Dezember 2006 (B.S. vom 29. Dezember 2006); § 6 Abs. 1
Nr. 9 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. Nr. 9 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11.
April 2006); § 9 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 13. Juni April 2006); § 9 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 13. Juni
1997 (B.S. vom 19. Juni 1997); § 10 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 1997 (B.S. vom 19. Juni 1997); § 10 eingefügt durch Art. 22 des G. vom
8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)] 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)]
[Art. 68bis - § 1 - Die Auszahlungseinrichtungen teilen dem [Art. 68bis - § 1 - Die Auszahlungseinrichtungen teilen dem
Landesinstitut von Amts wegen die Beträge der Pensionen und/oder Landesinstitut von Amts wegen die Beträge der Pensionen und/oder
zusätzlichen Vorteile mit, die sie auszahlen. zusätzlichen Vorteile mit, die sie auszahlen.
Die Erklärung zum Nachweis der ausgezahlten Beträge wird spätestens am Die Erklärung zum Nachweis der ausgezahlten Beträge wird spätestens am
achten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die Pension und/oder achten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die Pension und/oder
der zusätzliche Vorteil gewährt worden ist, abgegeben. der zusätzliche Vorteil gewährt worden ist, abgegeben.
Diese Erklärung wird in der vom Minister der Pensionen und vom Diese Erklärung wird in der vom Minister der Pensionen und vom
Minister der Sozialen Angelegenheiten vorgeschriebenen Form abgegeben: Minister der Sozialen Angelegenheiten vorgeschriebenen Form abgegeben:
- entweder über die Zentrale Datenbank - entweder über die Zentrale Datenbank
- oder direkt beim Landesinstitut. - oder direkt beim Landesinstitut.
§ 2 - [Empfänger, denen Pensionen und/oder zusätzliche Vorteile von § 2 - [Empfänger, denen Pensionen und/oder zusätzliche Vorteile von
ausländischen Auszahlungseinrichtungen und/oder völkerrechtlichen ausländischen Auszahlungseinrichtungen und/oder völkerrechtlichen
Einrichtungen gewährt werden, sind verpflichtet, dem Landesamt Einrichtungen gewährt werden, sind verpflichtet, dem Landesamt
innerhalb der in § 1 Absatz 2 erwähnten Frist folgende Daten innerhalb der in § 1 Absatz 2 erwähnten Frist folgende Daten
mitzuteilen: mitzuteilen:
- die Beträge der von den ausländischen oder internationalen - die Beträge der von den ausländischen oder internationalen
Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen und/oder zusätzlichen Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen und/oder zusätzlichen
Vorteile und ihre Referenzdaten, Vorteile und ihre Referenzdaten,
- ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen - ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen
alleinstehenden Empfänger handelt, alleinstehenden Empfänger handelt,
- Änderungen an den vorerwähnten Daten.] - Änderungen an den vorerwähnten Daten.]
§ 3 - Die Verwaltung der direkten Steuern teilt dem Landesinstitut die § 3 - Die Verwaltung der direkten Steuern teilt dem Landesinstitut die
Identität der Personen mit, die eine oder mehrere Pensionen und/oder Identität der Personen mit, die eine oder mehrere Pensionen und/oder
einen oder mehrere zusätzliche Vorteile bezogen haben. Diese einen oder mehrere zusätzliche Vorteile bezogen haben. Diese
Mitteilung umfasst zudem die Beträge der ausgezahlten Pensionen und Mitteilung umfasst zudem die Beträge der ausgezahlten Pensionen und
zusätzlichen Vorteile, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um zusätzlichen Vorteile, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um
periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt.] periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt.]
[Art. 68bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 [Art. 68bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996
(B.S. vom 24. Dezember 1996); § 2 ersetzt durch Art. 180 des G. vom 9. (B.S. vom 24. Dezember 1996); § 2 ersetzt durch Art. 180 des G. vom 9.
Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)]
[Art. 68ter - § 1 - [Wenn eine gesetzliche Pension vom Landesamt [Art. 68ter - § 1 - [Wenn eine gesetzliche Pension vom Landesamt
und/oder von einer anderen Einrichtung, die Verwaltung ausgenommen, und/oder von einer anderen Einrichtung, die Verwaltung ausgenommen,
ausgezahlt wird, übermittelt das Landesinstitut dem Landesamt pro ausgezahlt wird, übermittelt das Landesinstitut dem Landesamt pro
Empfänger folgende Daten: Empfänger folgende Daten:
- die Beträge der verschiedenen Pensionen und/oder zusätzlichen - die Beträge der verschiedenen Pensionen und/oder zusätzlichen
Vorteile, ihre Referenzdaten und die Auszahlungseinrichtung, Vorteile, ihre Referenzdaten und die Auszahlungseinrichtung,
- ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen - ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen
alleinstehenden Empfänger handelt, alleinstehenden Empfänger handelt,
- Änderungen an den vorerwähnten Daten. - Änderungen an den vorerwähnten Daten.
Wenn Betreffende über die vom Landesamt ausgezahlte gesetzliche Wenn Betreffende über die vom Landesamt ausgezahlte gesetzliche
Pension hinaus ebenfalls eine von der Verwaltung ausgezahlte Pension hinaus ebenfalls eine von der Verwaltung ausgezahlte
gesetzliche Pension beziehen, übermittelt das Landesinstitut der gesetzliche Pension beziehen, übermittelt das Landesinstitut der
Verwaltung auch die in Absatz 1 erwähnten Daten und dem Landesamt die Verwaltung auch die in Absatz 1 erwähnten Daten und dem Landesamt die
Beträge der von ausländischen oder internationalen Beträge der von ausländischen oder internationalen
Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen und/oder zusätzlichen Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen und/oder zusätzlichen
Vorteile sowie ihre Referenzdaten.] Vorteile sowie ihre Referenzdaten.]
Das Landesamt legt den Betrag der Einbehaltung gemäss den Bestimmungen Das Landesamt legt den Betrag der Einbehaltung gemäss den Bestimmungen
von Artikel 68 fest und nimmt sie ab der ersten Auszahlung nach der von Artikel 68 fest und nimmt sie ab der ersten Auszahlung nach der
Übermittlung seitens des Landesinstituts auf die vom Landesamt Übermittlung seitens des Landesinstituts auf die vom Landesamt
verwaltete gesetzliche Pension vor. In Erwartung dieser Übermittlung verwaltete gesetzliche Pension vor. In Erwartung dieser Übermittlung
nimmt das Landesamt von Amts wegen eine Einbehaltung auf der Grundlage nimmt das Landesamt von Amts wegen eine Einbehaltung auf der Grundlage
der Daten vor, über die es verfügt. der Daten vor, über die es verfügt.
Zudem teilt das Landesamt unter Einhaltung der in Artikel 68 § 6 Zudem teilt das Landesamt unter Einhaltung der in Artikel 68 § 6
festgelegten Rangordnung jeder Einrichtung, die die Einbehaltung festgelegten Rangordnung jeder Einrichtung, die die Einbehaltung
vornehmen muss, folgende Beträge mit: vornehmen muss, folgende Beträge mit:
- die von der betreffenden Einrichtung vorzunehmende Einbehaltung - die von der betreffenden Einrichtung vorzunehmende Einbehaltung
und/oder der ihr entsprechende Prozentsatz, und/oder der ihr entsprechende Prozentsatz,
- die von der betreffenden Einrichtung ausgezahlte Pension, die für - die von der betreffenden Einrichtung ausgezahlte Pension, die für
die Festlegung der Einbehaltung berücksichtigt worden ist. die Festlegung der Einbehaltung berücksichtigt worden ist.
Die betreffende Einrichtung nimmt ab der ersten Auszahlung nach dem Die betreffende Einrichtung nimmt ab der ersten Auszahlung nach dem
Datum der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Übermittlung die Datum der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Übermittlung die
Einbehaltung auf die von ihr verwalteten gesetzlichen Pensionen gemäss Einbehaltung auf die von ihr verwalteten gesetzlichen Pensionen gemäss
den vom Landesamt erhaltenen Anweisungen vor. In Erwartung dieser den vom Landesamt erhaltenen Anweisungen vor. In Erwartung dieser
Übermittlung nimmt die Einrichtung von Amts wegen eine Einbehaltung Übermittlung nimmt die Einrichtung von Amts wegen eine Einbehaltung
auf der Grundlage der Daten vor, über die sie verfügt. auf der Grundlage der Daten vor, über die sie verfügt.
Einrichtungen, die feststellen, dass der mitgeteilte Pensionsbetrag Einrichtungen, die feststellen, dass der mitgeteilte Pensionsbetrag
nicht mit dem von ihnen tatsächlich ausgezahlten Betrag übereinstimmt, nicht mit dem von ihnen tatsächlich ausgezahlten Betrag übereinstimmt,
setzen das Landesamt sofort davon in Kenntnis. setzen das Landesamt sofort davon in Kenntnis.
Das Landesamt teilt der Verwaltung den Betrag der Einbehaltungen mit, Das Landesamt teilt der Verwaltung den Betrag der Einbehaltungen mit,
den die Einrichtungen dem in § 5 erwähnten Fonds zuführen müssen. den die Einrichtungen dem in § 5 erwähnten Fonds zuführen müssen.
§ 2 - [Wenn das Landesamt keine gesetzliche Pension auszahlt, die § 2 - [Wenn das Landesamt keine gesetzliche Pension auszahlt, die
Verwaltung und eine andere Einrichtung jedoch wohl, werden der Verwaltung und eine andere Einrichtung jedoch wohl, werden der
Verwaltung vom Landesinstitut die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten und Verwaltung vom Landesinstitut die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten und
vom Landesamt die Beträge der von ausländischen oder internationalen vom Landesamt die Beträge der von ausländischen oder internationalen
Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen und/oder zusätzlichen Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen und/oder zusätzlichen
Vorteile sowie ihre Referenzdaten übermittelt. In diesem Fall handelt Vorteile sowie ihre Referenzdaten übermittelt. In diesem Fall handelt
die Verwaltung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4, während die Verwaltung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4, während
die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 5 und 6 die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 5 und 6
handelt.] handelt.]
§ 3 - Das Landesamt oder die Verwaltung teilt dem Empfänger per § 3 - Das Landesamt oder die Verwaltung teilt dem Empfänger per
gewöhnlichen Brief den Betrag der Einbehaltung und den Modus für ihre gewöhnlichen Brief den Betrag der Einbehaltung und den Modus für ihre
Berechnung mit. Diese Mitteilung gilt als Begründung und Berechnung mit. Diese Mitteilung gilt als Begründung und
Notifizierung. Notifizierung.
Gegen die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung kann innerhalb dreier Monate Gegen die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung kann innerhalb dreier Monate
nach dem Datum der Mitteilung an den Empfänger bei der zuständigen nach dem Datum der Mitteilung an den Empfänger bei der zuständigen
Gerichtsbarkeit Beschwerde eingereicht werden. Gerichtsbarkeit Beschwerde eingereicht werden.
§ 4 - Wenn festgestellt wird, dass bei der Festlegung des § 4 - Wenn festgestellt wird, dass bei der Festlegung des
Prozentsatzes und/oder Betrags der Einbehaltung ein Rechenfehler Prozentsatzes und/oder Betrags der Einbehaltung ein Rechenfehler
begangen worden ist, berichtigt das Landesamt oder die Verwaltung den begangen worden ist, berichtigt das Landesamt oder die Verwaltung den
Fehler von Amts wegen und setzt die Einrichtung gemäss den Fehler von Amts wegen und setzt die Einrichtung gemäss den
Bestimmungen von § 1 Absatz 4 davon in Kenntnis. Zudem teilt das Bestimmungen von § 1 Absatz 4 davon in Kenntnis. Zudem teilt das
Landesamt oder die Verwaltung dem Empfänger den Fehler mit und Landesamt oder die Verwaltung dem Empfänger den Fehler mit und
notifiziert ihm die Angaben, auf deren Grundlage die neue Berechnung notifiziert ihm die Angaben, auf deren Grundlage die neue Berechnung
der Einbehaltung erfolgt. der Einbehaltung erfolgt.
Wenn der Fehler Anlass gegeben hat: Wenn der Fehler Anlass gegeben hat:
- zu unrechtmässig vorgenommenen Einbehaltungen, erstattet die - zu unrechtmässig vorgenommenen Einbehaltungen, erstattet die
zuständige Einrichtung dem Empfänger diese Einbehaltungen, ohne dass zuständige Einrichtung dem Empfänger diese Einbehaltungen, ohne dass
auf deren Betrag Verzugszinsen berechnet werden, auf deren Betrag Verzugszinsen berechnet werden,
- zu einer nicht ausreichenden Einbehaltung, passt die zuständige - zu einer nicht ausreichenden Einbehaltung, passt die zuständige
Einrichtung den Betrag der Einbehaltung ab der ersten Auszahlung nach Einrichtung den Betrag der Einbehaltung ab der ersten Auszahlung nach
dem Datum der Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung an dem Datum der Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung an
den Empfänger an. den Empfänger an.
§ 5 - Die Einrichtungen, das Landesamt ausgenommen, überweisen dem § 5 - Die Einrichtungen, das Landesamt ausgenommen, überweisen dem
[Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] monatlich den Ertrag der [Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] monatlich den Ertrag der
Einbehaltung. Einbehaltung.
[Die Überweisung muss [diesem Pensionsdienst] spätestens am fünften [Die Überweisung muss [diesem Pensionsdienst] spätestens am fünften
Werktag nach dem Tag der Auszahlung der gesetzlichen Pension Werktag nach dem Tag der Auszahlung der gesetzlichen Pension
zukommen.] zukommen.]
[Halten die Einrichtungen die im vorangehenden Absatz erwähnte Frist [Halten die Einrichtungen die im vorangehenden Absatz erwähnte Frist
nicht ein, schulden sie [diesem Pensionsdienst] von Rechts wegen nicht ein, schulden sie [diesem Pensionsdienst] von Rechts wegen
Verzugszinsen auf die nicht überwiesenen Beträge. Diese Zinsen, deren Verzugszinsen auf die nicht überwiesenen Beträge. Diese Zinsen, deren
Prozentsatz jederzeit dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, Prozentsatz jederzeit dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 2 Prozent,
entspricht, setzen am sechsten Werktag nach dem Tag der Auszahlung der entspricht, setzen am sechsten Werktag nach dem Tag der Auszahlung der
gesetzlichen Pension ein. Wenn eine Einrichtung den Nachweis erbringt, gesetzlichen Pension ein. Wenn eine Einrichtung den Nachweis erbringt,
dass die mangelnde Überweisung des Ertrags der Einbehaltung innerhalb dass die mangelnde Überweisung des Ertrags der Einbehaltung innerhalb
der vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen der vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen
ist, kann der Minister der Pensionen eine Befreiung von den ist, kann der Minister der Pensionen eine Befreiung von den
vorerwähnten Verzugszinsen gewähren. Der Antrag auf Befreiung muss vorerwähnten Verzugszinsen gewähren. Der Antrag auf Befreiung muss
innerhalb des Monats nach dem Tag, an dem die Einrichtung von der innerhalb des Monats nach dem Tag, an dem die Einrichtung von der
Verwaltung der Pensionen in Kenntnis gesetzt wurde, dass der in Absatz Verwaltung der Pensionen in Kenntnis gesetzt wurde, dass der in Absatz
2 vorgesehenen Verpflichtung nicht nachgekommen worden ist, beim 2 vorgesehenen Verpflichtung nicht nachgekommen worden ist, beim
Minister der Pensionen eingehen.] Minister der Pensionen eingehen.]
[Den Ertrag dieser Einbehaltung verwendet der Pensionsdienst für den [Den Ertrag dieser Einbehaltung verwendet der Pensionsdienst für den
öffentlichen Sektor für die Finanzierung der Pensionen zu Lasten der öffentlichen Sektor für die Finanzierung der Pensionen zu Lasten der
Staatskasse.] Staatskasse.]
§ 6 - Das Landesamt überweist dem Landesinstitut der § 6 - Das Landesamt überweist dem Landesinstitut der
Sozialversicherungen für Selbständige den Ertrag der Einbehaltung auf Sozialversicherungen für Selbständige den Ertrag der Einbehaltung auf
einen zusätzlichen Vorteil, der einem Selbständigen in Ausführung einen zusätzlichen Vorteil, der einem Selbständigen in Ausführung
einer individuellen Altersversorgungszusage in Kapitalform ausgezahlt einer individuellen Altersversorgungszusage in Kapitalform ausgezahlt
worden ist.] worden ist.]
[Art. 68ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 [Art. 68ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996
(B.S. vom 24. Dezember 1996); § 1 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 181 (B.S. vom 24. Dezember 1996); § 1 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 181
Nr. 1 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 2 ersetzt Nr. 1 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 2 ersetzt
durch Art. 181 Nr. 2 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); durch Art. 181 Nr. 2 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004);
§ 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 52 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 2006 § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 52 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 2006
(B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 110 des G. (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 110 des G.
vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und abgeändert vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und abgeändert
durch Art. 52 Nr. 2 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar durch Art. 52 Nr. 2 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar
2006); § 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 110 des G. vom 24. Dezember 2006); § 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 110 des G. vom 24. Dezember
1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und abgeändert durch Art. 52 Nr. 3 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und abgeändert durch Art. 52 Nr. 3
des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 4 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 4
eingefügt durch Art. 52 Nr. 4 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. eingefügt durch Art. 52 Nr. 4 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3.
Februar 2006)] Februar 2006)]
[Art. 68quater - Was die Pensionen für ehemalige endgültig ernannte [Art. 68quater - Was die Pensionen für ehemalige endgültig ernannte
Personalmitglieder der lokalen Verwaltungen und ihre Rechtsnachfolger Personalmitglieder der lokalen Verwaltungen und ihre Rechtsnachfolger
betrifft, die nicht von der Verwaltung ausgezahlt werden, erfolgen die betrifft, die nicht von der Verwaltung ausgezahlt werden, erfolgen die
in Artikel 68ter §§ 1 und 2 vorgesehenen Übermittlungen an die in Artikel 68ter §§ 1 und 2 vorgesehenen Übermittlungen an die
Einrichtung über das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen Einrichtung über das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen
und lokalen Verwaltungen. und lokalen Verwaltungen.
Für die in Absatz 1 erwähnten Pensionen erfolgt die Überweisung des Für die in Absatz 1 erwähnten Pensionen erfolgt die Überweisung des
Ertrags der Einbehaltung an den [Pensionsdienst für den öffentlichen Ertrags der Einbehaltung an den [Pensionsdienst für den öffentlichen
Sektor] über das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und Sektor] über das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und
lokalen Verwaltungen.] lokalen Verwaltungen.]
[Diese Überweisung wird der Einbehaltung gleichgesetzt, die in Artikel [Diese Überweisung wird der Einbehaltung gleichgesetzt, die in Artikel
1 § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer 1 § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen erwähnt ist. Die Bestimmungen der Kapitel 1, 2, 4, 5, 6 Bestimmungen erwähnt ist. Die Bestimmungen der Kapitel 1, 2, 4, 5, 6
und 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von und 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von
Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen finden Anwendung auf diese Überweisung.] sozialer Bestimmungen finden Anwendung auf diese Überweisung.]
[Art. 68quater eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996 [Art. 68quater eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1996
(B.S. vom 24. Dezember 1996); Abs. 2 abgeändert durch Art. 53 des G. (B.S. vom 24. Dezember 1996); Abs. 2 abgeändert durch Art. 53 des G.
vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); frühere Absätze 3 und vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); frühere Absätze 3 und
4 eingefügt durch Art. 111 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. 4 eingefügt durch Art. 111 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31.
Dezember 1999) und ersetzt durch Abs. 3 durch Art. 20 des G. vom 27. Dezember 1999) und ersetzt durch Abs. 3 durch Art. 20 des G. vom 27.
Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)]
[Art. 68quinquies - § 1 - Auszahlungseinrichtungen, die es versäumen, [Art. 68quinquies - § 1 - Auszahlungseinrichtungen, die es versäumen,
dem Landesinstitut die in Artikel 68bis § 1 erwähnte Erklärung in der dem Landesinstitut die in Artikel 68bis § 1 erwähnte Erklärung in der
vorgesehenen Form und Frist abzugeben, sind zur Zahlung einer vorgesehenen Form und Frist abzugeben, sind zur Zahlung einer
Pauschalentschädigung verpflichtet, die sich auf [25 EUR], erhöht um Pauschalentschädigung verpflichtet, die sich auf [25 EUR], erhöht um
[2,50 EUR] pro Empfänger und [2,50 EUR] pro Teilbetrag der [2,50 EUR] pro Empfänger und [2,50 EUR] pro Teilbetrag der
ausgezahlten Pensionen in Höhe von [2.500 EUR], beläuft. ausgezahlten Pensionen in Höhe von [2.500 EUR], beläuft.
Auszahlungseinrichtungen[, die nach dem 28. Februar 1997 ein Kapital Auszahlungseinrichtungen[, die nach dem 28. Februar 1997 ein Kapital
auszahlen und] den durch Artikel 68 § 5 Absatz 4 auferlegten auszahlen und] den durch Artikel 68 § 5 Absatz 4 auferlegten
Verpflichtungen nicht nachkommen, sind pro Monat Verzug zur Zahlung Verpflichtungen nicht nachkommen, sind pro Monat Verzug zur Zahlung
einer Entschädigung verpflichtet, die sich auf 0,1 Prozent des einer Entschädigung verpflichtet, die sich auf 0,1 Prozent des
Kapitals beläuft. Kapitals beläuft.
§ 2 - Empfänger, die es versäumen, die in Artikel 68bis § 2 erwähnte § 2 - Empfänger, die es versäumen, die in Artikel 68bis § 2 erwähnte
Erklärung abzugeben, sind zur Zahlung einer Entschädigung Erklärung abzugeben, sind zur Zahlung einer Entschädigung
verpflichtet, die sich auf 10 Prozent der noch geschuldeten verpflichtet, die sich auf 10 Prozent der noch geschuldeten
rückständigen Einbehaltungen beläuft. rückständigen Einbehaltungen beläuft.
§ 3 - [Das Landesinstitut ist mit der Beitreibung der in § 1 Absatz 1 § 3 - [Das Landesinstitut ist mit der Beitreibung der in § 1 Absatz 1
erwähnten Entschädigungen beauftragt. erwähnten Entschädigungen beauftragt.
Das Landesamt ist mit der Beitreibung der in § 1 Absatz 2 und § 2 Das Landesamt ist mit der Beitreibung der in § 1 Absatz 2 und § 2
erwähnten Entschädigungen beauftragt.] erwähnten Entschädigungen beauftragt.]
Die Beitreibung dieser Entschädigungen kann ebenfalls über die Die Beitreibung dieser Entschädigungen kann ebenfalls über die
Registrierungs- und Domänenverwaltung erfolgen, die die Einforderung Registrierungs- und Domänenverwaltung erfolgen, die die Einforderung
gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22.
Dezember 1949 vornimmt. Dezember 1949 vornimmt.
§ 4 - Das Landesinstitut, das Landesamt und die Verwaltung bestimmen § 4 - Das Landesinstitut, das Landesamt und die Verwaltung bestimmen
die Beamten, die mit der Kontrolle der Ausführung des vorliegenden die Beamten, die mit der Kontrolle der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt sind. Sie fordern zu diesem Zweck die Mitarbeit Erlasses beauftragt sind. Sie fordern zu diesem Zweck die Mitarbeit
der Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste an, die Pensionen und/oder der Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste an, die Pensionen und/oder
zusätzliche Vorteile gewähren und/oder auszahlen. zusätzliche Vorteile gewähren und/oder auszahlen.
§ 5 - Die Betriebskosten der in Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. § 5 - Die Betriebskosten der in Artikel 9bis des Gesetzes vom 15.
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Pensionsdatenbank, die aus Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Pensionsdatenbank, die aus
der Anwendung von Artikel 68ter §§ 1 und 2 hervorgehen, gehen zu der Anwendung von Artikel 68ter §§ 1 und 2 hervorgehen, gehen zu
Lasten des in Artikel 68ter § 5 erwähnten Fonds. Lasten des in Artikel 68ter § 5 erwähnten Fonds.
§ 6 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 68 bis 68quater § 6 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 68 bis 68quater
erfolgen Übermittlungen personenbezogener Sozialdaten zwischen dem erfolgen Übermittlungen personenbezogener Sozialdaten zwischen dem
Landesamt, der Verwaltung, dem Landesinstitut und den anderen Landesamt, der Verwaltung, dem Landesinstitut und den anderen
Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie Übermittlungen solcher Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie Übermittlungen solcher
Daten von Einrichtungen für soziale Sicherheit an andere Daten von Einrichtungen für soziale Sicherheit an andere
Auszahlungseinrichtungen über die Zentrale Datenbank gemäss einem Auszahlungseinrichtungen über die Zentrale Datenbank gemäss einem
Umsetzungsplan, der von dem bei der Zentralen Datenbank eingesetzten Umsetzungsplan, der von dem bei der Zentralen Datenbank eingesetzten
Allgemeinen Koordinierungsausschuss festgelegt worden ist.] Allgemeinen Koordinierungsausschuss festgelegt worden ist.]
[Art. 68quinquies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember [Art. 68quinquies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember
1996 (B.S. vom 24. Dezember 1996); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 1996 (B.S. vom 24. Dezember 1996); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2
Nr. 35 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 1 Abs. Nr. 35 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 1 Abs.
2 abgeändert durch Art. 229 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. 2 abgeändert durch Art. 229 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6.
Februar 1999); § 3 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 182 des G. vom 9. Februar 1999); § 3 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 182 des G. vom 9.
Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)]
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